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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SF-06-30: Kantonsgericht Graubünden

Die Beschuldigten wurden wegen mehrfachen Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverletzung, Hausfriedensbruch und geringfügiger Sachentziehung angeklagt. Das Gericht sprach sie von einigen Anklagepunkten frei, da die Beweislage ungenügend war. Bei den Anklagepunkten, die als rechtsgenügend betrachtet wurden, wurde den Beschuldigten einfache Körperverletzung zugesprochen. Die Vorinstanz folgte der Staatsanwaltschaft in der rechtlichen Würdigung, jedoch wurden einige Anklagepunkte aufgrund mangelnder Beweise ausgeschlossen. Letztendlich wurden die Beschuldigten für einfache Körperverletzung verurteilt, während andere Anklagepunkte fallen gelassen wurden.

Urteilsdetails des Kantongerichts SF-06-30

Kanton:GR
Fallnummer:SF-06-30
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SF-06-30 vom 13.12.2006 (GR)
Datum:13.12.2006
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Vergewaltigung etc
Schlagwörter : Angeklagte; Kondom; Geschlechts; Geschlechtsverkehr; Aussage; Angeklagten; Geschlechtsverkehrs; Opfer; Kanton; Täter; Beweis; Widerhandlung; Kantons; Samen; Gefängnis; Untersuch; Recht; Anklage; Scheide; Richter; Aussagen; Samenerguss; Untersuchung; Schweiz; Opfers
Rechtsnorm:Art. 125 StPO ;Art. 130 StPO ;Art. 158 StPO ;Art. 189 StGB ;Art. 190 StGB ;Art. 291 StGB ;Art. 63 StGB ;Art. 65 StGB ;Art. 68 StGB ;Art. 69 StGB ;
Referenz BGE:115 IV 268; 116 IV 300; 117 IV 404; 118 IV 54; 120 Ia 37; 121 IV 49; 121 IV 56; 124 IV 87; 125 I 129; 126 IV 129; 126 IV 130; 127 IV 101;
Kommentar:
Willi, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons D., 1987
Jürg-Beat Ackermann, StGB I, Art. 68 StGB, 2003
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SF-06-30

Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 13. Dezember 2006
Schriftlich mitgeteilt am:
SF 06 30
(mündlich eröffnet)
Urteil
Strafkammer
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
RichterInnen Heinz-Bommer,
Riesen-Bienz, Giger und Zinsli
Aktuarin ad hoc
Honegger Droll
——————
In der Strafsache
des Z., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius
Fryberg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur,
mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Oktober 2006,
betreffend Vergewaltigung etc.,
in Anklagezustand versetzt,
hat sich ergeben:



2


A.
Z. wurde am 2. März 1983 in A. in B. geboren. Als er drei Jahre alt
war, verstarb seine Mutter, worauf er zusammen mit einer Schwester bei sei-
nem Vater und seinem Onkel aufwuchs. In A. besuchte der Angeklagte während
vier Jahren die Volksschule. Nach der Schulentlassung absolvierte er keine weite-
re Ausbildung, sondern betätigte sich zusammen mit seinem Vater und seinem
Onkel als Händler. Am 24. Dezember 2001 reiste er via Italien in die Schweiz ein
und stellte ein Asylgesuch, welches sechs Monate später abgewiesen wurde. Seit
er sich in der Schweiz befindet, war er lediglich ein Monat lang erwerbstätig, näm-
lich im Jahre 2002 in einem Restaurant in C.. Vom 27. Mai 2003 bis 2. April 2005
verbüsste Z. in verschiedenen Strafanstalten in D. und E. mehrere Freiheitsstra-
fen. Vom 2. April 2005 bis 1. November 2005 befand er sich in P. in Ausschaf-
fungshaft. Eine Ausschaffung aus der Schweiz war nicht möglich, weil mangels
Kooperation des Angeklagten kein heimatlicher Reisepass beschafft werden konn-
te. Danach logierte er bis zum Beginn der Untersuchungshaft im Durchgangsheim
für Asylbewerber in F.. Für die Verpflegung erhielt er - nebst unentgeltlicher Logis
vom Sozialamt Fr. 7.-pro Tag. Der Angeklagte besitzt nach seinen Angaben
kein Vermögen und hat auch keine Schulden.
Im Schweizerischen Strafregister ist Z. mit folgenden sieben Verurteilungen
verzeichnet:
- 15.03.2002, Bezirksanwaltschaft T-3 Zürich
Hinderung einer Amtshandlung
14 Tage Gefängnis, 2 Jahre Probezeit (bedingter Strafvollzug widerrufen
am 25.06.2002)
- 29.05.2002, Juge d'instruction Genève
Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG
30 Tage Gefängnis, 3 Jahre Probezeit (bedingter Strafvollzug widerrufen
am 14.03.2003)
- 25.06.2002, Kreispräsident P.
Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG etc.
3 Monate Gefängnis, 3 Jahre Probezeit (bedingter Strafvollzug widerrufen
am 14.03.2003)
- 23.09.2002, Chambre pénale Genève



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Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG
16 Monate und 16 Tage Gefängnis, 5 Jahre Probezeit (bedingter Strafvoll-
zug widerrufen am 12.12.2003)
- 14.03.2003, Kreispräsident P.
Mehrfache Widerhandlung gegen Art. 23a ANAG etc.
3 Monate Gefängnis
- 07.04.2003, Kreispräsident P.
Widerhandlung gegen Art. 23a ANAG
10 Tage Gefängnis
- 12.12.2003, Bezirksgerichtsausschuss F.
Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG sowie Art. 23a ANAG etc.
12 Monate Gefängnis, 5 Jahre Landesverweisung
Gemäss dem Leumundsbericht der Kantonspolizei D. vom 8. Juni 2006 und
namentlich aufgrund der mehreren Vorstrafen des Angeklagten ist sein Leumund
als erheblich getrübt zu bezeichnen. Die Strafanstalt Sennhof stellt ihm jedoch ein
gutes Führungszeugnis aus.
Z. wurde am 5. Mai 2006 in G. festgenommen und befindet sich seither in
Untersuchungshaft.
B.
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Oktober
2006 wurde Z. wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB, unrechtmäs-
siger Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, Verweisungsbruchs gemäss
Art. 291 Abs. 1 StGB, mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 23a ANAG sowie
mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Anklagezustand ver-
setzt. Dieser Anklage liegt nach Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubün-
den vom 23. Oktober 2006 der folgende Sachverhalt zu Grunde:
"1. der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB

Am 5. Mai 2006, kurz nach 02.00 Uhr, suchte Z. in P. das O. auf.
Dort unterhielt er sich an der Bar mit H., welche er ca. 2 bis 3 Monate
zuvor im Ausgang kennen gelernt hatte. Ca. um 04.00 Uhr verliessen
sie gemeinsam dieses Lokal und fuhren mit einem Kollegen von Z., I.,
mit dessen Wagen nach G., wo sie eine Wohnung in der Liegenschaft
J. aufsuchten. Dort begaben sich der Angeklagte und H. in das Schlaf-
zimmer, wo sie sich gegenseitig küssten und streichelten. Z. zog hie-




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rauf H. bis auf den BH und danach sich selbst nackt aus. Er streifte ein
Kondom über und begann im Einverständnis mit H. den Geschlechts-
verkehr. Als H. feststellte, dass der Angeklagte das Kondom abge-
streift hatte und den Verkehr ohne Kondom fortsetzen wollte, erklärte
sie ihm, dass er aufhören solle und versuchte, ihn wegzustossen. Der
Angeklagte hielt jedoch eine Hand des Opfers fest und legte sich mit
vollem Gewicht so auf sie, dass er trotz Gegenwehr des Opfers den
Geschlechtsverkehr fortsetzen konnte. Unmittelbar nach Beendigung
des Geschlechtsverkehrs zwischen dem Angeklagten und dem Opfer
betrat I. das Schlafzimmer und legte sich sofort nackt auf das Opfer.
Obwohl H. sich nach Kräften wehrte, schrie und weinte, unterliess es
der Angeklagte, I. von der Vergewaltigung des Opfers abzuhalten.


Das bei einem Untersuch gesicherte Spurenmaterial wurde durch das
Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen einer DNA-
Analyse unterzogen. Im Gutachten vom 8. Juni 2006 wird festgehalten,
dass unter anderem in der Scheide des Opfers Spermaspuren des
Angeklagten und von I. nachweisbar waren.


Am 4. August 2006 konnte die Kantonspolizei D. am Tatort ein geris-
senes Kondom sicherstellen. Gemäss dem Bericht des Institutes für
Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 12. September 2006
konnten an diesem Kondom DNA-Spuren von H. und sowohl an der
Aussenwie an der Innenseite Spermien von Z. nachgewiesen wer-
den.


Mit Eingabe vom 5. Oktober 2006 macht H. adhäsionsweise Schaden-
ersatz für Medikamente und Spitalkosten von total Fr. 2'513.20 sowie
eine Genugtuung im Betrag von Fr. 2'000.-geltend.

2.
der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB

Ca. am 6. Februar 2006, etwa in der Zeit zwischen 05.00 Uhr und
06.00 Uhr, fand Z. nach seinen Angaben beim Postautodeck beim
Bahnhof in P. ein Mobiltelefon "Motorola" im Wert von ca. Fr. 300.--. Er
eignete sich dieses Natel, das sich im Eigentum von K. befand, an.
Das Natel wurde am 10. Februar 2006 durch die Polizei beim Ange-
klagten in seiner Unterkunft im Durchgangszentrum Ried in F. sicher-
gestellt und in der Folge der Eigentümerin erstattet.


K. stellte am 23. Mai 2006 gegen den Angeklagten einen Strafantrag we-
gen unrechtmässiger Aneignung.

3. des
Verweisungsbruchs
gemäss Art. 291 Abs. 1 StGB

Mit Urteil des Bezirksgerichtsausschusses F. vom 12. Dezember 2003
wurde Z. für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen. Unge-
achtet dieser ihm bekannten Landesverweisung reiste er bis zu seiner
am 5. Mai 2006 erfolgten Festnahme durch die Polizei nie aus der
Schweiz aus.

4. der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 23a ANAG

Mit Verfügung des Amtes für Polizeiwesen D. vom 9. April 2002 wurde
Z. auf unbestimmte Zeit untersagt, das Gebiet der Stadt P. zu betre-
ten. Ungeachtet dieser ihm bekannten Verfügung hielt er sich ab No-
vember 2005 bis zum 5. Mai 2006 mehrmals auf dem Gebiet der Stadt
P. auf.




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5.
der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG

In der Zeit von Dezember 2005 bis ca. 26. 27. April 2006 konsu-
mierte Z. hie und da an einem Wochenende Marihuana, das er von
Kollegen unentgeltlich erhalten hatte. Sodann konsumierte er in der
Zeit vom 16. bis 19. Februar 2006 sowie in der Zeit vom 2. bis 5. Mai
2006 je einmal Kokain. Zwei am 19. Februar 2006 und am 5. Mai 2006
durchgeführte Urinproben auf Kokain ergaben ein positives Ergebnis.

Bei Z. wurden während des Strafverfahrens unter drei verschiedenen Malen
zur Sicherstellung einer allfälligen Busse und von Verfahrenskosten Depositen im
Gesamtbetrag von Fr. 2'840.-erhoben (Fr. 270.--, Fr. 1'070.-- und Fr. 1'500.--).
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 wurde durch das Kantonsgerichtsprä-
sidium die Sicherheitshaft bis zur Hauptverhandlung angeordnet.
C. Anlässlich
der
Hauptverhandlung
vor dem Kantonsgericht von Grau-
bünden vom 13. Dezember 2006 waren der Angeklagten persönlich, dessen amt-
liche Verteidiger, ein Dolmetscher und der Staatsanwalt, Dr.iur. Alex Zindel zuge-
gen.
a)
Der Staatsanwalt, Dr.iur. Alex Zindel, stellte und begründete die fol-
genden Anträge:
"1. Der Angeklagte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Dafür sei er mit 3 ½ Jahren Zuchthaus unter Abzug der Untersu-
chungshaft zu bestrafen.
3. Die erhobenen Deposita im Gesamtbetrag von Fr. 2'480.seien zur
Deckung der Kosten zu verwenden.
4. Die beiden sichergestellten Natels seien nach rechtskräftiger Erledi-
gung der Sache dem Angeklagten herauszugeben.
5. Gesetzliche
Kostenfolge."
b)
Der amtliche Verteidiger von Z., Rechtsanwalt lic.iur. et oec. Pius
Fryberg, beantragte, dass der Angeklagte von der Anklage der Vergewaltigung
freizusprechen sei. Aus dem Aussageverhalten des Opfers ergebe sich, dass es
unter der Voraussetzung der Benutzung eines Kondoms mit dem Geschlechtsver-
kehr einverstanden gewesen sei. Nach dem Spurenauswertungsbericht über das
später aufgefundene Kondom seien sowohl im Innenals auch im Aussenbereich
Spermien des Angeklagten festgestellt worden. Es sei damit davon auszugehen,
dass der Angeklagte das Kondom während des Geschlechtsverkehrs nicht abge-
streift habe, es aber wahrscheinlich gerissen sei. In Anwendung des Grundsatzes



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in dubio pro reo sei der Angeklagte freizusprechen. Im Weiteren führte der amtli-
che Verteidiger aus, dass Z. den Kokainkonsum bestreite. Insgesamt plädierte er
für eine Strafe von wenigen Monaten unter Anrechnung der erstandenen Untersu-
chungshaft.
c)
In seinem Schlusswort beteuerte Z. erneut, dass sowohl die erste
Aussage des Opfers, dass er kein Kondom benutzt habe, sowie die zweite, wo-
nach er das Kondom während des Geschlechtsverkehrs abgestreift habe, nicht
wahr seien.
Auf die Ausführungen in den mündlichen Vorträgen wird, soweit erforder-
lich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Die Strafkammer zieht in Erwägung :
1.
Gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren
bestraft, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nö-
tigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen
Druck setzt zum Widerstand unfähig macht. Das dem Opfer abgenötigte Ver-
halten besteht in der Duldung des Beischlafes. Während das Opfer notwendiger-
weise eine Frau sein muss, kommt als Täter in aller Regel nur ein Mann in Be-
tracht. Geschützt ist die sexuelle Selbstbestimmung der Frau. Als hauptsächliche
Anwendungsfälle von Nötigungsmitteln erwähnt das Gesetz, dass der Täter die
betreffende Person bedroht, ihr gegenüber Gewalt anwendet, sie unter psychi-
schen Druck setzt zum Widerstand unfähig macht. Die ersten drei im Gesetz
genannten Nötigungsmittel brauchen nicht zu einer vollständigen Widerstandsun-
fähigkeit des Opfers zu führen. Die Gewalteinwirkung braucht in keiner Weise
schwer zu sein. Sie ist bereits dann gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass
an körperlicher Kraft anwendet als unter gewöhnlichen Umständen zum Vollzug
des Aktes notwendig ist. Das Opfer muss sich insbesondere während des Aktes
nicht bis zur Erschöpfung wehren und damit bisweilen zusätzliche Schmerzen auf
sich nehmen. Unter Umständen gibt es auf, weil es weitere Abwehr für zwecklos
hält. Es genügt mithin die Gewalt, die nötig wäre, das konkrete Opfer gefügig zu
machen, den Beischlaf gegen seinen Willen zu dulden (vgl. Trechsel, Kurzkom-
mentar StGB, 2. Auflage, N. 5 zu Art. 189 StGB in Verbindung mit N. 3 zu Art. 190
StGB mit zahlreichen Hinweisen). Möglich ist auch die Tatbestandsvariante eines
"unter psychischen Druck setzen". Die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der
Situation kann sich auch ergeben, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwen-



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det. Vom Opfer wird nicht ein Widerstand verlangt, der über eine mögliche und
zumutbare Abwehr hinausgehen würde. Erforderlich ist eine ausweglose Situation,
in welcher dem Opfer eine Widersetzung nicht zuzumuten ist, es mit anderen Wor-
ten ausserstande gesetzt wird, sich zu wehren (BGE 126 IV 130, 124 IV 158f.).
Zwischen dem Einsatz von Nötigungsmitteln und der Duldung des Geschlechts-
verkehrs ist Kausalität erforderlich. Ob die tatsächlichen Verhältnisse die tatbe-
ständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst nach
einer umfassenden Würdigung der relevanten und konkreten Umstände entschei-
den. Es ist mithin eine individualisierende Beurteilung notwendig, die sich auf hin-
länglich typisierbare Merkmale stützen muss (BGE 126 IV 129). Die betroffene
Frau muss durch die Nötigung zur Erduldung des Beischlafs gezwungen werden.
Dieser Zwang kann beim Vollzug des Beischlafs fortwirken, sei es, dass der Täter
den Widerstand der Frau gebrochen hat, sei es, dass sie es nicht wagt, sich wei-
terhin zu wehren (BGE 118 IV 54f., 115 IV 217, 107 IV 180; Stratenwerth, Schwei-
zerisches Strafrecht, Besonderer Teil 1, 5. Auflage, Bern 1995, N. 10 zu §8; Phi-
lipp Maier, Die Nötigungsversuche im neuen Sexualstrafrecht, S. 316). Vollendet
wird die Tat damit, dass der Täter sein Glied in die Scheide des Opfers einführt,
wenn auch nur vorübergehend bloss in den Vorhof. Eine Ejakulation ist nicht
erforderlich. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Vergewaltigung Vor-
satz voraus. Der Täter muss daher insbesondere wissen zumindest mit der
Möglichkeit rechnen, dass der Wille des Opfers seinem Ansinnen entgegensteht.
Sodann muss der Täter mit der Nötigungshandlung den Widerstand des Opfers
brechen beziehungsweise es veranlassen wollen, seinem Ansinnen nachzukom-
men (vgl. Jörg Rehberg/Niklaus Schmid, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzel-
nen, 6. Auflage, Zürich 1994, § 57).
a)
Gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO entscheidet das Gericht bei der Wür-
digung der Beweismittel nach freier Überzeugung. Dieser Grundsatz der freien
Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 des Bundesgesetzes über die
Bundesstrafrechtspflege (BStP). Der Richter hat danach von Bundesrechts wegen
frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeu-
gung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu ent-
scheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält nicht (vgl. BGE 115 IV 268
f.). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit weg-
leitend, so kann für diese Beurteilung nur die freie Meinung des Richters massge-
bend sein (vgl. Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage,
Basel 1999, § 54 N 2, S. 215). Allein auf diese Weise kann der Richter ein für je-
den Einzelfall zutreffendes Urteil fällen. Neben der Würdigung der Beweise stellt



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sich dem Richter die Frage, wann er eine bestimmte Tatsache als erwiesen be-
trachten darf und wann nicht. Lehre und Rechtsprechung gehen zutreffend davon
aus, blosse Wahrscheinlichkeit dürfe für eine Verurteilung nicht genügen, absolute
Sicherheit sei für eine solche aber auch nicht erforderlich und eine theoretisch ent-
fernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertige keinen
Freispruch (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., § 54 N 11, S. 217). Trotzdem sind an den
Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird
mehr als blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis. Nach der aus
Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweis-
würdigungsregel "in dubio pro reo" darf sich der Strafrichter nicht von der Existenz
eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn
bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirk-
licht hat, mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen
für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische
Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab-
solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebli-
che und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich
nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters
ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwin-
den und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden,
wobei die Bildung der Überzeugung objektivierund nachvollziehbar sein muss.
Die Schuld des Beschuldigten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indi-
zien stützen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen ver-
mögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Willi Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung
des Kantons D., 2. Auflage, 1996, S. 307). Diese allgemeine Regel kommt im Üb-
rigen nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es
ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu un-
tersuchen, ob die Darstellung der Staatsanwaltschaft jene des Angeklagten
den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in
der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem
Grundsatz "in dubio pro reo" der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt an-
genommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Willi Padrutt, a.a.O., S. 307).
Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die
Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten voll gültige Be-
weismittel mit derselben Beweiseignung. Der Begriff des Zeugen ist entsprechend
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte autonom



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und ohne formelle Bindung an das nationale Recht auszulegen. Als Aussagen von
Zeugen gelten all jene, die formell zugelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis
kommen und von ihm verwendet werden können. Auch in der Voruntersuchung
gemachte Aussagen vor Polizeiorganen werden als Zeugenaussagen betrachtet
(BGE 125 I 129 S. 32 mit Hinweisen). Bei der Würdigung der Beweise ist weniger
die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der
Bekundung sowie die Überzeugungskraft massgebend. Entscheidend ist mit ande-
ren Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall
(Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 290, S. 83 f., Hau-
ser/Schweri, a.a.O., § 54 N 5, S. 216). Im Rahmen des Gerichtsverfahrens inte-
ressiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen, sondern
vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Hauser, Der
Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich
1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die
innere Geschlossenheit sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des
Erlebnisses und die Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen zu
werten. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmäs-
sig. Indizien für bewusst unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten
grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche
Abschwächungen Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen,
unklare, verschwommene ausweichende Antworten und gleichförmige, ein-
geübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre
Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Be-
weiserhebungen geprüft werden. Auch im System der Glaubwürdigkeitskriterien
von Arntzen (Arntzen/Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, Sys-
tem der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München 1993) steht an erster
Stelle die Aussage selbst. Kriterien der glaubhaften Aussage sind der Grad der
Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit sowie die Homogenität der Aussa-
ge. Die Glaubhaftigkeit aus dem Verlauf der Aussageentwicklung ergibt sich aus
der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich auseinander liegenden Befragun-
gen sowie die Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen.
Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen im
Bereich der Aussageweise für einen hohen Wahrheitsgehalt. Der Grad der Objek-
tivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubhaftigkeit, der sich aus
dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Arntzen/Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.).
b)
H. erstattete am 05. Mai 2006, um 6.19 Uhr, beim Polizeiposten G.
die Anzeige, dass in der Nacht vom 4. auf den 5. Mai 2006 zwei Schwarzafrikaner



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gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen hätten. In der Folge
konnten die beiden identifiziert werden. Es handelt sich um Z. und I. (gegen den
ein separates Verfahren geführt wird; SF 06 31). Der Tatort konnte vorerst jedoch
nicht eruiert werden (act. 4.1).
H. wurde am selben Morgen des angezeigten Übergriffs, um 8.30 Uhr im
Frauenspital Fontana in P. gynäkologisch untersucht. In ihrer Scheide konnten
Spermien gesichert werden (act. 4.5). Dieses Spurenmaterial wurde dem Institut
für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen zur spurenkundlichen Untersu-
chung zugestellt. Das Institut erhielt den Auftrag, die bei H. gesicherten Spuren mit
den DNA-Profilen der tatverdächtigen Personen zu vergleichen (Z. PCN 20
503462 88, I. PCN 20 503589 64). Im Gutachten vom 8. Juni 2006 stellte das
Institut für Rechtsmedizin fest, dass in der Scheide und am Scheideneingangsbe-
reich sowie in der Afterregion Spermaspuren nachweisbar waren, die ein DNA-
Profil aufweisen, das einer DNA-Mischung der beiden Personen PCN 20 503462
88 und PCN 20 503589 64 entspricht (act. 4.11).
Gemäss Polizeirapport (act. 4.1) gab H. anlässlich der verschiedenen Ein-
vernahmen zu Protokoll, dass sie sich am Abend des 4. Mai 2006 um 20.45 Uhr
mit ihrer Kollegin L. im Lokal M. in P. verabredet hatte. Nachdem man die Lokalitä-
ten nochmals gewechselt hatte, habe man sich zirka ab 23.30 Uhr im Lokal N. in
P., zusammen mit einem unbekannten Schweizer und einem unbekannten Öster-
reicher, aufgehalten. Dort seien ihr vermutlich auch die beiden Täter (Z. und I.)
zum ersten Mal aufgefallen. Sie habe Z. unter dem Namen Max bereits seit 3-4
Monaten gekannt, aber es habe keine eigentliche Freundschaft bestanden. Am 5.
Mai 2006, zirka 02.00 Uhr, habe sie zusammen mit L., dem Schweizer und dem
Österreicher ins O. in P. gewechselt. Z. und I. seien ihnen ins O. gefolgt. An der
Bar habe sie sich in der Folge mit Z. unterhalten, nicht aber mit ihm getanzt. Wäh-
rend des ganzen Abends habe sie immer wieder alkoholische Getränke konsu-
miert, sei angetrunken gewesen, könne sich aber an alles erinnern, was um sie
herum vorgefallen sei. Z. habe dann den Vorschlag gemacht, dass man nach G.
fahren könnte, um dort noch etwas zu trinken und miteinander zu reden. L. sei
nicht mitgekommen, sondern nach Hause gegangen. In der Folge sei sie allein mit
den beiden Schwarzafrikanern nach G. gefahren. Der Personenwagen sei von I.
gelenkt worden. Vermutlich habe I. über einen Schlüssel zur Wohnung in G. ver-
fügt. In dieser Wohnung habe sie zusammen mit Z. das Schlafzimmer aufgesucht,
wo sie sich ausgezogen hätten. Sie sei mit dem Geschlechtsverkehr zwischen ihr
und Z. einverstanden gewesen, unter der Voraussetzung, dass er ein Kondom



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verwende. Sie habe nur noch den BH getragen, Z. sei ganz nackt gewesen. Wäh-
rend des Geschlechtsverkehrs habe Z. das Kondom nach ihrer Auffassung plötz-
lich abgestreift, worauf sie sich verbal und durch Wegstossen erfolglos gegen ihn
zu wehren versucht habe. Z. habe ihr aber eine Hand festgehalten und sei mit vol-
lem Gewicht auf ihr gelegen. Er habe weitergemacht und sei dann zum Samener-
guss gekommen. Danach habe I. von einem Nebenzimmer aus plötzlich das
Schlafzimmer betreten. Sie habe sofort bemerkt, dass er mit ihr Geschlechtsver-
kehr haben wollte. I. sei dann in nacktem Zustand, vermutlich ohne Kondom über
seinem Penis, auf sie gelegen und mit dem Penis in ihre Scheide eingedrungen.
Sie habe geschrien, geweint und mit ihren Fäusten gegen sein Gesicht und gegen
den Oberkörper sowie gegen die Brust geschlagen, was ihn jedoch nicht beein-
druckt habe. Wie lange dieser Vorfall mit I. dauerte, könne sie nicht sagen. Eben-
falls wisse sie nicht, ob es zum Samenerguss gekommen sei. Danach habe sie die
Wohnung in G. fluchtartig verlassen.
Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Mai 2006 (act. 5.1) sagte
H. aus, dass sie in G. in eine sich im ersten Stock gelegene Wohnung eines ihr
unbekannten Hauses gegangen seien. Sie sei mit Max (Z.) in ein Zimmer gegan-
gen; der andere habe sich in der Stube aufgehalten. Max und sie seien auf dem
Bett gesessen, als er begonnen habe, sie zu küssen. Sie habe keine Gegenwehr
geleistet. Dann habe er das Licht ausgemacht. Er habe sie bis auf den BH ausge-
zogen. Hierauf habe er sich ebenfalls ausgezogen. Danach sei es zum Ge-
schlechtsverkehr zwischen Max und ihr gekommen. Er habe ein Kondom zur Ver-
hütung verwendet. Sie habe ihm gesagt, dass er aufhören solle. Er habe nach ih-
rer Auffassung jedoch das Kondom abgestreift und weiter gemacht. Sie habe
nochmals gesagt, dass er aufhören solle. Sie habe erfolglos versucht, ihn wegzu-
stossen. Nachdem er einen Samenerguss gehabt habe, habe er von ihr abgelas-
sen und sei vom Bett weggegangen. Am 9. Mai 2006 erfolgte eine Konfronteinver-
nahme zwischen H. und Z. (act. 5.4). Zu den Vorfällen in G. gab H. zu Protokoll,
dass sie mit Max (Z.) das Schlafzimmer aufgesucht habe, während sich der ande-
re Mann (I.) ins Wohnzimmer begeben habe. Im Schlafzimmer hätten sie sich lieb-
kost und sie sei anfänglich mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen.
Max habe ein Kondom getragen, welches er nach ihrer Auffassung während des
Geschlechtsverkehrs plötzlich abgestreift habe. Sie habe das deutlich gemerkt.
Max sei dann auch wiederum nach ihrer Auffassung ohne Kondom in sie ein-
gedrungen, worauf sie ihm gesagt habe, dass er aufhören solle. Er habe jedoch
nicht sofort aufgehört und sei rasch zum Samenerguss gekommen. Sie habe das
gespürt, weil der Samen über ihre Beine hinunter geronnen sei. Sie habe ver-



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sucht, Max wegzustossen. Er habe sie jedoch an der Hand festgehalten und sei
mit vollem Gewicht auf ihr gelegen. Z. erklärte demgegenüber, dass der Ge-
schlechtsverkehr im gegenseitigen Einverständnis erfolgt sei. H. habe vor Beginn
des Geschlechtsverkehrs ausdrücklich gesagt, dass sie diesen nur bei Benutzung
eines Kondoms wolle, was er eingehalten habe. Er habe das Kondom während
des Geschlechtsverkehrs nicht abgestreift. Er habe das Kondom bis zum Samen-
erguss getragen. Z. bestreitet, dass H. während des Geschlechtsverkehrs gesagt
habe, dass er aufhören solle. Er gab noch zu Protokoll, dass er das Kondom nach
dem Geschlechtsverkehr abgezogen und irgendwo hingelegt habe. Es könne im-
mer noch im Schlafzimmer sein. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Ein-
vernahme vom 1. Juni 2006 (act. 5.8) wurde Z. mit dem Untersuchungsbefund des
Instituts für Rechtsmedizin des Kantons St. Gallen konfrontiert, wonach in der
Scheide von H. ihm zuzuordnende Spermaspuren festgestellt werden konnten. Z.
blieb dabei, dass er das Kondom während des Geschlechtsverkehrs nicht abge-
streift habe. Er erklärte, dass es seiner Überzeugung widerspreche, ohne Kondom
Geschlechtsverkehr zu haben. Er meinte, dass das Kondom während des Ge-
schlechtsverkehrs möglicherweise gerissen sei.
Auf Grund eines Hinweises konnte in der Folge der Tatort ermittelt werden.
In der fraglichen Wohnung konnte in einer Papiertasche ein gebrauchtes Kondom
sichergestellt werden (act. 4.23, 4.24). Das Kondom wurde zur spurenkundlichen
Untersuchung an das Institut für Rechtsmedizin des Kantons St. Gallen geschickt.
Gemäss dessen Bericht vom 12. September 2006 (act. 4.27) konnten am sicher-
gestellten Kondom ein weibliches DNA-Profil, das mit demjenigen von H. überein-
stimmt, und ein männliches DNA-Profil, das mit demjenigen von Z. übereinstimmt,
nachgewiesen werden. Zudem konnten am Kondom sowohl an der Aussenwie
auch an der Innenseite Spermien nachgewiesen werden, welche dasselbe DNA-
Profil zeigen, wie dasjenige von Z.. Die Gutachterin folgerte aus der Tatsache,
dass Spermien nachweisbar waren, dass dies dafür spreche, dass das Kondom
mit Sperma in Kontakt gekommen war. Dies sei am ehesten im Rahmen eines
Geschlechtsverkehrs mit Samenerguss der Fall gewesen.
c)
Auf Grund der Spurenauswertung steht fest, dass ein dem Angeklag-
ten zuzuordnender Samenerguss in die Scheide von H. erfolgt ist. Es kann ge-
mäss Gutachten (act. 4.11) davon ausgegangen werden, dass die Spermien durch
Geschlechtsverkehr mit Samenerguss in die Scheide gelangt sind, da sowohl im
Muttermundsbereich wie auch in der Scheide Spermien nachgewiesen worden
sind. Mit anderen Worten: es hat eine Penetration durch den Angeklagten stattge-



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funden, was aber unbestritten ist. Unbestritten ist ebenfalls, dass der Ge-
schlechtsverkehr im Einverständnis mit H. begonnen wurde. Nach den Aussagen
von H. habe der Angeklagte während des Geschlechtsverkehrs das Kondom ab-
gestreift und diesen gegen ihren Willen sie habe ihm gesagt, dass er aufhören
solle - und trotz ihrer Gegenwehr fortgesetzt. Nach Aussagen des Angeklagten
habe er das Kondom bis zum Samenerguss getragen und der Geschlechtsverkehr
sei während der gesamten Dauer einvernehmlich erfolgt. H. soll auch während
des Geschlechtsverkehrs nicht gesagt haben, dass er aufhören solle; sie soll sich
auch nicht gewehrt haben. Sowohl der Angeklagte als auch H. haben während der
Strafuntersuchung in mehreren Einvernahmen im Kerngehalt stets dieselbe Aus-
sage gemacht. Beide haben stets an ihrer Version festgehalten und sich nicht in
Widersprüche verwickelt. Die Aussagen von H. und des Angeklagten stimmen bis
zu den Ereignissen im Schlafzimmer überein. Die divergierenden Aussagen be-
stehen darin, ob Z. das Kondom während des Geschlechtsverkehrs abgezogen
hat und ob H. während des Geschlechtsverkehrs gesagt hat, dass Z. aufhören
solle, sowie darin, ob er gleichwohl weiter gemacht hat, das heisst, den Ge-
schlechtsverkehr trotz entsprechender Aufforderung nicht sofort abgebrochen hat.
Der amtliche Verteidiger stellt sich auf den Standpunkt, dass nur abzuklären sei,
ob der Angeklagte während des Geschlechtsverkehrs das Kondom abgezogen
und weiter gemacht habe ob er das Kondom bis zum Schluss getragen habe,
da H. mit dem Geschlechtsverkehr unter der Voraussetzung der Benutzung eines
Kondoms einverstanden gewesen sei. Der Nachweis, dass der Angeklagte das
Kondom während des Geschlechtsverkehrs abgestreift habe, könne indes nicht
erbracht werden. Beim sichergestellten Kondom seien sowohl in der Innenals
auch in der Aussenseite Spermaspuren des Angeklagten festgestellt worden.
Folglich sei das Kondom beim Geschlechtsverkehr benutzt worden, wobei es ge-
rissen sein müsse. Der Angeklagte sei in dubio pro reo von der Anklage der Ver-
gewaltigung freizusprechen. Es geht vorliegend indes nicht allein um die Frage, ob
der Angeklagte das Kondom bis zum Samenerguss benutzte nicht. Von Be-
deutung ist auch die Frage, ob H. den Angeklagten aufgefordert hat, den Ge-
schlechtsverkehr abzubrechen. Die Gründe dafür, wie zum Beispiel, ob der Ange-
klagte das Kondom abgestreift hatte nicht, wären grundsätzlich irrelevant.
Wie der Staatsanwalt in seinem Vortrag zu Recht ausführte, ist es schwer nach-
vollziehbar, weshalb H. nur in einem Punkt, nämlich bezüglich ihrer Aufforderung
an den Angeklagten, er solle mit dem Geschlechtsverkehr aufhören, nicht die
Wahrheit gesagt haben soll. Andererseits muss zu Gunsten des Angeklagten fest-
gestellt werden, dass er wie er es stets ausgesagt hat mit höchster Wahr-
scheinlichkeit mit Kondom zum Samenerguss gekommen sein muss. Dies hat die



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Spurenauswertung des sichergestellten Kondoms deutlich ergeben. Am Kondom
konnten sowohl im Innenals auch im Aussenbereich Spermaspuren des Ange-
klagten festgestellt werden. Das von der Polizei aufgefundene Kondom war geris-
sen (act. 4.27). Auf Grund der Spurenauswertung kann folglich nicht mit Sicherheit
ausgeschlossen werden, dass das Kondom während der ganzen Dauer des Ge-
schlechtsverkehrs benutzt worden und dabei gerissen war. Es ist durchaus mög-
lich, dass das Kondom in der Scheide von H. geplatzt ist. Hinweise dafür, dass der
Angeklagte das Kondom während des Geschlechtsverkehrs abgestreift hätte, be-
stehen keine. Es ist vorstellbar, dass H. infolge des gerissenen Kondoms während
des Geschlechtsverkehrs Ejakulat des Angeklagten spürte und deshalb glaubte,
dass er das Kondom abgezogen habe. Entsprechend wollte sie, dass er den Ge-
schlechtsverkehr abbrach. Der Angeklagte sagte aber aus, dass H. ihn nicht auf-
gefordert habe, aufzuhören, und sie sich auch nicht gewehrt habe. Auf Grund der
Spurenauswertung und der Angabe von H., dass der Angeklagte nicht sofort auf-
gehört habe, aber sehr rasch zu einem Samenerguss gekommen sei (act. 5.4),
erscheint es nachvollziehbar, dass der Angeklagte nicht bemerkt hat, dass H. von
ihm verlangt hat, aufzuhören. Auf Grund des zeitlichen Faktors er soll rasch zum
Samenerguss gekommen sein ist es durchaus möglich, dass er unmittelbar vor
dem Höhepunkt gestanden hatte, als H. ihn aufforderte, aufzuhören. Es ist vor-
stellbar, dass der Angeklagte nicht mehr realisierte, dass H. das Aufhören wollte,
zumal sie nicht massiven Widerstand geleistet hatte. In subjektiver Hinsicht kann
dem Angeklagten nicht mit der notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden,
dass er H. vorsätzlich zumindest eventualvorsätzlich gegen ihren Willen zum
Geschlechtsverkehr gezwungen hat, weshalb er von der Anklage der Vergewalti-
gung nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen ist.
2.
Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich ei-
nen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird, wenn nicht die besonderen
Voraussetzungen der Artikel 138-140 zutreffen, mit Gefängnis mit Busse
bestraft (Art. 137 Ziff. 1 StGB). Hat der Täter die Sache gefunden ist sie ihm
ohne seinen Willen zugekommen, handelt er ohne Bereicherungsabsicht
handelt er zum Nachteil eines Angehörigen Familiengenossen, so wird die
Tat nur auf Antrag verfolgt (Art. 137 Ziff. 2 StGB).
Der Angeklagte ist überführt und geständig, zirka am 6. Februar 2006 beim
Postautodeck beim Bahnhof in P. ein Mobiltelefon "Motorola" im Wert von rund Fr.
300.-gefunden und sich dieses Natel, das sich im Eigentum von K. befand, an-



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geeignet zu haben. Damit hat sich der Angeklagte der unrechtmässigen Aneig-
nung gemäss Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
3.
Gemäss Art. 291 Abs. 1 StGB wird mit Gefängnis bestraft, wer eine
von einer zuständigen Behörde auferlegte Landesoder Kantonsverweisung
bricht.
Der Angeklagte ist ungeachtet der mit Urteil des Bezirksgerichtsausschus-
ses F. vom 12. Dezember 2003 ausgesprochenen Landesverweisung für die Dau-
er von fünf Jahren bis zu seiner Festnahme am 5. Mai 2006 nie aus der Schweiz
ausgereist, womit er sich des Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 Abs. 1 StGB
schuldig gemacht hat.
4.
Wer Massnahmen nach Artikel 13e wonach die zuständige kanto-
nale Behörde einem Ausländer, der keine Aufenthaltsoder Niederlassungsbewil-
ligung besitzt und der die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört gefährdet,
insbesondere zur Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels, die
Auflage machen kann, ein ihm zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen ein
bestimmtes Gebiet nicht zu betreten - nicht befolgt, wird mit Gefängnis bis zu ei-
nem Jahr mit Haft bestraft, falls sich erweist, dass der Vollzug der Wegoder
Ausweisung aus rechtlichen tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art.
23a i.V.m. Art. 13e ANAG).
Dadurch, dass sich der Angeklagte ab November 2005 bis zum 5. Mai 2006
in Missachtung der fremdenpolizeilichen Verfügung vom 9. April 2002 mehrmals
auf dem Gebiet des Stadt P. aufgehalten hat, hat er sich der mehrfachen Wider-
handlung gegen Art. 23a ANAG schuldig gemacht.
5.
Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert wer zum
eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit
Haft mit Busse bestraft (Art. 19a Ziff. 1 BetmG).
In der Zeit von Dezember 2005 bis zirka 26. 27. April 2006 konsumier-
te der Angeklagte unbestritten hie und da an einem Wochenende Marihuana, das
er von Kollegen unentgeltlich erhalten hatte. Sodann wird ihm in der Anklageschrift
vorgehalten, in der Zeit vom 16. bis 19. Februar 2006 sowie in der Zeit vom 2. bis
5. Mai 2006 je einmal Kokain konsumiert zu haben, was er jedoch bestreitet. Eine
am 5. Mai 2006 durchgeführte Urinprobe auf Kokain ergab ein positives Ergebnis
(act. 9.2, 9.3). Ein Kokainkonsum in der Zeit vom 16 bis 19. Februar 2006 ist je-



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doch nicht ausgewiesen. Es findet sich diesbezüglich kein Untersuchungsbericht
bei den Akten; einzig die Feststellungen der Polizei (act. 8.1) genügen nicht. Damit
ist der Angeklagte lediglich in einem Fall des Kokainkonsums überführt. Er hat
sich insgesamt der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG
schuldig gemacht.
6. a) Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu.
Es berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhält-
nisse des Schuldigen (vgl. Art. 63 StGB). Der Begriff des Verschuldens bezieht
sich dabei auf den gesamten Unrechtsund Schuldgehalt der konkreten Straftat.
Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfol-
ges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit
der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Täters zu beachten. Die
Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wie zum Beispiel Reue, Einsicht und
Strafempfindlichkeit (vgl. BGE 127 IV 101; 117 IV 113 mit Hinweisen; vgl. zu den
einzelnen Strafzumessungsgründen Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, StGB
I, Basel 2003, N. 49 ff. zu Art. 63 StGB, N. 51 ff. zu den Tatkomponenten, N. 72 ff.
zu den Täterkomponenten). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken
strafmindernd straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung
die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen (vgl. BGE 121 IV 56).
Liegen keine Strafmilderungsoder Strafschärfungsgründe vor, hat sich der Rich-
ter an den vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmen zu halten.
b)
Wenn jemand durch eine mehrere Handlungen mehrere Frei-
heitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem Asperationsprinzip
zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren Dauer angemessen. Er kann
jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte
überschreiten (Art. 68 Ziff. 1 StGB). An das gesetzliche Höchstmass der Strafart
ist das Gericht gebunden. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist vom Strafrahmen
auszugehen, der für die schwerste Tat vorgesehen ist. Als schwerste Tat gilt dabei
jene, welche gemäss abstrakter Strafdrohung des Gesetzes mit der höchsten
Strafe bedroht ist (vgl. BGE 116 IV 300 E. 2c/bb; Jürg-Beat Ackermann, Basler
Kommentar, StGB I, Basel 2003, N. 32 zu Art. 68 StGB mit weiteren Hinweisen;
BGE 127 IV 101, 104). Ist einer sind mehrere der im Gesetz besonders auf-
geführten Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe erfüllt (vgl. Art. 64-68
StGB), so sieht das Gesetz eine Strafrahmenerweiterung vor (vgl. zum Ganzen



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BGE 116 IV 300 E. 2a; Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, StGB I, a.a.O., N.
8 f. zu Art. 65 StGB).
c)
Bei der Begründung des Urteils muss der Richter die wesentlichen
schuldrelevanten Tatund Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt wer-
den kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt und wie
sie gewichtet wurden. Dasselbe gilt für die im Gesetz genannten Strafschärfungs-
und Strafmilderungsgründe. Das Gericht ist aber grundsätzlich nicht verpflichtet,
im Urteil in absoluten Zahlen in Prozenten anzugeben, inwieweit es bestimm-
te strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend strafmindernd be-
rücksichtigt hat. Es muss auch nicht eine „Einsatzstrafe“ beziffern, die bei Fehlen
bestimmter Strafschärfungsund Strafmilderungsgründe sowie anderer gewichti-
ger Faktoren ausgefällt worden wäre. Es kommt allein darauf an, dass die gefun-
dene Strafe insgesamt, das heisst unter gesamter Berücksichtigung aller massge-
blicher Strafzumessungsgründe, im Ergebnis vertretbar ist (vgl. BGE 121 IV 49 E.
2a/aa).
d)
Grundlage für die Strafzumessung ist im vorliegenden Fall der in Art.
291 Abs. 1 StGB vorgesehene Strafrahmen von Gefängnis bis zu drei Jahren. Der
Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass der Verweisungsbruch nicht
zu bagatellisieren ist. Zum Verweisungsbruch treten noch die unrechtmässige An-
eignung, die mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer und der mehrfache Verstoss gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz hinzu. Das Zusammentreffen der mehreren Straftatbestände
und die mehrfache Tatbegehung bei mehreren Delikten wirken sich strafschärfend
aus, zumal auch das Tatverschulden bei den mehrfachen Verstössen gegen das
Bundesgesetz über den Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer schwer
wiegt. Der Angeklagte foutiert sich völlig um die Ausländergesetzgebung der
Schweiz. Die diesbezüglich zahlreichen Vorstrafen weisen auf die Gleichgültigkeit
des Angeklagten hin. Strafschärfend ist ferner zu veranschlagen, dass der Ange-
klagte erneut rückfällig geworden ist, obwohl er unlängst eine einjährige Gefäng-
nisstrafe zu verbüssen hatte. Straferhöhend wirken sich sodann der getrübte
Leumund aber auch die etlichen Vorstrafen aus. Positiv zu vermerken ist einzig
das von der Strafanstalt Sennhof ausgestellte gute Führungszeugnis (act. 3.8).
Andere Strafminderungsoder gar Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Unter
Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erweist sich eine Freiheits-
strafe von 8 Monaten Gefängnis als dem Verschulden und der Verhaltensweise
des Angeklagten angemessen. Weil der Angeklagte die Untersuchungshaft durch



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sein Verhalten nach der Tat weder herbeigeführt noch verlängert hat, um den
Strafvollzug zu verkürzen zu umgehen, ist ihm die Untersuchungsund Si-
cherheitshaft von 223 Tagen gestützt auf Art. 69 StGB in Verbindung mit Art. 110
Ziff. 7 StGB anzurechnen (vgl. BGE 117 IV 404). Die Gewährung des bedingten
Strafvollzugs fällt angesichts des Rückfalles bereits aus objektiven Gründen aus-
ser Betracht (vgl. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
7.
Gemäss Art. 130 Abs. 1 StPO kann der Geschädigte seine zivilrecht-
liche Forderung gegenüber dem Angeschuldigten beim Strafgericht adhäsionswei-
se geltend machen. Nach Abs. 2 der genannten Bestimmung ist die Klage wäh-
rend des Untersuchungsverfahrens, spätestens jedoch bis zum zwanzigsten Tag
nach Eingang der Schlussverfügung durch schriftlich formuliertes Begehren bei
der Staatsanwaltschaft einzureichen, die sie dem zuständigen Gericht übermittelt.
Kommt das Gericht zum Schluss, dass die Strafakten für die abschliessende Beur-
teilung des Zivilpunktes nicht ausreichen, wird die Adhäsionsklage an den or-
dentlichen Richter verwiesen (vgl. Art. 131 Abs. 3 2. Satz StPO). Da der Angeklag-
te von der Anklage der Vergewaltigung freigesprochen worden ist, ist es der Straf-
kammer nicht möglich, die von H. am 5. Oktober 2006 gestellte Adhäsionsklage zu
beurteilen; sie ist auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. auch Art.131 Abs. 6 StPO).
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens können die Verfahrenskosten
nur teilweise dem Angeklagten auferlegt werden (Art. 158 Abs. 2 StPO). Da der
weitaus grössere Teil der Kosten auf die Abklärung des Vergewaltigungsvorwurfes
entfällt, rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten zu einem Viertel dem Angeklag-
ten zu überbinden und zu Dreivierteln auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten
der Übersetzung wie auch der Polizei-, Untersuchungsund Sicherheitshaft sowie
des Strafvollzuges trägt der Kanton D. (Art. 158 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 188
StPO).



19


Demnach erkennt die Strafkammer:
1.
Z. wird von der Anklage der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB
freigesprochen.
2.
Z. ist schuldig der unrechtmässigen Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 2 Abs.
1 StGB, des Verweisungsbruchs gemäss Art. 291 Abs. 1 StGB, der mehrfa-
chen Widerhandlung gegen Art. 23a ANAG sowie der mehrfachen Wider-
handlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
3.
Dafür wird er bestraft mit 8 Monaten Gefängnis, abzüglich der erstandenen
Untersuchungshaft von 223 Tagen.
4.
Die Adhäsionsklage von H. wird auf den Zivilweg verwiesen.
5.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
- den Barauslagen der Staatsanwaltschaft
Graubünden von
Fr. 4'535.65
- den Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft
Graubünden von
Fr. 2'700.00
- der Gerichtsgebühr von
Fr. 4'000.00
- und dem Honorar der amtlichen Verteidigung von
Fr. 3'535.20
total somit
Fr. 14'770.85

gehen zu ¼ Lasten von Z. und zu ¾ zu Lasten des Kantons D..

Das Honorar der amtlichen Verteidigung von total Fr. 3'535.20 (inkl. des
Viertels im Betrage von Fr. 883.80) wird vorschussweise vom Kanton Grau-
bünden bezahlt.

Das geleistete Depositum von Fr. 2'840.-wird an die von Z. zu tragenden
Kosten (Fr. 3'692.70) angerechnet.

Die Kosten der Übersetzung sowie die Kosten der angerechneten Untersu-
chungshaft und des allfälligen Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden.
6.
Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel-
tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof
des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bun-
desgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung
des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundes-



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strafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Be-
schwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeits-
beschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
7. Mitteilung
an:
__
Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident:
Die Aktuarin ad hoc:



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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