E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SF-05-34: Kantonsgericht Graubünden

Es handelt sich um eine Gerichtsentscheidung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, in Sachen einer Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft Limmattal/Albis. Der Beschwerdeführer, vertreten durch eine Rechtsanwältin, forderte eine angemessene Strafe oder Massnahme gegen den Beschwerdegegner B. und die Entscheidung über Zivilforderungen. Die Jugendanwaltschaft hatte das Verfahren wegen sexueller Belästigung und sexueller Nötigung eingestellt. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Beweise für eine sexuelle Nötigung nicht ausreichten und wies die Beschwerde ab. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SF-05-34

Kanton:GR
Fallnummer:SF-05-34
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SF-05-34 vom 20.12.2005 (GR)
Datum:20.12.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter : Täter; Angeklagte; Opfer; Handlung; Nötigung; Freiheit; Wohnung; Recht; Handlungen; Tatbestand; Freiheitsberaubung; Staat; Beweis; Verhalten; Graubünden; Gefängnis; Staatsanwalt; Täters; Gericht; Aussage; Angeklagten; ührt
Rechtsnorm:Art. 158 StPO ;Art. 181 StGB ;Art. 183 StGB ;Art. 186 StGB ;Art. 188 StPO ;Art. 189 StGB ;Art. 190 StGB ;Art. 32 BV ;Art. 63 StGB ;Art. 64 StGB ;Art. 66 StGB ;Art. 68 StGB ;Art. 69 StGB ;
Referenz BGE:101 IV 60; 105 IV 241; 116 IV 13; 117 IV 113; 117 IV 406; 120 Ia 37; 121 IV 4; 121 IV 56; 124 IV 87; 127 IV 198; 128 IV 104;
Kommentar:
Stefan Trechsel, Schweizer, , 2. Auflage, Zürich, Art. 189 StGB, 1997
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SF-05-34

Kantonsgericht von Graubünden

Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira
chantunala
dal
Grischun
_____

Ref.:
Chur, 20. Dezember 2005
Schriftlich mitgeteilt am:
SF 05 34
(nicht/mündlich eröffnet)

Urteil
Strafkammer
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
RichterInnen Heinz-Bommer,
Riesen-Bienz, Schäfer und Möhr
Aktuar ad hoc
L. Duff
——————
In der Strafsache
des X., von A./Mustér, geboren am 18. Januar 1977 in Ilanz, des Pius Giusep und
der Ursula Christine Wilhelmstätter, ledig, Bauspenglerlehrling, Via Santeri 13,
7130 Ilanz, Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian
Rathgeb, Postfach 101, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur,
mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 19. Oktober 2005,
wegen mehrfacher sexueller Nötigung, Freiheitsberaubung, Hausfriedensbruch
sowie Missbrauch und Verschleuderung von Material
in Anklagezustand versetzt,
hat sich ergeben:



2


A.
X. wurde am 18. Januar 1977 in Ilanz geboren und ist in geordneten
Familienverhältnissen aufgewachsen. Er besuchte sechs Jahre die Primarschule
und anschliessend das Gymnasium an der Klosterschule in A.. Vor der Matura
verliess er dieses Gymnasium und trat in die Handelsschule Ilanz ein, wobei er
auch ein zweijähriges Praktikum bei der B. in D. absolvierte. Nach der Handels-
schule wurde er bei der B. als Kundenberater eingestellt und zwar vorerst in C.
und D. und ab Oktober 1999 in L.. Im Februar 2001 absolvierte er berufsbeglei-
tend bei der E. in D. eine zweijährige Schulung zum Finanzplaner. Wegen des
vorliegenden Falles wurde das Arbeitsverhältnis seitens der B. aufgelöst. Seither
arbeitete der Angeklagte zunächst als Spengler-Handlanger im Betrieb seines Va-
ters in Ilanz. Im Herbst 2005 begann er im Hinblick auf die Übernahme dieses Be-
triebes eine Lehre als Spengler. X. hat kein Vermögen. Die gegen ihn laufenden
Betreibungen konnte der Angeklagte gemäss eigenen Angaben mit Hilfe seiner
Eltern und seiner Schwester begleichen. Er schuldet seiner Familie ca. Fr.
20'000.-welche er in monatlichen Raten von Fr. 500.-zurückbezahlt.
X. ist ledig und hat keinen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen.
Im schweizerischen Zentralstrafregister ist er mit einer Eintragung verzeich-
net. Mit Strafmandat des Divisionsgerichts 11 F. vom 3. Oktober 2001 wurde er
wegen Militärdienstversäumnisses und unerlaubter Entfernung zu 24 Tagen Ge-
fängnis verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine
Probezeit von zwei Jahren festgesetzt.
Am 15. März 2005 wurde X. verhaftet und in die Psychiatrische Klinik G.,
H., überführt, wo er bis zum 6. April 2005 verblieb. Er befand sich demnach insge-
samt 23 Tage in Untersuchungshaft.
X. wurde von I., Oberarzt Forensischer Dienst der Psychiatrischen Klinik G.,
psychiatrisch begutachtet. Gemäss Gutachten vom 12. Mai 2005 litt der Angeklag-
te im Zeitpunkt der Tat an einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion und
war in seiner geistigen Gesundheit beeinträchtigt. Die Fähigkeit des Angeklagten
zur Einsicht in das Unrecht der Tat war zwar vorhanden, seine Fähigkeit zum
Handeln gemäss dieser Einsicht aber leichtgradig herabgesetzt. Weiter erfordert
der Geisteszustand des Angeklagten gemäss Gutachten keine ärztliche Behand-
lung besondere Pflege. Im Falle eines bedingten Strafvollzuges hält das Gut-
achten eine psychiatrische Behandlung zur Aufarbeitung des Deliktes grundsätz-
lich zweckmässig.



3


Der Angeklagte hat am 18. April 2005 freiwillig eine ambulante psychologi-
sche Behandlung bei J., D., begonnen. Diese beinhaltet eine in mehrwöchigen
Abständen stattfindende analytisch orientierte Gesprächspsychotherapie und zu-
sätzlich wöchentlich eine körperzentrierte Gruppentherapie. Die Dauer der Be-
handlung dürfte ein bis zwei Jahre betragen.
B.
X. wird der mehrfachen sexuellen Nötigung, der Freiheitsberaubung,
des Hausfriedensbruchs und des Missbrauchs und der Verschleuderung von Ma-
terial angeklagt. Dieser Anklage liegt nach Anklageschrift der Staatsanwaltschaft
Graubünden vom 19. Oktober 2005 folgender Sachverhalt zugrunde:

„Am späten Abend des 13. März 2005 läutete der Angeklagte mehr-
mals an der Wohnungstüre seiner ehemaligen Freundin K. in L.. Er
beabsichtigte, K. dort einige Zeit festzuhalten. Zu diesem Zwecke hatte
er nebst Kleidung und Verpflegung auch seine Armeepistole mit Muni-
tion, Handschellen, ein Seil, eine Augenbinde, Klebeband und Banda-
gebänder mitgenommen. K. schloss die Türe jedoch nicht auf.


Als K. am nächsten Tag zur Arbeit gehen wollte und die Türe auf-
schloss, sprang X., der im Treppenhaus gewartet hatte, in der gleichen
Absicht wie am Vorabend heran, drückte die Türe auf, drang in die
Wohnung ein, schloss die Haustüre ab und steckte den Schlüssel ein.
Dabei richtete er seine Armeepistole gegen K.. Als diese laut schrie,
befahl er ihr still zu sein.


Das Fesselungsund Knebelungsmaterial, welches er für den Fall,
dass K. sich gewehrt hätte, brauchen wollte, trug er in einem Rucksack
mit sich. Ein volles Magazin mit Patronen aus seiner Taschenmunition
hatte er in die Jackentasche gesteckt.


In der Folge zwang der Angeklagte K. sich an ihrer Arbeitsstelle krank
zu melden. Er stellte selbst die Telefonnummer des Arbeitsgebers ein
und forderte von K., ja kein falsches Wort zu verwenden.


Im Verlaufe eines Gesprächs gab der Angeklagte K. dann seine Ab-
sicht bekannt, sie einige Zeit lang festzuhalten und sich dann das Le-
ben zu nehmen. Er sagte ihr auch, dass er Handschellen und Seile
mitgenommen habe.


Um ca. 11.00 Uhr forderte X. K. auf, sich schön anzuziehen und ver-
suchte sie dann zu küssen. K. lehnte dies mit einer Kopfbewegung zur
Seite ab. Schliesslich setzten sich die beiden auf das Sofa, wo der An-
geklagte die Beine von K. über seine Oberschenkel legte, ihr den Rock
hochzog und mit einem Finger in ihre Scheide eindrang, um sie zu
stimulieren. Um diesen Vorgang schneller zu beenden, gab sie vor, ei-
nen Orgasmus zu haben. Schliesslich legte sich der Angeklagte auf
das Sofa und K. musste ihn manuell befriedigen.


Um ca. 13.30 Uhr befahl der Angeklagte K., von ihm mitgebrachte
Strümpfe, Slip und BH anzuziehen. Er selbst zog sich einen Anzug an.
Im Schlafzimmer versuchte er sie erneut zu küssen, was sie wiederum
mit einer Kopfbewegung zur Seite ablehnte. In der Folge streichelte er
ihre Geschlechtsteile über dem Slip, zog sich dann die Hosen aus,




4


streifte sich ein Kondom über, legte sich auf K. und sagte ihr, dass er
mit ihr schlafen wolle. Als sie nicht zustimmte, legte er sich neben K.,
welche zu weinen begann. In der Folge leckte der Angeklagte mit der
Zunge an ihrem Geschlechtsteil. Nach ca. fünf Minuten täuschte K. ei-
nen Orgasmus vor. Wiederum musste sie den Angeklagten darauf
manuell befriedigen.


Um ca. 06.15 Uhr des nächsten Tages forderte der Angeklagte K. er-
neut auf, ihn mit der Hand zu befriedigen. Sie kam dieser Aufforderung
nach, in der Hoffnung, dass er sie zu einem Zahnarzttermin gehen las-
sen werde. Schliesslich liess der Angeklagte K. die Wohnung verlas-
sen. K. informierte nun ihren Arbeitgeber, der in der Folge die Polizei
alarmierte.


Am 15. März 2005 stellte K. gegen X. Strafantrag u.a. wegen Haus-
friedensbruchs.


Am 29. August 2005 reichte K., vertreten durch RA lic.iur. Diana Ho-
negger Droll, eine Adhäsionsklage ein und beantragte, unter gesetzli-
cher Kostenund Entschädigungsfolge:

"1. Es sei festzustellen, dass X. gegenüber der Adhäsionsklägerin für die
Folgen der strafbaren Handlungen vom 14./15.03.2005 vollumfänglich
schadenersatzpflichtig ist.

2. Es sei X. zu verpflichten, der Adhäsionsklägerin den einstweiligen
Schaden von
- Fr 1'181.95
nebst Zins zu 5% seit 01.08.2005
- Fr.
7'200.--
nebst Zins zu 5% seit 01.07.2005
- Fr.
200.--
nebst Zins zu 5% seit 01.12.2005
- Fr.
4'000.--
nebst Zins zu 5% seit 03.08.2005
- Fr.
353.60
nebst Zins zu 5% seit 23.06.2005
zu
bezahlen.
3. Es sei der Adhäsionsklägerin ein Nachklagerecht für weiteren Scha-
denersatz für die Folgen der strafbaren Handlungen vom
14./15.03.2005 einzuräumen.

4. Es sei X. zu verpflichten, der Adhäsionsklägerin eine Genugtuungs-
summe von Fr. 15'000.-- nebst Zins zu 5% seit 15.03.2005 zu bezah-
len.“


C.
Mit Bezug auf die Adhäsionsklage schlossen die Parteien am 13./15.
Dezember 2005 folgenden Vergleich:
"1. X. anerkennt, dass er aus dem Übergriff vom 14./15.03.2005 gegen-
über K. schadenersatzund genugtuungspflichtig ist.
2. Die Parteien kommen überein, dass X. K. per Saldo aller Ansprüche
aus dem Übergriff vom 14./15.03.2005 insgesamt Fr. 10'000.-- (Fr.



5


3'000.-- Schadenersatz, Fr. 7'000.-- Genugtuung) zuzüglich Zins zu
5% seit 01.08.2005 bezahlt.


Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
3. X. unterbreitet Rechtsanwältin Honegger Droll spätestens bis am
22.12.2005 einen Zahlungsvorschlag.
4. Der abgeschlossene Vergleich wird unverzüglich dem Kantonsgericht
von Graubünden mitgeteilt.
5.
Der Vergleich wird im Doppel ausgestellt.
L., den 13.12.2005
sig. K.
Chur, den 15.12.2005
sig. X.“

D. Anlässlich
der
Hauptverhandlung vom 20. Dezember 2005 vor der
Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden waren der Angeklagte, dessen
amtlicher Verteidiger und Staatsanwalt M., anwesend. Gegen die Zuständigkeit
und die Zusammensetzung des Gerichtes wurden keine Einwände erhoben. Im
Rahmen der Verlesung der Akten zur Person führte X. auf entsprechende Frage
des Vorsitzenden aus, dass er im ersten Lehrjahr als Bauspengler im Betrieb sei-
nes Vaters arbeite. Dabei erziele er einen Bruttolohn von Fr. 1'700.--, welcher im
zweiten Lehrjahr auf Fr. 2'000.-erhöht werde. Neuerdings bewohne er in Ilanz
eine Vier-Zimmerwohnung mit seiner Schwester N.. Zu seinen Eltern habe er nach
wie vor ein gutes Verhältnis. Seine Freizeit verbringe er vielfach mit sportlicher
Betätigung; zur Zeit habe er auch eine Freundin in Ilanz. Nach wie vor sei er bei J.
in Therapie und wolle damit fortfahren. In der Sache zeigte sich X. wie bereits im
Untersuchungsverfahren vollumfänglich geständig.
Nach Abschluss des Beweisverfahrens stellte und begründete der Staats-
anwalt folgende Anträge:
"1. Der Angeklagte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen..
2. Dafür sei er mit 3 Jahren Gefängnis zu bestrafen unter Anrechnung
der erstandenen Untersuchungshaft.
3. Gesetzliche
Kostenfolge.“
In seinem Plädoyer hielt Staatsanwalt Dr. Zindel einleitend fest, dass der
Sachverhalt vom Angeklagten im Wesentlichen anerkannt werde. In Bezug auf
den Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung ergebe sich ganz klar, dass die
Nötigungsmittel der Drohung und des psychsichen Druckes eingesetzt worden
seien, um das Opfer gefügig zu machen. Dass K. nach dem Vorhalten der Pistole
und der Erklärung des Täters, er habe Fesselungsund Knebelungsmaterial bei



6


sich, wie gelähmt und zum Widerstand unfähig gewesen sei, sei mehr als ver-
ständlich. Auch der Tatbestand der Freiheitberaubung sei ausgewiesen, wobei
dieser aufgrund des langen Zeitraums, in welchem der Täter das Opfer festhielt, in
Realkonkurrenz mit der sexuellen Nötigung trete. Klar ausgewiesen seien auch
der Hausfriedensbruch und die Widerhandlung gegen das Militärstrafgesetz. Das
Tatverschulden wiege schwer, habe X. doch nicht davor zurückgeschreckt, seine
ehemalige Freundin einem vielstündigen eigentlichen Psychoterror auszusetzen.
Strafschärfend seien das Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen
und die mehrfache Begangenschaft zu berücksichtigen. Leicht strafmildernd wirke
sich die gutachterlich diagnostizierte, leichtgradige Verminderung der Zurech-
nungsfähigkeit aus. Straferhöhend, wenn auch nicht in erheblichem Umfang, wirke
sich die Vorstrafe aus, strafmindernd sei das Geständnis zu berücksichtigen.
Der amtliche Verteidiger anerkannte den in der Anklageschrift relevierten
Sachverhalt sowie die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Sub-
sumtion. Beim Tatbestand der sexuellen Nötigung sei, was die Tatschwere anbe-
lange, auf die Umstände des konkreten Einzelfalles abzustellen. Der Angeklagte
habe bei der Vornahme der sexuellen Handlungen keinerlei Gewalt angewendet.
Das Opfer habe keinen eigentlichen Widerstand geleistet, obwohl es ihm aufgrund
der Umstände möglich gewesen wäre. Es hätte zudem die Möglichkeit bestanden,
Hilfe zu avisieren. Zum einen habe der Täter die Wohnung tagsüber für etwa fünf
Minuten verlassen, und in der Nacht auf den 15. März 2005 habe er den Woh-
nungsschlüssel stecken lassen. Unbestreitbar bestehe aufgrund der Tatumstände
Realkonkurrenz zwischen der sexuellen Nötigung und der Freiheitsberaubung. Die
übrigen Tatbestände seien ebenfalls ausgewiesen. Das Verschulden des Ange-
klagten wiege nicht leicht, doch dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass
sich X. als enttäuschter Liebhaber verachtet und gedemütigt gefühlt habe. Er sei
zunehmend in einen Zustand innerer Verzweiflung geraten, welche ihn schliesslich
zur Tat bewegt habe. Strafmildernd sei die gemäss Gutachten leichtgradig ver-
minderte Zurechnungsfähigkeit zu berücksichtigen. Darüber hinaus habe der Täter
auch aufrichtige Reue gezeigt; er habe die Zivilforderung von K. anerkannt, sich
entschuldigt und eine gemeinsame Therapie mit dem Opfer vorgeschlagen, um
das Geschehene zu verarbeiten. Strafmindernd würden das vollumfängliche Ge-
ständnis und der gute Leumund ins Gewicht fallen. Sodann sei der Täter einsichtig
und reuig. Auch die durch die Medien erfolgte Vorverurteilung sei mit einer ge-
wissen Zurückhaltung strafmindernd zu werten. All dies lasse eine Strafe von 18
Monaten Gefängnis als angemessen erscheinen, wobei der bedingte Strafvollzug
gewährt werden könne. X. habe sich beruflich und privat völlig neu ausgerichtet



7


und einen Neustart gewagt. Die Tat stelle eine einmalige Entgleisung dar, er sehe
das Unrecht seiner Handlungen ein und er schliesse jeglichen zukünftigen Kontakt
mit K. aus. Begleitend sei X. die Weisung zu erteilen, sich im Sinne des psychiatri-
schen Gutachtens einer ambulanten psychiatrischen Behandlung zu unterziehen.
Auf die weitere Begründung der Anträge des Anklagevertreters und des
amtlichen Verteidigers wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen näher eingegangen.
Die Strafkammer zieht in Erwägung :
1.
Der Angeklagte ist vollumfänglich geständig, die ihm in der Anklage-
schrift zur Last gelegten Taten begangen zu haben. Im Folgenden geht es dem-
nach im Wesentlichen um die rechtliche Subsumtion seines Verhaltens und die
Frage der angemessenen Strafe.
a)
Die Beweislast für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat liegt
grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des
Kantons Graubünden [StPO], 2. Auflage, Chur 1996, S. 306). Bei der Würdigung
der Beweismittel entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung (Art. 125 Abs.
2 StPO). An den Tatbeweis sind hohe Anforderungen zu stellen; verlangt wird
mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Tä-
terschaft, denn mit solcher Gewissheit lassen sich infolge der Unzulänglichkeit des
menschlichen Erkenntnisvermögens Tatsachen kaum je beweisen (Padrutt,
a.a.O., S. 306). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessen-
den Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch
nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes
überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat, mit anderen Worten Zweifel an den tatsächli-
chen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87
f.). Bloss theoretische Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer
möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich
vielmehr um erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel han-
deln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen
(BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an starre Beweis-
regeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für
einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeu-
gung objektivierund nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Beschuldigten



8


muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige
Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (Padrutt, a.a.O., S.
307). Diese allgemeine Rechtsregel kommt im Übrigen nicht bereits dann zur An-
wendung, wenn Aussage gegen Aussage steht; vielmehr ist anhand sämtlicher
sich aus den Akten ergebender Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der
Staatsanwaltschaft jene des Beschuldigten den Richter zu überzeugen ver-
mag. Nur für den Fall, dass eine solche Überzeugung weder in der einen noch in
der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro
reo“ der für den Beschuldigten günstigere Sachverhalt Anwendung finden (Pad-
rutt, a.a.O., S. 308), und es hat alsdann ein Freispruch zu erfolgen.
b)
Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzumerken, dass der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Demnach
sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen wie auch jene des Ange-
schuldigten voll gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdi-
gung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Inhalt, das heisst
deren innere Autorität, massgebend (Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufla-
ge, Zürich 1997, N 613). Entsprechend interessiert im Rahmen des Gerichtsver-
fahrens nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Angeschuldigten
von Zeugen, sondern die sachliche Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen
(Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zi-
vilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussa-
gen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung
des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten
zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie
nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weite-
res Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage
sprechen im weiteren die Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter
und Zeuge, die Selbstbelastung unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle,
Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die Konstanz in der
Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen
fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst unbewusst fal-
sche Aussagen sind Unstimmigkeiten grobe Widersprüche in den eigenen
Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen Übersteigerungen im
Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene ausweichende
Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen.



9


2.
Gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren
mit Gefängnis bestraft, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnli-
chen einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie be-
droht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt zum Widerstand
unfähig macht. Geschütztes Rechtsgut ist das Recht auf Selbstbestimmung in se-
xueller Hinsicht. Bezüglich Täter und Opfer kennt Art. 189 StGB im Gegensatz zu
Art. 190 StGB keine Einschränkung. Die ersten drei im Gesetz erwähnten Nöti-
gungsmittel brauchen nicht zu einer vollständigen Widerstandsunfähigkeit des Op-
fers zu führen; es genügt die Schaffung einer tatsituativen Zwangslage, welche
dem Opfer eine Gegenwehr verunmöglicht unzumutbar macht und es dazu
bewegt wird, dem Ansinnen des Täters nachzugeben. Der Druck, den der Täter
ausübt, kann darin bestehen, dass dem Opfer durch seine Unterlegenheit
emotionale Abhängigkeit gegenüber dem Täter eine Widersetzung nicht zugemu-
tet werden kann. Die in Art. 189 Abs. 1 StGB genannten Nötigungsmittel werden
vom Gesetz grundsätzlich gleich bewertet (BGE 128 IV 104 sowie BGer
6S.361/2004 vom 3.5.2005).
a)
Das Tatmittel der Gewalt ist gegeben, wenn der Täter auf den Körper
des Opfers einwirkt. Dies kann entweder mittels Brachialgewalt (Schlagen, Ste-
chen, Festhalten) durch Betäubung, Narkotisierung und Einsatz von Tränen-
gas (weitere Beispiele bei Philipp Maier, in: Marcel A. Niggli/Hans Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, Art. 111-401 StGB, Basel 2003, N
12 ff. zu Art. 189 StGB) erfolgen. Dass das Opfer widerstandsunfähig wird, ist
nicht erforderlich. Es genügt jene Gewalt, welche nötig ist, dieses gefügig zu ma-
chen. Nicht nötig ist insbesondere, dass sich das Opfer andauernd wehrt - unter
Umständen gibt es auf, weil es eine weitere Abwehr für zwecklos hält zer-
mürbt ist (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2.
Auflage, Zürich 1997, N 5 zu Art. 189 StGB). Bedroht ist das Opfer, wenn der Tä-
ter diesem explizit implizit mit gewaltsamer Einwirkung auf den Körper droht,
gegen welche sich das Opfer nicht mit guter Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen
könnte (Trechsel, a.a.O., N 4 zu Art. 189 StGB). Mit der Tatvariante des Unter-
psychischen-Druck-Setzens bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass sich die
tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass
der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Ob im konkreten Fall die geforderte Nöti-
gungsintensität gegeben ist, lässt sich nur aufgrund einer umfassenden Würdi-
gung der relevanten Umstände entscheiden. Letztlich bleibt aber das Ausmass der
Beeinflussung, das für den psychischen Druck erforderlich ist, unbestimmbar, was
für zurückhaltende Anwendung dieser Tatbestandsvariante spricht (BGE 128 IV



10


99, 111). Das nach Art. 189 StGB dem Opfer abgenötigte Verhalten besteht in der
Duldung beziehungsweise der Vornahme der beischlafsähnlichen sexuellen
Handlung (BGE 127 IV 198 ff.); zwischen Einsatz des Nötigungsmittels und dem
Taterfolg muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Der Täter muss gerade
durch die Nötigungshandlung die Duldung der sexuellen Handlung erzwungen
haben (Trechsel, a.a.O., N 11 zu Art. 189 StGB).
b)
Unter den Begriff der sexuellen Handlungen fallen orale und anale
Penetrationen, Einführung von Gegenständen in Vagina und Anus, Reiben des
Geschlechtsteils des Täters der Täterin an den Genitalien an der Brust
des Opfers, aber auch etwa das längere intensive Betasten des weiblichen
männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung sowie Zungenküsse (Maier,
Basler Kommentar, a.a.O., N 31 ff. zu Art. 189 StGB). Unter dem Begriff der bei-
schlafsähnlichen Handlung versteht man eine körperliche Vereinigung, die in ihrer
Erscheinung und Innigkeit mit dem Beischlaf vergleichbar ist. Als Beispiele können
das Reiben des männlichen Gliedes an den Oberschenkeln direkt unterhalb des
Geschlechtsteils des Partners das Stimulieren der Vagina des Gliedes
durch Zunge Lippen genannt werden. Die Vollendung der Tat tritt mit der bei-
schlafsähnlichen beziehungsweise sexuellen Handlung ein, zu deren Duldung das
Opfer genötigt wird. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz ge-
nügt. Wer es ernstlich für möglich hält, das Opfer könnte mit der sexuellen Hand-
lung nicht einverstanden sein und nach Einsatz des Nötigungsmittels dennoch die
sexuelle Handlung vornimmt das Opfer zu deren Duldung veranlasst, erfüllt
den subjektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung.
c)
Der Angeklagte und das Opfer machten weitgehend identische An-
gaben über den Tatablauf. So ist erstellt, dass X., nachdem er am Morgen des 14.
März 2005 vor der Wohnung seiner ehemaligen Freundin gewartet hatte, sich un-
mittelbar nach dem Öffnen der Wohnungstüre gewaltsam Zutritt verschaffte und K.
mit vorgehaltener Pistole bedrohte (act. 4.7, S. 2 und act. 4.8, S. 2 f.). Im weiteren
Verlauf trat insofern eine gewisse Beruhigung ein, als sich der Angeklagte mit K.
an den Tisch setzte und über Verschiedenes diskutiert wurde. Nach einer gewis-
sen Zeit verstaute X. dann seine Waffe im Rucksack. K. machte in der polizeili-
chen Einvernahme geltend, sich als Gefangene gefühlt zu haben; ihre Handlungs-
fähigkeit sei total eingeschränkt gewesen und sie habe sehr grosse Angst gehabt,
der Angeklagte könne ihr im Falle eines Ungehorsams ein Leid antun (act.4.7, S.
5). Zwar bestätigte sie, dass im Laufe des Tages die Angst etwas verflogen sei,
dennoch sei diese nach wie vor präsent gewesen. Sie habe stets befürchtet, der



11


Angeklagte könne die Pistole wieder hervornehmen. Zudem habe sie gewusst,
dass X. Handschellen und Seile mitgenommen habe (act. 4.13, S. 4). In diesem
Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass der Angeklagte K. bereits in
den Monaten zuvor mit E-mails und Briefen regelrecht belästigt hatte, wobei es
immer wieder um das gleiche Thema ging und in einzelnen Fällen auch explizit
Drohungen ausgesprochen wurden (vgl. act. 5.1 und 5.2). Das Verhalten des Tä-
ters lässt sich gemäss dem Gutachten der psychiatrischen Klinik G. unter den
neuzeitlichen Begriff des „Stalking“ subsumieren. Darunter verstehe man eine sys-
tematische Belästigung und Verfolgung einer Person durch hartnäckige Annähe-
rungsversuche, welche die verschiedensten Formen annehmen können und von
Briefen bis zu schweren Gewalttaten gegen das Opfer seine Bezugsperso-
nen reichen (act. 2.10, S. 31). Von den verschiedenen Stalking-Typen treffe auf
den Angeklagten jener des verschmähten Liebehabers zu, welcher nach Abbruch
der Beziehung nicht loslassen könne und sich am häufigsten von allen Stalker-
Typen zu Gewalttaten hinreissen lasse. Im Lichte dieser Erwägungen ist ohne wei-
teres nachvollziehbar, dass sich K. vom Angeklagten bedroht fühlte, zumal X. eine
Waffe mit sich führte und das Opfer davon ausging, sie sei geladen (act. 4.13). Die
Bedrohung war während der ganzen Zeit zumindest latent vorhanden; aufgrund
der Ereignisse im Vorfeld der Tat war das Verhalten von X. schlechterdings nicht
berechenbar und ein Fluchtversuch des Opfers hätte nicht absehbare Konsequen-
zen nach sich ziehen können. Es ist daher verständlich, dass die gegebene
Zwangslage es K. verunmöglichte, von allfälligen Fluchtmöglichkeiten Gebrauch
zu machen. Namentlich durfte sie nicht davon ausgehen, des Nachts unbemerkt
aus der Wohnung gelangen zu können; zu gross wäre das Risiko eines Aufwa-
chens des Täters gewesen. Dass K., welche sich in grosser Angst befand, in der
gegebenen Situation und aufgrund der Unberechenbarkeit des Täters sowie auf-
grund der Unmöglichkeit, dessen Reaktion auf einen allenfalls möglichen Flucht-
versuch abschätzen zu können, eben gerade keinen Fluchtversuch unternahm,
kann ihr nun wahrlich nicht angelastet werden. Sie konnte in keiner Phase davon
ausgehen, X. würde einem solchen Verhalten duldend gegenüberstehen. Dass die
in Frage stehenden Handlungen sexueller Natur waren und daher unter den objek-
tiven Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB fallen, bedarf keiner weiteren Begrün-
dung. Das Opfer hat im Übrigen klar dargelegt, dass die sexuellen Handlungen
aus Angst vor negativen Konsquenzen geduldet bzw. vorgenommen worden sei-
en, womit der Kausalzusammenhang zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels
und dem Taterfolg gegeben ist. In subjektiver Hinsicht handelte X. zumindest
eventualvorsätzlich, musste er doch davon ausgehen, seine ehemalige Freundin
sei mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden. Dies zeigte sich insbeson-



12


dere auch darin, dass das Opfer jeweils den Kopf zur Seite drehte, als der Ange-
klagte es zu küssen versuchte (act. 4.7, S. 3 und 4). Unbestreitbar kam es zu
mehreren sexuellen Handlungen. Dreimal musste das Opfer den Täter mit der
Hand befriedigen, letztmals am Morgen des 15. März 2005. Zweimal nahm der
Täter am Opfer sexuelle Handlungen vor. Am Vormittag des 14. März 2005 drang
X. mit dem Finger in die Scheide von K. ein, am Nachmittag wollte er sie oral be-
friedigen (act. 4.7, 4.8). Nach dem Dargelegten hat sich der Angeklagte der mehr-
fachen sexuellen Nötigung schuldig gemacht.
3.
Der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht
sich schuldig, wer jemanden unrechtmässig festnimmt gefangen hält
jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Als Sanktion
sieht das Gesetz Zuchthaus bis zu fünf Jahren Gefängnis vor.
a)
Der objektive Tatbestand besteht darin, dass der Täter jemandem
unrechtmässig die Fortbewegungsfreiheit entzieht. In Bezug auf den subjektiven
Tatbestand wird vorsätzliches Handeln verlangt. Geschützt ist die Fortbewegungs-
freiheit, das heisst die Möglichkeit, sich nach eigener Wahl vom jeweiligen Aufent-
haltsort an einen anderen Ort zu begeben (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar,
a.a.O., N 6 zu Art. 183 StGB; BGE 101 IV 60). Aufgehoben werden kann die Frei-
heit durch das im Gesetz erwähnte Festnehmen, das heisst Einsperren, Anbinden
ein anderweitiges gewaltsames Mitnehmen Festhalten einer Person.
Erfasst wird aber auch jener Täter, welcher durch Drohungen eine Person am Ver-
lassen eines Raumes hindert. Dagegen genügt es nicht, wenn jemand durch List
Täuschung dazu gebracht wird, an einer bestimmten Stelle zu verbleiben.
Andererseits braucht es dem Betroffenen nicht schlechthin verunmöglicht zu wer-
den, sich wegzubegeben. Es reicht aus, wenn es für den Betroffenen unverhält-
nismässig schwierig riskant wäre, die Freiheitsbeschränkung aufzuheben;
mithin kommt es bei der Frage der Erfüllung des objektiven Tatbestandes auf die
individuelle Fähigkeit des Opfers zur Fortbewegung bzw. zur Überwindung des
Widerstands an. Die Freiheitsberaubung muss darüber hinaus eine gewisse Er-
heblichkeit aufweisen. Ein bloss kurzfristiges, vorübergehendes Festhalten genügt
somit nicht. Indessen sind die Anforderungen in der Praxis nicht allzu hoch, liess
doch das Bundesgericht schon eine Freiheitsberaubung von ca. 10 Minuten ge-
nügen (Trechsel, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 183 StGB). Hinsichtlich der Tatmittel lässt
sich die Freiheitsberaubung als Spezialfall der Nötigung gemäss Art. 181 StGB
charakterisieren (Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, 8. Auflage, Zürich
2003, S. 352). Daher erscheint es gerechtfertigt, auch bei der Freiheitsberaubung



13


ähnliche Anforderungen an die Drohung zu stellen wie bei der Nötigung. Der Tat-
bestand der Freiheitsberaubung durch Drohung ist somit objektiv dann gegeben,
wenn der Täter durch das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt nach der
beim Opfer geweckten Vorstellung vom Täter abhängt, dem Opfer unrechtmässig
die Fortbewegungsfreiheit entzieht (Trechsel, a.a.O., N 4 zu Art. 181 StGB). Ana-
log dem Tatbestand der Nötigung muss dabei verlangt werden, dass der in Aus-
sicht gestellte Nachteil erheblich genug ist, um den Betroffenen wesentlich in sei-
ner Willensfreiheit zu beeinträchtigen. Dem Betroffenen braucht allerdings nicht
schlechthin verunmöglicht zu werden, sich wegzubegeben. Es reicht aus, wenn es
für ihn unverhältnismässig schwierig riskant wäre, die Freiheitsbeschränkung
zu überwinden. Wenn die Fortbewegung nicht schlechthin verunmöglicht ist, muss
die Drohung folglich derart stark sein, dass das Opfer aufgrund eines unverhält-
nismässig grossen Risikos davon absieht, die bestehende Möglichkeit zum Ver-
lassen des Orts tatsächlich zu nutzen. Diese Wesentlichkeit der Drohung beurteilt
sich dabei nach objektiven Gesichtspunkten. Entscheidend ist, ob die Drohung als
geeignet erscheint, auch eine besonnene beziehungsweise verständige Person in
der Lage des Opfers gefügig zu machen (Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S.
366). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei sich Wissen und Willen des Täters
nicht nur auf den Freiheitsentzug, sondern auch auf dessen Unrechtmässigkeit als
objektives Tatbestandsmerkmal beziehen muss (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar,
a.a.O., N 39 zu Art. 183 StGB).
b)
X. drang am Morgen des 14. März 2005 in die Wohnung von K. ein,
bedrohte sie zunächst mit einer (nicht geladenen) Waffe und gestattete ihr bis am
nächsten Morgen nicht, die Wohnung zu verlassen. Damit hob er die Fortbewe-
gungsfreiheit von K. soweit auf, als sie sich nicht mehr aus freiem Willen aus ihrer
Wohnung begeben konnte. Wohl bedrohte der Angeklagte seine ehemalige
Freundin nicht während des ganzen Tages in expliziter Weise, doch befand sich
K. aufgrund der Umstände (vom Täter mitgebrachte Waffe und Fesselungsmateri-
al) in einer tatsächlichen Bedrohungssituation, die vom Angeklagten rechtswidrig
herbeigeführt worden war. K. führte dazu in der Konfronteinvernahme aus, dass
der Täter ihr ganz zu Beginn gesagt habe, Handschellen und Seile mitzuführen,
was ihr immer im Hinterkopf geblieben sei (act. 4.13). Dabei bestand für das Opfer
durchgehend zumindest die psychische Unmöglichkeit, dem Täter durch Verlas-
sen der Wohnung zu entrinnen. Wohl verliess der Angeklagte tagsüber einmal die
Wohnung, um sein Auto umzuparken. Allerdings bestand aufgrund der örtlichen
Verhältnisse die Gefahr, der Täter würde einen Fluchtversuch bemerken und ent-
sprechend vereiteln. Während der Nacht hätte ebenfalls die Möglichkeit zur Flucht



14


bestanden (der Wohnungsschlüssel befand sich im Türschloss), doch musste K.
damit rechnen, der Angeklagte werde aufwachen und sie aufgrund der körperli-
chen Überlegenheit am Verlassen der Wohnung hindern. Aufgrund der mit einem
Fluchtversuch verbundenen Risiken war es dem Opfer nicht möglich, die Frei-
heitsbeschränkung zu überwinden. Insbesondere auch hier gilt das oben Gesagte:
Dass K., welche sich in grosser Angst befand, in der gegebenen Situation und
aufgrund der Unberechenbarkeit des Täters sowie aufgrund der Unmöglichkeit,
dessen Reaktion auf einen allenfalls möglichen Fluchtversuch abschätzen zu kön-
nen, eben gerade keinen Fluchtversuch unternahm, kann ihr nun wahrlich nicht
angelastet werden. Sie konnte in keiner Phase davon ausgehen, X. werde einem
solchen Verhalten duldend gegenüberstehen. Nach dem Dargelegten hat der An-
geklagte K. unrechtmässig in ihrer Wohnung festgehalten und damit den objekti-
ven Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt. Subjektiv handelte er vorsätzlich,
indem er seine ehemalige Freundin mit Wissen und Willen festhielt. Zur Konkur-
renzfrage mit der begangenen sexuellen Nötigung ist festzuhalten, dass grund-
sätzlich nur diejenige Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit, die als notwendi-
ges Minimum des sexuellen Angriffs erscheint, von Art. 189 StGB erfasst wird
(Maier, Basler Kommentar, a.a.O., N 54 zu Art. 189 StGB). Dieses Minimum wur-
de vorliegend eindeutig überschritten, da die sexuellen Handlungen nur einen
Bruchteil der Zeit ausmachten, in welcher sich X. in der Wohnung des Opfers auf-
hielt. Demzufolge liegt echte Realkonkurrenz zwischen den beiden Tatbeständen
vor.
4.
Des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB macht sich strafbar,
wer unter anderem gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Woh-
nung in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses unrechtmässig ein-
dringt. Die Strafe ist Gefängnis Busse. Geschützte Objekte sind neben Häu-
sern, den abgeschlossenen Räumen eines Hauses und Wohnungen unter ande-
rem auch Wohnwagen. Die tatbestandsmässige Handlung besteht darin, dass sich
der Täter auf beliebige Weise in das geschützte Objekt begibt. Die Art und Weise
des Eindringens heimlich, offen gewaltsam ist unerheblich; vollendet ist
das Delikt, wenn der Täter mit einem Teilbereich seines Körpers in den geschütz-
ten Raum gelangt (Delnon/Rüdy, Basler Kommentar, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 186
StGB). Vorausgesetzt wird dabei, dass der Täter den geschützten Raum gegen
den Willen des Berechtigten betritt. Dieser Wille kann auch aus konkludentem
Verhalten aus den Umständen hervorgehen. Bei einigen geschützten Objek-
ten (z.B. solchen für Wohnzwecke) wird sogar allgemein vorauszusetzen sein,
dass Aussenstehende den geschützten Bereich ohne Erlaubnis des Berechtigten



15


nicht betreten dürfen. Berechtigter im Sinne des Gesetzes ist derjenige, dem die
Verfügungsgewalt über das geschützte Objekt zusteht. Die Unrechtmässigkeit des
Eindringens bzw. Betretens ist nur im Zusammenhang mit Rechtfertigungsgründen
Amtspflichten zu verneinen. Subjektiv ist Vorsatz, mithin das Bewusstsein
des Täters, den geschützten Bereich gegen den Willen des Berechtigten zu betre-
ten, gefordert (Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 393 ff.). Der Hausfriedens-
bruch ist als Antragsdelikt ausgestaltet, wobei zum Strafantrag nur der Inhaber
des „Hausrechts“ beispielsweise der Mieter berechtigt ist (Trechsel, a.a.O., N 8
f. zu Art. 186 StGB). Der Antrag wurde von K. rechtsgültig am 15. März 2005 ge-
stellt (act. 4.5). Den Tatbestand hat X. objektiv und subjektiv erfüllt.
5.
Wer Waffen, Munition, Ausrüstungsgegenstände, Pferde, Fahrzeuge
andere ihm dienstlich anvertraute überlassene Sachen missbräuchlich
verwendet, veräussert, verpfändet, beiseiteschafft, im Stiche lässt, vorsätzlich
fahrlässig beschädigt, Schaden nehmen zugrunde gehen lässt, wird
gemäss Art. 73 Ziff. 1 MStG mit Gefängnis bestraft. Vorliegend ist erstellt, dass
der Angeklagte seine Armeepistole und Munition gebraucht hat, um K. zu bedro-
hen. Darin ist eine missbräuchliche Verwendung im Sinne der genannten Bestim-
mung zu erblicken. Mit Verfügung des Amtes für Militär und Zivilschutz vom 3. Au-
gust 2005 (act. 1.26) wurde die Waffe mit Munition vorsorglich bis zum Abschluss
des Gerichtsverfahrens hinterlegt.
6.
Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom
Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Begriff des
Verschuldens bezieht sich dabei auf den gesamten Unrechtsund Schuldgehalt
der konkreten Straftat. Im Rahmen der Tatkomponente sind insbesondere zu be-
achten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Her-
beiführung sowie die Beweggründe des Schuldigen, während die Täter-
komponente vor allem das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren beispielsweise Reue, Einsicht und
Strafempfindlichkeit - umfasst (BGE 117 IV 113 f.). Die Tatschwere hängt auch
von der Entscheidungsfreiheit des Täters ab; je leichter er die übertretene Norm
hätte befolgen können, desto schwerer wiegt seine Entscheidung, sie zu verlet-
zen, und folglich seine Tat (Pra 90, Nr. 140). Die in die Waagschale gelegten Ele-
mente wirken strafmindernd straferhöhend, wobei die Überlegungen des
Richters nachvollziehbar sein müssen; das Strafmass muss mit anderen Worten
plausibel erscheinen (BGE 121 IV 56 f.). Bei der Gewichtung der einzelnen, im



16


Rahmen der Strafzumessung zu beachtenden Komponenten steht dem Sachrich-
ter ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 121 IV 4). Je höher die
Strafe ist, desto vollständiger muss die Begründung sein; dies gilt vor allem, wenn
die Strafe innerhalb des gesetzlichen Rahmens als vergleichsweise sehr hoch er-
scheint.
a)
Wenn jemand durch eine mehrere Handlungen mehrere Frei-
heitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem in Art. 68 Ziff. 1
StGB statuierten Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht
deren Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten
Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das ge-
setzliche Höchstmass der Strafart gebunden. Schwerste Tat ist diejenige, welche
unter den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die
Strafzumessung bildet im vorliegenden Fall der in Art. 189 Abs. 1 StGB vorgese-
hene Strafrahmen, der von Gefängnis bis zu Zuchthaus in der Höhe von 10 Jah-
ren reicht.
b)
Der Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, dass die sexuelle
Nötigung als ernstzunehmendes Delikt zu qualifizieren ist. Die objektive Schwere
des Delikts im konkreten Einzelfall zeigt sich aber insbesondere aufgrund des
Ausmasses des deliktischen Erfolgs sowie der Art und Weise der Ausführung der
Tat. Diese erlauben dem Gericht eine Verfeinerung der Wertung, die der Gesetz-
geber vorgezeichnet hat. Das Verschulden des Angeklagten wiegt sowohl hin-
sichtlich der Tatals auch der Täterkomponente schwer. X. hat K. zunächst be-
wusst mit seiner Armeepistole bedroht und sie über einen erheblichen Zeitraum,
nämlich etwa vierundzwanzig Stunden, in ihrer Wohnung festgehalten. Dabei hatte
er anfänglich offen gelassen, wie lange er zu bleiben gedenke. Zudem hat er seine
ehemalige Freundin bereits im Vorfeld der Tat über einen längeren Zeitraum tele-
fonisch und schriftlich drangsaliert, sein Vorhaben im Detail geplant und das Opfer
in der Woche vor der Tatausführung regelrecht überwacht. Dass der Angeklagte
bei der Vornahme der sexuellen Handlungen behutsam vorging, vermag ihn nicht
zu entlasten. Offensichtlich willigte K. nur aus Angst vor Konsequenzen ein, wobei
sie sich eigenen Angaben zufolge „dreckig“ fühlte. Strafschärfend wirken sich vor-
liegend die mehrfache Begangenschaft und das Zusammentreffen verschiedener
Straftatbestände aus, wobei hier neben dem Tatbestand der sexuellen Nötigung
mit einer hohen Strafdrohung auch die Freiheitsberaubung mit einer ebenfalls ho-
hen Strafdrohung (Gefängnis bis Zuchthaus von 5 Jahren) ins Gewicht fällt. Nur
unwesentlich straferhöhend ist die Vorstrafe aus dem Jahre 2001 auf dem Gebiet



17


des Militärstrafrechts zu werten. Strafmindernd können das vollumfängliche Ge-
ständnis, die während der Strafuntersuchung und anlässlich der Hauptverhand-
lung gezeigte Reue und Einsicht, die mehrfache Entschuldigung beim Opfer und
der gute bürgerliche Leumund berücksichtigt werden. Strafmildernd fällt die vom
Gutachter festgestellte, leicht verminderte Zurechnungsfähigkeit ins Gewicht. Wie
bereits erwähnt, berücksichtigt das Gericht die bei X. vorhandene Einsicht und
Reue, insbesondere, dass er sich mehrmals entschuldigt hat, den Schaden so-
weit überhaupt möglich ersetzt und sich behandeln lässt. Dieses Verhalten muss
somit strafmindernd berücksichtigt werden. Dagegen besteht für das Gericht keine
Veranlassung, die Strafe entsprechend der Kann-Vorschrift von Art. 64 StGB -
diesbezüglich zu mildern (vgl. BGE 116 IV 13 f. und 302). Im Ergebnis stehen so-
mit bei insgesamt schwerem Verschulden - der Strafschärfung (Art. 68 StGB) die
Strafmilderung wegen leicht verminderter Zurechnungsfähigkeit (Art. 11 in Verbin-
dung mit Art. 66 StGB) und mehrere Strafminderungsgründe gegenüber. Der
Staatsanwalt hat eine Strafe von 36 Monaten beantragt. Das Gericht komm nun -
gerade aufgrund der doch gezeigten Reue und Einsicht - und den weiteren Straf-
minderungsgründen zum Schluss, dass eine Reduktion dieses Strafmasses, wel-
ches bei den vom Staatsanwalt angeführten Strafzumessungsgründen noch an-
gemessen sein könnte, um 9 Monate gerechtfertigt ist. Keinesfalls aber rechtfertigt
sich bei diesem schweren, erheblichen Verschulden und bei der Verwirklichung
von Tatbeständen, welche schon der Gesetzgeber mit einer hohen Strafdrohung
versehen hat, eine Strafe von lediglich 18 Monaten Gefängnis. Unter Berück-
sichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint somit eine Strafe von 27
Monaten Gefängnis als angemessen.
c)
Nach Art. 69 StGB rechnet der Richter dem Verurteilten die Unter-
suchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, sofern der Täter diese nicht durch sein
Verhalten nach der Tat herbeigeführt verlängert hat. Von der Anrechnung
darf nach der neueren Praxis des Bundesgerichts nur abgesehen werden, wenn
der Beschuldigte durch ein gemäss rechtsstaatlichen Grundsätzen objektiv vor-
werfbares Verhalten, welches ihm zum Verschulden gereicht, die Untersuchungs-
haft in der Absicht herbeigeführt verlängert hat, den Strafvollzug zu verkürzen
zu umgehen (BGE 117 IV 406). Als solches Verhalten gilt weder die blosse
Verweigerung von Aussagen noch das blosse Leugnen der Tat, denn der Be-
schuldigte ist nicht zur Offenbarung von Straftaten verpflichtet. Die Anrechnung
hat indessen zu unterbleiben, wenn der Beschuldigte die Behörden durch unwahre
Behauptungen und Einwendungen zu weiteren und unnötigen Erhebungen veran-
lasste wenn er seine Verteidigungsrechte zur Erreichung sachfremder



18


Zwecke missbrauchte (BGE 117 IV 406; BGE 105 IV 241). Ablehnungsgründe im
Sinne der aufgeführten Rechtsprechung bestehen in Bezug auf X. nicht, so dass
einer Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 23 Tagen an die aus-
gefällte Strafe nichts entgegensteht.
7.
Am 29. August 2005 reichte K. eine Adhäsionsklage gegen den An-
geklagten ein. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 an den Kantonsgerichtsvi-
zepräsidenten teilte die Adhäsionsklägerin mit, dass sie sich mit dem Angeklagten
aussergerichtlich per Saldo aller Ansprüche habe einigen können. X. anerkenne,
dass er aus dem Übergriff vom 14./15. März 2005 gegenüber K. schadenersatz-
und genugtuungspflichtig sei. Er habe sich zur Bezahlung eines Schadenersatzes
von Fr. 3'000.-- und einer Genugtuung von Fr. 7'000.-zuzüglich Zins zu 5% seit
1. August 2005 verpflichtet. Die aussergerichtlichen Kosten würden wettgeschla-
gen. Dem erzielten Vergleich zufolge, dessen Wortlaut unter lit. C des Sachverhal-
tes wiedergegeben ist, erübrigt sich eine gerichtliche Beurteilung der Adhäsions-
klage; im Dispositiv ist davon entsprechend Vormerk zu nehmen.
8.
Die Kosten der Strafuntersuchung, des Gerichtsverfahrens sowie der
amtlichen Verteidigung gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Verurteilten (Art. 158 Abs. 1 StPO). Die Kosten der angerechneten Unter-
suchungshaft und jene des Strafvollzuges trägt der Kanton Graubünden (Art. 158
Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).



19


Demnach erkennt die Strafkammer :
1.
X. ist schuldig der mehrfachen sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1
StGB, der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziffer 1 Abs. 1 StGB, des
Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie des Missbrauchs und der
Verschleuderung von Material gemäss Art. 73 Ziffer 1 MStG.
2.
Dafür wird er mit 27 Monaten Gefängnis bestraft, abzüglich der erstan-
denen Untersuchungshaft von 23 Tagen.
3.
Von der Anerkennung der Adhäsionsklage im Umfang von Fr. 3'000.--
(Schadenersatz) und von Fr. 7'000.-- (Genugtuung) total somit von Fr.
10'000.-- nebst Zins zu 5% seit 1. August 2005 sowie davon, dass die aus-
sergerichtlichen Kosten im Adhäsionsklageverfahren wettgeschlagen wer-
den, wird Vormerk genommen.
4.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
- Barauslagen der Staatsanwaltschaft
Graubünden von
Fr. 17'809.70
- Untersuchungsgebühren der Staatsanwaltschaft
Graubünden von
Fr. 2’600.00

- der Gerichtsgebühr von
Fr. 3’000.00

- dem Honorar der amtlichen Verteidigung:
a) RA lic. iur. A. Lombardini Fr.
3'052.35
b) RA Dr. iur. Chr. Rathgeb
Fr. 6'718.25
total
somit
Fr.
33'180.30
gehen zu Lasten von X.. Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft
und des Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden.
5.
Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel-
tend gemacht werden will, beim Kassationshof des schweizerischen Bun-
desgerichts Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt werden. Diese ist dem Bun-
desgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung
des Entscheides in der gemäss Art. 273 des Bundesgesetzes über die
Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für



20


die Beschwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen gelten die
Art. 268 ff. BStP.
6. Mitteilung
an:
__

Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident:
Der Aktuar ad hoc:


Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.