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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SF-04-43: Kantonsgericht Graubünden

X. wurde wegen gewerbsmässigen Diebstahls angeklagt und hat eine bewegte Vergangenheit mit mehreren Vorstrafen. Er gestand eine Vielzahl von Diebstählen und Diebstahlversuchen, wobei er in einigen Fällen die Höhe der Deliktsbeträge bestritt. Das Gericht wertete seine Aussagen als grundsätzlich glaubhaft und stützte sich auf seine Geständnisse. In einigen Fällen, in denen die Angaben der Geschädigten und des Angeklagten abwichen, wurde auf die Angaben des Angeklagten abgestellt. Das Gericht prüfte die Beweismittel sorgfältig und berücksichtigte die freie Beweiswürdigung. X. wurde schliesslich wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch schuldig gesprochen und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SF-04-43

Kanton:GR
Fallnummer:SF-04-43
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SF-04-43 vom 13.12.2004 (GR)
Datum:13.12.2004
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter : ädigt; Angeklagte; Geschädigte; Delikt; Diebstahl; Akten; Tatbestand; Sachschaden; Sachbeschädigung; Dossier; Tatbestand:; Zeit:; Geschädigter:; Akten:; Sachschaden:; Diebstahls; Zigaretten; Geschädigten; Deliktsbetrag; Hausfriedens; Bargeld; Aussage; Graubünden; Anklage; Aussagen; Polizei; Deliktsgut
Rechtsnorm:Art. 11 StGB ;Art. 125 StPO ;Art. 131 StPO ;Art. 144 StGB ;Art. 146 StGB ;Art. 158 StPO ;Art. 186 StGB ;Art. 188 StPO ;Art. 32 BV ;Art. 354 StGB ;Art. 55 StGB ;Art. 63 StGB ;Art. 67 StGB ;Art. 68 StGB ;Art. 69 StGB ;Art. 87 StPO ;
Referenz BGE:114 Ib 3; 116 IV 319; 117 IV 101; 117 IV 404; 118 IV 114; 120 Ia 37; 123 IV 108; 123 IV 117; 124 IV 44; 124 IV 87;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SF-04-43

Kantonsgericht von Graubünden

Tribunale cantonale dei Grigioni

Dretgira chantunala dal Grischun
_____

Ref.:
Chur, 13. Dezember 2004
Schriftlich mitgeteilt am:
SF 04 43
(mündlich eröffnet)

Urteil
Strafkammer
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
RichterInnen Jegen,
Riesen-Bienz,
Tomaschett-Murer und Burtscher
Aktuarin ad hoc
Thöny
——————
In der Strafsache
des X., Angeklagter, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Bäder
Federspiel, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur,
mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 13. Oktober 2004,
wegen gewerbsmässigen Diebstahls etc.,
in Anklagezustand versetzt,
hat sich ergeben:



2


A.
X. wurde am 7. Oktober 1979 in A. geboren und wuchs dort zusam-
men mit einem jüngeren Bruder bei seinen Eltern in geordneten Familienverhält-
nissen auf. In Serbien besuchte er den Kindergarten und anschliessend acht Jah-
re die Grundund Realschule. In der Folge begann er eine Ausbildung in einer
Schuhfabrik, wobei er eigenen Angaben zufolge vier Tage die Woche zur Schule
ging und einen Tag praktische Arbeit verrichtete. Diese Ausbildung musste er aber
nach kurzer Zeit wieder abbrechen, da er im Jahre 1994 im Rahmen des Famili-
ennachzugs zusammen mit seiner Mutter und dem Bruder zu seinem Vater in die
Schweiz kam. Nach seiner Einreise in die Schweiz wohnte X. zusammen mit sei-
ner Familie in B., wo er zwei Jahre die Realschule besuchte. Anschliessend be-
gann er bei der Garage C. in D. eine Lehre als Automechaniker, die er jedoch
nach wenigen Monaten wieder abbrach. Ohne eine Berufslehre abgeschlossen zu
haben, arbeitete er in der Folge in den Sommermonaten bis ins Jahr 2003 an ver-
schiedenen Orten auf dem Bau sowie im Gerüstund Fensterbau. In den Winter-
monaten beschäftigte er sich bis 1999 als Küchengehilfe im Bergrestaurant „E.“ in
F.. Letztmals war er im Sommer 2003 für eine Temporärfirma im Fürstentum
Liechtenstein tätig. Seither geht er keiner geregelten Arbeit mehr nach. X. wech-
selte auch häufig seinen Wohnort. Im Herbst 1999 zog er nach G., anfangs 2000
nach H. und im Jahre 2001 nach I.. Nach einem vorübergehenden Aufenthalt bei
seinen Eltern in J. bezog er zunächst eine Wohnung in K. und anfangs 2004 ein
Zimmer im Hotel L. in H.. Er hat eigenen Angaben zufolge Schulden in der Höhe
von Fr. 2'000.-bis Fr. 3'000.--. X. ist ledig und hat keine Unterhaltsverpflichtun-
gen.
Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. mit drei Vorstrafen verzeich-
net. Am 17. Februar 2000 verurteilte ihn das Bezirksamt Werdenberg wegen
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Versicherungsschutz etc. zu
einer Woche Gefängnis unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und einer
Busse von Fr. 600.--. Am 11. September 2001 sprach ihn das Kantonsgericht von
Graubünden des gewerbsund bandenmässigen Diebstahls und weiterer Delikte
für schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Mona-
ten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Gleichzeitig wurde der bedingte
Strafvollzug der Vorstrafe widerrufen. Wegen grober Verkehrsregelverletzung er-
folgte am 12. März 2003 eine weitere Verurteilung durch das Bezirksgericht Wer-
denberg, wobei eine unbedingte Gefängnisstrafe von einem Monat ausgespro-
chen und die Probezeit der vom Kantonsgericht von Graubünden ausgefällten
Strafe um ein Jahr verlängert wurde.



3


Der Leumund von X. muss namentlich aufgrund dieser mehreren Vorstrafen
als getrübt bezeichnet werden.
B.
Am 5. Mai 2004 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen
X. eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls etc.. Mit der Durchführung der Unter-
suchung wurde das Untersuchungsrichteramt D. beauftragt. Im Rahmen des ge-
gen X. geführten Verfahrens wurde am 15. September 2004 durch die Psychiatri-
schen Dienste Graubünden ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellt. Die
Gutachterin diagnostizierte bei X. eine antisoziale Persönlichkeitsstörung. Seine
wesentlichen Charakterzüge seien emotionale Instabilität und mangelnde Impuls-
kontrolle. Ausbrüche von gewalttätigem und bedrohlichem Verhalten seien häufig,
vor allem bei Kritik durch andere.
Die durch die Staatsanwaltschaft Graubünden gestellten Fragen wurden
von der Gutachterin wie folgt beantwortet:
„1. War der Angeschuldigte zur Zeit der Tat in seiner geistigen Gesundheit
in seinem Bewusstsein beeinträchtigt war er geistig mangel-
haft entwickelt, so dass seine Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht sei-
ner Tat zum Handeln gemäss dieser Einsicht herabgesetzt war,
wenn ja, in welchem Grad (Art. 11 StGB)

Die Zurechnungsfähigkeit des Expl. war zum Zeitpunkt der inkriminier-
ten Taten voll erhalten.

2. Erfordert der Geisteszustand des Angeschuldigten ärztliche Behand-
lung besondere Pflege und ist anzunehmen, eine allfällige Rück-
fallgefahr lasse sich durch die Einweisung in eine Heilund Pflegean-
stalt verhindern vermindern (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB)

Nein.

Genügt eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1
letzter Satz StGB

Entfällt.

Wäre der sofortige Vollzug einer Strafe mit einer ambulanten Behand-
lung vereinbar würde diese durch den Strafvollzug schwer beein-
trächtigt

Entfällt.
3. Junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren: Erscheint nach dem
körperlichen und geistigen Zustand des Angeschuldigten sowie im Blick
auf dessen Erziehbarkeit zur Arbeit zur Verhütung einer allfälligen
Rückfallgefahr die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt zweck-
mässig (Art. 100bis StGB)

Nein.
4. Für den Fall des bedingten Strafvollzuges: Ist eine psychiatrische Be-
handlung notwendig zweckmässig (Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1 StGB), so



4


dass Weisungen (welche) angezeigt wären Schutzaufsicht ange-
ordnet werden sollte

Entfällt.
5. Sind andere Massnahmen zweckmässig, z.B. Bevormundung, Verbei-
ständung

Nein.
C.
X. wurde am 4. Mai 2004 in M. festgenommen und befand sich bis
am 5. Mai 2004 in Polizeihaft. Mit Entscheid des Haftrichters vom 5. Mai 2004,
gleichentags mitgeteilt, wurde er in Untersuchungshaft versetzt und am 13. Mai
2004 in die Strafanstalt Sennhof überführt. Am 29. Juni 2004 entwich er anlässlich
eines Zahnarztbesuches, konnte jedoch am 15. Juli 2004 in N. erneut festgenom-
men werden. Ein Gesuch um Haftentlassung wurde mit Entscheid vom 18. Juni
2004, mitgeteilt am 21. Juni 2004, durch den Haftrichter des Bezirksgerichts Ples-
sur abgewiesen mit der Begründung, dass gestützt auf die von der Staatsanwalt-
schaft Graubünden eingereichte schriftliche Stellungnahme und die Beweismittel
davon auszugehen sei, dass die Haftgründe der Fortsetzungsund Fluchtgefahr
im Sinne von Art. 83 Abs. 1 lit. c und a StPO gegeben seien. Die Untersuchungs-
haft wurde mit Verfügung des Haftrichters vom 16. August 2004, mitgeteilt am 17.
August 2004, verlängert.
D.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2004 wies das Ausländeramt St. Gallen
das Gesuch von X. um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und ordnete
dessen Wegweisung aus dem Kanton St. Gallen an. Das Bundesamt für Zuwan-
derung, Integration und Auswanderung (IMES) dehnte die kantonale Wegweisung
mit Entscheid vom 19. Juli 2004 auf die ganze Schweiz sowie das Fürstentum
Liechtenstein aus. Ausserdem erliess es eine Einreisesperre auf unbestimmte
Dauer. Diese Wegweisung wird mit der Entlassung aus der Haft beziehungsweise
aus dem Strafvollzug wirksam.
E.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2004 wurde X. wegen gewerbsmäs-
sigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, mehrfacher Sachbeschädigung
gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art.
186 StGB in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift
der Staatsanwaltschaft von Graubünden vom 13. Oktober 2004 folgender Sach-
verhalt zugrunde:
„X. wird angeklagt



5


des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB, der mehr-
fachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfa-
chen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB.

Zwischen dem 10. Januar und dem 30. April 2004 verübte X. im O. und im
P. sowie in Q. und Umgebung insgesamt 40 Einbruchdiebstähle bzw. Ver-
suche (Dossiers 7 - 46) Gemäss Angaben der Geschädigten beläuft sich
der Gesamtdeliktsbetrag auf Fr. 46'576.70 und der angerichtete Sachscha-
den auf Fr. 26'305.60. Der Angeklagte gibt die ihm vorgeworfenen Taten
vollumfänglich zu, beziffert jedoch den Deliktsbetrag auf Fr. 10'107.70 und
den Sachschaden auf mindestens Fr. 25'205.60. In 36 Fällen haben die
Geschädigten Strafantrag wegen Sachbeschädigung (Dossiers 7, 8, 10, 12
- 25, 27 - 30, 32 - 46) und in 30 Fällen wegen Hausfriedensbruchs (Dos-
siers 9, 10, 12 - 17, 2226, 28, 29, 32 - 46) gestellt. X. beging diese Straf-
taten alleine (act. 5.9 S. 2). Als Grund für sein deliktisches Verhalten gibt
der arbeitslose Angeklagte die Finanzierung seines Lebensunterhaltes an
(act. 5.9 S. 2, 5.12 S. 6).

Im Einzelnen werden dem Angeklagten folgende Delikte zur Last gelegt:
1. Tatbestand: Diebstahlsversuch,
Sachbeschädigung
Ort:
O1.
Zeit:
10./11.01.2004
Geschädigter:

G1.

Sachschaden:
ca. Fr. 100.-- (Eingangstüre beschädigt)
Akten:
Dossier
7

2. Tatbestand: Diebstahlsversuch,
Sachbeschädigung
Ort:
O2.
Zeit:
12./13.01.2004
Geschädigter:

G2.

Sachschaden:
ca. Fr. 500.-- (Terrassentüre beschädigt)
Akten:
Dossier
8

3. Tatbestand: Diebstahlsversuch,
Hausfriedensbruch
Ort:
O3.
Zeit:
12./13.01.2004
Geschädigter:

G3.
Deliktsgut:
---
Sachschaden:
---

Bemerkungen: Der Angeklagte behauptet, unbekannte Täter
hätten vor ihm einen Einbruchdiebstahl in dieses
Restaurant begangen, was nicht widerlegt wer-
den kann.




6


Akten:
Dossier
9

4. Tatbestand:
Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedens-
bruch

Ort:
O4.
Zeit:
27.01.2004
Geschädigter:

G4.

Deliktsgut:
ca. Fr. 3'000.-- (Lose)

Sachschaden:
ca. Fr. 150.-- (Thekenschublade beschädigt)

Bemerkungen:
Gemäss Angaben des Angeklagten beläuft sich
der Deliktsbetrag auf höchstens Fr. 1'000.--.

Akten:
Dossier
10

5. Tatbestand: Diebstahlsversuch
Ort:
O5.

Zeit:
01. - 15.02.2004
Geschädigter:

G5.

Sachschaden:
ca. Fr. 50.-- (Balkontüre beschädigt)
Akten:
Dossier
11

6. Tatbestand:
Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedens-
bruch

Ort:
O6.
Zeit:
10./11.02.2004
Geschädigter:

G6.

Deliktsgut:
a) Fr. 3'010.-- (Zigaretten und Bargeld)

Sachschaden:
a) Fr. 2'500.-- (Zigarettenautomat total beschä-
digt)
b) Fr. 500.-- (2 Fenster beschädigt)
Bemerkungen: Deliktsbetrag gemäss Angeklagtem „nur“
Fr. 100.--
Akten:
Dossier
12

7. Tatbestand:
Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedens-
bruch

Ort:
O7.
Zeit:
16./17.02.2004
Geschädigter:

G7



7



Deliktsgut:
a)
Fr. 5'943.70 (Bargeld, Zigaretten, Bankno-
tenetui, 2 Serviceportemonnaies, 20 Kugel-
schreiber, Süssigkeiten)


Sachschaden:
b) ca. Fr. 500.-- (2 Türen beschädigt)
Bemerkungen: Deliktsbetrag gemäss Angeklagtem „nur“
Fr. 1'221.50.--
Akten:
Dossier
13

8. Tatbestand:
Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedens-
bruch

Ort:
O8.
Zeit:
05.03.2004
Geschädigter:

G8.

Deliktsgut:
ca. Fr. 4'180.-- (Bargeld, 2 Serviceportemon-
naies, Portemonnaie, Zigaretten, Lose)


Sachschaden:
ca. Fr. 500.-- (Türe beschädigt)
Bemerkungen:
Deliktsbetrag
gemäss
„Angeklagtem
„nur“
Fr. 1'430.--
Akten:
Dossier
14

9.
Tatbestand:
Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung, Haus-
friedensbruch

Ort:
O9.
Zeit:
14./15.03.2004
Geschädigter:

G9.

Sachschaden:
ca. Fr. 600.-- (Eingangstüre beschädigt)
Akten:
Dossier
15

10. Tatbestand:
Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedens-
bruch

Ort:
O10.
Zeit:
14./15.03.2004
Geschädigter:

G10.

Deliktsgut:
ca. Fr. 910.-- (Zigaretten, Bargeld, 2 Service-
portemonnaies, Lose)


Sachschaden:
ca. Fr. 600.-- (Türe u. Buffetschubladen beschä-
digt)

Akten:
Dossier
16




8


11. Tatbestand:
Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedens-
bruch

Ort:
O11.
Zeit:
14./15.03.2004
Geschädigter:

G11.

Deliktsgut:
ca. Fr. 4’905.-- (Zigaretten, Lose, Bargeld)

Sachschaden:
ca. Fr. 300.-- (Türe beschädigt)
Bemerkungen: Deliktsbetrag gemäss Angeklagtem „nur“
Fr. 225.--
Akten:
Dossier
17

12. Tatbestand:
Diebstahlsversuch,
Sachbeschädigung
Ort:
O12.
Zeit:
15.03.2004
Geschädigter:

G12.

Sachschaden:
ca. Fr. 300.-- (Eingangstüre beschädigt)
Akten:
Dossier
18

13. Tatbestand:
Diebstahlsversuch,
Sachbeschädigung,
Ort:
O13.
Zeit:
16./17.03.2004

Geschädigter:
G13.

Sachschaden:
ca. Fr. 300.-- (Eingangstüre beschädigt)
Akten:
Dossier
19

14.
Tatbestand:
Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung,
Ort:
O14.
Zeit:
17.03.2004
Geschädigter:

G14.

Sachschaden:
ca. Fr. 100.-- (Eingangstüre beschädigt)
Akten:
Dossier
20

15.
Tatbestand:
Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung,
Ort:
O15.
Zeit:
17.03.2004
Geschädigter:

G15.

Sachschaden:
ca. Fr. 1000.-- (Eingangstüre beschädigt)



9



Bemerkungen:
Der vom Geschädigten angegebene Sachscha-
den ist gemäss Angeklagtem „weit übertrieben“.

Akten:
Dossier
21

16. Tatbestand:
Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedens-
bruch

Ort:
O16.
Zeit:
17.03.2004
Geschädigter:

G16.

Deliktsgut:
ca. Fr. 30.-- (Bargeld)

Sachschaden:
ca. Fr. 500.-- (2 Türen beschädigt)

Bemerkungen:
Der Angeklagte will in diesem Restaurant nichts
gestohlen haben.

Akten:
Dossier
22

17. Tatbestand:
Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung, Haus-
friedensbruch

Ort:
O17.
Zeit:
17.03.2004
Geschädigter:

G17.

Sachschaden:
ca. Fr. 500.-- (Eingangstüre u. Schublade be-
schädigt)

Akten:
Dossier
23

18. Tatbestand:
Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedens-
bruch

Ort:
O18.
Zeit:
18./19.03.2004
Geschädigter:

G18.

Deliktsgut:
a) ca. Fr. 15.-- (Bargeld)
b) Fr. 760.-- (Fahrrad)

Sachschaden:
a) ca. Fr. 2’450.-- (2 Türen u. 2 Münzgeldauto-
maten für Tumbler sowie für Waschmaschine
beschädigt)


Bemerkungen:
Der Angeklagte bestreitet, ein Fahrrad entwendet
zu haben. Er will sich lediglich Fr. 15.-angeeig-
net haben.

Akten:
Dossier
24




10


19. Tatbestand:
Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedens-
bruch

Ort:
O19.
Zeit:
18./19.03.2004
Geschädigter:

G19.

Deliktsgut:
ca. Fr. 3'172.-- (Bargeld u. Kosmetikprodukte)

Sachschaden:
ca. Fr. 200.-- (Eingangstüre beschädigt)
Bemerkungen: Deliktsbetrag gemäss Angeklagtem „nur“
Fr. 232.-- (Fr. 200.-- Bargeld und 2 Dosen Gel)
Akten:
Dossier
25

20. Tatbestand:
Diebstahl,
Hausfriedensbruch
Ort:
O20.
Zeit:
18./19.03.2004
Geschädigter:

G20.

Deliktsgut:
Fr. 268.-- (Kleinbild-Suchkamera)

Bemerkungen:
Der Angeklagte will in dieser Wohnung nichts
gestohlen haben.

Akten:
Dossier
26

21. Tatbestand:
Diebstahlsversuch,
Sachbeschädigung
Ort:
O21.
Zeit:
19.03.2004
Geschädigter:

G21.

Sachschaden:
ca. Fr. 600.-- (Eingangstüre beschädigt)
Akten:
Dossier
27

22. Tatbestand:
Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedens-
bruch

Ort:
O22.
Zeit:
19.03.2004
Geschädigter:

G22.

Deliktsgut:
ca. Fr. 928.-- (Bargeld, Lose, Serviceportemon-
naie)


Sachschaden:
ca. Fr. 600.-- (Eingangstüre beschädigt)
Akten:
Dossier
28

23. Tatbestand:
Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedens-



11


bruch
Ort:
O23.
Zeit:
21.03.2004
Geschädigter:

G23.

Deliktsgut:
b) Fr. 1'000.-- (Bargeld)

Sachschaden:
a) Fr. 300.-- (Notausgangstüre beschädigt)
b) Fr. 800.-- (Geldwechselautomat beschädigt)
Bemerkungen: Deliktsbetrag gemäss Angeklagtem „nur“
Fr. 100.--
Akten:
Dossier
29

24.
Tatbestand:
Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung,
Ort:
O24.
Zeit:
28./29.03.2004
Geschädigter:

G24.

Sachschaden:
ca. Fr. 500.-- (Eingangstüre beschädigt)
Akten:
Dossier
30

25. Tatbestand:
Diebstahlsversuch
Ort:
O25.
Zeit:
29.03.2004
Geschädigter:

G25.

Sachschaden:
ca. Fr. 100.-- (Eingangstüre beschädigt)
Akten:
Dossier
31

26. Tatbestand:
Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedens-
bruch

Ort:
O26.

Zeit:
30.03. - 02.04.2004
Geschädigter:

G26.

Deliktsgut:
Fr. 21.20 (Zigaretten)

Sachschaden:
ca. Fr. 100.-- (Haustüre beschädigt)
Akten:
Dossier
32

27. Tatbestand:
Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedens-
bruch

Ort:
O27.



12


Zeit:
01./02.04.2004
Geschädigter:

G27.

Deliktsgut:
ca. Fr. 800.-- (Zigarren)

Sachschaden:
ca. Fr. 90.-- (Eingangstüre beschädigt)
Bemerkungen: Deliktsbetrag gemäss Angeklagtem „nur“
Fr. 100.--
Adhäsionskla-
Fr. 585.-- (S.)
ge:
Akten:
Dossier
33

28. Tatbestand:
Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedens-
bruch

Ort:
O28.
Zeit:
01./02.04.2004
Geschädigter:

G28.

Deliktsgut:
ca. Fr. 1'790.-- (Bargeld, Digitalkamera, Video-
kamera, Fototasche)


Sachschaden:
Fr. 1'615.60 (Eingangstüre beschädigt)

Bemerkungen:
Der Angeklagte will sich lediglich eine Schachtel
mit Feuerzeugen angeeignet haben.

Akten:
Dossier
34

29. Tatbestand:
Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedens-
bruch

Ort:
O29.
Zeit:
02.04.2004
Geschädigter:

G29.

Deliktsgut:
ca. Fr. 7’790.-- (Bargeld und Lose)

Sachschaden:
ca. Fr. 600.-- (Eingangstüre, Küchentüre u. The-
kenschublade beschädigt)

Bemerkungen: Deliktsbetrag gemäss Angeklagtem „nur“
Fr. 1’500.--
Akten:
Dossier
35

30. Tatbestand:
Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedens-
bruch

Ort:
O30.
Zeit:
09./10.04.2004
Geschädigter:

G30.



13



Deliktsgut:
ca. Fr. 995.-- (Bargeld, Serviceportemonnaie u.
Bartschlüssel)


Sachschaden:
ca. Fr. 3’000.-- (4 Türen u. 2 Buffetschubladen
beschädigt)

Akten:
Dossier
36

31. Tatbestand:
Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedens-
bruch

Ort:
O31.
Zeit:
16./17.04.2004
Geschädigter:

G31.

Deliktsgut:
ca. Fr. 255.20 (Zigaretten)

Sachschaden:
ca. Fr. 600.-- (Eingangstüre beschädigt)
Bemerkungen: Deliktsbetrag gemäss Angeklagtem „nur“
Fr. 150.--, einschliesslich Fr. 50.-- Bargeld, das
vom Geschädigten nicht angegeben wurde

Akten:
Dossier
37

32. Tatbestand:
Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung, Haus-
friedensbruch

Ort:
O32.
Zeit:
17.04.2004
Geschädigter:

G32.

Sachschaden:
ca. Fr. 300.-- (Hauptund Hintereingangstüre
beschädigt)

Akten:
Dossier
38

33. Tatbestand:
Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung, Haus-
friedensbruch

Ort:
O33.

Zeit:
17. - 19.04.2004
Geschädigter:

G33.

Sachschaden:
ca. Fr. 300.-- (Hintereingangstüre beschädigt)
Akten:
Dossier
39

34. Tatbestand:
Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung, Haus-
friedensbruch

Ort:
O34.
Zeit:
18./19.04.2004



14


Geschädigter:

G34.

Sachschaden:
ca. Fr. 650.-- (Seiteneingangsu. Verbindungstü-
re beschädigt)

Akten:
Dossier
40

35. Tatbestand:
Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung, Haus-
friedensbruch

Ort:
O35.
Zeit:
18./19.04.2004
Geschädigter:

G35.

Sachschaden:
ca. Fr. 1’500.-- (Terrassentüre beschädigt)

Bemerkungen: Sachschaden gemäss Angeklagtem „nur“
Fr. 400.-- - Fr. 500.--
Akten:
Dossier
41

36. Tatbestand:
Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung, Haus-
friedensbruch

Ort:
O36.
Zeit:
19.04.2004
Geschädigter:

G36.

Sachschaden:
ca. Fr. 500.-- (Hintereingangstüre beschädigt)
Akten:
Dossier
42

37. Tatbestand:
Diebstahlsversuch, Sachbeschädigung, Haus-
friedensbruch

Ort:
O37.
Zeit:
21./22.04.2004
Geschädigter:

G37.

Sachschaden:
ca. Fr. 500.-- (Hausund Kellertüre beschädigt)
Akten:
Dossier
43

38. Tatbestand:
Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedens-
bruch

Ort:
O38.
Zeit:
22.04.2004
Geschädigter:

G38.

Deliktsgut:
ca. Fr. 620.-- (Zigaretten, Einkaufskorb)

Sachschaden:
ca. Fr. 1’000.-- (Eingangstüre, Türe zum Garten-



15


sitzplatz u. Buffetschubladen beschädigt)
Bemerkungen: Deliktsbetrag gemäss Angeklagtem „nur“
Fr. 200.-- - Fr. 250.--
Akten:
Dossier
44

39. Tatbestand:
Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedens-
bruch

Ort:
O39.
Zeit:
22.04.2004
Geschädigter:

G39.

Deliktsgut:
ca. Fr. 4’960.-- (Videoprojektor, Fotokamera,
Bargeld, Serviceportemonnaie)


Sachschaden:
ca. Fr. 500.-- (Buffetschublade beschädigt)
Bemerkungen: Deliktsbetrag gemäss Angeklagtem „nur“
Fr. 880.--
Akten:
Dossier
45

40. Tatbestand:
Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedens-
bruch

Ort:
O40.
Zeit:
29./30.04.2004
Geschädigter:

G40.

Deliktsgut:
ca. Fr. 1'223.60 (Bargeld, Serviceportemonnaie,
4 Schlüssel, Zigaretten, Tabak, alkoholische Ge-
tränke)


Sachschaden:
ca. Fr. 500.-- (Fenster beschädigt)
Bemerkungen: Deliktsbetrag gemäss Angeklagtem „nur“
Fr. 1’010.--
Akten:
Dossier
46

G30. reichte am 13. Oktober 2004 eine Adhäsionsklage im Betrage
von Fr. 2'621.-ein.

F. Anlässlich
der
Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2004 vor der
Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden waren der Angeklagte und
seine amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Bäder sowie Staats-
anwalt Dr. iur. Jakob Grob anwesend. Es wurden keine Einwände gegen die Zu-
ständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts erhoben. Während der rich-
terlichen Befragung bestätigte der Angeklagte den von der Staatsanwaltschaft er-
mittelten Sachverhalt im Wesentlichen, machte jedoch in zahlreichen Fällen Ab-
weichungen zu den angegebenen Deliktsbeträgen und Sachschäden geltend.



16


Staatsanwalt Dr. iur. Jakob Grob stellte und begründete folgende Anträge:
„1. X. sei des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2
StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs.
1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art.
186 StGB schuldig zu sprechen.

2. Dafür sei er, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft,
mit 18 Monaten Gefängnis zu bestrafen.
3. Der bedingte Strafvollzug der vom Kantonsgericht Graubünden am
11. September 2001 ausgesprochenen Gefängnisstrafe von 18 Mona-
ten sei zu widerrufen.

4. Gesetzliche
Kostenfolge.“
Die amtliche Verteidigerin anerkannte die ihrem Mandanten vorgeworfenen
Delikte, wies jedoch auf die Differenzen hinsichtlich der Deliktsbeträge hin. Sie
führte diesbezüglich aus, dass insbesondere beim Diebstahl von Zigaretten und
Losen die Geschädigten lediglich Schätzungen anstellen konnten, den tatsächli-
chen Deliktsbetrag jedoch nicht belegen konnten. Die zu den Akten gereichten
Kaufund Bestellungsbelege würden meist ein Datum aufweisen, welches weit vor
der Tatbegehung liege und daher zwischenzeitliche Verkäufe nicht berücksichtigt
seien. Auch sei darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte entgegen den Aussagen
der Geschädigten jeweils nur einzelne Zigarettenpäcklein, nicht aber ganze Ziga-
rettenstangen entwendet und diese dann in seiner Kleidung versteckt habe. Es
seien daher auch keine Zigarettenstangen Vorräte in seiner Wohnung gefun-
den worden. Aus diesen Gründen sei auf die Aussagen des Angeklagten abzustel-
len. Bezüglich der Strafzumessung führte die amtliche Verteidigerin aus, dass der
Angeklagte nicht aus Gewinnsucht, sondern zur Bestreitung seines unmittelbaren
Lebensunterhalts delinquierte. Er habe sich aufgrund seiner Arbeitslosigkeit in ei-
ner schwierigen Situation befunden. Weiter sei zu beachten, dass es bei rund der
Hälfte der ihm zur Last gelegten Taten bei blossen Diebstahlsversuchen geblieben
sei, welche verschuldensmässig geringer wiegen würden. Auch sei von einem we-
sentlich tieferen Deliktsbetrag als von dem in der Anklageschrift angegebenen
auszugehen. Im Vergleich zur der am 11. September 2001 ausgesprochenen
Strafe erscheine der Strafantrag der Staatsanwaltschaft Graubünden zu hoch, da
sich X. damals wegen insgesamt 114 Einbruchdiebstählen sowie weiteren Delik-
ten verantworten musste. Da der Angeklagte durch die bisherigen sieben Monate
Untersuchungshaft nun die Konsequenzen seines Tuns gespürt habe, sei ihm zu-
dem der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die amtliche Verteidigerin stellte am
Ende ihres Plädoyers folgende Anträge:
„1. X. sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.



17


2. Dafür sei er angemessen, maximal mit einer Gefängnisstrafe von 12
Monaten, zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Untersu-
chungshaft.

3. Es sei ihm unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit der be-
dingte Strafvollzug zu gewähren.
4.
Von einer Ersatzforderung sei abzusehen.
5.
Von der Aussprechung einer Landesverweisung sei abzusehen.
6.a) Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der Mobiliar sei Vormerk zu
nehmen.
b) Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von G30. im Umfang von
Fr. 1'400.-sei Vormerk zu nehmen. Darüber hinaus sei die Adhäsi-
onsklage auf den Zivilweg zu verweisen.

7.
Unter gesetzlicher Kosten - und Entschädigungsfolge.“
In seiner Replik hielt der Staatsanwalt fest, dass der Angeklagte jeweils mit
dem Auto zu den Tatorten fuhr und daher auch die Möglichkeit gehabt habe, gan-
ze Zigarettenstangen zu transportieren. Ausserdem würden sich diese gut verkau-
fen lassen. Die Tatsache, dass in der Wohnung von X. keine Zigarettenvorräte
gefunden worden seien, vermöge ihn daher diesbezüglich noch nicht zu entlasten.
Bezüglich des Vergleichs mit dem Urteil vom 11. September 2001 wies der
Staatsanwalt darauf hin, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch keine ein-
schlägigen Vorstrafen gehabt habe. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass der
Angeklagte im Gegensatz zu damals während der Probezeit delinquierte.
Die amtliche Verteidigerin hielt in der Duplik an ihren Anträgen fest.
In seinem Schlusswort betonte X., dass er sein Verhalten bereue und er
seine Fehler einsehe. Er habe während der Untersuchungshaft gemerkt, was es
bedeute, im Gefängnis zu sitzen. Er wolle sich inskünftig bessern.
Auf die weiteren mündlichen Ausführungen des Staatsanwaltes und der
amtlichen Verteidigerin sowie auf die richterliche Befragung des Angeklagten an-
lässlich der Hauptverhandlung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden
Erwägungen eingegangen.
Die Strafkammer zieht in Erwägung :
1.
X. wird angeklagt, in der Zeit vom 10. Januar 2004 bis zum 30. April
2004 eine Vielzahl von Diebstählen und Diebstahlversuchen verübt zu haben. Der



18


Angeklagte ist grundsätzlich geständig, bestreitet jedoch in zahlreichen Fällen die
Höhe des von den jeweiligen Geschädigten angegebenen Deliktsbetrages. Daher
erscheint es angezeigt, zunächst auf die relevanten strafprozessualen Beweisre-
geln einzugehen, um anschliessend gestützt auf die vorliegenden Akten und die
Aussagen des Angeklagten vor der Strafkammer des Kantonsgerichts beurteilen
zu können, inwiefern er für die ihm vorgeworfenen Straftaten verantwortlich ge-
macht werden kann.
a)
Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss
Art. 125 Abs. 2 StPO nach freier Überzeugung. Die Beweislast für die dem Ange-
klagten zur Last gelegten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt,
Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, D.
1996, S. 306). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen
zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein
absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2
EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Straf-
richter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den
tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen
(BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische abstrakte Zweifel sind indessen nicht
massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver-
langt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrü-
ckende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven
Rechtsklage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bin-
dung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit
Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung
der Überzeugung objektivierund nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des An-
geklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die ver-
nünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (PKG 1987
Nr. 12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zü-
rich 1997, N 286).
b)
Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeu-
tet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Wesentlich können
aber auch sogenannte Indizien sein (vgl. Schmid, a.a.O. N. 286 ff.). Aussagen von
Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten sind voll gültige Beweismittel
mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die



19


Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der
Bekundung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit ande-
ren Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall
(Schmid, a.a.O., N 290, S. 83 f., Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozess-
recht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 5, S. 216).
2.
Zur Feststellung des objektiven Sachverhalts sind im Folgenden die
in den von der Staatsanwaltschaft Graubünden vorgelegten Akten und Urkunden
enthaltenen Aussagen und Beweise einer eingehenden Prüfung und Würdigung
zu unterziehen.
a)
Die Strafkammer kommt vorliegend zum Schluss, dass die Aussagen
von X. grundsätzlich glaubhaft sind. Er ist bezüglich der Mehrzahl der begangenen
Delikte vollumfänglich geständig (Ziffern 1-3, 5, 9, 10, 12-15, 17, 21, 22, 24-27, 30-
37). Die von ihm sowohl anlässlich der polizeilichen wie auch untersuchungsrich-
terlichen Einvernahmen gemachten Aussagen sind konstant. Auch anlässlich der
Hauptverhandlung vor Kantonsgericht hat er diese Geständnisse bestätigt. In den
genannten Fällen hat X. auch die Höhe der jeweiligen Deliktsbeträge sowie der
verursachten Sachschäden vollumfänglich eingestanden. Für die Beurteilung die-
ser Straftaten kann somit von den in der Anklageschrift ausgewiesenen und aufge-
führten Deliktsbeträgen ausgegangen werden.
b)
In mehreren Fälle gesteht der Angeklagte zwar die eigentliche Tat-
begehung ein, seine Angaben zu den Deliktsbeträgen weichen jedoch wesentlich
von denjenigen der Geschädigten ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ge-
schädigten einerseits nicht in allen Fällen polizeilich einvernommen wurden, und
andererseits gemachte Aussagen lediglich in den Polizeirapporten zusammenge-
fasst wurden. Das heisst, dass diesfalls keine Protokolle der Aussagen angefertigt
wurden und damit auch keine Unterschrift der Geschädigten vorliegt. Vorab stellt
sich nun die Frage, ob diese Polizeirapporte, die somit lediglich Zusammenfas-
sungen der Aussagen der Geschädigten sowie die Zusammenstellung des De-
liktsgutes enthalten, überhaupt als Beweismittel zuzulassen sind.
Die Unterschrift des Aussagenden ist mithin auch in polizeilichen Einver-
nahmen erforderlich, wovon zumindest im Kanton Graubünden - nur in Ausnah-
mefällen abgewichen werden kann (vgl. Art. 87 Abs. 6 StPO). Darüber hinaus ist
darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 87 Abs. 2 StPO derjenige, der weder als
Angeschuldigter noch als Zeuge behandelt werden kann, vorerst als Auskunfts-



20


person zu befragen ist. Diese Regelung impliziert, dass im Normalfall all jene Per-
sonen, die klarerweise formell als Zeugen einvernommen werden können, auch
formell als Zeugen befragt werden müssen. Da im Kanton Graubünden die Ge-
schädigten grundsätzlich zeugnisfähig sind, sind ihre Aussagen in der Regel als
Zeugenaussagen in den Prozess einzuführen. Vernimmt die Polizei also die Per-
sonen formlos, kommt ihnen erst nach einer formellen Befragung als Zeuge Zeu-
genqualität zu. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Zusammenfassungen von
Einvernahmen in einem Polizeirapport keine formellen Einvernahmen darstellen.
Das heisst aber nicht, dass die im Polizeirapport enthaltenen Angaben bedeu-
tungslos sind. Vielmehr ist auch der Polizeirapport ein durchaus taugliches und
wichtiges Beweismittel. Er kann berücksichtigt werden, soweit er mit den Angaben
des Angeklagten übereinstimmt, die darin enthaltenen Angaben mit den Akten
übereinstimmen, auf eigenen Feststellungen beruhende und allenfalls verifizierba-
re (etwa durch Befragung des Polizeibeamten als Zeugen) Ermittlungsergebnisse
festhält, sofern weitere Abklärungen getroffen wurden, welche es dem Ge-
richt ermöglichen, die Glaubhaftigkeit der Angaben zu überprüfen (Zeugeneinver-
nahmen Befragungen der Geschädigten oder, sofern dies nicht möglich ist,
zum Beispiel der Polizeibeamten). Fehlen diese Voraussetzungen, kann nicht al-
lein auf die im Polizeirapport enthaltenen Angaben abgestellt werden (PKG 2002
Nr. 11 mit zahlreichen Hinweisen).
aa)
Beim Diebstahl zum Nachteil von G4. (Ziffer 4 der Anklageschrift)
gibt der Angeklagte zwar zu, am 27. Januar 2004 in das O4. in J. eingedrungen zu
sein und Lose entwendet zu haben, bestreitet aber die Angaben des Geschädig-
ten, wonach der Deliktsbetrag rund Fr. 3'000.-betragen habe. Der Angeklagte
sagt aus, nur den vorgefundenen Plastikbehälter, in dem sich die Lose befunden
hatten, geleert und die Lose in die Jackentasche gesteckt zu haben. Er sei sich
daher sicher, dass es sich um eine beträchtlich kleinere Anzahl an Losen gehan-
delt haben musste. Im Polizeirapport vom 27. Januar 2004 (act. 10.1) wird zum
Deliktsgut ausgeführt, dass es sich um Lose in unbekannten Zusammensetzungen
gehandelt habe, welche einen Gesamtwert von ca. Fr. 3'000.-gehabt hätten. Aus
der Zusammenfassung der Aussagen des Geschädigten lassen sich diesbezüglich
keine genaueren Angaben entnehmen. Vielmehr wird lediglich protokolliert, dass
der Geschädigte ausgesagt hätte, es seien aus einer Schublade diverse Lose ge-
stohlen worden. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Mai 2004 (act.
10.3) gab der Angeklagte zu Protokoll, dass er aus einem Losständer vielleicht 12
Lose entnommen habe. Über die Anzahl der Lose aus der Schublade könne er
keine Angaben machen, er habe jedoch sicher nicht alle sich darin befindenden



21


Lose mitgenommen. Der vom Geschädigten geltend gemachte Gesamtbetrag von
Fr. 3'000.-stimme jedoch nicht. Da zum Deliktsbetrag keine weiteren Abklärun-
gen getroffen wurden, insbesondere auch der Geschädigte nicht formell dazu be-
fragt wurde, und weitere Anhaltspunkte fehlen, ist in diesem Fall auf die Angaben
des Angeklagten abzustellen und von dem von ihm zugestandenen Deliktsbetrag
von rund Fr. 1'000.-auszugehen.
bb)
Gleiches gilt hinsichtlich des Diebstahls vom 18./19. März 2004 zum
Nachteil von G20. (Ziffer 20 der Anklageschrift). Dieser gab gemäss Polizeirapport
vom 23. März 2004 (act. 26.1) an, ihm sei eine Kleinbild-Suchkamera aus der Kü-
che entwendet worden. X. gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 7.
Mai 2004 (act. 26.3) zu, in die besagte Wohnung eingeschlichen zu sein. Die
Haupteingangstüre in den Hausgang sei unverschlossen und im Gang rechts sei
eine Wohnungstüre gewesen. Dort habe er festgestellt, dass diese Tür unver-
schlossen gewesen sei. Er sei dann in eine Art Küche Ähnliches gekommen.
Durch weitere offene Türen habe er sehen können, dass noch eine Treppe in den
oberen Raum führe. Er habe sich aber lediglich kurz in der Küche aufgehalten.
Eigentlich sei er der Meinung gewesen, dass es sich bei diesem Raum auch um
einen Teil des Coiffeurgeschäftes handeln würde. Er habe sich dann in dieser Kü-
che etwas umgeschaut, ohne etwas aufzubrechen zu durchsuchen. Danach
habe er den Raum wieder verlassen und nachher die Türe zum Coiffeursalon auf-
gebrochen. Aus der Küche habe er nichts entwendet. Einen Fotoapparat habe er
nicht gesehen. Da für diesen Diebstahl ebenfalls keine Belege vorliegen und auch
keine formelle Befragung des Geschädigten durchgeführt wurde, ist auf die Anga-
ben des Angeklagten abzustellen. Da gemäss Aussagen von X. nichts entwendet
wurde, handelt es sich bei diesem Vorfall lediglich um einen Diebstahlversuch.

cc)
Beim Diebstahl vom 1./2. April 2004 im O28. in I. (Ziffer 28 der An-
klageschrift) sagte die Geschädigte bei der Polizei aus, dass ihr Bargeld im Wert
von Fr. 322.--, eine Digitalkamera im Wert von Fr. 699.--, eine Videokamera im
Wert von Fr. 699.-sowie eine Fototasche im Wert von Fr. 70.-entwendet worden
seien. Der Angeklagte gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai
2004 (act. 4.15) an, lediglich aus einer Schublade eine Schachtel mit Feuerzeugen
entwendet zu haben. Diese Schachtel sei auch bei der Hausdurchsuchung gefun-
den und durch die Polizei sichergestellt worden. Auf eine entsprechende Frage hin
antwortete er, dass er weder Bargeld noch eine Digitalkamera noch eine Video-
kamera gestohlen habe. Diese Aussagen bestätigte er anlässlich der Hauptver-
handlung vom 13. Dezember 2004. Da auch in diesem Fall keine formelle Einver-



22


nahme der Geschädigten durchgeführt andere Abklärungen bezüglich des
Deliktsgutes getätigt wurden, ist wiederum auf die Aussagen des Angeklagten ab-
zustellen und von dem von ihm zugestandenen Deliktsgut auszugehen. Der beim
Einbruch verursachte Sachschaden in der Höhe von Fr. 1'615.60 ist durch Rech-
nung ausgewiesen und wird vom Angeklagten anerkannt.

dd)
Beim Diebstahl vom 2. April 2004 zum Nachteil von G29. (Ziffer 29
der Anklageschrift) führte die Kantonspolizei St. Gallen im Polizeirapport vom 4.
April 2004 (act. 35.1) auf, dass gemäss Aussagen der Geschädigten Bargeld im
Wert von ca. Fr. 5'100.-- und Lose im Wert von Fr. 2'690.-entwendet worden sei-
en. Der Gesamtdeliktsbetrag liege somit bei Fr. 7'790.--. Diesbezüglich gab X. bei
seiner polizeilichen Einvernahme vom 18. Mai 2004 (act. 4.15) zu Protokoll, er
habe eine Schublade hinter der Theke aufgebrochen und aus einem darin liegen-
den Serviceportemonnaie Bargeld entnommen. Es seien Noten und Hartgeld ge-
wesen, jedoch sicher nicht mehr als Fr. 500.--. Zudem habe er verschiedene Lose
aus einem Gestell auf der Theke entwendet. Es seien ca. 100 Stück gewesen, er
könne dies aber nicht mehr genau sagen. Zu den Angaben der Geschädigten be-
züglich des Inhalts des Serviceportemonnaies sagte der Angeklagte aus, es seien
Noten à Fr. 10.--, Fr. 20.-- und Fr. 50.-im Gesamtwert von etwa Fr. 500.-gewe-
sen. Grössere Noten hätten sich nicht im Portemonnaie befunden. Auch die von
der Geschädigten geltend gemachte Anzahl von Losen stufte der Angeklagte als
viel zu hoch ein. Es seien sicher keine 300 Lose gewesen. Der Gewinn der Lose
habe ungefähr Fr. 200.-betragen, den er an verschiedenen Kiosken eingelöst
habe. Der Angeklagte bestätigte diese Angaben auch anlässlich der Hauptver-
handlung vom 13. Dezember 2004. Auch in diesem Fall ist aufgrund fehlender
Belege und Beweismittel auf die Angaben von X. abzustellen und von einem Ge-
samtdeliktsbetrag von rund Fr. 1'500.-auszugehen. Der entstandene Sachscha-
den von Fr. 600.-wird vom Angeklagten anerkannt.

ee)
Aus dem Polizeirapport vom 12. Februar 2004 (act. 12.1) zum Dieb-
stahl zum Nachteil von G6. (Ziffer 6 der Anklageschrift) geht hervor, dass gemäss
Aussagen der Geschädigten Zigaretten aus dem Zigarettenautomaten im Ge-
samtwert von Fr. 12'403.-entwendet wurden. Die Geschädigte wurde am
17. März 2004 von der Kantonspolizei Graubünden als Auskunftsperson einver-
nommen (act. 12.5). Sie sagte aus, dass der Zigarettenautomat im Restaurant am
4. Februar 2004, somit rund eine Woche vor dem Einbruch, zum letzten Mal auf-
gefüllt worden sei. Bei einer erneuten Einvernahme vom 24. Mai 2004 (act. 12.8)
legte die Geschädigte eine Liste vor, aus welcher hervorgeht, welche Zigaretten



23


am 4. Februar 2004 aufgefüllt wurden. Im Nachtragsbericht der Kantonspolizei
vom 24. Mai 2004 (act. 12.7) wurde diese Liste ausgewertet. Demnach seien an
jenem Tag 57 Stangen à 10 Päckli in den Automaten gefüllt worden. Bei einem
Durchschnittsbetrag von Fr. 5.-pro Päckli ergebe dies einen Deliktsbetrag von Fr.
2’850.-plus Fr. 160.-- Wechselgeld, total somit Fr. 3'010.-- und nicht wie im Poli-
zeirapport beschrieben Fr. 12'403.--. Die Geschädigte führte auf entsprechende
Frage hin zudem aus, dass ungefähr 100 Stangen Zigaretten im Automaten Platz
hätten. Diese Angaben werden vom Angeklagten bestritten. Er führte anlässlich
der polizeilichen Einvernahme vom 7. Mai 2004 (act. 12.6) sowie auch vor
Schranken aus, dass er lediglich einzelne Zigarettenpäckli, nicht aber ganze Stan-
gen mitgenommen habe. Gesamthaft seien es vielleicht 20 Stück gewesen. Er
habe diese für den eigenen Konsum gestohlen. Des Weiteren bezweifelt der An-
geklagte die Aussage der Geschädigten, wonach ca. 100 Stangen Zigaretten im
Automaten Platz hätten. Auch der Strafkammer erscheinen diese Angaben etwas
hoch. Da die Geschädigte ihre Aussagen im Laufe der Untersuchung korrigiert
hatte und nicht nachgewiesen werden kann, wie viele Zigaretten vom Zeitpunkt
der Auffüllung bis zum Diebstahl verkauft worden sind, ist auf die Angaben des
Angeklagten abzustellen. Der Deliktsbetrag ist daher mit Fr. 100.-zu beziffern.
Der Sachschaden in der Höhe von Fr. 3'000.-wird anerkannt.

ff)
Am 16./17. Februar 2004 brach der Angeklagte in das O7. in F. ein
(Ziffer 7 der Anklageschrift). Wie aus dem Polizeirapport vom 18. Februar 2004
(act. 13.1) hervorgeht, entwendete X. laut Angaben der Geschädigten Bargeld im
Betrag von Fr. 3'678.--, 25 Stangen Zigaretten, Kugelschreiber und Süssigkeiten.
Demgegenüber macht der Angeklagte geltend, der Deliktsbetrag habe gesamthaft
nur Fr. 1'221.50 betragen. Die Geschädigte G7. wurde am 1. März 2004 von der
Kantonspolizei Graubünden formell einvernommen (act. 13.4), wobei sie die An-
gaben im Polizeirapport bestätigte. Dabei ist festzustellen, dass ihre Aussagen
bezüglich des Deliktsguts sehr präzise waren. Auch wurden ihre Angaben, wie aus
dem Nachtragsbericht der Kantonspolizei vom 20. Mai 2004 (act. 13.6) hervor-
geht, überprüft. Bei den Akten finden sich zudem Belege, die ebenfalls Aufschluss
über die Höhe des entwendeten Bargelds sowie die Anzahl der gestohlenen Lose
geben (act. 13.8 und 13.9). Damit ist der Deliktsbetrag rechtsgenüglich nachge-
wiesen und es ist vollumfänglich auf die Aussagen der Geschädigten abzustellen.

gg)
Gleiches gilt für den Diebstahl vom 5. März 2004 zum Nachteil von
G8. (Ziffer 8 der Anklageschrift). Der Deliktsbetrag wird von der Geschädigten mit
Fr. 4'180.-beziffert. Auch sie wurde formell einvernommen und konnte mittels



24


detaillierten Rechnungen (act. 14.7 und 14.8) nachweisen, wie viele Zigaretten
und Lose zum Zeitpunkt der Tat im Restaurant zum Verkauf gelagert waren. Dabei
gilt es zu beachten, dass ein Beleg über den Bezug der Lose vom 16. Februar
2004, und einer über den Einkauf von Zigaretten gar vom 4. März 2004 (somit ei-
nen Tag vor dem Diebstahl) datiert. Daher kann auch in diesem Fall vom Delikts-
betrag, wie er in der Anklageschrift aufgeführt ist, ausgegangen werden.

hh)
Auch im Falle des Diebstahls vom 14./15. März 2004 zum Nachteil
von G11. (Ziffer 11 der Anklageschrift) wurde die Geschädigte von der Polizei zu-
nächst bei der Tatbestandsaufnahme und später als Auskunftsperson einvernom-
men (act. 17.5). Sie bestätigte ihre Aussagen, wonach der Angeklagte Fr. 720.-in
bar und 70 Stangen Zigaretten entwendet habe. Der Angeklagte hingegen gab am
10. Mai 2004 (act. 17.3) zu Protokoll, dass er nur einzelne Zigarettenpäckli, nicht
aber ganze Stangen gestohlen habe. Die Registrierkasse habe er offen stehend
angetroffen. Es sei kein Rappen mehr drin gewesen. Die Geschädigte präzisierte
ihre Aussage dahingehend, als sie ausführte, dass das Geld sich nicht in der Kas-
se, sondern in einer Schublade oberhalb der Zigaretten befunden habe. Für die
Richtigkeit der Angaben der Geschädigten spricht, dass die Polizei bei der Tatbe-
standsaufnahme feststellte, dass ein leerer Kehrrichtsack aus dem Abfallkübel
genommen und vermutlich für den Abtransport der Zigaretten verwendet wurde
(act. 17.1 S. 3). Wie der Angeklagte mehrfach betonte, war er jeweils mit seinem
Auto zu den jeweiligen Tatorten gefahren. Der Abtransport von Zigarettenstangen
war damit problemlos möglich. Ausserdem hat der Angeklagte in der fraglichen
Nacht nachweislich noch in weitere Restaurants in der näheren Umgebung einge-
brochen, weshalb es für ihn schwierig sein dürfte, sich an die genauen Deliktsbe-
träge und -güter zu erinnern. Aufgrund dieser Umstände erscheinen die von der
Geschädigten gemachten Ausführungen als glaubhaft. Für die vorliegende Beur-
teilung ist daher von den Angaben der Geschädigten auszugehen.

ii)
Beim Diebstahl vom 17. März 2004 zum Nachteil von G16. (Ziffer 16
der Anklageschrift), entwendete der Angeklagte gemäss Angaben der Geschädig-
ten lediglich Fr. 30.-aus einer unverschlossenen Schublade beim Tresen. Ge-
mäss Polizeirapport vom 17. März 2004 handelte es sich dabei um eine Note à Fr.
20.-- und eine Note à Fr. 10.--. Dies wird vom Angeklagten jedoch ausdrücklich
bestritten. Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 7. Mai 2004 (act. 22.3)
gab er jedoch zu, im Restaurant selber in unverschlossenen Schubladen nach
Geld gesucht zu haben. Aufgrund des doch sehr geringen Geldbetrages, der ge-
nauen Bezeichnung des Ortes, wo sich dieser befunden hatte und der Tatsache,



25


dass der Angeklagte gemäss eigenen Angaben die unverschlossenen Schubladen
im Restaurant durchsucht hatte, erscheinen die Aussagen der Geschädigten als
glaubhaft. Der von der Anklage erhobene Deliktsbetrag ist damit ausgewiesen und
dem Angeklagten ebenfalls zuzurechnen.
jj)
Der Einbruch ins O18. vom 18./19. März 2004 (Ziffer 18 der Ankla-
geschrift) wird vom Angeklagten grundsätzlich eingestanden. Auch hat er anläss-
lich der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2004 zugegeben, einen Sachscha-
den in der Höhe von Fr. 2'450.-verursacht und Bargeld in der Höhe von ca. Fr.
15.-entwendet zu haben. Bestritten wird von X. jedoch die Entwendung eines
Fahrrades, wie es die Geschädigte G18. geltend macht. Dem Polizeirapport vom
21. März 2004 (act. 24.1) ist zu entnehmen, dass G18. am Sonntag, den 21. März
2004, somit zwei Tage nach dem Einbruch ins Haus Alpenrose, feststellte, dass
sich ihr Fahrrad nicht mehr im Veloraum des Hauses befand. Sie gehe davon aus,
dass ihr Fahrrad von der Täterschaft als Fluchtfahrzeug benutzt wurde. X. sagte
anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 7. Mai 2004 aus, dass er das Fahr-
rad nicht entwendet habe. Er sei mit dem Personenwagen zum Tatort gefahren.
Diese Aussage bestätigte er auch vor Schranken. Zudem geht aus der Anklage-
schrift hervor, dass er am gleichen Abend noch weitere Einbruchdiebstähle in der
näheren Umgebung begangen hatte. Dass er dabei ein Fahrrad verwendet haben
soll, erscheint unwahrscheinlich. Damit ist für das Gericht nicht rechtsgenüglich
nachgewiesen, dass der Diebstahl des Fahrrades ebenfalls vom Angeklagten be-
gangen wurde, weshalb diesbezüglich auf seine Aussagen abzustellen ist.
kk)
X. ist geständig, am 18./19. März 2004 in den O19. eingedrungen zu
sein und Bargeld sowie einige Kosmetikprodukte entwendet zu haben (Ziffer 19
der Anklageschrift). Jedoch bestreitet er wiederum die Höhe des Deliktsbetrages.
Die Geschädigte sagte vor der Polizei aus (act. 25.6), es seien Fr. 392.-aus der
Kasse entwendet worden. Zudem habe der Täter kosmetische Artikel im Wert von
gegen Fr. 3'000.-gestohlen. Der Angeklagte hingegen gab zu Protokoll (act. 25.4)
nur Hartgeld im Wert von höchstens Fr. 30 -40.-aus der Kasse entnommen zu
haben. Weiter habe er einige Tuben Haargel und andere Haarpflegemittel mitge-
nommen. Gegenüber dem Untersuchungsrichter gab er am 29. September 2004
an (act. 5.11), der Gesamtbetrag des Hartgeldes hätte sich auf etwa Fr. 200.-be-
laufen. Daran zeigt sich, dass sich der Angeklagte selbst nicht mehr sicher ist, wie
viel Geld er tatsächlich aus der Kasse entnommen hatte. Die Geschädigte hinge-
gen bestätigte die von ihr gemachten Angaben anlässlich einer polizeilichen Be-
fragung. Daher ist von dem in der Anklageschrift aufgeführten Deliktsbetrag aus-



26


zugehen. Bezüglich der kosmetischen Produkte sind die Angaben des Angeklag-
ten ebenfalls ungenau. Während er gegenüber der Polizei angab, einige Haargels
und andere Haarpflegemittel mitgenommen zu haben, führte er vor Schranken
aus, lediglich zwei Tuben Haargel entwendet zu haben. Auch diesbezüglich sind
die Aussagen des Angeklagten widersprüchlich und daher nicht glaubhaft. Es ist
somit auch in diesem Punkt auf die Aussagen der Geschädigten abzustellen und
von einem Deliktsbetrag in der Höhe von Fr. 3'172.-auszugehen.

ll)
Am 21. März 2004 drang X. in die O23. ein und entwendete Bargeld
aus einem Geldwechselautomaten (Ziffer 23 der Anklageschrift). Der Angeklagte
gab zu Protokoll (act. 29.4) er habe mit einer Eisenstange den Automaten aufbre-
chen und das Hartgeld und wenig Notengeld entnehmen können. Soweit er sich
erinnern könne, seien es einige Noten zu je Fr. 10.--, vielleicht insgesamt Fr. 70.--
in Notengeld und noch ca. Fr. 100.-in Hartgeld à 2 Franken gewesen. Genau
könne er es nicht sagen. Zu einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme gab er
jedoch an, er habe sicher Fr. 70.-in Notengeld gezählt. Gesamthaft seien es aber
nicht mehr als Fr. 200.-bis Fr. 300.-gewesen. Anlässlich der Hauptverhandlung
führte er aus, dass es ca. Fr. 80.-bis Fr. 90.-in Noten à Fr. 10.-- und etwas
Hartgeld gewesen seien. Daraus ist ersichtlich, dass sich der Angeklagte nicht
mehr zweifelsfrei daran erinnern kann, wie viel Geld er tatsächlich aus dem besag-
ten Geldautomaten entnommen hatte. Aufgrund seiner unstetigen Angaben ist hier
auf die Angaben der Geschädigten abzustellen. Der Sachschaden wird vom An-
geklagten anerkannt.

mm) Ebenfalls der Deliktsbetrag bestritten ist im Falle des Diebstahls im
O38. vom 22. April 2004 (Ziffer 38 der Anklageschrift). Gemäss Polizeirapport vom
23. April 2004 (act. 44.1) entwendete der Angeklagte im besagten Restaurant 120
Päckli Zigaretten aus einer Buffetschublade sowie einen rechteckigen Einkaufs-
korb aus Plastik. Der Angeklagte gestand bei seiner polizeilichen Einvernahme
vom 10. Mai 2004 (act. 44.3) ein, 40-50 Päckli Zigaretten gestohlen zu haben, an
die genaue Zahl könne er sich nicht erinnern. Auf Vorhalt hin, es seien nach An-
gaben der Geschädigten über 100 Päckli Zigaretten gewesen, führte er aus, dass
seiner Meinung nach in der Buffetschublade zu wenig Platz für 100 Zigaretten-
päckli gewesen sei. Aber genau könne er es nicht sagen. Es sei jedoch nicht zu-
treffend, dass er noch einen Einkaufskorb mitgenommen habe. Auch anlässlich
der Hauptverhandlung sagte er aus, dass er sich nicht mehr an die genaue Anzahl
Zigarettenpäckli erinnern könne, er sei jedoch sicher, dass er keinen Einkaufskorb
mitgenommen habe. Da der Angeklagte hinsichtlich der gestohlenen Zigaretten



27


keine genauen Aussagen machen kann, ist auf die Angaben der Geschädigten
abzustellen. Aufgrund der nebensächlichen Bedeutung und des geringfügigen
Wertes ist die Frage, ob der Angeklagte auch einen Einkaufskorb aus Plastik mit-
gehen liess, offen zu lassen.

nn)
Gemäss Ziffer 39 der Anklageschrift entwendete der Angeklagte am
22. April 2004 diverse Gegenstände sowie Bargeld aus dem O39.. Aus dem Poli-
zeirapport (act. 45.1) geht hervor, dass es sich dabei um einen Videoprojektor im
Wert von Fr. 2’780.--, eine Fotokamera im Wert von Fr. 100.--, ein Serviceporte-
monnaie im Wert von Fr. 80.-- und Bargeld im Wert von ca. Fr. 2'000.-handelte.
Der Geschädigte bestätigte dies anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom
25. Mai 2004 (act. 45.5) und gab den Gesamtdeliktsbetrag mit Fr. 4'960.-an. Der
Angeklagte gestand am 10. Mai 2004 (act. 45.3), in das Restaurant O39. einge-
brochen zu haben. Er habe eine Buffetschublade aufgebrochen und Fr. 380.-in
Noten aus einem sich darin befindenden Serviceportemonnaie entnommen. Das
Serviceportemonnaie selbst habe er nicht mitgenommen. Aus der Schublade habe
er auch noch einen Fotoapparat gestohlen, welcher anlässlich der Hausdurchsu-
chung sichergestellt worden sei. Einen Videobeamer hingegen habe er nicht ent-
wendet. Bei den Akten findet sich eine Rechnung auf den Namen des Geschädig-
ten, aus welcher hervorgeht, dass dieser am 13. April 2004 einen Videoprojektor
im Wert von Fr. 2'780.-erworben hatte. Zwar ist auf der Rechnung eine andere
Adresse aufgeführt, sie lautet jedoch zweifelsohne auf den Namen des Geschä-
digten. Aufgrund dieses Beleges ist für das Gericht erstellt, dass der Angeklagte
im Zuge seines Einbruchs auch den Videobeamer des Geschädigten aus dem
Restaurant entwendet hat.

oo)
Der Angeklagte ist geständig, am 29./30. April 2004 ins O40. in H.
eingedrungen und Bargeld sowie weitere Gegenstände entwendet zu haben. Der
Geschädigte G30. reichte mit Datum vom 13. Oktober 2004 eine Adhäsionsklage
ein und forderte Ersatz für den gestohlenen Warenwert in der Höhe von Fr.
2'120.15, die Fensterersatzteile und die Reparaturarbeiten von Fr. 202.-sowie für
die Wiederinstandstellungsarbeiten, total Fr. 2'621.--. Aus der beigelegten Aufstel-
lung geht hervor, dass der Geschädigte unter anderem Ersatz für eine Digitalka-
mera im Wert von Fr. 818.-verlangt. Diese Kamera ist jedoch weder im Polizei-
rapport vom 3. Mai 2004 (act. 46.1) noch in der Anklageschrift aufgeführt, weshalb
sie nicht Gegenstand dieses Strafverfahrens bilden kann. Der Diebstahl der restli-
chen Gegenstände wird vom Angeklagten anerkannt.



28


3.a) Den Tatbestand des Diebstahls erfüllt, wer jemandem eine fremde
bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich einen anderen damit
unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht wird
das Wissen des Täters um die Fremdheit der Sache und seinen Willen zum Bruch
des fremden und zur Begründung des eigenen Gewahrsams an der Sache ver-
langt. Ausserdem werden die Aneignungsabsicht und die Absicht der unrechtmäs-
sigen Bereicherung verlangt. Als Strafe droht Zuchthaus bis zu fünf Jahren
Gefängnis. Der Dieb, welcher gewerbsmässig stiehlt, wird gemäss Art. 139 Ziff. 2
StGB mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren mit Gefängnis nicht unter drei Mona-
ten bestraft. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Gewerbsmässigkeit
bei berufsmässigem Handeln gegeben. Ein solches liegt vor, wenn sich aus der
Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktischen Tätigkeiten aufwendet, aus
der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus
den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit
nach der Art eines Berufes ausübt. Diese Umschreibung hat zwar nur Richtlinien-
funktion und bedarf der Konkretisierung. Wesentlich ist jedoch, dass sich der Täter
darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Ein-
nahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten der Finanzierung
seines Lebensunterhalts darstellen. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund der gesamten
Umstände zu entscheiden, wie zum Beispiel anhand der Anzahl beziehungsweise
Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraumes bereits verübten Taten, der
Entwicklung eines bestimmten Systems beziehungsweise einer bestimmten Me-
thode, des Aufbaus einer Organisation getätigter Investitionen. Dabei kann
auch eine gewissermassen nebenberufliche deliktische Tätigkeit als Vorausset-
zung für die Gewerbsmässigkeit genügen. Hinzu kommen muss, dass der Täter
die Erzielung eines Erwerbseinkommens beabsichtigt und zur Verübung einer
Vielzahl entsprechender Taten bereit war (vgl. zum Ganzen BGE 116 IV 319, 119
IV 133, 123 IV 116, Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurz-
kommentar, 2. Auflage 1997, N 30 ff. zu Art. 146 StGB).
b)
X. ist überführt und geständig, 20 Diebstähle und 20 Diebstahlsver-
suche begangen zu haben. Dabei drang der Angeklagte unter Verursachung grös-
serer Sachschäden in Restaurants, Geschäfte und Wohnungen ein. Das Delikts-
gut bestand in erster Linie aus Bargeld, Zigaretten und Lotterielosen. Dabei erbeu-
tete er einen Deliktsbetrag von insgesamt über Fr. 32'000.--. X. erfüllt damit den
Tatbestand des Diebstahls in den Fällen von Ziffer 4, 6-8, 10, 11, 16, 18, 19, 22,
23, 26-31, 38-40 der Anklageschrift. Beim Diebstahlsversuch blieb es in den Fäl-
len von Ziffer 1-3, 5, 9, 12-15, 17, 20, 21, 24, 25, 32-37. Auch die Gewerbsmäs-



29


sigkeit ist vorliegend unbestritten. Der Angeklagte hat in der Zeit vom 10. Januar
2004 bis 30. April 2004, somit in rund 3 ½ Monaten, 40 Einbruchsdiebstähle be-
ziehungsweise Versuche verübt und dabei einen beachtlichen Deliktsbetrag er-
beutet. Dieser Deliktsbetrag entspricht einem durchschnittlichen monatlichen Be-
trag von über Fr. 9'000.--. Die aus der deliktischen Tätigkeit erwirtschafteten Erlö-
se stellen damit einen namhaften Beitrag an seine Lebensunterhaltskosten dar. X.
hatte sich darauf eingerichtet, durch seine deliktische Tätigkeit regelmässig Ein-
künfte zu erzielen, um seine finanziellen Probleme, die aufgrund seiner Arbeitslo-
sigkeit entstanden sind, zu bewältigen. Aufgrund der vorliegenden Deliktsserie und
der genannten Umstände erfüllt der Angeklagte die Voraussetzungen der Ge-
werbsmässigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Er hat sich
somit des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB schul-
dig gemacht. Die Diebstahlsversuche gehen in den vollendeten gewerbsmässigen
Delikten auf (BGE 123 IV 117).
4.a) Gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird auf Antrag mit Gefängnis
Busse bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchsoder
Nutzungsrecht besteht, beschädigt, zerstört unbrauchbar macht. Diese Be-
stimmung stellt das Recht, ausschliesslich über die Gestalt und Verwendung der
Sache zu bestimmen, unter Schutz. Das tatbestandsmässige Verhalten (beschä-
digen“, „zerstören“ „unbrauchbar machen“) umfasst nicht nur Eingriffe in die
Substanz des Gegenstandes, sondern auch die Beeinträchtigung seiner Funktion,
die ihm nach seiner Beschaffenheit zukommt vom Eigentümer zugedacht
wird. Vorauszusetzen ist aber stets, dass die Brauchbarkeit der Sache durch eine
Einwirkung auf die Sache selbst und nicht durch anderweitiges Verhalten beein-
trächtigt wird (vgl. zum Ganzen Jörg Rehberg/Niklaus Schmid, Strafrecht III, Delik-
te gegen den Einzelnen, Zürich 1997, § 15, Ziff. 1.2 S. 154). In subjektiver Hinsicht
werden das Wissen um die Fremdheit der Sache und der Wille zu deren Beschä-
digung verlangt.
b) Bevorzugte
Diebstahlsobjekte
des Angeklagten waren Restaurants
und Geschäftsräumlichkeiten. Zutritt dazu verschaffte er sich in der Regel
dadurch, dass er mittels Körpergewalt Zuhilfenahme von Werkzeugen Türen
Fenster aufbrach. In einzelnen Fällen richtete er auch an Einrichtungen und
Mobiliar beträchtlichen Sachschaden an. Die Geschädigten stellten in 36 Fällen
gültige Strafanträge. Durch die vorsätzliche Beschädigung fremden Sacheigen-
tums erfüllte X. den Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs.



30


1 StGB mehrfach. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2004 ge-
stand der diese Straftaten auch vollumfänglich ein.
5.a) Hand in Hand mit Einschleichund Einbruchdiebstählen in Häuser
und Gebäude geht die Verletzung des Hausfriedens gemäss Art. 186 StGB. Laut
dieser Bestimmung wird auf Antrag mit Gefängnis Busse bestraft, wer gegen
den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlos-
senen Raum eines Hauses in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden
umfriedeten Platz, Hof Garten in einen Werkplatz unrechtmässig ein-
dringt, oder, trotz Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin ver-
weilt. Diese Bestimmung schützt die Freiheit des Berechtigten, darüber zu ent-
scheiden, wer sich in bestimmten Räumen aufhalten darf und wer nicht. Geschütz-
tes Rechtsgut ist somit das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über
einen bestimmten Raum ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei
zu betätigen (Stefan Trechsel, a.a.O., N 1 zu Art. 186 StGB). Dabei muss der Wille
des Berechtigten, dass jemand in einen bestimmten Raum nicht eindringen soll,
nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch aus den Umständen
ergeben. Auf subjektiver Seite wird Vorsatz verlangt.
b)
Zur Begehung der Diebstähle hat sich der Angeklagte in mehreren
Fällen gegen den Willen der Berechtigten und vorsätzlich Zutritt zu von Art. 186
StGB geschützten - Räumen (Restaurants, Geschäfte und Wohnungen) ver-
schafft. Es liegen 30 Strafanträge wegen Hausfriedensbruchs vor. Somit hat X.
den Tatbestand des Hausfriedensbruchs mehrfach erfüllt. Diese Taten hat er denn
auch anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2004 vollumfänglich
eingestanden.
6.a) Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom
Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. In BGE 117 IV
112 ff. hat das Bundesgericht grundsätzliche Bemerkungen zur Frage der Straf-
zumessung angebracht. Demnach muss sich der Begriff des Verschuldens auf
den gesamten Unrechtsund Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei
der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des verschuldeten Erfolgs,
die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter
gehandelt hat, und die Beweggründe gemäss Art. 63 StGB zu beachten. Die Tä-
terkomponente erfasst demgegenüber das Vorleben, insbesondere auch allfällige
Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten nach der Tat und im



31


Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und die Strafempfindlichkeit (vgl.
auch BGE 124 IV 44; BGE 118 IV 114). Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens
ist ohne Bindung an feste Regeln die verschuldensgerechte Strafe zu finden.
b)
Wenn jemand durch eine mehrere Handlungen mehrere Frei-
heitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn der Richter nach dem in Art. 68 StGB
statuierten Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht deren
Dauer angemessen. Er kann jedoch das höchste Mass der angedrohten Strafe
nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das gesetzliche
Höchstmass der Strafart gebunden. Die schwerste Tat ist diejenige, welche unter
den mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt. Grundlage für die Straf-
zumessung ist daher im vorliegenden Fall der in Art. 139 Ziff. 2 StGB vorgesehene
Strafrahmen, der von drei Monaten Gefängnis bis zu zehn Jahren Zuchthaus
reicht.
c)
Das Verschulden von X. wiegt unter dem Gesichtspunkt der Tatkom-
ponente schwer, hat er doch innerhalb von 3 ½ Monaten 40 Diebstähle bezie-
hungsweise Diebstahlversuche verübt, das heisst durchschnittlich alle 2-3 Tage
einmal delinquiert. Zudem wurde er bereits in den Jahren 2001 und 2003 wegen
verschiedener Delikte unter anderem zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von
einem Monat verurteilt. Indem er kurz danach bereits wieder delinquierte, legte er
einen erheblichen kriminellen Willen an den Tag. Ihn scheinen die früheren Verur-
teilungen nicht beeindruckt zu haben. So sagte er denn auch anlässlich der
Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2004 aus, er habe früher Gesetze nicht ak-
zeptieren können. Für ihn hätten seine eigenen Gesetze gegolten. Diese Haltung
geht auch in aller Deutlichkeit aus dem psychiatrischen Gutachten vom 15. Sep-
tember 2004 hervor. Der Einwand des Angeklagten, er habe sich aufgrund finan-
zieller Probleme, die aus der fehlenden Aufenthaltsbewilligung und seiner Arbeits-
losigkeit resultierten, zu den Delikten hinreissen lassen, ist zwar zu anerkennen,
kann aber nicht strafmildernd berücksichtigt werden. Schliesslich hat er in den
letzten Jahren immer wieder die Arbeitsstelle und den Wohnort gewechselt. Auch
sagte er vor Schranken aus, dass er zwar eine Ausbildung machen möchte, je-
doch ohne eigentliche Lehre, sondern lieber auf privater Ebene mittels Kursen.
Allerdings sei ihm eine schnelle Entlassung aus dem Strafvollzug wichtiger. Straf-
schärfend ist das Zusammentreffen mehrerer Handlungen, die mehrfache Tatbe-
gehung sowie der Rückfall (Art. 68 und 67 StGB) zu werten. Straferhöhend wirken
sich die einschlägigen Vorstrafen und das Delinquieren während der Probezeit
aus.



32


Strafmindernd kann X. sein teilweises Geständnis und seine Kooperations-
bereitschaft zu Gute gehalten werden. Zu Gunsten des Angeklagten sind zudem
seine Reue und der Umstand, dass er das Unrecht seiner Taten einsieht, zu wer-
ten. Strafmilderungsgründe liegen keine vor, zumal ihm keine Beeinträchtigung
der Zurechnungsfähigkeit attestiert wird. Unter Berücksichtigung sämtlicher Straf-
zumessungsgründe erscheint die von der Staatsanwaltschaft Graubünden gefor-
derte Freiheitsstrafe von 18 Monaten Gefängnis dem Verschulden und der Verhal-
tensweise von X. als angemessen und gerechtfertigt. Dem Einwand der Verteidi-
gung, die Strafe sei im Vergleich zu der am 11. September 2001 ausgesproche-
nen Strafe von 18 Monaten zu hoch, kann nicht gefolgt werden. Es ist zwar zutref-
fend, dass der Angeklagte im genannten Verfahren wegen 114 Diebstählen und
über 60 Fällen von Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zur Verantwortung
gezogen wurde; allerdings ist zu berücksichtigen, dass er diese Taten nicht allei-
ne, sondern bandenmässig beging, wobei eine wechselseitige Deliktsbegehung
vereinbart war. Ausserdem lagen bei der damaligen Verurteilung noch keine ein-
schlägigen Vorstrafen sowie ein Rückfall im Sinne von Art. 67 StGB vor. Auch wa-
ren die Deliktsbeträge wesentlich geringer, hat der Angeklagte doch bei den hier
zu beurteilenden 20 vollendeten Delikten fast denselben Deliktsbetrag erbeutet.
Aus diesen Gründen erscheint die Strafe auch im Vergleich zum damaligen Urteil
als angemessen.
d)
Nach Art. 69 StGB rechnet das Gericht dem Verurteilten die Unter-
suchungshaft auf die Freiheitsstrafe an, soweit der Täter diese nicht durch sein
Verschulden nach der Tat herbeigeführt verlängert hat. Nach der Praxis des
Bundesgerichts darf von einer Anrechnung nur abgesehen werden, sofern der Be-
schuldigte durch sein - nach rechtsstaatlich vertretbaren Verfahrensgrundsätzen
vorwerfbares - Verhalten nach der Tat die Untersuchungshaft in der Absicht her-
beigeführt verlängert hat, um dadurch den Strafvollzug zu verkürzen zu
umgehen (BGE 117 IV 404 ff.). Ablehnungsgründe im Sinne dieser Rechtspre-
chung bestehen in Bezug auf X. nicht, so dass einer Anrechnung der erstandenen
Untersuchungshaft von 209 Tagen nichts entgegensteht.
7.
Bei diesem Strafmass ist zu prüfen, ob dem Verurteilten für die
18-monatige Gefängnisstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann.
Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter den Vollzug einer Freiheits-
strafe von nicht mehr als 18 Monaten durch die Gewährung der Rechtswohltat des
bedingten Strafvollzuges aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verur-
teilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen Verge-



33


hen abgehalten. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ist der Aufschub ei-
ner Freiheitsstrafe bzw. die Gewährung des bedingten Strafvollzuges von Geset-
zes wegen nicht zulässige, wenn der Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre
vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens Vergehens
eine Zuchthausoder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten verbüsst hat. Da
der Angeklagte innerhalb der letzten fünf Jahre keine Freiheitsstrafe von einer sol-
chen Dauer verbüssen musste und beim hier zu behandelnden Fall eine Strafe
von nicht mehr als 18 Monaten verhängt wurde, sind die objektiven Voraussetzun-
gen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gegeben.
In subjektiver Hinsicht setzt Art. 41 Ziff. 1 StGB voraus, dass Vorleben und
Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde durch den Aufschub der
Strafe beziehungsweise die Gewährung des bedingten Strafvollzuges von weite-
ren Verbrechen Vergehen abgehalten. Das Gericht hat zu prüfen, ob eine
günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden kann, wobei ihm
dafür ein erhebliches Ermessen zusteht. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein
dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentli-
cher Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben
den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tat-
sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten
seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Ge-
samtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind unter ande-
rem strafrechtliche Vorbelastung, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer
Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen
Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen (BGE 128 IV
198 f.). Vorliegend ist zu beachten, dass X. bereits am 11. September 2001 durch
die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (vgl. Vorakten), wegen
gewerbsund bandenmässigen Diebstahls und weiterer Delikte zu einer bedingten
Gefängnisstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. Er liess sich dadurch in keinster
Weise beeindrucken und delinquierte noch während der Probezeit in erheblicher
Art und Weise. Die Gefahr, dass X. würde ihm nun der bedingte Strafvollzug ge-
währt wiederum in gleicher Weise straffällig werden könnte, ist nicht von der
Hand zu weisen, zumal er über keine Arbeit und damit auch über kein geregeltes
Einkommen verfügt. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2004
schloss er denn auch nicht aus, bei länger andauernder Arbeitslosigkeit wieder
rückfällig zu werden. Auch die Gutachterin der Psychiatrischen Dienste Graubün-
den kam in ihrem Gutachten zum Schluss, dass X. aufgrund seiner dissozialen
Persönlichkeitsstörung und vielen weiteren Persönlichkeitsmerkmalen im Ver-



34


gleich mit einer Population von Straftätern als mindestens mittelgradig rückfallge-
fährdet erscheine (act. 2/14). Somit kann ihm keine günstige Prognose gestellt
werden. Aufgrund der Massnahmeunwilligkeit, des Vorlebens sowie der oben be-
schriebenen Umstände kann X. der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden.
8.
Gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB lässt der Richter eine bedingt
ausgesprochene Strafe vollziehen, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein
Verbrechen Vergehen begeht, er trotz förmlicher Mahnung des Richters einer
ihm erteilten Weisung zuwider handelt, er sich beharrlich der Schutzaufsicht ent-
zieht er das in ihn gesetzte Vertrauen in anderer Weise stört. Daraus geht
hervor, dass wenn der Verurteilte während der Probezeit erneut ein Verbrechen
Vergehen begeht, der Widerruf der Erststrafe den Normalfall darstellt (PKG
1994 Nr. 28). In leichten Fällen kann der Richter auf den Widerruf verzichten und
stattdessen eine weniger einschneidende Massnahme anordnen (Art. 41 Ziff. 3
Abs. 2 StGB). Bei der Frage, ob ein Delikt als leicht zu qualifizieren ist, kommt
dem Strafmass die massgebliche Bedeutung zu. Dabei wird eine Freiheitsstrafe
von bis zu drei Monaten in der Regel als leicht im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2
StGB bezeichnet (BGE 117 IV 101). Die Annahme eines leichten Falles kommt
nur in Betracht, wenn die Freiheitsstrafe in der Nähe von drei Monaten liegt (BGE
122 IV 156 E3c), was bei 18 Monaten nicht mehr der Fall ist. Ein Verzicht auf den
Widerruf ist somit nur ausnahmsweise zulässig, unter der Voraussetzung, dass
einerseits ein leichter Fall und andererseits eine begründete Bewährungsaussicht
angenommen werden kann. Diese beiden Elemente müssen kumulativ erfüllt sein.
X. beging die vorstehend zu beurteilenden Delikte während seiner mit Urteil vom
11. September 2001 des Kantonsgerichts von Graubünden auf zwei Jahre ange-
setzten und am 12. März 2003 um ein Jahr verlängerten Probezeit. Aufgrund der
vorgenannten Praxis des Bundesgerichts können die vorliegend zu beurteilenden
Delikte nicht als leichte Fälle im Sinne des Gesetzes qualifiziert werden. Entschei-
dend ist aber auch, dass die Bewährungsprognose negativ ausfällt. Auch wurde
die Probezeit bereits einmal um ein Jahr verlängert; gleichwohl hat sich X. nicht
davon abhalten lassen, erneut straffällig zu werden. Die mit Urteil vom 11. Sep-
tember 2001 des Kantonsgerichts von Graubünden bedingt ausgesprochene Stra-
fe von 18 Monaten ist demnach zu vollziehen.
9.
X. ist Staatsangehöriger von Serbien und Montenegro. Es gilt des-
halb zu prüfen, ob der Angeklagte des Landes zu verweisen ist.



35


a)
Gemäss Art. 55 Abs. 1 StGB kann der Richter eine ausländische
Person, welche zu Zuchthaus Gefängnis verurteilt wird, für drei bis fünfzehn
Jahre aus dem Gebiet der Schweiz verweisen. Die Landesverweisung ist Neben-
strafe und Sicherungsmassnahme zugleich (BGE 114 Ib 3f.). Obwohl der zweite
Gesichtspunkt im Vordergrund steht, verlangt ihre Eigenschaft als Nebenstrafe,
dass sie in Anwendung von Art. 63 StGB festgesetzt wird, das heisst nach dem
Verschulden des Täters unter Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens
und der persönlichen Verhältnisse. Der Richter hat sich besondere Zurückhaltung
aufzuerlegen, wenn der Ausländer lange in der Schweiz gelebt hat und hier ver-
wurzelt ist, zu der eigenen Heimat aber keine Beziehungen mehr hat (vgl. BGE
104 IV 223 f.). Damit ist der Sicherungszweck jedoch nicht ausgeschaltet. Es ist
Sache des Richters, im Einzelfall dem Strafund dem Sicherungszweck der Lan-
desverweisung Rechnung zu tragen (BGE 123 IV 108 f.).
Die Staatsanwaltschaft hat auf einen Antrag auf Landesverweisung verzich-
tet. Die Strafkammer des Kantonsgerichts prüft die Frage von Amtes wegen.
b)
Bereits im Urteil vom 11. September 2001 hat das Kantonsgericht
von Graubünden von einer Landesverweisung abgesehen. Im damaligen Urteil
wurde ausgeführt, dass X. im Rahmen des Familiennachzugs zusammen mit sei-
ner Mutter und seinem Bruder 1994 in die Schweiz kam und praktisch keine Be-
ziehungen zu seinem Heimatland mehr bestehen. Änderungen gegenüber den
damaligen Ausführungen haben sich insofern ergeben, als dem Angeklagten heu-
te keine günstige Prognose mehr gestellt werden kann und er nach wie vor nicht
gewillt ist, nach den hier geltenden Gesetzen zu leben. Ausserdem liegt wie be-
reits ausgeführt wurde eine mindestens mittelgradige Rückfallgefahr vor. Auch
hat X. anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2004 ausgesagt, dass
er eine Rückkehr in sein Heimatland nicht ausschliessen könne. Demgegenüber
ist festzuhalten, dass er gemäss eigenen Angaben eine Freundin in der Schweiz
hat und auch seine näheren Verwandten (Grosseltern, Tante) in der Schweiz le-
ben. Die Schweiz stellt damit ohne Zweifel den Lebensmittelpunkt von X. dar. Ge-
gen eine Ausweisung spricht zudem auch die während dem Verfahren gezeigte
Reue und Einsichtigkeit, so dass trotz erheblichen Verschuldens von einer Aus-
weisung abgesehen werden kann.
10.a) Gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO entscheidet das Gericht auch über
fristgerecht eingereichte Adhäsionsklagen ohne Rücksicht auf den Streitwert. Die
prozessuale Erforschung der materiellen Wahrheit im Interesse einer möglichst



36


wirklichkeitsnahen Entscheidung über materielle Ansprüche darf jedoch nicht auf
Kosten eines geordneten und gerechten Verfahrens erfolgen. In diesem Sinne hält
Art. 131 Abs. 3 StPO einschränkend fest, dass das Gericht über die Adhäsions-
klagen nur zu entscheiden hat, sofern es die Akten zur Beurteilung des Zivilpunk-
tes als ausreichend erachtet. Ist dies nicht der Fall, wird die Adhäsionsklage an
den ordentlichen Zivilrichter verwiesen. Soweit es, wie in den vorliegenden Fällen,
um Zivilansprüche als mittelbare Folge von Diebstahl geht, richten sich die Rechte
und Pflichten der Geschädigten und das entsprechende Verfahren ausschliesslich
nach Art. 131 Abs. 3 StPO und den daraus abgeleiteten Grundsätzen.
b) Im
vorliegenden
Verfahren reichte die S. Versicherungsgesellschaft
am 29. Juli 2004 eine Adhäsionsklage in Sachen Einbruchdiebstahl vom 2. April
2004 zum Nachteil des O27. I. (Ziffer 27 der Anklageschrift) im Umfang von Fr.
585.-ein (act. 33.5). Diese Adhäsionsklage wurde formund fristgerecht einge-
reicht. Die Forderung wird vom Angeklagten vollumfänglich anerkannt. Von dieser
Anerkennung wird damit vom Gericht Vormerk genommen.
c)
Mit Datum vom 13. Oktober 2004 reichte der Geschädigte G30. eine
Adhäsionsklage im Umfang von Fr. 2'621.-ein. Darin führte er aus, dass er durch
den Einbruchdiebstahl im O40. in H. vom 29./30. April 2004 (Ziffer 40 der Ankla-
geschrift) einen Schaden in der Höhe von Fr. 2'621.-erlitten habe. Der Adhäsi-
onsklage legte er eine Inventaraufstellung sowie eine Rechnung für Fensterersatz-
teile und Reparaturarbeiten bei. Aus der Inventaraufstellung geht hervor, dass der
Geschädigte den Verlust einer Digitalkamera der Marke Olympus im Wert von Fr.
818.-geltend macht. Diese Kamera wird jedoch weder im Polizeirapport noch in
der Anklageschrift aufgeführt, weshalb sie nicht Gegenstand dieses Strafverfah-
rens bilden kann. Der Angeklagte anerkennt denn auch die Adhäsionsklage nur in
der Höhe von Fr. 1'400.--. Dies entspricht dem anerkannten Deliktsgut von Fr.
1'302.15 (Fr. 2'120.15 abzüglich Fr. 818.--) und einem Teil der Fensterreparatur.
Das Kantonsgericht von Graubünden nimmt somit Vormerk von der Anerkennung
der Adhäsionsklage von G30. in der Höhe von Fr. 1'400.--. Im Mehrbetrag wird die
Adhäsionsklage auf den Zivilweg verwiesen.
11. Über
die
Anordnung
der Sicherheitshaft wurde mit separater Verfü-
gung vom 13. Dezember 2004, mitgeteilt am 15. Dezember 2004, entschieden.
12.
Die Kosten der Strafuntersuchung, des Gerichtsverfahrens sowie der
amtlichen Verteidigung gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des



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Verurteilten (Art. 158 Abs. 1 StPO). Demgegenüber sind die Kosten der ange-
rechneten Untersuchungshaft und jene des Strafvollzuges vom Kanton Graubün-
den zu übernehmen (Art. 158 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 188 StPO).



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Demnach erkennt die Strafkammer :
1.
X. ist schuldig des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziffer 2
StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB
und des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB.
2.
Dafür wird er mit 18 Monaten Gefängnis abzüglich der erstandenen Unter-
suchungshaft von 209 Tagen bestraft.
3.
Der mit Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. September
2001 für die Strafe von 18 Monaten Gefängnis gewährte bedingte Vollzug
wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen.
4. a) Von der Anerkennung der Adhäsionsklage der Schweizerischen Mobiliar
Versicherungsgesellschaft vom 29. Juli 2004 in der Höhe von Fr. 585.--
wird Vormerk genommen.
b) Von der Anerkennung der Adhäsionsklage von G30. vom 13. Oktober 2004
in der Höhe von Fr. 1'400.-wird Vormerk genommen. Im Mehrbetrag wird
die Adhäsionsklage auf den Zivilweg verwiesen.
5.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
- den Untersuchungsgebühren der Staatsanwaltschaft
Graubünden von
Fr. 5'585.00
- den Barauslagen der Staatsanwaltschaft
Graubünden von
Fr. 3'862.15
- den Kosten gemäss Art. 354 StGB von
Fr. 540.00
- der Gerichtsgebühr von
Fr. 3'000.00
- und dem Honorar der amtlichen Verteidigung von
Fr. 3’863.10
Total somit
Fr. 16'850.25

gehen zu Lasten von X.. Die Kosten der angerechneten Untersuchungshaft
sowie die Kosten des Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kantons Grau-
bünden.
6.
Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel-
tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof
des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bun-
desgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung
des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundes-



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strafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Be-
schwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeits-
beschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
7. Mitteilung
an:

__
Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident
Die Aktuarin ad hoc




Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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