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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SB-08-44: Kantonsgericht Graubünden

Der Angeklagte X. wurde wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften auf der Autobahn A13 schuldig gesprochen, nachdem er beim Überholen eines anderen Fahrzeugs zu nah gekommen war und es zu einer seitlichen Kollision kam. Das Gericht bestätigte den Schuldspruch und verhängte eine Geldstrafe von CHF 200.- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 1'500.- wurden X. auferlegt. Die Berufung wurde abgewiesen, da das Gericht keine Verletzung der Verteidigungsrechte feststellte. Das Urteil kann beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB-08-44

Kanton:GR
Fallnummer:SB-08-44
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SB-08-44 vom 08.09.2009 (GR)
Datum:08.09.2009
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Verletzung von Verkehrsvorschriften
Schlagwörter : Beruf; Berufung; Fahrzeug; Berufungskläger; Urteil; Kreisamt; Beweis; Aussage; Bezirksgericht; Polizei; Akten; Recht; Plessur; Kantons; Ausfahrt; Sachverhalt; Vorinstanz; Berufungsklägers; Bezirksgerichts; Überhol; Verkehr; Unfall; Chur-; Verletzung; Chur-Süd; Verfahren; Aussagen; Autobahn; Kantonsgericht
Rechtsnorm:Art. 12 StGB ;Art. 125 StPO ;Art. 142 StPO ;Art. 144 StPO ;Art. 146 StPO ;Art. 160 StPO ;Art. 175 StPO ;Art. 31 BV ;Art. 32 BV ;Art. 34 SVG ;Art. 44 SVG ;Art. 47 StGB ;Art. 51 SVG ;Art. 76c StPO ;Art. 92 SVG ;Art. 97 StPO ;
Referenz BGE:101 Ia 17; 119 Ia 316; 120 Ia 37; 124 IV 87;
Kommentar:
Meier-Hayoz, Liver, Peter, Schweizer, Berner Kommentar zum ZGB, Art. 694 sowie , 1975

Entscheid des Kantongerichts SB-08-44

Kantonsgericht
von Graubünden
Dretgira
chantunala
dal
Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
____

Ref.:
Chur, 8. September 2009
Schriftlich mitgeteilt am:
SB 08 44
Urteil
I. Strafkammer
Besetzung
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
RichterInnen Präsident
Brunner und Kantonsrichterin Michael Dürst
Redaktion
Aktuarin Duff Walser
__
In der strafrechtlichen Berufung
des X., Angeklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Hartwig Heinrich, Postfach 18 46, Berliner Strasse 22, DE-32008 Herford,

gegen

das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 24. Oktober 2008,
mitgeteilt am 27. November 2008, in Sachen gegen den Angeklagten und Beru-
fungskläger,
betreffend Verletzung von Verkehrsvorschriften
hat sich ergeben:


A.
X. wurde am 22. März 1942 in O./D geboren. Er ist deutscher Staats-
angehöriger. Vor seiner Pensionierung war er Kaufmann und übte den Beruf des
Binnenschiffers aus. Heute ist X. Rentner und verwitwet. Derzeit hat er noch kei-
nen definitiven Rentenbescheid erhalten. Gemäss seinen Angaben wird X. jedoch
voraussichtlich eine Rente in der Höhe von monatlich rund Euro 1'100.-bis
1'200.-beziehen.
Im Schweizerischen Zentralstrafregister und im SVG-Massnahmeregister
(ADMAS) ist X. nicht verzeichnet.
B.
X. fuhr am 21. September 2007 um zirka 16.10 Uhr mit seinem Per-
sonenwagen der Marke Peugeot, Kontrollschild SY. (D), auf der Autobahn A13 in
Richtung Nord. Bei der Ausfahrt Chur-Süd beabsichtigte er die Autobahn zu ver-
lassen. Gemäss seinen Angaben wurde er bei der Durchführung dieses Fahrma-
növers durch die Anzeige in seinem Wagen darauf aufmerksam gemacht, dass
etwas passiert respektive dass ein Reifen geplatzt sei. Er habe dabei jedoch kei-
nen Unfall wahrgenommen und auch kein anderes Fahrzeug bemerkt. In der Fol-
ge suchte X. unverzüglich die Garage B. in Chur auf, wo er um 16.42 Uhr die Ver-
ständigung der Polizei veranlasste. Die ausgerückten Polizeibeamten der Stadtpo-
lizei Chur stellten fest, dass das Fahrzeug von X. am Radkasten und am Reifen
hinten rechts einen Sachschaden aufwies.
Gleichentags um 16.12 Uhr stellten zwei Beamte der Kantonspolizei Grau-
bünden während einer Dienstfahrt fest, dass auf dem Pannenstreifen der A13 zwi-
schen der Ausfahrt Chur-Süd der Nordspur und der Überführung ein Fahrzeug
abgestellt war und hielten auf Winken des Lenkers Z. an. Letzterer schilderte den
beiden Polizeibeamten in der Folge, dass sein Fahrzeug durch einen unbekannten
dunklen Personenwagen gerammt worden sei, dessen Kontrollschild auf die An-
fangsbuchstaben „S.“ gelautet habe. Überdies konnten die Polizeibeamten am
Personenwagen von Z. eine Beschädigung im Bereich des Kotflügels und des Ra-
des vorne links feststellen.
C.
Nachdem ein möglicher Zusammenhang zwischen dem Schadens-
ereignis von X. und jenem von Z. festgestellt worden war, erliess die Staatsan-
waltschaft Graubünden am 15. Oktober 2007 einen Kompetenzentscheid gegen X.
und überwies die Strafsache dem Kreispräsidenten Chur zur Verfolgung im Über-
tretungsstrafmandatsverfahren.
Mit Strafmandat vom 7. Dezember 2007, mitgeteilt am 12. Dezember 2007,
erkannte der Kreispräsident Chur X. schuldig der Verletzung von Verkehrsvor-
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schriften gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit
Art. 90 Ziff. 1 SVG sowie gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art.
92 Abs. 1 SVG. Dafür wurde er mit einer Busse von Fr. 600.-bestraft. Die Ersatz-
freiheitsstrafe wurde auf zehn Tage festgelegt. Überdies wurden X. die Verfah-
renskosten überbunden.
D.
Gegen dieses Strafmandat liess X. am 27. Dezember 2007 Einspra-
che beim Kreispräsidenten Chur erheben, welcher die Sache gestützt auf Art. 175
Abs. 1 StPO dem Bezirksgerichtspräsidenten Plessur zur Durchführung des or-
dentlichen Untersuchungsund Gerichtsverfahrens überwies. Nach Ergänzung der
Untersuchung erliess der Vizepräsident des Bezirksgerichts Plessur am 23. Juni
2008 die Schlussverfügung.
E.
Am 10. Juli 2008 erliess der Vizepräsident des Bezirksgerichts Ples-
sur eine Teileinstellungsverfügung und stellte das Strafverfahren gegen X. wegen
Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung
mit Art. 92 Abs. 1 SVG ein.
F.
Demgegenüber wurde X. mit Verfügung des Bezirksgerichtsvizeprä-
sidenten Plessur vom 11. Juli 2008 wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss
Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG
in Anklagezustand versetzt und der Fall wurde gestützt auf Art. 175 StPO dem
Bezirksgerichtsausschuss Plessur zur Beurteilung überwiesen.
G.
Am 24. Oktober 2008 fand vor dem Bezirksgerichtsausschuss Ples-
sur die mündliche Hauptverhandlung statt. Der Angeklagte X. hat gemäss Art. 122
StPO auf eine persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet. Mit
Urteil vom 24. Oktober 2008, mitgeteilt am 27. November 2008, erkannte der Be-
zirksgerichtsausschuss Plessur wie folgt:
„1. X. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 34 Abs. 4 SVG und Art.
44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG.
2.
Dafür wird er mit einer Busse von CHF 200.-bestraft.
3. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 2 Tage. Sie tritt an die
Stelle der Busse, soweit X. die Busse schuldhaft nicht bezahlt.
4. Die Kosten des Verfahrens von CHF 2'000.-- (Untersuchungskosten
des Bezirksgerichtes Plessur CHF 500.-- und Gerichtskosten von CHF
1'500.--) gehen im Umfang von CHF 667.-zu Lasten von X. und im
Umfang von CHF 1'333.-zu Lasten der Gerichtskasse.

X. schuldet dem Bezirksgericht folglich Total CHF 867.-- (Busse: CHF
200.--; Verfahrenskosten: CHF 667.--). Dieser Betrag ist innert 30 Ta-

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gen seit Zustellung des Urteils auf das PC-Konto des Bezirksgerichtes
Plessur zu überweisen.


X. wird zu Lasten der Gerichtskasse mit CHF 1'000.--(inkl. Barausla-
gen und 7.6% MwSt.) entschädigt.

5. (Rechtsmittelbelehrung).
6. (Mitteilung).“
H.
Gegen dieses Urteil liess X. mit Eingabe vom 22. Dezember 2008
Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben und beantragen, er sei
von Schuld und Strafe freizusprechen.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 8. Ja-
nuar 2009 auf eine Vernehmlassung. Gemäss Schreiben vom 15. Januar 2009 hat
auch das Bezirksgericht Plessur auf eine Stellungnahme verzichtet.
Auf die Ausführungen und die Begründung in der Berufungsschrift sowie im
angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.


Die I. Strafkammer zieht in Erwägung:
1.
Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Aus-
schüsse können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt beim Kantonsge-
richt Berufung einlegen (vgl. Art. 141 Abs. 1 der Strafprozessordung des Kantons
Graubünden [StPO; BR 350.000]). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftli-
chen Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen
und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids Gerichts-
verfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil lediglich Teile davon an-
gefochten werden (vgl. Art. 142 Abs. 1 StPO).
Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 24.
Oktober 2008, mitgeteilt am 27. November 2008, wurde dem Angeklagten am 2.
Dezember 2008 (act. 04.2.8) zugestellt. Auf die am 22. Dezember 2008 (act. 01:
Poststempel auf dem Briefumschlag) erhobene und damit fristund im Übrigen
auch formgerecht eingereichte Berufung von X. ist daher einzutreten.
2.
Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass der I. Strafkammer
des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz grundsätzlich eine umfassende, unein-
geschränkte Kognition zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO). Sie überprüft das vor-
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instanzliche Urteil jedoch nur im Rahmen der in der Berufung Anschlussberu-
fung gestellten Anträge. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt der Mangel geheilt ist, entscheidet
die Strafkammer des Kantonsgerichts in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e
contrario); eine Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Willy
Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden [StPO], 2.
Aufl., Chur 1996, S. 375 f.).
3.
a)
Art. 144 Abs. 1 StPO sieht vor, dass der Vorsitzende von
Amtes wegen auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durchführt,
wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der
Streitsache wesentlich ist. Findet keine mündliche Berufungsverhandlung statt, so
trifft das Kantonsgericht seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten
(Art. 144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat überdies
unabhängig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1
EMRK Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört
wird. Dieser Anspruch ist Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein faires
Verfahren. Das Gebot der Verfahrensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht
nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die
Gesamtheit eines konkreten Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmit-
telweges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Von
einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann jedoch abge-
sehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn
nur Rechtsfragen aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht nach
den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen
oder die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur Person und
deren Charakter stellen. Zudem darf einem nichtöffentlichen Verfahren kein
wichtiges öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene kann auch von
sich aus auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichten. Voraussetzung
eines wirksamen Verzichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird sich aus dem
Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt (vgl. BGE 119 Ia 316 ff. [318 f.], E.
2b; PKG 2001 Nr. 19; ZGRG 2/99, S. 46).
b)
Vorliegend verzichtete der Berufungskläger stillschweigend auf eine
mündliche Berufungsverhandlung, indem er beziehungsweise sein Rechtsvertreter
die Durchführung einer solchen zu keinem Zeitpunkt beantragte. Es ist daher im
Folgenden zu prüfen, ob auch die weiteren Voraussetzungen für das Absehen von
einer mündlichen Berufungsverhandlung erfüllt sind.
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Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur wurde
am 24. Oktober 2008 im Anschluss an eine öffentliche Hauptverhandlung gefällt.
Die Frage der reformatio in peius (Art. 146 Abs. 1 StPO) stellt sich vorliegend
nicht, da lediglich der Berufungskläger gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung
erhoben hat und das Kantonsgericht wiewohl es nach Art. 146 Abs. 1 StPO das
erstinstanzliche Urteil grundsätzlich frei überprüfen kann mithin die Strafe
Massnahme nicht verschärfen darf. Überdies handelt es sich vorliegend um eine
Sache von geringer Tragweite. Die Akten erweisen sich grundsätzlich als hin-
reichend, so dass von einer mündlichen Berufungsverhandlung keine zusätzlichen
Aufschlüsse bezüglich des strittigen Sachverhalts zu erwarten sind. Ferner stellen
sich im vorliegenden Fall keine Fragen zur Person und zum Charakter des
Angeschuldigten, welche sich nicht hinlänglich aufgrund der Akten beantworten
liessen. Schliesslich steht einem nichtöffentlichen Verfahren auch kein wichtiges
öffentliches Interesse entgegen. Das Kantonsgericht kommt demnach zum
Schluss, dass die streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten auch
ohne mündliche Verhandlung sachgerecht entschieden werden kann. Ein
persönliches Vortreten von X. vor Gericht ist daher nicht notwendig.
4.
Die Vorinstanz ist nach eingehender Beweiswürdigung zum Schluss
gelangt, dass X. anlässlich seines Überholund Ausfahrmanövers auf der A13 bei
der Ausfahrt Chur-Süd mit dem auf der rechten Fahrspur der A13 ebenfalls
Richtung Bodensee fahrenden Z. seitlich kollidiert ist und dabei den von der
Polizei an beiden Fahrzeugen festgestellten Sachschaden verursacht hat.
Ausgehend von diesem Sachverhalt hat der Bezirksgerichtsausschuss Plessur X.
mit Urteil vom 24. Oktober 2008 der Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von
Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG
schuldig gesprochen. Demgegenüber bestreitet der Berufungskläger den ihm von
der Vorinstanz zur Last gelegten Sachverhalt und beantragt, er sei von Schuld und
Strafe freizusprechen. Ausgehend von den Rügen des Berufungsklägers gilt es
daher im Folgenden zu prüfen, ob der Bezirksgerichtsausschuss Plessur zu Recht
zur Überzeugung gelangt ist, dass X. die ihm zur Last gelegten Tatbestände der
Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 44 Abs.
1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG verwirklicht hat.
Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der vorliegenden Beweismittel
vorzunehmen und gestützt darauf zu beurteilen, ob die Sachverhaltsdarstellung
des Angeschuldigten der Vorinstanz überzeugend erscheint, wobei das
Gericht nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch
im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung zu entscheiden hat (vgl. Niklaus
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Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N. 286). Die Beweislast für
die dem Angeklagten zur Last gelegten Taten liegt dabei grundsätzlich beim Staat
(Willy Padrutt, a.a.O., S. 306 Ziff. 2). An den Beweis der zur Last gelegten Taten
sind hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahr-
scheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art.
32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel "in du-
bio pro reo" darf sich der Sachrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den
Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver
Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat,
mit anderen Worten Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein
verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische Zweifel
sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute
Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und
nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der
objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es,
ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und
sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei
die Bildung der Überzeugung objektivierund nachvollziehbar sein muss. Die
Schuld des Angeklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stü-
tzen, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen
(vgl. PKG 1987 Nr. 12; Willy Padrutt, a.a.O., S. 307; Niklaus Schmid, a.a.O., N.
289). Diese allgemeine Rechtsregel kommt im Übrigen nicht schon dann zur
Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand
sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die
Darstellung der Anklage jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen
vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in die eine noch in die andere
Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" der für
den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31;
Willy Padrutt, a.a.O., S. 307) und es hat ein Freispruch zu erfolgen (Art.125 Abs. 2
StPO).
Überdies bleibt mit Blick auf die verschiedenen Beweismittel anzuführen,
dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Das
bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere
sind die Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten
vollgültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Wesentlich können aber
auch sogenannte Indizien sein (vgl. Niklaus Schmid, a.a.O., N 290, S. 97). Ein
Indiz weist zwar immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die
Seite 7 — 19

Täterschaft die Tat hin, und lässt daher, einzeln betrachtet, die Möglichkeit
des Andersseins offen, enthält also auch den Zweifel. Alle Indizien zusammen
können jedoch vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden
vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern
in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17. Juni
2002, 1P.87/2002 mit Hinweisen, sowie Die Praxis 10/2002, Nr. 180, S. 953). Bei
der Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamt-
eindruck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeu-
gungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweis-
kraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (ZR 91/92 Nr. 35; Niklaus Schmid,
a.a.O., N 290, S. 97; Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizeri-
sches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 54 N 5; Susanne Vogel, Die
Auskunftsperson im Zürcher Strafprozessrecht, Band 112, Diss., Zürich 1999, S.
2).
Bei der Würdigung von Aussagen im Rahmen des Gerichtsverfahrens ist
schliesslich zu beachten, dass nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit
eines Zeugen interessiert, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner
konkreten Aussage (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit
Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen
wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerich-
tigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche
Wiedergabe des Erlebten zu werten. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen
im Weiteren die Selbstbelastung unvorteilhafte Darstellung der eigenen
Rolle, Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die Konstanz
in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekun-
dungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst
unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten grobe Widersprüche in
den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen Über-
steigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene
ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die
Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den
Lebenserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft
werden (vgl. im Einzelnen: Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie
der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München
1993).
Für den konkreten Fall bedeutet dies somit, dass die Aussagen sowohl des
Berufungsklägers als auch jene von Z. sowie die weiteren Beweismittel und
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Indizien frei zu würdigen sind, um dann bei gesamthafter Betrachtung entscheiden
zu können, welche Sachverhaltsdarstellung zu überzeugen vermag. Davon
ausgehend ist alsdann in einem weiteren Schritt die rechtliche Subsumtion des
festgestellten Sachverhaltes vorzunehmen.
5. a) In formeller Hinsicht macht X. im vorliegenden
Berufungsverfahren zunächst geltend, dass er anlässlich des Telefongesprächs
vom 25. September 2007 mit dem Polizeibeamten R. nicht darauf hingewiesen
worden sei, dass es sich dabei um eine Anhörung als Beschuldigter handle und
letzerer ihn dementsprechend auch nicht über sein Aussageverweigerungsrecht
belehrt habe. Der Inhalt des mit dem Polizeibeamten R. geführten
Telefongesprächs und damit auch das darüber angefertigte Gesprächsprotokoll
(act. 3 Kreisamt) seien demzufolge mangels entsprechender Belehrung über die
Rechte des Beschuldigten nicht verwertbar.
Die Vorinstanz hat in eingehender Beweiswürdigung unter anderem auch
auf die vom Berufungskläger beanstandete Aktennotiz von Kpl mbA R. (act. 3
Kreisamt) über die Aussagen des Berufungsklägers anlässlich der telefonischen
Befragung vom 25. September 2007 abgestellt. Danach hat X. am Telefon
gegenüber dem Polizeibeamten erklärt, dass er vor dem Unfall auf der
Überholspur der A13 unterwegs gewesen sei und in der Folge beim Ausfahren im
Nahbereich der Autobahnausfahrt Chur-Süd mit einem auf der rechten Fahrspur
fahrenden Autolenker kollidierte (vgl. act. 3 Kreisamt). Der Berufungskläger hat
also laut schriftlicher Gesprächsaufzeichnung des einvernehmenden Polizeibe-
amten diesem gegenüber klar bestätigt, dass es beim Verlassen der A13 bei der
Ausfahrt Chur-Süd zu einem Unfall mit einem auf der rechten Spur fahrenden
Fahrzeuglenker gekommen sei, wie es im Übrigen in wesentlicher Überein-
stimmung dazu auch Z. anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 21.
September 2007 schilderte (vgl. act. 4 Kreisamt). Die Angaben in der Aktennotiz
vom 25. September 2007 (act. 3 Kreisamt) und deren Übereinstimmung mit den
Aussagen von Z. (vgl. act. 4 Kreisamt) sprechen mithin deutlich dafür, dass der
Berufungskläger den ihm zur Last gelegten Sachverhalt verwirklicht hat. Dabei
bleibt zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht gemäss seiner neueren
Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2009 in Sachen E.S.
[6B_183/2009] E. 3. S. 3 ff., insb. E. 3.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom
21. Januar 2008 [6B_503/2007], E. 3.3.1 und 3.4.1 S. 2 f.) den Anspruch, über
ihre Rechte belehrt zu werden, gestützt auf Art. 31 Abs. 2 BV nur derjenigen
Person zuerkennt, welcher die Freiheit entzogen worden ist. Das Bundesgericht
hat klar festgehalten, dass bei fehlender Festnahme trotz unterlassener Belehrung
Seite 9 — 19

keine Verletzung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten vorliegt und
demzufolge grundsätzlich von der Verwertbarkeit solcher Aussagen auszugehen
ist. Demgegenüber hat das Kantonsgericht von Graubünden in Änderung seiner
früheren kantonalen Praxis mit Urteil vom 26. Juni 2008 (Urteil der Jugendkammer
in Sachen L.B. [JK 08 1], E. 3 S. 4. f., bestätigt im Urteil des
Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 30. Juli 2008 in Sachen E.S. [SB
08 16], E. 3 S. 7 ff.) unter Hinweis auf Art. 31 Abs. 2 BV und Art. 32 Abs. 2 BV in
Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre festgehalten, dass jede beschul-
digte Person - unabhängig davon, ob sie sich im Freiheitsentzug befindet einen
Anspruch auf Aufklärung über ihre Rechte und damit auch über das ihr
zustehende Aussageverweigerungsrecht hat. Aussagen, die in Unkenntnis des
Schweigerechts gemacht wurden, seien daher auch im Falle eines nicht
festgenommenen Beschuldigten grundsätzlich nicht verwertbar.
Im konkreten Fall ergeben sich nun aber wie nachstehend zu zeigen sein
wird (E. 6, S. 11 ff.) selbst unter Annahme der Unverwertbarkeit der zur Diskus-
sion stehenden telefonischen Aussage des Berufungsklägers mehrere Indizien,
welche gesamthaft betrachtet keinerlei ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz lassen. Die Frage nach der Verwertbarkeit
der telefonischen Aussage des Berufungsklägers und der davon angefertigten
Gesprächsnotiz kann daher offen gelassen werden.
b)
Was sodann die weitere formelle Rüge der Gehörsverletzung
anbelangt, bleibt festzuhalten, dass die Akteneinsicht dem Angeschuldigten
gemäss Art. 97 Abs. 3 StPO spätestens im Zeitpunkt der Schlussverfügung
vollumfänglich gewährt werden muss (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., Ziff.1.5 zu Art. 76c
StPO, S. 135 mit Hinweisen auf BGE 101 Ia 17, 95 I 103 S. 445). Die Unter-
suchungsbehörden sind demnach nicht verpflichtet, vor Abschluss der Untersu-
chung von Amtes wegen formell Frist zur Akteneinsicht einzuräumen. Überdies
steht die Ausübung des Akteneinsichtsrechtes dem Angeschuldigten und seinem
Verteidiger frei. Eine Zustellung der Akten von Amtes wegen findet nicht statt (vgl.
Willy Padrutt, a.a.O., Ziff. 1.6 zu Art. 76c Abs. 1 StPO, S. 135 mit Hinweisen).
Dem Berufungskläger wurde mit Schlussverfügung vom 23. Juni 2008 in
Nachachtung von Art. 97 Abs. 3 StPO Gelegenheit eingeräumt, Einsicht in die
Akten zu nehmen und sich umfassend dazu zu äussern (vgl. act. 04.1.9, Ziff. 2).
Der Berufungskläger und sein Verteidiger konnten mithin ab Erlass der Schluss-
verfügung jederzeit sämtliche Akten einsehen. Es wäre X. also jederzeit frei
gestanden, von seinem Recht auf Akteneinsichtnahme Gebrauch zu machen und
Seite 10 — 19

Akteneinsicht zu verlangen. Wenn er darauf verzichtete, hat der Berufungskläger
dies selbst zu vertreten. Sein Einwand, er habe nicht zu sämtlichen bei den Akten
befindlichen Vorgängen Stellung nehmen können, entbehrt folglich jeglicher
Grundlage. Im Übrigen hat die Verteidigung denn auch wiederholt für den
Berufungskläger zur Sache Stellung genommen. Von einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs kann nach dem Gesagten daher nicht die Rede sein.
6.
Zwar hat X. anlässlich seiner rechtshilfeweisen Einvernahme vor
dem Amtsgericht O.vom 9. Juni 2008 (act. 04.1.8) den ihm zur Last gelegten
Sachverhalt bestritten. So hat er wiederholt erklärt, er habe weder ein anderes
Fahrzeug bemerkt, noch den Unfall wahrgenommen. Er sei lediglich durch eine
Anzeige im Wagen darauf aufmerksam gemacht worden, dass mit dem
Reifenluftdruck etwas nicht stimmen würde, wobei er sich zu diesem Zeitpunkt
bereits auf der Ausfahrt befunden habe. Überdies gab der Berufungskläger
präzisierend an, dass er beim Verlassen der Autobahn nicht direkt von der linken
Fahrbahn auf die Ausfahrt gefahren sei. Vielmehr habe er sich bereits vorher auf
der rechten Fahrspur befunden und sei von dieser rechten Spur aus in die
Ausfahrt abgefahren. Entsprechend habe er auch kein abruptes Fahrmanöver
durchgeführt.
Aus den Ausführungen von Z. und den übrigen Akten ergeben sich jedoch,
wie bereits angeführt, mehrere Indizien, die sich gesamthaft betrachtet zur
Überzeugung verdichten, dass sich der Unfallhergang entgegen der Darstellung
von X. unter dessen Beteiligung so abgespielt hat, wie er von Z. geschildert
wurde.
a)
Z. gab anlässlich der polizeilichen Befragung vom 21. September
2007 (act. 4 Kreisamt) zu Protokoll, dass er mit seinem Peugeot auf der rechten
Fahrspur der A13 in Richtung Bodensee unterwegs gewesen sei, als er im Bereich
der Ausfahrtsspur beim Anschluss Chur-Süd von einem auf der Überholspur
herannahenden unbekannten Fahrzeug überholt worden sei. Anlässlich dieses
Überholmanövers habe der Überholende sodann am Ende der Ausfahrtsspur vor
seinem Fahrzeug durchgeschnitten, so dass ein Teil der rechten Seite des
anderen Fahrzeugs mit der vorderen linken Fahrzeugecke seines Peugeots
kollidiert sei.
Dabei erweist sich die Unfallschilderung von Z. nicht nur als klar, detailliert
und in sich geschlossen, sondern steht darüber hinaus auch im Einklang mit den
von der Kantonspolizei fotografisch dokumentierten Unfallspuren an den
Seite 11 — 19

Fahrzeugen von X. und Z.. So geht aus dem von der Kantonspolizei erstellten
Fotoblatt klar hervor, dass der dunkle Personenwagen des Berufungsklägers im
Bereiche des Kotflügels und am Rad hinten rechts eindeutige Spuren einer
Streifkollision aufwies (vgl. act. 7 Kreisamt, Foto Nr. 3). Demgegenüber sind am
Fahrzeug von Z. vorne links auf dem Radkasten sowie seitlich an der Stossstange
deutlich relativ grossflächige Streifund Kratzspuren zu erkennen und auch der
vordere linke Raddeckel ist beschädigt (vgl. act. 7 Kreisamt, Foto Nr. 4), wobei die
Abriebspuren sowohl auf der Radabdeckung wie auch im seitlichen
Stossstangenbereich von dunkler Farbe sind. Die ausgewiesenen Spurenbilder
am Fahrzeug von Z. und am dunklen Peugeot Coupé des Berufungsklägers
lassen sich mithin einleuchtend mit der Unfallschilderung von Z. erklären, wonach
er mit seinem Fahrzeug auf der rechten Fahrspur der A13 unterwegs gewesen sei,
als im Bereich des Anschlusses Chur-Süd ein vor ihm durchschneidendes dunkles
Fahrzeug mit der rechten Fahrzeugseite gegen die linke vordere Ecke seines
Personenwagens gestossen sei (vgl. act. 4 Kreisamt, S. 1 und 2). Im Übrigen hat
X. bei seiner Befragung vor dem Amtsgericht O.am 9. Juni 2008 denn auch selbst
bestätigt, dass bei der Ausfahrt aus der Autobahn beim Anschluss Chur-Süd ein
Reifenschaden an seinem Fahrzeug aufgetreten sei (vgl. act. 0.4.1.8, S. 1 f.),
infolgedessen er den Reifen auswechseln lassen musste (vgl. act. 2 Kreisamt, S.
3). Dabei geht auch aus der Einspracheschrift vom 27. Dezember 2007 an das
Kreisamt Chur klar hervor, dass dieser Schaden am Reifen hinten rechts
aufgetreten ist (vgl. act. 12 Kreisamt, S. 2 und 4), wobei die dortigen Einlassungen
seitens des Rechtsvertreters von X. ausdrücklich zum Gegenstand der
Einvernahme vom 9. Juni 2008 erklärt wurden (vgl. act. 0.4.1.12, S. 1). Sowohl
das Spurenbild an den beiden Fahrzeugen und dessen Übereinstimmung mit den
Depositionen von Z. wie auch die diesbezüglichen Angaben des Berufungsklägers
selbst sprechen folglich in gewichtigem Masse für den von Z. geschilderten
Unfallablauf. Die missverständlichen Angaben im Polizeirapport (act. 2 Kreisamt,
S. 3) und in der Teileinstellungsverfügung vom 10. Juli 2008 (act. 04.1.13, S. 2),
wonach mit Bezug auf den Personenwagen des Berufungsklägers von einem
Schaden hinten links gesprochen wird, vermögen daran, wie von der Vorinstanz
richtig erwogen, nichts zu ändern. Mit Blick auf die deutliche Abbildung der
Schadensspuren in der Fotodokumentation und die damit übereinstimmenden
Angaben an anderer Stelle des Polizeirapports (vgl. act. 2 Kreisamt, S. 2), welche
die abweichenden Angaben klar widerlegen, handelt es sich dabei offensichtlich
um ein Versehen. Die augenscheinlich unrichtigen Angaben im Polizeirapport und
in der Teileinstellungsverfügung sind folglich bei der Beweiswürdigung ausser
Acht zu lassen (vgl. auch PKG 2004 Nr. 14 E. 5.a). Zu Recht werden daher die
Seite 12 — 19

festgestellten Widersprüche bezüglich des Spurenbildes von der Verteidigung im
Berufungsverfahren denn auch nicht mehr beanstandet.
Darüber hinaus konnte Z. gegenüber der Polizei angeben, dass es sich
beim Kollisionsgegner seiner Erinnerung nach um ein dunkles Fahrzeug handelte,
dessen Kontrollschild auf die Anfangsbuchstaben “S.” gelautet habe (vgl. act. 4
Kreisamt, S. 2). Diese Merkmale treffen aber beide auf den dunklen Peugeot
Coupé von X. mit dem Kennzeichen “SY.” zu, was demnach ebenfalls auf dessen
Unfallbeteiligung sowie auf die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung von Z.
schliessen lässt.
b)
Dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie ihn Z. schlüssig und
glaubhaft darlegte und es sich beim anderen beteiligten Fahrzeuglenker um X.
handelt, wird sodann auch durch die zeitliche und örtliche Kongruenz der von den
beiden Fahrzeuglenkern beschriebenen Ereignisse bekräftigt.
So gab Z. gegenüber der Polizei an, dass er auf der rechten Fahrspur der
A13 Richtung Bodensee unterwegs gewesen sei, als er im Bereich der
Ausfahrtsspur beim Anschluss Chur-Süd von einem auf der Überholspur
herannahenden Fahrzeug überholt worden sei. Dabei habe der Überholende am
Ende der Ausfahrtsspur vor seinem Fahrzeug durchgeschnitten, so dass ein Teil
der rechten Fahrzeugseite des unbekannten Fahrzeuglenkers mit seinem Peugeot
kollidiert sei, worauf der andere Fahrzeuglenker die A13 über die Ausfahrt Chur-
Süd verlassen habe (vgl. act. 4 Kreisamt). Gemäss Polizeirapport ereignete sich
dieses von Z. geschilderte Unfallgeschehen am 21. September 2007 um 16.10
Uhr (vgl. act. 2 Kreisamt, S. 2).
In Übereinstimmung dazu hat sich auch der vom Berufungskläger
geschilderte Vorfall am gleichen Tag an genau derselben Stelle auf der A13 ereig-
net. Aus der Darstellung von X. anlässlich seiner Einvernahme vor dem
Amtsgericht O.(vgl. act. 0.4.1.8., S. 1 f.) geht nämlich klar hervor, dass letzterer
die Autobahn A13 am 21. September 2007 ebenfalls bei der Ausfahrt Chur-Süd
verlassen hat, wobei er hiezu angibt, dass ihm dabei ein Reifen geplatzt sei,
worauf er umgehend die Garage B. aufgesucht habe. Zwar machte der
Berufungskläger hinsichtlich des Zeitpunkts seiner Ausfahrt aus der Autobahn
beim Anschluss Chur-Süd keine Angaben. Gemäss seinen weiteren Ausführungen
ist er jedoch unmittelbar nach dem Vorfall mit dem Reifen und dem Verlassen der
Autobahn in die Werkstatt der Garage B. gefahren, wo er hinten rechts einen
Radwechsel vornehmen und in der Folge über einen Werkstattmitarbeiter die
Seite 13 — 19

Polizei verständigen liess (vgl. act. 0.4.1.8, S. 1 f. sowie act. 12 Kreisamt, S. 2).
Diese Meldung ging laut Polizeirapport um 16.42 Uhr bei der Stadtpolizei Chur ein
(vgl. act. 2 Kreisamt, S. 3). Rechnet man nun die etwaige Dauer für die Fahrt zur
Garage, die Erteilung und Annahme des Reparaturauftrags und die Durchführung
des Radwechsels ein, decken sich die von den beiden Fahrzeuglenkern
geschilderten Vorfälle nicht nur in örtlicher, sondern wie von der Vorinstanz
richtig erwogen auch in zeitlicher Hinsicht. Mit anderen Worten ist davon
auszugehen, dass beide Fahrzeuglenker am selben Tag zur gleichen Zeit die A13
beim Anschluss Chur-Süd verlassen haben, wobei der eine Lenker eine
Streifkollison mit der rechten Seite eines an dieser Stelle überholenden und vor
ihm durchschneidenden Fahrzeugs schildert und der andere einen Vorfall mit
seinem rechten Hinterrad beim Ausfahren aus der Autobahn beschreibt, infolge-
dessen er ins Schleudern geriet.
Führt man sich dabei das kongruente Spurenbild an den Fahrzeugen und
dessen Übereinstimmung mit den glaubhaften Aussagen von Z. sowie den
Umstand vor Augen, dass auch dessen Angaben zu Kontrollschild und Farbe des
anderen Fahrzeugs mit den entsprechenden Merkmalen des Autos von X. in
Einklang stehen, bleibt mithin gesamthaft betrachtet kein ernsthafter Zweifel, dass
sich der streitige Vorfall unter Beteiligung des Berufungsklägers so abgespielt hat,
wie ihn Z. schilderte.
c)
Dies im Übrigen auch, als der Rechtsvertreter des Berufungsklägers
in seinen Schreiben vom 27. Dezember 2007 an das Kreisamt Chur (vgl. act. 12
Kreisamt, S. 3) und vom 29. September 2008 an das Bezirksgericht Plessur (vgl.
act. 04.2.3, S. 3) wiederholt ausführte, dass allein das Handeln seines Mandanten
zur Aufklärung über die am Unfallereignis beteiligten Fahrzeuge geführt habe.
Offenbar gingen mithin die Verteidigung und auch der Berufungskläger selbst von
der Beteiligung eines weiteren Fahrzeugs am fraglichen Vorfall beziehungsweise
von einem Sachzusammenhang mit dem von Z. beschriebenen Unfallereignis aus.
Demgemäss bestätigte die Verteidigung in ihrem Schreiben an das Amtsgericht
O.vom 19. Juni 2008 (act. 04.1.11, S. 2) unter Bezugnahme auf die von der Polizei
erstellten Lichtbilder denn auch ausdrücklich, dass an beiden Fahrzeugen Spuren
einer Streifberührung zu sehen seien und räumte entsprechend zumindest die
Möglichkeit einer Streifkollision mit dem anderen Fahrzeug ein. Dabei erscheint
nicht unwesentlich, dass sich der Berufungskläger nach dem Vorfall umgehend
veranlasst sah, die Polizei zu benachrichtigen, was ebenfalls für die von Z.
dargelegte Version einer Streifkollision zwischen den beiden Fahrzeugen spricht.
Wäre nämlich der unbestrittene Reifenschaden am Fahrzeug von X. wie von ihm
Seite 14 — 19

behauptet tatsächlich ohne vorausgehendes Unfallereignis eingetreten, so
erschiene es nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungskläger die Polizei hätte
verständigen sollen. Abgesehen davon vermag die Darstellung von X., wonach es
beim Verlassen der Autobahn ohne vorgängige Kollision mit einem anderen
Fahrzeug zu einem Abfall des Reifendrucks gekommen sei (vgl. act. 0.4.1.8, S. 1
f.), auch die Kratzund Abriebspuren an seinem Auto und das dazu passende
Spurenbild am Fahrzeug von Z. nicht zu erklären.
d)
In gesamthafter Würdigung der vorliegenden Beweismittel und der
dargelegten Indizien gelangt die I. Strafkammer des Kantonsgerichts daher zur
Überzeugung, dass sich der streitige Sachverhalt unter Beteiligung von X. als
Kollisionsgegner so zugetragen haben muss, wie er von Z. geschildert und auch
seitens der Vorinstanz der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt wurde. Bei der
nachfolgend vorzunehmenden Subsumption ist folglich davon auszugehen, dass
X. den auf der rechten Autobahnspur der A13 mit konstanter Geschwindigkeit
fahrenden Z. im Bereiche der Ausfahrt Chur-Süd überholt hat. Dabei wechselte
der Berufungskläger von der Überholspur auf die rechte Fahrbahn und schliesslich
auf die Ausfahrtsspur, indem er vor dem Fahrzeug von Z. derart knapp
durchschnitt, dass es zu einer seitlichen Streifkollision zwischen den beiden
Fahrzeugen kam.
Der Einwand des Berufungsklägers, es lägen keinerlei Anhaltspunkte für
ein unverändertes und korrektes Fahrverhalten von Z. während des
Überholmanövers vor, weshalb die Vorinstanz auch nicht von einem solchen hätte
ausgehen dürfen, entbehrt dabei jeglicher Grundlage. Z. legte nämlich anlässlich
seiner polizeilichen Einvernahme ausdrücklich dar, dass er mit dem Tempomat
unter Einhaltung einer konstanten Geschwindigkeit von 120 km/h auf der rechten
Fahrspur unterwegs gewesen sei (vgl. act. 4 Kreisamt, S. 1). Dabei liegen
keinerlei Hinweise und insbesondere auch keine gegenteiligen Aussagen des
Berufungsklägers vor, welche diese glaubhaften Angaben zu entkräften ver-
möchten. Die Vorinstanz durfte folglich zu Recht davon ausgehen, dass Z. korrekt
gefahren ist.
7.
Entsprechend erweist sich auch die vom Bezirksgerichtsausschuss
Plessur vorgenommene rechtliche Subsumption des festgestellten Sachverhalts
als zutreffend.
Nach dem Gesagten ist nämlich davon auszugehen, dass X. beim
Überholen des mit konstanter Geschwindigkeit rechts auf der Normalspur
Seite 15 — 19

fahrenden Z. die rechte Fahrbahn derart knapp vor dessen Fahrzeug überquerte,
dass es bei seinem Wechsel von der Überholauf die Normalspur zu einer
seitlichen Streifkollision zwischen den beiden Personenwagen kam. Der Beru-
fungskläger hat folglich mit seiner Fahrweise den beim Überholen stets einzu-
haltenden ausreichenden Abstand zum anderen Fahrzeug klar nicht gewahrt und
damit in objektiver Hinsicht die Verkehrsregel von Art. 34 Abs. 4 SVG verletzt (vgl.
dazu auch Hans Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 7. Aufl., Zürich
2008, N 19 zu Art. 34 Abs. 4 SVG, S. 197 mit Hinweisen; René Schaffhauser,
Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Ver-
kehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl., Bern 2002, N 721 und 733). Gleich-
zeitig hat X. mit dem geschilderten Verhalten objektiv auch den Tatbestand von
Art. 44 Abs. 1 SVG erfüllt. Indem er nämlich vom Überholstreifen auf die
Normalspur wechselte und damit seinen Fahrstreifen verliess, obgleich der nötige
Sicherheitsabstand zum rechts fahrenden Z. nicht eingehalten war, hat er dem
überholten Fahrzeug mit dem es dann schliesslich auch zu einer Streifkollision
gekommen ist seinen Anspruch auf ungehinderte Fortsetzung seiner Fahrt
genommen und damit gemäss Art. 44 Abs. 1 SVG den Verkehr gefährdet (vgl.
dazu auch Hans Giger, a.a.O., N 2 zu Art. 44 SVG, S. 244 sowie René
Schaffhauser, a.a.O., N 741). Da es X. zufolge mangelnder Aufmerksamkeit
pflichtwidrig unterlassen hat, bei seinem Überholmanöver einen angemessenen
Abstand zu wahren respektive beim Verlassen seines Fahrstreifens die nötige
Vorsicht walten zu lassen und keine anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden, ist
sodann in subjektiver Hinsicht von einer fahrlässigen Tatbegehung (vgl. Art. 100
Ziff. 1 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 StGB) auszugehen. Der
Berufungskläger hat demnach sowohl objektiv als auch subjektiv gegen die
Verkehrsvorschriften von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG verstossen.
Dabei handelt es sich sowohl im Hinblick auf den Verstoss gegen Art. 34 Abs. 4
SVG als auch auf jenen gegen Art. 44 Abs. 1 SVG um einfache Verkehrsregelver-
letzungen im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG.
Die Vorinstanz hat X. daher zu Recht der Verletzung von Art. 34 Abs. 4
SVG und Art. 44 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG schuldig
gesprochen.
8.
Ist der Schuldspruch des Bezirksgerichtsausschusses Plessur nach
dem Gesagten zu bestätigen, so bleibt im Folgenden das auferlegte Strafmass zu
überprüfen. Dabei ist zu beachten, dass das Kantonsgericht bei der Überprüfung
der vorinstanzlichen Strafzumessung sein Ermessen an die Stelle desjenigen der
Seite 16 — 19

Vorinstanz setzt und die Regeln über die Strafzumessung selbständig anwendet
(Art. 146 Abs. 1 StPO).
a)
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem
Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die per-
sönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Gefährdung des
betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg-
gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach
den inneren und äusseren Umtänden in der Lage war, die Gefährdung Ver-
letzung zu vermeiden.
Nach Art. 90 Ziff. 1 SVG wird die Verletzung von Verkehrsregeln mit Busse
bestraft. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse
Fr. 10’000.--. Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft
nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und
höchstens drei Monaten aus. Es bemisst Busse und Freiheitsstrafe je nach den
Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem
Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 1-3 StGB).
b)
Das Verschulden von X. wiegt, wie von der Vorinstanz richtig
erwogen, nicht sehr schwer, liegt doch der vom Berufungskläger verursachten
Kollision kein vorsätzliches Handeln zugrunde. Vielmehr ist nach dem Gesagten
davon auszugehen, dass X. aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit beim
Überholen und Verlassen des Fahrstreifens zu wenig Abstand zum Fahrzeug von
Z. eingehalten und sich folglich sowohl im Hinblick auf Art. 34 Abs. 4 SVG wie
auch auf Art. 44 Abs. 1 SVG lediglich der fahrlässigen Tatbegehung schuldig
gemacht hat. Zwar bleibt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten,
dass der Berufungskläger mit seinem Verhalten angesichts der gefahrenen
Geschwindigkeiten und des Verkehrsaufkommens auf der Autobahn eine
erhebliche Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hat. Allerding ist
demgegenüber zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass sein Fehlverhalten
lediglich zu relativ geringfügigem Sachschaden geführt hat und keine Personen zu
Schaden gekommen sind. Strafmindernd wirken sich dabei zudem das
vorstrafenfreie Vorleben sowie der einwandfreie fahrerische Leumund des
Berufungsklägers aus. Strafschärfungsund Strafmilderungsgründe liegen
hingegen keine vor. Berücksichtigt man darüber hinaus die finanziellen Verhält-
nisse von X., erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr.
200.-somit als dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen. Ebenso-
Seite 17 — 19

wenig ist die vom Bezirksgerichtsausschuss Plessur festgelegte Ersatz-
freiheitsstrafe von zwei Tagen zu beanstanden.
9.
Im Ergebnis steht demzufolge fest, dass das angefochtene Urteil des
Bezirksgerichtsausschusses Plessur sowohl in Bezug auf den Schuldspruch als
auch hinsichtlich der Strafzumessung zu bestätigen ist. Die Rügen von X. erwei-
sen sich mithin als unbegründet. Damit ist auch die vorinstanzliche Kostenrege-
lung zu bestätigen, welche berücksichtigt, dass das Verfahren gegen X. wegen
Verletzung von Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 SVG
eingestellt worden ist (vgl. act. 04.1.3.13) und dem Berufungskläger mit Blick dar-
auf lediglich 1/3 der Untersuchungsund Gerichtskosten überbindet sowie eine
entsprechend reduzierte Umtriebsentschädigung zuspricht (vgl. vorinstanzliches
Urteil, E. 6 S. 14 f.). Die Berufung von X. ist demnach vollumfänglich abzuweisen.
10.
Erweist sich das vorinstanzliche Urteil somit als rechtmässig und ist
die Berufung von X. abzuweisen, so sind die Kosten des Berufungsverfahrens von
Fr. 1’500.-gestützt auf Art. 160 Abs. 1 StPO dem Berufungskläger aufzuerlegen.
Seite 18 — 19

Demnach erkennt die I. Strafkammer:
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-gehen zu Lasten des
Berufungsklägers.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset-
zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes-
gericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti-
gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen
Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die
weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die
Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
4. Mitteilung
an:
Seite 19 — 19

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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