Das Urteil betrifft die Verurteilung der Beschuldigten A. und B. wegen verschiedener Delikte, darunter Raub, Nötigung, Betrug, Urkundenfälschung, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Diebstahl. A. wird zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, während B. zu 7 Jahren Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt wird. Beide werden zu ambulanter Behandlung im Rahmen von Art. 63 StGB verpflichtet. Es werden auch Entschädigungen und Schadenersatzforderungen an die Geschädigten festgelegt. Die Gerichtskosten betragen insgesamt Fr. 8'000.00, und die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden den Beschuldigten auferlegt.
Urteilsdetails des Kantongerichts SB-08-11
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SB-08-11 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 26.06.2008 |
Rechtskraft: | - |
Entscheid des Kantongerichts SB-08-11
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 26. Juni 2008
Schriftlich mitgeteilt am:
SB 08 11
(nicht mündlich eröffnet)
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
RichterInnen Möhr
und Michael Dürst
Aktuarin ad hoc
Riesen-Ryser
——————
In der strafrechtlichen Berufung
des A., Angeklagter und Berufungskläger, privat verteidigt durch Rechtsanwalt Dr.
iur. Jürg Domenig, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 11. Dezember 2007, mit-
geteilt am 2. April 2008, in Sachen gegen den Angeklagten und Berufungskläger,
betreffend Betrug,
hat sich ergeben:
2
A.
A. wuchs in Q. und R. auf. Nach dem Besuch der Primarund Se-
kundarschule absolvierte er bei der Firma H. AG in S. eine kaufmännische Lehre.
In der Folge war er bis 1990 als Buchhalter im Lehrbetrieb tätig. Nach einem ein-
jährigen Stage bei der I. in T. arbeitete er während zweier Jahre bei der Firma J. in
U. als Software-Supporter. Von Juni 1993 bis Ende November 2005 war der An-
geklagte kaufmännischer Leiter und als solcher Mitglied der Geschäftsleitung der
K. AG. Nach einer kurzfristigen selbständigen Tätigkeit trat er am 1. Juni 2006 als
Verkäufer für IT-Infrastruktur in den Dienst der Firma L., U.. Bei dieser Firma ver-
dient er im Monat etwa Fr. 7'000.-- netto. Der Angeklagte schätzt seine Schulden
auf ungefähr Fr. 550'000.--, Hypothekarschulden nicht eingeschlossen. Der am 8.
Juni 2006 gegen A. eröffnete Konkurs wurde mit Entscheid des Bezirksgerichts
Landquart vom 27. März 2008 zufolge Zustandekommens eines Nachlass-
vertrages widerrufen.
A. ist verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von vier und sieben Jah-
ren. Er ist nicht vorbestraft und geniesst einen guten Leumund.
B.
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. Septem-
ber 2007 wurde A. wegen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB angeklagt. Der
Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24.
September 2007 folgender Sachverhalt zu Grunde:
„Der Angeklagte war von Juni 1993 bis November 2005 kaufmänni-
scher Leiter der K. AG und als solcher Mitglied der Geschäftsleitung.
Zu seinem Aufgabenkreis gehörten u.a. das Personal, der Einkauf
und Verkauf von Rohmaterial, das Controlling sowie die Stellvertre-
tung des Geschäftsführers B., dessen vollstes Vertrauen er aufgrund
seiner langjährigen Mitarbeit genoss. Die Kündigung dieser Anstel-
lung erfolgte durch A. mit der Absicht, eine eigene Unternehmung im
Y.-Handel aufzubauen. Diese Unternehmung - die Einzelfirma M. -
sollte u.a. Roheisen aus dem Ausland an Firmen in der Schweiz wei-
terverkaufen.
Um dem Angeklagten den Start in die Selbständigkeit zu erleichtern,
bestellte B. für die K. AG bei diesem bereits Ende Oktober 2005 160
Tonnen Hämatit-Roheisen für Fr. 76'800.--. Am 3. November 2005
täuschte A. der K. AG vorsätzlich und arglistig vor, dem Lieferanten
des Roheisens die erforderliche Liquidität sofort nachweisen zu müs-
sen, und verlangte die sofortige Bezahlung des vereinbarten Kauf-
preises. Durch diese kaum überprüfbaren Behauptungen und unter
Ausnützung des Vertrauens seines damaligen Arbeitgebers erwirkte
er die Überweisung der Fr. 76'800.-- noch am selben Tag.
A. verwendete den erwähnten Geldbetrag gemäss der bereits im Vo-
raus gefassten Absicht aber nicht für den Ankauf des bestellten Roh-
3
eisens, sondern zur Tilgung privater Schulden. Noch am 3. Novem-
ber 2005 bezog der Angeklagte von seinem Konto bei der N. Fr.
51'000.-- und bezahlte damit ein privates Darlehen von Fr. 50'000.--
zurück. Mit dem übrigen von der K. AG erhaltenen Geld beglich er
bei der O. fällige Hypothekarzinsen. Das Roheisen für die K. wurde
weder bestellt noch geliefert. Ebenso wenig erstattete A. seiner
früheren Arbeitgeberin den bereits bezahlten Kaufpreis. Durch dieses
Vorgehen wurde die K. AG um Fr. 76'800.-geschädigt und A. in
demselben Umfang unrechtmässig bereichert.“
C.
Mit Urteil vom 11. Dezember 2007, mitgeteilt am 2. April 2008, er-
kannte der Bezirksgerichtsausschuss Plessur:
„1. A. ist schuldig des Betruges gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB.
2. Dafür wird A. mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen à CHF
80.00 bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung
einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.
3. Dafür wird er ausserdem mit einer Busse von CHF 1500.00 be-
straft. Die Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse beträgt 15 Tage.
Sie tritt an die Stelle der Busse, soweit A. die Busse nicht be-
zahlt.
4. Die Kosten des Verfahrens von CHF 4'030.00 (Untersuchungs-
kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 2030.00, Ge-
richtskosten CHF 2'000.00) gehen zu Lasten des Verurteilten.
A. schuldet dem Bezirksgericht Plessur folglich Total CHF
5'530.00 (Busse: 1500.00; Verfahrenskosten: CHF 4’030.00).
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Urteils auf
das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirksgerichtes Plessur zu über-
weisen.
5. (Rechtsmittelbelehrung).
6. (Mitteilung):“
Begründend hielt der Bezirksgerichtsausschuss unter anderem fest, dass A.
seinen früheren Arbeitgeber getäuscht habe, indem er behauptet habe, er müsse
einem Lieferanten gegenüber seine Liquidität nachweisen. Diese Täuschung sei
ausgewiesen. Trotz vereinbarter Vorauszahlung spreche die Tatsache, dass der
Betrag auf Verlangen des Angeklagten um einen Tag vorüberwiesen worden sei,
für die Täuschung. B. habe das Geld im irrtümlichen Glauben, damit das bestellte
Roheisen zu bezahlen, vorüberwiesen. Aufgrund dieser Täuschung habe A. das
Geld früher als vereinbart erhalten. Bezüglich der Arglist führte der Bezirksge-
richtsausschuss aus, das Geld sei überwiesen worden, weil B. A. aufgrund einer
langjährigen Zusammenarbeit vollends vertraut und deshalb die falschen Angaben
nicht überprüft habe. Arglist sei unter anderem dann zu bejahen, wenn der Täter
4
voraussehe, dass der Getäuschte die Überprüfung unterlassen werde, da ein be-
sonderes Vertrauensverhältnis bestehe. Dieses Vertrauensverhältnis sei vorlie-
gend zu bejahen. Im Zusammenhang mit der Opfermitverantwortung sei darauf
hinzuweisen, dass nicht erforderlich sei, dass das Opfer die grösstmögliche Sorg-
falt walten lasse und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen treffe. Arglist scheide
nur aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beach-
tet habe. B.s Verhalten aber sei nachvollziehbar und verständlich, weshalb Arglist
vorliegen würde. Auch die übrigen Voraussetzungen des Betrugs bejahte die Vo-
rinstanz, so unter anderem das Vorliegen eines Eventualvorsatzes. Mit Bezug auf
die Strafzumessung führte sie aus, das Verschulden des Angeklagten dürfe nicht
bagatellisiert werden. Für den Angeklagten würden sein guter Leumund, seine
Kooperationsbereitschaft und die Vorstrafenlosigkeit sprechen. Es sei zu berück-
sichtigen, dass A. über ein gutes soziales Umfeld verfüge und Vollzeit arbeite.
Damit er seine Arbeitsstelle nicht verliere und in Würdigung sämtlicher Strafzu-
messungsgründe sei eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen angemessen. Den Ta-
gessatz bestimmte die Vorinstanz unter Abzug der familienrechtlichen Unterstüt-
zungspflichten mit Fr. 80.--. Sie gewährte den bedingten Vollzug der Geldstrafe.
Schliesslich sprach sie noch eine Busse in Höhe von Fr. 1'500.00 aus.
D.
Gegen dieses Urteil erhob A. mit Eingabe vom 22. April 2008 Beru-
fung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Er beantragt:
„1. Das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und A.
sei von der Anklage des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB
freizusprechen.
2. Unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge für beide
Instanzen zulasten der Staatskasse.“
In der Begründung wird unter anderem ausgeführt, es sei gemäss Aktenla-
ge beim Abschluss des Kaufvertrages zwischen A. und B. kein konkreter Liefer-
termin vereinbart worden. Plötzlich habe B. in der ersten Dezemberwoche 2005
mündlich die sofortige Lieferung des Roheisens verlangt. A. habe sich aus Furcht
vor seinem Vorgesetzten nicht getraut, darauf hinzuweisen, dass kein Liefertermin
vereinbart worden sei. Er habe aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit in der K. AG
und seiner Kenntnisse der Bestellungsund Lieferabläufe in guten Treuen anneh-
men dürfen, dass das Eisen erst später geliefert werden müsse. Am 21. Dezem-
ber 2005 habe der Anwalt von B. dann die Rückzahlung der Fr. 76'800.-bis zum
3. Januar 2006 verlangt. Die K. AG sei mithin vom Kaufvertrag zurückgetreten,
noch bevor der von B. geltend gemachte Liefertermin im Dezember 2005 abgelau-
fen gewesen sei. Im weiteren sei zwischen den Parteien Vorauszahlung vereinbart
5
gewesen. Durch die Intervention von A. sei der Betrag schliesslich einen Tag frü-
her ausbezahlt worden, als zunächst vorgesehen. Das habe nur minime Auswir-
kungen auf die Abwicklung des Kaufvertrages gehabt. Im übrigen habe A. mit der
Firma P. tatsächlich Verhandlungen geführt. Deren Verkaufsleiter habe bestätigt,
dass seine Firma nur gegen Vorauszahlung habe liefern wollen. A. habe also ent-
gegen der Anklageschrift mit einem Lieferanten verhandelt, der tatsächlich auf den
Nachweis der Bonität bestanden habe. A. habe seinen ehemaligen Chef mit der
Aussage, er habe einen Lieferanten und müsse die Liquidität nachweisen, also
nicht getäuscht. Im weiteren sei auch die Arglist zu verneinen, da sich A. weder
eines Lügengebäudes noch besonderer Machenschaften bedient habe. Ebenso
begründe die Tatsache, dass die Auszahlung auf Bitte von A. hin um einen Tag
vorverschoben worden sei, keine Arglist, denn aufgrund des abgeschlossenen
Kaufvertrages habe die K. AG den Kaufpreis für das Roheisen ohnehin im Voraus
bezahlen müssen. Schliesslich werde in der Anklageschrift die Aussage von A., er
müsse seine Bonität nachweisen, als kaum überprüfbar qualifiziert. Dies sei nicht
nachvollziehbar. Zum einen stimme die Aussage von A. in Bezug auf die Firma P..
Zum andern sei B. im Eisengeschäft ein absoluter Profi mit langjähriger Erfahrung,
der nach eigener Aussage jeden Lieferanten im europäischen Raum kenne. Die
Darstellung von A. sei daher für B. leicht überprüfbar gewesen. B. habe aber nicht
einmal wissen wollen, wer der Lieferant sei, und er habe auch keinerlei Unterlagen
über den Lieferanten verlangt. Damit trage er als erfahrener Branchenprofi eine
Opfermitverantwortung, was wiederum die Arglist ausschliesse. Im übrigen sei das
Verhältnis zwischen den Parteien, welches lange Zeit gut gewesen sei, durch den
Eintritt von C. in die Firma im Jahre 2002 jäh getrübt worden und habe sich massiv
abgekühlt. Ein besonders enges Vertrauensverhältnis im Sinne der Rechtsspre-
chung zur Arglist habe mithin nicht bestanden. Selbst wenn von einem gewissen
Vertrauensverhältnis ausgegangen werde, liege bei B. Leichtfertigkeit vor, so dass
der strafrechtliche Schutz entfalle. Subjektiv sei beachtlich, dass A. nie den Vor-
satz gehabt habe, den Eisenhandel nicht abzuwickeln und damit seinen ehemali-
gen Arbeitgeber zu schädigen. Er habe dies auch nicht in Kauf genommen, da er
von Anfang an an eine erfolgreiche selbständige Geschäftstätigkeit geglaubt habe,
aufgrund derer er das Eisen in dem Zeitpunkt hätte bestellen und bezahlen kön-
nen, in dem es dann gebraucht worden wäre. Zudem sei A. davon ausgegangen,
dass die sechs von ihm gehaltenen Aktien der Firma X. einen Wert von rund Fr.
70'000.-hätten, so dass er den Roheisenkauf hätte finanzieren können. Schliess-
lich spreche auch die Tatsache, dass er bei seinem Ausscheiden aus der K. AG
sein Pensionskassenguthaben seinem ehemaligen Arbeitgeber zur Tilgung seiner
Schulden überwiesen habe, gegen einen Betrugsvorsatz eine Schädigungs-
6
absicht. Abschliessend gelte es zu erwähnen, dass der auf Begehren von B. be-
ziehungsweise der K. AG gegen A. eröffnete Konkurs habe widerrufen werden
können, nachdem ein Nachlassvertrag zustande gekommen sei. In diesem Sinne
könne davon ausgegangen werden, dass A. gegenüber seinem ehemaligen Ar-
beitgeber den Schaden wieder gut gemacht habe.
E. Die
Staatsanwaltschaft
Graubünden
verzichtete mit Schreiben vom
5. Mai 2008 auf die Einreichung einer Stellungnahme. Ebenso verzichtete der Be-
zirksgerichtsausschuss Plessur mit Schreiben vom 14. Mai 2008 auf eine Ver-
nehmlassung.
F.
Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in der
Berufungsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Gegen Urteile der Bezirksgerichtsausschüsse können der Verurteilte
und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141
Abs. 1 StPO). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen
Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und
hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden
und ob das ganze Urteil lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142
Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung grundsätz-
lich zu genügen. Auf die fristund formgerecht eingereichte Berufung ist daher
einzutreten.
2.
Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsge-
richtsausschuss als Berufungsinstanz grundsätzlich eine umfassende, uneinge-
schränkte Kognition auch mit Bezug auf Ermessensfehler, bei deren Prüfung er
sich aber eine gewisse Zurückhaltung auferlegt zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO).
Er überprüft das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich jedoch nur im Rahmen der in
der Berufung Anschlussberufung gestellten Anträge. Wenn die Aktenlage die
Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt der
Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selber
(Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario), eine Rückweisung an die Vorinstanz bildet die
Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubün-
den, 2. Auflage, U. 1996, S. 375 f.).
7
3.
Der Kantonsgerichtspräsident kann eine mündliche Verhandlung von
sich aus auf Antrag der Parteien anordnen, wenn die persönliche Befragung
des Berufungsklägers für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144
Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft der Kantonsge-
richtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt aufgrund der Akten (Art. 144
Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig
von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch
darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Das Gebot der
Verfahrensöffentlichkeit unter dem Vorbehalt von Art. 107 StPO gilt dem Grunds-
atze nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich
auf die Gesamtheit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtmittelwe-
ges, somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Der Be-
troffene kann auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung von
sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass er aus-
drücklich erklärt wird sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig
ergibt. - Der Berufungskläger hat im vorliegenden Fall nicht die Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung verlangt, obwohl er anwaltlich vertreten ist.
Daraus darf auf einen wirksamen Verzicht geschlossen werden. Es besteht aber
auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. dazu Art. 144 Abs.
1 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz
öffentlich verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sachverhalts keine zusätzlichen
Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, eine reformatio
in peius ausgeschlossen ist und sich ferner im vorliegenden Fall keine Fragen zur
Person und zum Charakter des Berufungsklägers stellen, die sich nicht mit genü-
gender Hinlänglichkeit aufgrund der Akten beantworten lassen. Zudem steht ei-
nem nichtöffentlichen Verfahren kein öffentliches Interesse entgegen (vgl. BGE
119 Ia 316 E 2b; Art. 107 StPO; ZGRG 2/99, S. 46; ZR 99/2000 Nr. 36). Die strei-
tige Strafsache kann somit gestützt auf die vorliegenden Akten sachgerecht ent-
schieden werden. Ein persönliches Vortreten des Berufungsklägers ist daher nicht
notwendig.
4.
Nach Art. 146 Abs. 1 StGB ist wegen Betruges strafbar, wer in der
Absicht, sich einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt ihn in
einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irreden zu einem Verhalten bestimmt,
wodurch dieser sich selbst einen andern am Vermögen schädigt. Der Betrug
enthält somit fünf Tatbestandsmerkmale, nämlich die arglistige Täuschung, den
Irrtum des Getäuschten, eine Vermögensdisposition durch den Getäuschten, ei-
8
nen Vermögensschaden sowie die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung. In
der Folge ist nun zu untersuchen, ob A. mit seinem Verhalten sämtliche dieser
Tatbestandsmerkmale erfüllt hat, wie es ihm die Staatsanwaltschaft Graubünden
vorwirft, nicht.
5.
Als erstes objektives Tatbestandsmerkmal verlangt Art. 146 Abs. 1
StGB eine Täuschung, die arglistig sein muss.
a) Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem ande-
ren eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen, sei es durch
Wort, durch Schrift, durch Gesten durch konkludentes Verhalten. Gegen-
stand der Täuschung müssen Tatsachen sein, das heisst objektiv feststehende
Geschehnisse Zustände. Zu den Tatsachen gehören auch sogenannte inne-
re Tatsachen, wie der Zahlungswille. Art. 146 Abs. 1 StGB erfasst jedoch nicht
jede Täuschung, nicht jede List, sondern nur Arglist. Eine bloss falsche Angabe,
welche ohne besondere Mühe auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden kann, ver-
mag daher den Tatbestand des Betruges nicht zu erfüllen (vgl. zum Beispiel BGE
128 IV 18 E 3a, mit Hinweisen). Arglist liegt gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung vor, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet sich täu-
schender Machenschaften bedient. Ein Lügengebäude besteht aus mehreren Lü-
gen, die derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinter-
hältigkeit zeugen, dass sich auch das kritische Opfer täuschen lässt. Ist dies nicht
der Fall, scheidet Arglist jedenfalls dann aus, wenn sowohl das vom Täter ge-
zeichnete Bild insgesamt wie auch die falschen Tatsachen für sich allein in zumut-
barer Weise überprüfbar gewesen wären und schon die Aufdeckung einer einzi-
gen Lüge zur Aufdeckung des ganzen Schwindels geführt hätte (BGE 119 IV 28 E
3c). Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das
Ausnützen von Begebenheiten, die allein gestützt durch Lügen Kniffe
geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenie-
rungen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit ge-
genüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vor-
bereitung, Durchführung und Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind
gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht
aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche intellektuelle
Komplexität (BGE 122 IV 197 E 3d. mit Nachweisen). Daneben kann aber auch
schon eine einfache Lüge arglistig sein, wenn sie nicht nur mit besonderer
Mühe auf ihre Richtigkeit überprüft werden kann, wenn der Täter den Getäuschten
absichtlich von der Überprüfung seiner Angaben abhält, wenn dem Getäuschten
eine Überprüfung nicht zumutbar ist wenn der Täter aufgrund eines besonde-
9
ren Vertrauensverhältnisses aufgrund klarer Regeln beziehungsweise Zusi-
cherungen voraussieht, dass der Getäuschte eine Überprüfung unterlassen wird
(BGE 125 IV 124 E 3; BGE 122 IV 246 E 3a, je mit Hinweisen).
b) Mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Ge-
sichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Danach ist bei der
Prüfung der Arglist nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf
abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die
Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit
des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und
ausnützt. Abzustellen ist somit auf die konkrete Schutzbedürftigkeit des Opfers.
Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung ist für die Erfüllung des
Tatbestandes indes nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt
walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist
nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist
scheidet lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmass-
nahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht
bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit (BGE 126 IV
165 E 2a; 122 IV 197 E 3d; 122 IV 246 E 3a; 119 28 E 3). Wie das Bundesgericht
unlängst festgestellt hat, bleibt die zur Straflosigkeit des Täters führende Eigen-
verantwortung des Opfers die Ausnahme, selbst wenn es sich bei der Betrugsge-
schädigten um eine Bank handelt (Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar
2007, 6S.219/2006, Erw. 3.4; kritisch zur Alleinverantwortung des Opfers auch
Arzt, Basler Kommentar, Rz 59 zu Art. 146 StGB). Nach allgemeinen Zurech-
nungsregeln schliesst das Selbstverschulden des Opfers den Tatbestand nur aus,
wenn die vom Opfer zu vertretende Leichtfertigkeit das Verhalten des Täters in
den Hintergrund rückt (BGE 124 IV 34 E 2a; 122 IV 17 E 2c). Denn die Strafbar-
keit wird durch das Verhalten des Täuschenden begründet und nicht durch jenes
des Getäuschten, der im Alltag seinem Geschäftspartner nicht wie einem mut-
masslichen Betrüger gegenübertreten muss (Urteil des Bundesgerichts vom 6.
November 2006, 6S.168/2006, E 2.3).
c) Vorliegend nun bestreitet A., dass es überhaupt zu einer Täuschung ge-
kommen sei. Er habe sehr wohl Kontakt mit einem Lieferanten gehabt, der auch
Vorauszahlung verlangt habe, weshalb seine Informationen an B. der Wahrheit
entsprochen hätten. Dieser Sichtweise kann nicht zugestimmt werden. Aus den
Akten geht zwar hervor, dass A. im Jahre 2005 offenbar tatsächlich mit der P.
Holding GmbH, V., Verhandlungen über mögliche Roheisenlieferungen geführt hat
(vgl. das Bestätigungsschreiben von E., vorinstanzliche Akten, act. 12). Das Be-
10
stätigungsschreiben dieser Firma ist jedoch sehr allgemein gehalten. Insbesonde-
re ist daraus nicht zu entnehmen, dass A. anfangs November 2005 tatsächlich
eine konkrete Bestellung bei der P. Holding GmbH tätigen wollte und in diesem
Zusammenhang seine Bonität nachwies. Vielmehr wird gerade bestätigt, dass es
zu keiner Zusammenarbeit kam, weil die Forderung betreffend Vorauszahlung von
eventuellen Bestellungen nicht erfüllt werden konnte. Gegenüber B. hat er jedoch
behauptet, er müsse seine Bonität nachweisen. Mit diesem Argument hat er sei-
nen Wunsch, die Auszahlung einen Tag vorzuverschieben, begründet (vgl. unter-
suchungsrichterliche Konfronteinvernahme vom 19. September 2007, act. 4.42, S.
2). Aufgrund dieser zeitlichen Dringlichkeit, die A. geltend machte, musste und
durfte B. davon ausgehen, dass A. die Bonität sofort nachweisen musste. Und
dies entsprach gemäss Aktenlage nicht den Tatsachen. A. hat B. mithin sehr wohl
getäuscht, nämlich zum einen darüber, dass die Bonität in jenem Zeitpunkt nach-
gewiesen werden musste, und zum andern über die zeitliche Dringlichkeit. Dane-
ben hat er B. aber auch über den Verwendungszweck des Geldes getäuscht. Auf-
grund der Aussagen von A. durfte B. davon ausgehen, dass A. das Geld für den
Nachweis seiner Bonität und den anschliessenden Kauf von Roheisen verwenden
würde. A. hat jedoch gegenüber der Polizei bereits in seiner ersten Einvernahme
ausgesagt, er habe schon bei Vertragsschluss gewusst, dass er das Geld für pri-
vate Zwecke verwenden werde (polizeiliche Einvernahme vom 13. November
2006, act. 4.4, S. 3 Mitte; an dieser Stelle sei ein Hinweis auf die Anmerkung in
der Berufungsschrift erlaubt, erfahrungsgemäss seien die zu Beginn der Untersu-
chung deponierten Aussagen richtig). Auch wenn A. in der gleichen Einvernahme
sofort angefügt hat, das Geld sei für ihn nur zur Überbrückung gedacht gewesen,
da er davon ausgegangen sei, erst im Juni 2006 liefern zu müssen, so hat er B.
doch über den geplanten Verwendungszweck getäuscht, indem er diesem erklär-
te, er müsse gegenüber einem Lieferanten sofort seine Bonität nachweisen (was
er nachweislich nicht tat, da er ja diesbezüglich kein Roheisen bestellte). Die Täu-
schung ist mithin zu bejahen. Lediglich nebenbei sei erwähnt, dass entgegen den
Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Tatsache, dass die Auszahlung
aufgrund der Behauptungen von A. einen Tag früher erfolgte, als zunächst ge-
plant, keinen entscheidenden Einfluss auf die Täuschung hat. Denn auch wenn
die Auszahlung wie zunächst vorgesehen am 4. November 2005 vorgenommen
worden wäre, hätte A. B. über den Umstand, dass er die Bonität in diesem Zeit-
punkt nachweisen musste, sowie insbesondere über den geplanten Verwen-
dungszweck getäuscht.
11
d) Steht fest, dass eine Täuschung erfolgte, so stellt sich die Frage, ob die-
se Täuschung arglistig war. Es ist offensichtlich und bedarf keiner weiteren Erläu-
terungen, dass sich A. gemäss Aktenlage weder eines Lügengebäudes noch be-
sonderer Machenschaften bedient hat, um B. zu täuschen. Insofern ist den Aus-
führungen in der Berufungsschrift zuzustimmen. Daneben kann aber wie bereits
einlässlich ausgeführt und entgegen der Auffassung in der Berufungsschrift auch
eine einfache Lüge Arglist begründen, wenn sie bestimmte Anforderungen erfüllt.
Unter anderem ist eine einfache Lüge arglistig, wenn der Täter voraussieht, dass
das Opfer aufgrund eines bestehenden, besonderen Vertrauensverhältnisses sei-
ne Angaben nicht überprüfen wird. Sowohl A. als auch B. haben in den Einver-
nahmen wiederholt und übereinstimmend ausgesagt, dass ihr Verhältnis während
der ganzen Dauer der Anstellung sehr gut gewesen sei (act. 4.3, S. 1; act. 4.4, S.
1; act. 4.36, S. 1; act. 4.37, S. 2 Mitte; act. 4.42, S. 4 f.). Dies wird auch in einem
Bericht von A. vom 16. Mai 2007 zu seiner privaten, beruflichen und finanziellen
Situation (act. 1.15/2, zweite Seite unten) sowie in einem Schreiben des Verteidi-
gers an den Untersuchungsrichter vom 30. Mai 2007 (act. 1.14, S. 5 oben) aus-
drücklich betont. Aus den Akten ergibt sich im weiteren, dass A. von anfangs Juni
1993 bis Ende November 2005 in der K. AG gearbeitet hat, zunächst als Buchhal-
ter, dann als kaufmännischer Leiter und Mitglied der Geschäftsleitung. Dabei hat
er seine Aufgaben gemäss Arbeitszeugnis vom 30. November 2005 sehr speditiv,
pflichtbewusst und zuverlässig zur vollsten Zufriedenheit seines Arbeitgebers aus-
geführt. Sein Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten wird im Zeugnis
als stets korrekt und loyal beschrieben (act. 3.7). Daneben war A. offenbar auch
Stellvertreter von B., welcher Geschäftsführer der K. AG ist (vgl. Arbeitszeugnis
vom 30. November 2005, act. 3.7; polizeiliche Einvernahme von B. vom 7. No-
vember 2006, act. 4.3, S. 1), und er hat in dieser Funktion ohne Zweifel eng mit B.
zusammen gearbeitet (vgl. den Bericht von A. vom 16. Mai 2007 zur privaten, be-
ruflichen und finanziellen Situation, act. 1.15). Das Arbeitszeugnis sowie der beruf-
liche Werdegang von A. bei der K. AG zeigen deutlich, dass B. A. in den vielen
Jahren ihrer Zusammenarbeit augenscheinlich als kompetenten, zuverlässigen
und ehrlichen Mitarbeiter kennen und auch schätzen gelernt hat, so dass er bereit
war, A. erhebliche Verantwortung zu übertragen. Die Akten zeichnen daher das
Bild eines sehr guten Verhältnisses zwischen B. und A., das von grossem Ver-
trauen geprägt war. Mit keinem Wort hat A. in der Strafuntersuchung etwas ande-
res geltend gemacht auch nur angedeutet. Im Gegenteil, er hat mehrfach und
explizit darauf hingewiesen, wie gut das Verhältnis während der ganzen Anstel-
lungszeit war. Erst im Plädoyer vor der Vorinstanz und in der Berufungsschrift wird
nun geltend gemacht, dieses Vertrauensverhältnis habe sich durch den Eintritt von
12
C. ins Unternehmen seines Vaters im Jahre 2002 merklich abgekühlt, so dass im
Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Ereignisse kein besonders enges Ver-
trauensverhältnis mehr bestanden habe. Dies muss aufgrund der Akten jedoch als
Schutzbehauptung zurückgewiesen werden. Insbesondere ist neben dem bereits
Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass A. sowohl in der untersuchungsrich-
terlichen Einvernahme vom 30. Januar 2007 (act. 4.37, S. 2) als auch in seinem
Bericht vom 16. Mai 2007 über seine private, berufliche und finanzielle Situation
(act. 1.15/2) seine Schwierigkeiten mit C. erwähnt und gleichzeitig ausgeführt hat,
das Verhältnis zu B. sei damals sehr gut beziehungsweise die letzten 14 Jahre
über ausserordentlich gut gewesen. Auch wenn während der Anstellungszeit von
A. tatsächlich Unstimmigkeiten zwischen ihm und C. aufgetreten sein sollten, so
hatten diese doch selbst in den Augen von A. offenbar keinen Einfluss auf das
Verhältnis zu B.. Es ist vorliegend somit davon auszugehen, dass zwischen B. und
A. ein enges, besonderes Vertrauensverhältnis bestand, das in den vielen Jahren
ihrer Zusammenarbeit gewachsen war. Aufgrund dieses Vertrauensverhältnisses
unterliess es B. dann auch, die Angaben von A. zu überprüfen. Er vertraute ihm
nämlich voll und ganz (vgl. polizeiliche Einvernahme von B. vom 7. November
2006, act. 4.3, S. 4 Mitte). In diesem Zusammenhang macht A. geltend, als abso-
lutem Profi im Giessereigewerbe mit langjähriger Erfahrung wäre es für B. ein
Leichtes gewesen, die Angaben von A. zu überprüfen. B. habe aber keine Aus-
kunft Unterlagen über den Lieferanten des Roheisens verlangt, ja er habe
nicht einmal nach dessen Namen gefragt. Damit treffe B. eine Opfermitverantwor-
tung, die die Arglist ausschliesse. Wie bereits ausführlich dargelegt, muss das Op-
fer nicht jede erdenklich mögliche Vorsichtsmassnahme ergreifen. Vielmehr ent-
fällt Arglist nur, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht
beachtet hat. Zudem muss das Opfer nicht von vornherein davon ausgehen, sein
Geschäftspartner sei ein mutmasslicher Betrüger. Zwischen B. und A. bestand ein
besonderes, enges Vertrauensverhältnis. Darüber hinaus hatte B. nach eigenen
Angaben Kenntnis davon, dass A. mit mehreren möglichen Lieferanten Gespräche
gesucht hatte (polizeiliche Einvernahme von B. vom 7. November 2006, act. 4.3.
S. 1 unten). Zudem wusste B., dass A. für seine Einzelfirma ein Büro gemietet hat-
te, in welchem er sich oft aufhielt. B. ging davon aus, dass A. die Absicht hatte,
einen ernsthaften Handel mit Roheisen zu betreiben (polizeiliche Einvernahme
von B. vom 7. November 2006, act. 4.3. S. 2). Im weiteren ist es im Giessereige-
werbe offenbar nichts Aussergewöhnliches, dass zum einen vor einer Bestellung
die Solvenz belegt werden muss und dass zum andern die Zahlung schon vor der
Lieferung verlangt wird und auch erfolgt (polizeiliche Einvernahme von B. vom 7.
November 2006, act. 4.3, S. 2 f.). Insofern waren sowohl A.s Ansinnen, die Zah-
13
lung vor der Lieferung zu erhalten, als auch seine Erklärung, dass er seine Bonität
nachweisen müsse, nichts Auffälliges. Es gab mithin für B. überhaupt keine An-
haltspunkte, dass die Aussagen von A. nicht stimmen könnten und dass dieser
das Geld nicht tatsächlich für den Einkauf von Roheisen verwenden würde. Für B.
spielte es zudem keine Rolle, von welchem Lieferanten A. das Roheisen bezog,
solange das Roheisen nur der vereinbarten Qualität entsprach. Und schliesslich
hatte B. seinen Arbeitnehmer in den vielen Jahren der Zusammenarbeit als zuver-
lässig und ehrlich kennen gelernt. Es drängten sich unter diesen Umständen keine
weiteren Vorsichtsmassnahmen auf. A. macht in der Berufung weiter sinngemäss
geltend, B. sei über seine finanzielle Situation im Bilde gewesen. Wenn B. trotz-
dem ohne weiteres eine Vorauszahlung vorgenommen habe, so habe er leichtfer-
tig gehandelt. B. hat in den Einvernahmen bestritten, dass er die finanzielle Situa-
tion von A. gekannt habe. A. hat selbst eingestanden, dass er B. nie offen gesagt
habe, wie es finanziell um ihn gestanden sei (polizeiliche Einvernahme vom 13.
November 2006, act. 4.4, S. 5 oben; vgl. auch die Konfronteinvernahme vom 19.
September 2007, act. 4.42, S. 3 f.). In der Berufung wird nun geltend gemacht, B.
habe A. während der Dauer des Arbeitsverhältnisses drei Darlehen gewährt. Ein
Saldo von Fr. 63'000.-sei aus diesen Darlehen im Zeitpunkt des Abschlusses des
Roheisenkaufvertrages noch offen gewesen. Wenn ein gut bezahlter Mitarbeiter
von seinem Chef mehrere Darlehen aufnehme und nicht in der Lage sei, diese
innert nützlicher Frist zurück zu bezahlen, dann liege es auf der Hand, dass gra-
vierende finanzielle Probleme vorlägen. Dazu ist Folgendes auszuführen: B. ge-
währte A. im Jahre 1993 ein erstes Darlehen in Höhe von Fr. 40’000.--. Dieses
Darlehen wurde vollständig zurückbezahlt. Ein zweites Darlehen in Höhe von Fr.
52'000.-erhielt A. im Jahre 1999 für einen Autokauf. Daraus war im Herbst 2005
noch eine Schuld von Fr. 18'000.-offen. Schliesslich gewährte B. im Jahre 2003
ein drittes Darlehen in Höhe von Fr. 50'000.-im Zusammenhang mit dem Haus-
bau von A.. Aus diesem Darlehen bestand bei der Kaufvertragsunterzeichnung
noch eine Schuld von Fr. 45'000.--. B. hat dazu ausgeführt, er habe sich eigentlich
nie um die Rückzahlung der Darlehen gekümmert, er habe A. vertraut (vgl. zum
Ganzen die polizeiliche Einvernahme von B. vom 7. November 2006, act. 4.3, S.
4). Das erste Darlehen aus dem Jahre 1993 wurde also vollständig und offenbar
ohne Probleme zurückbezahlt. Das dritte Darlehen wurde am 17. Dezember 2003
gewährt und die nächste Rate war gemäss Schreiben von Rechtsanwalt Dr. iur. et
lic. oec. Marco Toller vom 21. Dezember 2005 an A. (act. 3.8) erst auf den 31. De-
zember 2005 fällig, mithin erst knapp zwei Monate nach der Vorüberweisung vom
3. November 2005. Im Zeitpunkt der Vorüberweisung war für B. daher noch gar
nicht ersichtlich, dass es bezüglich der Rückzahlung dieses dritten Darlehens zu
14
Schwierigkeiten kommen könnte. Bezüglich des zweiten Darlehens vom 26. Janu-
ar 1999 war die letzte Rate in Höhe von Fr. 18'000.-offensichtlich seit dem 1. Ja-
nuar 2001 fällig (Schreiben von Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Marco Toller vom
21. Dezember 2005 an A., act. 3.8). Einzig in Bezug auf das zweite Darlehen war
somit bei der Vorüberweisung am 3. November 2005 klar, dass A. mit der Rück-
zahlung ganz erheblich im Rückstand war. Dies allein jedoch genügte augen-
scheinlich nicht, um B. die desolaten finanziellen Verhältnisse seines Arbeitneh-
mers klar und eindeutig vor Augen zu führen. Ob B. im weiteren im November
2005 mit dieser nun in den Akten aufscheinenden Deutlichkeit die ausstehende
Zahlung bewusst war, ist nicht klar, nachdem er sich gemäss eigenen Angaben
nie um die Rückzahlung der Darlehen gekümmert hat. Im übrigen weist gerade
der Umstand, dass B. die Rückzahlung des zweiten Darlehens nicht forciert und A.
sogar noch ein drittes Darlehen gewährt hat, obwohl dieser mit der Rückzahlung
des zweiten weit zurück lag, darauf hin, dass B. A. in jeder Hinsicht vertraute. Und
schliesslich hat B. in der polizeilichen Einvernahme vom 7. November 2006 erklärt
(act. 4.3, S. 4), A. und seine Frau hätten gut gelebt und ein teures Haus gebaut; er
habe gedacht, dass die finanziellen Verhältnisse von A. abgesehen von kurzfris-
tigen Liquiditätsengpässen sehr gut seien. B. wusste mithin gemäss seinen Aus-
sagen und gemäss Aktenlage über die desolaten finanziellen Verhältnisse seines
Arbeitsnehmers nicht Bescheid. Dass er A. am 3. November 2005 das Geld über-
wiesen hat, ist ihm mithin auch unter diesem Gesichtspunkt nicht als Leichtfertig-
keit anzurechnen. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass für B.
keine Anzeichen erkenntlich waren, dass A. nicht die Wahrheit gesagt hatte und
dass er mit dem vorüberwiesenen Geld auch nicht wie abgemacht verfahren wür-
de. Ebenso hatte B. keine Kenntnis von der desolaten finanziellen Situation von
A.. Eine Opfermitverantwortung ist mithin nicht gegeben. Nachdem zudem ein en-
ges, besonderes Vertrauensverhältnis zwischen B. und A. bestand, aufgrund des-
sen B. keine Notwendigkeit sah, die Angaben von A. zu überprüfen, womit A.
rechnen durfte, ist die Arglist vorliegend zu bejahen. Die gesteigerte, arglistige
Täuschung liegt eben gerade darin, dass weder bestellt noch geliefert werden
wollte (und somit keine Bonität nachgewiesen werden musste) und unter dem
Vorwand des Bonitätsnachweises Geld erhältlich gemacht wurde, welches dann
zur Tilgung privater Schulden verwendet wurde. A. hat B. mithin arglistig ge-
täuscht; die Vorinstanz ist somit völlig zu Recht davon ausgegangen, dass das
erste objektive Tatbestandmerkmal des Betrugs erfüllt ist.
6.
Als zweites objektives Tatbestandsmerkmal sieht Art. 146 Abs. 1
StGB vor, dass die arglistige Täuschung beim Getäuschten einen Irrtum hervorru-
15
fen muss. Der Irrtum besteht in der Differenz zwischen dem erweckten Anschein
und der Wirklichkeit. Das irreführende Verhalten muss bei der Person, die ge-
täuscht werden soll, tatsächlich einen Irrtum hervorrufen. Nicht erforderlich ist,
dass sich der Getäuschte konkret vorstellt, die Angabe sei richtig; es genügt, dass
er im Sinne eines „Mitbewusstseins“ hiervon ausgeht (BGE 118 IV 38). Weitere
Anforderungen werden an den Irrtum nicht gestellt. - A. hat B. mitgeteilt, er müsse
einem Lieferanten seine Bonität nachweisen, weshalb er das Geld sofort benötige
und die Vorauszahlung um einen Tag vorverschoben werden solle. In Tat und
Wahrheit führte A. zwar Verhandlungen mit der P. Holding GmbH, welche grund-
sätzlich auch auf Vorauszahlung eventueller Bestellungen bestand (vgl. Bestäti-
gungsschreiben vom 4. Dezember 2007, vorinstanzliche Akten, act. 12), jedoch
waren die Verhandlungen mitnichten so weit gediehen, dass A. bereits eine Be-
stellung aufgegeben hätte und in diesem Zusammenhang zur Vorauszahlung ver-
pflichtet gewesen wäre. Ein Nachweis seiner Bonität stand daher am 3. November
2005 überhaupt nicht bevor. A. wollte das Geld zugegebenermassen auch nicht
für eine Vorauszahlung verwenden, sondern für private Zwecke einsetzen. B. je-
doch ging aufgrund der Behauptungen von A. davon aus, dass dieser das Rohei-
sen sofort bestellen würde, ansonsten der Überweisungstermin ja nicht um einen
Tag vorverschoben hätte werden müssen (vgl. polizeiliche Einvernahme von B.
vom 7. November 2006, act. 4.3, S. 2 oben). B.s Vorstellung, dass A. tatsächlich
sofort seine Bonität nachweisen müsste und dass das von ihm überwiesene Geld
für den Kauf von Roheisen verwendet werden würde, differierte damit ganz erheb-
lich von der Wirklichkeit. Die von A. vorgenommene arglistige Täuschung hatte
somit bei B. einen Irrtum bewirkt. Auch dieses Tatbestandselement des Betrugs ist
mithin erfüllt, was in der Berufungsschrift denn auch nicht substantiiert bestritten
wird.
7.
Neben der arglistigen Täuschung und dem Irrtum verlangt Art. 146
Abs. 1 StGB, dass der Getäuschte eine Vermögensdisposition vornimmt. Darunter
ist nach der Praxis des Bundesgerichts jede Handlung, Duldung Unterlas-
sung des Irrenden zu verstehen, die geeignet ist, eine Vermögensverminderung
herbeizuführen. Der Getäuschte muss also sich selbst das in seiner Verfü-
gungsmacht stehende fremde Vermögen schädigen. Die Vermögensdisposition
muss stets auf den Irrtum des Geschädigten zurückzuführen sein. Neben dem
Kausalzusammenhang muss zwischen der Täuschung, dem Irrtum und der Ver-
mögensverfügung überdies ein Motivationszusammenhang bestehen; der Be-
troffene muss zufolge des irreführenden Verhaltens und seines Irrtums zur Ver-
mögensverfügung motiviert worden sein. Folglich müssen Getäuschter und Verfü-
16
gender identisch sein. Im weiteren kann die Verminderung des Vermögens sowohl
dasjenige des Irrenden wie auch eines Dritten betreffen. In diesem zweiten Fall
muss jedoch vorausgesetzt werden, dass der Verfügende im Zeitpunkt seiner Irre-
führung rechtlich tatsächlich weil er für den Vermögenskreis des Geschä-
digten in irgendeiner Weise „verantwortlich“ ist - über das fremde Vermögen ver-
fügen kann. Schliesslich muss der Disponierende freiwillig und nicht als Werkzeug
des Täters handeln, ansonsten Diebstahl in mittelbarer Täterschaft vorliegt. - Vor-
liegend hat B. am 3. November 2005 an A. eine Zahlung in Höhe von Fr. 76'800.--
geleistet (polizeiliche Einvernahme von B. vom 27. November 2006, act. 4.5, S. 1
f.). Diese Zahlung erfolgte von einem Konto der K. AG (vgl. Belastungsanzeige der
Graubünden Kantonalbank vom 3. November 2005, act. 4.15). B. ist gemäss Han-
delsregisterauszug Mitglied des Verwaltungsrates der K. AG und einzelzeich-
nungsberechtigt (act. 3.4). Zudem ist er Geschäftsführer der K. AG. Er war mithin
berechtigt, Zahlungen aus dem Vermögen derselben vorzunehmen. Durch die
Zahlung hat sich das Vermögen der K. AG offensichtlich verringert. B. hat mithin
eine Vermögensdisposition zu Lasten der K. AG vorgenommen. Dies tat er zu-
dem, weil er davon ausging, A. müsse einem Lieferanten gegenüber seine Bonität
nachweisen und werde anschliessend mit dem Geld Roheisen einkaufen. Sowohl
Kausalzusammenhang als auch Motivationszusammenhang sind daher zu beja-
hen. Und schliesslich sind aufgrund der Akten auch keine Anzeichen ersichtlich,
dass B. die Vorüberweisung auch vorgenommen hätte, wenn er den wahren
Sachverhalt gekannt hätte. Zwar hat B. seinem Arbeitnehmer verschiedentlich
Darlehen gewährt. Jedoch waren dies offenbar Privatdarlehen von B.. Dafür
spricht die Tatsache, dass sich B. nach eigener Aussage um die Rückzahlung die-
ser Darlehen nie gekümmert hat (polizeiliche Einvernahme von B. vom 7. Novem-
ber 2006, act. 4.3, S. 4). Aufgrund der Akten kann daher nicht davon ausgegan-
gen werden, B. hätte A. das Geld der K. AG auch überwiesen, wenn er gewusst
hätte, wozu dieser das Geld verwendet. A. macht dies denn auch weder in seinen
Einvernahmen noch in der Berufungsschrift geltend; er äussert sich in der Beru-
fung vielmehr gar nicht zur Frage der Vermögensdisposition. Das Tatbestands-
merkmal der Vermögensdisposition ist offensichtlich erfüllt, wovon auch die Vo-
rinstanz zu Recht ausging.
8.
Als letztes objektives Tatbestandsmerkmal nennt Art. 146 Abs. 1
StGB den Vermögensschaden. Das Vermögen besteht nach dem sogenannten
wirtschaftlich-juristischen Vermögensbegriff aus allen rechtlich geschützten Gütern
einer Person, welchen im Wirtschaftsleben ein Wert beigemessen wird. Der Scha-
den besteht in der Differenz zwischen der effektiven Gesamtvermögenslage und
17
der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme, dass die Erklärung des
Täters wahr war. Die Schädigung kann in einer Verminderung der Aktiven, einer
Vermehrung der Passiven im Entgehen von Gewinn sofern der Geschädig-
te auf diesen einen Rechtsanspruch hat bestehen. Als Schädigung im Sinne von
Art. 146 Abs. 1 StGB genügt jede Beeinträchtigung des Vermögens, auch wenn
sie bloss vorübergehend ist späterer Ersatz schliesst Betrug daher nicht aus
(BGE 105 IV 104; 102 IV 88; 80 IV 158). - B. hat eine Zahlung aus dem Vermö-
gen der K. AG vorgenommen. Dadurch wurde dieses Vermögen verringert. A.
wiederum hat erklärt, er müsse einem Lieferanten seine Bonität sofort nachweisen
können. Wäre diese Behauptung zutreffend gewesen, so hätte A. eine Bestellung
vorgenommen (denn nur in diesem Zusammenhang wäre ein Nachweis der Boni-
tät überhaupt notwendig geworden) und wäre in der Lage gewesen, der K. AG wie
vereinbart 160 Tonnen Hämatit-Roheisen zu liefern. Da A. das Geld jedoch für
private Zwecke verwendete, konnte er weder seine Bonität nachweisen, noch eine
Bestellung vornehmen und die K. AG nach Erhalt der Ware beliefern. Die K. AG
hat mithin für ihre Zahlung schlussendlich keinen Gegenwert erhalten. Ihr Vermö-
gen war somit geringer, als es gewesen wäre, wenn die Behauptungen von A. der
Wahrheit entsprochen hätten. Es ist ihr daher ein Schaden entstanden. Auch das
Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens ist vorliegend folglich gegeben. A.
hat dies in seiner Berufung denn auch nicht substantiiert bestritten. Damit sind alle
objektiven Tatbestandselemente erfüllt, wovon bereits die Vorinstanz ausgegan-
gen ist.
9.
In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 146 Abs. 1 StGB neben dem
Vorsatz die Absicht unrechtmässiger Bereicherung.
a) Der Vorsatz muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale
wie auch auf den sie verbindenden Kausalzusammenhang beziehen; gemäss Art.
12 Abs. 2 Satz 2 StGB genügt Eventualvorsatz. Erforderlich ist also, dass der Tä-
ter mit Wissen und Willen jemanden durch täuschendes Verhalten arglistig in ei-
nen Irrtum versetzt und ihn dadurch veranlasst, eine Disposition vorzunehmen,
welche ihn einen anderen am Vermögen schädigt. Besonders zu beachten
ist, dass sich der Vorsatz der Schädigung nur auf eine solche vorübergehender
Natur zu beziehen braucht. Eventualvorsätzlich wiederum handelt ein Täter, der
den Erfolg nicht anstrebt, aber weiss, dass dieser möglicherweise mit der willent-
lich vollzogenen Handlung verbunden ist. Die Rechtsprechung bejaht Eventual-
vorsatz, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbe-
standsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für
den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich damit abfindet, mag er ihm auch un-
18
erwünscht sein (BGE 131 IV 1 E 2.2; 130 IV 58 E 8.1 f.; 125 IV 242 E 3c; 121 IV
249 E 3a/aa; 119 IV 1 E 5a). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich der Rich-
ter soweit der Täter nicht geständig ist regelmässig nur auf äusserlich fest-
stellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von
den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach
der Rechsprechung darf er vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen,
wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich auf-
drängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur
als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann. Zu den äusseren Umstän-
den, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbe-
standsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter anderem
auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung
und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit
der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung
wiegt, desto näher liegt die tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tat-
bestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 130 IV 58 E 8.4, mit Hinweisen;
vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts vom 15. Mai 2007, 6S.582/2006, E 3.4). -
A. hat ohne Zweifel mit Wissen und Willen B. getäuscht, indem er diesem erzählte,
er müsse einem Lieferanten gegenüber seine Bonität sofort nachweisen, obwohl
dies nicht zutraf und er von Beginn weg plante, das Geld für private Zwecke zu
verwenden (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 13. November 2006, act. 4.4, S. 3
Mitte). Aufgrund des ausgesprochen guten Verhältnisses zwischen B. und A., das
von grossem Vertrauen geprägt war, sowie aufgrund der Tatsache, dass sowohl
Vorauszahlung als auch Bonitätsnachweis im Giessereigewerbe Usanz sind,
konnte A. zudem davon ausgehen, dass B. seine Angaben nicht überprüfen wer-
de. A. wollte B. im weiteren augenscheinlich und klarerweise durch seine Täu-
schung dazu veranlassen, eine Vermögensdisposition zu seinen Gunsten vorzu-
nehmen. Bezüglich der Schädigungsabsicht macht A. in der Berufung nun aber
geltend, er habe nie eine solche gehabt. Er sei davon ausgegangen, dass er das
Roheisen erst im Juni 2006 liefern müsse, und er habe darauf vertraut, dass er
durch seine selbständige Erwerbstätigkeit in die Lage versetzt werde, in jenem
Zeitpunkt das Roheisen auch liefern das Geld zurückbezahlen zu können.
Aus den Akten ergibt sich, dass die finanzielle Situation von A. sowohl im
Herbst/Winter 2005 als auch im ersten Halbjahr 2006 desolat war. Er hatte neben
ganz erheblichen Hypothekarschulden private Darlehensschulden in Höhe von
mehr als Fr. 200'000.--, zu welchen zum Teil noch erhebliche Beträge für Zinsen
dazu kamen (vgl. den Kollokationsplan, act. 4.32; dabei sind die Rückzahlungen
vom 3. November 2005 an F. in Höhe von Fr. 50'000.-- und vom 2. Dezember
19
2005 an B. in Höhe von Fr. 30'000.-bereits berücksichtigt). Hinzu kommt eine
Zahlung von G. in Höhe von Fr. 45'000.-vom 29. Juli 2005, die eigentlich als Teil-
zahlung für sechs Aktien der X. gedacht war, die G. jedoch zurückverlangte,
nachdem sich im Herbst 2005 erwiesen hatte, dass einerseits die Aktien ganz er-
heblich weniger Wert waren (vgl. act. 4.8 - 4.11) und dass andererseits A. auf-
grund eines Beteiligungsvertrages vom 30. April 1999 und des darin vereinbarten
Rückkaufsrechts die Aktien an B. verkaufen musste (act. 4.14, Ziff. 3), was er
schlussendlich auch getan hat (Vereinbarung zum Aktienübertrag vom 1. März
2006, act. 4.12). A. war sich seiner ausgesprochen schwierigen finanziellen Situa-
tion fraglos bewusst (vgl. polizeiliche Einvernahme vom 13. November 2006, act.
4.4, S. 2 unten; untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 30. Januar 2007, act.
4.37, S. 1) und er wusste ohne Zweifel, dass er aufgrund dieser desolaten finanzi-
ellen Situation aus eigenen Mitteln keine Rückzahlung an B. und auch keine Vo-
rauszahlung an einen Lieferanten leisten konnte (vgl. seine Aussagen gegenüber
der Polizei am 13. November 2006, act. 4.4, S. 4 unten). Daneben wird aus dem
Kollokationsplan und auch aus dem Umstand, dass A. einen erheblichen Teil der
Vorauszahlung der K. AG für die Rückzahlung eines Privatdarlehens benötigte,
ersichtlich, dass A. schon verschiedentlich Verwandte und Freunde um Darlehen
in beträchtlicher Höhe gebeten hatte, die zum grössten Teil noch nicht zurückbe-
zahlt waren. Dass er von dieser Seite noch weitere finanzielle Mittel innert nützli-
cher Frist und in genügender Höhe hätte erhältlich machen können, darf bezwei-
felt werden. Auf jeden Fall aber hatte er keinen Anspruch darauf, weshalb er sich
nicht darauf verlassen durfte. Dies war ihm zweifellos bewusst, was sich darin
zeigt, dass er es schlussendlich unterlassen hat, andere Leute um Darlehen zu
bitten, um die Rückzahlung an die K. AG vornehmen zu können. Aber auch mit
seiner selbständigen Erwerbstätigkeit konnte A. nicht genügend flüssige Mittel ge-
nerieren, um eine Rückzahlung an die K. AG eine Vorauszahlung an einen
Lieferanten leisten zu können. Dass eine Firma, die ganz neu ins Geschäft ein-
steigt und daher zuerst von Grund auf aufgebaut werden muss, in aller Regel in
der ersten Zeit nur kleine Umsätze erzielt und oft auch rote Zahlen schreibt, ist
allgemein bekannt. Insbesondere dürfte dies auch A. bestens bekannt gewesen
sein, hat er doch mitgeholfen, die X. zu restrukturieren und in die schwarzen Zah-
len zurückzuführen, was gemäss Bericht von A. vom 16. Mai 2007 zu seiner priva-
ten, beruflichen und finanziellen Situation mehrere Jahre in Anspruch genommen
hat, obwohl das Unternehmen bereits „sehr gut positioniert“ war (act. 1.15/2, S. 1).
Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Domenig hat in der Berufung denn auch den von A. in
den Monaten Januar und Februar 2006 erzielten Umsatz von insgesamt Fr.
23'000.-als für einen Neueinsteiger gar nicht so schlecht bezeichnet. A. selbst
20
hat gegenüber dem Untersuchungsrichter ausgeführt, in Anbetracht der Tatsache,
dass dieser Umsatz in der Startphase erzielt worden sei, könne man diesen Be-
trag als hoch einstufen (untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 6. Juli 2007,
act. 4.39, S. 4 unten). Selbst wenn nun A. in der Lage gewesen wäre, bis im Juni
2006 weiterhin einen solch guten Umsatz in etwa gleicher Höhe zu erzielen, und
er diesen gesamten Umsatz ungeschmälert für die Rückzahlung an B. bezie-
hungsweise für eine Vorauszahlung bei einem Lieferanten verwendet hätte also
ohne eine einzige andere Zahlung zu tätigen und auch ohne Mittel für den Unter-
halt seiner Familie einzusetzen (was völlig unrealistisch ist) -, so hätte er trotzdem
bis Ende Juni 2006, als nach seiner eigenen Aussage die Lieferung des Rohei-
sens spätestens erfolgen sollte, nicht genügend Geld gehabt, um B. aber
einen Lieferanten zu bezahlen. Die Vorstellung, durch die selbständige Erwerbstä-
tigkeit genügend flüssige Mittel zu erhalten, um rechtzeitig entweder eine Rück-
zahlung an B. eine Vorauszahlung an einen Lieferanten vornehmen zu kön-
nen, erwies sich daher von vornherein deutlich und leicht erkennbar als vollkom-
men unrealistisch. Des weiteren ist es in der Giessereibranche offenbar Usanz,
dass Lieferungen vorausbezahlt werden müssen. Dies wusste A. und er machte
sich diese Usanz gegenüber B. ja gerade zu Nutzen. A. musste daher davon aus-
gehen, dass er keine Lieferung ohne Vorauszahlung erhalten würde. Die P. Hol-
ding GmbH, mit welcher A. Verhandlungen führte, bestand denn offensichtlich
auch auf einer Vorauszahlung (vgl. das Bestätigungsschreiben vom 4. Dezember
2007, vorinstanzliche Akten, act. 12). A. konnte somit auch nicht darauf vertrauen,
dass er ohne Vorauszahlung eine Lieferung erhalten werde. Insofern ist seine
Aussage gegenüber der Polizei, in jenem Zeitpunkt seien die Verhandlungen mit
der P. Holding GmbH noch im Gang gewesen und er habe die Finanzierungsmög-
lichkeiten noch nicht gekannt (act. 4.4, S. 4), wenig überzeugend. Als Branchen-
neuling konnte er ohne Zweifel erst recht nicht damit rechnen, dass er entgegen
aller Usanz ohne Vorauszahlung eine Lieferung erhalten würde. Selbst wenn das
Roheisen tatsächlich erst im Juni 2006 hätte geliefert werden müssen, kann auf-
grund der Akten ausgeschlossen werden, dass A. in der Lage gewesen wäre, in
jenem Zeitpunkt den Kaufvertrag zu erfüllen B. das Geld zurückzubezahlen.
Ob A. davon ausgehen durfte, er müsse erst im Juni 2006 liefern, spielt vorliegend
daher keine Rolle, weshalb diese Frage offen gelassen werden kann. Es erübrigen
sich damit Überlegungen bezüglich des vereinbarten Liefertermins. Daran ändert
auch A.s Auffassung nichts, dass B. vom Vertrag zurückgetreten sei, noch bevor
der von ihm genannte Liefertermin im Dezember 2005 verstrichen gewesen sei. A.
hätte im Dezember 2005 weder eine Rückzahlung leisten noch den Vertrag erfül-
len können. Auch zu keinem späteren Zeitpunkt wäre er dazu in der Lage gewe-
21
sen. Er hatte zudem am 19. Dezember 2006, also noch vor dem monierten Rück-
tritt, gegenüber B. erklärt, er könne nicht liefern (vgl. Fax vom 19. Dezember 2005,
act. 3.12). Und schliesslich macht er nicht geltend, dass ihm aus dem behaupteten
Rücktritt eine Forderung gegen B. beziehungsweise die K. AG zustehe, die mit der
Forderung aus der Vorauszahlung verrechnet werden könnte. Die Frage des
Rücktritts braucht unter diesen Umständen nicht näher geprüft zu werden. Fest
steht, dass A. aus eigenen Mitteln zu keinem Zeitpunkt eine Rückzahlung an B.
eine Vorauszahlung bei einem Lieferanten vornehmen konnte, dass er keine
Geldeingänge in der Höhe der Vorauszahlung in Aussicht hatte (vgl. seine Aussa-
ge anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. November 2006, act. 4.4, S.
4 unten), dass er nicht darauf vertrauen konnte, von Dritten Darlehen in der not-
wendigen Höhe zu erhalten, und dass er auch mit seiner selbständigen Erwerbstä-
tigkeit nicht genügend flüssige Mittel erlangen konnte, um rechtzeitig die Lieferung
vorzunehmen das Geld zurückzubezahlen. A. war seine eigene desolate fi-
nanzielle Situation bekannt, er wusste, dass er aus eigenen Mitteln in absehbarer
Zeit nicht leisten konnte und auch keine Geldeingänge in der notwendigen Höhe
anstanden. Dass er mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit, die er gerade erst
beginnen wollte, nicht innert nützlicher Frist Einnahmen in der Höhe der Voraus-
zahlung erzielen würde, die er zudem auch vollumfänglich für die Rückzahlung der
Vorauszahlung die Bestellung der Ware verwenden konnte, ist offensichtlich
und drängte sich mit unumstösslicher Klarheit auf. Insbesondere musste dies A.
klar sein, der mitgeholfen hatte, die X. über mehrere Jahre in die Gewinnzone zu-
rückzuführen. Unter diesen Umständen aber konnte A. nicht mehr ernsthaft darauf
vertrauen, er werde die Vorauszahlung zurückbezahlen aber rechtzeitig eine
Lieferung veranlassen können. Aufgrund der konkreten Situation konnte er gar
nicht anders, als ernsthaft mit der Möglichkeit zu rechnen, dass er das Geld weder
zurückbezahlen noch vereinbarungsgemäss für den Bonitätsnachweis und damit
für die Bestellung der Ware verwenden können werde. Damit aber drängte sich
die Möglichkeit einer Schädigung der K. AG dermassen klar und leicht erkennbar
auf, dass A. gar nicht anders konnte, als diese ernstlich in Betracht zu ziehen. Er
konnte unter diesen Umständen nicht mehr darauf vertrauen, die Schädigung
werde nicht eintreten. Dass er trotzdem die Vorauszahlung für private Zwecke
verwendet hat, kann daher nicht anders denn als Inkaufnahme des als möglich
erkannten Erfolgs ausgelegt werden. Wenn A. geltend macht, er habe darauf ver-
traut, er werde die Situation meistern, liegt darin lediglich die blosse Hoffnung da-
rauf, dass sich der Tatbestand dank glücklicher Fügung doch nicht verwirklichen
werde, welche die Inkaufnahme des Erfolges nicht ausschliesst (Urteil des Bun-
desgerichts vom 28. März 2006, 6S.114/2005, E 5; BGE 130 IV 58 E 9.1.1). Aus
22
dem Dargelegten wird auch klar, dass A. nicht bewusst fahrlässig gehandelt hat.
Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im
Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst
fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit das Risiko der Tatbe-
standsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erschei-
nungsformen des subjektiven Tatbestandes überein. Unterschiede bestehen je-
doch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgese-
hene Erfolg nicht eintreten, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht
verwirklichen werde. Das gilt selbst für den Täter, der sich leichtfertig beziehungs-
weise frivol über die Möglichkeit der Tatbestandserfüllung hinwegsetzt und mit der
Einstellung handelt, es werde schon nichts passieren. Demgegenüber nimmt der
eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs
ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Nicht erforderlich ist, dass der
Täter den Erfolg auch billigt (BGE 130 IV 58 E 8.3). Aus dem bereits Ausgeführten
ergibt sich nun, dass sich die Möglichkeit einer Schädigung der K. AG dermassen
klar und für jedermann leicht erkennbar aufgedrängt hat, das Risiko der Tatbe-
standsverwirklichung mithin so gross war, dass A. nicht mehr ernsthaft darauf ver-
trauen konnte, er werde den als möglich erkannten Erfolg abwenden können. Ein
mögliches Festhalten an einer erkennbar vollkommen unrealistischen Hoffnung
aber vermag den Eventualvorsatz nicht auszuschliessen. A. hat daher nicht be-
wusst fahrlässig, sondern eventualvorsätzlich gehandelt. Er hat mithin die Schädi-
gung der K. AG in Kauf genommen, mag ihm diese Schädigung auch unwillkom-
men gewesen sein. Daran vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beru-
fung nichts zu ändern. So macht A. darin geltend, er sei bis anfangs Dezember
2005 davon ausgegangen, dass die sechs Aktien der X., welche er besessen ha-
be, einen Wert von rund Fr. 70'000.-hätten. Dies zeige deutlich auf, dass er an
seine finanzielle Leistungsfähigkeit geglaubt und nie die Absicht gehabt habe, sei-
nen ehemaligen Arbeitgeber zu schädigen. Auch wenn A. in den Einvernahmen
immer wieder betont hat, er habe damit gerechnet, für die sechs Aktien der X. zu-
mindest Fr. 70'000.-zu erhalten, erscheint dies wenig glaubhaft. Zum einen hat A.
den Wert der Aktien im Frühjahr/Sommer 2005 selbst berechnet und ist dabei auf
Fr. 9'068.-pro Aktie gekommen (act. 4.9 und act. 4.19; polizeiliche Einvernahme
von A. vom 13. November 2006, act. 4.4, S. 6 f.). Dies ergibt bei sechs Aktien ei-
nen Gesamtwert von Fr. 54'408.--, also erheblich weniger als Fr. 70'000.--. Zum
anderen hat er die sechs Aktien im Sommer 2005 nach übereinstimmenden Aus-
sagen an G. verkauft und zwar zu einem Preis von Fr. 9'000.-pro Aktie (polizeili-
che Einvernahme von G. vom 25. Oktober 2006, act. 4.2, S. 2 oben und S. 3 Mitte;
23
polizeiliche Einvernahme von A. vom 13. November 2006, act. 4.4, S. 5 und S. 7).
Auch dies spricht dafür, dass A. höchstens von einem Wert pro Aktie in Höhe von
rund Fr. 9'000.-ausgegangen ist, ist es doch wenig wahrscheinlich, dass er die
Aktie erheblich unter Wert verkauft hätte, denn er war aufgrund seiner desolaten
finanziellen Situation auf das Geld angewiesen. Dass er bei einem Verkaufspreis
von Fr. 9'000.-pro Aktie für die insgesamt sechs Aktien der X. erheblich weniger
als Fr. 70'000.-lösen würde, ist leicht erkennbar und musste ohne Zweifel auch
A. bewusst sein. Kommt hinzu, dass er von G. bereits einen erheblichen Teil des
vereinbarten Kaufpreises erhalten hatte. G. hatte A. nämlich am 29. Juli 2005 be-
reits Fr. 45'000.-für die Aktien vorausbezahlt (vgl. die Auszahlungsbelege, act.
4.17 und act. 4.18). A. hat diese Tatsache bestätigt (polizeiliche Einvernahme vom
13. November 2006, act. 4.4, S. 5). Bei einem vereinbarten Verkaufspreis von ins-
gesamt Fr. 54'000.-- (nämlich Fr. 9'000.-pro Aktie) und einer bereits geleisteten
Anzahlung von Fr. 45'000.-konnte A. offensichtlich noch höchstens eine weitere
Zahlung in Höhe von Fr. 9'000.-erwarten. Dass er trotzdem mit Fr. 70'000.--
rechnete, erscheint daher nicht glaubhaft. Selbst wenn man davon ausginge, A.
hätte wie auch immer schlussendlich tatsächlich Fr. 70'000.-für die sechs
Aktien der X. gelöst, so wären die Fr. 45'000.--, die G. für die Aktien bereits be-
zahlt hatte, davon abzuziehen, hatte A. dieses Geld doch bereits für private Zwe-
cke verbraucht (polizeiliche Einvernahme vom 13. November 2006, act. 4.4, S. 5
unten und S. 7 Mitte), es war somit nicht mehr vorhanden. A. hätte daher auch
unter der äusserst unwahrscheinlichen Annahme, er hätte Fr. 70'000.-für die Ak-
tien erhalten, höchstens noch mit einer Zahlung von Fr. 25'000.-rechnen können,
was er selbst zugestanden hat (vgl. untersuchungsrichterliche Einvernahme vom
6. Juli 2007, act. 4.39, S. 2 unten). Auch der Erlös aus dem Verkauf der sechs Ak-
tien der X. hätte daher bei weitem nicht gereicht, um das Roheisen zu kaufen und
dann an die K. AG zu liefern B. die Vorauszahlung zurückzuerstatten. Da A.
wusste, dass er für die Aktien bereits eine erhebliche Zahlung erhalten und diese
für private Zwecke verbraucht hatte, so dass er nur noch mit einer kleineren Zah-
lung rechnen konnte, konnte er auch nicht darauf vertrauen, der Erlös aus dem
Verkauf der Aktien werde ihn in die Lage versetzen, entweder den Kaufvertrag zu
erfüllen B. das Geld zurückzugeben. Augenscheinlich stellte auch der Ver-
kauf der Aktien die notwendige Leistungsfähigkeit von A. nicht her. Dies ist offen-
sichtlich und leicht erkennbar und musste A. ohne Zweifel bewusst sein. Er konnte
unter diesen Umständen nicht darauf vertrauen, dass er durch den Verkauf der
Aktien genügend flüssige Mittel erhalten würde, um eine Bestellung vorzunehmen
die Vorauszahlung an B. zurückzubezahlen. Auch unter dem Gesichtspunkt
des Verkaufs der Aktien der X. zeichnete sich daher die Schädigung der K. AG
24
dermassen klar und eindeutig ab, dass A. diese in Kauf genommen hat, indem er
die Vorauszahlung der K. AG für private Zwecke verwendet hat. Schliesslich
macht A. in der Berufung noch geltend, er habe bei seinem Ausscheiden aus der
K. AG Ende November 2005 sein Pensionskassenguthaben bezogen und davon
mit Valuta 2. Dezember 2005 seinem ehemaligen Arbeitgeber Fr. 30'000.-zur
Tilgung der Schulden überwiesen. Dies spreche gegen eine Schädigungsabsicht.
Wenn er Ende Oktober 2005 tatsächlich die Absicht gehabt hätte, seinen Chef zu
betrügen, dann hätte er ihm gut einen Monat später mit Sicherheit nicht noch Fr.
30'000.-von seinem sauer verdienten Pensionskassengeld überwiesen. Auch
diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Vorliegend ist nämlich zwischen den
privaten Darlehen, die B. A. gewährt hat, und der Vorauszahlung der K. AG zu
unterscheiden. Wie bereits eingehend ausgeführt, hat B. A. über die Jahre mehre-
re private Darlehen gewährt, die teilweise noch nicht zurückbezahlt sind. Um diese
Darlehen und ihre noch ausstehende Rückzahlung geht es im vorliegenden Ver-
fahren jedoch nicht. Es geht allein um die Vorauszahlung der K. AG. Aus den Ak-
ten ergibt sich, dass A. am 2. Dezember 2005 tatsächlich eine Zahlung in Höhe
von Fr. 30'000.-geleistet hat. Diese Zahlung ging aber nicht an die K. AG, son-
dern an die AA. AG (vgl. den Überweisungsbeleg vom 2. Dezember 2005, act.
1.15/3.5). A. hat in der polizeilichen Einvernahme vom 13. November 2006 denn
auch ausgeführt, B. habe gewusst, dass er die Darlehen mit der Auszahlung der
Pensionskasse teilweise zurückbezahlt habe (act. 4.4, S. 5 oben, Hervorhebung
hinzugefügt). A. erklärte damit selbst, dass er mit den Fr. 30’000.-eine Rückzah-
lung an die noch offenen Darlehen geleistet hatte. Er wollte mit dieser Zahlung
daher offensichtlich nicht eine mögliche Schädigung der K. AG zumindest teilwei-
se verhindern, sondern einzig seine Darlehensschuld gegenüber B. verringern.
Diese Zahlung hatte mit der Vorauszahlung der K. AG somit gar nichts zu tun. Der
Umstand, dass A. bezüglich der ausstehenden Darlehen, welche B. ihm gewährt
hatte, eine Rückzahlung vornahm, spricht in diesem Fall folglich in keiner Weise
dagegen, dass er eine Schädigung der K. AG in Kauf nahm. Zusammenfassend
ist somit festzuhalten, dass A. B. bewusst täuschte, als er diesem gegenüber be-
wusst erklärte, er benötige die Vorauszahlung für den sofortigen Nachweis seiner
Bonität, obwohl dies nicht der Wahrheit entsprach, dass er darauf vertrauen konn-
te, B. werde aufgrund des bestehenden, besonderen Vertrauensverhältnisses die-
se Aussage nicht nachprüfen, dass er B. durch sein Verhalten bewusst und ge-
wollt zu einer Vermögensdisposition veranlasste und dass er zumindest in Kauf
nahm, dass die K. AG dabei zu Schaden kam. A. hat somit zumindest eventual-
vorsätzlich gehandelt.
25
b) Der Betrüger muss im weiteren mit der Absicht unrechtmässiger Berei-
cherung handeln, wobei gemäss herrschender Lehre die eventuelle Absicht ge-
nügt. Gemeint ist damit nicht, dass der Täter die Bereicherung nur eventuell an-
streben müsste. Tatsächlich muss er mit der Intention der Bereicherung handeln.
Von Eventualabsicht darf nur deshalb gesprochen werden, weil und soweit der
Täter nicht sicher ist, ob die betreffende Bereicherung unrechtmässig ist. Unter
Bereicherung versteht man im weiteren irgendeine - dauernde bloss vo-
rübergehende wirtschaftliche Besserstellung im Sinne des Vermögensbegriffes.
Sie besteht regelmässig im Wert des Deliktsobjektes, welcher entweder in Form
des Gegenstands selber als Erlös aus dessen Veräusserung dem Vermögen
des Täters beziehungsweise eines Dritten einverleibt wird. Darüber hinaus kann
der Wert der Sache ausser in ihrer Substanz auch in der Möglichkeit ihres regulä-
ren Gebrauchs unter wirtschaftlichen Gesichtpunkten liegen. Beim Betrug ist rich-
tigerweise nach dem sogenannten Grundsatz der Stoffgleichheit vorausgesetzt,
dass der Täter sich einen Dritten gerade aus dem Vermögensbestandteil be-
reichern will, um welchen der Getäuschte beziehungsweise die von seiner Dispo-
sition betroffene Person geschädigt werden soll. Als unrechtmässig hat die Berei-
cherung zu gelten, wenn sie im Widerspruch zu einer mehreren Rechtsnor-
men steht. Die Absicht, sich einen anderen unrechtmässig zu bereichern,
liegt in der Regel vor, sobald der Täter die Sache als solche sich selber ei-
nem anderen zueignen will. - A. hat die Vorauszahlung der K. AG für private Zwe-
cke verwendet. Damit hat er sich die Vorauszahlung angeeignet und er hat offen-
sichtlich auch eine Bereicherung erfahren, musste er doch nicht andere seiner
Mittel für die Rückzahlung eines Privatdarlehens und die Zahlung von Hypothe-
karzinsen einsetzen. A. hatte von Beginn weg geplant, das Geld für sich persön-
lich zu verwenden (polizeiliche Einvernahme vom 13. November 2006, act. 4.4, S.
3 Mitte). Er handelte somit ohne Zweifel mit Bereicherungsabsicht. A. hatte im wei-
teren keinen Anspruch darauf, das Geld für sich persönlich zu verwenden. Er tat
dies vielmehr entgegen der Abmachung mit B., dass er das Geld für den Nach-
weis seiner Bonität gegenüber einem Lieferanten und für die Bezahlung einer Lie-
ferung Roheisen verwenden würde. Die beabsichtigte und auch eingetretene Be-
reicherung war daher unrechtmässig. A. hat somit den subjektiven Tatbestand des
Betrugs vollständig erfüllt, wovon auch die Vorinstanz zu Recht ausgegangen ist.
c) Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass A. mit seinem Verhalten
sowohl sämtliche objektiven als auch alle subjektiven Tatbestandsmerkmale des
Betruges erfüllt hat. Er hat sich daher eines Betruges schuldig gemacht. Die Ver-
26
urteilung durch die Vorinstanz erfolgte mithin zu Recht, die Berufung ist in diesem
Punkt abzuweisen.
10.
A. hat mit seiner Berufung gemäss Rechtsbegehren das gesamte vo-
rinstanzliche Urteil angefochten, mithin auch die Strafzumessung. In der Begrün-
dung der Berufung geht er jedoch mit keinem Wort auf die von der Vorinstanz
ausgesprochene Strafe ein. Gemäss Art. 142 Abs. 1 StPO ist die Berufung zu be-
gründen. Es genügt mithin nicht, nur Anträge zu stellen und sich zum angefochte-
nen Urteil nicht weiter zu äussern. Das Gesetz verlangt vielmehr eine Rüge der
Mängel des Entscheids und damit gleichsam eine konkrete Auseinandersetzung
mit bestimmten, im einzelnen zu nennenden Erwägungen und Schlüssen des Er-
kenntnisses. Es ist darzulegen, welche Punkte angefochten werden und worin die
Mangelhaftigkeit des Entscheides begründet ist. Wohl überprüft der Kantonsge-
richtsausschuss als Berufungsinstanz den angefochtenen Entscheid in tatsächli-
cher und rechtlicher Hinsicht frei (Art. 146 Abs. 1 StPO). Dies bedeutet jedoch
nicht, dass die Berufungsinstanz von sich aus anstelle des Rechtmitteleinlegers
nach Argumenten zu suchen hat, die gegen die Richtigkeit des vorinstanzlichen
Entscheides sprechen (vgl. zum Ganzen PKG 2003 Nr. 18 E c). Soweit die Beru-
fung keine Begründung enthält, genügt sie daher den gesetzlichen Anforderungen
nicht und es wäre auf das Rechtsbegehren in den unbegründet gebliebenen Punk-
ten nicht einzutreten. Grundsätzlich wäre daher auf die von der Vorinstanz vorge-
nommene Strafzumessung mangels begründeter Anfechtung nicht weiter einzu-
gehen. Jedoch drängen sich zu Handen der Vorinstanz im Zusammenhang mit der
Strafzumessung einige Bemerkungen auf.
a) aa) Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches
sind durch das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 teilweise revidiert worden.
Das neue Recht ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. A. hat den Betrug vor
dem 1. Januar 2007 verübt. Es stellt sich mithin die Frage, ob im vorliegenden Fall
das alte das neue Recht Anwendung findet.
bb) Der Täter wird nach dem Gesetz beurteilt, das im Zeitpunkt der Tat ge-
golten hat. Ist jedoch das im Zeitpunkt der Beurteilung geltende neue Gesetz das
mildere, so ist dieses anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB alte und neue Fassung).
Ob das neue Recht im Vergleich zum alten milder ist, entscheidet sich nicht auf-
grund eines abstrakten Vergleichs. Massgebend ist vielmehr die konkrete Betrach-
tungsweise. Es kommt folglich darauf an, nach welchem Recht der Täter für die zu
beurteilenden Taten besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E 6.2.1; 126 IV 5 E 2c mit
Hinweisen). Der Richter hat deshalb den Sachverhalt in umfassender Weise so-
27
wohl nach dem alten als auch nach dem neuen Recht zu beurteilen und die Er-
gebnisse miteinander zu vergleichen (Donatsch/Tag, Strafrecht I, 8. Auflage, T.
2006, S. 42 f.). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil lediglich abstrakt auf-
grund der im Gesetz enthaltenen Strafdrohung des Art. 146 StGB alte und neue
Fassung geprüft, ob das neue das alte Recht anzuwenden ist (vgl. Ziff. 2c S.
6 des angefochtenen Urteils). Sie hat es jedoch unterlassen, den Sachverhalt um-
fassend und konkret aufgrund des alten und des neuen Rechts zu prüfen und an-
schliessend die Resultate miteinander zu vergleichen. Diese von der Vorinstanz
gewählte Vorgehensweise entspricht nicht den bundesgerichtlichen Vorgaben. Die
Vorinstanz ist daher gehalten, in Zukunft für den Entscheid, welches Recht das
mildere ist, einen konkreten Vergleich der nach dem alten und dem neuen Recht
auszusprechenden Strafen vorzunehmen. Bezüglich der Frage, welche der in
konkreter Betrachtungsweise ermittelten Sanktionen denn die mildere sei, ist auf
BGE 134 IV 82 zu verweisen, in welchem das Bundesgericht in Bezug auf die
Schwere des Eingriffs altrechtlicher und neurechtlicher Sanktionen klare Wertun-
gen aufgestellt hat.
b) aa) Nach dem alten Recht misst der Richter die Strafe nach dem Ver-
schulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persön-
lichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 aStGB). Der Begriff des
Verschuldens umfasst den gesamten Unrechtsund Schuldgehalt der konkreten
Straftat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zu Grund zu legen.
Insbesondere zu beachten sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art
und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt
hat, seine Beweggründe, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (vgl. BGE 129 IV 20; 118 IV 14;
117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken
strafmindernd straferhöhend. Grundlage der Strafzumessung im vorliegen-
den Fall ist der in Art. 146 aStGB vorgesehene Strafrahmen von Zuchthaus bis zu
fünf Jahren Gefängnis. Daneben kann bei sämtlichen strafbaren Handlungen
gegen das Vermögen die Freiheitsstrafe mit einer Busse verbunden werden (Art.
172bis aStGB). Die Busse kann unter anderem dazu dienen, in einem Fall, in dem
das Bedürfnis besteht, dem Verurteilten zwar den bedingten Strafvollzug zu ge-
währen, jedoch den Eindruck und die Warnung der Verurteilung zu verstärken,
dem Verurteilten einen „spürbaren Denkzettel“ zu verabreichen (Urteil des Bun-
desgerichts vom 1. März 2006, 6S.416/2005, E 3). Den Betrag einer allfälligen
Busse bestimmt der Richter je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser
durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
28
Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung sein Einkommen
und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf
und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Art. 48 Ziff. 2 aStGB). Dabei ist im
weiteren zu beachten, dass die Freiheitsstrafe und die Busse in ihrer Gesamtheit
schuldangemessen sein müssen (BGE 124 IV 134 E 2c/bb), die Aussprechung
der Busse mithin nicht zu einer zusätzlichen, schuldunangemessenen Bestrafung
führen darf.
bb) Das Verschulden von A. wiegt recht schwer. Er hat das grosse Vertrau-
en, welches sein Arbeitgeber ihm entgegenbrachte, ohne Skrupel ausgenutzt. Da-
bei hat er einen nicht unerheblichen Schaden verursacht. Der Deliktsbetrag aber,
den der Täter anstrebte und erlangte, ist ein gewichtiges Strafzumessungskriteri-
um (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Mai 2004, 6S.90/2004, E 1.2.3). Der von A.
verursachte Schaden kann nicht mehr als klein bezeichnet werden und rechtfertigt
daher eine recht spürbare Einsatzstrafe. Motiv für das Verhalten von A. war offen-
sichtlich einzig und allein sein Bestreben, eine gewisse Erleichterung bezüglich
seiner aufs Höchste angespannten finanziellen Situation zu erreichen. Er hat au-
genscheinlich aus vollkommen egoistischen Motiven gehandelt, was erschwerend
ins Gewicht fällt. Des weiteren befand er sich zwar in einer äusserst prekären fi-
nanziellen Lage. Dies lässt sein Verhalten jedoch nicht in einem milderen Licht
erscheinen, brachte er sich gemäss Aktenlage doch selbst und ohne Not in diese
Situation. Aus den Aussagen von B. ergibt sich nämlich, dass A. ein Einkommen
von mehr als Fr. 120'000.-im Jahr erzielt hat (vgl. polizeiliche Einvernahme vom
7. November 2006, act. 4.3, S. 4 oben). Dass dieses für den Unterhalt seiner vier-
köpfigen Familie grundsätzlich nicht gereicht hätte, wie A. gegenüber der Polizei
ausführte (polizeiliche Einvernahme vom 13. November 2006, act. 4.4, S. 2 un-
ten), darf mit Fug bezweifelt werden. A. hat vielmehr mit seiner Familie gemäss
Aussagen von B. und G. einen eher gehobenen Lebensstandard gepflegt (polizei-
liche Einvernahme von B. vom 7. November 2006, act. 4.3, S. 4 oben; polizeiliche
Einvernahme von G. vom 25. Oktober 2006, act. 4.2, S. 2 unten). Insbesondere
hat er ein teures Haus gebaut, das offensichtlich über seine finanziellen Möglich-
keiten ging, lässt sich aus dem Kollokationsplan doch leicht ersehen, dass der
überwiegende Teil der pfandgesicherten Forderungen und der Forderungen in der
3. Klasse insbesondere der verschiedenen privaten Darlehen erst nach dem
Hausbau im Jahre 2003 entstanden ist mit dem Hausbau zusammenhängt
(act. 4.32, S. 4 ff.). Es erscheint aufgrund der Akten daher so, dass A. grundsätz-
lich nicht über zu wenig Geld für die Bedürfnisse seiner Familie verfügt hätte, son-
dern dass er über seine finanziellen Verhältnisse gelebt hat. Seine finanziellen
29
Schwierigkeiten lassen sein Verschulden daher nicht geringer erscheinen. Dass A.
im weiteren hartnäckig bestreitet, einen Betrug begangen zu haben, wirkt sich
nicht zu seinen Ungunsten aus. Jedoch ist sein Aussageverhalten auch nicht
strafmindernd zu beachten, da er zwar gewisse Dinge zugegeben, aber doch kein
vollständiges Geständnis abgelegt hat und seine Aussagen insbesondere die Ein-
sicht in das begangene Unrecht sowie die Reue bezüglich des eigenen Verhaltens
und dessen Auswirkungen vermissen lassen; zudem haben sie die Strafverfolgung
nicht vereinfacht (vgl. zu den Umständen, die ein Geständnis strafmindernd wirken
lassen können: Urteil des Bundesgerichts vom 14. April 2008, 6B_737/2007, E
1.2; BGE 121 IV 202 E 2d/cc). Strafmindernd veranschlagt das Gericht indessen
die Vorstrafenlosigkeit von A. sowie seinen guten Leumund. Hingegen kann nicht
davon gesprochen werden, A. habe den Schaden gegenüber seinem ehemaligen
Arbeitgeber wieder gut gemacht, wie es in der Berufungsschrift geltend gemacht
wird. Offensichtlich ist zwar im gegen A. angehobenen Konkursverfahren ein
Nachlassvertrag zustande gekommen und vom Gericht bestätigt worden (vgl. den
mit der Berufungsschrift eingereichten Auszug aus dem Beschluss des Bezirksge-
richtsausschusses Landquart vom 22. Februar 2008, mitgeteilt am 3. März 2008).
Ein gerichtlicher Nachlassvertrag bindet alle Gläubiger, unbesehen der Frage, ob
sie dem Nachlassvertrag zugestimmt haben nicht (Art. 310 Abs. 1 SchKG).
Für diejenigen Gläubiger, die dem Nachlassvertrag nicht zugestimmt haben, hat
der gerichtliche Nachlassvertrag die Wirkung eines „Zwangserlasses“ und eines
„Zwangsvergleiches“ (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund
Konkursrechts, 8. Auflage, Bern 2008, §53, Ziff. 13). Ob B. dem Nachlassvertrag
schliesslich zugestimmt hat nicht (in den Akten finden sich nur Hinweise da-
rauf, dass er nicht zustimmen wollte), ist aus dem eingereichten Auszug aus dem
Beschluss des Bezirksgerichtsausschusses Landquart vom 22. Februar 2008,
mitgeteilt am 3. März 2008, nicht ersichtlich, umfasst dieser doch lediglich das
Dispositiv. Es steht unter diesen Umständen daher nicht fest, ob B. freiwillig
gezwungenermassen auf einen Teil der Forderung der K. AG gegen A. verzichtet
hat. Weiter ergibt sich nicht, ob und wie der Nachlassvertrag vollzogen worden ist
beziehungsweise im Vollzug steht. Soweit der Nachlassvertrag gegenüber B. zeit-
lich aber inhaltlich nicht gänzlich erfüllt werden sollte, hat B. die Möglichkeit,
dem Nachlassrichter gegenüber für seine Forderung die Aufhebung des Nach-
lassvertrages zu verlangen (Art. 316 Abs. 1 SchKG), mit der Folge, dass seine
gesamte Forderung wieder auflebt. Aufgrund der fehlenden Informationen kann
daher nicht davon ausgegangen werden, A. habe den Schaden wieder gut ge-
macht. Strafmilderungsund Strafschärfungsgründe sind im weiteren keine vor-
handen. Es stellt sich aber die Frage, ob neben der Freiheitsstrafe eine Busse
30
auszusprechen ist (Art. 172bis aStGB). Wie später noch aufgezeigt werden wird,
kann A. der bedingte Strafvollzug gewährt werden (vgl. unten Erwägung 10b/cc).
Jedoch hat A. das ausserordentlich gute Verhältnis zu seinem Arbeitgeber ausge-
nutzt und seinen Arbeitgeber so ohne weiteres und ohne jeden Skrupel hintergan-
gen und sich zudem offenbar ohne jedes Bedenken über die Rechtsordnung hin-
weggesetzt, dass es das Gericht als angebracht erachtet, gewissermassen als
„Denkzettel“ und zur Verstärkung der Warnwirkung der bedingten Freiheitsstrafe
eine Busse im Sinne von Art. 172bis StGB auszusprechen. Diese ist bei der Be-
messung der Freiheitsstrafe in Rechnung zu stellen. Als Bemessungsgrundlage
der Busse dienen zum einen das monatliche Einkommen von A., welches er in der
Untersuchung mit etwa Fr. 7'000.-- netto angegeben hat, sowie seine Unterstüt-
zungspflichten gegenüber seiner Familie, zum andern sein Verschulden. In Würdi-
gung sämtlicher Strafzumessungsgründe und der gesamten Umstände des Falles
kommt der Kantonsgerichtsausschuss zum Schluss, dass dem Verschulden von
A. unter dem alten Recht eine Freiheitsstrafe in Höhe von 9 Monaten sowie eine
Busse von Fr. 1'500.-angemessen erscheint.
cc) Bei diesem Strafmass stellt sich die Frage, ob für die Freiheitsstrafe die
Rechtswohltat des bedingten Strafvollzuges gewährt werden kann. Objektive Vo-
raussetzung für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist gemäss Art. 41
Ziff. 1 Abs. 1 und 2 aStGB, dass eine Freiheitsstrafe von weniger als achtzehn
Monaten ausgesprochen wurde und der Verurteilte in den letzten fünf Jahren vor
der Tat keine Zuchthausoder Gefängnisstrafe von mehr als drei Monaten wegen
eines vorsätzlich begangenen Vergehens Verbrechens verbüsst hat. Vorlie-
gend wird eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten ausgesprochen und A. musste noch
nie eine Freiheitsstrafe verbüssen. Die objektiven Voraussetzungen des bedingten
Strafvollzuges sind daher erfüllt. Subjektiv ist erforderlich, dass Vorleben und Cha-
rakter des Angeklagten erwarten lassen, er werde durch den Aufschub der Frei-
heitsstrafe von weiteren Verbrechen Vergehen abgehalten. Mit anderen Wor-
ten muss ihm eine günstige Prognose gestellt werden können (Trechsel, Schwei-
zerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, T. 1996, N 13 zu Art. 41
aStGB). A. ist bis anhin noch nie straffällig geworden. Es kann unter diesen Um-
ständen davon ausgegangen werden, dass ihm das vorliegende Strafverfahren,
aber auch die ausgesprochene Busse im Sinne von Art. 172bis aStGB eine gewich-
tige Warnung sein werden, sich in Zukunft rechtskonform zu verhalten. Kommt
hinzu, dass die Freiheitsstrafe vollzogen werden kann, wenn sich A. in der Probe-
zeit etwas zu Schulden kommen lässt. A. steht somit unter dem Zwang zum Wohl-
verhalten. Unter diesen Umständen kann A. ohne weiteres eine günstige Progno-
31
se gestellt werden. Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen erfüllt, so
dass A. der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann. Die Probezeit wird dabei
auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB) fest-
gesetzt.
c) aa) Nach neuem Recht wird ein Betrug mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah-
ren Geldstrafe geahndet. Die Strafe ist nach dem Verschulden des Täters
zuzumessen. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung Ge-
fährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns,
den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der
Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefähr-
dung Verletzung zu vermeiden. Berücksichtigt werden ausserdem das Vorle-
ben und die persönlichen Verhältnisse (Art. 47 StGB). Die Kriterien der Strafzu-
messung nach dem Verschulden blieben somit anlässlich der Revision in den we-
sentlichen Grundzügen unverändert (Urteil des Bundesgerichts vom 17. April
2007, 6B_14/2007, E 5, mit Hinweisen; vgl. auch den nach dem vorliegenden Ur-
teil ergangenen Entscheid des Bundesgerichts vom 24. Juli 2008, 6B_383/2008, E
2.2), womit auf die bereits zum alten Recht gemachten Ausführungen verwiesen
werden kann. Das Verschulden von A. ist mithin auch unter dem neuen Recht als
recht schwer einzustufen. Nun besteht unter dem neuen Recht jedoch die Mög-
lichkeit, anstelle einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr eine Geldstrafe auszu-
sprechen. Nach der Konzeption des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbu-
ches stellt die Geldstrafe in diesem Strafsegment sogar die Hauptsanktion dar.
Freiheitsstrafe soll nur verhängt werden, wenn der Staat keine anderen Mittel hat,
die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 17.
März 2008, 6B_341/2007, E 4.2.2, mit zahlreichen Hinweisen). Vorliegend nun
scheidet eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr aufgrund der Gewichtung
des Verschuldens von A. durch das Gericht von vornherein aus, so dass eine
Geldstrafe grundsätzlich in Frage kommt. Im weiteren erscheint als Sanktion keine
Freiheitsstrafe notwendig, weshalb auf eine Geldstrafe erkannt werden kann.
bb) Eine Geldstrafe darf gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB höchstens 360 Ta-
gessätze betragen. Die Höhe der Tagessätze wiederum beträgt maximal Fr.
3'000.-- (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Bemessung der Geldstrafe erfolgt in zwei selb-
ständigen Schritten, die strikte auseinander zu halten sind. Zunächst hat das Ge-
richt die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters zu bestimmen
(Art. 34 Abs. 1 StGB). Im Anschluss daran hat es die Höhe des Tagessatzes nach
den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters festzusetzen (Art.
34 Abs. 2 StGB). Der Gesamtbetrag der Geldstrafe, die dem Verurteilten auferlegt
32
wird, ergibt sich erst aus der Multiplikation von Zahl und Höhe der Tagessätze.
Beide Faktoren sind im Urteil getrennt festzuhalten (Art. 34 Abs. 4 StGB). Wie be-
reits festgestellt, ist das Verschulden von A. auch unter dem neuen Recht als recht
schwer zu gewichten. Unter Berücksichtigung, dass die Vorinstanz neben der
Geldstrafe noch eine Busse ausgesprochen hat, erachtet der Kantonsgerichtsaus-
schuss die von der Vorinstanz ausgesprochenen 270 Tagessätze als dem Ver-
schulden von A. angemessen. Bezüglich der Bemessung der Tagessatzhöhe hat
das Bundesgericht in zwei neuen Urteilen das korrekte Vorgehen klar aufgezeigt
(vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 17. März 2008, 6B_366/2007, sowie vom 29.
März 2008, 6B_476/2007). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Ein-
kommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus
welcher Quelle die Einkünfte stammen. Denn massgeblich ist die tatsächliche
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Nach dem Nettoeinkommensprinzip ist indes bei
den ermittelten Einkünften nur der Überschuss der Einnahmen über die damit ver-
bundenen Aufwendungen zu berücksichtigen. Vom Einkommen ist daher abzuzie-
hen, was gesetzlich geschuldet ist dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so
etwa die laufenden Steuern, die Beiträge an die Sozialversicherungen und an die
obligatorische Krankenund Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsaus-
lagen beziehungsweise bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Ge-
schäftsunkosten. Vom Nettoeinkommen abzuziehen sind sodann allfällige Fami-
lienund Unterstützungspflichten, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nach-
kommt. Für deren Berechnung kann sich das Gericht weitgehend an den Grunds-
ätzen des Familienrechts orientieren. Anderweitige finanzielle Lasten können nur
im Rahmen der persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Dabei fallen
grössere Zahlungsverpflichtungen des Täters, die schon unabhängig von der Tat
bestanden haben (zum Beispiel Ratenzahlungen für Konsumgüter, Wohnkosten),
grundsätzlich ebenso ausser Betracht wie Schuldverbindlichkeiten, die mittelbare
unmittelbare Folge der Tat sind (Schadenersatzund Genugtuungsleistun-
gen, Gerichtskosten usw.). Auch Hypothekarzinsen können, wie an sich Wohnkos-
ten überhaupt, in der Regel nicht in Abzug gebracht werden. Aussergewöhnliche
finanzielle Belastungen dagegen können reduzierend berücksichtigt werden, wenn
sie einen situationsoder schicksalsbedingt höheren Finanzbedarf darstellen. Wei-
ter nennt Art. 34 Abs. 2 StGB das Vermögen als Bemessungskriterium. Gemeint
ist die Substanz des Vermögens, da dessen Ertrag bereits Einkommen darstellt.
Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes von Bedeutung, wenn der
Täter ohnehin von der Substanz des Vermögens lebt, und es bildet Bemessungs-
grundlage in dem Ausmass, in dem er selbst es für seinen Alltag anzehrt.
Schliesslich ist bei der Bemessung des Tagessatzes das Existenzminimum zu
33
berücksichtigen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Aus der gesetzlichen Konzeption, die von
der freiwilligen Bezahlung der (unbedingten) Geldstrafe ausgeht, ergibt sich, dass
der Tagessatz nicht auf dasjenige Einkommen beschränkt ist, das in der Zwangs-
vollstreckung voraussichtlich erhältlich gemacht werden könnte. Der Hinweis auf
das Existenzminimum gibt dem Gericht allerdings ein Kriterium zur Hand, das es
erlaubt, vom Nettoeinkommensprinzip abzuweichen und den Tagessatz bedeu-
tend tiefer zu bemessen. Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe unter dem
Existenzminimum leben, ist daher in einem Masse herabzusetzen, das einerseits
die Ernsthaftigkeit der Sanktion erkennen, andererseits den Eingriff nach den per-
sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen noch als zumutbar erscheinen lässt.
Als Richtwert ist von einer Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens
die Hälfte auszugehen. Um eine übermässige Belastung zu vermeiden, sind je-
doch in erster Linie Zahlungserleichterungen durch die Vollzugsbehörde nach Art.
35 Abs. 1 StGB zu gewähren, soweit die Geldstrafe unbedingt ausgefällt wird. Bei
einer hohen Anzahl Tagessätze - namentlich bei Geldstrafen von mehr als 90 Ta-
gessätzen ist eine Reduktion um weitere 10 - 30 Prozent angebracht, da mit
zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden pro-
gressiv ansteigt. Massgebend sind immer die konkreten finanziellen Verhältnisse
(vgl. zum Ganzen die bereits erwähnten Urteile des Bundesgerichts vom 17. und
29. März 2008). - Gemäss eigenen Angaben verdient A. etwa Fr. 7'000.-- netto im
Monat. Davon abzuziehen sind die laufenden Steuern, die Beiträge an die gesetz-
liche Krankenkasse sowie die notwendigen Berufsauslagen. Dies ergibt das straf-
rechtliche Nettoeinkommen. Da sich in den Akten keine konkreten Angaben befin-
den, schätzt das Gericht die betreffenden Beträge aufgrund der Lebenserfahrung
und der Verhältnisse im Kanton Graubünden. Bezüglich der Abzüge für Unterstüt-
zungspflichten gegenüber seiner Familie (Ehefrau und zwei Kinder) orientiert sich
das Gericht an den Grundsätzen des Familienrechts (für die Ehefrau 15% des er-
rechneten strafrechtlichen Nettoeinkommens, für das erste Kind ebenfalls 15%, für
das zweite Kind 12.5%). Das Existenzminimum wiederum kann vorliegend keine
Beachtung finden, da A. weder nahe am noch unter dem Existenzminimum lebt,
wie folgende Berechnung zeigt (auch hier werden die Ausgaben für Krankenkas-
se, Versicherungen, Steuern und Berufsauslagen aufgrund von Erfahrungswerten
geschätzt):
Grundbetrag Ehepaar
Fr.
1'550.--
Grundbetrag 1. Kind
Fr.
350.--
Grundbetrag 2. Kind
Fr.
250.--
Wohnung (Hypothekarzins [ohne
34
Amortisation], inkl. öffentliche
Abgaben, Heizung und Rück-
stellungen/Unterhalt)
Fr.
3'000.--
Krankenkassenprämien
(nur
Grundversicherung)
Fr.
550.--
andere
Versicherungen
Fr. 50.--
Steuern
Fr.
450.--
Berufsauslagen (Arbeitsweg,
auswärtiges Essen)
Fr.
300.--
Total
Fr.
6'500.--
Einkommen A.
Fr.
7'000.--
Einkommen Ehefrau (geschätzt)
Fr.
200.--
Total
Fr.
7'200.--
Überschuss Fr.
700.--
Jedoch muss A. in den Genuss einer zusätzlichen Reduktion kommen auf-
grund der hohen Anzahl der ausgesprochenen Tagessätze. Dem Gericht erscheint
eine Reduktion von 20% als angemessen. Damit ergibt sich für die Höhe des Ta-
gessatzes folgende Berechnung (wobei bei den Einkommen von A. und seiner
Ehefrau die Abgaben an die obligatorischen Sozialversicherungen bereits abge-
zogen sind):
Einkommen A.
Fr.
7'000.--
Einkommen Ehefrau
Fr.
200.--
./. laufende Steuern
Fr.
450.--
./.
Krankenkassenprämien
Fr. 550.--
./. notwendige Berufsauslagen
Fr.
300.--
strafrechtliches Nettoeinkommen Fr.
5'900.--
./. Unterstützungsbeiträge (insgesamt
42.5% des strafrechtlichen
Nettoeinkommens)
Fr.
2'507.50
Zwischenergebnis Fr.
3'392.50
./. Abzug wegen hoher Anzahl
Tagessätze (20% von Fr. 3'392.50) Fr.
678.50
Total Fr.
2’714.--
Dieses Total ist durch 30 Tage zu teilen, was Fr. 90.45 pro Tag ergibt. Ein
Tagessatz in Höhe von Fr. 90.-entspricht daher der wirtschaftlichen Leistungsfä-
35
higkeit von A.. Die Vorinstanz hat A. zu einem Tagessatz von Fr. 80.-verurteilt.
Da nur A. Berufung erhoben hat und somit keine Verschärfung der Sanktionen
erfolgen darf (Art. 146 Abs. 1 StPO), hat es bei einem Tagessatz von Fr. 80.-zu
bleiben. A. ist unter dem neuen Recht mithin zu einer Geldstrafe von 270 Tagess-
ätzen zu Fr. 80.-zu verurteilen. Zu Handen der Vorinstanz sei noch der Hinweis
angebracht, dass die Höhe des Tagessatzes begründet werden muss. Es genügt
daher nicht, einfach zu erklären, ein Tagessatz in einer bestimmten Höhe erschei-
ne angemessen. Vielmehr hat das Gericht aufzuzeigen, wie es die Tagessatzhöhe
bemessen hat und von welchen Grundlagen es ausgegangen ist. Erst damit wird
die Bemessung der Tagessatzhöhe sowohl für den Verurteilten als auch für die
Rechtsmittelinstanz nachvollziehbar und insbesondere überprüfbar.
cc) Eine bedingte Strafe kann mit einer unbedingten Geldstrafe einer
Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Diese Bestimmung dient vorab
dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der unbedingten Busse (für Übertre-
tungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Die unbe-
dingte Verbindungsgeldstrafe beziehungsweise Busse trägt ferner dazu bei, das
unter spezialund generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential
der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel ver-
passt werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der La-
ge vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung
droht. Das Hauptgewicht liegt jedoch auf der bedingten Freiheitsstrafe bezie-
hungsweise der bedingten Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsstra-
fe beziehungsweise der Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Diese
soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen eine zusätzliche Strafe ermögli-
chen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter-
und tatangemessene Sanktion, wobei die an sich verwirklichte Freiheitsstrafe
Geldstrafe und die damit verbundene Geldstrafe Busse in ihrer Summe
schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E 4.5.2; zur Publikation vorgese-
henes Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 2008, 6B_366/2007, E 7.3). Vor-
liegend kann A. auch unter dem neuen Recht der bedingte Strafvollzug gewährt
werden (vgl. unten Erwägung 10c/cc). Es stellt sich daher die Frage, ob eine Ver-
bindungsstrafe Busse zusätzlich zu der bedingten Geldstrafe auszusprechen
ist. Wie bereits in den Ausführungen zu Art. 172bis aStGB festgehalten, hat A. das
grosse Vertrauen seines Arbeitgebers ohne Skrupel ausgenutzt und sich offenbar
ohne Bedenken über die Rechtsordnung hinweggesetzt. Damit er den Ernst der
Lage begreift, in die er sich durch sein Verhalten gebracht hat, und erkennt, wohin
solches Verhalten führen kann, erscheint es dem Kantonsgerichtsausschuss an-
36
gebracht, eine Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB auszusprechen, wie dies
die Vorinstanz getan hat. Die Höhe der Busse hat sich sowohl am Verschulden als
auch an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verurteilten zu orientieren. Bei
der Festsetzung der Höhe kommt der Vorinstanz ein weiter Ermessensspielraum
zu, in den der Kantonsgerichtsausschuss nur mit Zurückhaltung eingreift. Die Vo-
rinstanz hat eine Busse in Höhe von Fr. 1'500.-ausgesprochen. Diese erscheint
in Berücksichtigung sämtlicher Zumessungskriterien als in ihrer Höhe vertretbar.
Für die Busse hat die Vorinstanz eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen festge-
setzt. Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ein weiter
Ermessensspielraum zu. Ist eine solche für eine Verbindungsbusse im Sinne von
Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer bedingten Geldstrafe festzulegen, besteht allerdings
die Besonderheit, dass das Gericht die Höhe des Tagessatzes für die bedingte
Geldstrafe und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters bereits er-
mittelt hat. Das lässt es als sachgerecht erscheinen, die Tagessatzhöhe als Um-
rechnungsschlüssel zu verwenden, indem der Betrag der Verbindungsbusse durch
jene dividiert wird (zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts vom
17. März 2008, 6B_366/2007, E 7.3.3). Wendet man diese Grundsätze vorliegend
auf die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe an und dividiert die Busse in Höhe
von Fr. 1'500.-- durch die Tagessatzhöhe von Fr. 80.--, so gelangt man augen-
scheinlich zu einer höheren Anzahl Tage der Ersatzfreiheitsstrafe, als die Vo-
rinstanz ausgesprochen hat. Da vorliegend jedoch nur der Verurteilte Berufung
erhoben hat, darf das vorinstanzliche Urteil nicht verschärft werden (Art. 146 Abs.
1 StPO). Damit hat es mit den von der Vorinstanz ausgesprochenen 15 Tagen
Ersatzfreiheitsstrafe sein Bewenden.
dd) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn
eine unbedingte Strafe nicht notwendig scheint, um den Täter von der Begehung
weiterer Verbrechen Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Während
nach altem Recht für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges eine günstige
Prognose erforderlich war, genügt nach dem neuen Recht das Fehlen einer un-
günstigen Prognose. Die Gewährung des bedingten Strafaufschubs setzt mit an-
deren Worten nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren,
sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde.
Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger
Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit
den Vorrang (BGE 134 IV 1 E 4.2.2). Es ist festzuhalten, dass vorliegend eine
Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB ausgesprochen worden ist,
die A. mit aller Deutlichkeit den Ernst seiner Lage vor Augen führt und ihm auch
37
eine gewichtige Warnung sein wird. Die Prognose bezüglich A.s zukünftigem Ver-
halten fällt mithin nicht negativ aus. Neben dem Erfordernis der fehlenden ungüns-
tigen Prognose (subjektive Voraussetzung) stellt Art. 42 Abs. 2 StGB eine objekti-
ve Schranke auf. Wurde der Täter nämlich innerhalb der letzten fünf Jahre vor der
Tat zu einer bedingten unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs
Monaten zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt, so
ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Da
A. bis anhin noch nie straffällig geworden ist, steht der Gewährung des bedingten
Strafvollzuges auch diese objektive Schranke nicht entgegen. A. kann daher für
die ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von 270 Tagessätzen zu Fr. 80.-- der be-
dingte Vollzug gewährt werden. Dabei ist die Probezeit auf das gesetzliche Mini-
mum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Busse kann von
Gesetzes wegen nur unbedingt ausgesprochen werden. Das vorinstanzliche Urteil
ist insoweit zu bestätigen.
d) Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass A. unter dem alten Recht zu neun
Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, so-
wie einer Busse von Fr. 1'500.-verurteilt würde, während unter dem neuen Recht
eine Geldstrafe in Höhe von 270 Tagessätzen zu Fr. 80.--, bedingt vollziehbar bei
einer Probezeit von zwei Jahren, sowie eine Busse von Fr. 1'500.--, ersatzweise
eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen, auszusprechen sind. Damit erweist sich das
neue Recht klar als das mildere, denn vorliegend kann sowohl unter dem alten als
auch unter dem neuen Recht der bedingte Strafvollzug gewährt werden und Geld-
strafe ist immer milder als Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 82). Es muss mithin das
neue Recht zur Anwendung gelangen. Davon ist bereits die Vorinstanz zu Recht
ausgegangen. Aus den aufgezeigten Überlegungen hat sich im weiteren auch
ergeben, dass die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 270 Ta-
gessätzen zu Fr. 80.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren,
sowie die Busse von Fr. 1'500.-- dem Verschulden von A. angemessen sind. Die
Ersatzfreiheitsstrafe für die Busse wiederum darf aufgrund des Verbots der refor-
matio in peius nicht erhöht werden. Das vorinstanzliche Urteil ist daher bezüglich
der Strafzumessung zu bestätigen.
11.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich A. eines Be-
trugs schuldig gemacht hat, weshalb die diesbezügliche Verurteilung durch die
Vorinstanz zu Recht erfolgt ist. Ebenso haben sich die durch die Vorinstanz aus-
gesprochene Geldstrafe in Höhe von 270 Tagessätzen zu Fr. 80.--, bedingt voll-
ziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und die Busse von Fr. 1'500.--, Er-
satzfreiheitsstrafe 15 Tage, als rechtens erwiesen. Unter diesen Umständen ist die
38
Berufung vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens recht-
fertigt es sich, die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens A. zu überbinden
(Art. 160 Abs. 1 StPO).
39
Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-gehen zu Lasten von
A..
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset-
zes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesge-
richt geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Ta-
gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der
gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zu-
lässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und
das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
4. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident:
Die Aktuarin ad hoc:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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