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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SB-06-34: Kantonsgericht Graubünden

In dem vorliegenden Fall geht es um eine Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich betreffend Akteneinsicht in einem Strafverfahren gegen einen Notar-Stellvertreter. Die Verwaltungskommission des Obergerichts benötigt die Akten, um personalrechtliche Entscheide zu treffen und zu prüfen, ob dem Beschuldigten das Notarpatent entzogen werden muss. Der Beschuldigte hat Beschwerde erhoben und die Verweigerung der Akteneinsicht beantragt. Es wird diskutiert, ob die Akteneinsicht gerechtfertigt ist und ob private Geheimhaltungsinteressen dem entgegenstehen. Die Verwaltungskommission argumentiert, dass die Akteneinsicht erforderlich ist, um personalrechtliche Massnahmen zu treffen. Letztendlich wird die Beschwerde abgewiesen, die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, und es wird festgestellt, dass die Verwaltungskommission das Recht auf Akteneinsicht hat.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB-06-34

Kanton:GR
Fallnummer:SB-06-34
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SB-06-34 vom 06.12.2006 (GR)
Datum:06.12.2006
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter : Beruf; Berufung; Fahrzeug; Garage; Polizei; Berufungskläger; Polizeibeamte; Aussage; Aussagen; Kanton; Beweis; Polizeibeamten; Kantons; Blutprobe; Berufungsklägers; Fahrzeugs; Recht; Zeuge; Sekunden; Urteil; Busse; Kantonsgericht; önnen
Rechtsnorm:Art. 125 StPO ;Art. 141 StPO ;Art. 142 StPO ;Art. 146 StPO ;Art. 158 StPO ;Art. 160 StPO ;Art. 27 SVG ;Art. 307 StGB ;Art. 32 BV ;Art. 41 StGB ;Art. 55 SVG ;Art. 7 VRV ;Art. 91 SVG ;Art. 91 StPO ;Art. 91a SVG ;
Referenz BGE:115 IV 268; 117 IV 113; 118 IV 97; 120 Ia 37; 127 IV 172; 128 IV 193; 95 IV 122;
Kommentar:
Sutter, Hasenböhler, Peter, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], Art. 318 ZPO, 2016

Entscheid des Kantongerichts SB-06-34

Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 6. Dezember 2006
Schriftlich mitgeteilt am:
SB 06 34
(nicht mündlich eröffnet)

Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
RichterInnen
Vital und Möhr
Aktuarin ad hoc
Bäder Federspiel
——————
In der strafrechtlichen Berufung
des A., Angeklagter und Berufungskläger, privat verteidigt durch Rechtsanwalt lic.
iur. Benno Burtscher, Hinterm Bach 6, Postfach, 7002 Chur,

gegen

das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Albula vom 27. April 2006, mitgeteilt
am 17. August 2006, in Sachen der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n
gegen den Angeklagten und Berufungskläger,
betreffend vorsätzliches Fahren in angetrunkenem Zustand, Vereitelung der Blut-
probe und Verletzung von Verkehrsregeln,
hat sich ergeben:


2
A.
A. wurde am I. in R. geboren und wuchs als Jüngster von vier Söh-
nen zunächst in S. und danach in T. auf. Dort besuchte er auch die Primarund
Sekundarschule. Im Anschluss begann er eine Automechanikerlehre, die er indes
nach 1 ½ Jahren abbrach. Danach arbeitete er zunächst als Hilfsarbeiter beim
Bahnhof T. und absolvierte dann bei der V. eine Lehre als Detailhandelsangestell-
ter. In der Folge war er bei der Firma W. in der Buchhaltung tätig. Anschliessend
erwarb er das Treuhänderzertifikat bei der AKAD in Zürich. Seit 1987 ist A. als
selbständiger Treuhänder und Unternehmer tätig. Zurzeit führt er die Einzelfirma
A. Treuhand.
Nach Angaben des Steueramts der Gemeinde U. versteuerte A. für das
Jahr 2002 ein Einkommen von Fr. 130'000.-- und ein Vermögen von Fr. 245'000.--
. Den Angaben der kantonalen Steuerverwaltung vom 7. April 2005 zufolge verfüg-
te A. im Jahr 2004 provisorisch über ein Reineinkommen von Fr. 51'800.-sowie
über ein Reinvermögen von Fr. 607'500.--. Nach eigenen Angaben erzielt der Be-
rufungskläger derzeit ein Einkommen von ca. Fr. 3'000.-monatlich und hat
Schulden wie auch Vermögen in der Grössenordnung von Fr. 500'000.--. Dem
Auszug aus dem Betreibungsregister des Kreises Alvaschein vom 6. Dezember
2005 sind Betreibungen über den Betrag von Fr. 123'407.90 zu entnehmen.
Im Jahr 1989 verheiratete sich A. mit C.. Der Ehe entsprossen in den Jah-
ren 1993 und 1996 zwei Kinder. Die Ehe wurde im Jahr 2005 geschieden. Nach
eigenen Angaben bezahlt der Berufungskläger für seine ehemalige Ehefrau und
die Kinder monatliche Unterhaltsbeträge von Fr. 6'000.--.
Im Schweizerischen Zentralstrafregister ist A. mit einer Eintragung ver-
zeichnet. Mit Strafmandat vom 13. Juni 2002 verurteilte ihn der Kreispräsident T.
wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer bedingten Gefängnisstrafe
von 7 Tagen sowie einer Busse von Fr. 3'500.--. Gemäss Auszug aus dem SVG-
Massnahmenregister wurde A. mit Verfügung des Strassenverkehrsamts Grau-
bünden vom 19. Juni 2002 der Führerausweis für die Dauer von 2 Monaten entzo-
gen. Dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 4. Dezember
2005 ist zu entnehmen, dass der Leumund und die Lebensführung von A. bis an-
hin in Ordnung waren.
B.
Am 4. April 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden ge-
gen A. eine Strafuntersuchung wegen Vereitelung der Blutprobe sowie weiteren
Delikten und beauftragte das Untersuchungsrichteramt T. mit deren Durchführung.


3
Die Schlussverfügung wurde am 15. Dezember 2005 erlassen. Mit Verfügung vom
13. Februar 2006 wurde A. wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zu-
stand gemäss Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG, Vereitelung der Blutprobe gemäss Art.
91a Abs. 1 SVG sowie Verletzung von Verkehrsregeln gemäss 27 Abs. 1 SVG
und Art. 7 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG in Anklagezustand
versetzt. Der zu Handen des Bezirksgerichtsausschusses Albula erhobenen An-
klage liegt gemäss Anklageschrift vom 13. Februar 2006 der folgende Sachverhalt
zu Grunde:
A. wird angeklagt
des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs.
1 Satz 2 SVG, der Vereitelung der Blutprobe gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG
und der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und
Art. 7 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG.

Am 12./13. März 2005 konsumierte A. in verschiedenen Lokalen in K., wäh-
rend der Zeit von ca. 22.00 bis 02.00 Uhr, 3 Gin Tonic und 4 dl Rotwein.
Um ca. 02.05 Uhr, lenkte er dann den Personenwagen Mercedes G 400
CDI, Kontrollschild J., von der L. in K. kommend in die M., wobei er das
dort befindliche Signal „Hindernis rechts umfahren“ links umfuhr. Sodann
setzte er die Fahrt bis in die Garage des Hauses P. fort, wo er polizeilich
kontrolliert und einem Alkoholatemlufttest unterzogen wurde. Der Test wur-
de zweimal durchgeführt, wobei das Messgerät beim ersten Mal einen Wert
von 1.23 und beim zweiten Mal 1.28 Gewichtspromille angab. In der Folge
ordnete die Polizei eine Blutprobe an, welche der Angeklagte verweigerte.

Akten:
2, 4, 17-20, 29, 30, 35“
C.
Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Albula
fand am 27. April 2006 statt. A. nahm daran persönlich teil. Mit Urteil vom 27. April
2006, mitgeteilt am 17. August 2006, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Albu-
la, wie folgt:
„1. A. ist schuldig des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand
gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG und der Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG sowie
der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG und
Art. 7 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG.

2. Dafür wird A. mit 45 Tagen Gefängnis und einer Busse von CHF
2'000.-bestraft.
3.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
- Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft
CHF 2'295.--
- Gerichtsgebühren
CHF 2'000.--
insgesamt CHF
4’295.--
gehen zulasten des Verurteilten und sind innert 30 Tagen mittels bei-
liegenden Einzahlungsscheines zu bezahlen.


4
Die Kosten des Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kantons Grau-
bünden.
4. (Rechtsmittelbelehrung)
5. (Mitteilung).“
D.
Gegen dieses Urteil erhob A. mit Eingabe vom 7. September 2006
Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Er stellt folgende
Anträge:
„A. Materiell-rechtliche Anträge
1. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Albula vom 27. April 2006
sei aufzuheben.
2.
A. sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
3.
Kostenfolge sei die gesetzliche.
B. Beweisantrag

Es sei durch den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden ein Au-
genschein der örtlichen Gegebenheiten und der Fahrstrecke begin-
nend bei der Kreuzung L. / M. und endend bei der Liegenschaft P. in
K. durchzuführen.

C. Verfahrensantrag

Es sei eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.“
Zur Begründung der Berufung wird vorgebracht, die Vorinstanz habe den
aus der Unschuldsvermutung nach Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK flies-
senden Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt und die vorhandenen Beweismittel
unzutreffend gewürdigt.
Der Bezirksgerichtsausschuss Albula verzichtete gemäss Schreiben vom
13. September 2006 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil
auf das Einreichen einer Vernehmlassung.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer Vernehmlassung
vom 27. September 2006 unter Hinweis auf die Akten und das angefochtene Urteil
die kostenfällige Abweisung der Berufung.
E.
Am 6. Dezember 2006 fand die Berufungsverhandlung vor dem Kan-
tonsgerichtsausschuss von Graubünden statt, in deren Rahmen das Gericht einen
Augenschein in K. durchführte. Daran nahmen der Berufungskläger A. sowie sein
Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Benno Burtscher, teil. Im Anschluss an den
Augenschein erhielt Rechtsanwalt Burtscher die Gelegenheit, zu seinen Beru-


5
fungsanträgen Stellung zu nehmen. Gegen die Zuständigkeit sowie gegen die Zu-
sammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass sich die-
ses als in der Sache legitimiert erklärte.
In seinem Schlusswort führte der Berufungskläger aus, die Polizei habe die
ganze Sache schlecht abgeklärt. Insbesondere wenn man das Verhalten des Poli-
zisten D. vom Polizeirapport bis zu den letzten Aussagen betrachte, so falle auf,
dass dieser sich immer wieder korrigiert und sich im Nachhinein ins Recht gerückt
habe. Er empfinde dies als Affront gegen seine Person. Er fahre nun schon 30
Jahre Auto und habe sich neben dem Vorfall im Jahr 2002 noch nie etwas zu
schulden kommen lassen. Er bitte das Gericht, die Sache aufgrund der neuen
Tatsachen nochmals zu überprüfen.
Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften, die weiteren Aus-
führungen des Berufungsklägers und seines Rechtsvertreters anlässlich des Au-
genscheins sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erfor-
derlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.a.
Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der
Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung einle-
gen (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schrift-
lichen Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begrün-
den und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides Ge-
richtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil lediglich Teile davon
angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die
vorliegende Eingabe von A. zu genügen. Auf seine fristund formgerecht einge-
reichte Berufung ist somit einzutreten.
b.
Auf Antrag des Berufungsklägers wurde am 6. Dezember 2006 eine
mündliche Berufungsverhandlung mit Augenschein durchgeführt (Art. 144 Abs. 1
StPO, Art. 91 StPO).
c.
Der Kantonsgerichtsausschuss als Berufungsinstanz überprüft das
erstinstanzliche Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei. Es kommt ihm
eine umfassende und uneingeschränkte Kognition zu (Art. 146 Abs. 1 StPO).


6
2.a. In der Anklageschrift vom 13. Februar 2006 wird A. vorgeworfen, in
der Nacht des 12./13. März 2005 in K. in alkoholisiertem Zustand seinen Perso-
nenwagen Mercedes G 400 CDI, J., geführt zu haben. Von der L. herkommend sei
er in die M. eingebogen und habe dabei das dort befindliche Signal „Hindernis
rechts umfahren“ links umfahren. Danach habe er die Fahrt bis in die Garage des
Hauses P. fortgesetzt.
A. bestreitet dieses ihm seitens der Anklage zur Last gelegte Verhalten und
gibt an, nicht er, sondern seine Lebenspartnerin B. habe das Fahrzeug in der frag-
lichen Nacht gelenkt. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, zunächst
auf die relevanten strafprozessualen Beweisregeln einzugehen, um danach ge-
stützt auf die vorliegenden Akten und die Aussagen der Beteiligten beurteilen zu
können, ob und inwiefern der Berufungskläger tatsächlich für die ihm vorgeworfe-
nen Taten verantwortlich gemacht werden kann.
b.
Die Beweislast für eine dem Angeklagten zur Last gelegte Tat liegt
grundsätzlich beim Staat (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des
Kantons Graubünden [StPO], 2. Aufl., Chur 1996, Ziff. 2 zu Art. 125 StPO, S. 306).
Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs.
2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Nik-
laus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 286, S. 96). Der Grund-
satz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 BStP. Das Ge-
richt hat von Bundesrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur
nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vor-
liegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält
nicht (vgl. BGE 115 IV 268 f.).
Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Gericht die Frage, wann
es eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Nach
Lehre und Rechtsprechung darf blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung
nicht genügen, absolute Sicherheit ist für eine solche aber auch nicht erforderlich
und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein
könnte, rechtfertigt keinen Freispruch (vgl. Hauser/Schweri/Hartmann, Schweize-
risches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, § 54 N 11, S. 247). Trotzdem sind an
den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anforderungen zu stellen. Verlangt
wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der
Täterschaft. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an
sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen be-


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stimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objek-
tivierund nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich da-
bei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in aus-
schliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Schmid,
a.a.O., N 289, S. 97). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK
fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter
jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachver-
haltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tat-
sächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124
IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massge-
bend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt wer-
den kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende
Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage auf-
drängen (BGE 120 Ia 37). Die genannte allgemeine Rechtsregel kommt nicht
schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr
anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob
die Darstellung der Anklage jene des Angeklagten das Gericht zu überzeu-
gen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der
anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro
reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (Pad-
rutt, a.a.O., N 2 zu Art. 125 StPO, S. 307).
Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeutet, dass alle
Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die Aussagen von
Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige Beweismittel.
Wesentlich können auch sogenannte Indizien sein (vgl. Schmid, a.a.O., N 290, S.
97). Ein Indiz weist immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Tä-
terschaft die Tat hin, und lässt daher, einzeln betrachtet, die Möglichkeit des
Andersseins offen, enthält daher auch den Zweifel. Alle Indizien zusammen kön-
nen aber vollen Beweis und volle Überzeugung bringen und jeden vernünftigen
Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind sie nicht einzeln, sondern in ihrer Ge-
samtheit zu würdigen (vgl. den Entscheid des Bundesgerichts vom 17. Juni 2002,
1P.87/2002, mit Hinweisen). Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form,
sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise der Bekun-
dung sowie die Überzeugungskraft entscheidend. Massgebend ist mit anderen
Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (ZR 91/92
Nr. 35; Schmid, a.a.O., N 290, S. 97.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 244


8
ff.; Vogel, Die Auskunftsperson im Zürcher Strafprozessrecht, Diss. Zürich 1999,
S. 2).
Bei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Gerichtsverfah-
rens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeu-
gen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage
(vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des
Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aus-
sagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstel-
lung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Er-
lebten zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise,
wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein
weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage
sprechen im Weiteren die Selbstbelastung unvorteilhafte Darstellung der ei-
genen Rolle, Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die
Konstanz in der Aussage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen
Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst
unbewusst falsche Aussagen sind Unstimmigkeiten grobe Widersprüche in
den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen Über-
steigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene
ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die
Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Le-
benserfahrungen und dem Ergebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft wer-
den (vgl. im Detail: Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der
Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, München
1993).
3.a.
Im Folgenden ist zunächst die Frage zu klären, ob es sich beim Len-
ker des Fahrzeugs, welches am 13. März 2005 um 2.05 Uhr durch den Ort K. fuhr
und von der Polizei verfolgt wurde, um den Berufungskläger A. handelte.
b.
Einleitend ist auf die vom Verteidiger des Berufungsklägers zusam-
men mit der Berufungsschrift eingereichte, ausführliche Dokumentation über den
Geschehensablauf in der Nacht des 13. März 2005 einzugehen. Die angestellten
Berechnungen stellen den Weg bzw. Abstand der beteiligten Fahrzeuge - des
Fahrzeugs von A. wie auch des Polizeifahrzeugs - dar und sollen dem Beweis
dienen, dass die Polizeibeamten D. und E. A. weder vor der Garage das Fahrzeug
lenkend noch in der Garage hinter dem Steuerrad sitzend haben sehen können.


9
Nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses kann auf diese Berechnungen des
Berufungsklägers allerdings nicht abgestellt werden. Sie beruhen auf verschiede-
nen Hypothesen, bspw. was die Fahrgeschwindigkeit der beiden beteiligten Fahr-
zeuge den Zeitpunkt der Verfolgungsaufnahme durch die Polizei betrifft. Da-
bei handelt sich um blosse Annahmen, die nicht bewiesen sind und somit auch
keine sachliche Grundlage für die vorgenommenen Berechnungen bilden. Über-
dies ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Polizeifahrzeug den einen Teil der
Strecke mit genau derselben Geschwindigkeit wie das verfolgte Fahrzeug und den
anderen Teil mit nur gerade 3 km/h mehr gefahren sein soll, bestand das Ziel der
Fahrt ja bekanntlich darin, den die Insassen des verfolgten Fahrzeugs einer
Kontrolle zu unterziehen, was doch selbst bei Schneefall auf eine erheblich
höhere Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs hindeutet. Auf die erwähnten Be-
rechnungen des Berufungsklägers kann daher grundsätzlich nicht abgestellt wer-
den, da diese von unbewiesenen Annahmen hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit
und des Abstands der beiden involvierten Fahrzeuge ausgehen. Eine Ausnahme
bildet die Berechnung der Zeitverhältnisse im Zusammenhang mit dem Öffnen und
Schliessen des Garagentors der Liegenschaft P., da diese mit den Feststellungen
im Augenscheinprotokoll übereinstimmt (vgl. dazu sogleich Erw. 3.e.dd).
c.
Dass die von der Polizei erhobenen Beweismittel nicht verwertet
werden können, weil die beiden Polizisten zu Unrecht in das Haus von B. einge-
drungen seien, wird vom Berufungskläger zu Recht nicht mehr geltend gemacht.
Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in Erwägung 2 des vo-
rinstanzlichen Urteils verwiesen werden.
d.
Gemäss Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 19. März
2005 (act. 2), verfasst von Wm D., überwachten der Genannte sowie Wm E. am
13. März 2005, um 2.00 Uhr, beim öffentlichen Parkplatz gegenüber dem Hotel Q.
in K. den Verkehr. Um 2.05 Uhr konnten sie feststellen, wie ein grauer Personen-
wagen der Marke Mercedes in die M. abbog und der Lenker hierbei das Signal
„Hindernis rechts umfahren“ missachtete. Daraufhin entschlossen sich die Polizei-
beamten, das fragliche Fahrzeug anzuhalten und fuhren ihm sofort nach. Noch vor
der Abzweigung der Strassen M./ N. schlossen sie zum erwähnten Fahrzeug auf.
Die Polizisten versuchten, dieses mittels Einschalten der Matrix-Leuchte „Stopp
Polizei“ sowie mittels einer aus dem Seitenfenster ragenden, eingeschalteten
Handlampe anzuhalten, was erfolglos blieb. Beim Haus P. hielt der fragliche Per-
sonenwagen an. Kurz darauf öffnete sich das Garagentor. Als Wm D. im Begriff
war, aus dem Dienstwagen zu steigen, fuhr der Personenwagen in die offene und


10
beleuchtete Garage der erwähnten Liegenschaft hinein. Der Polizeibeamte D. be-
gab sich in die Garage, direkt zur Fahrertüre. Diese öffnete sich und A. stieg aus.
Auf dem Beifahrersitz sass dessen Lebenspartnerin B.. Zwischenzeitlich war auch
Wm E. in die Garage getreten und die Mitfahrerin B. stieg auf der Beifahrerseite
aus dem Wagen.
e.aa. Die Polizeibeamten D. und E. wurden beide vom Untersuchungsrich-
ter als Zeugen einvernommen.
bb.
So fand am 20. Juni 2005 zunächst eine untersuchungsrichterliche
Konfronteinvernahme zwischen A. und Wm D. statt (act. 17). Hierbei gab D. an, er
habe in der Nacht des 13. März 2005 zusammen mit Wm E. vom Q.-Parkplatz aus
das Verkehrsgeschehen beobachtet. So gegen 2.00 Uhr hätten sie einen dunklen
Personenwagen feststellen können, welcher auf der Hauptstrasse auf Höhe der
Bijouterie X. in der Strasse gestanden sei. Nachdem der die Fahrer/in mit
einer auf der Strasse stehenden Person gesprochen habe, habe das Fahrzeug
seine Fahrt in Richtung M. fortgesetzt, wobei es das dortige Signal „rechts umfah-
ren“ missachtet und dieses links umfahren habe. Daraufhin hätten sie sich ent-
schlossen, das Fahrzeug zu kontrollieren. Wm E. habe das Fahrzeug gelenkt und
er sei auf dem Beifahrersitz gesessen. Das verfolgte Fahrzeug sei dann von der
M. in Richtung O. gefahren und dort in die N. eingebogen. Auf dieser Strasse hät-
ten sie die Matrixleuchte „Stopp Polizei“ eingeschaltet, worauf das vorausfahrende
Fahrzeug allerdings nicht reagiert habe und links nach P. und daraufhin rechts in
eine weitere Quartiertrasse eingebogen sei. Nachdem das Fahrzeug keine Reak-
tion gezeigt habe, habe er auf der Beifahrerseite die Stablampe aus dem Fahr-
zeug gehalten und diese von oben nach unten geschwenkt, um den Lenker zum
Anhalten zu bewegen. Auch dies sei ohne Reaktion geblieben. Zu diesem Zeit-
punkt hätten sie sich noch ca. 15 bis 20 Meter hinter dem Fahrzeug befunden.
Schliesslich sei dieses in eine Einfahrt eingebogen und habe zum Dienstfahrzeug
einen rechten Winkel beschrieben. Er habe erkennen können, dass A. am Steuer
gesessen sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er dies nicht erkennen können. Er
habe auch nicht sagen können, wie viele Personen sich im Fahrzeug befanden.
Da der Lichtkegel ihres Fahrzeugs nur auf die Fahrerseite schien, habe er lediglich
den Lenker erkennen können. Er sei sich absolut sicher, A. am Steuer gesehen zu
haben. Dann sei das Garagentor gegen oben aufgegangen und das Fahrzeug sei
in die Garage gefahren. Sie hätten sich entschlossen, dass er den Lenker kontrol-
liere, währenddem Wm E. das Fahrzeug parkiere. Er sei dann in die Garage hin-
ein zum Fahrzeug gegangen, direkt zur Fahrerseite. A. sei nach wie vor hinter


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dem Steuerrad gesessen. Auf dem Beifahrersitz habe sich B. befunden. Dann ha-
be er die Ausweise verlangt, welche ihm auch ausgehändigt worden seien. In der
Zwischenzeit habe auch Wm E. die Garage betreten und Frau B. sei aus dem
Fahrzeug gestiegen und vorne um das Fahrzeug herum gelaufen. Im Weiteren
gab der Zeuge D. zu Protokoll, dass A. nicht bereit gewesen sei, in der Nacht noch
die Befragung durchzuführen. Diese sei erst am Nachmittag gemacht worden. Da-
bei habe A. auch in Frage gestellt, dass er gefahren sei. In der Nacht sei dies gar
nie ein Thema gewesen.
cc.
Ebenfalls am 20. Juni 2005 fand eine untersuchungsrichterliche Kon-
fronteinvernahme zwischen A. und Wm E. statt (act. 19). E. sagte dabei aus, er
habe zusammen mit D. in der Nacht des 13. März 2005 das Dienstfahrzeug vor
dem Hotel Q. in K. parkiert gehabt. Er habe erkennen können, wie kurz vor dem
Restaurant Y. ein Fahrzeug auf der Strasse gestanden sei, wobei sich eine Per-
son auf der Fahrerseite aufgehalten habe. Schliesslich habe sich das Fahrzeug in
Richtung O. in Bewegung gesetzt, wobei es das Signal „Hindernis rechts umfah-
ren“ missachtet und den kürzeren Weg links herum gewählt habe. Sie hätten sich
daraufhin entschlossen, das Fahrzeug zu kontrollieren und begonnen, es zu ver-
folgen, wobei er das Polizeifahrzeug gelenkt habe. Für seine Begriffe sei das ver-
folgte Fahrzeug relativ schnell unterwegs gewesen und sie hätten Mühe gehabt,
seinen Weg zu verfolgen. Schliesslich hätten sie sehen können, wie es in die N.
eingebogen und dann in Richtung P. gefahren sei. Dabei sei es ihm auch gelun-
gen, etwas aufzuschliessen. In diesem Bereich habe sein Kollege das Signal
„Stopp Polizei“ eingeschaltet und, soweit er sich erinnere, auch noch mit der Stab-
lampe ein Haltezeichen gemacht. Schliesslich sei das Fahrzeug in ein Strässchen
eingebogen, dessen Name er nicht kenne. Als das Fahrzeug dann links abgebo-
gen sei, mit der Front in Richtung Garage, hätten sie zueinander gesagt „das ist
A.“, wobei er nicht zu 100 % sicher gewesen sei. Für ihn sei es A. gewesen. Es
habe sich sicher um eine männliche Person gehandelt, er habe diese ja als A. er-
kannt. Kollege D. sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen. Das von ihnen verfolgte
Fahrzeug sei nur kurz stillgestanden. Es habe seine Fahrt Richtung Garage fort-
gesetzt, als das Tor aufging. Kollege D. sei dem Fahrzeug unmittelbar gefolgt,
währenddem er das Dienstfahrzeug abgestellt habe. Als er ebenfalls in Richtung
Garage gelaufen sei, habe sich das Tor bereits geschlossen und es sei ihm ge-
lungen, dieses mit den Händen anzuheben, so dass es sich aufgrund des Sicher-
heitsmechanismus wieder geöffnet habe. Als er die Garage betreten habe, habe
er gesehen, wie Herr A. neben der Fahrerseite des Fahrzeugs gestanden sei und
sich an dieses angelehnt habe. B. sei dabei gerade im vorderen Bereich des


12
Fahrzeugs Richtung Fahrerseite gelaufen. Als er sie gesehen habe, sei sie gerade
an der Front des Fahrzeugs gewesen. Abschliessend bemerkte der Zeuge, B. ha-
be mehrfach gesagt „siehst du, wäre doch nur ich gefahren!“.
dd.
Würdigt man diese Aussagen, so ergibt sich, dass der Berufungsklä-
ger durch die beiden Polizeibeamten D. und E. eindeutig als Lenker des verfolgten
Fahrzeugs erkannt wurde. D. führte sowohl im Polizeirapport als auch in der Kon-
fronteinvernahme mit A. übereinstimmend aus, er habe sich, nachdem das Fahr-
zeug in die Garage gefahren sei, ebenfalls in die Garage begeben, und zwar direkt
zur Fahrerseite des Fahrzeugs. Dabei sei A. hinter dem Steuer gesessen, wäh-
renddem sich B. auf dem Beifahrersitz befunden habe. Seine Aussage stimmt mit
derjenigen von E. überein, der angab, D. habe das Polizeifahrzeug verlassen und
sei dem verfolgten Fahrzeug unmittelbar in die Garage gefolgt, währenddem er
das Dienstfahrzeug abgestellt habe. Als er die Garage danach ebenfalls betreten
habe, sei A. neben der Fahrerseite des Fahrzeugs gestanden. B. sei im vorderen
Bereich des Fahrzeugs Richtung Fahrerseite gelaufen.
Die Aussagen der beiden Zeugen erweisen sich insbesondere im Kern-
gehalt als glaubhaft, da sie einzeln betrachtet detailliert, folgerichtig und in sich
geschlossen sind. Die Aussagen des Zeugen D. stimmen ferner mit seinen Fest-
stellungen im Polizeirapport überein. Nicht zuletzt erweisen sich die Aussagen der
beiden Zeugen auch untereinander grundsätzlich als übereinstimmend, was den
zeitlichen Ablauf der Geschehnisse betrifft bzw. ergänzen sich, was die Situation
betrifft, als Wm E. das Polizeifahrzeug abstellte, währenddem Wm D. dem verfolg-
ten Fahrzeug in die Garage folgte.
Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Polizeibeamten spricht
auch der Umstand, dass sie mit den im Augenscheinprotokoll vom 8. September
2005 (act. 29) festgehaltenen Zeitverhältnissen, die für das Öffnen und Schliessen
des Garagentors der Liegenschaft P. massgebend sind, übereinstimmen. Vom
Öffnen des Garagentors mittels Fernbedienung bis zum Zeitpunkt, in dem das Au-
to vollständig in der Garage parkiert und das Garagentor wieder geschlossen ist,
vergehen gemäss dem erwähnten Protokoll ca. 38 Sekunden. Das vollständige
Schliessen des Garagentors benötigt nach dem Betätigen der Fernbedienung ca.
15 Sekunden. Davon ausgehend, dass das Öffnen des Garagentors ebenfalls ca.
15 Sekunden dauert, verbleiben somit ca. 8 Sekunden für das Einfahren des
Fahrzeugs in die Garage. Von diesen Zeitverhältnissen geht auch der Berufungs-
kläger aus (vgl. Beilage 5.10 des Berufungsklägers). Beachtet man nun die Aus-


13
sagen der Zeugen D. und E., so ist nachvollziehbar, dass die Polizeibeamten in
den ca. 15 Sekunden, in denen sich das Garagentor öffnete und der Mercedes auf
das Einfahren warten musste, auf das verfolgte Fahrzeug aufschlossen und sich
Wm D. entschied, das Fahrzeug zu verlassen und dem Mercedes in die Garage
zu folgen, währenddem Wm E. das Polizeiauto abstellen sollte. Während den ca.
8 Sekunden, in denen der Mercedes in die Garage fuhr, stieg Wm D. aus und folg-
te dem Fahrzeug unmittelbar in die Garage, wo er feststellte, dass sich A. auf dem
Fahrersitz befand. Während den darauffolgenden ca. 15 Sekunden, in denen sich
das Garagentor wieder schloss, stieg der Berufungskläger aus dem Fahrzeug und
Wm E. betrat ebenfalls die Garage, nachdem es ihm gelungen war, das sich
schliessende Tor wieder anzuheben. Wenn man somit bedenkt, dass bis zum
Schliessen des Tores sogar der Polizeibeamte E., der zwischenzeitlich das Poli-
zeifahrzeug abgestellt hatte, die Garage betreten konnte, so ist durchaus nach-
vollziehbar, dass der Polizeibeamte D. dem Fahrzeug des Berufungsklägers un-
mittelbar in die Garage folgen und die Geschehnisse in der Garage beobachten
konnte.
Was die Situation beim Einbiegen des Mercedes in die Garageneinfahrt be-
trifft, so gab der Zeuge D. an, er habe A. bereits dort am Steuer des Fahrzeugs
erkennen können. Auch der Zeuge E. erkannte den Führer des fraglichen Fahr-
zeugs als A.. Zwar war er sich zunächst nicht zu 100 % sicher, ob es sich tatsäch-
lich um den Berufungskläger handelte, war aber überzeugt, dass der Lenker eine
männliche Person war, die er alsdann als den Berufungskläger identifizierte. Ob-
wohl bei näherer Betrachtung des Fotoblatts zum Augenschein (act. 30) sich die
Frage stellt, ob A. tatsächlich als solcher erkennbar war, so erscheint dem Kan-
tonsgerichtsausschuss auch aufgrund der eigenen Beobachtungen anlässlich
des Augenscheins - dennoch realistisch, dass die beiden Polizeibeamten beim
Einbiegen in die Garageneinfahrt zumindest erkannten, dass es sich beim Fahr-
zeuglenker um eine männliche Person handelte. Hierbei ist insbesondere zu be-
rücksichtigen, dass der Mercedes für kurze Zeit in einem annähernd rechten Win-
kel zum Polizeifahrzeug stand, folglich von dessen Scheinwerfern beleuchtet wur-
de, dass nur die hinteren Scheiben getönt sind und dass der Berufungskläger den
beiden Zeugen persönlich bekannt ist. Der Schluss der beiden Zeugen auf A. als
Lenker des fraglichen Fahrzeugs ist daher nachvollziehbar.
ee.
Der Berufungskläger bringt vor, D. habe im Polizeirapport festgehal-
ten, dass sie (gemeint müssen die Polizisten sein) eindeutig und zweifelsfrei fest-
gestellt hätten, dass der graue Mercedes von A. gelenkt worden und B. als Beifah-


14
rerin mitgefahren sei. Diese Feststellung widerspreche den drei Monate später vor
dem Untersuchungsrichter zu Protokoll gegebenen Aussagen. Dort könne von
einer eindeutigen und zweifelsfreien Feststellung keine Rede sein. Allein durch
diesen Umstand seien die von den beiden Polizisten gemachten Aussagen hin-
sichtlich ihrer Glaubhaftigkeit stark zu relativieren. Zudem sei unerklärlich, dass
die beiden Polizisten erst vor dem Untersuchungsrichter ausgesagt hätten, dass
sie den Berufungskläger bereits vor der Garage am Steuer seines Fahrzeugs er-
kannt hätten.
Diese Einwände lassen sich nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses
aufgrund der Aktenlage nicht erhärten. In der untersuchungsrichterlichen Kon-
fronteinvernahme gab D. an, er sei in der Garage direkt zur Fahrerseite des Fahr-
zeugs gegangen, wobei A. nach wie vor hinter dem Steuer gesessen sei. Auf dem
Beifahrersitz habe sich B. befunden. Inwieweit darin keine eindeutige Feststellung
liegen soll, dass das fragliche Fahrzeug vom Berufungskläger gelenkt wurde, ver-
mag auch der Berufungskläger nicht näher darzulegen. Jedenfalls steht dieser
eindeutigen Feststellung auch die Tatsache, dass der Polizeibeamte E. an einer
Stelle seiner Einvernahme angab, er sei sich nicht 100 %-ig sicher gewesen, ob
es sich um den Berufungskläger gehandelt habe, nicht entgegen. Er erkannte
nämlich zweifelsfrei eine männliche Person am Steuer, was zusammen mit dem
Umstand, dass er in der Garage den Berufungskläger (als einzige männliche Per-
son) neben der Fahrerseite des Fahrzeugs stehend und B. im vorderen Bereich
des Fahrzeugs Richtung Fahrerseite laufend wahrnahm, durchaus zu einer ein-
deutigen Feststellung der Fahrereigenschaft von A. führen kann. Gerade der Um-
stand, dass der Polizeibeamte D. den Berufungskläger in der Garage auf dem
Fahrersitz des Mercedes antraf und die Situation dadurch eindeutig war, lässt
auch nachvollziehbar erscheinen, dass im Polizeibericht nicht extra erwähnt wur-
de, dass der Berufungskläger bereits vor der Garage erkannt worden war. Die
entsprechenden Angaben des Polizeibeamten in der untersuchungsrichterlichen
Einvernahme vom 20. Juni 2005 (act. 17, S. 6) sind durchaus glaubhaft. Keiner
dieser behaupteten Widersprüche lässt daher grundsätzliche Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden Zeugen aufkommen. Daran vermögen
auch Abweichungen in Nebenpunkten nichts zu ändern, z.B. im Umstand, dass
der Polizeibeamte D. als Zeuge von einem dunklen Fahrzeug sprach, obwohl die-
ses grau war, dass der Polizeibeamte E. sich nicht mehr an die damaligen
Wetterverhältnisse erinnerte. Einerseits bezeichnete D. das Fahrzeug des Beru-
fungsklägers im kurz nach der Tat erstellten Polizeirapport zutreffend als grauen
Mercedes. Anderseits lassen sich aus der Tatsache, dass sich der Polizeibeamte


15
E. nicht mehr an die Wetterverhältnisse erinnern konnte, keine Schlüsse auf die
grundsätzliche Glaubhaftigkeit von dessen Aussagen ziehen, zumal die Aufmerk-
samkeit des Polizeibeamten auf die vorliegend in Frage stehenden Geschehnisse
gerichtet war und nicht auf das Wetter.
ff.
Schliesslich macht der Berufungskläger geltend, dass die Polizeibe-
amten nicht darauf gedrängt hätten, eine Blutprobe abzunehmen, lasse sich nur
dadurch erklären, dass sich diese nicht sicher gewesen seien, wer das Fahrzeug
effektiv gelenkt habe. Ein solcher Schluss erweist sich indes als ungerechtfertigt.
Die Polizei kann nach Art. 55 Abs. 4 SVG eine Blutprobe aus wichtigen Gründen
zwar auch gegen den Willen einer verdächtigen Person abnehmen. Derartige
Gründe liegen aber nur vor, wenn die verdächtige Person für einen schweren Un-
fall für eine entsprechend schwere Verkehrsgefährdung verantwortlich er-
scheint wenn bei einer Kollision beide Beteiligten unter Alkoholverdacht ste-
hen und einer die Blutentnahme verweigert, nachdem sie beim anderen durchge-
führt worden ist. Liegen keine genügend wichtigen Gründe vor, genügen die an-
gedrohte Strafe und der angedrohte Führerausweisentzug (Botschaft zur Ände-
rung des SVG, BBl 1999, S. 4494 f.). Berücksichtigt man, dass im vorliegenden
Fall keine wichtigen Gründe im Sinne des Gesetzes vorlagen, so stellt der Um-
stand, dass eine zwangsweise Blutprobe nicht angeordnet wurde, keinerlei Ver-
säumnis der Polizisten dar. Entsprechend lassen sich daraus auch keine weiteren
Schlüsse ziehen.
gg.
Hinzuweisen ist schliesslich darauf, dass der Berufungskläger auch
durch die Aussage des Polizeibeamten F. belastet wird. In der Konfronteinver-
nahme zwischen A. und Wm F. vom 20. Juni 2005 (act. 18) gab der Letztere an,
am 13. März 2005, um ca. 16.00 Uhr, sei Wm D. im Begriff gewesen, Einvernah-
men mit A. und B. durchzuführen. Dabei habe er hören können, wie A. zugegeben
habe, dass er gefahren sei, dies aber nicht schriftlich bestätigen könne, da er sei-
ne rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen wolle. Er habe sich in demselben Raum
befunden, in dem die Einvernahmen durchgeführt worden seien. Diese Aussagen
werden entgegen dem Vorbringen des Berufungsklägers nicht unglaubhaft, nur
weil der genannte Polizeibeamte eine an diesem Nachmittag von B. gemachte und
im Polizeirapport festgehaltene Äusserung nicht auch noch wiedergab, zumal Wm
F. nicht explizit dazu befragt wurde.
hh.
Zu beachten ist, dass die Polizeibeamten D., E. und F. als Zeugen
unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht nach Art. 307 StGB befragt wurden, was


16
ebenfalls zur Glaubhaftigkeit von deren Aussagen beiträgt. Hinzu kommt, dass
keine Gründe ersichtlich sind, weshalb diese A. wahrheitswidrig belasten und den
Geschehensablauf anders darstellen sollten, als er sich tatsächlich zugetragen
hat. Namentlich die vom Berufungskläger erwähnte polizeiliche Befragung des
Sohnes von B. (vgl. act. 35) weist keinen erkennbaren Zusammenhang zur vorlie-
genden Strafsache auf, zumal sich diese Sache nur auf Wm D. bezog, vorliegend
aber belastende Aussagen von zwei weiteren Polizeibeamten vorliegen. Dass sich
gleich drei Polizeibeamte aufgrund eines solchen, für Polizisten wohl nicht ausser-
gewöhnlichen Ereignisses zu Falschaussagen hinreissen lassen sollten, ist nicht
nachvollziehbar. Die Behauptungen des Berufungsklägers, die Polizeibeamten
hätten genügend Zeit gehabt, sich untereinander abzusprechen und es gehe vor-
liegend nur darum, vorschnelle auf Vermutungen basierende, im Nachhinein je-
doch schwer belegbare Feststellungen ins rechte Licht zu rücken, finden in den
Akten keinerlei Stütze.
Im Übrigen ist dem Einwand der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlas-
sung zuzustimmen, dass es für die Polizeibeamten ein leichtes gewesen wäre, zu
behaupten, den Berufungskläger bereits an der Kreuzung L./ M. aufgrund der dor-
tigen Beleuchtung erkannt zu haben, hätten die Beamten sich tatsächlich abspre-
chen und A. zu Unrecht belasten wollen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt,
dass die Tatsache, dass die beiden Polizeibeamten den Fahrzeuglenker am fragli-
chen Ort nicht erkannten, entgegen dem Vorbringen des Berufungsklägers keinen
Widerspruch darstellt. Ihre Aufmerksamkeit war zu diesem Zeitpunkt auf das
Fahrzeug und die von dessen Führer begangene Verkehrsregelverletzung gerich-
tet und wohl erst im Anschluss, nachdem dessen Verfolgung aufgenommen wor-
den war, auf den Führer desselben. Zudem war der Abstand zum Fahrzeug an
dieser Stelle deutlich grösser als vor der Garage der Liegenschaft P. (vgl. Beila-
gen 5.21 u. 5.26 des Berufungsklägers). Dass die beiden Polizeibeamten den
Fahrzeugführer nicht bereits auf der fraglichen Kreuzung erkannten, spricht daher
keinesfalls gegen die Glaubhaftigkeit deren Aussagen.
ii.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der beiden
Zeugen D. und E. nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschusses glaubhaft sind
und es dem Berufungskläger mit seinen Einwänden nicht gelingt, dies in Frage zu
stellen.
f.aa. Der Berufungskläger selbst bestritt in sämtlichen Einvernahmen, sein
Fahrzeug in der fraglichen Nacht gelenkt zu haben, wobei auffällt, dass er in der


17
polizeilichen Einvernahme vom 13. März 2005 (act. 4) ein ausweichendes Aussa-
geverhalten an den Tag legte und weder explizit bestritt, das Fahrzeug in der frag-
lichen Nacht gelenkt zu haben, noch zu Protokoll gab, dass seine Lebenspartnerin
B. gefahren sei. Zu beachten ist ferner, dass A. über ein erhebliches Interesse
verfügt, das Führen seines Fahrzeugs zu bestreiten.
Betrachtet man das unmittelbare Verhalten des Berufungsklägers nach der
Tat, insbesondere die Tatsache, dass er bei der Kontrolle durch die beiden Polizis-
ten nicht angab, dass er nicht gefahren sei, sich ohne Widerstand zwei Atemalko-
holtests unterziehen liess und ebenso widerstandslos noch in der Nacht das For-
mular „Vorläufige Abnahme bzw. Aberkennung des Führer-/Lernfahrausweises“
(act. 3) unterzeichnete, so stellt dies nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschus-
ses ein Indiz dafür dar, dass die Aussagen des Berufungsklägers nicht der Wahr-
heit entsprechen und er in der Nacht des 13. März 2005 tatsächlich gefahren ist.
Er stellte sich nämlich erst nachträglich auf den Standpunkt, nicht er, sondern sei-
ne Lebenspartnerin B. sei gefahren. Wie bereits erwähnt, gab er derartiges auch
anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom Nachmittag des 13. März 2005 noch
nicht zu Protokoll. Als Grund, weshalb er nicht von Anfang an gesagt habe, dass
er nicht gefahren sei, gab er an, er habe seine Lebenspartnerin schützen wollen,
da er nicht gewusst habe, wie viel sie an diesem Abend effektiv an Alkohol kon-
sumiert habe. Dabei handelt es sich nach Ansicht des Kantonsgerichtsausschus-
ses unter den gegebenen Umständen allerdings um eine nachträgliche Schutzbe-
hauptung.
Ebenfalls als Schutzbehauptung ist die in der untersuchungsrichterlichen
Konfronteinvernahme vom 20. Juni 2005 mit Wm D. (act. 17) deponierte Aussage
des Berufungsklägers zu werten, als der Polizeibeamte in die Garage getreten sei
und ihn kontrolliert habe, sei er ausserhalb des Fahrzeugs gestanden und habe
sich in das Fahrzeug gelehnt, weil er das Natel im Auto vergessen habe. Mit die-
ser Aussage beabsichtigt der Berufungskläger offenbar, eine Erklärung dafür zu
liefern, weshalb er sich auf der Fahrerseite des Fahrzeugs aufhielt. Dabei macht
er geltend, es sei durchaus vorstellbar, dass er in der zur Verfügung stehenden
Zeit bis der Polizist D. die Garage betreten hatte, vom Beifahrersitz ausgestiegen
sei und sich zum Fahrersitz begeben habe. Wenn trainierte Menschen in der Lage
seien, 100 Meter in 10 Sekunden zu laufen, sollte es auch einem untrainierten
Menschen möglich sein, 6 Meter in 7-8 Sekunden zu laufen. Dieser Argumentation
kann sich der Kantonsgerichtsausschuss nicht anschliessen. Einerseits folgt aus
den klaren Aussagen der Polizeibeamten D. und E., dass Wm D. dem Fahrzeug


18
beim Einfahren in die Garage unmittelbar folgte und nach deren Betreten A. auf
dem Fahrersitz erblickte. Anderseits lassen die anlässlich des Augenscheins fest-
gehaltenen Zeitverhältnisse, die für das Öffnen und Schliessen des Garagentors
der Liegenschaft P. massgebend sind, den Schluss nicht zu, dass dem Beru-
fungskläger tatsächlich 7-8 Sekunden zur Verfügung standen, um vor dem Eintre-
ten des Polizisten D. in die Garage von der Beifahrerauf die Fahrerseite zu
wechseln. Wie bereits in Erwägung 3.d.ee erwähnt, benötigt das Öffnen des Ga-
ragentors ca. 15 Sekunden, das Einfahren in die Garage ca. 8 Sekunden und das
vollständige Schliessen des Garagentors wiederum ca. 15 Sekunden. Da mit dem
Einfahren in die Garage zweifellos zugewartet werden musste, bis das Tor voll-
ständig geöffnet war und das Einfahren danach selbst ca. 8 Sekunden benötigte,
konnte der Berufungskläger das Auto erst nach Ablauf dieser ca. 8 Sekunden ver-
lassen und kann der von ihm geltend gemachte Wechsel erst in den ersten 7-8
Sekunden, in denen das Tor bereits wieder am Schliessen war, stattgefunden ha-
ben. Bis zu diesem Zeitpunkt war allerdings auch bereits Wm E. vor der Garage
angelangt, dem es gelang, das sich am Schliessen befindende Tor wieder anzu-
heben. Wm D. dagegen befand sich schon früher in der Garage, weil er dem
Fahrzeug unmittelbar folgte. Folglich hatte er dieses vom Moment des Stillstehens
an im Auge. Er nahm indes nicht wahr, dass A. von der Beifahrerauf die Fahrer-
seite wechselte, sondern stellte vielmehr fest, dass sich A. auf dem Fahrersitz be-
fand. Aufgrund des Gesagten standen dem Berufungskläger offensichtlich nicht 7-
8 Sekunden zur Verfügung, um den geltend gemachten Wechsel vorzunehmen,
bevor Wm D. die Garage betrat. Zudem macht auch der Berufungskläger nicht
geltend, er habe sich nach dem Wechsel auf den Fahrersitz gesetzt, sondern le-
diglich, er habe sich ins Auto hineingelehnt. Es gelingt dem Berufungskläger unter
diesen Umständen nicht, den von ihm geltend gemachten Wechsel glaubhaft dar-
zulegen.
bb.
Auch der Umstand, dass die beiden Polizeibeamten den Berufungs-
kläger in der besagten Nacht nicht fragten, wer denn mit dem Auto gefahren sei,
vermag nichts zu dessen Entlastung beizutragen. Berücksichtigt man die Aussa-
gen der beiden Polizisten, so ergibt sich aus beiden Aussagen, dass für sie ausser
Zweifel stand, dass es sich beim Führer des Fahrzeugs um A. handelte, insbe-
sondere aufgrund des Umstands, dass er auf dem Fahrersitz angetroffen wurde.
Hinzu kam, dass jener die beiden Atemalkoholtests ohne Widerspruch über sich
ergehen liess und auch ohne weiteres das Formular „Vorläufige Abnahme bzw.
Aberkennung des Führer-/Lernfahrausweises“ unterzeichnete, was nicht zu erwar-
ten gewesen wäre, wäre der Berufungskläger nicht gefahren. Unter diesen Um-


19
ständen bestand kein Anlass für die beiden Polizeibeamten, die Frage nach dem
Führer des Fahrzeugs zu stellen. Im Übrigen verhält sich der Berufungskläger wi-
dersprüchlich. So gibt er an, er habe zum Schutz seiner Lebenspartnerin bewusst
nicht angegeben, er sei nicht gefahren, da er nicht gewusst habe, wie viel sie an
diesem Abend effektiv an Alkohol konsumiert hatte (vgl. act. 35). Durch diese Un-
terlassung sowie durch die Tatsache, dass er sowohl die Alcotests ohne Wider-
spruch durchführen liess als auch das eben genannte Formular unterzeichnete,
verhielt er sich offensichtlich so, wie wenn er selbst gefahren wäre, und bezweckte
nach eigenen Angaben dies auch so, um damit seine Partnerin zu schützen. Ver-
mittelte er aber bewusst den Anschein, selbst gefahren zu sein, geht es nicht an,
den Polizeibeamten im Nachhinein anzulasten, dass sie nicht nach dem Führer
des Fahrzeugs fragten. Unter den eben genannten Umständen ist entgegen der
Ansicht des Berufungsklägers keinesfalls verwunderlich, dass die Polizisten nicht
explizit nachfragten. Entsprechend kann sich das Unterlassen dieser Frage auch
nicht zu Gunsten des Berufungsklägers auswirken.
cc.
Entlastet wird der Berufungskläger lediglich durch die Aussagen sei-
ner Lebenspartnerin B.. Diese gab in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme
vom 20. Juni 2005 (act. 20), in der sie als Auskunftsperson befragt wurde, an, sie
habe in der Nacht des 13. März 2005 das fragliche Fahrzeug vom AA. zu ihr nach
Hause gelenkt. Höhe X. sei sie abgebogen, habe die M. und die N. befahren und
sei über die P.-Strasse zu ihr nach Hause gefahren. Es treffe zu, dass sie das
Hindernis bei der Abzweigung Höhe X. nicht korrekt umfahren habe. Das ihnen
auf dieser Fahrt folgende Polizeifahrzeug habe sie nicht bemerkt. Auf den Ablauf
der polizeilichen Kontrolle angesprochen, gab B. an, Herr D. und Herr E. seien in
ihre Garage gekommen und sie sei direkt ins Haus gegangen. Dort habe sie ge-
hört, wie beide mit A. diskutiert hätten. Als sie die Garage verlassen habe, seien
die beiden Polizeibeamten gerade in die Garage gekommen. Auf Frage des Un-
tersuchungsrichters, ob die Polizisten zusammen gekommen seien, sagte B. aus,
zuerst sei Herr D. und dann Herr E. gekommen, in einem Abstand von ca. 20 Se-
kunden. Vom Moment an, als das Fahrzeug stillgestanden sei, bis Herr D. in der
Garage gewesen sei, habe es eine Minute, vielleicht eine halbe Minute gedauert.
In dieser Zeit sei sie von der Garage ins Haus gegangen. Auf erneute Nachfrage
des Untersuchungsrichters gab sie an, sie habe das Auto verlassen, als das Ga-
ragentor am Zugehen war und sei Richtung Haus gegangen. Sie habe das Fahr-
zeug auf der Fahrerseite verlassen. Der Polizeibeamte D. sei zu diesem Zeitpunkt
gerade aus seinem Fahrzeug ausgestiegen. Sie habe dies gesehen, obwohl die
Garagentüre bereits am Schliessen gewesen sei, da diese eine gewisse Zeit


20
brauche, bis sie schliesse. Sie schätze ca. 30-45 Sekunden. A. sei in dieser Zeit
ebenfalls aus dem Fahrzeug ausgestiegen, das habe sie selbst sehen können. Sie
wisse nicht genau, ob er gleichzeitig mit ihr ausgestiegen sei, vielleicht schon et-
was vor ihr. Er sei dann um das Fahrzeug herumgegangen. Zu diesem Zeitpunkt
sei Herr D. schon in der Garage gewesen bzw. dabei, diese zu betreten. Sie habe
sich aber nicht umgewendet und sei ins Haus gegangen. Auf Nachfrage des Un-
tersuchungsrichters, wie sie dann den zweiten Polizeibeamten habe sehen kön-
nen, wie er in die Garage kam, wie sie zuvor geschildert hatte, sagte sie aus, sie
habe dies nicht gesehen. Sie wisse es nur vom Erzählen. A. habe ihr das gesagt.
Als sie vorhin ausgesagt habe, Wm E. gesehen zu haben, habe sie sich geirrt. Sie
sei dann ein zweites Mal in die Garage gekommen und habe alle aufgefordert ins
Haus zu kommen, da sie ja nun schon in der Garage gewesen seien. Die Aussage
des Polizeibeamten E., dass sie mehrfach gesagt habe „Siehst du, wäre doch nur
ich gefahren!“ bestritt sie.
Diese Aussagen von B. sind mit Zurückhaltung zu würdigen. Einerseits
ergibt sich dies aus ihrer nahen Beziehung zum Angeklagten. Anderseits fehlen
ihren als Auskunftsperson deponierten Aussagen die innere Geschlossenheit und
die Nachvollziehbarkeit mit Bezug auf den zeitlichen Ablauf. So gab sie zunächst
an, sie habe beide Polizeibeamten beim Betreten der Garage beobachtet, zu-
nächst Polizist D. und dann Polizist E., gestand auf Nachfrage des Untersu-
chungsrichter dann aber ein, nicht gesehen zu haben, wie der Polizeibeamte E.
die Garage betreten habe, sondern dies lediglich vom Berufungskläger vernom-
men zu haben. Hier ergibt sich wiederum ein Widerspruch zur Aussage des Poli-
zeibeamten E., der B. in der Garage wahrgenommen hat. Überdies gab B. an,
dass es eine Minute, vielleicht nur eine halbe Minute gedauert habe, vom Moment
an, als das Fahrzeug stillgestanden sei bis der Polizeibeamte D. in der Garage
gewesen sei. Wie bereits dargelegt, dauert es vom Stillstand des Fahrzeugs bis
zur vollständigen Schliessung der Garage indes nur gerade ca. 15 Sekunden und
befand sich vor dem Ablauf dieser ca. 15 Sekunden sogar schon der Polizeibeam-
te E. am Garagentor. Auch schätzte sie die Zeit für das Schliessen des Garagen-
tors auf 30-45 Sekunden, obwohl dieser Vorgang wie erwähnt nur ca. 15 Sekun-
den in Anspruch nimmt. Die Aussagen von B. erscheinen unter diesen Gesichts-
punkten nicht als glaubhaft.
g.
Nach Prüfung und Würdigung der verschiedenen Aussagen und der
übrigen Beweislage besteht für den Kantonsgerichtsausschuss zusammenfassend
kein Zweifel, dass sich die Geschehnisse in der Nacht des 13. März 2005 wie in


21
der Anklageschrift dargestellt zugetragen haben und dass es sich beim Lenker
des Mercedes, J., um den Berufungskläger handelte. Die durch die Vorinstanz
vorgenommene Beweiswürdigung, die zu demselben Schluss führte, ist nicht zu
beanstanden.
4.a. Nach Art. 91 Abs. 1 SVG wird, wer in angetrunkenem Zustand ein
Motorfahrzeug führt, mit Haft mit Busse bestraft. Die Strafe ist Gefängnis o-
der Busse, wenn eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6 SVG)
vorliegt. Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem
Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer die Fahrzeugführerin eine Blutal-
koholkonzentration von 0,5 mehr Gewichtspromillen aufweist eine Alko-
holmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration führt. Als
qualifiziert gilt eine Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille mehr (Art. 55
Abs. 6 SVG in Verbindung mit Art. 1 der Verordnung über Blutalkoholgrenzwerte
im Strassenverkehr).
Die geeignete Untersuchungsmethode für die Feststellung bzw. den Nach-
weis der Angetrunkenheit ist die Blutprobe. Wurde eine solche nicht vorgenom-
men, obschon dies möglich gewesen wäre, kann der Beweis der Fahruntauglich-
keit durch Alkoholeinwirkung auch auf anderem Weg, insbesondere durch einen
eindeutigen Atemlufttest erbracht werden. Zu beachten ist indes, dass das Ergeb-
nis des Alcotests gemäss der Rechtsprechung zu den früher vorgenommenen
Alcotests bis zu ca. 20 % über unter der mittels Blutprobe festgestellten Blut-
alkoholkonzentration liegen kann (BGE 127 IV 172 ff., 175 ff., E. 3d). Aufgrund der
nunmehr in Art. 139 VZV neu festgelegten Messmethode gilt dies allerdings so
nicht mehr.
b.
Gemäss Polizeirapport vom 19. März 2005 wurden bei A. zwei Alco-
metertests durchgeführt, die Werte von 1.23 bzw. 1.28 Gewichtspromillen erga-
ben. Selbst unter Berücksichtigung der früher angenommenen möglichen Abwei-
chung von 20 % ergeben sich noch Werte von mindestens 0.98 bzw. 1.02 Ge-
wichtspromille. Damit steht fest, dass der Berufungskläger mit einer qualifizierten
Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug geführt hat. Infolge seiner früheren
Verurteilung sowie in Anbetracht der Menge der von ihm vor der Fahrt konsumier-
ten alkoholischen Getränke - A. gab an, 4 dl Rotwein und 3 Gin Tonic getrunken
zu haben (vgl. act. 4) musste ihm bewusst gewesen sein, dass er zu viel Alkohol
getrunken hatte, um noch ein Fahrzeug lenken zu dürfen. Demnach hat der Beru-
fungskläger den Tatbestand des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand


22
gemäss Art. 91 Abs. 1 SVG sowohl objektiv als auch subjektiv erfüllt. Die Berufung
ist in diesem Punkt abzuweisen.
5.a. Wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer
Atemalkoholprobe einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersu-
chung, die angeordnet wurde mit deren Anordnung gerechnet werden muss-
te, einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt entzogen
den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat, wird nach Art. 91a Abs. 1 SVG mit
Gefängnis mit Busse bestraft.
Art. 55 Abs. 1 SVG bestimmt, dass Fahrzeugführer einer Atemalkoholprobe
unterzogen werden können. Liegen Anzeichen von Fahrunfähigkeit vor, ist eine
Blutprobe anzuordnen (Art. 55 Abs. 3 SVG). Eine Blutuntersuchung ist ferner an-
zuordnen, wenn der tiefere Wert der beiden Atem-Alkoholmessungen einer Blutal-
koholkonzentration von 0.80 Promille und mehr entspricht (Art. 140 Abs. 1 lit. a
Ziff. 1 VZV).
b.aa. Gemäss Polizeirapport vom 19. März 2005 wurden bei A. aufgrund
des bei der Kontrolle des Führerund Fahrzeugausweises festgestellten Mundal-
koholgeruchs zwei Alcometertests durchgeführt, die Werte von 1.23 bzw. 1.28
Gewichtspromillen ergaben. Obwohl A. darüber informiert worden sei, dass auf-
grund der beiden Resultate eine Blutprobe beim Pikett-Arzt angeordnet werde,
habe er deren Durchführung verweigert. Nach Rücksprache mit dem Pikett-
Untersuchungsrichter sei entschieden worden, auf die zwangsweise Durchführung
einer Blutprobe zu verzichten.
Der Zeuge D. sagte in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme
vom 20. Juni 2005 (act. 17) aus, während dem Gespräch mit A. habe er Alkohol-
geruch festgestellt und ihm dies auch gesagt. In dessen Einverständnis hätten sie
in der Wohnung die Mundspülung und die anschliessenden zwei Alcotests durch-
geführt. Die Tests seien positiv verlaufen. Daraufhin habe er A. gesagt, dass eine
Blutprobe genommen werden müsse, womit jener aber nicht einverstanden gewe-
sen sei und diese verweigert habe. Daraufhin habe er den zuständigen Pikett-
Untersuchungsrichter informiert; auf eine zwangsweise Blutentnahme sie indes
verzichtet worden.
Der Zeuge E. gab in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme
vom 20. Juni 2005 (act. 19) an, in der Garage sei A. wie üblich kontrolliert worden.
Nachdem sich aufgrund seines Verhaltens und des festgestellten Mundalkoholge-


23
ruchs ein Alcotest aufgedrängt habe, sei ein solcher angeordnet worden. Frau B.
habe den Vorschlag gemacht, die Mundspülung im Haus durchzuführen, da es
dort wärmer sei. Zunächst habe A. die Tests nicht durchführen wollen, nach eini-
gem Zureden aber eingewilligt. Beide Tests seien positiv verlaufen, so dass eine
Blutentnahme nötig geworden sei. Diese habe A. strikte und vehement abgelehnt,
so dass der Pikett-Untersuchungsrichter habe informiert werden müssen.
bb.
A. gab in der polizeilichen Befragung vom 13. März 2005 (act. 4) auf
die Frage, weshalb er der Anordnung auf Durchführung einer Blutprobe keine Fol-
ge geleistet habe, an, er habe von seinen Grundrechten als Schweizer Bürger
Gebrauch gemacht. In der Konfronteinvernahme mit D. vom 20. Juni 2005 (act.
17) sagte A. aus, es treffe zu, dass er von Wm D. kontrolliert, dass zwei Alkotests
durchgeführt und dass er zu einer Blutprobe aufgefordert worden sei. Auf die Fra-
ge des Untersuchungsrichters, ob es zutreffe, dass er diese verweigert habe, gab
er an, er habe wissen wollen, bei welchem Arzt. Da dies offenbar Dr. F. gewesen
sei, sei er nicht bereit gewesen, sich einer Blutentnahme bei diesem zu unterzie-
hen.
c.aa. Würdigt man die angeführten Aussagen, so ergibt sich, dass A. auf-
grund der Atemalkoholtests, die Werte über 0.80 Promille anzeigten, in der Nacht
des 13. März 2005 von den beteiligten Polizeibeamten D. und E. den einleitend
genannten Bestimmungen entsprechend aufgefordert wurde, sich beim zuständi-
gen Pikett-Arzt einer Blutuntersuchung zu unterziehen. Dieser Anordnung kam der
Berufungskläger nicht nach, indem er die Blutentnahme ablehnte.
bb.
Dass A. aufgefordert wurde, sich beim Arzt einer Blutprobe zu unter-
ziehen und dass er diese Blutentnahme verweigerte, wird von ihm nicht bestritten.
Er erachtet seine Weigerung indes als gerechtfertigt, wobei er sich in der polizeili-
chen Einvernahme vom 13. März 2005 auf seine Grundrechte als Schweizer Bür-
ger und in der untersuchungsrichterlichen Konfronteinvernahme vom 20. Juni
2005 darauf berief, er sei nicht bereit gewesen, bei Dr. F. eine Blutentnahme
durchzuführen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte er fer-
ner vor, er wäre bereit gewesen, bei Dr. H. eine Blutprobe abzugeben.
Dieser Argumentation kann sich der Kantonsgerichtsausschuss nicht an-
schliessen. Art. 55 SVG sieht die Möglichkeit der Anordnung einer Blutprobe aus-
drücklich vor. Diese Massnahme ist demnach ein auf gesetzlicher Grundlage be-
ruhender zulässiger Eingriff in die persönliche Freiheit und kann bei Anordnung


24
durch die zuständige Instanz nicht verweigert werden. Gerechtfertigt erscheint die
Weigerung lediglich, wenn die Blutentnahme die Gesundheit des Verdächtigen
gefährden könnte (Hans Giger, Strassenverkehrsgesetz, Kommentar, Zürich 2002,
S. 260). Demnach besteht weder ein allgemeines Grundrecht auf Verweigerung
der Blutprobe noch ein Recht auf freie Arztwahl für deren Durchführung, so dass
die vom Berufungskläger angeführten Gründe keine Rechtfertigungsgründe dar-
stellen und die entsprechenden Einwände nicht verfangen. Überdies bestehen
aufgrund des klaren Widerstands in der Nacht des 13. März 2005 erhebliche Zwei-
fel an der erst nachträglich, erstmals am 20. Juni 2005 ansatzweise geäusserten
Bereitschaft des Berufungsklägers, sich bei einem anderen Arzt einer Blutuntersu-
chung zu unterziehen. Die Frage kann letztlich aber offen gelassen werden, da der
Berufungskläger sich im massgeblichen Zeitpunkt - nämlich als die beteiligten
Polizeibeamten aufgrund der Ergebnisse der Alcotests eine Blutprobe beim zu-
ständigen Pikett-Arzt anordneten - der unmissverständlichen polizeilichen Anord-
nung klar und ohne objektive Rechtfertigungsgründe widersetzte. Dass die Vo-
raussetzungen für eine zwangsweise Blutentnahme in casu nicht vorlagen, wurde
bereits in Erwägung 3.e.ff. dargelegt.
cc.
Zu prüfen bleibt noch der im erstinstanzlichen Verfahren erhobene
Einwand des Berufungsklägers, er sei durch die Polizisten nicht auf die Folgen
einer Verweigerung der Blutprobe aufmerksam gemacht worden.
Nach Art. 141 Abs. 2 VZV ist eine Person, die die Durchführung eines Vor-
tests, die Atem-Alkoholprobe, die Blutentnahme, die Sicherstellung von Urin
die ärztliche Untersuchung verweigert, auf die Folgen aufmerksam zu machen
(Art. 16c Abs. 1 Bst. d in Verbindung mit Abs. 2 und 91a Abs. 1 SVG). Vorliegend
ist davon auszugehen, dass der entsprechende Hinweis erfolgte, wird doch im
Polizeirapport vom 19. März 2005 (act. 2) festgehalten, dass A. über die gesetzli-
chen Bestimmungen und die gegen ihn erfolgende Verzeigung in Kenntnis gesetzt
wurde. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die beiden Polizeibeamten den
Berufungskläger nicht auf die Folgen der Verweigerung der Blutprobe hingewiesen
haben, so hätte dies nicht dessen Straflosigkeit zur Folge. Es ist in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei der Bestimmung
von Art. 141 Abs. 2 VZV um eine blosse Ordnungsvorschrift und nicht um eine
Gültigkeitsvorschrift handelt (vgl. Erwägung 5.c. des angefochtenen Urteils). Dass
die Strafbarkeit im Sinne von Art. 91a SVG nicht vom erfolgten Hinweis auf die
Folgen einer Vereitelung der Blutprobe abhängig gemacht werden darf, ergibt sich
im Übrigen auch daraus, dass eine Verurteilung nach der genannten Bestimmung


25
unter gewissen Umständen sogar erfolgen kann, wenn sich ein Motorfahrzeugfüh-
rer vorsätzlich einer Blutprobe entzieht, die nicht angeordnet wurde, sondern mit
deren Anordnung bloss gerechnet werden musste. In einem solchen Fall erfolgt
naturgemäss auch kein Hinweis auf die Strafbarkeit der Vereitelung einer Blutpro-
be.
d.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verurteilung des Beru-
fungsklägers wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfä-
higkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG zurecht erfolgte, da sich A. der klaren Anord-
nung der Polizeibeamten, sich beim zuständigen Pikett-Arzt einer Blutuntersu-
chung zu unterziehen, widersetzte und hierfür keinen Rechtfertigungsgrund vorzu-
bringen vermag. Die Berufung ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
6.a. Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei sind zu
befolgen (Art. 27 Abs. 1 SVG). An Verkehrsinseln und Hindernissen in der Mitte
der Fahrbahn ist rechts vorbeizufahren (Art. 7 Abs. 3 VRV).
b.
Indem A. am 13. März 2005 in K. beim Abbiegen von der L. in die M.
das dort befindliche Signal „Hindernis rechts umfahren“ links umfuhr, handelte er
Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 7 Abs. 3 VRV zuwider. Dabei handelt es sich um eine
einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG, die mit Haft
mit Busse bestraft wird. Auch in diesem Punkt ist das vorinstanzliche Urteil
nicht zu beanstanden.
7.a. Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der
Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz
und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Gemäss Art. 63
StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es be-
rücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhält-
nisse des Schuldigen. Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die
Schwere der Tat. Bei der Beurteilung der Tatkomponente werden insbesondere
das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeifüh-
rung, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweg-
gründe des Schuldigen berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorle-
ben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat im
Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht Strafempfindlichkeit. Das
Mass des Verschuldens variiert unter anderem mit der Schwere des deliktischen
Erfolges, den unterschiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem


26
Mass an Entscheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je
leichter es für ihn gewesen wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grös-
ser also sein Handlungsspielraum war, desto grösser wiegt das Verschulden (vgl.
BGE 117 IV 113 f., 118 IV 14 f., 124 IV 44 ff.). Wenn jemand durch eine meh-
rere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen verwirkt hat, so verurteilt ihn das Ge-
richt nach dem Asperationsprinzip zu der Strafe der schwersten Tat und erhöht
deren Dauer angemessen. Es kann jedoch das höchste Mass der angedrohten
Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten und ist dabei zudem an das ge-
setzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB).
Für die Bemessung einer Busse ist von Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB
auszugehen. Danach bemisst das Gericht den Betrag einer Busse je nach den
Verhältnissen des Täters, so dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet,
die seinem Verschulden angemessen ist. Es müssen insbesondere Einkommen,
Vermögen, Familienpflichten, Beruf, Alter und Gesundheit berücksichtigt werden
(Art. 48 Ziff. 2 StGB).
b.
Das Verschulden von A. wiegt nicht leicht. Er setzte sich in der Nacht
des 13. März 2005 trotz erheblichem Alkoholkonsum an das Steuer seines Fahr-
zeugs und nahm damit wie auch durch die begangene Verkehrsregelverletzung in
Kauf, andere Verkehrsteilnehmer erheblich zu gefährden. Nach Angaben des Be-
rufungsklägers herrschte aufgrund des am fraglichen Wochenende stattfindenden
Ski-Weltcup-Finals auch nachts um 2 Uhr noch ein reger Verkehr auf der L.. Dass
sich der Berufungskläger dennoch alkoholisiert ans Steuer setzte, obwohl an sich
nur eine relativ kurze Strecke von rund 800 Metern zu bewältigen war, zeugt von
mangelndem Verantwortungsbewusstsein. Hinzu kommt, dass der Berufungsklä-
ger seine Zustimmung zu der von der Polizei angeordneten Blutuntersuchung
verweigerte. Straferhöhend ist die einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2002 zu
berücksichtigen. Offenbar vermochte A. die Lehren aus der damals erfolgten Ver-
urteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie dem damit verbunde-
nen Entzug des Führerausweises nicht zu ziehen. Die Uneinsichtigkeit des Beru-
fungsklägers wirkt sich zwar nicht straferhöhend aus, doch kann er diesfalls nicht
mit besonderer Milde rechnen (vgl. Stratenwerth, Allgemeiner Teil II, 1989, S.
241). Strafschärfend fällt das Zusammentreffen mehrerer Strafbestimmungen ins
Gewicht. Strafmindernd ist der gute Leumund des Berufungsklägers zu werten.
Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Zur Zeit des erstinstanzlichen Urteils ver-
fügte der Berufungskläger nach eigenen Angaben über ein monatliches Einkom-


27
men von rund Fr. 10'000.--, wovon er Fr. 6'000.-an Unterhalt an seine geschie-
dene Frau und an seine Kinder leistete.
In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantons-
gerichtsausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 45 Tagen
Gefängnis und einer Busse in der Höhe von Fr. 2’000.-als dem Verschulden des
Berufungsklägers angemessen.
8.a.aa.
Bei diesem Strafmass ist zu prüfen, ob dem Verurteilten für
die Gefängnisstrafe von 45 Tagen die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs
gewährt werden kann. Die diesbezüglichen Anforderungen bestimmen sich nach
Art. 41 Ziff. 1 StGB. Danach kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe
von nicht mehr als 18 Monaten einer Nebenstrafe aufschieben, wenn Vorle-
ben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weite-
ren Verbrechen Vergehen abgehalten (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Es ist zu
prüfen, ob eine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden
kann. Dabei ist in erster Linie der Grundsatz der Spezialprävention massgeblich.
Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bie-
tet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die
Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben
und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den
Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Ein-
schätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerläss-
lich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Arbeitsverhalten,
das Bestehen sozialer Bindungen Hinweise auf Suchtgefährdungen. Unzu-
lässig ist dabei, unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden
Umständen einzelnen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu
vernachlässigen überhaupt ausser Acht zu lassen. Das Gericht soll sich ein
möglichst vollständiges Bild der Täterpersönlichkeit machen. Allerdings lässt sich
selbst durch eine umfassende und intensive Auseinandersetzung mit der Täter-
persönlichkeit keine absolut verlässliche Zukunftsvoraussage treffen. Bei Prüfung
der günstigen Prognose im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB steht daher die Frage im
Vordergrund, unter welchen Voraussetzungen einem Verurteilten trotz unsicherer
Zukunftsaussichten Vertrauen geschenkt werden kann. Vermag das Gericht be-
gründetes Vertrauen zu gewinnen, so ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzu-
schieben (BGE 118 IV 97 ff.; BGE 128 IV 193 ff., mit weiteren Hinweisen; PKG
1993 Nr. 24).


28
Ein Aufschub der Strafe ist nicht zulässig, wenn der Verurteilte innerhalb
der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich begangenen Verbre-
chens Vergehens eine Zuchthausoder eine Gefängnisstrafe von mehr als
drei Monaten verbüsst hat (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Im Falle des Aufschubes
bestimmt das Gericht dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis zu fünf Jahren
(Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Die Dauer der Probezeit bestimmt sich nach den Um-
ständen des Einzelfalls. Zu beurteilen sind insbesondere Persönlichkeit und Cha-
rakter des Verurteilten sowie die Rückfallgefahr. Je grösser die letztere ist, desto
länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (vgl.
BGE 95 IV 122; Stefan Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafge-
setzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997, N 31 zu Art. 41 StGB; Roland M. Schneider, Bas-
ler Kommentar zum StGB, Band I, Basel 2003, N 131 zu Art. 41 StGB).
bb. Nach der früheren Rechtsprechung durfte einem angetrunkenen
Fahrzeugführer nur mit grosser Zurückhaltung der bedingte Strafvollzug gewährt
werden. Das Bundesgericht führte diesbezüglich aus, es sei allgemein bekannt,
dass die Fahrtüchtigkeit schon durch geringe Mengen Alkohol beeinträchtigt wer-
de. Bei jenen Motorfahrzeugführern, welche unbekümmert um dieses Wissen
durch Angetrunkenheit am Steuer Leben und Sicherheit anderer Verkehrsteilneh-
mer erheblich gefährden, könne somit auf eine rücksichtslose Gesinnung sowie
auf einen Charakterfehler geschlossen werden. Aus spezialund generalpräven-
tiven Gründen seien daher hohe Anforderungen an die Gewähr für künftiges
Wohlverhalten zu stellen. Vor einiger Zeit ist das Bundesgericht von dieser stren-
geren Praxis abgerückt und hat festgehalten, dass bei der Gewährung Ver-
weigerung des bedingten Strafvollzugs auch beim Tatbestand des vorsätzlichen
Fahrens in angetrunkenem Zustand die gleichen Kriterien wie bei den anderen
Delikten zugrunde zu legen sind. Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten
darf nicht aus generalpräventiven Überlegungen ein derart strenger Massstab an-
gelegt werden, dass angetrunkenen Fahrzeuglenkern der bedingte Strafvollzug
von vorneherein verschlossen bleibt. Massgeblich ist somit in erster Linie der
Grundsatz der Spezialprävention. Die Besonderheit des Straftatbestandes, der
Rückfall und die Tatsache, dass ein Fahrzeugführer bei Trinkbeginn weiss, dass
er später ein Fahrzeug führen wird, sind nur Umstände, die neben allen anderen
bei einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen sind. So spielen beispielweise
auch die konkreten Umstände der früheren wie auch der neuen Trunkenheitsfahrt
sowie die Dauer seit der früheren Tat respektive deren Beurteilung eine Rolle.
Weiter kann bedeutsam sein, ob für die frühere Tat lediglich eine Busse aber
eine Freiheitsstrafe ausgefällt worden ist und auf welche Dauer der Führerausweis


29
entzogen worden ist (BGE 118 IV 97 ff.; PKG 1993 Nr. 24). Als prognoseungünstig
erweisen sich insbesondere ein hoher Blutalkoholgehalt, das Lenken eines Fahr-
zeugs in angetrunkenem Zustand ohne Not, die Länge und Gefährlichkeit der vom
Angetrunkenen gefahrenen Strecke die häufige Bagatellisierung der Tat. Für
eine günstige Prognose sprechen beispielsweise ein guter allgemeiner bzw. au-
tomobilistischer Leumund sowie geregelte Ehe-, Familienund Arbeitsverhältnis-
se. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung muss auch dem Umstand Rechnung ge-
tragen werden, dass mit dem Fahren in angetrunkenem Zustand stets ein unbe-
dingter administrativer Führerausweisentzug verbunden ist (Schneider, a.a.O., N
323 ff. zu Art. 41 StGB).
b.aa. Da A. innerhalb der letzten fünf Jahre keine Freiheitsstrafe von mehr
als drei Monaten verbüssen musste und beim hier zu beurteilenden Fall eine Frei-
heitsstrafe von weniger als achtzehn Monaten verhängt wird, sind die objektiven
Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gegeben.
bb.
In Frage steht somit noch, ob dem Berufungskläger in subjektiver
Hinsicht eine günstige Prognose für künftiges Wohlverhalten gestellt werden kann.
Die Vorinstanz hat dies verneint und dem Berufungskläger den bedingten Straf-
vollzug verweigert.
Betrachtet man vorliegend die Tatumstände, so sprechen diese praktisch
ausschliesslich gegen eine günstige Prognose. Negativ zu werten ist insbesonde-
re, dass es keine zwingenden Gründe für die Fahrt unter Alkoholeinfluss gab und
diese somit wie die Vorinstanz zu Recht ausführte ohne Weiteres hätte unter-
bleiben können. Es handelte sich um eine Strecke, die weniger als einen Kilome-
ter beträgt. Trotz dieser kurzen Strecke kam es aber zu einer erheblichen Gefähr-
dung der weiteren Verkehrsteilnehmer, da sich zum Zeitpunkt der fraglichen Fahrt
ungeachtet der fortgeschrittenen Zeit offenbar noch viele Leute im Bereich der L.
aufhielten; am fraglichen Wochenende fand in K. das Ski-Weltcup-Finale statt.
Diese Umstände deuten auf ein fehlendes Verantwortungsbewusstsein des Beru-
fungsklägers hin. Zu Gunsten des Berufungsklägers ist lediglich zu werten, dass
die Alkoholkonzentration im Bereich von 1 Promille lag und damit nicht ausseror-
dentlich hoch war.
Bei der Beurteilung des Vorlebens des Verurteilten steht die strafrechtliche
Vorbelastung im Vordergrund. Der Umstand, dass A. bereits einmal, nämlich mit
Strafmandat des Kreispräsidenten T. vom 13. Juni 2002, wegen Fahrens in ange-


30
trunkenem Zustand zu einer Gefängnisstrafe von 7 Tagen und zu einer Busse von
Fr. 3'500.-verurteilt wurde, stellt ein Indiz für die Uneinsichtigkeit des Berufungs-
klägers dar und ist bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu
gewichten, zumal zwischen jener Verurteilung und der heute zu beurteilenden Tat
nur knapp drei Jahre lagen und auch der damals ausgesprochene zweimonatige
Entzug des Führerausweises den Berufungskläger nicht davon abhalten konnte,
erneut in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug zu lenken. Im Zusammenhang mit
dem Vorleben des Berufungsklägers ist auch sein allgemeiner Leumund zu be-
rücksichtigen. Dieser fällt im vorliegenden Fall positiv ins Gewicht. Aus dem Leu-
mundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 4. Dezember 2005 geht her-
vor, dass A. in seiner Wohngemeinde einen guten Leumund besitzt. Ausser den
erwähnten strassenverkehrsrechtlichen Verfehlungen ist A. bis zum jetzigen Zeit-
punkt nie negativ aufgefallen. Negativ ist zu bewerten, dass sich A. während des
gesamten Strafverfahrens unkooperativ zeigte und keine Einsicht in das Unrecht
der Tat äusserte. Zudem zog er seine Lebenspartnerin B. in die Sache mit hinein.
Darüber hinaus ist aber zu Gunsten des Berufungsklägers festzuhalten, dass kei-
ne Hinweise auf eine Suchtgefährdung vorliegen und dass jener offensichtlich
auch einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgeht. Schliesslich gilt es noch zu be-
rücksichtigen, dass die vorliegende Verurteilung einen längeren Entzug des Füh-
rerausweises zur Folge haben wird, was doch mit einer gewissen Warnwirkung
verbunden sein dürfte.
cc.
Nach dem Dargelegten kann im Sinne einer Gesamtwürdigung fest-
gehalten werden, dass die einschlägige Vorstrafe und die Tatumstände zwar als
ungünstig zu gewichten sind, dass jedoch konkrete Anzeichen dafür bestehen,
dass A. durch die Auferlegung einer bedingten Gefängnisstrafe von der Begehung
weiterer Straftaten abgehalten wird und dass ihm daher gerade noch eine günsti-
ge Prognose gestellt werden kann. Damit sind vorliegend nicht nur die objektiven,
sondern auch die subjektiven Voraussetzungen erfüllt, so dass A. für die ihm auf-
erlegte Gefängnisstrafe von 45 Tagen die Rechtswohltat des bedingten Strafvoll-
zuges gewährt werden kann. Da der Kantonsgerichtsausschuss die Rückfallgefahr
aufgrund der Vorstrafe sowie der Uneinsichtigkeit des Berufungsklägers als hoch
einstuft, wird die Probezeit auf fünf Jahre angesetzt.
c.aa. Sind die Voraussetzungen von Art. 41 Ziff. 1 StGB gegeben, kann
das Gericht im Urteil anordnen, dass der Eintrag der Verurteilung zu einer Busse
im Strafregister zu löschen sei, wenn der Verurteilte bis zum Ablauf einer vom Ge-
richt anzusetzenden Probezeit von einem bis zu zwei Jahren nicht wegen einer


31
während dieser Zeit begangenen strafbaren Handlung verurteilt wird und wenn die
Busse bezahlt, abverdient erlassen ist (Art. 49 Ziff. 4 StGB). Die Beschrän-
kung der Probezeit auf zwei Jahre gilt nur für den Fall, dass ein Verbrechen
Vergehen ausschliesslich mit Busse geahndet wird. Ist die Busse mit einer bedingt
vollziehbaren Gefängnisoder Zuchthausstrafe verbunden, bestimmt sich die Be-
währungsfrist für die Löschung des Busseneintrags stets nach der für den beding-
ten Strafvollzug festgesetzten Probezeit und kann daher auch über zwei Jahre
betragen (Jörg Rehberg, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen/Jugendstrafrecht,
7. Aufl., Zürich 2001, S. 98).
bb.
Da die Voraussetzungen für eine gute Prognose im vorliegenden Fall
erfüllt sind, ist im Hinblick auf Art. 49 Ziff. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 41 Ziff. 1
StGB die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister anzuordnen. Die Probe-
zeit wird hierbei ebenfalls auf fünf Jahre angesetzt.
d.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist das vorinstanzliche Ur-
teil, was die Frage des bedingten Strafvollzugs sowie der vorzeitigen Löschung
der Busse im Strafregister betrifft, aufzuheben. Die Berufung wird in diesem Punkt
gutgeheissen.
9.a. Im Resultat ist die Berufung von A. teilweise gutzuheissen und die
Ziffer 2 des angefochtenen Urteils mit der Anordnung des bedingten Strafvollzugs
sowie der vorzeitigen Löschung der Busse im Strafregister zu ergänzen.
b.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich im Hinblick auf
Art. 158 StPO keine Änderung der vorinstanzlichen Kostenverteilung. Es gilt ins-
besondere zu berücksichtigen, dass weder ein Freispruch für einen der eingeklag-
ten Tatbestände erfolgte noch die durch die Vorinstanz ausgesprochene Strafe
reduziert wurde.
10.a. Wird eine Rechtsmitteleingabe gutgeheissen, so entscheidet das Ge-
richt über die Kostenverteilung zwischen dem Einleger, dem Staat und der ersten
Instanz (Art. 160 Abs. 3 StPO). Die Rechtsmittelinstanz kann dem Verteidiger eine
aussergerichtliche Entschädigung zusprechen (Art. 160 Abs. 4 StPO).
b.
Nachdem die Berufung von A. teilweise gutzuheissen ist, rechtfertigt
es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2’100.-zu 2/3 A. und zu 1/3
dem Kanton Graubünden aufzuerlegen. Überdies hat der Kanton Graubünden A.


32
für das Berufungsverfahren ausseramtlich reduziert mit Fr. 1’500.-inkl. MwSt. zu
entschädigen.


33
Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 2 des angefochte-
nen Urteils wird wie folgt ergänzt: Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird auf-
geschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren. Nach Ablauf
derselben Probezeit ist der Eintrag der Busse im Strafregister vorzeitig zu
löschen.
Die Ziffer 3 letzter Satz des angefochtenen Urteils wird wie folgt neu formu-
liert: Die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges gehen zu Lasten des Kan-
tons Graubünden.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'100.-gehen zu 2/3 zu Las-
ten des Berufungsklägers und zu 1/3 zu Lasten des Kantons Graubünden.
Der Kanton Graubünden hat A. für das Berufungsverfahren ausseramtlich
mit Fr. 1’500.-inkl. MwSt. zu entschädigen.
3.
Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel-
tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof
des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bun-
desgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung
des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundes-
strafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Be-
schwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeits-
beschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
4. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident
Die Aktuarin ad hoc



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