In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen die Entschädigungsregelung der Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft See/Oberland. Die Beschwerdeführer forderten eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 3'354.20. Die Staatsanwaltschaft lehnte die Entschädigung ab, da sie keinen wesentlichen zusätzlichen Aufwand für die Beschwerdeführer sah. Letztendlich entschied das Obergericht des Kantons Zürich, dass kein Verweigerungsgrund für eine Entschädigung vorlag und hob die angefochtenen Einstellungsverfügungen auf. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden auf die Gerichtskasse genommen, und den Beschwerdeführern wurde eine Entschädigung von Fr. 864.00 zugesprochen.
Urteilsdetails des Kantongerichts SB-06-33
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SB-06-33 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 06.12.2006 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Hehlerei etc |
Schlagwörter : | Beruf; Berufung; Beweis; Kanton; Kantons; Aussage; Graubünden; Mobiltelefon; Aussagen; Herkunft; Gerät; Urteil; Hehlerei; Kantonsgericht; Berufungskläger; Gericht; Staat; Verfahren; Bezirk; Kantonsgerichtsausschuss; Vorinstanz; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Zeuge; Täter |
Rechtsnorm: | Art. 108 StPO ;Art. 125 StPO ;Art. 141 StPO ;Art. 144 StPO ;Art. 146 StPO ;Art. 160 StPO ;Art. 307 StGB ;Art. 32 BV ; |
Referenz BGE: | 115 IV 267; 117 IV 112; 119 Ia 316; 120 Ia 31; 124 IV 86; |
Kommentar: | Weissenberger, Basler Kommentar Strafgesetzbuch II, Art. 160 StGB, 2003 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts SB-06-33
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 06. Dezember 2006
Schriftlich mitgeteilt am:
SB 06 33
(nicht mündlich eröffnet)
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
RichterInnen
Vital und Möhr
Aktuarin ad hoc
Vanoni
——————
In der strafrechtlichen Berufung
des A., Angeklagter und Berufungskläger,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 27. Juni 2006, mitgeteilt
am 9. August 2006, in Sachen gegen den Angeklagten und Berufungskläger,
betreffend Hehlerei etc.,
hat sich ergeben:
2
A.
A. wurde am 24. August 1946 in B. geboren und wuchs dort gemein-
sam mit vier Geschwistern in geordneten Familienverhältnissen auf. In B. besuch-
te er zunächst während sechs Jahren die Primarschule und danach in C. während
drei Jahren die Sekundarschule. In der Folge absolvierte er eine dreijährige Lehre
als Zimmermann. Nachdem er eine Zeit lang im Angestelltenverhältnis auf dem
erlernten Beruf gearbeitet hatte, machte er sich selbständig. Im Jahr 2004 ver-
steuerte der Berufungskläger ein Einkommen von Fr. 32'500.--, das aus der un-
selbständigen Tätigkeit seiner Ehefrau stammt. Beim Betreibungsamt K. ist A. mit
offenen Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 175'155.15 verzeichnet.
Im schweizerischen Strafregister ist A. mit sechs Eintragungen verzeichnet.
Er wurde zwischen 1972 und 2003 von verschiedenen Gerichten zu Zuchthaus-
strafen von insgesamt über sieben Jahren, Gefängnisstrafen von über vier Jahren
und Bussen von total Fr. 3'700.-- unter anderem wegen Diebstahls, Betrugs, Ver-
untreuung, Urkundenfälschung, Sachbeschädigung, Hehlerei und Strassenver-
kehrsdelikten verurteilt. Zum Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Hehlerei
befand sich A. im Strafvollzug in der Anstalt E. in F..
B.
Am 26. Oktober 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden
gegen A. eine Strafuntersuchung wegen Hehlerei. Mit der Durchführung der Un-
tersuchung wurde das Untersuchungsrichteramt Chur beauftragt. Die Schlussver-
fügung erging am 24. Januar 2006. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Grau-
bünden vom 4. April 2006 wurde A. wegen Hehlerei gemäss Art. 160 Ziffer 1 StGB
in Anklagezustand versetzt. Der Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staats-
anwaltschaft Graubünden vom 4. April 2006 folgender Sachverhalt zu Grunde:
"Am 12. September 2005 übernahm A. in J. von G. das Natel der
Marke Sony Ericsson P910i, im Wert von Fr. 698.--, im Wissen, dass
dieses von G. gleichentags zum Nachteil der I. AG in J. gestohlen
wurde, und bezahlte ihm dafür Fr. 200.--. In der Folge übergab der
Angeklagte dieses Natel an H. mit dem Auftrag, es für Fr. 400.-wei-
ter zu verkaufen.“
C.
Die Hauptverhandlung vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur
fand am 27. Juni 2006 in Anwesenheit von A. statt. Zehn Minuten nach Beginn der
Hauptverhandlung musste dieser vom Vorsitzenden jedoch wegen ungebührlichen
Verhaltens von der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden.
3
Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur erkannte mit Urteil vom 27. Juni
2006 wie folgt:
"1. A. ist schuldig der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB und der
Widerhandlung gegen Art. 108 Abs. 2 StPO.
2. Dafür wird A. mit 14 Tagen Gefängnis und einer Busse von CHF
500.00 bestraft.
3. Die Kosten des Verfahrens von CHF 2'341.00 (Untersuchungs-
kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 841.00, Ge-
richtsgebühr von CHF 1'500.00) gehen zu Lasten des Verurteil-
ten und sind innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des
Bezirksgerichtes Plessur zu überweisen. Innert gleicher Frist ist
die Busse von CHF 500.00 zu bezahlen. Die Kosten des Straf-
vollzuges trägt der Kanton Graubünden.
4. (Rechtsmittelbelehrung).
5. (Mitteilung).“
Zur Begründung der Verurteilung wegen Hehlerei wurde ausgeführt, A. ha-
be Besitz am interessierenden Mobiltelefon, das aus einem von G. begangenen
Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB stammte, erworben. Dadurch habe er
den objektiven Tatbestand von Art. 160 Ziff. 1 StGB erfüllt. Ebenso habe er sub-
jektiv tatbestandsmässig gehandelt. Aufgrund der Aussagen von H. im Untersu-
chungsverfahren stehe nämlich fest, dass A. gewusst habe, dass G. das fragliche
Mobiltelefon vorgängig gestohlen hatte.
Zudem wurde ausgeführt, dass sich A. durch sein an der Hauptverhandlung
gezeigtes Verhalten der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 108 Abs. 2 StPO
schuldig gemacht habe. So habe er die durch den Bezirksgerichtspräsidenten an
ihn gerichteten Fragen wiederholt nicht beantwortet, sondern die Worterteilung
zum Anlass genommen, sich unsachlich und in seiner Ausdrucksweise stark be-
leidigend über die Untersuchungssowie Anklagebehörde zu äussern.
D.
Gegen das am 9. August 2006 schriftlich mitgeteilte Urteil erhob A.
am 27. August 2006 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
und beantragte sinngemäss Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Frei-
spruch. Im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Hehlerei brachte er vor, dass
er das Mobiltelefon von G. in gutem Glauben erworben habe. Er habe nicht ge-
wusst, dass es sich dabei um ein durch diesen entwendetes Gerät gehandelt habe
und er habe aufgrund der Umstände auch nicht darauf schliessen müssen.
4
A. führte in seiner Berufungsschrift weiter aus, er habe für sein an der
Hauptverhandlung gezeigtes Verhalten durchaus Gründe gehabt. Dadurch kommt
zum Ausdruck, dass er auch die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen Art.
108 Abs. 2 StPO aufheben lassen will.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden sowie die Vorinstanz verzichteten mit
Schreiben vom 5. respektive 14. September 2006 auf die Einreichung einer Ver-
nehmlassung.
E.
Mit Beschluss des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom
27. September 2006, mitgeteilt am 19. Oktober 2006, wurde die Verhandlung ver-
tagt und die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens im Sinne der Erwägun-
gen an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. Begründend wurde
dargelegt, es würden nicht unerhebliche Zweifel an der subjektiven Sachlage be-
stehen. Während A. behaupte, nichts von der deliktischen Herkunft des Mobiltele-
fons gewusst zu haben, habe H. gegenüber der Polizei unklare Angaben betref-
fend der Aussagen von A. über die Herkunft des Geräts gemacht; diese Unklarhei-
ten seien in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme aber nicht ausgeräumt
worden. Zudem sei G. weder von der Polizei noch vom Untersuchungsrichter ge-
fragt worden, ob er A. selber über die Herkunft des Mobiltelefons aufgeklärt habe.
Weiter würden in den Untersuchungsergebnissen Unklarheiten betreffend des
Kaufpreises, den A. G. für das Gerät bezahlt haben soll, bestehen. Zur Ausräu-
mung all dieser Unklarheiten seien H. sowie G. jeweils im Konfront mit A. - unter-
suchungsrichterlich einzuvernehmen. Allenfalls seien zudem von A. zu bezeich-
nende Zeugen zu befragen.
Im Rahmen des Beweisergänzungsverfahrens wurde durch das Untersu-
chungsrichteramt Chur eine Konfronteinvernahme zwischen G. als Zeuge - und
A. durchgeführt. H. konnte nicht untersuchungsrichterlich einvernommen werden,
da er gemäss den Angaben der Staatsanwaltschaft Graubünden unbekannten
Aufenthalts ist. Weitere Zeugenbefragungen wurden aufgrund des Verzichts des
Berufungsklägers keine durchgeführt. Am 27. November 2006 überwies die
Staatsanwaltschaft Graubünden die Akten schliesslich erneut dem Kantonsge-
richtsausschuss Graubünden.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochte-
nen Urteil sowie auf das ergänzte Beweisergebnis wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
5
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung:
1. a) Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Aus-
schüsse können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsaus-
schuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen
seit der schriftlichen Eröffnung des Entscheides in dreifacher Ausfertigung, unter
Beilage des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und
hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden
und ob das ganze Urteil lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142
Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genü-
gen, weshalb auf sie einzutreten ist.
b)
Der Berufungskläger hat nicht die Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung verlangt. Es besteht auch kein Grund, dass das urteilende
Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Berufungs-
verhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat, bezüg-
lich des strittigen Sachverhalts keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündli-
chen Verhandlung zu erwarten sind, eine reformatio in peius ausgeschlossen ist
und sich zudem keine weiteren Fragen zur Person und zum Charakter des Beru-
fungsklägers stellen, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aus den
Akten beantworten liessen (BGE 119 Ia 316 E. 2b S. 318 f.).
c)
Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsge-
richtsausschuss als Berufungsinstanz eine umfassende, uneingeschränkte Kogni-
tion auch mit Bezug auf Ermessensfehler, bei deren Prüfung er sich aber eine
gewisse Zurückhaltung auferlegt zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das
vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung An-
schlussberufung gestellten Anträge überprüft. Eine Ausnahme bilden dabei nicht
gerügte Gesetzesverletzungen, welche der Kantonsgerichtsausschuss von Amtes
wegen zu korrigieren hat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kan-
tons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 375, mit Hinweisen).
2. a) Gemäss Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird, wer eine Sache, von der er
weiss annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung
gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt,
verheimlicht veräussern hilft, mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren mit Ge-
fängnis bestraft.
6
b)
In subjektiver Hinsicht verlangt der Gesetzeswortlaut also, dass der
Täter „weiss annehmen muss“, dass die Sache durch eine strafbare Hand-
lung erlangt worden sei. Diese Formel stellt nicht einen Hinweis auf die Möglich-
keit des Eventualdolus dar, sondern sie ist als Beweisregel zu deuten, nach der für
den Vorsatz die Feststellung genügen soll, dass der Täter die Verdachtsgründe
kannte, die ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache auf-
drängen mussten (Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer
Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003, S. 438). Für den
Vorsatz ist weder genauere Kenntnis vom Vortäter noch von der konkreten Eigen-
art der Vortat erforderlich. Der Täter muss aber im Sinne einer laienhaften Paral-
lelbewertung wissen mindestens mit der nahen Möglichkeit rechnen und in
Kauf nehmen, dass die Sache durch ein Delikt gegen das Vermögen erlangt wur-
de. Es genügt insoweit regelmässig die Kenntnis hinreichend dichter Verdachts-
momente in Bezug auf die Umstände irgendeiner hehlereitauglichen Vortat. Das
kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Täter von einem Unbekannten wert-
volle Sachen zu besonders niedrigem Preis und unter verdächtigen Umständen
kauft (Weissenberger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2003, N 56 zu Art.
160 StGB).
3. a) Im Vordergrund steht somit die Frage, ob A. von der deliktischen
Herkunft der Sache wusste mindestens damit rechnen dies in Kauf
nehmen musste. Um diese Frage beantworten zu können, ist im Folgenden auf
die verschiedenen sich bei den Akten befindlichen Aussagen einzugehen.
b)
A. führte in der polizeilichen Einvernahme aus, dass ihm G. nicht ge-
sagt habe, woher das Mobiltelefon stamme. G. habe ihm lediglich gesagt, dass
das Gerät ihm gehöre respektive er dieses gekauft habe. Er habe diesem für das
Mobiltelefon Fr. 470.-gegeben; Fr. 200.-habe er bar bezahlt, den Rest des
Kaufpreises habe er mit einer ihm gegenüber G. zustehenden Forderung verrech-
net. In seiner Berufungsschrift hielt A. daran fest, dass er das Gerät in gutem
Glauben erworben habe. G. habe ihm zunächst unter Zeugen erklärt, dass er zwei
Mobiltelefone besitze. Da G. ihm noch Fr. 270.-schuldete, sei dieser angeblich
nach Hause gegangen und habe ihm alsdann ein Mobiltelefon gegen Aufzahlung
von Fr. 200.-- übergeben. Er habe somit nicht gewusst, dass es sich dabei um ein
gestohlenes Gerät gehandelt habe, da er beim Diebstahl nicht dabei gewesen sei.
Ebenso hielt er daran fest, dass er für das Gerät welches einen Wert von Fr.
698.-hat - Fr. 470.-bezahlt habe, ohne jedoch das zugehörige Ladegerät
7
weiteres Zubehör erhalten zu haben. Aufgrund dieses Umstandes könne keines-
wegs von Hehlerei ausgegangen werden.
c)
G. führte entgegen den Aussagen von A. in der polizeilichen Ein-
vernahme aus, er habe diesem das Mobiltelefon für lediglich Fr. 200.-verkauft.
Aus seinen Aussagen gegenüber der Kantonspolizei ging nicht hervor, ob er den
Berufungskläger über die deliktische Herkunft des Geräts aufgeklärt hatte. In der
im Rahmen der Beweisergänzung durchgeführten untersuchungsrichterlichen
Konfronteinvernahme zwischen G. und A. wurden verschiedene Fragen geklärt.
Gegenüber dem Untersuchungsrichter bestätigte G. die Angaben von A. betref-
fend des Kaufpreises. Er sagte aus, er habe seine Schulden beim Berufungsklä-
ger bei der Polizei deshalb nicht erwähnt, weil ihm dies nicht wesentlich erschie-
nen sei. G. gab weiter an, er habe niemandem somit weder A. noch H. vom
Diebstahl des Mobiltelefons erzählt. Er glaube auch nicht, dass A. gewusst
geahnt habe, dass es sich beim übergebenen Natel um gestohlene Ware gehan-
delt habe.
d)
H. von der Kantonspolizei als Auskunftsperson befragt sagte je-
doch anfänglich aus, A. habe ihm bei der Übergabe des betreffenden Mobiltele-
fons selber erklärt, dass es sich dabei um einen gestohlenen Gegenstand handle.
Im Laufe der Einvernahme schwächte er seine Aussage jedoch ab, indem er nun
ausführte, dass nach seinem Dafürhalten A. Kenntnis gehabt habe, dass das be-
treffende Gerät vorgängig von G. gestohlen worden war. In der untersuchungsrich-
terlichen Konfronteinvernahme zwischen H. und A. führte ersterer lediglich aus,
dass er auf die gegenüber der Kantonspolizei gemachten Aussagen verweise,
ohne indessen konkrete Aussagen zum Vorgang zu machen. Eine weitere unter-
suchungsrichterliche Einvernahme zur Klärung der Aussagen von H. konnte wie
oben erwähnt aufgrund dessen unbekannten Aufenthalts nicht durchgeführt wer-
den.
4. a) Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss
Art. 125 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StPO auch im Berufungs-
verfahren nach freier Überzeugung. Dieser Grundsatz der freien Beweiswürdigung
ergibt sich bereits aus Art. 249 BStP. Das Gericht hat von Bundesrechts wegen
frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönlichen Überzeu-
gung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu ent-
scheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält nicht (BGE 115 IV 267 E. 1
S. 269). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit
8
wegleitend, so kann für diese Beurteilung nur die freie Meinung des Gerichts mas-
sgebend sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6.
Aufl., Basel 2005, S. 244). Die Beweislast für die dem Angeklagten vorgeworfene
Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (Padrutt, a.a.O., S. 306). Lehre und
Rechtsprechung gehen zutreffend davon aus, blosse Wahrscheinlichkeit dürfe für
eine Verurteilung nicht genügen, absolute Sicherheit sei für eine solche aber nicht
erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt an-
ders sein könnte, rechtfertige keinen Freispruch (Hauser/Schweri/Hartmann,
a.a.O., S. 247). Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe An-
forderungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit,
nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV
und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf
sich der Richter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungüns-
tigen Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel
an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen
(BGE 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind in-
dessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewiss-
heit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu
unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objekti-
ven Rechtslage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37). Aufgabe des Gerichts ist
es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden
und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wo-
bei die Bildung der Überzeugung objektivierund nachvollziehbar sein muss. Die
Schuld des Angeklagten muss sich auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen,
die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (Pad-
rutt, a.a.O., S. 307). Es ist anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden
Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage jene des Ange-
klagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung
weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss
dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt
angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfolgen (PKG 1978 N. 31;
Padrutt, a.a.O., S. 307).
Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzuführen, dass der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Insbesondere sind die
Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeschuldigten voll gültige Be-
weismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Beweise ist weni-
ger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck, das heisst die Art und Weise
9
der Bekundung sowie die Überzeugungskraft massgebend. Entscheidend ist mit
anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall
(Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 246). Im Rahmen des Gerichtsverfahrens
interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen, son-
dern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (Hauser,
der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zü-
rich 1974, S. 311 ff.). Indizien für bewusst unbewusst falsche Aussagen sind
Unstimmigkeiten grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurück-
nahme, erhebliche Abschwächungen Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer
Einvernahmen, unklare, verschwommene ausweichende Antworten und
gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen.
b)
Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der ihr vorliegenden Be-
weise zum Ergebnis, der Berufungskläger habe das von G. gestohlene Mobiltele-
fon gekauft, obwohl er dessen deliktische Herkunft kannte. Sie stellte dabei insbe-
sondere auf die Aussagen von H., welcher polizeilich als Auskunftsperson einver-
nommen worden war, ab.
Diesen Schlussfolgerungen kann sich der Kantonsgerichtsausschuss in
Würdigung sämtlicher Akten und Beweismittel nicht mit genügender Überzeugung
anschliessen. Zwar sprechen verschiedene Indizien dafür, dass A. Kenntnis von
der deliktischen Herkunft des Mobiltelefons gehabt haben könnte. Einerseits legen
die Aussagen von H. (vgl. E. 3d hiervor) einen solchen Schluss nahe. Dem ist
aber zu entgegnen, dass H. lediglich polizeilich als Auskunftsperson also nicht
untersuchungsrichterlich als Zeuge einvernommen wurde. Zudem waren seine
Aussagen gegenüber der Polizei nicht präzise; insbesondere hat er diese im Laufe
der Untersuchung abgeschwächt. Vorallem dies relativiert die Glaubhaftigkeit sei-
ner Aussagen deutlich.
Nachdem H. das Mobiltelefon von A. übernommen hatte, verständigte er
die Polizei und schilderte dieser den Fall. Anschliessend erstattete er das Gerät
dem rechtmässigen Eigentümer. Im Umstand, dass H. zur Polizei gegangen ist,
kann ein weiteres Indiz dafür gesehen werden, dass A. Kenntnis von der delikti-
schen Herkunft des Geräts gehabt haben könnte. So besteht die Möglichkeit, dass
H. von A. selber über die deliktische Herkunft des Mobiltelefons informiert wurde -
letzterer somit davon gewusst haben könnte. Diese Tatsache ist aber keineswegs
erwiesen. So besteht durchaus auch die Möglichkeit, dass H. nur aufgrund eines
Verdachts eines unguten Gefühls die Polizei verständigt hat. Auch kann die
10
Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass er durch eine Drittperson Kenntnis
vom Vorgang erhalten hatte.
Gegen die vorerwähnten Indizien sprechen aber vorallem die Aussagen
sowohl des Berufungsklägers (vgl. E. 3b hiervor) als auch jene von G. (vgl. E. 3c
hiervor), welche sinngemäss übereinstimmen. So hat A. nämlich ausdrücklich be-
stritten, von der deliktischen Herkunft des Geräts gewusst zu haben. Die Aussa-
gen von A. sind zwar mit Zurückhaltung zu würdigen, da der Angeklagte ein eige-
nes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. G. sagte aber übereinstimmend
aus, er habe A. weder vom Diebstahl des Mobiltelefons erzählt, noch glaube er,
dass dieser von der deliktischen Herkunft des Geräts gewusst habe. G. machte
diese Aussage unter Hinweis auf Art. 307 StGB, welcher die Straffolgen für wis-
sentlich falsche Zeugenaussagen normiert.
Es sprechen zwar wie vorstehend ausgeführt - nicht unerhebliche Indizien
dafür, dass A. tatsächlich Kenntnis von der deliktischen Herkunft des Mobiltelefons
gehabt haben könnte. Diese Indizien vermögen die vorerwähnten Zweifel jedoch
nicht in ausschliesslicher Weise zu beseitigen.
c)
Zu prüfen bleibt, ob A. aufgrund hinreichender Verdachtsmomente
auf die deliktische Herkunft des Mobiltelefons hätte schliessen müssen. Dies ist
allgemein bei besonders niedrigem Kaufpreis der Fall. Die ursprünglich bestehen-
den Unklarheiten bezüglich des durch A. an G. bezahlten Kaufpreises konnten im
Rahmen der Ergänzung des Beweisverfahrens ausgeräumt werden. So sagten A.
und G. übereinstimmend aus, ersterer habe letzterem für das Gerät Fr. 470.-be-
zahlt, wobei er Fr. 200.-bar bezahlt und den Rest des Kaufpreises mit einer ge-
genüber G. bestehenden Forderung verrechnet habe. Ein Kaufpreis von Fr. 470.--
für ein Mobiltelefon mit einem Wert von Fr. 698.-kann nun aber keineswegs als
besonders niedrig betrachtet werden. Andere Verdachtsmomente, aufgrund derer
A. auf die deliktische Herkunft des Mobiltelefons hätte schliessen müssen, sind
keine ersichtlich.
d)
Gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ muss also davon ausge-
gangen werden, dass A. weder wusste noch annehmen musste, dass das Mobilte-
lefon durch eine strafbare Handlung erlangt worden war. Der subjektive Tatbe-
stand der Hehlerei ist folglich nicht erfüllt und die Vorinstanz hat den Berufungs-
kläger zu Unrecht der Widerhandlung gegen Art. 160 Ziff. 1 StGB schuldig ge-
11
sprochen. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen und der Berufungskläger
ist vom Vorwurf der Hehlerei freizusprechen.
5. a) Gemäss Art. 108 Abs. 2 StPO handhabt der Präsident die Sitzungs-
polizei und kann Personen, welche die Verhandlung stören, aus dem Gerichtssaal
wegweisen und nötigenfalls entfernen lassen. Gemäss Art. 108 Abs. 3 StPO kann
das Gericht Verstösse gegen diese Vorschrift mit einer Ordnungsbusse bis zu Fr.
1'000.-oder mit Haft bis zu acht Tagen bestrafen.
b)
Die Disziplinargewalt ist dem Vorsitzenden verliehen, um für die Si-
cherheit innerhalb und ausserhalb des Gerichtssaales zu sorgen, indem er Stö-
rungen der Hauptverhandlung durch ordnungswidriges unanständiges Ver-
halten verhindert abwehrt (Padrutt, a.a.O., S. 284; Vollenweider, Die Sit-
zungspolizei im schweizerischen Strafprozess, Zürich 1980, S. 7 und 33). Ge-
schütztes Rechtsgut ist die äussere Ordnung des Verfahrens. Sie kann definiert
werden als derjenige Zustand, der den Rechtspflegeorganen und den Verfahrens-
beteiligten eine störungsfreie Ausübung ihrer prozessualen Funktionen erlaubt, die
Aufmerksamkeit der übrigen Anwesenden nicht beeinträchtigt und einen gebührli-
chen Ablauf des Verfahrens sicherstellt (Vollenweider, a.a.O., S. 33; Schmid, Das
Gerichtsverfahren im bündnerischen Strafprozess, Zürich 1990, S. 216). Ord-
nungsverletzungen werden deshalb gemeinhin in zwei Gruppen unterteilt, nämlich
in einfache Regelwidrigkeiten, die den Gang des Gerichtsverfahrens beeinträchti-
gen, und solche, die sich zusätzlich in einem ungebührlichen Verhalten manifestie-
ren. Letzteres beinhaltet die Missachtung der Würde und Autorität der Behörde,
insbesondere die dem Gericht geschuldete Achtung, aber auch persönlich ver-
leumderische, beleidigende und ehrverletzende Verunglimpfungen Schmä-
hungen von Verfahrensbeteiligten einzelner Behördenmitglieder (Hau-
ser/Schweri/Hartmann, a.a.O., S. 202 f.).
Die Ahndung der Ordnungswidrigkeiten erfolgt durch sitzungspolizeiliche
Massnahmen. Diese weisen teils präventiven, teils repressiven Charakter auf. An-
lehnend an das Polizeirecht sind unter Präventivmassnahmen alle Anordnungen
des Inhabers der Sitzungspolizei zu verstehen, die der Verhinderung von drohen-
den Störungen des äusseren Sitzungsablaufs dienen. Die repressiven Massnah-
men wollen demgegenüber Störungen allenfalls zwangsweise beseitigen und in
groben Fällen ahnden. Im ersteren Fall kommt ihnen exekutorischer, im letzteren
überdies pönaler Charakter zu (Vollenweider, a.a.O., S. 92 f.). Als exekutorische
Massnahme kommt der Ausschluss von der Verhandlung in Betracht (Vollenwei-
12
der, a.a.O., S. 108 f.). Die sitzungspolizeilichen Ordnungsstrafen haben pönalen
Charakter; entsprechend dieser Funktion können sie neben den exekutorischen
Massnahmen und überdies auch wiederholt verhängt werden (Vollenweider,
a.a.O., S. 123 f.).
c)
Die Ordnungsbusse ist eine prozessuale Massnahme, gegen die der
Betroffene Berufung beim Kantonsgerichtsausschuss einlegen kann (Padrutt,
a.a.O., S. 285; PKG 1972 Nr. 50).
d)
Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz beantwortete A.
wiederholt die an ihn gerichteten Fragen des Bezirksgerichtspräsidenten nicht,
sondern nahm die Worterteilung zum Anlass, sich unsachlich und in seiner Aus-
drucksweise stark beleidigend über die Untersuchungssowie Anklagebehörde zu
äussern. Zudem ergriff er beim Verlesen der persönlichen Verhältnisse unaufge-
fordert das Wort und äusserte sich auf dieselbe Weise.
e)
Die Vorinstanz führte zu Recht aus, die gegenüber der Untersu-
chungsund Anklagebehörde erhobenen Vorwürfe würden schwerwiegende Ein-
griffe in die Ehre der Betroffenen darstellen. Da die fraglichen Äusserungen in kei-
nem erkennbaren Zusammenhang zu den gestellten Fragen gestanden und für die
Verteidigung nicht erforderlich gewesen seien, habe A. den objektiven Tatbestand
des Art. 108 StPO mehrfach verwirklicht. Den Ausführungen der Vorinstanz im
Urteil vom 27. Juni 2006, wonach sich A. durch sein an der Hauptverhandlung ge-
zeigtes Verhalten der Widerhandlung gegen Art. 108 Abs. 2 StPO schuldig ge-
macht hat, kann also durchwegs gefolgt werden.
f)
A. bringt in seiner Berufungsschrift eine Erklärung für seine beleidi-
genden Äusserungen an. Er macht geltend, er habe, seit er bei einer Verhaftung
vor ca. 6 Jahren in K. verletzt worden sei, einen Hass auf sämtliche Beamten.
Dieser Einwand ist unbehelflich, besteht doch kein sachlicher Zusammenhang
zwischen dem erwähnten früheren Vorfall und dem vorliegenden Strafverfahren.
g)
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich somit, dass der Be-
rufungskläger sich der Widerhandlung gegen Art. 108 Abs. 2 StPO schuldig ge-
macht hat. Die Wegweisung aus dem Gerichtssaal und die zusätzliche Auferle-
gung einer Ordnungsbusse durch die Vorinstanz ist unter diesen Umständen
rechtmässig.
13
6. a) Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der
Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz
und wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an. Gemäss Art. 63
StGB bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Er be-
rücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhält-
nisse des Schuldigen. Der Betrag einer allfälligen Busse ist im Weiteren so zu
bemessen, dass der Schuldige die seinem Verschulden angemessene Einbusse
erleidet. Es müssen insbesondere das Einkommen, das Vermögen und die Fami-
lienpflichten berücksichtigt werden (Art. 48 Ziff. 2 StGB).
Grundlage für die Bemessung der Schuld ist immer die Schwere der Tat.
Bei der Beurteilung der Tatkomponenten werden insbesondere das Ausmass des
verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die Willensrich-
tung, mit welcher der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen
berücksichtigt. Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Ver-
hältnisse sowie das Verhalten nach der Tat im Strafverfahren, wie zum Bei-
spiel Reue, Einsicht Strafempfindlichkeit. Das Mass des Verschuldens variiert
unter anderem mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unterschiedlich
gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Entscheidungsfrei-
heit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für ihn gewesen
wäre, die Rechtsgutverletzung zu vermeiden, je grösser also sein Handlungsspiel-
raum war, desto grösser wiegt das Verschulden (BGE 117 IV 112 E. 1 S. 113. f.).
b)
Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet vorliegend der in Art.
108 Abs. 3 StPO vorgesehene Strafrahmen von Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.--
Haft bis zu acht Tagen. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht
leicht. Durch sein Verhalten hat er die Verhandlung vor dem Bezirksgerichtsaus-
schuss in solcher Weise gestört, dass es nicht mehr möglich war, diese in seiner
Anwesenheit fortzusetzen. Strafminderungs-, Strafmilderungsund Strafschär-
fungsgründe liegen keine vor. Die dem Berufungskläger zur Last gelegten Vorstra-
fen sowie sein getrübter Leumund sind jedoch straferhöhend zu werten.
Unter Berücksichtigung des Verschuldens von A., der angegebenen Straf-
erhöhungsgründe und seiner finanziellen Verhältnisse erachtet der Kantonsge-
richtsausschuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Ordnungsbusse von Fr.
500.-als angemessen.
14
7.
A. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 108 StPO, vom Vorwurf
der Hehlerei wird er hingegen freigesprochen. Er ist somit mit seiner Berufung in
einem wesentlichen Punkt durchgedrungen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
gehen die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden in Höhe von Fr. 841.-- und
Fr. 450.-letztere sind durch das Beweisergänzungsverfahren entstanden zu
Lasten des Kantons Graubünden. Es rechtfertigt sich, die Kosten des erstinstanz-
lichen Verfahrens zu einem Fünftel dem Berufungskläger und zu vier Fünfteln dem
Bezirk Plessur aufzuerlegen. Ebenso hat A. ein Fünftel der Kosten des Berufungs-
verfahrens zu tragen, vier Fünftel gehen hierbei zu Lasten des Kantons Graubün-
den (Art. 160 StPO). Eine ausseramtliche Entschädigung wurde nicht beantragt.
15
Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:
1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird
aufgehoben.
2.
A. wird von der Anklage der Hehlerei gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB freige-
sprochen.
3.
A. ist schuldig der Widerhandlung gegen Art. 108 Abs. 2 StPO.
4.
Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 500.-bestraft.
5.
a) Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 841.-- und von
Fr. 450.-gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
b) Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Plessur von Fr. 1’500.-ge-
hen im Umfange von Fr. 300.-zu Lasten von A. und im Umfange von Fr.
1'200.-zu Lasten des Bezirkes Plessur.
6.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'500.-gehen im Umfange
von Fr. 300.-zu Lasten von A. und im Umfange von Fr. 1'200.-zu Lasten
des Kantons Graubünden.
7.
Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel-
tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof
des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bun-
desgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung
des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundes-
strafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Be-
schwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeits-
beschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
8. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident:
Die Aktuarin ad hoc:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.