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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Kopfdaten
Kanton:GR
Fallnummer:SB-06-19
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SB-06-19 vom 13.06.2006 (GR)
Datum:13.06.2006
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Widerruf des bedingten Strafvollzugs
Schlagwörter : Sicht; Schutzaufsicht; Spräsident; Kreispräsident; Berufung; Kantons; Verfahren; Vollzug; Denten; Kantonsgericht; Verfügung; Kantonsgerichts; Präsidenten; Schriftlich; Graubünden; Verfahren; Widerruf; Kreispräsidenten; Recht; Gespräch; Mandat; Termin; Ausschuss; Bedingte; Gehör; Kreisamt; Zahlung; Kantonsgerichtsausschuss; Zahlen
Rechtsnorm: Art. 141 StPO ; Art. 146 StPO ; Art. 174 StPO ; Art. 191 StPO ; Art. 217 StGB ; Art. 41 StGB ; Art. 6 EMRK ;
Referenz BGE:118 IV 330;
Kommentar zugewiesen:
Schneider, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 41 StGB, 2003
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
Kantonsgericht von Graubünden

Tribunale cantonale dei Grigioni

Dretgira chantunala dal Grischun
___________________________________________________________________________________________________


Ref.:
Chur, 13. Juni 2006
Schriftlich mitgeteilt am:
SB 06 19
(nicht/mündlich eröffnet)

Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
RichterInnen Riesen-Bienz und Möhr
Aktuarin ad hoc
Zanetti
——————
In der strafrechtlichen Berufung
des A., Berufungskläger,

gegen

die Verfügung des Kreispräsidenten X. vom 4. April 2006, mitgeteilt am 7. April
2006, in Sachen des Berufungsklägers
betreffend Widerruf des bedingten Strafvollzugs,
hat sich ergeben:


2
A.
Mit Strafmandat des Kreispräsidenten X. vom 7. Mai 2004, mitgeteilt
am 12. Mai 2004, wurde A. der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss
Art. 217 Abs. 1 und 2 StGB für schuldig befunden und dafür mit 30 Tagen Ge-
fängnis bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Ansetzung einer 2-
jährigen Probezeit aufgeschoben. A. erhielt die Weisung, bis zur Tilgung der ge-
samten Schuld, die Fr. 20'699.-- betrug, monatlich Fr. 1'000.-- zu überweisen, an-
sonsten die Strafe vollzogen werde. Für die Kontrolle über die Einhaltung der Wei-
sung war die Schutzaufsicht Graubünden zuständig.
B.
Am 16. Juni 2004 stellte A. in einem Gespräch mit der Schutzaufsicht
Graubünden eine Zahlung von Fr. 500.-- in Aussicht. Mit Brief vom 15. Juli 2004
erinnerte die Schutzaufsicht A. an diese Vereinbarung, weil noch keine Zahlung
eingegangen war und setzte ihm eine Frist bis 26. Juli 2004, um ihr mitzuteilen,
wann und in welcher Höhe mit einer Zahlung gerechnet werden könne. Nachdem
diese Frist ungenutzt verstrichen war, wandte sich die Schutzaufsicht mit Schrei-
ben vom 2. August 2004 erneut an A., indem sie ihn erneut aufforderte, über seine
finanzielle Situation bis 16. August 2004 Auskunft zu geben. Als bis zum 10. Sep-
tember 2004 keine Antwort erfolgte, setzte die Schutzaufsicht A. schriftlich erneut
eine Frist bis zum 20. September 2004, ansonsten sie die Justiz informieren müs-
se. In einem zweiten Gespräch mit der Schutzaufsicht vom 22. September 2004
sicherte A. zu, dass er ihr jeweils am Ende eines Monates den Bankkontoauszug
zustellen und die Mitteilung machen würde, wann und wie viel er einzahlen könne.
Diese Vereinbarung bestätigte die Schutzaufsicht mit Schreiben vom 23. Septem-
ber 2004. Ausserdem legte A. Bankkontoauszüge für die Zeit von April 2004 bis
Juni 2004 vor, gemäss denen ersichtlich war, dass ihm monatliche Zahlungen von
mindestens Fr. 500.-- möglich gewesen wären. Nachdem wieder keine Einzahlung
eingetroffen war, versprach A. am 11. Oktober 2004 telefonisch gegenüber der
Schutzaufsicht, dass er am nächsten Tag Fr. 500.-- zahlen würde, was wiederum
nicht geschah. In der Zeit von Juni bis November 2004 erfolgte also keine einzige
Einzahlung.
C.
Hierauf stellte die Schutzaufsicht Graubünden am 15. November
2004 dem Kreispräsidenten X. den Antrag, A. im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1
StGB förmlich zu ermahnen. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2004 kam der Krei-
spräsident dem Antrag nach und ermahnte A. förmlich, sich an die Weisung ge-
mäss Strafmandat vom 7. Mai 2004 zu halten und forderte ihn auf, monatlich Fr.
1000.-- an die Sozialen Dienste der Stadt Y. zu überweisen, ansonsten die 30-
tägige Gefängnisstrafe zu vollziehen sei.


3
D.
A. zahlte trotz förmlicher Ermahnung des Kreispräsidenten wieder
nicht, worauf ihn die Schutzaufsicht mit Schreiben vom 7. Februar 2005 erneut
aufforderte, ihr bis zum 28. Februar 2005 schriftlich seine finanzielle Situation dar-
zulegen, die Bankauszüge sämtlicher Konti seit Juli 2004 beizulegen und einen
Zahlungsvorschlag zu unterbreiten.
E.
Am 9. Februar 2005 zahlte A. zum ersten Mal Fr. 500.-- an die Sozia-
len Dienste der Stadt Y. Er meldete sich jedoch nicht bei der Schutzaufsicht, um
die eingeforderten Unterlagen zu übergeben.
F.
Mit eingeschriebenem Brief vom 4. April 2005 setzte die Schutzauf-
sicht erneut eine Frist, ihr die verlangten Bankauszüge und alle Quittungen über
Bareinnahmen einzureichen. Dieser Brief wurde nicht bei der Post abgeholt. Er-
neut lud die Schutzaufsicht A. zu einem Gespräch ein, das auf den 29. April 2005
angesetzt wurde. Sie bat auch um die Vorlage sämtlicher Bankauszüge und Quit-
tungen. Diesen Termin nahm A. wahr.
G.
Im Gespräch vom 29. April 2005 vereinbarten die Schutzaufsicht und
A., dass er jeweils anfangs Monat den Bankkontoauszug, sämtliche Quittungen
über Bareinnahmen sowie Kopien seiner Kundenrechnungen zustellen werde. Die
Schutzaufsicht bestätigte das Vereinbarte gleichentags schriftlich und bat ihn, sich
bei wesentlicher Veränderung seiner finanziellen Situation zu melden. In der Folge
liess A. der Schutzaufsicht die Bankauszüge für die Zeit vom 8. Februar 2005 bis
30. Juni 2005 zukommen.
H.
Die Schutzaufsicht wollte diese Bankauszüge mit A. besprechen,
weshalb sie ihn bat, am 12. August 2005 bei ihr vorbeizukommen. A. nahm den
Termin nicht wahr, worauf die Schutzaufsicht einen neuen Termin ansetzte. Das
Gespräch fand am 26. August 2005 statt. Wieder wurde vereinbart, dass A. jeweils
anfangs Monat pünktlich den Bankkontoauszug unterbreiten werde. Ausserdem
gab A. im Gespräch an, dass er momentan monatliche Einkünfte von etwa Fr.
4000.-- habe.
I.
Mit Schreiben vom 3. Oktober 2005 ermahnte die Schutzaufsicht A.,
die Bankkontoauszüge für die Monate Juli bis September 2005 sowie einen Ge-
samtauszug von Januar bis September 2005 bis spätestens 24. Oktober 2005
einzureichen. Wieder kündigte die Schutzaufsicht an, bei mangelhafter Kooperati-
on das Gericht informieren zu müssen. Bis zum 31. Oktober 2005 erhielt die
Schutzaufsicht keine der verlangten Unterlagen, worauf sie sich erneut schriftlich


4
an A. wandte, mit ausdrücklich letzter Aufforderung, sich an die Vereinbarungen
zu halten und die Bankkontoauszüge für die Zeit von Juli bis September 2005 so-
wie sämtliche Belege über Bareinnahmen einzureichen. Die letzte Frist wurde auf
den 11. November 2005 angesetzt mit der Androhung, dass sonst das Kreisamt X.
informiert werde. Auch diese Frist verstrich, ohne dass A. die verlangten Bankkon-
toauszüge einreichte.
J.
Mit Schreiben vom 18. November 2005 beantragte die Schutzauf-
sicht Graubünden beim Kreisamt X. die Anordnung des Strafvollzugs. Sie begrün-
dete den Antrag damit, dass A. sich nicht an die Weisung gemäss Strafmandat
vom 7. Mai 2004 gehalten habe. Er habe dies mit seiner schlechten finanziellen
Situation begründet, diese aber mit den Bankauszügen von April 2004 bis Juni
2004 und von Februar 2005 bis Juni 2005 nur ungenügend belegt; die restliche
Zeit sei nicht dokumentiert. Ausserdem habe A. im Gespräch vom 26. August
2005 angegeben, über ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 4'000.-- zu verfü-
gen. Überwiesen habe er bis anhin lediglich Fr. 500.--.
K.
Das Kreisamt X. sandte das Schreiben der Schutzaufsicht vom 18.
November 2005 A. und gab ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis
am 8. Dezember 2005. Dieser antwortete mit Schreiben vom 6. Dezember 2005,
dass er bis zu diesem Zeitpunkt finanziell vollständig am Boden gewesen sei und
deshalb nicht in der Lage gewesen sei, etwas zu zahlen. Seit Juni 2005 habe sich
seine Situation gebessert, und er habe ab jetzt Aufträge für Montage über ca. Fr.
30'000.--, weshalb er nun die Zahlungen leisten werde. Er bat auch um einen
Termin für eine Besprechung. In der Anlage befand sich ein Kontoauszug für die
Zeit von 1. Juni 2005 bis 31. Oktober 2005. Ausserdem zahlte A. am 7. Dezember
2005 Fr. 500.-- ein.
L.
Das Kreisamt X. leitete die Stellungnahme von A. der Schutzaufsicht
weiter und fragte an, ob sie am Antrag um Anordnung des Strafvollzuges festhalte
oder nochmals ein weiteres Gespräch mit ihm führen wolle. Die Schutzaufsicht
Graubünden lehnte ein nochmaliges Gespräch sinngemäss mit der Begründung
ab, A. habe seit Beginn der Probezeit am 12. Mai 2004 schlecht mit dem Amt ko-
operiert, es würden bis heute immer noch die Bankkontoauszüge von Juli 2004 bis
Januar 2005 sowie sämtliche Quittungen über Bareinnahmen fehlen. Ausserdem
habe er in der Zeit von 1. Juni 2005 bis 31. Oktober 2005 über ein Einkommen
von fast Fr. 40'000.-- verfügt, doch keine einzige Alimentenzahlung geleistet. Es
sei offensichtlich, dass A. die Weisung des Kreisamtes X. nicht ernst nehme. Des-


5
halb hielt die Schutzaufsicht im Schreiben vom 15. Dezember 2005 an ihrem An-
trag fest.
M.
A. zahlte am 21. Februar 2006 und am 16. März 2006 jeweils Fr.
500.-- an die Sozialen Dienste der Stadt Y.
N.
Der Kreispräsident X. verfügte am 4. April 2006, mitgeteilt am 7. April
2006, wie folgt:
„1. Die mit Strafmandat des Kreispräsidenten X. vom 7. Mai 2004
bedingt ausgesprochene Gefängnisstrafe von 30 Tagen wird wi-
derrufen.

2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus der Gebühr des Kreisam-
tes X. von Fr. 100.--, werden dem Angeschuldigten auferlegt und
sind innert 30 Tagen an das Kreisamt X. zu überweisen.

3. Gegen diese Verfügung können der Angeschuldigte und die
Staatsanwaltschaft gemäss Art. 174 StPO innert 10 Tagen seit
Zustellung beim Kreispräsidenten schriftlich Einsprache erheben,
worauf das ordentliche Strafverfahren durchgeführt wird. Wird
keine Einsprache erhoben, so erwächst das Strafmandat in
Rechtskraft und ist gleich einem strafgerichtlichen Urteil vollzieh-
bar.

4. (Mitteilung)“
Im Wesentlichen begründete der Kreispräsident diese Verfügung damit,
dass A. der Weisung, monatlich Fr. 1'000.-- der rückständigen Alimente abzuzah-
len, nicht nachgekommen sei. Es wäre ihm durchaus möglich gewesen, mehr als
die insgesamt Fr. 1'500.-- (recte Fr. 2'000.--) zu zahlen. Insbesondere in den Mo-
naten Juni 2005 bis Oktober 2005, als er insgesamt Zahlungseingänge von mehr
als Fr. 39'000.-- habe verbuchen können, habe er keinen Rappen bezahlt. Auch
sei A. den vielfachen Aufforderungen, seine Lohneingänge offen zu legen, nur
bemühend und nur teilweise nachgekommen. Von den Monaten Juli 2004 bis Ja-
nuar 2005 lägen nach wie vor keine Bankbelege vor. Es wäre A. sehr wohl mög-
lich gewesen, seine finanzielle Lage offen zu legen und mehr Zahlungen zu leis-
ten. Daher würde es sich rechtfertigen, den Widerruf des bedingten Strafvollzugs
anzuordnen. Folglich seien die 30 Tage Gefängnis zu vollziehen.
Diese eingeschrieben zugestellte Verfügung wurde am 11. April 2006 auf
der Post abgeholt.


6
O.
Dagegen erhob A. mit eingeschriebenem Brief vom 22. April 2006
schriftlich Einsprache. Darin machte er geltend, dass er im Dezember 2005 um
einen Termin gebeten habe, um eine Lösung zu finden, da er nicht in der Lage
gewesen sei, so viel auf einmal zu bezahlen. Er sei sich seiner Schuld bewusst
und werde auch alles zahlen, brauche aber ein wenig Zeit.
P.
Der Kreispräsident X. antwortete darauf am 26. April 2006 zunächst,
dass die Einsprache verspätet sei. Dies weil die Verfügung vom 4. April 2006 von
A. am 11. April 2006 abgeholt worden sei. Die Einsprachefrist habe somit am 12.
April 2006 zu laufen begonnen und habe am 21. April 2006 geendet. Die Einspra-
che sei jedoch erst am 22. April 2006 bei der Post aufgegeben worden, weshalb
die Frist um einen Tag verpasst worden sei.
Q.
Am 3. Mai 2006 leitete der Kreispräsident X. die Akten jedoch an den
Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden weiter, weil er der Ansicht war, dass
gegen seine Verfügung vom 4. April 2006 die strafrechtliche Berufung im Sinne
von Art. 191 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 141 StPO das zulässige Rechts-
mittel sei. Am 16. Mai 2006 leitete der Kreispräsident den Schlussbericht der
Schutzaufsicht Graubünden vom 15. Mai 2006 an den Kantonsgerichtsausschuss
weiter. Darin teilte die Schutzaufsicht mit, dass die Probezeit von A. am 12. Mai
2006 abgelaufen sei. Während dieser Zeit habe A. insgesamt Fr. 2'500.-- zur Til-
gung der gesamten Schuld geleistet und schlechte Kooperation gezeigt. Sie er-
achtete, dass damit den Weisungen des Kreisamtes nicht nachgekommen worden
sei.
R.
Der Vizepräsident des Kantonsgerichts forderte daraufhin den Kreis-
präsidenten X. sowie die Staatsanwaltschaft zur Vernehmlassung auf, auf welche
beide mit Schreiben vom 10. bzw. 15. Mai 2006 verzichteten. Diese Schreiben
wurden A. per Einschreiben am 16. Mai 2006 zur Kenntnisnahme zugesendet; der
Brief kam jedoch mit dem Vermerk „Nicht abgeholt“ zurück.
Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf die weite-
ren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.


7
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.a) Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Aus-
schüsse, sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichts- und Kreispräsidenten
(ausgenommen Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und
Strafmandate) können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichts-
ausschuss Berufung einreichen. Die Berufung ist innert 20 Tagen seit der schriftli-
chen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begrün-
den und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides oder Ge-
richtsverfahrens gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon
angefochten werden (vgl. Art. 141 ff. der Strafprozessordnung des Kantons Grau-
bünden; StPO, BR 350.000). Wie der Kreispräsident erkannte, ist - entgegen der
anders lautenden Rechtsmittelbelehrung - gegen die Verfügung des Kreispräsi-
denten X. vom 4. April 2006 betreffend die nachträgliche Anordnung eines im
Strafmandatsverfahren ausgesprochenen bedingten Strafvollzugs die Berufung im
Sinne von Art. 141 ff. StPO in Verbindung mit Art. 191 Abs. 3 lit. a StPO das zu-
lässige Rechtsmittel (vgl. auch Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung
des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 363 und S. 466). Als solche
kann die von A. am 22. April 2006 eingereichte „Einsprache“ an den Kreispräsi-
denten entgegengenommen werden. Der 22. April 2006 war der 11. Tag seit Be-
ginn der 20-tägigen Berufungsfrist am 12. April 2006, weshalb die Berufung innert
Frist eingereicht worden ist. Auf die im Übrigen formgerechte Berufung des A. vom
22. April 2006 ist somit einzutreten (vgl. dazu PKG 1995 Nr. 33).
b) Der
Kantonsgerichtsausschuss
überprüft das erstinstanzliche Urteil
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei
(vgl. Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt somit eine umfassende, uneingeschränkte
Kognition, und zwar auch in Bezug auf Ermessensfehler, obschon er sich bei de-
ren Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Wenn die Aktenlage die
Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der
Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache selbst
(vgl. Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet
die Ausnahme (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., S. 376).
2.a) Der Berufungskläger macht sinngemäss geltend, es sei ihm das
rechtliche Gehör verweigert worden. Er erblickt eine Verletzung dieses Grundsat-
zes in der Tatsache, dass die Vorinstanz ihm keine Gelegenheit gegeben habe,
sich mündlich vernehmen zu lassen, obwohl er im Dezember 2005 schriftlich um
einen Termin gebeten hatte. Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der


8
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede Partei im Verfahren
vor Gericht Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Verfahrensgarantie stellt eine
fundamentale Garantie im rechtsstaatlichen Verfahren dar; es dient der Sachauf-
klärung und garantiert dem Betroffenen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht im Verfahren. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein Teil des all-
gemeinen Grundsatzes des „fairen Verfahrens“ und gilt für alle Rechtsanwen-
dungsverfahren. Das rechtliche Gehör ist ein Grundrecht formeller Natur; bei sei-
ner Verletzung wird ein angefochtener Entscheid unabhängig davon, ob er bei kor-
rektem Verfahrensgang anders ausgefallen wäre, aufgehoben (Häfelin/Haller,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich 2005, N 835 ff; sowie BGE
122 I 53). Weiter garantiert Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) das
Prinzip der Fairness des Verfahrens. Insbesondere wird der Anspruch auf persön-
liche Teilnahme am Verfahren durch Art. 6 Abs. 3 EMRK geschützt, der im Straf-
verfahren das Recht, „sich selbst zu verteidigen“ verankert und als Mindestgaran-
tie im Rechtsstaat gilt (vgl. Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschen-
rechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 303 N 473 ff).
b)
Der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf ein faires
Verfahren gelten selbstverständlich auch für das Verfahren betreffend den Wider-
ruf des bedingten Strafvollzugs im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 StGB (SR 311.0). In
diesem speziellen Verfahren ist das Gewicht, das dem rechtlichen Gehör zu-
kommt, sogar sehr gross. Der Strafvollzug darf erst angeordnet werden, wenn
dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äussern (vgl.
Schneider, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 1-110 StGB, Basel 2003,
N 181 zu Art. 41 StGB). Dies ergibt sich auch aus Art. 191 Abs. 3 lit. a StPO, wo
für den Widerruf von im Strafmandatsverfahren ergangenen Entscheiden über den
bedingten Strafvollzug vorgesehen ist, dass dem Betroffenen die Möglichkeit zur
Stellungnahme zu geben ist. Diese Möglichkeit hat der Kreispräsident A. gewährt,
welcher davon dann auch mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 Gebrauch ge-
macht hat. Mit diesem Schreiben hat er ausdrücklich um einen Termin für eine
Besprechung, also für eine Verhandlung, an welcher er seinen Standpunkt münd-
lich darlegen wollte, ersucht. Auf Grund der oben dargelegten Grundsätze muss
eine Verhandlung - unabhängig vom Verfahrensausgang - immer dann durchge-
führt werden, wenn der Betroffene dies verlangt (vgl. dazu Willy Padrutt, a.a.O. S.
372, welche Ausführungen zum Berufungsverfahren selbstredend und vorallem
auch für ein erstinstanzliches Verfahren gelten). Die Frage, ob bei einem Ent-
scheid über den Widerruf eines bedingten Strafvollzuges - unter dem Vorbehalt
eines unmissverständlichen Verzichts, welcher ausdrücklich oder stillschweigend


9
erklärt werden kann - eine mündliche Verhandlung auch dann durchgeführt wer-
den muss, wenn sie nicht beantragt wird und ob Art. 191 Abs. 3 lit. a StPO vor Art.
29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK standhält, kann hier insofern offen
bleiben, als hier - wie dargelegt - eine solche ausdrücklich verlangt worden ist. Art.
191 Abs. 3 lit. b StPO bestimmt denn richtigerweise auch, dass in den übrigen Fäl-
len über den Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe nur auf
Grund einer Gerichtsverhandlung entschieden werden darf, zu der der Betroffene
vorgeladen wurde (vgl. PKG 1970 Nr. 40). Dies ist umso mehr geboten, als der
Richter bei Vorliegen der Voraussetzungen des Widerrufs gemäss Art. 41 Ziff. 3
StGB in einer zweiten Phase prüfen muss, ob in einem leichten Fall und bei be-
gründeter Aussicht auf Bewährung statt dessen, je nach den Umständen, der Ver-
urteilte verwarnt, ob zusätzliche Massnahmen (nach Art. 41 Ziff. 2 StGB) angeord-
net oder ob die im Urteil bestimmte Probezeit um höchstens die Hälfte verlängert
werden soll (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Ob der Verzicht auf Vollstreckung der
Strafe in Frage kommt, ist bei allen Widerrufsgründen gemäss Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1
StGB zu prüfen. Kommt der Richter zum Schluss, dass ein Vollzugsgrund gege-
ben ist, aber die Voraussetzungen des Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB nicht erfüllt sind,
hat er die Vollstreckung anzuordnen (vgl. BGE 118 IV 330, 336 und BGE 100 IV
197, 199).
c)
Der Kantonsgerichtsauschuss kann nun im Rahmen seiner umfas-
senden Kognition prüfen, ob die Vorinstanz auf das Gesuch von A. um eine münd-
liche Verhandlung hätte eingehen müssen oder nicht. Der Berufungskläger hat
gemäss Akten mit Schreiben vom 6. Dezember 2005 um einen Termin für eine
Besprechung gebeten. Der Kreispräsident verstand dies dahin, dass A. nochmals
um einen Termin mit der Schutzaufsicht gebeten habe und leitete dieses Begeh-
ren an die Schutzaufsicht weiter, welche eine weitere Besprechung mit A. ablehn-
te und an ihrem Antrag vom 18. November 2005 betreffend Anordnung des Straf-
vollzuges festhielt. Da dieses Schreiben vom 6. Dezember 2005 von A. aber an
das Kreisamt X. adressiert war, hätte der Kreispräsident das Begehren als Gesuch
um eine mündliche Verhandlung bei ihm verstehen müssen, stand doch die von
ihm zu treffende Entscheidung an, ob der bedingte Strafvollzug zu widerrufen sei
oder nicht. Wie dargelegt sieht das Gesetz für den Widerruf von im Strafmandats-
verfahren ergangenen Entscheiden über den bedingten Strafvollzug vor, dem Be-
troffenen sei die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben (vgl. Art. 191 Abs. 3 lit. a
StPO). Der Kreispräsident gab A. mit Schreiben vom 23. November 2005 die Ge-
legenheit, sich bis am 8. Dezember 2005 schriftlich zu äussern, worauf der Be-
troffene am 6. Dezember 2005 auch antwortete, er sei auf Grund seiner schlech-


10
ten finanziellen Lage nicht in der Lage gewesen, zu bezahlen. Auch legte er
Bankauszüge bei und überwies den Sozialen Diensten der Stadt Y. am nächsten
Tag Fr. 500.--. Weshalb er allerdings nicht in der Lage gewesen sei, zu bezahlen,
begründete er schriftlich nicht weiter. Stattdessen verlangte er den besagten Ter-
min beim Kreispräsidenten, der auf dieses Gesuch nicht näher einging. Damit hat
der Kreispräsident X. dem Berufungskläger in klarer Weise das rechtliche Gehör
verweigert. Im Hinblick auf den bundesverfassungsrechtlichen Anspruch von Art.
29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK hat A. einen Anspruch drauf, im Ver-
fahren über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs gehört zu werden. Wie ein-
lässlich dargelegt, muss eine Verhandlung immer dann durchgeführt werden,
wenn der Betroffene dies verlangt. Die Anhörung drängte sich im vorliegenden Fall
auch auf, weil Fragen über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse, über die
Gründe für die Missachtung der Weisung und über die künftigen Verhältnisse zu
beantworten wären. Dass A. keine Tatsachen zu seinen Gunsten eingebracht hat,
hat er zwar selbst zu verantworten durch sein unkooperatives Verhalten gegen-
über der Schutzaufsicht, doch hatte er gleichwohl einen Anspruch, sein Anliegen
und seinen Standpunkt auch unter dem Aspekt der gesamten persönlichen Ver-
hältnisse dem Richter vorzutragen. Bei Vorliegen eines Widerrufsgrundes (Art. 41
Ziff. 3 Abs. 1 StGB) hat der Kreispräsident sodann zu prüfen, ob eventuell auf den
Vollzug verzichtet werden kann (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB) und stattdessen A. zu
verwarnen ist oder zusätzliche Massnahmen in Frage kommen oder die Verlänge-
rung der Probezeit um höchstens die Hälfte in Frage kommt (Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, Strafen und Massnahmen, Bern
1989, S. 170 ff.). Falls der Kreispräsident dennoch zum Schluss kommt, dass die
Voraussetzungen von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB nicht gegeben sind - was er zu
begründen hat - hat er den Vollzug anzuordnen. Die Berufung von A. erweist sich
unter diesen Umständen als begründet und ist gutzuheissen. Somit ist die ange-
fochtene Verfügung des Kreispräsidenten X. vom 4. April 2006, mitgeteilt am 7.
April 2006, aufzuheben und die Sache zur Anhörung und zur neuen Entscheidung
an den Kreispräsidenten X. zurückzuweisen.
3.
Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.


11
Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1.
Die Berufung wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung wird aufge-
hoben und die Sache wird zur Anhörung und zur neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Mitteilung
an:
__________
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident:
Die Aktuarin ad hoc:


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