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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SB-06-11: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschuldigte wurde beschuldigt, an der Einfuhr von Kokain aus Holland in die Schweiz beteiligt gewesen zu sein. Er wurde angeklagt, an der Planung und Koordination von Kurierfahrten beteiligt gewesen zu sein und das Kokain entgegengenommen zu haben. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und ordnete die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Drogen und Utensilien an. Der Beschuldigte legte Berufung ein und bestritt seine Beteiligung an den vorgeworfenen Straftaten. Die Beweiswürdigung ergab, dass die Aussagen der Mitangeklagten B. und C. belastend für den Beschuldigten waren und teilweise widersprüchlich erschienen. Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wurde aufgrund seiner Aussagen und seines Verhaltens in Frage gestellt. Letztendlich wurde die Verurteilung des Beschuldigten bestätigt, und die Kosten des Verfahrens wurden ihm auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB-06-11

Kanton:GR
Fallnummer:SB-06-11
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SB-06-11 vom 26.07.2006 (GR)
Datum:26.07.2006
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Widerhandlung gegen das Jagdgesetz etc
Schlagwörter : äger; Schuss; Beruf; Berufung; Schüsse; Berufungskläger; Kanton; Kantons; Richtung; Vorinstanz; Beweis; Hirsch; Zeuge; Kantonsgericht; Fahrzeug; Zeugen; Geschoss; Autodach; Täter; Recht; Strasse; Jäger; Einvernahme; ässig
Rechtsnorm:Art. 107 StPO ;Art. 125 StPO ;Art. 142 StPO ;Art. 144 StPO ;Art. 146 StPO ;Art. 160 StPO ;Art. 237 StGB ;Art. 32 BV ;Art. 63 StGB ;Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:107 IV 8; 110 Ib 52; 117 IV 113; 118 Ia 145; 118 Ia 146; 119 Ia 318; 120 Ia 37; 121 IV 4; 121 IV 56; 124 IV 87; 127 I 40; 129 I 57; 129 IV 296; 130 IV 58;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts SB-06-11

Kantonsgericht von Graubünden

Tribunale cantonale dei Grigioni

Dretgira chantunala dal Grischun
_____

Ref.:
Chur, 26. Juli 2006
Schriftlich mitgeteilt am:
SB 06 11
(nicht mündlich eröffnet)

Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
RichterInnen Vital und Hubert
Aktuarin Mosca
——————
In der strafrechtlichen Berufung
des Z., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. HSG Reto Ma-
rugg, Maienfelderstrasse 2, 7310 Bad Ragaz,

gegen

das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Hinterrhein vom 6. Dezember 2005,
mitgeteilt am 23. März 2006, in Sachen gegen den Berufungskläger,
betreffend Widerhandlung gegen das Jagdgesetz etc.,
hat sich ergeben:


2
A.
Z. wurde am 21. Januar 1952 in A. geboren und wuchs im Kanton B.
auf. Nach der Primarund Realschule arbeitete er zuhause auf dem elterlichen
Betrieb als Landwirt. Einen Beruf erlernte er nicht. Im Jahr 1970 zog Z. nach C..
Seither ist er dort bei der Transportfirma D. AG als Lastwagenchauffeur tätig. Sein
monatliches Nettoeinkommen beläuft sich auf Fr. 5'000.--. Sein steuerbares Ver-
mögen betrug im Jahr 2003 Fr. 253'000.--.
Im Jahr 1973 heiratete Z. E.. Sie sind Eltern von drei Kindern.
Z. ist im Schweizerischen Zentralstrafregister mit einer Eintragung erfasst.
Am 24. Januar 2000 wurde er vom Kreispräsidenten Davos wegen fahrlässiger
Störung des Eisenbahnverkehrs u.a. zu einer Busse von Fr. 600.--verurteilt. Im
kantonalen Register des Amtes für Jagd und Fischerei ist Z. nicht verzeichnet.
B.
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. August
2005 wurde Z. angeklagt der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs ge-
mäss Art. 237 Ziff. 2 StGB sowie der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 15
Abs. 1 und Abs. 2 KJG und Art. 17 lit. a KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG.
Der Anklage liegt gemäss Anklageschrift vom 30. August 2005 folgender Sach-
verhalt zugrunde:
„Am 10. September 2004 übte Z. mit seinem Sohn F. und G. bei U. im Ge-
biet H. eine Treibjagd aus. Diese Jagdgruppe geht im Gebiet H. schon seit Jahren
auf die Jagd und gilt als erfahrene und eingespielte Gruppe. Es wurde abgespro-
chen, dass G. als Treiber durch den Wald unterhalb der dortigen Deponie bzw. im
Bereich der Autostrasse pirscht, während F. unterhalb der Strasse zur Kiesgrube I.
bzw. in der Nähe der Autostrasse auf einem Lastwagenanhänger und Z. auf dieser
Feldstrasse zur Deponie bzw. bei der dortigen Fahrverbotstafel Posten bezogen.
Von dort konzentrierte sich der Angeklagte abwechslungsweise auf die Wiesen in
Richtung der Querverbindung J. und über die Werkstrasse in Richtung Kiesgrube.
Als er um 08.30 Uhr in Richtung U. wahrnahm, wie Hirschwild über die vor ihm
liegende Wiese in Richtung J. flüchtete, gab er innert 10 bis 15 Sekunden zwei
Schüsse ab. Zum gleichen Zeitpunkt wollte L. von U. kommend mit dem Perso-
nenwagen GR K. in die M.-Strasse abbiegen, um zum Bahnhof U. an seinen Ar-
beitsort bei den Kraftwerken N. AG zu gelangen. Dabei nahm er einen starken
Aufprall auf der rechten Fahrzeugseite wahr. In der Folge hielt er das Fahrzeug in
der dortigen Einmündung am rechten Fahrbahnrand an und stellte auf dem Auto-
dach im Bereich des Beifahrers eine kleine Beschädigung fest. Als er daraufhin


3
sich umschaute, nahm er wahr, wie ein Hirsch über die vor ihm liegenden Wiesen
in Richtung der dortigen beiden Hochspannungsleitungsmasten bzw. J. flüchtete
und ein Jäger über die Feldstrasse in Richtung Deponie bzw. O. lief. In der Folge
fuhr er zu dem Angeklagten und stellte ihn zur Rede. Z. bestritt in Richtung der
erwähnten Querverbindung bzw. auf das von ihm rund 110 m entfernte Fahrzeug
von L. einen Schuss abgegeben zu haben. Indessen bestätigte er, in Richtung J.
bzw. des dortigen Waldrandes einen Schuss auf einen Hirsch abgegeben und die-
sen erlegt zu haben. Daraufhin fuhr L. an seine Arbeitsstelle.
Z. verneinte auch gegenüber den von L. inzwischen (09.13 Uhr) beigezo-
genen Polizeibeamten, damals zwei Schüsse im Gebiet H. abgegeben zu haben,
obschon der Jäger P. um 08.30 Uhr im gegenüber und höher liegenden Qu.-wald
zwei Schüsse, die unmittelbar hintereinander abgegeben wurden, gehört hatte.
Dieselbe Zeugenaussage machten R. und dessen damaliger Arbeitnehmer S., die
sich in dem vom Angeklagten rund 160 bis 170 m entfernten Firmengebäude der
Autoverwertung X. befanden.
Anlässlich der polizeilichen Spurenaufnahme wurde festgestellt, dass Z.
den nach den Jagdbetriebsvorschriften 2004 jagdbaren Hirschstier unmittelbar vor
dem dortigen Waldrand erlegte, wobei rund 100 m oberhalb des Anschlusses ein
dem Angeklagten bekanntes Fussweglein durch den Mischwald führt. Weiter
ergab die Untersuchung des toten Hirsches, dass dieser mit einem auf der Bünd-
nerjagd herkömmlichen aus Kupfer und Blei bestehenden Teilmantelgeschoss im
Hals bzw. Nacken tödlich getroffen wurde. Schliesslich ergab die Auswertung des
am Autodach GR K. sichergestellten Abriebs, dass diese Fremdanhaftung aus Blei
besteht. Laut dem Bericht des forensischen naturwissenschaftlichen Dienstes der
Kantonspolizei St. Gallen vom 19. Mai 2005 sind der Abrieb und die bleierne Ge-
schoss-Spitze der damals vom Angeklagten verwendeten Jagdpatrone Blaser
Teilmantel, Kaliber 10.3 X 60R, materiell nicht unterscheidbar.
Der Sachschaden an dem von den Kraftwerken N. AG L. zur Verfügung ge-
stellten Fahrzeug betrug rund Fr. 800.--.“
C.
Mit Urteil vom 6. Dezember 2005, mitgeteilt am 23. März 2006, er-
kannte der Bezirksgerichtsausschuss Hinterrhein:
„1. Z. ist schuldig der fahrlässigen Störung des öffentlichen Ver-
kehrs gemäss Art. 237 Ziff. 2 StGB sowie der vorsätzlichen Wi-
derhandlung gegen Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 KJG und Art. 17 lit.
a KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG.



4
2. Dafür wird er mit 14 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr.
700.-bestraft.
3. Z. wird der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung einer Probezeit
von zwei Jahren gewährt. Der Eintrag der Busse im Strafregister
ist bei Wohlverhalten nach Ablauf einer Probezeit von zwei Jah-
ren zu löschen.

4. Z. wird gestützt auf Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG die Jagdberechti-
gung für die Dauer von drei Jahren entzogen. Der Vollzug dieser
Nebenstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jah-
ren aufgeschoben.

5. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:

Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Fr.
2'750.60
Gerichtsgebühr Fr.
3'810.00
total Fr.
6'560.60
gehen zulasten von Z..
6. (Rechtsmittelbelehrung)
7. (Mitteilung)“
D.
Dagegen liess Z. am 3. April 2006 Berufung an den Kantonsge-
richtsausschuss von Graubünden erklären. Er beantragt:
„1. Ziff. 1. - 5 des angefochtenen Urteils des Bezirksgerichtsaus-
schusses Hinterrhein seien aufzuheben;
2. Der Berufungskläger sei von sämtlichen ihm vorgeworfenen
strafbaren Handlungen freizusprechen;
3. Unter voller Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des
Staates für alle Instanzen.“
In formeller Hinsicht beantragte Z. die Einholung einer ballistischen Exper-
tise über das Verhalten eines Teilmantelprojektils bei einem direkten Aufprall und
einem flachen Aufprallwinkel auf ein Autodach. Zusätzlich stellte er den Antrag auf
Durchführung eines Augenscheins im Gebiet „H.“, Gemeinde U..
Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte mit Stellungnahme vom 26.
April 2006 die Abweisung der Berufung. Die Vorinstanz reichte am 27. April 2006
eine Vernehmlassung ein. Sinngemäss beantragte sie ebenfalls die Abweisung
der Berufung. Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2006 nahm Z. zu den Ausführun-
gen der Staatsanwaltschaft Graubünden Stellung. Er hielt an seinem in der Beru-
fung vom 3. April 2006 gestellten Antrag auf Einholung einer ballistischen Exper-
tise fest.


5
E.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2006 wurde Z. darüber in Kenntnis ge-
setzt, dass das Kantonsgerichtspräsidium beabsichtige, durch die Kantonspolizei
St. Gallen (Kriminalpolizei) zwei Ergänzungsfragen zum forensischen Untersu-
chungsbericht vom 19. Mai 2005 schriftlich beantworten zu lassen. Z. wurde eine
Frist bis zum 14. Juni 2006 gewährt, um sich zu dieser vorgesehenen Beweiser-
gänzung zu äussern und allfällige Ergänzungsfragen zu formulieren. Am 8. Juni
2006 liess sich Z. zur Beweisergänzung vernehmen und stellte eine Ergänzungs-
frage. Am 12. Juni 2006 wurde Dr. Sc. Nat. T. ersucht, das Zusatzgutachten zu
erstellen. Das Zusatzgutachten datiert vom 27. Juni 2006. Am 7. Juli 2006 liess
sich Z. zu diesem Zusatzgutachten vernehmen. Er stellte sich auf den Standpunkt,
dass aufgrund der Ausführungen im Zusatzgutachten sich wesentliche offene Fra-
gen stellen würden. In der Folge wurde Dr. Sc. Nat. T. mit Brief des Kantonsge-
richtspräsidiums vom 12. Juli 2006 erneut ersucht, die von Rechtsanwalt Marugg
aufgeworfenen Fragen zu beantworten. Der Nachtrag zum Zusatzgutachten vom
15. Juli 2006 wurde am 21. Juli 2006 dem Kantonsgerichtspräsidium zugestellt. Er
wurde dem Rechtsvertreter von Z. und der Staatsanwaltschaft Graubünden noch
am gleichen Tag zur Kenntnis gebracht.
F.
Am 26. Juli 2006, 14.30 Uhr, fand in H., U., ein Augenschein statt.
Nebst dem Kantonsgerichtsausschuss und der Aktuarin, waren Z. und sein priva-
ter Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. oec. HSG Reto Marugg, anwesend. Z. erhielt die
Gelegenheit, den Sachverhalt an Ort und Stelle zu erläutern. Rechtsanwalt Ma-
rugg machte sodann Ausführungen zu den Standorten der Zeugen und nahm aus-
führlich zum Zusatzgutachten vom 15. Juli 2006 Stellung. Am Schluss des Augen-
scheins wurde der nahe Waldweg begangen. Anschliessend fand die Urteilsbera-
tung statt.
Auf die weiteren Ausführungen zur Begründung der Anträge, auf die Erläu-
terungen anlässlich des Augenscheins, auf die Erwägungen im angefochtenen
Urteil sowie auf die eingeholten Gutachten wird, soweit erforderlich, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Aus-
schüsse, sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichtsund Kreispräsidenten
(ausgenommen Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und
Strafmandate) können der Verurteilte und der Staatsanwalt gemäss Art. 141 Abs.


6
1 StPO beim Kantonsgerichtsausschuss innert 20 Tagen seit der schriftlichen Er-
öffnung des angefochtenen Entscheides Berufung einreichen. Diese ist zu be-
gründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides
Gerichtsverfahrens gerügt werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen
vermag die im Übrigen formwie fristgerecht eingereichte Berufung vom 3. April
2006 zu genügen, weshalb auf sie einzutreten ist.
2. Der
Kantonsgerichtsausschuss
überprüft das erstinstanzliche Urteil
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei
(Art. 146 Abs. 1 StPO). Er besitzt eine umfassende, uneingeschränkte Kognitions-
befugnis. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorliegt, der Mangel geheilt ist, entscheidet der Kantons-
gerichtsausschuss in der Sache selber (Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die
Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (Padrutt, Kommentar zur
Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 376).
3. Das
Kantonsgerichtspräsidium kann eine mündliche Verhandlung
von Amtes wegen auf Antrag der Parteien anordnen, wenn die persönliche
Befragung der Angeklagten für die Beurteilung der Strafsache wesentlich ist (Art.
144 Abs. 1 StPO). Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft der Kantons-
gerichtsausschuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art.
144 Abs. 3 StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhän-
gig von der kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK An-
spruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Das Ge-
bot der Verfahrensöffentlichkeit gilt unter Vorbehalt von Art. 107 StPO dem
Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt
sich auf die Gesamtheit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmit-
telweges, somit auch auf das Berufungsverfahrens gemäss Art. 141 ff. StPO.
Der Betroffene kann auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsver-
handlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist,
dass er ausdrücklich erklärt wird sich aus dem Stillschweigen der Betroffenen
eindeutig ergibt. Der durch einen Anwalt vertretene Berufungskläger hat im vorlie-
genden Fall nicht die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ver-
langt, woraus auf einen wirksamen Verzicht geschlossen werden kann. Es besteht
aber auch kein Grund, dass das urteilende Gericht von sich aus (vgl. Art. 144 Abs.
1 StPO) eine mündliche Berufungsverhandlung anordnet, nachdem ein Augen-
schein durchgeführt wurde, an welchen Z. und sein Rechtsvertreter dem Kantons-


7
gerichtsausschuss vor Ort die sich stellenden Fragen erörtern konnten. Kommt
hinzu, dass die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat, bezüglich des strittigen Sach-
verhalts keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu
erwarten sind, eine reformatio in peius ausgeschlossen ist und sich ferner im vor-
liegenden Fall keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers
stellen, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aufgrund der Akten be-
antworten lassen. Zudem steht einem nichtöffentlichen Verfahren kein öffentliches
Interesse entgegen (vgl. BGE 119 Ia 318, Art. 107 StPO und SJZ 96, 2000, S. 197
f. sowie ZR 99, 2000, Nr. 36). Die streitige Strafsache kann somit gestützt auf die
vorliegenden Akten und den Augenschein sachgerecht entschieden werden.
4.
a)
Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht
nach Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 StPO auch im Beru-
fungsverfahren nach freier Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auf-
lage, Zürich 1997, N. 286). Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last ge-
legten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 306). An
den Beweis der zur Last gelegten Tat sind hohe Anforderungen zu stellen. Ver-
langt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Be-
weis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK flies-
senden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch
nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhaltes
überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen
Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 87
f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil
solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann.
Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel han-
deln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage aufdrängen
(vgl. BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln
die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen
bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung ob-
jektivierund nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich
dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige Zweifel in aus-
schliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12). Es ist an-
hand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob
die Darstellung der Anklage jene des Angeklagten den Richter zu überzeu-
gen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der
anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro
reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden und es


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hat ein Freispruch zu erfolgen (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, a.a.O., N. 286;
BGE 127 I 40 E. 2).
b.
Zu den verschiedenen Beweismitteln ist auszuführen, dass der
Grundsatz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet, was bedeu-
tet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind. Insbesondere sind die
Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und sogar Angeschuldigten vollgültige
Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Wesentlich können auch so genannte
Indizien sein (vgl. Schmid, a.a.O., N. 290). Ein Indiz weist immer nur mit einer ge-
wissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft die Tat hin, und lässt somit,
einzeln betrachtet, die Möglichkeit des Andersseins offen, enthält daher auch den
Zweifel. Alle Indizien zusammen können aber vollen Beweis und volle Überzeu-
gung bringen und jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen. In diesem Fall sind
sie nicht einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit zu würdigen (vgl. den Entscheid des
Bundesgerichts vom 17. Juni 2002, 1P.87/2002, mit Hinweisen). Bei der Würdi-
gung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamteindruck,
das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft ent-
scheidend. Im Vordergrund steht somit nicht so sehr die Glaubwürdigkeit einer
aussagenden Person, sondern die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Mass-
gebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel
im Einzelfall (Pra 2002 Nr. 180, E. 3.4; Hauser/Schweri/Hart-mann, Schweizeri-
sches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 59 N. 12 ff.).
5.
a)
Gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Gefängnis be-
straft, wer vorsätzlich den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkehr auf der
Strasse, auf dem Wasser in der Luft, hindert, stört gefährdet und
dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt; bei Fahrläs-
sigkeit ist die Strafe Gefängnis Busse (Art. 237 Ziff. 2 StGB). Art. 237 StGB
schützt Leib und Leben von Personen, die sich im öffentlichen Verkehr befinden
und nach herrschender Lehre auch den öffentlichen Verkehr als solchen (Matthias
Schwaibold, Balser Kommentar, Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N 5 und N 9 zu
Art. 237 StGB mit weiteren Hinweisen). Eine gesetzliche Definition des öffentli-
chen Verkehrs fehlt. Der Begriff ist allerdings weit zu verstehen als jede Ortsver-
änderung von Personen Waren, als die dem Einzelnen eingeräumte Möglich-
keit, sich auf öffentlichen Verkehrswegen mit den dort zulässigen Transportmitteln
gemäss den einschlägigen Regeln fortzubewegen. Täter kann jeder sein, dessen
Handeln auf das Rechtsgut einwirkt; es ist also gerade nicht vorausgesetzt, dass
der Täter selbst zuvor am öffentlichen Verkehr teilgenommen hat Führer ei-


9
nes Fahrzeuges sei. Die Störung kann von ausserhalb der Verkehrsfläche und
durch beliebige Mittel erfolgen, wie durch Lawinenniedergang, Steinwürfe aus dem
Fenster einer Anliegerliegenschaft, das Fällen von Bäumen oberhalb einer Ver-
kehrsader das Errichten von Strassensperren. Im Bereich des eigentlichen
Strassenverkehrs greift Art. 90 SVG, sofern der Täter am Strassenverkehr teilge-
nommen hat, während Art. 237 StGB dann nur, aber immerhin, den Nichtverkehrs-
teilnehmer erfasst. Der Angriff muss sich gegen Leib und Leben richten; vorliegen
muss eine konkrete Gefährdung mindestens eines Menschen, dessen Verletzung
Tötung nicht nur objektiv möglich, sondern zumindest wahrscheinlich sein
muss (Matthias Schwaibold, a.a.O., N 5 ff. zu Art. 237 StGB).
b)
Die Vorinstanz hat es als erwiesen erachtet, dass der Berufungsklä-
ger am Morgen des 10. September 2004 um rund 08.30 Uhr nicht nur auf den von
ihm erlegten Hirsch, sondern auch auf das von L. gelenkte Fahrzeug geschossen
hat. Damit habe Z. Leib und Leben des am öffentlichen Verkehr teilnehmenden L.
gefährdet. Der Berufungskläger macht nun geltend, die Vorinstanz habe gleich
mehrfach den Grundsatz der Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel
verletzt. Die Würdigung der verschiedenen Zeugenaussagen führe zu erheblichen
Zweifeln an der Schuld des Berufungsklägers. Dieser Argumentation kann wie
noch zu zeigen sein wird - nicht gefolgt werden.
L. sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 11. September
2004 aus, er habe mit dem Geschäftswagen von U. kommend in die M.-Strasse
abbiegen wollen. Plötzlich habe er einen massiven Aufprall auf sein Auto bemerkt.
In der Folge sei er ein wenig weiter gefahren und habe sodann das Fahrzeug
rechts bei der Einmündung abgestellt. Dabei habe er den Kratzer am Autodach
festgestellt. Als er sich umgeschaut habe, habe er auf der Wiese gegenüber einen
Hirsch bei den dortigen Masten aufwärts in Richtung J. springen sehen. Weiter
habe sich ein Jäger auf der Strasse in Richtung O. bewegt. Daraus habe er den
Schluss gezogen, dass dieser Jäger auf den Hirsch gezielt und dabei sein Auto
getroffen habe. Einen Schuss habe er nicht wahrgenommen. Das Seitenfenster
auf der Fahrerseite sei leicht offen gewesen und das Radio sei auf „normale“
Lautstärke eingestellt gewesen. Als der Schuss das Auto gestreift habe, hätten
sich im Bereich der Einmündung keine weiteren Fahrzeuge Personen befun-
den. Am 19. Januar 2005 wurde L. zudem untersuchungsrichterlich befragt. Er-
neut gab er zu Protokoll, lediglich einen massiven Aufprall wahrgenommen zu ha-
ben. Ausser diesem Knall auf das Fahrzeug habe er keine weiteren Schüsse
wahrgenommen. Demgegenüber sagten die drei unabhängigen Zeugen P., R. und


10
S. aus, am 10. September 2004, um etwa 08.30 Uhr, zwei Schüsse gehört zu ha-
ben. P. befand sich zum fraglichen Zeitpunkt auf der Jagd im Qu.-wald. Um 08.45
Uhr habe er eine Gämse mit zwei Schüssen erlegt. Rund 10-15 Minuten vorher
habe er zwei Schüsse in einem Abstand von ca. 10 Sekunden wahrgenommen.
Der erste Schuss, das Nachladen und dann der zweite Schuss. Er könne nicht
genau sagen, wo der Schuss abgegeben worden sei, ob auf der anderen Talseite
im Talboden. Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom
19. Januar 2005 bestätigte P., zwei Schüsse gehört zu haben, wobei er nicht an-
geben könne, wo diese Schüsse gefallen seien. S. befand sich in der Werkstatt
bei der Arbeit, als er die zwei Schüsse vernahm. Darauf habe er sich zur Kantons-
strasse begeben und habe beobachtet, wie ein Hirsch die Wiese hinauf gesprun-
gen sei. Bei der Strasse, die zur Deponie führe, habe er einen Jäger entdeckt. Die
zwei Schüsse seien aus der gleichen Richtung gekommen (vgl. polizeiliche Ein-
vernahme vom 16. September 2004). Am 27. Januar 2005 wurde S. als Zeuge
einvernommen. Er bestätigte, zwei Schüsse kurz nacheinander gehört zu haben.
Er könne nicht sagen, wie viele Sekunden zwischen den beiden Schüssen ver-
strichen seien. Da er sich in der Werkstatt aufgehalten habe, wo der Widerhall der
Schüsse gross gewesen sei, könne er die Schüsse auch nicht lokalisieren. R. führ-
te ein Telefongespräch in seinem Büro in U. als er die zwei Schüsse um 08.30 Uhr
hörte. Direkt nach dem zweiten Schuss sei er aufgestanden und habe gegenüber
der Strasse, beim Feldweg Richtung O., einen Jäger erkennen können. Dieser sei
im Bereich des dortigen Parkplatzes gestanden. Die beiden Schüsse seien in ei-
nem Abstand von rund 5-10 Sekunden gefallen, und zwar von der Örtlichkeit, wo
er den Jäger beobachtet habe. Bei der untersuchungsrichterlichen Einvernahme
vom 26. Januar 2005 ergänze R., von seinem Bürofenster aus könne der fragliche
Feldweg frei eingesehen werden. Er habe zwei Schüsse gehört, die „vielleicht so-
gar in 3 Sekunden hintereinander abgegeben wurden. Der Vorfall liegt aber bereits
einige Zeit zurück, so dass ich mich nicht mehr ganz genau daran erinnern kann.“
Auch an den genauen Ort der Schussabgabe konnte er sich nicht mehr erinnern.
Der Sohn des Berufungsklägers, F. und der Jagdkollege G., welche zusammen
die Treibjagd im Gebiet H. ausgeübt haben, sagten bei beiden Einvernahmen aus,
sie hätten lediglich einen dumpfen Knall wahrgenommen. G. gab bei der polizeili-
chen Einvernahme vom 11. September 2004 zu Protokoll: „Weil ich mich zu die-
sem Zeitpunkt in der Nähe der Autostrasse befand, hörte ich nicht mehr. An der
Örtlichkeit herrschte grosser Lärm, wenn Lastwagen vorbeifahren.“ Z. selbst be-
streitet, zwei Schüsse abgegeben zu haben. Er habe sich die ganze Zeit bei der
Verkehrstafel aufgehalten. Er habe keine weiteren Jäger gesehen. Als er den frag-
lichen Hirsch erblickt habe, habe sich dieser bereits oberhalb der Strasse in der


11
Wiese befunden. Der Hirsch sei in Richtung Masten gesprungen. In welchem Be-
reich der Hirsch aus dem Wald auf der Wiese gekommen sei, könne er nicht
sagen. Sicher sei er von unten aus der Richtung der Autostrasse gekommen. Er
selbst sei über die Strasse an den rechten Fahrbahnrand gelaufen. Dort habe er
gekniet und das Gewehr entsichert. Wenige Meter vor dem Waldrand habe er auf
den Hirsch geschossen. Zur selben Zeit sei kein weiterer Schuss in der Umge-
bung gefallen. Rund 15 Minuten vorher habe er einen Schuss wahrgenommen. Er
habe diesen Schuss im Gebiet Qu.-wald lokalisiert. 10-20 Minuten nach seinem
Schuss habe er wiederum einen Schuss aus derselben Region vernommen. Diese
Aussagen bestätigte er im Wesentlichen anlässlich der Einvernahme als Ange-
schuldigter am 19. Januar 2005.
Insbesondere aufgrund der weitgehend übereinstimmenden und überzeu-
genden Aussagen von P., S. und R. kommt der Kantonsgerichtsausschuss zum
Schluss, dass der Berufungskläger zum fraglichen Zeitpunkt zwei Schüsse abge-
geben hat. Mit dem ersten Schuss hat er das von L. gelenkte Fahrzeug am Dach
beschädigt, mit dem zweiten Schuss hat er den Hirsch erlegt. Es gilt zu berück-
sichtigen, dass es sich bei P. um einen Jagdkollegen des Berufungsklägers han-
delt, welcher letzteren mit seinen Ausführungen sicherlich nicht belasten wollte.
Umso glaubhafter sind somit seine Aussagen einzustufen. Zwar konnte P. die
zwei Schüsse nicht genau lokalisieren. Dies überrascht nicht, zumal sich P. im
Qu.-wald befand und es bei solchen Distanzen ausserordentlich schwierig ist, den
Ort der Schussabgabe genau zu ermitteln. Kommt hinzu, dass seine Äusserungen
durch die Aussagen von S. und R. bestätigt werden. Auch diese beiden Zeugen
erklärten, im fraglichen Zeitpunkt zwei Schüsse gehört zu haben. Anlässlich der
polizeilichen Einvernahmen erklärten denn auch beide übereinstimmend, die bei-
den Schüsse seien aus der Richtung gekommen, wo der Jäger gestanden sei. Bei
der Einvernahme als Zeuge konnten sich weder S. noch R. an den genauen Ort
der Schussabgabe erinnern. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, gilt es zu
berücksichtigen, dass die erste Einvernahme kurz nach dem Vorfall stattgefunden
hat. Zudem gilt es zu bedenken, dass das Erinnerungsvermögen von Zeuginnen
und Zeugen oft nachlässt und auch gewisse Beeinflussungen nicht auszuschlies-
sen sind. Dem hält der Berufungskläger entgegen, die ersten Aussagen von S.
und R. seien nicht im Zeugenstand gemacht worden. Erst als sie als Zeugen ein-
vernommen und unter Strafandrohung zur wahrheitsgemässen Aussage verpflich-
tet worden seien, hätte sie ihre Aussage in dem Sinne korrigiert, als sie nicht mehr
sagen konnten, wo die Schüsse abgegeben worden sind und ob sie vom gleichen
Ort her gekommen waren. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie


12
bereits ausgeführt (vgl. Erw. 4.b), verbietet der Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung eine Rangordnung der verschiedenen Beweismittel. Demnach sind die Aus-
sagen von Zeugen, Auskunftspersonen wie auch jene des Angeschuldigten voll
gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Bei der Würdigung der Bewei-
se ist weniger die Form, sondern vielmehr der Inhalt, das heisst deren innere Au-
torität massgebend (vgl. Schmid, a.a.O., N 290 ff. sowie N 613). Der Kantonsge-
richtsausschuss schliesst sich vorliegend der von der Vorinstanz vertretenen Auf-
fassung an, wonach die unmittelbar nach dem Vorfall gemachten Aussagen
glaubhafter einzustufen sind. Zum einen wegen der zeitlichen Nähe zum Gesche-
hen, zum anderen wegen der präzisen und in sich stimmenden Ausführungen. Im
Zusammenhang mit der Würdigung der beiden Zeugenaussagen wendet der Be-
rufungskläger ferner ein, es sei zu berücksichtigen, dass sich R. im Zeitpunkt der
Schussabgabe in einem geschlossenen Büroraum bei einem Telefongespräch und
S. in einer geschlossenen Werkstatt bei einer laufenden Maschine in einer Dis-
tanz von rund 160 - 170 m zum Schützen befunden hätten. Beide Zeugen seien
somit in geschlossenen Räumen auf ihre Arbeiten konzentriert gewesen, und ihre
akustische Aufmerksamkeit sei durch ein Telefongespräch beziehungsweise Ma-
schinenlärm beeinträchtigt gewesen. Hinzu komme, dass S. ausgesagt habe, dass
in der Werkstatt der Widerhall der Schüsse gross gewesen sei. Demnach sei nicht
auszuschliessen, dass die Zeugen in Wirklichkeit nur einen Schuss und dessen
Widerhall gehört hätten. Auch diese Argumentation überzeugt nicht, haben doch
beide Zeugen bei beiden Einvernahmen übereinstimmend erklärt, zwei Schüsse
wahrgenommen zu haben. S. konnte sich anlässlich der Einvernahme als Zeuge
lediglich nicht mehr daran erinnern, wie viele Sekunden zwischen den beiden
Schüssen vergangen sind. Ausserdem erklärte er, aufgrund des Widerhalls in der
Werkstatt könne er die Schüsse nicht lokalisieren. Er äusserte jedoch keine Zwei-
fel an der Tatsache, zwei Schüsse, kurz nacheinander, gehört zu haben. In die-
sem Zusammenhang bleibt bemerkenswert, dass P. den zeitlichen Abstand der
Schüsse mit ca. 10 Sekunden und R. mit ca. 5-10 Sekunden (später mit vielleicht
sogar 3 Sekunden bei nicht mehr genauer Erinnerung) angaben. Aufgrund der
Schallgeschwindigkeit dauert nun aber ein Widerhall (Echo) in einem relativ engen
Tal niemals 5-10 Sekunden, sondern er folgt unmittelbar auf den Schuss selbst,
weshalb auch unter diesem Aspekt von zwei abgegebenen Schüssen ausgegan-
gen werden muss. Aufgrund des Umstandes, dass der Zeuge L. lediglich einen
dumpfen Knall festgestellt hat, kann der Berufungskläger nichts zu seinen Guns-
ten ableiten. Die Vorinstanz zeigte sich erstaunt, dass L. keinen zweiten Schuss
gehört habe. Sie begründete dies jedoch mit der Annahme, dass der Berufungs-
kläger mit dem ersten Schuss den Hirsch erlegt habe, als sich L. noch hinter der


13
höheren Querverbindung befunden habe. Das Fahrzeug sei sodann mit dem zwei-
ten Schuss getroffen worden. Wie der Berufungskläger selbst ausführt (Berufung
S. 6), ist es unwahrscheinlich, dass er mit dem ersten Schuss den Hirsch am Hals
beziehungsweise Nacken tödlich getroffen hat und dann noch einen zweiten
Schuss auf den aufrecht fliehenden Hirsch abgegeben und diesen gefehlt hat.
Vielmehr ist aufgrund des Beweisergebnisses davon auszugehen, dass der Beru-
fungskläger mit dem ersten Schuss das von L. gelenkte Fahrzeug am Dach be-
schädigt hat und mit dem zweiten Schuss den Hirsch erlegt hat. In der Zeitspanne
von 5-10 Sekunden war sodann was für die in diesem Bereich nicht unerfahre-
nen Richter keinem Zweifel unterliegt ein Nachladen, wenn auch rasch, problem-
los möglich. Die Tatsache, dass L. keinen zweiten Schuss vernommen hat, lässt
sich darauf zurückführen, dass er, als er einen massiven Aufprall auf sein Auto
bemerkt hat, nicht sofort ausgestiegen ist, um zu prüfen, was geschehen ist. Wie
der Einvernahme vom 11. September 2004 entnommen werden kann, ist L. zu-
nächst ein wenig weiter gefahren und erst dann hat er das Fahrzeug rechts bei der
Einmündung abgestellt. Auch wenn das Seitenfester ein wenig offen war, ist es
durchaus möglich, dass er aufgrund des laufenden Motors und des eingeschalte-
ten Radios den zweiten Schuss nicht bemerkt hat. Schliesslich führten auch F.
und G. einvernehmlich aus, lediglich einen dumpfen Knall wahrgenommen zu ha-
ben. Bei der Würdigung dieser Aussagen gilt es die Nähe der Zeugen zum Beru-
fungskläger zu beachten, handelt es sich doch bei F. um dessen Sohn und bei G.
um den Jagdkollegen. G. gab am 11. September 2004 ausserdem zu Protokoll, er
habe sich zum fraglichen Zeitpunkt in der Nähe der Autostrasse befunden. An die-
ser Örtlichkeit habe grosser Lärm geherrscht, wenn Lastwagen vorbeigefahren
seien. Damit hat er gleich selbst eine Erklärung gegeben, wieso er den zweiten
Schuss nicht gehört hat. F. befand sich zum fraglichen Zeitpunkt bei G., weshalb
auch er den zweiten Schuss möglicherweise wegen Lärms nicht hat wahrnehmen
können. Z. selbst erklärte, in seinem Gebiet keine weiteren Jäger beobachtet zu
haben und auch die Zeugen führten nicht aus, weitere Jäger bemerkt zu haben.
Demnach muss der Berufungskläger zwei Schüsse abgegeben haben, wobei er
mit dem ersten Schuss das Auto von L. leicht beschädigt hat.
c)
Das Gutachten von Dr. Sc. Nat. T. vom 19. Mai 2005 beziehungs-
weise die Zusatzgutachten vom 27. Juni 2006 und vom 15. Juli 2006 schliessen
denn auch nicht aus, dass der am Autodach von L. sichergestellte Bleiabrieb von
einem Geschoss stammt. Im Zusammenhang mit Gutachten gilt es allgemein fest-
zuhalten, dass es im pflichtgemässen Ermessen liegt, Sachverständige beizuzie-
hen, welche aufgrund ihrer besonderen beruflichen privaten Kenntnisse zur


14
Beurteilung der jeweiligen Fachfragen geeignet erscheinen. Der Sachverständige
ist Entscheidungshilfe des Richters, dessen Wissen er durch besondere Erfah-
rungsund Wissenssätze aus seinem Gebiet ergänzt (BGE 118 Ia 145; Hauser,
Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich 1984, S.
178, Helfenstein, Der Sachverständigenbeweis im schweizerischen Strafprozess,
Diss. Zürich 1978, S. 1 ff., Padrutt, a.a.O., S. 231). Das Gericht ist nicht an den
Befund die Meinungsäusserung des Gutachters gebunden. Es kann viel-
mehr, wenn es das Gutachten für unzureichend hält, davon abweichen ein
überarbeitetes Gutachten vom gleichen Experten verlangen (BGE 118 Ia 146; SJZ
90 (1994) Nr. 15, S 273). In technischen Fragen hält sich das Bundesgericht im
Rahmen seiner Kognition an die Auffassung des Experten, sofern diese nicht of-
fensichtlich widersprüchlich erscheint auf irrtümlichen tatsächlichen Feststel-
lungen beruht (BGE 110 Ib 52 E. 2; 101 Ib 408). Grundsätzlich ist ein Abweichen
von der Expertise nur aus triftigen Gründen zulässig (BGE 107 IV 8; 102 IV 225 E.
7b). Weicht das Gericht von den Folgerungen des Gutachters ab, hat es dies zu
begründen (BGE 129 I 57 f. E. 4.; BGE GP. 31/2005, 3.7.2005).
Vorliegend kam Dr. Sc. Nat. T. in seinem Gutachten vom 19. Mai 2005 zum
Schluss, dass sowohl die Fremdanhaftungen an der Beschädigung des Autodachs
als auch die Geschossspitze der Jagdpatrone Blaser aus Blei bestehen würden,
weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass dieser Bleiabrieb auf dem Au-
todach von einem Geschoss stamme. In seinem Zusatzgutachten vom 27. Juni
2006 führt der Experte sodann aus, am beschädigten Dach seien keine Kupfer-
rückstände nachgewiesen worden. Eine physikalische Eigenschaft bei der Über-
tragung von Eigenmaterialien liege darin, dass sich normalerweise das Weichere
der beiden Materialien auf das Härtere übertrage. Da offenbar das Metall des Au-
todaches nicht beschädigt worden sei, habe ein Kontakt zwischen dem Fahrzeug-
lack und dem Geschoss stattgefunden. Das weiche Blei habe sein Eigenmaterial
auf den Lack übertragen. Eine Materialübertragung des härteren Kupfers, welches
zudem nur das Geschossheck umfasse, sei nicht zwingend zu erwarten. Auf
Grund des vorliegenden Spurenbildes sei von einem Streifschuss auszugehen.
Ein Streifschuss liege vor, wenn der Ablenkwinkel kleiner als 5° sei. Unter der An-
nahme, dass das Autodach von einem Streifschuss getroffen worden sei, sei das
Schadensbild mit den physikalischen Gesetzen vereinbar. Mit anderen Worten
kommt der Gutachter zum Schluss, dass die Beschädigung am Dach durchaus
von einem Geschoss stammen könnte. Im Nachtrag zum forensischen Gutachten
datiert vom 15. Juli 2006 erklärte der Gutachter, aufgrund des zur Verfügung ge-
stellten Fotodossiers sei es nicht möglich zu beurteilen, ob das Metall des Autoda-


15
ches beschädigt worden sei. Auf entsprechende Frage erläuterte der Gutachter
sodann, der Kupfermantel des Blaser-Geschosses umschliesse rund zwei Drittel
des gesamten Projektils. Werde die Geschossspitze als jener Teil des Projektils
bezeichnet, welcher sich durch Krümmung in Richtung Spitze neige, so um-
schliesse der Kupfermantel rund die Hälfte der Geschossspitze bezüglich der
Länge. Auf die Frage, ob es möglich sei, dass das Teilmantelgeschoss bei einem
Ablenkwinkel von weniger als 5° das Autodach mit der Bleispitze berührt habe,
führte Dr. Sc. Nat. T. folgendes aus: Ein Geschoss, welches durch den Lauf einer
Waffe mit Zügen und Feldern getrieben werde, führe nicht nur eine Vorwärtsbe-
wegung durch, sondern auch eine Rotation in der Längsachse. Die Geschossspit-
ze führe nebst der Rotation auch eine kreisende Bewegung durch (vgl. rotierender
Kreisel). Gemäss der dargelegten Definition einer Geschossspitze müsse die ge-
stellte Frage bejaht werden. Schliesslich liess der Berufungskläger die Frage stel-
len, ob es zutreffe, dass das Teilmantelprojektil der Marke „Blaser“ bei einem Di-
rektschuss mit der auf einer Distanz von rund 108 m vorhandenen Aufreffenergie
und einem Ablenkwinkel von mindestens 15° beziehungsweise mehr als 5° einen
Durchschuss zumindest eine tiefe Delle im Autodach hinterlassen müsse.
Diese Frage konnte der Experte nicht beantworten, da offenbar umfangreiche
Schiessversuche notwendig wären, um das mögliche Schadensbild eines Blaser-
geschosses an einem Fahrzeugdach zu ermitteln. Ergänzend wies der Gutachter
auf einen von der Kantonspolizei St. Gallen durchgeführten Versuch hin, wo Ab-
riebe an einem Personenwagen mit einem Blasergeschoss durchgeführt wurden.
Dabei konnte festgestellt werden, dass sich das Blei des Blasergeschosses auf
den Autolack niederschlage. Das Kupfer des Geschossmantels blieb unversehrt.
Auch dieser Versuch beweist somit, dass das im vorliegenden Fall aufgetretene
Schadensbild durch die Bleispitze eines Teilmantelgeschosses hat verursacht
werden können.
Der Berufungskläger wendet gegen das Gutachten vom 19. Mai 2005 be-
ziehungsweise die Zusatzgutachten vom 27. Juni 2006 und vom 15. Juli 2006 ein,
entscheidende Tatfragen seien vom Gutachter nicht beantwortet worden, weshalb
erhebliche Zweifel bestehen würden, ob er einen Direktschuss auf das Autodach
abgegeben habe nicht. So habe der Gutachter die Frage nicht beantworten
können, ob das Metall des Autodaches durch das Teilmantelprojektil beschädigt
worden sei, weshalb auch nicht festgestellt werden könne, ob ein direkter
Streifschuss auf das Autodach erfolgt sei nicht. Der Experte habe im Weite-
ren keine Angaben gemacht, wie gross der maximale Durchmesser der Kreisel-
bewegung des Geschosses auf der Flugbahn sei, weshalb nicht mit Sicherheit


16
gesagt werden könne, ob das Teilmantelgeschoss bei einem Ablenkwinkel von
weniger als 5 ° das Autodach mit der Bleispitze berührt habe. Ausserdem sei das
mögliche Schadensbild des Teilmantelprojektils am Fahrzeugdach nicht bekannt.
Damit könne aber auch die Frage nicht beantwortet werden, ob ein direkter Auf-
prall mit der Bleispitze hat erfolgen können. Komme hinzu, dass bei der Untersu-
chung unterlassen worden sei, die genaue Auftreffstelle und den Auftreffwinkel
des vermuteten Teilmantelgeschosses auf das Autodach festzuhalten. Daraus
folge, dass nicht gesagt werden könne, ob es sich tatsächlich um einen direkten
Streifschuss handle. Der Berufungskläger übersieht bei seiner Argumentation,
dass es vorliegend nicht darum geht, anhand der Gutachten direkt nachzuweisen,
dass die Beschädigung am Autodach durch das Teilmantelprojektil des Beru-
fungsklägers verursacht worden ist. Dass die Beschädigung am Autodach durch
die Bleispitze eines Teilmantelgeschosses hat verursacht werden können, wird
durch die besagten Gutachten nicht ausgeschlossen. Das Ergebnis, das bereits
aufgrund der Würdigung der Zeugenaussagen fest stand, nämlich - dass der Beru-
fungskläger zwei Schüsse abgegeben hat, wobei er mit dem ersten Schuss das
Auto von L. leicht beschädigt hat wird durch die Feststellungen in den fraglichen
Gutachten beziehungsweise Zusatzgutachten demnach nicht in Frage gestellt.
Somit steht fest, dass Z., indem er nicht nur auf den Hirsch, sondern auch auf das
von L. gelenkte Fahrzeug geschossen hat, objektiv den Tatbestand von Art. 237
StGB erfüllt hat. L. hat am öffentlichen Verkehr teilgenommen und wurde durch
den Schuss an Leib und Leben gefährdet. Der Vorinstanz ist somit in diesem
Punkt zu folgen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz in subjek-
tiver Hinsicht von Fahrlässigkeit ausgegangen ist (Art. 237 Ziff. 2 StGB).
6.
Gemäss Art. 15 Abs. 1 KJG hat sich der Jäger bei der Ausübung der
Jagd weidgerecht zu verhalten. Insbesondere hat er sich vor der Schussabgabe
zu vergewissern, dass eine Gefährdung von Menschen und Dritteigentum ausge-
schlossen ist (Art. 15 Abs. 2 KJG). Die Jagd darf nicht ausgeübt werden, wo Men-
schen Dritteigentum gefährdet sind (Art. 17 lit. a KJG). Die Vorinstanz hat Z.
vorgeworfen, er habe bei seinen Schussabgaben zu wenig den Hintergrund be-
ziehungsweise den Kugelfang beachtet. Dies gelte nicht nur für den Schuss in
Richtung des Dorfes U. beziehungsweise der Kantonsstrasse ins Domleschg,
sondern auch beim Schuss auf den erlegten Hirsch Richtung J.. Der Augenschein
habe gezeigt, dass der im Hintergrund sich befindliche Wald keinen genügenden
Kugelfang bilde, da dieser Wald nur mit Laubbäumen bestückt sei und nicht derart
dicht sei, dass ein Durchdringen einer Gewehrkugel bis zum regelmässig began-
genen Fussweg durch den Wald auszuschliessen sei. Der Berufungskläger wen-


17
det dagegen ein, er habe keinen Schuss Richtung U. auf das Dach des Autos von
L. abgegeben. Den tödlichen Schuss auf den Hirschstier habe er in Richtung J.
abgegeben, wobei sich im Hintergrund ein Wald befinde. Durch diesen Wald ver-
laufe ein nicht offizieller, in der Landeskarte 1 : 25'000 nicht eingetragener und
nicht mit Wegweisern markierter Fussweg. Die Distanz vom Waldrand bis zu die-
sem Weglein betrage in der Schussrichtung rund 150 m, und nicht, wie von der
Vorinstanz unrichtigerweise festgestellt, rund 100 m. Das Gericht habe im Übrigen
ausser Acht gelassen, das der fragliche Wald grösstenteils aus Erlen bestehe. Am
10. September habe dieser Wald eine wesentlich dichtere Vegetation aufgewiesen
als am Tag des Augenscheins (6. Dezember). Anlässlich des Augenscheins des
Kantonsgerichtsausschusses liess der Berufungskläger sodann ausführen, bei der
Jagd werde eine allgemeine Gefährdung bewusst in Kauf genommen. Wenn man
der Argumentation der Vorinstanz folgen würde, dann könnte die Jagd im Talbo-
den nicht mehr ausgeübt werden. Vorliegend sei auch zu berücksichtigen, dass
das Gelände steige und somit selber einen genügenden Kugelfang bilde. Dieser
Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie den vorstehenden Erwägungen
entnommen werden kann, steht für den Kantonsgerichtsausschuss fest, dass Z.,
nebst dem tödlichen Schuss auf den Hirsch, auch einen Schuss auf das Dach des
Autos von L. abgegeben hat. Allein damit hat er zweifellos gegen Art. 15 Abs. 1
und Abs. 2 KJG und Art. 17 lit. a KJG verstossen, da L. an Leib und Leben ernst-
haft bedroht war. Kommt hinzu, dass auch beim zweiten Schuss Richtung J. we-
der der im Hintergrund sich befindliche Wald noch das Gelände selbst einen ge-
nügenden Kugelfang bildeten. Wie der Augenschein gezeigt hat, steigt das Gelän-
de nur flach an. Im Idealfall ist der Kugelfang dergestalt, dass kein Abpraller mög-
lich ist. Vorliegend bildet aber das sanft steigende Gelände keine genügende Si-
cherheit, zumal es ja nicht zwingend ist, dass der Jäger das Wild auch trifft. Auch
der im Hintergrund sich befindliche Wald ist nur mit dünnen Laubbäumen bestückt.
Ein Geschoss kann ohne weiteres durch diesen Wald dringen und zu einem unbe-
rechenbaren Querschläger werden. Daran ändert auch der Einwand des Beru-
fungsklägers nichts, wonach am 10. September eine dichtere Vegetation ge-
herrscht habe als am Tage des Augenscheins. Dichter Blattwuchs behindert wohl
nicht das Durchdringen eines Geschosses. Es gilt auch zu berücksichtigen, dass
durch den fraglichen Wald ein begangener Fussweg führt. Unabhängig davon, ob
die Distanz vom Waldrand bis zu diesem Fussweg 100 m (Vorinstanz) 150 m
(Behauptung Berufungskläger) beträgt, musste der Berufungskläger damit rech-
nen, dass der ihm bestens bekannte Weg von Personen benutzt wird und ein Ge-
schoss jederzeit bis zu diesem Weg gelangen könnte und Menschen gefährden
könnte. Die Kugel muss nur eine geringe Richtungsverschiebung erfahren, um ein


18
grosses Gefahrenpotential zu schaffen. Man muss sich sogar ernsthaft die Frage
stellen, ob der fragliche Ort grundsätzlich als Jagdgrund geeignet ist, zumal dieser
Ort auf Schussdistanz auf drei Seiten von Strassen umgeben ist. Auf der vierten
Seite befindet sich ein mit dünnen Laubbäumen bewachsener Wald, durch den ein
Wanderweg führt. Grundsätzlich hat ein Schuss zu unterbleiben, wenn ein siche-
rer Kugelfang fehlt (vgl. Leitfaden für Bündner Jäger, Disentis 1986, III Jagdkunde,
S. 12). Demnach hätte Z. am fraglichen Ort keinen Schuss abgeben dürfen. Si-
cherlich wird die Jagd im Talboden bei Einhaltung dieser Vorsichtsmassnahmen
eingeschränkt. Das Gesetz schreibt aber nicht vor, dass die Jagd im Talboden
ermöglicht werden muss. Kommt hinzu, dass der Ort der Schussabgabe von
Hochspannungsleitungsmasten umgeben ist, wo die Gefahr von Querschlägern
zusätzlich erhöht wird. Nach dem Gesagten hat der Berufungskläger somit in ob-
jektiver Hinsicht gegen Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 KJG sowie gegen Art. 17 lit. a
KJG verstossen. In subjektiver Hinsicht hat die Vorinstanz Z. wegen vorsätzlicher
Widerhandlung verurteilt (vgl. Dispositiv Ziff. 1). In ihren Erwägungen führte sie
jedoch in einem Satz aus, es sei von fahrlässiger Begehung auszugehen. In den
Erwägungen zum Jagdpatententzug gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG ist der Be-
zirksgerichtsausschuss Hinterrhein dann wiederum von einer vorsätzlichen Jagd-
rechtsübertretung ausgegangen. Der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang ein
offensichtliches Versehen unterlaufen. Z. hat zumindest eventualvorsätzlich gegen
Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2 KJG sowie gegen Art. 17 lit. a KJG verstossen. Eventu-
alvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise
die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm
auch unerwünscht sein (BGE 130 IV 58 E. 8.2). Die Abgrenzung zwischen Even-
tualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im Einzelfall schwierig sein. Sowohl
der eventualvorsätzlich als auch der fahrlässig handelnde Täter wissen um die
Möglichkeit das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wis-
sensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestan-
des überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willenselement. Der bewusst
fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf,
dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete. Demgegen-
über nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich
erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab (BGE 130 IV
58 E. 8.3). Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden
kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die
Rechtsprechung unter anderem auch die Grösse des dem Täter bekannten Risi-
kos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung.


19
Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwe-
rere die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche
Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genom-
men (BGE 130 IV 58 E. 8.4 mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat der
Berufungskläger in Richtung einer viel befahrenen beziehungsweise begangenen
Strasse geschossen. Er wusste bzw. musste damit rechnen, dass er Leib und Le-
ben eines mehrerer Menschen in Gefahr bringen könnte. Das Risiko war für
ihn nicht kalkulierbar. Er konnte nicht davon ausgehen, dass gerade im Moment
der Schussabgabe niemand auf der Kuppe erscheinen würde. Dennoch hat er
geschossen und damit den tatbestandsmässigen Erfolg in Kauf genommen. Auch
beim Schuss Richtung J. hat der Berufungskläger eventualvorsätzlich gehandelt.
Er wusste, wie er anlässlich der Einvernahme vom 19. Januar 2005 selbst erklärt
hat, dass durch den im Hintergrund sich befindlichen Wald ein begangener Fuss-
weg führt. Wie bereits ausgeführt, musste der Berufungskläger damit rechnen,
dass - unabhängig davon, ob die Distanz vom Waldrand bis zu diesem Fussweg
100 m (Vorinstanz) 150 m (Behauptung Berufungskläger) beträgt - der ihm
bestens bekannte Weg von Personen benutzt wird und ein Geschoss jederzeit bis
zu diesem Weg gelangen könnte und Menschen gefährden könnte. Trotzdem
nahm er das hohe Risiko in Kauf und schoss.
7.
Bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der
Kantonsgerichtsausschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und
wendet die Regeln über die Strafzumessung selbständig an (vgl. Pra. 90 (2001)
Nr. 197 E. 3b).
a)
Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB vom
Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe, das
Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Begriff des
Verschuldens bezieht sich dabei auf den gesamten Unrechtsund Schuldgehalt
der konkreten Straftat. Im Rahmen der Tatkomponente sind insbesondere zu be-
achten das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Her-
beiführung sowie die Beweggründe des Schuldigen, während die Täterkomponen-
te vor allem das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten
nach der Tat und im Strafverfahren beispielsweise Reue, Einsicht und Strafemp-
findlichkeit - umfasst (BGE 117 IV 113 f.). Diese in die Waagschale gelegten Ele-
mente wirken strafmindernd straferhöhend, wobei die Überlegungen des
Richters nachvollziehbar sein müssen (BGE 121 IV 56 f.). Bei der Gewichtung der
einzelnen, im Rahmen der Strafzumessung zu beachtenden Komponenten steht


20
dem Sachrichter ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu (BGE 121 IV 4).
Wird eine Busse ausgesprochen, so bestimmt der Richter die Höhe der Busse je
nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe
erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Für
die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung sein Einkommen, und
sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und
Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB).
b)
Grundlage für die Strafzumessung bildet im vorliegenden Fall der in
Art. 237 Ziff. 2 StGB vorgesehene Strafrahmen von Gefängnis Busse. Das
Verschulden des Berufungsklägers kann vorliegend nicht bagatellisiert werden,
zumal er bei der Abgabe der zwei Schüsse Leib und Leben von Menschen ernst-
haft gefährdet hat. Strafschärfend ist das Zusammentreffen mehrerer strafbarer
Handlungen zu berücksichtigen. Straferhöhend wirkt sich die Vorstrafe aus dem
Jahre 2000 aus. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht straferhöhend
zu werten ist die fehlende Einsicht in das Unrecht der Tat (vgl. Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, § 7 N
50 ff). Allerdings hindert dieser Umstand, besondere Milde walten zu lassen.
Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Leicht strafmindernd kann beachtet wer-
den, dass der Berufungskläger die Untersuchung zumindest nicht erschwert hat.
Strafmindernd fällt auch der ungetrübte Leumund ins Gewicht. Unter Berücksichti-
gung aller Umstände erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von
14 Tagen Gefängnis verbunden mit einer Busse von Fr. 700.-als dem Verschul-
den und den finanziellen Verhältnissen von Z. angemessen. Der Kantonsgerichts-
ausschuss hat unter keinem Aspekt Veranlassung, die von der Vorinstanz vorge-
nommene Strafzumessung zu korrigieren.
8.
Nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Vollzug einer Freiheitsstra-
fe von nicht mehr als 18 Monaten aufgeschoben werden, wenn Vorleben und Cha-
rakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbre-
chen Vergehen abgehalten. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ist
der Aufschub einer Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen nicht zulässig, wenn der
Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich
begangenen Verbrechens Vergehens eine Zuchthausoder Gefängnisstrafe
von mehr als drei Monaten verbüsst hat. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt
hat, sind bei Z. sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen
für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfüllt. Z. hat einen ungetrübten
Leumund. Er musste sich bisher einzig wegen einer Übertretung vor dem Kreis-


21
präsidenten Davos verantworten. Das kantonale Amt für Jagd und Fischerei hatte
bislang keinen Anlass, Z. wegen Fehlverhaltens zu belangen. Somit kann für sein
künftiges Verhalten eine günstige Prognose gestellt werden. Der Vollzug der Stra-
fe wurde deshalb zu Recht unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf-
geschoben (vgl. Art. 49 Ziff. 4 StGB).
9.
a)
Gemäss Art. 48 Abs. 1 lit. d KJG ist vom Richter für die Dauer
von einem bis zehn Jahren von der Jagdberechtigung auszuschliessen, wer we-
gen einer schweren vorsätzlichen Jagdübertretung bestraft wird. Das Gesetz defi-
niert nicht, was unter einer schweren Jagdrechtsübertretung zu verstehen ist, son-
dern überlässt es der Rechtsprechung, diesbezügliche Kriterien aufzustellen. Der
Kantonsgerichtsausschuss hat in dem in PKG 1991 Nr. 37 publizierten Entscheid
verschiedene Fallgruppen unterschieden und als schwerwiegendste vorsätzliche
Jagdkontraventionen jene im Jagdgesetz umschriebenen Straftatbestände be-
zeichnet, welche im weitesten Sinne im Zusammenhang mit einer tierquälerischen
Handlung stehen. Zweifellos ist jedoch auch der vorliegende Straftatbestand als
schwerwiegend im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren, zumal der Berufungsklä-
ger in Richtung einer viel befahrenen Strasse geschossen hat. L. wurde durch den
Schuss, welcher sein Autodach streifte, an Leib und Leben gefährdet. Der von der
Vorinstanz angeordnete Patententzug für die Dauer von drei Jahren ist darum
nicht zu beanstanden.
b)
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich beim
Entzug der Jagdberechtigung um eine Nebenstrafe (BGE 129 IV 296 ff.). Darum
bleibt zu prüfen, ob der Entzug der Jagdberechtigung gestützt auf Art. 41 Abs. 1
StGB, bedingt auszusprechen ist. Bei Z. ist dies klar gerechtfertigt. Wie bereits in
Erw. 8.b ausgeführt, hat der Berufungskläger einen ungetrübten Leumund. Er
musste sich bisher einzig wegen einer Übertretung vor dem Kreispräsidenten Da-
vos verantworten. Im kantonalen Register des Amtes für Jagd und Fischerei ist Z.
schliesslich bisher nicht verzeichnet. Die Probezeit wurde auf die gesetzliche Min-
destdauer von zwei Jahren festgesetzt.
10.
Ist nach dem Gesagten die Berufung abzuweisen, so rechtfertigt sich
keine Änderung des vorinstanzlichen Kostenspruchs. Die Kosten des Berufungs-
verfahrens von Fr. 2'600.-- (inkl. Kosten der zusätzlichen Begutachtung von Fr.
100.--) gehen zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).



22



23
Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1. Die
erufung wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'600.-gehen zu Lasten des
Berufungsklägers.
3.
Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel-
tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof
des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bun-
desgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung
des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundes-
strafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Be-
schwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeits-
beschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
4. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident:
Die Aktuarin:


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