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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SB-04-33: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschuldigte hat Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich eingereicht, jedoch versäumt, die erforderliche schriftliche Berufungserklärung innerhalb der gesetzten Frist einzureichen. Das Obergericht des Kantons Zürich entscheidet daher, nicht auf die Berufung einzutreten und legt dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens auf. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.- festgesetzt.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB-04-33

Kanton:GR
Fallnummer:SB-04-33
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SB-04-33 vom 07.12.2005 (GR)
Datum:07.12.2005
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Veruntreuung
Schlagwörter : Berufung; Gericht; Kasse; Barzahlung; Geschäft; Graubünden; Barzahlungen; Kanton; Kantons; Täter; Probezeit; Berufungsbeklagte; Arbeit; Urteil; Kantonsgericht; Gefängnis; Aussage; Beweis; Staat
Rechtsnorm:Art. 118 StPO ;Art. 125 StPO ;Art. 130 StPO ;Art. 133 StPO ;Art. 138 StGB ;Art. 141 StPO ;Art. 143 StPO ;Art. 155 StPO ;Art. 160 StPO ;Art. 161 StPO ;Art. 32 BV ;Art. 321a OR ;Art. 321e OR ;Art. 395 ZGB ;Art. 41 StGB ;Art. 63 StGB ;
Referenz BGE:105 IV 296; 116 IV 97; 117 IV 97; 118 IV 241; 118 IV 29; 118 IV 33; 119 IV 128; 120 IV 119; 120 IV 278; 121 IV 56; 122 IV 156; 128 IV 198; 129 IV 20; 95 IV 122;
Kommentar:
Schweizer, Trechsel, , 2. Aufl., Zürich, Art. 138 StGB, 1997
Schneider, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch I, Art. 41 StGB, 2003
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SB-04-33

Kantonsgericht von Graubünden

Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira
chantunala
dal
Grischun
_____

Ref.:
Chur, 07. Dezember 2005
Schriftlich mitgeteilt am:
SB 04 33
(nicht mündlich eröffnet)
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
RichterInnen
Vital und Möhr
Aktuar ad hoc
Nüssle
——————
In der strafrechtlichen Berufung
der Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, Berufungs-
klägerin,
und in der Anschlussberufung
der A., Adhäsionsklägerin und Anschlussberufungsklägerin, vertreten durch
Rechtsanwältin lic. iur. Jacqueline Moser, Hauptstrasse 94, 7220 Schiers,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 25. März 2004, mitgeteilt am 4. August
2004, in Sachen gegen X., Berufungsbeklagter, vertreten durch lic. iur. Moreno
Isepponi, c/o Advokatur AO. Schwarzenbach und Pfiffner, Postfach 342, Via Stre-
das 4, 7500 St. Moritz,
betreffend Veruntreuung,
hat sich ergeben:
A.
Der am 22. Dezember 1973 in B. geborene X. wuchs im Dorf C. mit
drei Brüdern und zwei Schwestern in geordneten Familienverhältnissen auf. Die


2
Elementarschule besuchte er im nahen Dorf D., die Realschule in B. und in E.. In
E. absolvierte er die Lehre als Schweisser bei der F. und erlangte nach drei Jah-
ren das Diplom. In der Folge kehrte er nach B. zurück. Beim Kaufhaus G.. liess
sich X. mit Erfolg in einem weiteren zweijährigen Lehrgang als Verkäufer ausbil-
den. Von 1992 bis 1998 arbeitete er beim H. in I., im Restaurant J. in K., beim L. in
M., beim N. in O., bei verschiedenen Firmen in B. und als Kassier bei der Luftseil-
bahn BC. in Q..
Im April 1998 begann X. eine Lehre als Tankrevisor bei der R. SA in S.,
ohne sie zu beenden. Im März 1999 wurde er von der T. AG, U., als Handwerker
angestellt. Von Dezember 1999 bis September 2000 arbeitete er als Verkäufer im
H.-Laden in K.. Danach wechselte er die Stelle, bis August 2001 beschäftigte er
sich bei der V. AG in W. als Monteur von Gerüsten. Am 1. September 2001
übernahm er eine Stelle bei der A. als Shop-Manager des Geschäftes Z. in W..
Am 5. Februar 2002 wurde er fristlos entlassen. Von Mai bis Oktober 2002
beschäftigte er sich gelegentlich in der Schweiz und im Ausland als Handlanger.
Während der Monate September, Oktober und November 2002 war X. bei AA. in
AB. als Chauffeur tätig. Danach war er arbeitslos. Die Wintersaison 2003/2004
arbeitete er bei den W.er Bergbahnen. Seit dem 1. Mai 2004 hat X. eine Festan-
stellung beim Gemeindebauamt W.. Gemäss seinen eigenen Angaben hat er
Schulden.
Im Schweizerischen Strafregister ist X. mit drei Verurteilungen verzeichnet.
Am 16. Dezember 1998 verurteilte ihn der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden
zu einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen, unter Gewährung des bedingten Strafvoll-
zuges bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr.300.-we-
gen Vereitelung der Blutprobe, Verkehrsregelverletzungen und pflichtwidrigen
Verhaltens bei Unfall. Am 11. Mai 1999 wurde er vom Kantonsgericht Graubünden
des gewerbsmässigen Betruges, der mehrfachen Urkundenfälschung, des Dieb-
stahls, der groben Verletzung von Verkehrsregeln und des vorsätzlichen Fahrens
in angetrunkenem Zustand schuldig befunden und mit 12 Monaten Gefängnis, als
Zusatzstrafe zum Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 16. Dezember
1998, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 4 Jahren
bestraft. Am 15. Dezember 2000 erkannte das Kreisgericht Thusis auf 80 Tage
Gefängnis und Fr. 500.-- Busse wegen Vereitelung der Blutprobe, pflichtwidrigen
Verhaltens bei Unfall und anderer Verkehrsregelverletzungen. Gleichzeitig verlän-
gerte es die Probezeiten für die früheren Verurteilungen um je ein Jahr.


3
Diese Strafe verbüsste X. vom 11. Februar bis zum 2. Mai 2002 in der kan-
tonalen Strafanstalt Realta.
Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Graubünden, Polizeiposten W.,
vom 23. April 2002 geniesst X. keinen guten Leumund. Er wird als Prahler sowie
als irreführende und oberflächliche Person bezeichnet. Trotz seinen umfangrei-
chen Schulden sei er ein häufiger Besucher des Kasinos W. gewesen.
Dem Auszug des Betreibungsund Konkursamtes Oberengadin ist zu ent-
nehmen, dass vom 1. Juni 1999 bis zum 28. August 2002 gegen X. 25 Betrei-
bungsverfahren für eine Totalsumme von Fr. 107'067.85 eingeleitet wurden. Zu-
dem wurden drei Verlustscheine im Betrage von Fr. 1'959.75 ausgestellt.
B.
X. wird der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1
StGB angeklagt. Dieser Anklage liegt gemäss Anklageschrift der Staats-
anwaltschaft Graubünden vom 5. Mai 2003 folgender Sachverhalt zugrunde:
“In data 15 settembre 2001 X. sottoscrisse un contratto di lavoro secondo
cui, a partire dal 30 agosto 2001, assumeva il ruolo di "Shop-manager"
presso il negozio "Z." di W., aperto 24 ore su 24, la cui proprietaria è la ditta
A. di Y., rappresentata da AI.. In questa sua qualità, all'accusato incombeva
tutta la gestione di detto negozio, segnatamente l'ordinazione giornaliera
dei vari articoli, il controllo delle entrate dei differenti turni, l'iscrizione nei
rapporti giornalieri delle entrate, il controllo del fondo cassa e il versamento
delle entrate in banca. Questi erano alcuni dei compiti di cui l'accusato, se-
condo contratto, era garante del corretto svolgimento.

Il modus operandi dell'accusato consisteva nell'omissione ripetuta di versa-
re in banca le entrate giornaliere del negozio. Sulla base della tabella sot-
tostante (fa stato il conteggio cassa), dall'ottobre 2001 sino al 17 gennaio
2002 si rilevò un ammanco di ben fr. 127'923.90. Dedotti gli importi relativi
al pagamento di conti arretrati effettuati da X. alla panetteria AF. di fr.
34'000.-come pure la restituzione di fr. 15'111.-al rappresentante legale
della A., AI., risulta una somma delittuosa di fr. 78'812.90.



Data
Ottobre 2001
Novembre 2001
Dicembre 2001
Gennaio 2002
01
fr. 2'554.95


fr. 11'061.75
02

fr. 2'264.75

fr. 6'794.90
03



fr. 6'311.50
04

fr. 3'716.80

fr. 6'784.00


4
05



fr. 7'589.40
06

fr. 1'406.30

fr. 7'507.05
07

fr. 1'203.05

fr. 3'317.10
08
fr. 1'670.55
fr. 1'177.85

fr. 3'870.55
09

fr. 1'733.45

fr. 3'492.45
10



fr. 3'811.50
11



fr. 4'701.75
12



fr. 5'481.75
13



fr. 5'849.35
14



fr. 2'695.05
15



fr. 2'703.70
16



fr. 2'772.85
17



fr. 3'319.90
18
fr. 1'331.60



23

fr. 1'917.00


28
fr. 3'808.95



29

fr. 1'727.40


30

fr. 2'333.20


31


fr. 13'013.50

Totale
fr. 9'366.05
fr. 17'479.80
fr. 13'013.50
fr. 88'064.55


L'accusato ha negato di essersi appropriato della somma in parola; da un
lato si è giustificato invocando una situazione di forte confusione e disordi-
ne nella gestione del negozio, dall'altro ha fatto valere di aver dovuto paga-
re conti arretrati, nel caso concreto per la panetteria AF. come pure altre
fatture.

Il 24 marzo 2003 l'Avvocato Jacqueline Moser inoltrò a nome e per conto
del suo cliente, AI., titolare della ditta A., un'azione adesiva nei confronti di
X. nell'importo di fr. 92'939.15, compresi gli interessi del 5 % a partire dal
18 gennaio 2002, a titolo di risarcimento danni. Pretende inoltre le spese di



5
avvocato connesse alla pratica per una somma di fr. 2'331.30, compresi gli
interessi del 5 % a partire dal 16 marzo 2002.”

C.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Maloja vom 26. Juni 2003 wurde
festgestellt, dass der Angeklagte infolge eines Unfalls eine schwierige Jugend ge-
habt und dieses Ereignis bei ihm mit grosser Wahrscheinlichkeit psychische und
physische Spuren hinterlassen habe. Zur Beurteilung der Frage der Zurechnungs-
fähigkeit sei demzufolge die Erstellung einer Expertise notwendig. Aufgrund des-
sen wurde die Hauptverhandlung im Sinne von Art. 118 StPO vertagt und die
Staatsanwaltschaft mit der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beauf-
tragt. Am 24. Juli 2003 stellte der zuständige Untersuchungsrichter bei der Psy-
chiatrischen Klinik Beverin den entsprechenden Antrag; die Expertise wurde in der
Folge am 14. November 2003 ausgefertigt.
D.
Am 23. Dezember 2003 setzte der Bezirksgerichtspräsident Maloja
lic. iur. Marisa Murray, c/o Advokatur AO., Schwarzenbach und Pfiffner, W., als
amtliche Verteidigerin des Angeklagten ein. Das Mandat wurde schliesslich von
lic. iur. Moreno Isepponi übernommen.
E.
Mit Urteil vom 25. März 2004, mitgeteilt am 4. August 2004, erkannte
das Bezirksgericht Maloja was folgt:
"1. X. è prosciolto dall’accusa di reiterata appropriazione indebita ai sensi
dell’art. 138 cifra 1 cpv. 1 CP:
2. L’azione adesiva è rinviata al tribunale civile competente (art. 131 cpv.
6 LGP).
3.
Le spese die procedura, che si compongono da:
-
tassa d’istruttoria
fr.
3’100.--
-
spese in contanti della Procura pubblica
fr.
2’565.--
-
tassa di giudizio
fr.
1'500.--

totale fr.

7'165.--
vengono addebitate allo Stato, delle quali fr. 5'665.-alla cassa del
Cantone e fr. 1’500.-alla cassa del Distretto.

4.
X. è risarcito dalla cassa del Distretto von frs. 4’000.--.
5. (Rechtsmittelbelehrung)
6. (Mitteilung).“


6
F.
Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden mit
Eingabe vom 24. August 2004 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von
Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:
"1.
Das Urteil vom 25. März 2004 sei aufzuheben.
2.
X. sei wegen mehrfacher Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1
StGB schuldig zu sprechen.
3.
Dafür sei er mit 12 Monaten Gefängnis zu bestrafen.
4.
Der bedingte Strafvollzug aus den Verurteilungen des Kantonsge-
richtsausschusses Graubünden vom 16. Dezember 1998 (zehn Tage
Gefängnis und Fr. 300.-- Busse) und des Kantonsgerichtes Graubün-
den vom 11. Mai 1999 (zwölf Monate Gefängnis) sei zu widerrufen.
5. Gesetzliche
Kostenfolge.“

G.
Am 1. September 2004 erhob die A. als Adhäsionsklägerin An-
schlussberufung mit folgenden Anträgen:
"1.
Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Maloja vom 25. März 2004 sei
aufzuheben und die Rechtsbegehren 1, 2 und 4 der Adhäsionsklage
vom 24. März 2003 seien gutzuheissen.
2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge (zuzügl. MwSt) zu Lasten
des Anschlussberufungsbeklagten.“
H.
In seiner Berufungsantwort vom 11. Oktober 2004 stellte der Beru-
fungsbeklagte folgende Rechtsbegehren:
"1.
Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche
Urteil sei zu bestätigen.
2.
Eventualiter sei der Angeklagte angemessen zu bestrafen; es sei ihm
der bedingte Strafvollzug zu gewähren; auf den Widerruf des beding-
ten Strafvollzugs der beiden Verurteilungen vom 16. Dezember 1998
und vom 11. Mai 1999 sei zu verzichten.
3.
Unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge (zuzüglich 7.6 %
MWSt).“
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2004 trug die A. auf Gut-
heissung der Berufung an, während der Berufungsbeklagte mit Anschlussberu-


7
fungsantwort vom 28. Oktober 2004 die kostenfällige Abweisung der Anschlussbe-
rufung beantragte.
J.
Die Hauptverhandlung, an welcher X., dessen amtlicher Verteidiger
sowie AK. von der A. und deren Rechtsvertreterin teilnahmen, fand am 15. De-
zember 2005 vor dem Kantonsgerichtsausschuss Graubünden statt. Mit Be-
schluss vom 15. Dezember 2004, mitgeteilt am 14. Februar 2004, vertagte der
Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden die Berufungsverhandlung und wies
die Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens an die Staatsanwaltschaft Grau-
bünden zurück. Die Untersuchungsbehörde hatte dabei das Augenmerk auf fol-
gende Punkte zu legen:
- Abklärungen
(und
allenfalls Befragung) bei den in act. 3.35 genann-
ten und weiteren (insbesondere AD. AG, AE. AG) Lieferanten über
erfolgte Barzahlungen im Zeitraum September 2001 bis 18. Januar
2002,
-
Befragung der im Dossier 3 erwähnten ehemaligen Mitarbeiter des
Berufungsbeklagten über getätigte Barzahlungen, deren Umfang und
darüber, ob jeweils Belege angefertigt und in die Kasse gelegt wur-
den,
- Befragung
der
Casinoverantwortlichen
über die Häufigkeit der Besu-
che X.s im Anstellungszeitraum und über die Höhe der Einsätze,
- Edition
allfälliger
Buchhaltungsunterlagen der A. betreffend den Zeit-
raum September 2001 bis Januar 2002,
-
Abklärungen bezüglich des Kaufs eines Autos im Dezember 2001
sowie über die Herkunft der Fr. 9'000.--.
K.
Am 16. August 2005 reichte die Staatsanwaltschaft Graubünden die
Akten zu den vorgenommenen Ergänzungen der Untersuchung beim Kantonsge-
richtsausschuss Graubünden ein.
L.
Mit Vernehmlassung vom 30. September 2005 liess sich der Beru-
fungsbeklagte zu der ergänzenden Untersuchung vernehmen. Er hielt an seinem
Antrag, ihn freizusprechen und ihn gemäss Art. 161 StPO angemessen zu ent-
schädigen, fest. Mit Vernehmlassung vom 6. Oktober 2005 hielt die Anschlussbe-


8
rufungsklägerin ebenfalls an ihren Anträgen fest und verlangte die Gutheissung
der Berufung und der Anschlussberufung.
Auf die weitere Begründung der Anträge der Berufungsklägerin, der An-
schlussberufungsklägerin und des amtlichen Verteidigers wird, soweit erforderlich,
in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse können der
Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erhe-
ben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen
Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und
hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden
und ob das ganze Urteil lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142
Abs. 1 StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung der
Staatsanwaltschaft zu genügen. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beru-
fung ist daher einzutreten. Dasselbe gilt für die Anschlussberufung. Die Berufung
wurde der Vertreterin der A. am 27. August 2004 zugestellt. Die Anschlussberu-
fung erfolgte fristund formgerecht am 1. September 2004 (Art. 133 StPO in Ver-
bindung mit Art. 143 StPO).
2.
Einer Veruntreuung macht sich schuldig, wer sich eine ihm anver-
traute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich einen andern damit un-
rechtmässig zu bereichern (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) wer ihm anvertraute
Vermögenswerte unrechtmässig in seinem eines anderen Nutzen verwendet
(Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Unter Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB beziehungsweise
den Begriff der anvertrauten beweglichen Sache ist auch dem Täter anvertrautes
Bargeld zu subsumieren, wenn es noch im Eigentum eines anderen steht und der
Täter verpflichtet ist, es getrennt von seinem eigenen Geld aufzubewahren (BGE
105 IV 33). Nach der langjährigen Praxis des Bundesgerichts ist „anvertraut, was
jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines
andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten abzulie-
fern. Eine solche Verpflichtung kann auf ausdrücklicher stillschweigender
Abmachung beruhen“ (BGE 120 IV 119; BGE 120 IV 278; BGE 118 IV 33). Dem-
nach kann nicht Objekt einer Veruntreuung sein, was der Täter nicht für einen an-
deren, sondern für sich empfängt (vgl. M.A. Niggli/Ch. Riedo, Basler Kommentar
zum StGB, Band II, Basel 2003, N 45 zu Art. 138 StGB mit Hinweisen). Nicht für


9
sich, sondern für einen Dritten empfängt, wer als Zahlungsoder Inkassogehilfe,
als direkter indirekter Stellvertreter eines anderen handelt, insbesondere als
Angestellter eines Unternehmens, als Organ einer juristischen Person als
Fiduziar (BGE 118 IV 241 = Pra 1995 Nr. 51, S. 159). Die Sache muss in den Ge-
wahrsam des Täters übergehen (S. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 5 zu Art. 138).
In subjektiver Hinsicht wird von Art. 138 StGB Vorsatz verlangt, der sich bei
Ziff. 1 Abs. 1 insbesondere auf die Fremdheit der Sache, die dauernde Enteignung
und die zumindest vorübergehende Aneignung beziehen muss. Weiter ist zur Er-
füllung des subjektiven Tatbestandes die Absicht der unrechtmässigen Bereiche-
rung notwendig. Die Absicht unrechtmässiger Bereicherung ist regelmässig mit
der Aneignung selbst gegeben. Sie fehlt indes, wenn der Täter Ersatzbereitschaft
aufweist, das heisst, fähig und willens ist, das sich angeeignete Geld zu ersetzen,
und zwar auf den Zeitpunkt hin, auf welchen es gemäss der vertraglichen Verein-
barung zur Verfügung gehalten werden muss (BGE 119 IV 128; BGE 118 IV 29 f.).
Das Vorliegen des Ersatzwillens wird verneint, wenn der Täter trotz Äusserung
entsprechenden Willens aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht überzeugt
sein kann, rechtzeitig Ersatz leisten zu können, das heisst, wenn trotz gegenteili-
ger Behauptung objektiv betrachtet dieser Wille angesichts der Finanzlage des
Täters nicht bestehen kann (Niggli/Riedo, a.a.O., N 113 zu Art. 138 StGB mit Hin-
weisen).
3. a) Die Beweislast für die dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat liegt
grundsätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kan-
tons Graubünden, 2. Aufl., E. 1996, S. 306). Bei der Würdigung der Beweismittel
entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung (Art. 144 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 125 Abs. 2 StPO). An den Tatbeweis sind hohe Anforderungen zu stellen;
verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter
Beweis der Täterschaft, denn mit solcher Gewissheit lassen sich infolge der Unzu-
länglichkeit des menschlichen Erkenntnisvermögens Tatsachen kaum je beweisen
(Padrutt, a.a.O., S. 306). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK
fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter
jedoch nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachver-
haltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung AG. bestehen, ob sich
der Sachverhalt so verwirklicht hat, mit anderen Worten AG. an den tatsäch-
lichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE 124 IV
87 f.). Bloss theoretische AG. sind indessen nicht massgebend, weil solche immer


10
möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich
vielmehr um erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende AG. handeln,
das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE
120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an starre Beweisregeln die
an sich möglichen AG. zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen be-
stimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objek-
tivierund nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Beschuldigten muss sich
dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünftige AG. in aus-
schliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (Padrutt, a.a.O., S. 307). Diese all-
gemeine Rechtsregel kommt im Übrigen nicht bereits dann zur Anwendung, wenn
Aussage gegen Aussage steht; vielmehr ist anhand sämtlicher sich aus den Akten
ergebender Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Staatsanwaltschaft
jene des Beschuldigten den Richter zu überzeugen vermag. Nur für den Fall,
dass eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung
zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Be-
schuldigten günstigere Sachverhalt Anwendung finden (Padrutt, a.a.O., S. 308),
und es hat alsdann ein Freispruch zu erfolgen.
Zulässig ist es, aus der Gesamtheit von verschiedenen Indizien, welche je
für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine be-
stimmte Täterschaft Tat hindeuten und insofern AG. offen lassen, auf den
vollen rechtsgenüglichen Beweis von Täter bzw. Tat zu schliessen (vgl. Die Praxis
10/2002, Nr. 180).
Zu den verschiedenen Beweismitteln ist anzumerken, dass der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung verbietet. Demnach sind die Aus-
sagen von Zeugen, Auskunftspersonen wie auch jene des Angeschuldigten voll
gültige Beweismittel mit derselben Beweiseignung. Entscheidend ist mit anderen
Worten allein die Beweiskraft der konkreten Beweismittel im Einzelfall (R. Hau-
ser/E. Schweri/K. Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel
2005, § 54 N 5, S. 246). Bei der Würdigung der Beweise ist weniger die Form,
sondern vielmehr der Inhalt, das heisst deren innere Autorität, massgebend (Ni-
klaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 1997, N 290). Entsprechend
interessiert im Rahmen des Gerichtsverfahrens nicht in erster Linie die persönliche
Glaubwürdigkeit des Angeschuldigten von Zeugen, sondern die sachliche
Glaubhaftigkeit ihrer konkreten Aussagen (Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im
Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974, S. 311 ff.).


11
b)
Ausgehend von diesen grundsätzlichen Überlegungen ist festzuhal-
ten, dass eine Verurteilung nur bei Überzeugung hinsichtlich der Erfüllung aller
tatbestandsmässigen Voraussetzungen erfolgen kann. Bei vermögensrechtlichen
Delikten ist insbesondere zu beachten, dass eine Verurteilung nicht nur ein tatbe-
standsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten voraussetzt, sondern
die Verfahrensakten auch Aufschluss über den Bestand und die Höhe der Delikts-
summe geben müssen. Diese Überlegung ist hier namentlich deshalb am Platz,
weil beispielsweise im Falle der Veruntreuung abgesehen von der Frage des
Bestandes gerade die Höhe der unrechtmässig angeeigneten Mittel ein bei der
Strafzumessung im Rahmen der Tatkomponente zu berücksichtigendes Kriterium
ist und sich daraus im Einzelfall massgebliche Rückschlüsse auf den kriminellen
Willen des Täters ergeben.
4. a) Die Vorinstanz führte zur Begründung des Freispruchs von X. insbe-
sondere aus, dass der Berufungsbeklagte nicht der einzige gewesen sei, welcher
über das Geld in der Kasse habe verfügen können; jeder Angestellte des in drei
Schichten geführten Betriebs hätte unbeschränkt Gelegenheit zur Entnahme von
Barmitteln gehabt. Es komme hinzu, dass X. nicht die notwendigen Fähigkeiten
zur Führung einer einwandfreien Buchhaltung besessen habe und vom Geschäfts-
inhaber AI. nicht nur ungenügend kontrolliert worden sei. Aus den Verfahren-
sakten lasse sich mit Bezug auf eine interessenwidrige Verwendung von Geldern
kein rechtsgenüglicher Beweis ableiten, weshalb X. freigesprochen werden müs-
se.
b) Die
Berufungsklägerin
macht
demgegenüber geltend, dass für eine
andere Täterschaft kein einziger Anhaltspunkt vorliege; im Gegenteil würden eine
ganze Reihe von Indizien den Berufungsbeklagten als Täter entlarven. Zum einen
seien sämtliche Fehlbeträge in dem Zeitraum aufgetreten, in welchem X. für die A.
gearbeitet habe, zum anderen habe dieser sowohl gegenüber AJ. wie auch ge-
genüber AK. gesagt, dass er sich das Geld für private Zwecke ausgeliehen habe
und es sobald als möglich zurückzahlen werde. Zudem hätten mehrere Personen
beobachtet, wie der Berufungsbeklagte zu ungewöhnlichen Zeiten grössere Geld-
beträge aus der Kasse genommen habe. Im Weiteren habe sich X. in einer
schlechten finanziellen Situation befunden und sei darüber hinaus auch einschlä-
gig vorbestraft. Gesamthaft betrachtet bestünden keine vernünftigen AG. an seiner
Täterschaft.


12
c)
Der Berufungsbeklagte wies in seiner Berufungsantwort vom 11. Ok-
tober 2004 darauf hin, dass entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft sehr
wohl auch andere Personen als Täter in Frage kommen würden, hätte doch der
jeweilige Schichtinhaber Zugang zur Kasse gehabt und seien diverse Lieferanten
in bar bezahlt worden. Die Aussagen der Zeugen AI., AK. und AJ. seien mit Vor-
sicht zu geniessen, weil sie als Geschäftsinhaber beziehungsweise als Mitglieder
der Geschäftsleitung ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens
hätten. Im Übrigen treffe es auch nicht zu, dass X. aus eigenen Mitteln eine Rück-
zahlung in der Höhe von Fr. 6'000.-getätigt habe; vielmehr sei dieser Betrag der
Geschäftskasse entnommen worden. Soweit es um die von anderen Mitarbeitern
beobachteten Geldentnahmen gehe, fehle es hinsichtlich der unrechtmässigen
Verwendung dieser Mittel an einem rechtsgenüglichen Beweis. Es sei vielmehr
den Ausführungen des Berufungsbeklagten Glauben zu schenken, wonach er das
Geld ausschliesslich für Geschäftszwecke verbraucht habe. Anlässlich der Haupt-
verhandlung vom 15. Dezember 2004 monierte der amtliche Verteidiger zudem,
dass erhebliche AG. an der Richtigkeit der von der Staatsanwaltschaft festgestell-
ten Deliktssumme bestünden. Darin seien verschiedene Barzahlungen an Liefe-
ranten nicht berücksichtigt worden. In diesem Zusammenhang stehe fest, dass die
finanzielle Situation der A. ausser Kontrolle gewesen sei und Lieferanten bereits
bei Stellenantritt X.s auf Barzahlung bestanden hätten. Die Tätigkeit des Beru-
fungsbeklagten sei von allem Anfang an durch ungenügende betriebliche und or-
ganisatorische Rahmenbedingungen erschwert worden; darüber hinaus habe eine
Kontrolle durch die Geschäftsleitung, namentlich durch AI., gefehlt. Die von ver-
schiedenen Mitarbeitern beobachteten Geldentnahmen durch X. als Shopmanager
könnten den Nachweis für eine zweckwidrige Verwendung dieser Mittel nicht er-
bringen. Die Aussagen des Berufungsbeklagten, wonach das Geld vollumfänglich
für geschäftliche Zwecke verwendet worden sei, habe die Staatsanwaltschaft nicht
überzeugend widerlegen können. Aus all diesen Gründen sei X. nach dem Grund-
satz „in dubio pro reo“ freizusprechen.
In seiner Vernehmlassung zum ergänzten Untersuchungsergebnis vom 30.
September 2005 führte der amtliche Verteidiger aus, dass sich nun zeige, dass
noch weitere Barzahlungen und zwar im Umfang von insgesamt Fr. 17'447.95 (Fr.
2'328.80 an AH. AG; Fr. 122.40 an die Sennerei; Fr. 5'111.30 an AG. AG; Fr.
2'076.75 an AL.; Fr. 5'681.75 an AM. S.A.; Fr. 465.85 an AN. AG; Fr. 1'661.10 an
AO. & Co. AG) getätigt worden seien. Da jedoch nicht alle Kreditoren der A. von
den Untersuchungsbehörden über Barzahlungen befragt worden seien, sei davon
auszugehen, dass noch weitere Firmen nur gegen Barzahlung geliefert haben. Die


13
Befragung der Mitarbeiter habe eindeutig ergeben, dass alle Mitarbeiter Zugang
zur Kasse gehabt hätten, dass sämtliche Schichtinhaber Barund Bankzahlungen
zu tätigen hatten und dass darüber keine Kontrolle geherrscht habe. Jeder Mitar-
beiter habe Belege und Quittungen ausfüllen müssen, diese seien jedoch bei den
Buchhaltungsunterlagen der A. nicht vorhanden, was deren desolate Buchführung
aufzeige. Da X. seinen Vater nicht mit dem gegen ihn laufenden Strafverfahren
habe belasten wollen, habe er zunächst verschwiegen, dass er das Geld für das
Auto von seinem Vater erhalten habe. Auch habe er nicht gewollt, dass die ande-
ren Familienangehörigen wussten, dass sein Vater ihm Geld gegeben habe.
d)
In ihrem Parteivortrag an der Hauptverhandlung vom 15. Dezember
2004 verwies die Rechtsvertreterin der Adhäsionsund Anschlussberufungskläge-
rin zunächst auf den Aufgabenbereich und die Pflichten, welche der Berufungsbe-
klagte als Shopmanager inne gehabt habe. Aus den Verfahrensakten gehe klar
hervor, dass X. gegenüber verschiedenen Personen die pflichtwidrige Verwen-
dung von Geldern zugestanden habe. Dessen Ausführungen in Bezug auf die
Entnahme von Bargeld zum Kauf von Zigaretten und Lebensmitteln für den Shop
seien nicht stichhaltig. Es stehe fest, dass der Berufungsbeklagte seine Sorgfalts-
und Treuepflicht massiv verletzt habe.
In ihrer Vernehmlassung zum Ergebnis der Beweisergänzung vom 6. Okto-
ber 2005 errechnete die Anschlussberufungsklägerin und Adhäsionsklägerin die
Barzahlungen für den massgeblichen Zeitraum von Oktober 2001 bis 17. Januar
2002 wie folgt: Fr. 1'093.80 an AH. AG; Fr. 81.70 an die Sennerei; Fr. 5'010.90 an
AG. AG; Fr. 1'625.15 an AL.; Fr. 4'026.35 an AM. S.A.; Fr. 465.85 an AN. AG; Fr.
1'661.10 an AO. & Co. AG. Daraus ergebe sich unter Berücksichtigung der Bar-
zahlungen an AF. im Betrag von Fr. 28'760.ein Total von Barzahlungen von Fr.
42'724.85. Aus den Zeugenaussagen der im Geschäft „Z.“ tätigen Mitarbeiter er-
gebe sich, dass nur der Berufungsbeklagte Geld bei der Bank eingezahlt habe.
Dies entspreche auch dem Pflichtenheft des Shopmanagers. Er habe diese Auf-
gabe jedoch nicht regelmässig wahrgenommen. Die Aussagen von X., dass er das
Geld für den Autokauf von seinem Vater erhalten habe, würden sich als nicht
glaubhaft erweisen, weil er zum einen seine Aussage vor Schranken nicht wieder-
holen wollte und zum andern, weil die Bankauszüge seines Vaters keine Anhalts-
punkte für die Übergabe von Fr. 9'000.an X. aufweisen würden. Ihm sei auch
nicht zu glauben, wenn er behaupte, dass die von ihm an AK. übergebenen Fr.
6'000.entgegen den Zeugenaussagen von AK. und AJ. aus der Geschäftskasse
stammen würden. Vielmehr handle es sich dabei um Geld von X., welches er vor-


14
her unrechtmässig der Geschäftskasse entnommen habe und nun teilweise zu-
rückzahlen würde. Abschliessend hält die Adhäsionsklägerin fest, dass es nur in
der Zeit von Oktober 2001 bis 17. Januar 2002 zu Unregelmässigkeiten gekom-
men sei, das heisst, nur in jenem Zeitraum, in dem der Berufungsbeklagte im „Z.“
als Shopmanager gearbeitet habe.
5. a) Wie den Verfahrensakten und dem vorinstanzlichen Urteil entnom-
men werden kann, haben vier Angestellte, nämlich AQ., AV., AW. und AR. beo-
bachtet, dass X. Geld aus der Kasse entnommen hat:
AQ. sagte am 7. März 2002 aus (act. 3.6), dass er gesehen habe, dass X.
Geld aus der Kasse genommen habe. Er habe sich jedoch gedacht, dass er damit
offene Rechnungen bezahlen müsse das Geld auf die Bank bringen würde.
Zudem habe X. ihm erzählt, dass er Teilhaber am Laden sei. Einmal habe X. je-
doch abends Geld entnommen mit der Begründung, dieses für die Brotlieferung zu
benötigen. Das sei ihm komisch vorgekommen, da das Brot erst am Morgen gelie-
fert werde und auch dann bezahlt werde. Er selber habe nie Geld für private Zwe-
cke genommen. Anlässlich der Konfronteinvernahme mit X. am 5. Juli 2002 (act.
3.20) bestätigte AQ. seine Aussage vor dem Untersuchungsrichter. Es habe sich
um Fr. 1'000.gehandelt. AQ. ergänzte seine Aussage dann auch dahingehend,
dass er gesehen habe, dass X. Wein verschenkt habe. Ausserdem seien viele
Rechnungen offen gewesen. Er habe Telefonanrufe von Lieferanten erhalten, die
auf ihr Geld gewartet hätten. Am 30. März 2005 wurde AQ. zusammen mit X. er-
neut vom Untersuchungsrichter befragt (act. 3.47). AQ. sagte dabei aus, dass X.
jeweils die Einzahlungen auf der Bank vorgenommen habe. Er wisse nicht, ob er
diese Aufgabe auch delegiert habe. Auf die entsprechende Frage antwortete AQ.,
dass fast alle Lieferanten Barzahlung verlangt hätten, darunter die Bäckerei, wel-
che Fr. 2'000.bis 3'000.pro Tag während ein bis zwei Monaten verlangt habe,
um Zahlungsrückstände abzubauen, sowie AH. und die Metzgerei AL.. Diese
Probleme hätten aber schon bestanden, bevor X. Shopmanager geworden sei.
Die Angestellten hätten die Lieferanten jeweils bezahlt und einen Beleg in die
Kasse gelegt. Diese Belege seien nach Y. geschickt worden. Barzahlungen hätten
neben X. auch alle anderen Angestellten vorgenommen. An die Beträge könne er
sich, mit Ausnahme an die Zahlungen für das Brot, nicht erinnern. Ob X. einen
Schlüssel für alle Kassen der Angestellten gehabt habe, wisse er nicht.
AV. gab der Polizei am 13. März 2002 zu Protokoll (act. 3.10), dass er an
einem Abend im Januar 2002 beobachtet habe, wie X. Fr. 1'000.aus der Kasse


15
genommen habe. Er sei um zirka Mitternacht in den Shop gekommen und habe
das Geld aus der Tageskasse genommen. Als Erklärung habe er angegeben,
dass er das Geld für eine offene Rechnung brauche. X. habe häufig viel Geld bei
sich gehabt. Selber habe er nie Geld unterschlagen. Am 5. Juli 2002 sagte AV.
(act. 3.22) in einem Konfrontverhör mit X. vor dem Untersuchungsrichter aus, dass
er seine Aussage vom 13. März 2002 bestätigen sowie ergänzen möchte, dass
das Z. im Januar 2002 für das Brot jeweils Fr. 2'000.bar bezahlen musste. Dabei
seien Zahlungsrückstände inbegriffen gewesen. Am 1. April 2005 wurde AV. er-
neut zusammen mit X. einvernommen (act. 3.51). X. habe die Bankeinzahlungen
persönlich vorgenommen. Selten sei ein Angestellter damit beauftragt worden.
Barzahlungen hätten verschiedene Lieferanten verlangt, darunter die Bäckerei
AF., die Metzgerei AL. und der Getränkelieferant. AF. habe dabei auch die Abzah-
lung von Zahlungsrückständen verlangt. An die Summen könne er sich nicht erin-
nern. Die Lieferanten seien von allen Angestellten bezahlt worden.
AW. sagte am 14. März 2002 aus (act. 3.11), dass sie mehrmals gesehen
habe, dass X. Geld aus der Kasse genommen habe. Sie habe auch einmal eine
Rechnung über Fr. 180.für ihn begleichen müssen, wobei er versprach, das Geld
später zurückzulegen. Das habe er aber nie getan. Selber habe sie niemals Geld
aus der Kasse entwendet. Ausserdem habe X. sich ihr gegenüber als Teilinhaber
des Geschäftes aufgespielt. Am 5. Juli 2002 wurde AW. zusammen mit X. vom
Untersuchungsrichter einvernommen (act. 3.23). Dabei bestätigte sie ihre Aussa-
ge vom 14. März 2002. Am 30. März 2005 wurde erneut ein Konfrontverhör zu-
sammen mit X. durchgeführt (act. 3.50). Sie sei nie mit den Tageseinnahmen zur
Bank gegangen. Das habe X. gemacht. Einige Lieferanten hätten Barzahlungen
verlangt. So zum Beispiel die AG.. Einmal habe sie der Firma AG. Fr. 800.bezah-
len müssen, habe jedoch zu wenig Geld in der Kasse gehabt. Da habe AG. die
Ware wieder mitgenommen. An andere Beträge erinnere sie sich nicht.
Am 15. März 2002 gab AR. zu Protokoll (act. 3.12), dass er X. mehrmals
Geld aus der Kasse entnehmen sah. Er habe dabei jeweils Fr. 200.bis 300.ent-
nommen und in sein privates Portemonnaie gesteckt. Er habe gesagt, dass er das
Geld später wieder zurücklegen würde. Ob er das getan habe, könne er nicht sa-
gen. Für seine Kollegen habe X. ab und zu Spezialpreise gemacht. Ausserdem
habe er im Dezember 2001 eine grössere Menge Wein bestellt und diese an die
Kundschaft verschenkt. AR. verneinte, jemals selber Geld aus der Kasse genom-
men zu haben. Am 27. Februar 2003 bestätigte AR. vor dem Untersuchungsrichter
(act. 3.45), dass X. Geld aus der Kasse genommen habe. Er habe ihm die Motive


16
für die Geldentnahme nie genannt und er habe nicht danach gefragt. Er habe nicht
gesehen, ob X. eine Quittung für das entnommene Geld in die Kasse gelegt habe.
Es sei ihm komisch vorgekommen, dass die Lieferanten Barzahlungen verlangt
hätten. Es müsse Geld gefehlt haben. Es treffe zu, dass er von X. geheissen wor-
den sei, Geld auf die Bank zu bringen. Am 30. März 2005 wurde AR. zusammen
mit X. vom Untersuchungsrichter einvernommen (act. 3.48). Er sagte aus, dass er
nicht wisse, welche Lieferanten Barzahlungen verlangt hätten. Es seien jedoch
einige gewesen, darunter die Bäckerei AF..
b)
Die Angestellten AS., AT. und AU. haben demgegenüber nie gese-
hen, dass X. Geld aus der Kasse entnommen hat:
AS. gab am 7. März 2002 der Polizei zu Protokoll (act. 3.7), dass er nie ge-
sehen habe, dass X. Geld aus der Kasse genommen habe. Gewisse Lieferanten
hätten nur gegen Barzahlung geliefert. Diese wurden jeweils vom Diensttuenden
oder, wenn X. im Geschäft war, von ihm bezahlt. Er bestritt, selber jemals Geld für
private Zwecke entnommen zu haben.
AT. sagte am 9. März 2002 aus (act. 3.8), dass er selber nie Geld aus der
Kasse entwendet habe. Er habe auch nicht gesehen, dass X. Geld genommen
habe. Jedoch seien Gerüchte kursiert. Seinem Bruder und seinen Freunden habe
X. Rabatte gewährt und an alle habe er Wein verschenkt. Da er jedoch erzählt
habe, dass er Miteigentümer des Shops sei, habe er sich keine Gedanken ge-
macht. Zudem sei einmal eine Frau vorbeigekommen, die Einkäufe für Fr. 200.-
machen wollte, da X. ihr Fr. 200.für Benzin schulden würde und gesagt habe,
dass sie dafür im Shop einkaufen könne. Anlässlich der Konfronteinvernahme vom
5. Juli 2002 zusammen mit X. (act. 3.21) bestätigte AT. seine Aussage vom 9.
März 2002. Ausserdem ergänzte er sie, indem er ausführte, dass sein Arbeitsver-
trag ab Mitte Dezember 2001 begonnen habe. X. habe ihn jedoch schon vorher
beschäftigt und ihm seinen Lohn aus der Kasse bezahlt. Im Dezember 2001 habe
er nur den halben Lohn überwiesen bekommen. Als er in Y. angerufen habe, habe
die Geschäftsleitung nicht gewusst, dass er schon vor dem 15. Dezember 2001
gearbeitet habe. X. habe ihm aber gesagt, dass er zu 50% Mitinhaber des Shops
sei, weshalb er sich nicht gewundert habe über sein Verhalten. Am 30. März 2005
wurde AT. erneut zusammen mit X. befragt (act. 3.46). Er gab zu Protokoll, dass
normalerweise X. die Einzahlungen auf der Bank persönlich getätigt habe. Selten
habe ein Verkäufer die Aufgabe auf sein Geheiss erfüllt. Barzahlungen hätten AO.
und AF. verlangt. Es seien noch weitere Lieferanten gewesen, die nur gegen Bar-


17
geld geliefert hätten, er könne sich jedoch nicht mehr erinnern. AF. habe einmal
Fr. 3'000.verlangt. Er habe gehört, dass der Shop AF. Fr. 95'000.schulden wür-
de. Alle Angestellten hätten diese Rechnungen begleichen müssen.
Am 12. März 2002 sagte AU. aus (act. 3.9), sie habe nur zwei Wochen mit
X. zusammengearbeitet. In dieser Zeit sei ihr nichts aufgefallen. Sie habe X. nicht
gesehen, wie er Geld aus der Kasse entnommen habe. Ihr gegenüber habe er
gesagt, dass er Teilhaber am Geschäft sei.
c)
Am 21. März 2002 wurde AJ., die Buchhalterin von A., als Aus-
kunftsperson einvernommen (act. 3.13). Sie erklärte, dass X. anfangs Januar 2002
telefoniert und sich beklagt habe, dass die Bäckerei AF. das Brot nur noch gegen
Barzahlung liefern würde, da sie offene Rechnungen in der Höhe von Fr. 90'000.-
habe. Daraufhin sei sie den Bankauszügen nachgegangen und habe bemerkt,
dass etwas nicht stimmen könne. Es sei viel weniger Geld auf dem Konto gewe-
sen. Dann habe sie versucht, von X. die Bankunterlagen und Umsatzzahlen zu
bekommen. Als das nicht geklappt habe, sei sie zusammen mit AK., der Mitinha-
berin, nach W. gereist, wo sie sich für den 13. Januar 2002 mit X. verabredet hät-
ten. X. sei jedoch nicht erschienen. Als sie die Umsatzzahlen aus dem Computer
analysiert hätten, hätten sie schnell gemerkt, dass Geld fehlen würde. Als sie sich
später mit X. trafen, habe dieser zugegeben, sich Geld für private Zwecke ausge-
liehen zu haben. Er habe versprochen, es so schnell wie möglich zurückzuzahlen.
Ende Januar habe ihr X. dann Fr. 6'000.- übergeben und habe gesagt, dass der
Rest kommen werde, was jedoch nicht geschehen sei. Am 27. August 2002 wurde
AJ. als Zeugin im Konfront mit X. einvernommen (act. 3.29). Dabei bestätigte sie
ihre Aussage vom 21. März 2002. Das Manko würde sich auf Fr. 80'000.belau-
fen. Dabei seien die von X. getätigten Barzahlungen abgezogen worden. Sie wis-
se nicht auswendig, welche Lieferanten, ausser AF., Barzahlungen verlangt hät-
ten. Es seien jedoch ein paar gewesen.
Am 6. November 2002 wurde AK., Mitinhaberin von A., als Zeugin im Kon-
front mit X. befragt (act. 3.32). Dabei sagte sie aus, dass X. zunächst behauptet
habe, dass er das Geld AR. gegeben habe, damit dieser es auf der Bank einzah-
len würde. Später habe er zugegeben, das Geld für private Zwecke entwendet zu
haben. Er habe ihr und AJ. versprochen, das Geld so schnell wie möglich zurück-
zuerstatten. Vom Manko hätte sie in der ersten zweiten Januarwoche 2002
erfahren. AJ. habe ihr mitgeteilt, dass mehrere Rechnungen offen seien, jedoch
keine Bankeinzahlungen getätigt worden seien. Beim Vergleich zwischen den Ta-


18
gesabschlüssen, Einzahlungen und Bankauszügen habe sie dann festgestellt,
dass ein Loch in der Kasse sei. Die von X. geleisteten Barzahlungen sowie Dop-
pelzahlungen habe sie dabei in Abzug gebracht. Sie habe das Manko erst im Ja-
nuar 2002 bemerkt, weil sie im November und Dezember 2001 damit beschäftigt
gewesen sei, den Shop in Y. umzubauen. Vor der Beschäftigung von X. habe es
nur kleinere, normale Differenzen in der Buchhaltung gegeben.
AI., Geschäftsführer und Mitinhaber von A., gab anlässlich seiner polizeili-
chen Einvernahme vom 18. Februar 2002 zu Protokoll (act. 3.3), dass er im Janu-
ar 2002 bemerkt habe, dass etwas nicht stimmen könne. Es seien grössere Beträ-
ge offen gewesen. Zudem habe er festgestellt, dass X. private Anschaffungen
über die Firma getätigt habe (Schmuck im Wert von Fr. 200.sowie Fleisch im
Wert von Fr. 650.-). Im Ganzen handle es sich um eine Deliktssumme von Fr.
78'294.-.
d)
Am 30. März 2005 wurde AX., Direktor des Casinos W. von 1994 bis
September 2002, als Zeuge im Konfront mit X. befragt (act. 3.49). Er sagte aus,
dass er X. als Spieler des Casinos kenne. Er habe aber nicht häufig gespielt. Er
sei manchmal zwei, drei Mal nacheinander gekommen und dann für längere Zeit
nicht mehr. Er sei kein Stammgast gewesen, das heisst, nicht ein, zwei Mal in der
Woche im Casino gewesen. Zudem sei das Casino im November 2001 geschlos-
sen gewesen. Er könne nicht sagen, ob X. bei seinen Besuchen gewonnen habe
und wie viel.
e) X. sagte am 25. Februar 2002 aus (act. 3.4), dass er nicht der einzige im
Shop gewesen sei, der Zugang zum Geld gehabt habe und der für das Geld ver-
antwortlich gewesen sei. Die anderen Mitarbeiter hätten diesbezüglich die gleiche
Verantwortung wie er getragen. Es seien alle schuldig. Seine Schuld bestehe
höchstens darin, dass er keine effektiven Kontrollen vorgenommen habe. Das sei
aber nicht möglich gewesen, da er nicht 24 Stunden habe im Shop sein können.
Er habe den Überblick nicht gehabt. Das Geld sei überall hingegangen. Auch die
Chefs hätten keine Kontrolle gehabt. Deshalb bestehe wahrscheinlich gar kein
Manko. Ansonsten würde er sich das Manko mit den vielen Barzahlungen, die hät-
ten beglichen werden müssen, zum Beispiel für Brot (AF.), Fleisch (AY.) und
Früchte (AO.), erklären (vgl. auch act. 3.29, S. 4). Er fühle sich absolut nicht für
das Manko verantwortlich. Er habe auch nie zugegeben, dass er Geld für private
Zwecke verwendet habe und es zurückzahlen würde (vgl. auch act. 3.29, S. 2, 4;
act. 3.32, S. 2). Das Fleisch für den Privatgebrauch von der Metzgerei BD. im Be-


19
trag von Fr. 650.habe er in seinem Namen bestellt und nur in den Laden liefern
lassen. Es sei nicht wahr, dass er es über das Geschäft habe laufen lassen. Die
Rechnung habe er nie bezahlt, weil er sie nie bekommen habe (vgl. auch act.
3.28, S. 4). Das gleiche gelte für den von ihm bestellten Schmuck im Wert von Fr.
250.- (vgl. auch act. 3.28, S. 4). Im Casino sei er kein häufiger Gast gewesen. Er
habe jeweils mit Fr. 300.bis 400.- Einsatz gespielt (act. 3.14, S. 2). Am 27. März
2002 gab X. zu (act. 3.14), dass er als Geschäftsführer nach der Abgabe der Ta-
geseinnahmen durch die Verkäufer für das Geld verantwortlich gewesen sei. Die
Eingänge seien durch ihn kontrolliert und die Tagesabschlüsse von ihm unter-
zeichnet worden. Zu den einzelnen Kassen habe er keinen Schlüssel besessen.
Den Vorhalt, dass er Benzin für den privaten Gebrauch mit Waren aus dem Laden
habe verrechnen wollen, bestreitet X. (act. 3.14, S. 2, 3.21, S. 3). Er habe einmal
Geld in der Nacht aus der Kasse genommen, weil das Brot in der Nacht geliefert
werde (act. 3.14, S. 2). Auf die Frage, wieso er das Geld Stunden vor der Brotlie-
ferung entnommen habe, hatte X. keine Antwort (act. 3.14, S. 2 f.). Dass er sei-
nem Bruder und Freunden Rabatte gewährt haben soll, bestritt X. (act. 3.14, S. 3),
genauso wie die anderen Vorhalte seiner Mitarbeiter (act. 3.14, S. 3). Ansonsten
bestätigte er am 27. März 2002 seine Aussage vom 25. Februar 2002 (act.
3.14und 3.4). In den Konfronteinvernahmen wies X. alle Anschuldigungen gegen
ihn zurück: Er habe immer nur Geld entnommen, um die Barzahlungen vorzuneh-
men (act. 3.20, S. 2; 3.23, S. 3). Den Wein habe er auf Geheiss von AI. der Kund-
schaft als Weihnachtsgeschenk verschenkt (act. 3.20). Sein Bruder habe seinen
Warenbezug immer bezahlt (act. 3.21, S. 3). AT. habe er früher als im Arbeitsver-
trag festgehalten beschäftigt, weil AI. ihm gesagt habe, dass sie mehr Personal
brauchen würden und er jemanden suchen solle (act. 3.21, S. 2). Er sei selten im
Casino gewesen und habe jedoch einmal mit einem Einsatz von Fr. 50.- Fr.
4'000.gewonnen (act. 3.22, S. 2). AW. habe er entlassen, weil die Nachtarbeit für
eine Frau nicht geeignet sei (act. 3.23, S. 2). Am 27. August 2002 gab X. zu Pro-
tokoll (act. 3.28), was seine Hauptaufgaben als Shopmanager gewesen seien: er
habe das Inventar kontrollieren, Fehlendes nachbestellen, Tagesrapporte ausfül-
len und Geld auf der Bank einzahlen müssen. Diese Aufgaben hätten seine Kolle-
gen in seiner Abwesenheit alle auch erledigt. Zudem habe er die Aufgabe gehabt,
die Tageseinnahmen seiner Kollegen zu zählen und in einem Computer festzuhal-
ten. Die Tagesrapporte habe er jeden Tag gemacht. Die Bankeinzahlungen seien
ebenfalls täglich (ausser am Samstag und Sonntag) vorgenommen worden. Wenn
jedoch kein Geld in der Kasse gewesen sei, weil zu viele Barzahlungen getätigt
worden seien, habe er keine Überweisungen getätigt. Das Geld habe er norma-
lerweise persönlich auf die Bank gebracht, selten habe er diese Aufgabe delegiert.


20
Das Problem mit dem Zahlungsrückstand bei AF. habe er im November 2001 ent-
deckt. Ähnliche Probleme habe es bei der AD. AG und bei der AE. AG gegeben.
Am 4. Februar 2003 nannte X. folgende Firmen, die er bar bezahlt habe (act.
3.39): AZ., AL., AH. (Fr. 5'000.-), AG., AY., AN., AF.. Zudem habe er in seiner Zeit
als Geschäftsführer zwischen Fr. 7'000.- und 8'000.für Barzahlungen ausgege-
ben, die von AV., AT. und AR. getätigt worden seien. Am 28. Januar 2002 habe er
keine Einzahlung in der Höhe von Fr. 6'000.auf der AP. für den Shop getätigt. Er
habe jedoch am 17. Januar 2002 an AK. Fr. 6'000.- übergeben, die er der Kasse
des Z. entnommen habe. Es habe sich dabei um Geld aus der Geschäftskasse
gehandelt und nicht um privates Geld, das er zurückgegeben habe (act. 3.39, S.
2). Seine finanzielle Situation sei zwar prekär gewesen, er habe jedoch trotzdem
nie Geld für sich aus der Kasse genommen. Am 1. April 2005 wurde X. vom Un-
tersuchungsrichter gefragt, woher er das Geld für den Kauf eines VW Vento VR 6
genommen habe, den er im Dezember 2001 für Fr. 9'000.gekauft habe (act.
3.52). Nachdem X. zuvor ausgesagt hatte, dass er das Geld von einem Freund
erhalten habe, gab er nun an, das Geld für den Autokauf von seinem Vater erhal-
ten zu haben. Weil er seinen Vater und seine Familie nicht habe in das vorliegen-
de Verfahren involvieren wollen bzw. nicht gewollt habe, dass seine Familie etwas
von der Strafuntersuchung gegen ihn erfahre, habe er dies anfänglich verschwie-
gen. Zudem sagte X. anlässlich dieser untersuchungsrichterlichen Befragung aus,
dass in den letzten Wochen seiner Arbeit im Z. keine Dokumentation über die Ein-
und Ausgänge stattgefunden habe. Auch hätten alle Angestellten Geld zur Bank
bringen müssen. Wahrscheinlich hätten dies nicht alle dort abgeliefert. Betreffend
den Fr. 6'000.-, welche am 28. Januar 2002 auf der AP. in W. für das Z. einbezahlt
worden sind, äusserte sich X. folgendermassen: Es sei nicht er gewesen, der das
Geld aus der Kasse genommen habe, sondern AK. AJ.. Denn er habe sich in
die Hand geschnitten und habe deshalb den Shop verlassen müssen. Er habe das
Geld nicht einbezahlt. Er sei am 28. Januar 2002 im Spital von B. am Sterbebett
seiner Mutter gewesen.
f)
Aus den Strafakten ergibt sich folgendes zu den geleisteten Barzah-
lungen des Shops im relevanten Zeitraum von Oktober 2001 bis 17. Januar 2002
(act. 1.37):
-
Die AH. AG hat am 7. November 2001 eine Barzahlung im Umfang
von Fr. 1'093.80 entgegen genommen. Gegenüber der A. erklärte
AH. jedoch anfänglich, dass keine Bestellungen eingegangen seien
(act. 1.36; act. 3.35).


21
-
Die BA. Q. hat zwei Barzahlungen von insgesamt Fr. 81.70 erhal-
ten.
-
Die AG. AG hat insgesamt Fr. 7'216.55 bar entgegen genommen.
Diese Summe ergibt sich aus den ausgewiesen Barzahlungen in
act. 1.37 plus jenen in act. 1.36 abzüglich der Zahlung vom 27.
September 2001.
-
Die Metzgerei AL. hat Fr. 2'076.75 in bar entgegen genommen.
-
An die AM. SA. wurden Fr. 4'026.35 in Barzahlungen geleistet.
-
Die Firma AN. AG hat Fr. 465.85 in bar erhalten.
-
An die Firma AO. & Co AG wurden Fr. 1'661.10 in bar geleistet (8. -
17. Januar 2002).
-
An die Bäckerei AF. wurden im Januar 2002 Barzahlungen im Um-
fang von insgesamt Fr. 28'760.geleistet.
-
An die Firma AY. AG wurden Fr. 7'333.in bar per Postüber-
weisung geleistet. Da die Firma AY. nicht nachvollziehen kann, wie
X. die VESR-Zahlungen vorgenommen hat, müssen diese Zahlun-
gen zu seinen Gunsten mitberücksichtigt werden.
-
Die Firmen AE. Schweiz AG sowie die AD. AG haben keine Bar-
zahlungen entgegen genommen.
Aus dieser Zusammenstellung ergibt sich ein Total von geleisteten Barzah-
lungen von Fr. 52'715.50. Berücksichtigt man weiter zu Gunsten von X. die Zah-
lung an AI. von Fr. 15'111.-, die Einzahlung auf der AP. am 28. Januar 2002 von
Fr. 6'000.sowie die Doppelzahlungen vom 7. Oktober 2001 im Umfang von Fr.
3'075.50 sowie vom 13. Dezember 2001 im Umfang von Fr. 1'950.ergibt sich ei-
ne Summe von Fr. 78'852.--, die vom von der A. geltend gemachten Manko von
Fr. 126'280.79 in der Geschäftskasse abgezogen werden muss. Aus der Differenz
zwischen Fr. 126'280.79 und Fr. 78'852.--ergibt sich somit ein Fehlbetrag von Fr.
47'428.79.


22
6.
Die Vorinstanz und die Verteidigung stellen sich auf den Standpunkt,
dass der Berufungsbeklagte nicht der einzige gewesen sei, der Zutritt zur Kasse
gehabt habe. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass andere sich das Geld an-
geeignet haben könnten. Für eine andere Täterschaft liegt nun aber kein einziger
Anhaltspunkt vor. Die blosse Tatsache, dass mehrere Personen Zugang zu den
Geldern gehabt haben, begründet noch keinen Verdacht, dass sich andere die
Fehlbeträge angeeignet haben könnten. Demgegenüber sprechen für die Täter-
schaft des Berufungsbeklagten eine ganze Reihe von Indizien. Vorweg ist darauf
hinzuweisen, dass sich alle Fehlbeträge in demjenigen Zeitraum einstellten, in
dem der Berufungsbeklagte bei der A. angestellt war. Das Angestelltenverhältnis
dauerte von anfangs September 2001 bis zur fristlosen Entlassung, die am 5. Feb-
ruar 2002 ausgesprochen worden ist, wobei der Umstand von Bedeutung ist, dass
der Berufungsbeklagte ab dem 18. Januar 2002 unentschuldigt nicht mehr zur Ar-
beit erschienen war. Das Manko stammt aus der Zeit zwischen dem 1. Oktober
2001 und dem 17. Januar 2002.
Die Pflichten und Aufgaben des Shopmanagers X. waren im „Manual
Shopmanager“ und „Manual Tagesabschlüsse“ sowie in seinem Arbeitsvertrag
festgehalten (act. 1.16). Demnach war allein X. in seiner Funktion verantwortlich
für sämtliche Warenbestellungen und die tägliche Abrechnung der Tageseinnah-
men. Er war sodann verpflichtet, die Tageseinnahmen täglich auf das Geschäfts-
konto der A. bei der AP. AG in W. einzuzahlen. Die Mitarbeiter haben überein-
stimmend ausgesagt, dass X. die Tagesrapporte persönlich ausgefüllt habe und
das Geld zur Bank gebracht habe. Nur ausnahmsweise habe er jemanden beauf-
tragt, das Geld bei der AP. einzuzahlen (vgl. act. 3.45; 3.47; 3.50; 3.51). Die bei
den Akten liegenden Tagesrapporte vom 13. September 2001 bis Januar 2002,
worin die einzelnen Tagesumsätze und das Total der Bankeinzahlungen festge-
halten sind, wurden ausnahmslos von X. handschriftlich ausgefüllt und auch von
ihm visiert (vgl. Ordner mit Tagesabschlüssen). Es lag also in der Verantwortung
von X., dass das Geld entsprechend den Tagesabschlüssen auf das Geschäfts-
konto überwiesen wird. Das gab X. an den Einvernahmen vom 27. März 2002 und
vom 27. August 2002 (act. 3.14; 3.28) denn auch zu. Ebenso hat er zugegeben,
dass er die Tagesrapporte persönlich ausgefüllt und das Geld normalerweise per-
sönlich auf der Bank einbezahlt habe. Er stellte sich damit gegen seine anfängli-
chen Aussagen, wonach jeder Mitarbeiter des Shops für diese Aufgaben verant-
wortlich gewesen sei (vgl. act. 3.4).


23
Ein Vergleich mit den entsprechenden Bankkontoauszügen ergibt indessen,
dass die Tagesumsätze gemäss den von X. eigenhändig unterschriebenen Tages-
rapporten nicht regelmässig und damit nicht pflichtgemäss bei der Bank einbezahlt
worden sind (act. 3.2 und Ordner mit Tagesabschlüssen). X. bringt dazu vor, dass
er keine Banküberweisungen vorgenommen habe, wenn wegen der Barzahlungen
nicht viel Geld in der Kasse gelegen habe (act. 3.28). Das Manko erkläre sich
durch die vielen Barzahlungen, die von der Geschäftsführung nicht ordnungsge-
mäss registriert worden seien (act. 3.4; 3.29). Wie sich aus der oben unter E. 5 f
aufgeführten Liste zu den Barzahlungen ergibt, bleibt abzüglich der Barzahlungen
ein Fehlbetrag von Fr. 47'428.79 Aus den Akten und den Aussagen von X. und
seinen Mitarbeitern ergeben sich keine Hinweise auf weitere Firmen, die nur ge-
gen Bargeld geliefert haben. Dieses Manko lässt sich somit nicht durch Barzah-
lungen erklären. Jedoch haben mehrere im Shop angestellte Personen gesehen,
dass der Berufungsbeklagte Geld aus der Kasse genommen hat (vgl. E. 5 a). X.
bringt zu seiner Verteidigung vor, dass er das Geld immer für Geschäftszwecke
benötigt habe, so insbesondere zur Bezahlung von Lieferanten, die auf Barzah-
lung bestanden (E. 5 e). Hält man sich jedoch vor Augen, dass diese Geldent-
nahmen unter eigenartigen Umständen erfolgten, so präsentiert sich die Sache in
einem ungünstigen Licht. So hat der Berufungsbeklagte an einem späten Abend
Fr. 1'000.aus der Kasse entnommen, um damit angeblich Brot zu bezahlen, das
jedoch erst am frühen Morgen geliefert und bezahlten werden sollte (act. 3.6, S. 2;
3.20, S. 2). Im weiteren wurde von AV. beobachtet, wie der Berufungsbeklagte im
Januar 2001 um Mitternacht Fr. 1'000.aus der Kasse genommen hat (act. 3.10,
S. 2; 3.22, S. 1 f.). AR. hat gesehen, dass X. Fr. 300.bis 400.aus der Kasse ge-
nommen und in sein privates Portemonnaie gesteckt habe. X. habe gesagt, dass
er das Geld später zurücklegen würde (act. 3.12, S. 2; 3.45, S. 1 f.). AW. musste
für X. eine private Rechnung im Umfang von Fr. 180.aus der Geschäftskasse
bezahlen. Auch ihr versprach er, das Geld zurückzulegen, was er aber nie getan
habe (act. 3.11). AT. gab zu Protokoll, dass X. Benzin für privaten Gebrauch mit
Einkäufen im Shop habe verrechnen wollen (act. 3.8).
AK. und AJ. sagten beide übereinstimmend aus, dass X. ihnen gegenüber
zugegeben habe, Geld für private Zwecke ausgeliehen zu haben. Er habe ver-
sprochen, es so schnell wie möglich zurückzuzahlen. Er habe ihnen deshalb bei
einem späteren Treffen im Januar 2002 in W. Fr. 6'000.- übergeben und ihnen den
Rest für später versprochen (vgl. E. 5 c). X. bestreitet, vor AK. und AJ. ein Ge-
ständnis abgelegt zu haben. Er gibt jedoch zu, dass er Fr. 6'000.an AJ. überge-
ben habe. Dabei habe es sich jedoch um Geschäftsgeld gehandelt, das er zuvor


24
der Shopkasse entnommen habe (act. 3.29, S. 2, 4; 3.32, S. 2). Später sagte er
aus, dass nicht er das Geld aus der Geschäftskasse entnommen habe, sondern
AJ. AK.. Er hätte sich nämlich in die Hand geschnitten und habe deshalb den
Shop verlassen müssen. Er sei am 28. Januar 2002, als das Geld in W. auf die
AP. einbezahlt worden sei, in B. bei seiner Mutter gewesen (act. 3.52).
Vergleicht man die Aussagen der beiden Zeuginnen miteinander, fällt auf,
dass sie sich in den wesentlichen Punkten decken. Beide Schilderungen weisen
einen hohen Grad an Detaillierung auf und sind in sich geschlossen. Sie vermö-
gen sich beide nicht nur unvollständig, verschwommen vage an die streitigen
Vorkommnisse erinnern, wonach X. nach der Intervention der Geschäftsleitung
zugegeben habe, sich Geld aus der Geschäftskasse für private Zwecke ausgelie-
hen zu haben und wonach er es zurückgeben wolle. Aus dem Umstand, dass AJ.
Mitglied der Geschäftsleitung beziehungsweise AK. Mitinhaberin der A. ist, kann
nicht abgeleitet werden, dass sie X. deshalb zu Unrecht und absichtlich der Verun-
treuung beschuldigen, wenn es sich nicht tatsächlich so zugetragen hätte. Dem-
gegenüber sind die Aussagen von X. widersprüchlich und nicht nachvollziehbar.
Vor allem ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb er AJ. Fr. 6'000.aus der
Geschäftskasse übergeben haben soll. Genauso wenig ist es nachvollziehbar,
weshalb AJ. ihrerseits Fr. 6'000.aus der Geschäftskasse hätte entnehmen und
auf das Bankkonto hätte überweisen sollen. Vielmehr erscheint es auch unter die-
sen Umständen einleuchtend, dass es sich bei der Summe um Geld gehandelt
hat, das sich der Berufungsbeklagte aus der Geschäftskasse unrechtmässig an-
geeignet hatte und nun zurückzahlte.
X. hat sich im Dezember 2001 einen VW Vento VR 6 für Fr. 9'000.-gekauft,
obwohl er sich damals in einer sehr schlechten finanziellen Situation befunden hat,
was aus den Betreibungsregisterauszügen ersichtlich ist (act. 2.5, 6) und der Be-
rufungsbeklagte auch zugestanden hat (act. 3.39). Gegenüber dem Untersu-
chungsrichter gab er schliesslich nach anfänglicher Aussageverweigerung an,
dass er das Geld für die Anschaffung von seinem Vater erhalten habe (act. 3.52).
Aus den Bankkontoauszügen des inzwischen verstorbenen Vaters des Beru-
fungsbeklagten ergeben sich indessen keinerlei Hinweise, wonach ein Betrag im
obgenannten Umfang von den Konti abgehoben respektive einbezahlt wurde (vgl.
act. 1.40). Die Aussage von X. ist vor diesem Hintergrund und angesichts seines
Aussageverhaltens nicht glaubhaft.


25
Der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden kommt angesichts all dieser
Indizien zum Schluss, dass gesamthaft betrachtet keine vernünftigen AG. an der
Täterschaft von X. bestehen. X. hat gegenüber der Geschäftsleitung der A. zuge-
geben, sich Geld für private Zwecke ausgeliehen zu haben, hat seiner Arbeitgebe-
rin Fr. 6'000.zurückbezahlt und wurde mehrmals zu Unzeiten bei Geldentnahmen
aus der Kasse beobachtet. Der Berufungsbeklagte ist einschlägig vorbestraft, was
nicht zu seinen Gunsten spricht. X. hat sich somit Fr. 47'428.79, die er der A. hät-
te aushändigen müssen, angeeignet. Zwar hat X. seinen Ersatzwillen kundgetan,
doch war er angesichts seiner Schulden nicht ersatzfähig. Er hat durch sein Ver-
halten somit auch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung
erfüllt. X. hat somit den Tatbestand der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziffer
1 Abs. 1 StGB objektiv und subjektiv erfüllt, weshalb er der Veruntreuung von Fr.
47'428.79 schuldig zu sprechen ist.
7.
a)
Bei der Strafzumessung hat der Richter gemäss Art. 63 StGB
vom Verschulden des Täters auszugehen und insbesondere die Beweggründe,
das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Das Ver-
schulden umfasst den gesamten Unrechtsund Schuldgehalt der konkreten Straf-
tat. Der Bemessung der Schuld ist die Schwere der Tat zugrunde zu legen. Weiter
wird beim Verschulden zwischen Tatund Täterkomponente unterschieden. Bei
der Tatkomponente werden das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Willens-
richtung, mit welcher der Täter handelte und seine Beweggründe betrachtet. Die
Täterkomponente hingegen umfasst das Vorleben und die persönlichen Verhält-
nisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat im Strafverfahren, wie
zum Beispiel Reue, Einsicht Strafempfindlichkeit (BGE 129 IV 20; BGE 117
IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken
strafmindernd straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung
die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen (BGE 121 IV 56).
Liegen keine Strafmilderungsoder Strafschärfungsgründe vor, hat sich der Rich-
ter an den vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafrahmen zu halten.
b)
Das Verschulden von X. wiegt unter den Gesichtspunkten der Tat-
komponente relativ schwer. X. ist vorzuwerfen, dass er über einen längeren Zeit-
raum die beträchtliche Summe von Fr. 47'428.79 veruntreut hat. Zudem hat er
wenige Wochen nach Stellenantritt mit der Aneignung von Bargeld begonnen.
Dass er keine Einsicht und Reue zeigt, führt zwar nicht zu einer Erhöhung der
Strafe. X. kann aber so gesehen auch nicht mit besonderer Milde rechnen (vgl.
dazu Stratenwerth, Allgemeiner Teil II, 1989, S 241). Erschwerend fällt aber ins


26
Gewicht, dass er indirekt die Schuld seinen Arbeitskollegen zuzuweisen versuch-
te. Darüber hinaus ist X. bereits einschlägig vorbestraft und hat zum Teil während
der Probezeit delinquiert (vgl. E. 9), was sich auch straferhöhend auswirkt. Straf-
schärfend ist die mehrfache Begangenschaft zu werten. Strafmindernd kann je-
doch berücksichtigt werden, dass die mangelhafte Buchhaltung, Übersicht und
Kontrolle von Seiten seiner Arbeitgeberin die Straftat begünstigt hat, beziehungs-
weise es erst ermöglicht hat, dass die Veruntreuung erst nach Monaten entdeckt
und gestoppt wurde. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Insbesondere war X.
zum Zeitpunkt der Tatbegehung gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr.
med. R. BB. vom 14. November 2003 nicht vermindert zurechnungsfähig (vgl. act.
2.11). Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint es als
angemessen und gerechtfertigt, X. eine Gefängnisstrafe von 6 Monaten aufzuer-
legen.
8. a) Nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Vollzug einer Freiheitsstra-
fe von nicht mehr als 18 Monaten aufgeschoben werden, wenn Vorleben und Cha-
rakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbre-
chen Vergehen abgehalten. Gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung ist
der Aufschub einer Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen nicht zulässig, wenn der
Verurteilte innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat wegen eines vorsätzlich
begangenen Verbrechens Vergehens eine Zuchthausoder Gefängnisstrafe
von mehr als drei Monaten verbüsst hat.
b) Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Straf-
vollzugs sind bei X. erfüllt. So wird für den hier zu behandelnden Vorfall eine Stra-
fe von weniger als 18 Monaten verhängt und X. hatte innerhalb der letzten fünf
Jahre keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten zu verbüssen, sondern le-
diglich von 80 Tagen.
c) Wie ausgeführt, verlangt Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in subjektiver Hin-
sicht, dass Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde
durch den Aufschub der Freiheitsstrafe von weiteren Verbrechen Vergehen
abgehalten. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten
Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung der gesamten Umstände vorzunehmen.
In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vor-
leben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf
den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die
Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit uner-


27
lässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Hinweise auf
Suchtgefährdung und weitere. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum
Zeitpunkt des Entscheides mit einzubeziehen (BGE 128 IV 198 f.).
Unzulässig ist es jedoch, bei der Prüfung der nach Art. 41 Ziff. 1 StGB zu
berücksichtigenden Umständen einzelnen eine vorrangige Bedeutung beizumes-
sen und andere zu vernachlässigen überhaupt ausser Acht zu lassen, also
etwa einseitig auf die Umstände der Tat abzustellen. Mit anderen Worten müssen
die genannten Umstände eine günstige Prognose zulassen. Die Besserungsaus-
sichten müssen aufgrund des Verhaltens und der Gesinnung des Verurteilten be-
urteilt werden. Es ist jedoch offensichtlich, dass sich selbst durch eine umfassende
und intensive Auseinandersetzung mit der Täterpersönlichkeit keine absolut zuver-
lässige Zukunftsvoraussage treffen lässt. Bei der Prüfung der günstigen Prognose
im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 StGB steht daher die Frage im Vordergrund, unter wel-
chen Voraussetzungen einem Verurteilten trotz unsicherer Zukunftsaussichten
Vertrauen geschenkt werden kann (vgl. P. Albrecht, Der bedingte Strafvollzug bei
Alkohol am Steuer, SJZ 1988, S. 101). Vermag der Richter begründetes Vertrauen
zu gewinnen, so ist der Vollzug aufzuschieben. Der Richter muss von der Besse-
rungsaussicht mit Begründung überzeugt sein. Schwankt er zwischen vager Hoff-
nung und Bedenken, so hat er kein Vertrauen auf eine Bewährung und er hat da-
her auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs zu verzichten (PKG 1993 Nr.
24).
Wird befürchtet, eine bedingte Freiheitsstrafe vermöge den Verurteilten
nicht genügend zu beeindrucken, so kann wo das Gesetz wahlweise Freiheits-
strafe Busse androht - der Richter die beiden Strafen auch verbinden (Art. 50
Abs. 2 StGB). Ebenfalls kann er den Verurteilten gemäss Art. 41 Ziff. 2 Abs. 1
StGB unter Schutzaufsicht stellen ihm für sein Verhalten während der Probe-
zeit bestimmte Weisungen erteilen. Dabei empfiehlt sich das Instrument der
Schutzaufsicht besonders dann, wenn die Prognose günstig ist, jedoch einige
Schwierigkeiten in der Bewährung vorausgesehen werden (vgl. R. M. Schneider,
Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch I, Basel/S./München 2003, Art. 41 StGB,
N. 160 ff.). Schliesslich kann allfälligen Bedenken auch bei der Festsetzung der
Dauer der Probezeit Rechnung getragen werden (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), in-
dem die Probezeit um so länger bemessen werden soll, desto höher die Gefahr
des Rückfalls eingeschätzt wird (BGE 95 IV 122 ff.).


28
d) Bei der Beurteilung der Frage, ob X. eine günstige Prognose gestellt
werden und damit der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann, sind einmal die
Vorstrafen zu berücksichtigen (act. 2.1). Am 16. Dezember 1998 verurteilte ihn der
Kantonsgerichtsausschuss Graubünden zu einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen,
unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jah-
ren, und zu einer Busse von Fr. 300.wegen Vereitelung der Blutprobe, Verkehrs-
regelverletzungen und pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall. Am 11. Mai 1999 wur-
de er vom Kantonsgericht Graubünden des gewerbsmässigen Betruges, der
mehrfachen Urkundenfälschung, des Diebstahls, der groben Verletzung von Ver-
kehrsregeln und des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig
befunden und mit 12 Monaten Gefängnis, als Zusatzstrafe zum Urteil des Kan-
tonsgerichtsausschusses vom 16. Dezember 1998, unter Gewährung des beding-
ten Vollzuges bei einer Probezeit von 4 Jahren bestraft. Am 15. Dezember 2000
erkannte das Kreisgericht Thusis auf 80 Tage Gefängnis und Fr. 500.- Busse we-
gen Vereitelung der Blutprobe, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und anderer
Verkehrsregelverletzungen. Gleichzeitig verlängerte es die Probezeiten für die
früheren Verurteilungen um je ein Jahr. Diese Strafe verbüsste X. vom 11. Februar
bis zum 2. Mai 2002 in der kantonalen Strafanstalt Realta.
Zwar führt der strafrechtliche Rückfall nicht automatisch zu einer negativen
Prognose bezüglich künftigem Wohlverhalten. Die erneute Tat bildet jedoch ein
Indiz für die Uneinsichtigkeit des Fehlbaren und kann zusammen mit seinem Vor-
leben Anlass zu negativer Bewertung der Bewährungsaussichten geben (vgl. BGE
115 IV 81 f.). Erschwerend fällt sodann ins Gewicht, dass auch die unbedingt aus-
gesprochene Strafe X. nicht von einer erneuten Delinquenz abzuhalten vermoch-
te. Auch wenn X. nur 1999 auch zu einer Strafe wegen Vermögensdelikten verur-
teilt wurde, so muss er sich doch eine gewisse Uneinsichtigkeit und Unbelehrbar-
keit vorwerfen lassen, welche die Wirksamkeit einer erneuten Warnstrafe in Frage
stellt (vgl. Schneider, a.a.O., N 70 und 90 zu Art. 41).
Negativ ins Gewicht fällt sodann, dass X. am 23. April 2002 kein guter
Leumund attestiert wurde. Er wird als Prahler beschrieben (act. 2/3). Zudem hat er
seine Taten abgestritten und anderen die Schuld zuzuschieben versucht.
Für eine günstige Prognose bezüglich seinem künftigen Wohlverhalten
spricht jedoch, dass X. offenbar in der Zwischenzeit begonnen hat, sich mit sei-
nem Verhalten auseinander zu setzen. So hat der Berufungsbeklagte am 4. Juli
2003 bei der Vormundschaftsbehörde Oberengadin Antrag auf Errichtung einer


29
vormundschaftlichen Massnahme gestellt (vgl. act. 27.1). Mit Beschluss der Vor-
mundschaftsbehörde Oberengadin vom 21. Januar 2004 wurde sodann eine Bei-
ratschaft gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. X. ist es dadurch gelungen,
seine Schulden fast vollständig abzubauen (act. 27.2). Der Präsident der Vor-
mundschaftsbehörde Oberengadin berichtete in seinem Schreiben vom 3. De-
zember 2004 (act. 27.1), dass er X. als umgängliche, aufrichtige und gutgläubige
Person kennen gelernt habe. X. sei zuverlässig und pünktlich. Er habe ihn offen
und ohne Beschönigungen über seine Verfehlungen orientiert. Jedoch seine Un-
schuld betreffend den Vorkommnissen im 24-Stunden-Laden beteuert. Positiv
äusserte sich auch die Arbeitgeberin von X. vom 27. November 2003 bis 18. April
2004, die W.er Bergbahnen, über X. (vgl. act. 27.3). Seit dem 1. Mai 2004 hat X.
eine Anstellung beim Gemeindebauamt W. inne. Gemäss dem Vormundschafts-
präsidenten Oberengadin ist auch diese Arbeitgeberin mit dem Berufungsbeklag-
ten sehr zufrieden (vgl. act. 27.1).
Von diesem neugeschaffenen sozialen Umfeld sind zwar stabilisierende Ef-
fekte zu erwarten, doch trotz dieser positiven Gesichtspunkte überwiegen die ne-
gativen Momente, vor allem die Tatumstände, die einschlägigen Vorstrafen, das
Delinquieren während der Probezeit und die fehlende Reue und Einsicht in der
Gesamtwürdigung doch erheblich. Daher kommt das Gericht unter Würdigung der
gesamten Umstände zur Überzeugung, dass X. keine günstige Prognose gestellt
werden kann. Zwar stellt der unbedingte Strafvollzug für ihn eine gewisse Härte
dar. Allerdings wird er die Strafe in Halbgefangenschaft verbüssen können. Diese
Konsequenzen gehen nun aber nicht über die „normalen“ Unannehmlichkeiten
hinaus, welche mit einem Strafvollzug immer verbunden sind.
9.
Da der Berufungsbeklagte während zwei laufenden Probezeiten ge-
handelt hat, nämlich in derjenigen aus der Verurteilung vom 16. Dezember 1998,
die um ein Jahr auf drei Jahre verlängert worden ist, und derjenigen aus der Ver-
urteilung vom 11. Mai 1999, welche fünf Jahre dauerte, stellt sich die Frage des
Widerrufs der bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafen.
a)
Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen
Vergehen, so lässt der Richter die Strafe vollziehen (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB).
Wenn begründete Aussicht auf Bewährung besteht, kann der Richter in leichten
Fällen stattdessen, je nach den Umständen, den Verurteilten verwarnen, zusätzli-
che Massnahmen nach Art. 41 Ziff. 2 StGB anordnen und die im Urteil bestimmte
Probezeit um höchstens die Hälfte verlängern (Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Nach


30
der Rechtsprechung ist ein leichter Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB in
der Regel bei Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten anzunehmen. Ausnahmen sind
möglich bei besonderen (objektiven subjektiven) Umständen, die nicht bereits
für den Schuldspruch die Bemessung der Strafe bestimmend waren. Für die
Annahme eines leichten Falles trotz einer Strafe von mehr als drei Monaten kann
beispielsweise sprechen, dass der nachträgliche Vollzug der aufgeschobenen
Strafe für den Täter eine unverhältnismässige Härte bedeuten würde, dass sich
der Rückfall erst gegen Ende der Probezeit ereignet hat dass seit der neuen
Verfehlung verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, in der der Verurteilte sich
wohlverhalten hat (BGE 117 IV 97 E 3c, S. 102 f.). Die Annahme eines leichten
Falles kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Freiheitsstrafe in der Nähe von drei
Monaten liegt (BGE 122 IV 156 E 3c). Das Bundesgericht hat bei einer fünf mona-
tigen Gefängnisstrafe die Hypothese eines leichten Falles noch in Betracht gezo-
gen (Urteil 6S.340/1999 vom 11.10.1999, E. 2 und 6S.830/1997 vom 2.3.1998, E
1c, zitiert in Schneider, a.a. O., N 235 zu Art. 41 StGB), bei einer Gefängnisstrafe
von sieben Monaten das Vorliegen eines leichten Falles jedoch verneint (BGE 122
IV 156 E. 3c). Kantonale Gerichte sind aber auch schon auf sechs Monate gegan-
gen (vgl. Urteil des Strafgerichtes Zug vom 6. Mai 1994, GVP-ZG 1994, S. 150;
Urteil des Kassationsgerichts Neuenburg vom 9. Dezember 1988, RS 1990, Nr.
689). Umfasst die Strafe Taten, welche ausserhalb der Probezeit begangen wor-
den sind, so muss für die Straftaten innerhalb der Probezeit eine fiktive Strafe be-
stimmt werden, da Delikte, welche ausserhalb der Probezeit begangen wurden, für
den Widerruf irrelevant sind (vgl. BGE 105 IV 296; BGE 117 IV 97; Albrecht, Der
Widerruf des bedingten Strafvollzuges wegen neuer Delikte, BJM 1975, S. 65 mit
Hinweisen; Schultz, SJK 1198, S. 10).
b)
Am 16. Dezember 1998 verurteilte ihn der Kantonsgerichts-
ausschuss Graubünden zu einer Gefängnisstrafe von 10 Tagen, unter Gewährung
des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit
wurde mit Urteil des Kreisgerichts Thusis vom 15. Dezember 2000 um ein Jahr
verlängert, das heisst, die Probezeit endete am 15. Dezember 2001. Am 11. Mai
1999 wurde er vom Kantonsgericht Graubünden mit 12 Monaten Gefängnis unter
Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 4 Jahren bestraft.
Diese Probezeit wurde ebenfalls um ein Jahr verlängert und endete somit am 10.
Mai 2004. X. beging die vorliegend zur Beurteilung stehenden Straftaten in der
Zeit von Oktober 2001 bis 17. Januar 2002. Da zwar die im Jahre 1998 angesetzte
und verlängerte Probezeit während der strafbaren Taten ablief, jedoch die gesam-
te Delinquenz in die 1999 angesetzte Probezeit fällt, müsste eine fiktive Strafe für


31
die Taten innerhalb der im Jahre 1998 angesetzten Probezeit bestimmt werden.
Da jedoch vorliegend wie im folgenden ausgeführt wird auf den Widerruf des
bedingten Vollzugs der Strafen aus den Jahren 1998 und 1999 verzichtet wird,
erübrigt sich die Vornahme einer Quotenausscheidung (vgl. zum Ganzen Schnei-
der, a.a.O., N 205 und 111 zu Art. 41).
Für die Beurteilung der Frage, ob ein leichter Fall vorliegt, ist die gesamte,
in diesem Verfahren ausgefällte Strafe von 6 Monaten Gefängnis massgebend.
Damit liegt die Strafe gerade noch in der Nähe der zulässigen Grenze für die An-
nahme eines leichten Falles. Dies deshalb, weil berücksichtigt werden muss, dass
seit der neuen Verfehlung verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist, in der der
Berufungskläger sich wohl verhalten und sich bemüht hat, den Einstieg in die Ge-
sellschaft zu finden bzw. Hilfe bei der Vormundschaftsbehörde gesucht, seine
Schulden getilgt und eine Festanstellung gefunden hat. Es kann daher von einem
leichten Fall im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB gesprochen werden. Unter
diesen Umständen ist als nächstes die Aussicht auf Bewährung zu prüfen. Denn
gemäss Gesetz kann bei erneuter Delinquenz innerhalb der Probezeit vom Wider-
ruf des bedingten Strafvollzuges nur abgesehen werden, wenn ein leichter Fall
vorliegt und kumulativ begründete Aussicht auf Bewährung besteht.
Beim Berufungsbeklagten besteht angesichts seiner Bemühungen um Wie-
dereingliederung in die Gesellschaft, der von seiner Betreuung durch die Vor-
mundschaftsbehörde zu erwartenden Unterstützung beim Abschliessen mit der
Vergangenheit und vor allem - und dies ist hier entscheidend angesichts der
Warnwirkung des Vollzugs der neuen zu vollziehenden Strafe von sechs Monaten
Gefängnis (vgl. BGE 116 IV 97 und 177 sowie PKG 1994 Nr. 28) begründete Aus-
sicht auf Bewährung. Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden verzichtet
deshalb auf einen Widerruf des bedingten Vollzugs der ausgefällten Strafen aus
den Jahren 1998 und 1999.
10.
Ein durch eine Straftat Geschädigter kann gestützt auf Art. 130 Abs.
1 StPO seine zivilrechtliche Forderung gegenüber dem Angeschuldigten beim
Strafgericht adhäsionsweise geltend machen. Erachtet das Gericht die Akten zur
Beurteilung des Zivilpunktes als ausreichend, entscheidet es nach Art. 131 Abs. 3
StPO über fristgerecht eingereichte Adhäsionsklagen ohne Rücksicht auf den
Streitwert. Ist dies nicht der Fall, wird die Klage an das ordentliche Gericht verwie-
sen. Die Adhäsionsklage ist gemäss Art. 130 Abs. 2 StPO fristgerecht bis spätes-
tens am zwanzigsten Tag nach Eingang der Verfügung betreffend den Schluss der


32
Untersuchung, welche vorliegend am 3. März 2003 erging, durch schriftlich formu-
liertes Begehren bei der Staatsanwaltschaft einzureichen (vgl. grundsätzlich: Jürg
Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Diss. Zürich 1990, S. 44
ff. und S. 79 ff.).
a)
Am 24. März 2003 reichte die Rechtsvertreterin der Geschädigten A.,
Rechtsanwältin lic. iur. Jacqueline Moser, gegen X. eine Adhäsionsklage (act.
1.15) mit folgenden Rechtsbegehren ein:
„1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr.
92'939.15, zuzüglich 5% Zins seit dem 18. Januar 2002 zu bezahlen.
2. Der Beklagte sei ferner zu verpflichten, der Klägerin für die anwaltli-
chen Aufwendungen im Untersuchungsverfahren den Betrag von Fr.
2'331.30, zuzüglich 5% Zins seit dem 16. März 2002 zu bezahlen.

3. Es sei gerichtlich davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei der vor-
liegenden Klage um eine Teilklage handelt. Die Klägerin behält sich
ausdrücklich vor, zu einem späteren Zeitpunkt weitere Schadenersatz-
ansprüche einzuklagen.

4. Unter Kostenund Entschädigungsfolge (zuzüglich MWSt) zu Lasten
des Beklagten.“
In ihrer Anschlussberufung vom 1. September 2004 verzichtete die Ge-
schädigte auf den in Ziffer 3 beantragten Nachklagevorbehalt. Zudem seien die
Anwaltskosten seit dem 18. Januar 2002 und nicht wie irrtümlich geltend gemacht
ab dem 16. März 2002 zu 5% zu verzinsen. Im Übrigen hielt sie an ihren Rechts-
begehren vom 24. März 2003 fest.
Zur Begründung der Adhäsionsklage wird geltend gemacht, dass X. seine
Sorgfaltsund Treupflichten als Arbeitsnehmer gemäss Art. 321a Abs. 1 OR ver-
letzt habe, indem er zum Nachteil seiner Arbeitgeberin der A. Geld veruntreut ha-
be. Damit sei die vertragliche Haftung für den Schaden gegeben. Der Schaden sei
durch die Deliktssumme, welche sich auf Fr. 92'939.15 belaufe, ausgewiesen. X.
habe den Schaden vorsätzlich herbeigeführt und es bestehe zwischen dem Nicht-
überweisen der Tageseinnahmen und dem Schaden ein adäquater Kausalzu-
sammenhang.
b)
Der Strafverteidiger von X. beantragte die vollumfängliche Abwei-
sung der Anschlussberufung der Adhäsionsklägerin; unter Kostenund Entschädi-
gungsfolge (zuzüglich 7.6% MWSt) zu Lasten der Anschlussberufungsklägerin.
Der Z. Laden in W. habe die nötigen betrieblichen und organisatorischen Anforde-
rungen für eine einwandfreie Erfüllung der Shopmanageraufgaben nicht erfüllt.


33
Unter den gegebenen Umständen (hohe offene Rechnungen, Barzahlungen,
mangelhafte Buchhaltung) hätte jeder Shopmanager Mühe gehabt, den Überblick
zu behalten. Der eingeforderte Schaden sei deshalb auch nicht ausgewiesen be-
ziehungsweise seien dabei die Barzahlungen nicht einberechnet worden. X. trage
an den Missständen bei der A. keine Schuld. Vielmehr hätte er sein bestes gege-
ben, den Shop unter den von der Arbeitgeberin geschaffenen Umständen, wie
Fehlen der Infrastrukturen, Zugriff sämtlicher Mitarbeiter auf die Kasse etc., im
Rahmen seiner vertraglichen Aufgaben pflichtgemäss zu erfüllen.
c)
Gemäss Art. 321a Abs. 1 OR hat der Arbeitnehmer die ihm übertra-
gene Arbeit sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen des Arbeitge-
bers in guten Treuen zu wahren. Diese gesetzliche Bestimmung statuiert den
Grundsatz der Sorgfaltsund Treuepflicht des Arbeitnehmers. Dieser hat also ne-
ben der eigentlichen Arbeitsleistung die Pflicht, Schaden vom Arbeitgeber abzu-
wenden und dessen Belange zu fördern. Er hat alles zu unterlassen, was den Ar-
beitserfolg vereiteln sich sonst wie nachteilig auf den Arbeitgeber und seinen
Betrieb auswirken könnte (Honsell/Vogt/Wiegand, Kommentar zum Schweizeri-
schen Privatrecht, Obligationenrecht I, Basel 1992, N 2 zu Art. 321a OR; Stähe-
lin/Vischer, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht,
Teilband V 2c, Der Arbeitsvertrag, Zürich 1996, N 10 ff. zu Art. 321a OR). Wenn
der Arbeitnehmer seiner Treueund Sorgfaltspflicht nicht nachkommt, begeht er
eine Pflichtverletzung und er ist gemäss Art. 321e OR für den Schaden verant-
wortlich, den er dem Arbeitgeber durch sein Verhalten absichtlich fahrlässig
zufügt (Honsell/Vogt/Wiegand, a.a.O., N 1 zu Art. 321e OR). Begeht der Arbeit-
nehmer gegenüber dem Arbeitgeber eine strafbare Handlung wie zum Beispiel
Veruntreuung, Diebstahl Hehlerei, so ist eine Verletzung der Treuepflicht und
damit die vertragliche Haftung gegeben (Stähelin/Vischer, a.a.O., N 14 ff. zu Art.
321a OR sowie N 3 zu Art. 321e OR).
Dass die Adhäsionsklägerin durch die von X. verschuldete Tat im Sinne von
Art. 321e OR geschädigt wurde, steht aufgrund der vorangehenden Erwägungen
fest. Die A. vermochte jedoch einen Schaden in der Höhe von Fr. 92'939.15 nicht
rechtsgenüglich nachzuweisen. Vielmehr ergibt sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen, dass sich die Deliktssumme lediglich auf Fr. 47'428.79 beschränkt. Die
Klage wird damit nur teilweise gutgeheissen und X. verpflichtet, der Adhäsionsklä-
gerin Schadenersatz in der Höhe von Fr. 47'428.79 zuzüglich 5% Zins ab 18. Ja-
nuar 2002 zu bezahlen.


34
d)
Da die Adhäsionsklägerin mit ihren Klagebegehren nur zur Hälfte
durchgedrungen ist, werden die ausseramtlichen Entschädigungen für das Adhä-
sionsverfahren für beide Instanzen wettgeschlagen.
11.
Da die Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden teilweise gut-
geheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben wird, gehen die Kosten des
Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.je zur Hälfte zulasten von X. und des Kantons
Graubünden (Art. 160 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beru-
fungsverfahren von Fr. 4'000.gehen im Umfang von Fr. 3'000.zulasten von X.
und im Umfang von Fr. 1'000.zulasten des Kantons Graubünden (Art. 156 Abs. 3
StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorschussweise vom Kan-
ton Graubünden bezahlt (Art. 155 Abs. 1 StPO). Die Kosten der Staatsanwalt-
schaft Graubünden von Fr. 5'665.- und Fr. 1'879.50 gehen zulasten von X. (Art.
158 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Bezirksgerichts Maloja von Fr. 1'500.sowie die
Kosten der amtlichen Verteidigung vor der Vorinstanz von Fr. 4'000.gehen zulas-
ten von X.. Die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 4'000.werden vor-
schussweise vom Bezirk Maloja bezahlt.


35
Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1.
Die Berufung und die Anschlussberufung werden teilweise gutgeheissen
und das angefochtene Urteil wird aufgehoben.
2.
X. wird der mehrfachen Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
schuldig gesprochen.
3.
Dafür wird er mit 6 Monaten Gefängnis bestraft.
4.
Von einem Widerruf des bedingten Strafvollzuges bezüglich der 10 Tage
Gefängnis gemäss Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden
vom 16. Dezember 1998 und der 12 Monate Gefängnis gemäss Urteil des
Kantonsgerichts Graubünden vom 11. Mai 1999 wird abgesehen.
5.
a) Die Adhäsionsklage wird teilweise gutgeheissen und X. wird verpflichtete
der A. Fr. 47'428.79 nebst Zins zu 5% seit dem 18. Januar 2002 zu bezah-
len.
b) Die ausseramtlichen Entschädigungen für das Adhäsionsverfahren wer-
den für beide Instanzen wettgeschlagen.
6.
a) Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 5'665.- und von
Fr. 1'879.50 gehen zulasten von X..

b) Die Kosten des Bezirksgerichts Maloja von Fr. 1'500.sowie die Kosten
der amtlichen Verteidigung von Fr. 4'000.gehen zulasten von X.. Die Kos-
ten der amtlichen Verteidigung von Fr. 4'000.werden vorschussweise vom
Bezirk Maloja bezahlt.
7.
a) Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.gehen je zur Hälfte
zulasten von X. und des Kantons Graubünden.

b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren von
Fr. 4'000.gehen im Umfang von Fr. 3'000.zulasten von X. und im Umfang
von Fr. 1'000.zulasten des Kantons Graubünden. Die Kosten der amtli-
chen Verteidigung werden vorschussweise vom Kanton Graubünden be-
zahlt.
8.
Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel-
tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof
des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bun-


36
desgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung
des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundes-
strafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Be-
schwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeits-
beschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
9. Mitteilung
an:
___
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident:
Die Aktuarin ad hoc:



Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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