Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, hat in einem Urteil vom 19. April 2016 den Beschuldigten A. wegen fahrlässiger grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen. Er überfuhr ein Rotlicht und kollidierte mit einem anderen Fahrzeug. Der Beschuldigte wurde zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 220.- verurteilt, wobei der Vollzug aufgeschoben und eine Probezeit von 3 Jahren festgesetzt wurde. Die bereits zuvor bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 180.- wurde widerrufen und vollzogen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf Fr. 1'200.-.
Urteilsdetails des Kantongerichts SB-03-59
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SB-03-59 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 25.11.2003 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Verletzung von Verkehrsregeln |
Schlagwörter : | Beruf; Berufung; Strasse; Kanton; Kantons; Verkehrs; Bezirk; Kantonsgericht; Berufungskläger; Busse; Verfahrens; Überholmanöver; Abstand; Bezirksgericht; Urteil; Kantonsgerichtsausschuss; Plessur; Stadt; Meter; Elektrofahrrad; Verfahren; Verfahrenskosten; Vorinstanz; Kreis; Strassen; Graubünden |
Rechtsnorm: | Art. 144 StPO ;Art. 146 StPO ;Art. 158 StPO ;Art. 160 StPO ;Art. 175 StPO ;Art. 32 BV ;Art. 34 SVG ;Art. 35 SVG ;Art. 63 StGB ; |
Referenz BGE: | 118 IV 14; 119 Ia 318; 120 Ia 37; 124 IV 44; 97 II 265; |
Kommentar: | Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2002 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts SB-03-59
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 25. November 2003
Schriftlich mitgeteilt am:
SB 03 59
(nicht mündlich eröffnet)
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Jegen und Kantonsrichterin Riesen-
Bienz, Aktuarin ad hoc van der Wees.
——————
In der strafrechtlichen Berufung
des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Jürg Tarnut-
zer, Hartbertstrasse 1, 7002 Chur,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Plessur vom 24. Oktober 2002, mitge-
teilt am 13. Oktober 2003, in Sachen gegen den Berufungskläger,
betreffend Verletzung von Verkehrsregeln,
hat sich ergeben:
2
A.
X. wurde am I. in O. geboren und wuchs dort zusammen mit einem
Bruder auf. Er hat an seinem Wohnort die Primarund Realschule besucht und in
der Folge eine dreijährige Lehre beim Elektrizitätswerk in P. absolviert. Zur Zeit
arbeitet er als Buschauffeur bei der Stadtbus O. AG. X. ist verheiratet mit T. und
Vater von zwei kleinen Töchtern. Gemäss Auskunft der Steuerverwaltung der
Stadt O. erzielte er in der Steuerperiode 1999/2000 ein Jahreseinkommen von Fr.
64'500 und verfügte über kein Vermögen. X. ist weder im Zentralstrafregister noch
im SVG-Massnahmenregister (ADMAS) verzeichnet.
B.
Am 7. Januar 2002, um ca. 17.30 Uhr, lenkte X. den Stadtbus auf der
Strasse L. in O. stadtauswärts. Nach einem Halt an der Bushaltestelle „Strasse
K.“, welche sich unmittelbar vor der Lichtsignalanlage Strasse L./Strasse K. befin-
det, wollte X. seine Fahrt fortsetzen. Dabei wurde er beim Anfahren von einem
Elektrofahrrad, welches ebenfalls auf der Strasse L. stadtauswärts unterwegs war,
überholt; er musste den Stadtbus leicht abbremsen, jedoch nicht zum Stillstand
bringen. Nachdem Y., Lenkerin des Elektrofahrrads, die Lichtsignalanlage Strasse
L./Strasse K. sowie eine weitere Lichtsignalanlage bei der Einmündung der Stras-
se J. in die Strasse L. passiert hatte, wurde sie von X. überholt. An der Bushalte-
stelle „Strasse M.“ sprach Y. den Buschauffeur auf das Überholmanöver an und
erklärte, dass er sie viel zu nahe überholt habe. Nach einem kurzen Wortwechsel
fuhren die Beteiligten weiter. Y. notierte sich die Nummer des Busses und erstatte-
te am nächsten Tag Anzeige bei der Stadtpolizei O.. Diese befragte daraufhin bei-
de Personen zum Tathergang und erstellte eine Photodokumentation sowie eine
Übersichtsskizze vom Tatort. Weitere Tatzeugen sind nicht bekannt.
C.
Am 12. Februar 2002 erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden ei-
nen Kompetenzentscheid gegen X., wonach für die Verfolgung dieser Angelegen-
heit der Kreispräsident Chur im Strafmandatsverfahren zuständig sei. In seiner
beim Kreispräsidenten Chur fristgerecht eingereichten Stellungnahme vom 13.
März 2002 führte X. aus, dass er Y. so überholt habe, wie er es normalerweise
immer tue und dabei soviel Abstand wie möglich eingehalten habe. Er sei sich
keiner Schuld bewusst und habe sich korrekt verhalten.
Der Kreispräsident Chur verurteilte X. mit Strafmandat vom 26. März 2002,
mitgeteilt am 8. April 2002, wegen Verletzung von Verkehrsvorschriften gemäss
Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziffer 1 SVG
zu einer Busse von Fr. 150.--. Dagegen erhob X. am 15. April 2002 fristund
3
formgerecht Einsprache beim Kreispräsidenten Chur, worauf das ordentliche
Strafverfahren eingeleitet wurde.
D.
Am 7. August 2002 erliess das Bezirksgerichtspräsidium Plessur die
Schlussverfügung und am 3. September 2002 die Anklageverfügung mit folgen-
dem Wortlaut:
„1. X. wird wegen des Übertretungstatbestandes im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG
und Art. 35 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, begangen am
Montag, 7.1.2002, an der Strasse L. in O., in Anklagezustand versetzt.“
2. Der Fall wird gestützt auf Art. 175 StPO dem Bezirksgerichtsausschuss Ples-
sur zur Beurteilung überwiesen.
3. (Rechtmittelbelehrung)
4. (Kosten)
5. (Mittelung).“
E.
Die Hauptverhandlung vor dem Bezirkgerichtsausschuss Plessur
fand am 24. Oktober 2002 statt. Mit gleichentags ergangenem Urteil, mitgeteilt am
13. Oktober 2003, entschied der Bezirksgerichtsausschuss Plessur wie folgt:
„1. X. ist schuldig der Verletzung von Verkehrsvorschriften gemäss Art. 34 Abs. 4
SVG und Art. 35 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG.
2. Dafür wird X. mit einer Busse von Fr. 150.-bestraft.
3. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 3'320.-- (Kosten Strafuntersuchung von
Fr. 300.--, Gerichtsgebühren von Fr. 3'000.--, Barauslagen von Fr. 20.--) ge-
hen zu Lasten des Verurteilten und sind zusammen mit der Busse innert 30
Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 des Bezirkgerichtes Plessur zu überwei-
sen. Die Kosten des Kreisamtes Chur von Fr. 345.-trägt ebenfalls der Verur-
teilte. Diese sind innert gleicher Frist an das Kreisamt Chur zu überweisen.
4. (Rechtsmittelbelehrung)
5. (Mitteilung).“
F.
Gegen dieses Urteil erhob X. am 3. November 2003 fristgerecht Be-
rufung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden. Seine Rechtsbegehren
lauten wie folgt:
„1. Das angefochtene Urteil des Bezirkgerichtsausschusses Plessur vom 24. Ok-
tober 2002, mitgeteilt am 13. Oktober 2003, sei vollumfänglich aufzuheben.
4
2. X. sei von der Anklage der Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs.
4 SVG und Art. 35 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG von
Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und jene des Kreisamtes Chur
seien dem Bezirk Plessur bzw. dem Kreis Chur zu überbinden. Dem Beru-
fungskläger sei für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine angemessene
ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens habe der Kanton Graubünden zu tragen.
Dem Berufungskläger sei zudem eine angemessene ausseramtliche Entschä-
digung zuzüglich die gesetzliche Mehrwertsteuer zuzuerkennen.
5. Sollte der Kantonsgerichtausschuss Graubünden die Berufung abweisen, sei-
en die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3'320.00 auf höchs-
tens CHF 1'500.-zu reduzieren.“
G.
Das Bezirksgericht Plessur sowie die Staatsanwaltschaft Graubün-
den verzichteten mit Schreiben vom 10. November 2003 beziehungsweise vom
12. November 2003 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
H.
Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in der
Rechtsschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Gegen Urteile der Bezirkgerichtsausschüsse können der Verurteilte
und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141
Abs. 1 StPO). Zur Berufung gegen Entscheide über Verfahrenskosten, Entschädi-
gungsansprüche Einziehung ist jeder unmittelbar Betroffene berechtigt (Art.
141 Abs. 3 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Er-
öffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen. Sie ist zu begründen und hat
darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheids gerügt werden und ob
das ganze Urteil lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1
StPO). Diesen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf
die fristund formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten.
Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft das erstinstanzliche Urteil in tat-
sächlicher und rechtlicher Hinsicht im Rahmen der gestellten Anträge frei (Art. 146
Abs. 1 StPO). Wenn wie im vorliegenden Fall - die Aktenlage eine Beurteilung
zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt ein allfälliger
5
Mangel geheilt ist, so entscheidet der Kantonsgerichtsausschuss in der Sache
selbst (Art. 146 Abs. 2 StPO, e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bil-
det die Ausnahme (W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons
Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 376). Eine solche ist vorliegend nicht an-
gezeigt.
2.
Der Berufungskläger hat nicht die Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung verlangt. Es besteht aber auch kein Grund, dass das urtei-
lende Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Beru-
fungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat,
bezüglich des strittigen Sachverhalts keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer
mündlichen Verhandlung zu erwarten sind, eine reformatio in peius ausgeschlos-
sen ist und sich zudem keine Fragen zur Person und zum Charakter des Beru-
fungsklägers stellen, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aus den
Akten beantworten liessen (vgl. BGE 119 Ia 318 f., E. 2b).
3.
Die Vorinstanz stellt in ihren Erwägungen im Wesentlichen auf die
Aussagen von Y. ab, da jene als erwiesener und glaubhafter betrachtet wurden.
Der Bezirksgerichtsausschuss Plessur kam deshalb zum Schluss, dass der
Buschauffeur das Überholmanöver auf der stadtauswärtsführenden Strasse L. erst
auf Höhe des Möbelhauses „N.“ also etwa in der Mitte der langgezogenen links-
seitigen Verkehrsinsel begonnen haben müsse. Unter Berücksichtigung der Aus-
und Einbiegestrecke, der Länge und Trägheit des Busses sowie der nicht unbe-
trächtlichen Fahrgeschwindigkeit von Y. sei folglich erstellt, dass das Überholma-
növer auch noch bei einer Fahrbahnbreite von 4.00 Metern ausgeführt und erst
kurz vor der B.-Tankstelle beendet worden sei. Unter Berücksichtigung der Fahr-
bahnund Fahrzeugbreiten habe der Abstand des Busses zum Elektrofahrrad
deshalb zeitweise lediglich 40 Zentimeter betragen. Unter den an diesem Januar-
abend vorherrschenden schlechten Strassenund Sichtverhältnissen wie allenfalls
gefrorener Strasse und Dunkelheit, genüge ein solcher Abstand keineswegs, um
ein Elektrofahrrad rücksichtsvoll und gefahrlos zu überholen. X. habe mit seinem
Überholmanöver Y. fahrlässig gefährdet und sich der Verletzung von Verkehrsre-
geln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90
Ziffer 1 SVG schuldig gemacht.
Demgegenüber macht X. in seiner Berufungsschrift geltend, dass er wäh-
rend des ganzen Überholmanövers immer einen genügenden Abstand zum über-
holten Fahrrad eingehalten habe. Y. sei zudem erst einen Tag nach dem Vorfall
6
zur Polizei gegangen, weshalb es schwierig sei, aufgrund ihrer Aussagen eine
zuverlässige Rekonstruktion des Geschehens zu erhalten. Da diesbezüglich auch
keine Zeugen vorhanden seien, müsse man ihn nach der Regel „in dubio pro reo“
freisprechen. Aufgrund der Akten sei zudem nicht erstellt, wo das Überholmanöver
begann beziehungsweise endete. Auch wenn man in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz davon ausgehe, dass der minimale Abstand zwischen dem Bus und
dem Zweirad in der Endphase des Überholmanövers nur noch 40 Zentimeter be-
tragen habe, wäre dies immer noch ausreichend gewesen.
4.
Entsprechend den Rügen des Berufungsklägers gilt es im Folgenden
zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der Sachverhaltsdarstellung von Y.
ausgegangen ist. Anlässlich dieser Prüfung ist eine Würdigung der Beweismittel
vorzunehmen und gestützt darauf zu beurteilen, ob die Sachverhaltsdarstellung
des Angeschuldigten von Y. beziehungsweise der Vorinstanz glaubhafter
erscheint. Dabei hat das Gericht nach Art. 144 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125
Abs. 2 StPO auch im Berufungsverfahren nach freier Überzeugung zu entschei-
den. Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt beim
Staat (Padrutt, a.a.O., S. 306). Für den Beweis wird mehr als eine blosse Wahr-
scheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft verlangt. Nach der
aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziffer 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsre-
gel „in dubio pro reo“ darf sich der Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines
für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei ob-
jektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat.
Es darf sich dabei nicht lediglich um theoretische Zweifel handeln, sondern es
müssen vielmehr erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel vorliegen, die
sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des
Richters ist es, ohne Bindung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu
überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu ent-
scheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivierund nachvollziehbar
sein muss. Die Schuld des Angeklagten muss sich auf vorgelegte Beweise stütz-
ten, die vernünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen
(vgl. PKG 1987 Nr. 17; Padrutt, a.a.O., S. 307). Es ist anhand sämtlicher sich aus
den Akten ergebenden Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage
jene des Angeklagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine
solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewin-
nen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten
günstigere Sachverhalt angenommen werden und es hat ein Freispruch zu erfol-
gen (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307).
7
5.
Folgend gilt es aufgrund der Aussagen der Beteiligten und der Orts-
bzw. Strassensituation vorerst zu ermitteln, wo das Überholmanöver begann bzw.
endete. Der Vorfall ereignete sich auf der stadtauswärtsführenden Strasse L. zwi-
schen der Einmündung der Strasse J. und der später folgenden B.-Tankstelle. Die
Strasse L. verschmälert sich dort nach der gegen links offenen Einmündung der
Strasse J. in die Strasse L. zu einer Verkehrsinsel hin und beträgt zu Beginn der
Verkehrsinsel, also am Anfang des Möbelhauses N., 4.90 Meter und sich weiter
verschmälernd kurz vor der B.-Tankstelle 4.00 Meter. In der polizeilichen Einver-
nahme vom 8. Januar 2002 wie auch in der Zeugeneinvernahme vor dem Be-
zirksgericht Plessur vom 19. Juni 2002 hielt Y. fest, dass der Buschauffeur zum
Überholmanöver ansetzte, als sie sich auf der Höhe des Möbelhauses N. befand.
Gemäss dieser Wahrnehmung muss der Buschauffeur sein Überholmanöver somit
auf Höhe der linksseitigen Verkehrsinsel begonnen haben. X. will gemäss eigenen
Aussagen jedoch bereits kurz vor dieser Insel - unmittelbar nach der Markierung
für Linksabbieger in die Strasse J. mit dem Stadtbus zum Überholen angesetzt
haben. Im Hinblick auf den Ausgangspunkt des Überholmanövers bestehen somit
unterschiedliche Aussagen. Hinsichtlich der Einbiegstelle, beziehungsweise des
Überholendes, stimmen die Aussagen der Beteiligten jedoch überein. Y. wie auch
X. gaben zu Protokoll, dass der Überholvorgang kurz vor der B.-Tankstelle been-
det war. Auf Höhe des Möbelhauses N. muss sich der Stadtbus somit noch in
Überholposition befunden haben. Auf der Übersichtsskizze, welche die Stadtpoli-
zei O. zu den örtlichen Gegebenheiten erstellt hat, ist ersichtlich, dass die Fahr-
bahnbreite bereits viele Meter vor der B.-Tankstelle - ungefähr auf mittlerer Höhe
des Möbelhauses N. - 4.00 Meter beträgt. Es ist deshalb erstellt, dass der Über-
holvorgang bei einer Strassenbreite von 4.00 Metern noch angedauert haben
muss. Vorliegend kann somit offen bleiben, ob X. bereits vor erst auf Höhe
der Verkehrsinsel den Stadtbus nach links ausschwenkte, um das Elektrofahrrad
von Y. zu überholen. Dies zumal auch für die Beurteilung, ob X. einen genügen-
den Abstand zum überholten Fahrrad eingehalten hat, insbesondere die Endpha-
se des Überholvorganges interessiert, da sich die Fahrbahnbreite erst dort vereng-
te. Die Vorinstanz führte zudem überzeugend aus, dass, auch wenn den Aussa-
gen von X. gefolgt würde und dieser bereits vor der Verkehrsinsel zum Überhol-
vorgang angesetzt haben sollte, die Überholstrecke aufgrund der Geschwindigkeit
und der Länge der beiden Fahrzeuge sowie unter Berücksichtigung der Ausund
Einbiegestrecke immer noch die Distanz bis zum Beginn der 4.00 Meter Fahr-
bahnbreite überschritten hätte. X. sagte ja selbst, dass er noch nach der Fussgän-
gerinsel ganz links und kurz vor der B.-Tankstelle zur Mitte gefahren sei.
8
Der Einwand des Berufungsklägers, der Kantonsgerichtsausschuss müsse
im Sinne der Regel „in dubio pro reo“ von der für den Angeschuldigten günstigeren
Sachverhaltsdarstellung ausgehen, vermag vorliegend nicht zu überzeugen. Bei
objektiver Betrachtung bestehen keine Zweifel daran, dass der Überholvorgang
bei einer Fahrbahnbreite von 4.00 Metern noch angedauert haben muss. Dies
zumal auch der Angeschuldigte selbst aussagte, dass er erst kurz vor der B.-
Tankstelle sein Überholmanöver beendete. Hinsichtlich der Situation, welche sich
in der Endphase der Überholstrecke stellte, kann nach Würdigung aller Beweismit-
tel lediglich von einem Sachverhalt ausgegangen werden. Eine für den Ange-
schuldigten günstigere Sachlage fällt diesbezüglich nicht in Betracht. Ob der Bus-
chauffeur bereits vor der Verkehrsinsel zum Überholen ausschwenkte, ist nicht
entscheidend. Die Anfangsphase hat für die Beurteilung, ob X. das Elektrofahrrad
mit genügendem Abstand überholt hat, keine wesentliche Bedeutung, da die
Fahrbahnbreite dort noch 4.90 Meter betrug.
6.
Es gilt weiter zu prüfen, ob der Abstand, welcher der Buschauffeur
zum Elektrofahrrad während des Überholvorganges auf der sich zu 4.00 Meter
verengenden Strassenbreite hatte, genügend war und Y. dabei nicht gefährdet
wurde. Der Bezirksgerichtsauschuss kam aufgrund der Angaben der Beteiligten
sowie der Fahrbahnund Fahrzeugbreiten zum Schluss, dass in der Endüberhol-
phase der Abstand zwischen Stadtbus und Elektrofahrrad lediglich 40 Zentimeter
betragen habe. Gemäss Bundesgerichtspraxis ist der Abstand, welcher beim seit-
lichen Überholen eingehalten werden soll, jedoch nicht allein aufgrund von Zahlen
zu beurteilen. Örtliche Verhältnisse, Fahrbahnbreite und -beschaffenheit, Dichte
und Zusammensetzung des Verkehrs, eigene und fremde Geschwindigkeit sowie
Sichtverhältnisse sind ebenfalls zu beachten (vgl. BGE 97 II 265). Allgemein soll
der Abstand so gross sein, dass nicht schon geringe Kursabweichungen und Fehl-
reaktionen anderer Verkehrsteilnehmer Berührungsmöglichkeiten herbeiführen.
Der Abstand ist umso grösser zu wählen, je mehr mit solchen Abweichungen zu
rechnen ist (Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 6. Auflage, Zürich
2002, S. 110). Der Kantonsgerichtsausschuss legt sich deshalb nicht auf einen
ungefähren Abstand fest, welchen der Stadtbus zum Elektrofahrrad während des
seitlichen Überholens eingehalten haben soll. Entscheidend sind vielmehr die tat-
sächlichen, zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Gegebenheiten und insbesondere
die Tatsache, dass sich Y. durch den überholenden Stadtbus äusserst gefährdet
fühlte. Der besagte Vorfall ereignete sich an einem Januarabend um ca. 17.30
Uhr. Es war somit bereits dunkel und es lagen saisonbedingt schlechte Strassen-
und Sichtverhältnisse vor. Zudem war die Fahrweise von Y. etwas hektisch, da sie
9
mit ihrem Elektrofahrrad relativ schnell unterwegs war, dadurch eine hohe Dreh-
zahl der Pedale hatte und mit dem Oberkörper relativ stark hin und her schwankte.
X. musste sich dieser Umstände bewusst sein und konnte gemäss eigenen Aus-
sagen auch beobachten, dass das Fahrrad von Y. stark schwankte, weil sie heftig
in die Pedale trat. Er hätte deshalb und da ihm aufgrund seiner Berufstätigkeit die
folgende Verengung der Strassenbreite von 4.90 Meter auf 4.00 Meter bekannt
sein musste, mit einem allfälligen Überholmanöver zuwarten müssen. Unter den
gegebenen Umständen war ein sicheres Überholen nicht möglich. Wesentlich ist
zudem die Aussage von Y., dass sie sich durch das Überholmanöver stark be-
drängt fühlte und an den rechten Fahrbahnrand ausweichen musste; sie fürchtete
jeden Moment zu stürzen und hatte Angst. Diese Aussagen erscheinen aufgrund
der geschilderten Situation durchaus als glaubhaft. Das Verhalten von X. gegen-
über Y. ist deshalb als regelwidrig zu qualifizieren. Er hat den in dieser Situation
nötigen Sicherheitsabstand, zumal es sich beim überholten Elektrofahrrad auch
um ein zweirädriges Fahrzeug handelte und unkontrollierte Fehlreaktionen dort
häufiger sind als bei vierrädrigen Fahrzeugen, keineswegs eingehalten. Der Ein-
wand des Berufungsklägers, dass, auch wenn man in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz von einer seitlichen Überholdistanz von 40 Zentimeter ausgehe, diese
immer noch genügend sei, vermag somit ebenfalls nicht zu überzeugen.
7.
Gemäss Art. 35 Abs. 3 SVG muss derjenige, der überholt, auf die üb-
rigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, besonders
Rücksicht nehmen. Art. 34 Abs. 4 SVG schreibt zudem vor, dass gegenüber allen
Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren ist, namentlich beim Kreu-
zen und Überholen sowie beim Nebenund Hintereinander Fahren. X. hat durch
sein Verhalten klar gegen diese Normen verstossen. Die durch X. verletzten Ver-
kehrsregeln sind abstrakte Gefährdungsdelikte, was bedeutet, dass ein Verstoss
gegen diese Verkehrsvorschriften unabhängig davon strafbar ist, ob hierdurch ei-
ne konkrete Unfallgefahr bewirkt wurde nicht (vgl. Giger, a.a.O., S. 246). Vor-
liegend kam es sodann auch nicht zu einer Streifkollision zwischen den Beteilig-
ten. Durch Nichtbeachtung der bei diesem Überholmanöver gebotenen Sorgfalt
hat X. jedoch fahrlässig gegen die genannten Bestimmungen verstossen und ist
gemäss Art. 90 Ziffer 1 SVG zu bestrafen.
8.
Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufung, das angefochtene
Urteil als Ganzes aufzuheben. Er rügt folglich auch die vorinstanzliche Strafzu-
messung, obwohl er in den Ausführungen der Berufung nicht darauf eingeht. Bei
der Überprüfung der vorinstanzlichen Strafzumessung setzt der Kantonsgerichts-
10
auschuss sein Ermessen anstelle desjenigen der Vorinstanz und wendet die Re-
geln über die Strafzumessung selbständig an. Er misst die Strafe nach dem Ver-
schulden des Täters zu, wobei er die Beweggründe, das Vorleben und die persön-
lichen Verhältnisse des Schuldigen berücksichtigt (Art. 63 StGB). Der Begriff des
Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Unrechtsund Schuldgehalt der
konkreten Straftat. Bei der Tatkomponente sind insbesondere zu beachten das
Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise seiner Herbeiführung, die
Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe, die Art. 63
StGB ausdrücklich erwähnt. Die Täterkomponente erfasst demgegenüber das Vor-
leben, insbesondere auch allfällige Vorstrafen, die persönlichen Verhältnisse, das
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht
Strafempfindlichkeit (vgl. BGE 124 IV 44; BGE 118 IV 14, BGE; 117 IV 112).
Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist ohne Bindung an feste Regeln die
verschuldensgerechte Strafe zu finden. Gemäss Art. 90 Ziffer 1 SVG wird derjeni-
ge, welcher Verkehrsregeln im Sinne des SVG Vollziehungsvorschriften des
Bundesrates verletzt, mit Haft Busse bestraft. Der Betrag einer allfälligen
Busse wird vom Richter je nach den Verhältnissen des Täters festgelegt, wobei
namentlich sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine
Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit von
Bedeutung sind (vgl. Art. 48 Ziffer 2 StGB). Das Verschulden des Berufungsklä-
gers wiegt vorliegend nicht schwer. Insbesondere hat er nicht bewusst sondern
fahrlässig gegen das Gesetz verstossen. Strafmindernd fällt zudem in Betracht,
dass er sich im Strassenverkehr bis anhin wohlverhalten hat. Ebenso strafmin-
dernd ist der tadellose Leumund zu würdigen. Strafschärfungsund Strafmilde-
rungsgründe liegen keine vor. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände
sowie sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint dem Kantonsgerichtsaus-
schuss die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse in der Höhe von Fr. 150.--
als dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen des Berufungsklägers
angemessen.
9.
Der Berufungskläger wendet schliesslich ein, dass die durch den Be-
zirksgerichtsausschuss festgesetzten Verfahrenskosten, falls die Berufung wider
Erwarten abgewiesen werde, zu reduzieren seien. Eine Gebühr von über Fr.
3'300.-für einen einfachen Fall, welcher zu einer Busse von lediglich Fr. 150.--
führte, sei völlig unangemessen und willkürlich. Zudem sei die ausgewiesene Un-
tersuchungsgebühr des Bezirksgerichtspräsidenten bzw. Bezirksrichters bei Über-
tretungen nicht gesondert auszuweisen, sondern in den Gerichtskosten bereits
enthalten. Eine gesetzliche Grundlage für eine andere Regelung bestehe nicht.
11
a) Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO hat der Angeklagte bei Verurteilung
die Verfahrenskosten grundsätzlich vollumfänglich zu tragen. Von dieser Regel
kann dann abgewichen werden, wenn zum Beispiel zwischen Kosten und Strafe
beziehungsweise Verschulden ein krasses Missverhältnis besteht einzelne
Positionen der Verfahrenskosten in keinem nur in einem losen Zusammen-
hang mit den beurteilten Straftaten stehen (Padrutt, S. 405, Ziffer 1 und 2 mit Hin-
weisen).
b) Art. 3 lit. e der Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im
Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen legt den Ge-
bührenrahmen für Gerichtsverfahren vor dem Bezirksgerichtsausschuss zwischen
Fr. 80.-bis Fr. 5‘000.-fest. Die dem Berufungskläger auferlegten Verfahrenskos-
ten vor dem Bezirksgerichtsausschuss von Fr. 3'320.-- überschreiten diesen Rah-
men nicht. Der Berufungskläger rügt jedoch nicht primär die Festlegung der Höhe
der Verfahrenskosten, sondern die Verhältnismässigkeit der Verfahrenskosten im
Vergleich zum Verschulden und zur Strafe. Die Grundsätze des Kostendeckungs-
und des Äquivalenzprinzips, denen Kausalabgaben wie die vorliegenden Verfah-
renskosten auch zu genügen haben, sind auf die vorliegende Fragestellung somit
nicht anwendbar (vgl. SB 02 35, S. 4 f.). Ob ein Missverhältnis zwischen den auf-
erlegten Verfahrenskosten und der ausgesprochenen Busse besteht, kann nicht
aufgrund einer starren Regel beurteilt werden, sondern ist anhand von vergleich-
baren Fällen beziehungsweise der Gesamtumstände abzuwägen. Bei Übertre-
tungsstrafsachen werden die Verfahrenskosten wohl stets den Betrag der Busse
um ein Mehrfaches übersteigen. In einfachen Verkehrsstrafsachen zu denen der
vorliegende Fall ohne Zweifel zu zählen ist sollte das Verhältnis zwischen Busse
und Kosten jedoch nicht zu extrem ausfallen. Der Bezirksgerichtsausschuss Ples-
sur auferlegte X. Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3'320.--, welche mehr als
das 20-fache der ausgesprochenen Busse von Fr. 150.-ausmachen. Die vorlie-
gend dem Berufungskläger auferlegten Verfahrenskosten stehen nach Ansicht des
Kantonsgerichtsausschusses in keinem vernünftigen beziehungsweise angemes-
senen Verhältnis zur ausgefällten Busse und sind auch aufgrund der Gesamtum-
stände und der Tatsache, dass es sich um eine einfache Verkehrsstrafsache mit
dünnem Aktendossier, also geringem Untersuchungsaufwand und geringem Ver-
schulden handelt, zu reduzieren. Zur Klarstellung gilt allerdings festzuhalten, dass
auch in Verkehrsstrafsachen ein hoher Untersuchungsaufwand erforderlich sein
kann, etwa wenn umfangreiche Abklärungen zu treffen sind gar ein Gutach-
ten erstellt werden muss. Dort rechtfertigt es sich unter Umständen durchaus, die-
se Kosten dem Verurteilten aufzuerlegen (vgl. etwa SB 00 11 in Sachen S.A.K.).
12
In solchen Fällen dürfte alsdann auch der Arbeitsaufwand des Gerichtes höher
sein. Ein solcher Fall lag aber vorliegend wie dargelegt - nicht vor. Wie der Beru-
fungskläger zudem richtig ausführt, sind Untersuchungskosten, welche nicht jene
der Staatsanwaltschaft betreffen, bereits in den Gerichtskosten enthalten und
deshalb nicht separat bei der Verfahrenskostenfestsetzung auszuweisen.
Der Kantonsgerichtsausschuss übt grundsätzlich Zurückhaltung bei der
Korrektur von Kostensprüchen der Vorinstanz aus. Für das vorliegende einfache
Verkehrsstrafverfahren sollten sich die Gebührensätze jedoch nicht bereits in der
oberen Hälfte des zulässigen Gebührenansatzes bewegen und im Übrigen ver-
hältnismässig sein, weshalb sich hier ein Eingriff durchaus rechtfertigt. Die Verfah-
renskosten vor dem Bezirksgerichtsausschuss Plessur werden deshalb auf Fr.
2000.-reduziert, worin auch die Kosten für die durchgeführte Strafuntersuchung
bereits enthalten sind. Die Kosten des Kreisamtes Chur von Fr. 345.-bleiben un-
verändert.
10.
Da die Berufung teilweise gutgeheissen wird, gehen die Kosten des
Berufungsverfahrens zu 2/3 zu Lasten des Berufungsklägers und zu 1/3 zu Lasten
des Kantons Graubünden, welcher den Berufungskläger mit Fr. 300.-zu entschä-
digen hat (vgl. Art. 160 StPO).
13
Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 3 des angefochte-
nen Urteils wird aufgehoben.
2.
Die Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Plessur von Fr. 2000.-sowie
die Kosten des Kreisamtes Chur von Fr. 345.-gehen zu Lasten von X..
3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1200.-gehen zu 2/3 zu Lasten
von X. und zu 1/3 zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher X. mit Fr.
300.-zu entschädigen hat.
4.
Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel-
tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof
des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bun-
desgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung
des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundes-
strafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Be-
schwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeits-
beschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
5. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident
Die Aktuarin ad hoc
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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