Die Beschuldigten A. und B. werden freigesprochen, da ihr Verhalten nicht gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz verstösst. Die Kosten des Verfahrens werden dem Statthalteramt des Bezirks Hinwil überlassen, und die Gerichtskosten werden von der Gerichtskasse übernommen. Den Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 9'452.15 für die anwaltliche Verteidigung zugesprochen. Das Urteil wurde vom Obergericht des Kantons Zürich gefällt, wobei der Präsident lic. iur. P. Marti und die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bärtsch beteiligt waren.
Urteilsdetails des Kantongerichts SB-03-56
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SB-03-56 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 03.12.2003 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Verletzung von Verkehrsregeln |
Schlagwörter : | Berufung; Berufungskläger; Fahrzeug; Kantons; Urteil; Kantonsgericht; Gefährdung; Graubünden; Überholen; Überholmanöver; Verletzung; Verkehrsregel; Lenker; Recht; Busse; Kantonsgerichtsausschuss; Abstand; Gefahr; Vorinstanz; Strasse; Lenkerin; Sicherheit; Meter; Käfer; Berufungsklägers |
Rechtsnorm: | Art. 12 VRV ;Art. 144 StPO ;Art. 146 StPO ;Art. 160 StPO ;Art. 175 StPO ;Art. 34 SVG ;Art. 35 SVG ;Art. 63 StGB ;Art. 68 StGB ; |
Referenz BGE: | 100 IV 76; 106 IV 390; 109 IV 134; 116 IV 6; 118 IV 14; 119 Ia 316; 120 IV 71; 121 IV 237; 121 IV 238; 123 IV 91; 123 IV 93; 95 IV 2; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts SB-03-56
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 03. Dezember 2003
Schriftlich mitgeteilt am:
SB 03 56
(nicht mündlich eröffnet)
(Die gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde und
Nichtigkeitsbeschwerde sind beim Bundesgericht hängig.)
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
RichterInnen
Schäfer und Vital
Aktuarin ad hoc
Honegger Droll
——————
In der strafrechtlichen Berufung
des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Peter Schnyder,
Hauptstrasse 94, 7220 Schiers,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 7. November
2002, mitgeteilt am 18. November 2002, in Sachen der Staatsanwaltschaft Grau-
bünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur, gegen den Berufungskläger,
betreffend Verletzung von Verkehrsregeln,
hat sich ergeben:
2
A.
X. wurde am 22. Mai 1959 in G. in H. geboren. Am 25. Oktober 1991
zog er von den USA nach I., wo er bis am 23. Juli 2001 als Oberarzt an der Uni-
versitätsklinik I. angestellt war. Seither lebt und arbeitet er in Australien. X. ist mit
J. verheiratet und hat zwei Kinder.
Im Jahre 2000 versteuerte er ein Einkommen in der Höhe von Fr. 181'300.--
und ein Vermögen über Fr. 389'000.--. Im Jahre 2001 erzielte er bis zu seinem
Wegzug aus der Schweiz ein steuerbares Einkommen von Fr. 110'000.--.
Gemäss Leumundsbericht der Stadtpolizei I. vom 24. Juni 2002 ist nichts
Nachteiliges über X. bekannt. Im Schweizerischen Strafregister und im SVG-
Massnahmeregister ist er nicht verzeichnet.
B.
Mit Strafmandat vom 22. Februar 2001, mitgeteilt am 23. Februar
2001, erkannte der Kreispräsident Klosters:
"1. X. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln im
Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in
Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG.
2. Dafür wird er bestraft mit einer Busse von Fr. 4'000.--.
3. Der Eintrag der Busse im Strafregister wird nach Ablauf einer
Probezeit von 1 Jahr vorzeitig gelöscht.
4. (Kosten)
5. (Rechtsmittelbelehrung)
6. (Mitteilung)"
Gegen dieses Strafmandat liess X. fristgerecht Einsprache erheben, worauf
das ordentliche Verfahren durchgeführt wurde (Art. 175 StPO).
C.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2002 wurde X. wegen grober Verletzung
von Verkehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in
Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage
liegt nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. Juli
2002 der folgende Sachverhalt zu Grunde:
"Am Morgen des 7. Dezember 2000 fuhr X. als Lenker des Perso-
nenwagens Mercedes, Kennzeichen K., auf der Hauptstrasse Nr. 28
von C. in Richtung D. hinter einem VW Golf und einem Lastwagen,
Kennzeichen E., her. Um zirka 08.45 Uhr erreichte die nun mit einer
Geschwindigkeit von zirka 33km/h fahrende Kolonne die Örtlichkeit
"B.", Gemeinde C.. Die Strasse kann an dieser Stelle gut 300 Meter
3
überblickt werden, worauf zuerst der Lenker des VW Golf und da-
nach der Angeklagte zum Überholen des Lastwagens ansetzte.
Gleichzeitig näherte sich aus der Gegenrichtung ein VW Käfer,
Kennzeichen F.., welcher von A. gelenkt wurde und ungefähr mit der
gesetzlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80km/h talwärts
fuhr. Als A. den überholenden VW Golf erkannte, verzögerte sie ihre
Fahrt während rund 1.6 Sekunden auf zirka 60km/h. X. nahm das
aus der folgenden unübersichtlichen Kurve herannahende Fahrzeug
erst wahr, als er sich neben dem zu überholenden Lastwagen be-
fand. Er entschloss sich daher, das Manöver trotz des Gegenver-
kehrs abzuschliessen. Als er mit seinem Fahrzeug nach dem Über-
holvorgang mit einer Geschwindigkeit von zirka 80km/h brüsk wieder
auf die rechte Fahrbahnspur gewechselt hatte, betrug der Abstand
zum entgegenkommenden VW Käfer lediglich noch zirka 45 Meter.
Rund 1.2 Sekunden nach Beendigung des Überholmanövers kreuz-
ten sich die beiden Personenwagen. Für den Überholvorgang, wel-
cher sich auf mindestens 100 Meter erstreckte, benötigte der Ange-
klagte zirka 6 Sekunden."
D.
Mit Urteil vom 7. November 2002, mitgeteilt am 18. November 2002,
erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos:
"1. X. ist schuldig der groben Verletzung von Verkehrsregeln im
Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in
Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG.
2. Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 4'000.-bestraft.
3. Nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr wird der Strafregis-
tereintrag vorzeitig gelöscht.
4. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Untersuchungs-
gebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'400.--, den
Barauslagen der Staatsanwaltschaft von Fr. 3'666.30, der Ge-
bühr des Kreisamtes Klosters von Fr. 200.--, der Gerichtsgebühr
von Fr. 1'500.--, total somit Fr. 6'766.30 gehen zulasten des X.
und sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils, zusam-
men mit der Busse, d.h. total also Fr. 10'766.30, mittels beige-
schlossenem Einzahlungsschein der Bezirksgerichtskasse, PC
70-3922-1, zu überweisen.
5. (Rechtsmittelbelehrung)
6. (Mitteilung)"
E.
Gegen dieses Urteil erhob X. am 6. Dezember 2002 beim Kantons-
gerichtsausschuss Graubünden mit folgenden Anträgen Berufung:
"1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben.
4
2. X. sei wegen leichter Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne
von Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1
SVG schuldig zu sprechen.
3. Dafür sei er mit einer Busse von maximal Fr. 500.-zu bestrafen.
4. Für das erstinstanzliche Verfahren sei X. eine ausseramtliche
Entschädigung nach richterlichem Ermessen zuzusprechen.
5. Unter Kostenund Entschädigungsfolge (inkl. 7.6% MWSt) zu
Lasten der Vorinstanz bzw. des Kantons Graubünden."
Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 11. De-
zember 2002 ausdrücklich auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Mit Schrei-
ben vom 17. Dezember 2002 verzichtete der Bezirksgerichtsausschuss Prät-
tigau/Davos ebenfalls darauf, sich vernehmen zu lassen.
F.
Mit Urteil vom 23. Januar 2003, mitgeteilt am 15. Mai 2003, erkannte
der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden:
"1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 2 des
angefochtenen Urteils wird aufgehoben.
2. X. wird mit einer Busse von Fr. 2'500.-bestraft.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'600.gehen zu ¾
zu Lasten von X. und zu ¼ zu Lasten des Kantons Graubünden,
welcher zudem X. ausseramtlich mit Fr. 300.-zu entschädigen
hat.
4. (Rechtsmittelbelehrung)
5. (Mitteilung)"
G.
Gegen das Urteil des Kantonsgerichtsausschuss Graubünden vom
23. Januar 2003, mitgeteilt am 15. Mai 2003 erhob X. am 16. Juni 2003 sowohl
staatsrechtliche Beschwerde als auch Nichtigkeitsbeschwerde, mit denen er bean-
tragte, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde beantrag-
te er zudem eventualiter, seine Verurteilung wegen Verstosses gegen Art. 90 Ziff.
2 SVG aufzuheben.
Mit Urteil vom 26. September 2003 hiess das Bundesgericht die staats-
rechtliche Beschwerde gut, hob das angefochtene Urteil des Kantonsgerichtsaus-
schusses Graubünden auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung zurück. Die
eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wurde als gegenstandslos abgeschrie-
ben.
5
H.
Mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums von Graubünden vom
30. Oktober 2003 wurde X. die Gelegenheit eingeräumt, zum Urteil des Bundesge-
richtes vom 26. September 2003 Stellung zu nehmen.
X. liess sich mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2003 vernehmen.
Am 3. Dezember 2003 befasste sich der Kantonsgerichtsausschuss von
Graubünden erneut mit der Angelegenheit.
Auf die Ausführungen zur Begründung der Anträge wird, so weit erforder-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen:
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Aus-
schüsse, sowie gegen Verfügungen der Bezirksgerichtsund Kreispräsidenten
(ausgenommen Untersuchungshandlungen, prozessleitende Verfügungen und
Strafmandate) können der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichts-
ausschuss innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochtenen
Entscheides Berufung einreichen. Diese ist zu begründen und hat darzutun, wel-
che Mängel des erstinstanzlichen Entscheides Gerichtsverfahrens gerügt
werden und ob das ganze Urteil lediglich Teile davon angefochten werden
(Art. 141 ff. StPO). Diesen Anforderungen vermag die im übrigen formsowie frist-
gerecht eingereichte Berufung des X. vom 6. Dezember 2002 zu genügen, wes-
halb auf sie einzutreten ist.
2.
Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsge-
richtsausschuss als Berufungsinstanz eine umfassende, uneingeschränkte Kogni-
tion auch mit Bezug auf Ermessensfehler, bei deren Prüfung er sich aber eine
gewisse Zurückhaltung auferlegt zukommt (Art. 146 Abs. 1 StPO), er jedoch das
vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung An-
schlussberufung gestellten Anträge überprüft (Willy Padrutt, Kommentar zur Straf-
prozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, S. 375 mit
Hinweisen).
Die Vorinstanz hat X. der groben Verletzung von Verkehrsvorschriften ge-
mäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90
Ziff. 2 SVG schuldig gesprochen. Gegen das vorinstanzliche Urteil hat allein X.
6
Berufung eingelegt. Er verlangt, er sei der leichten Verletzung von Verkehrsvor-
schriften gemäss Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG
schuldig zu sprechen. Dafür sei er mit einer Busse von maximal Fr. 500.-zu be-
strafen. Gestützt auf den Berufungsantrag hat der Kantonsgerichtsausschuss so-
mit zu beurteilen, ob der Berufungskläger mit seinem Überholmanöver auch gegen
die Verkehrsregel von Art. 34 Abs. 4 SVG verstossen hat und er sich im übrigen
der leichten groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht hat. Zu über-
prüfen ist ferner die ausgesprochene Strafe.
3.
Wird im Berufungsverfahren eine Änderung des vorinstanzlichen Ur-
teils zu Ungunsten des Verurteilten Freigesprochenen beantragt, so kann
dieser die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verlangen. In
den übrigen Fällen kann der Kantonsgerichtspräsident eine solche von sich aus
auf Antrag der Parteien anordnen (Art. 144 Abs. 1 StPO). Findet keine münd-
liche Berufungsverhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsausschuss seinen
Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3 StPO). Der An-
geschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der kantonalen
Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch darauf, dass
seine Sache in billiger Weise und öffentlich gehört wird. Dieser Anspruch ist Teil-
gehalt der umfassenden Garantie auf ein faires Verfahren. Das Gebot der Verfah-
rensöffentlichkeit gilt dem Grundsatz nach nicht nur für das erstinstanzliche Straf-
verfahren, sondern erstreckt sich auf die Gesamtheit eines korrekten Strafverfah-
rens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges, somit auch auf das Berufungs-
verfahren gemäss Art. 141 ff. StPO. Die Art der Anwendung von Art. 6 Ziff. 1
EMRK auf ein Verfahren vor einer Rechtsmittelinstanz hängt von deren Besonder-
heiten ab. Von einer mündlichen Verhandlung vor der Rechtsmittelinstanz kann
etwa abgesehen werden, soweit die erste Instanz tatsächlich mündlich verhandelt
hat, wenn nur Rechtsfragen Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht
nach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausge-
schlossen die Sache von geringer Tragweite ist und sich keine Fragen zur
Person und deren Charakter stellen (vgl. BGE 119 Ia 316 E. 2b; ZGRG 2/99, S.
46). Zudem darf einem nicht-öffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches In-
teresse entgegenstehen. Der Betroffene kann auch von sich aus auf eine mündli-
che Verhandlung verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts ist, dass
er ausdrücklich erklärt wird sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen ein-
deutig ergibt. Der Berufungskläger liess keinen Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung stellen. Es stellt sich daher im folgenden die
7
Frage, ob auch die weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine mündli-
che Berufungsverhandlung erfüllt sind.
Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos
vom 7. November 2002 wurde im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung
erlassen. Im anstehenden Rechtsmittelverfahren stellt sich primär die Frage, ob
der Berufungskläger mit seinem Überholmanöver auch Art. 34 Abs. 4 SVG verletzt
hat und er wegen der zugestandenen Verletzung von Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG
nur der leichten aber der groben Verkehrsregelverletzung schuldig zu spre-
chen ist. Der Kantonsgerichtsausschuss hat sich daher zur Hauptsache mit
Rechtsfragen auseinanderzusetzen. Diese können auf Grund der Akten beantwor-
tet werden. Die Frage der reformatio in peius (Art. 146 Abs. 1 StPO) stellt sich vor-
liegend nicht, da lediglich der Berufungskläger gegen das vorinstanzliche Urteil
Berufung erhoben hat und der Kantonsgerichtsausschuss wiewohl er nach Art.
146 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich frei überprüfen kann -
mithin die Strafe Massnahme nicht verschärfen darf. Auch steht im vorlie-
genden Fall einem nicht-öffentlichen Verfahren kein wichtiges öffentliches Interes-
se entgegen. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt daher zum Schluss, dass die
streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten sachlich gerecht entschie-
den werden kann. Ein persönliches Vortreten des Berufungsklägers vor Gericht ist
folglich nicht notwendig.
4.
a) Gemäss Art. 35 Abs. 2 SVG ist das Überholen und Vorbeifahren
an Hindernissen nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei ist und
der Gegenverkehr nicht behindert wird. Der vom Gesetz als übersichtlich und frei
geforderte "nötige Raum" ist unter einem doppelten Gesichtspunkt zu verstehen,
nämlich im Sinne einer genügenden Breite wie auch einer genügenden Länge der
Überholspur. Daher muss nicht nur die für den Überholvorgang benötigte Weglän-
ge übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein entgegenkommen-
des Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende die linke Stras-
senseite wieder freigibt. Es genügt daher nicht, dass der Überholende danach
trachtet, den Überholvorgang kurz vor der unübersichtlichen Stelle abzuschlies-
sen, sondern er muss ihn so weit vor diesem Punkt beendet haben, dass ein wäh-
rend des Überholens auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug seinen
Weg unter Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit fortsetzen kann, oh-
ne gefährdet zu werden (BGE 121 IV 238, BGE 109 IV 134 E. 2). Im Weiteren ist
nach Art. 34 Abs. 4 SVG gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Ab-
stand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben-
8
und Hintereinanderfahren. Wer überholt, hat auch von einem allenfalls entgegen-
kommenden Strassenbenützer ausreichend Abstand zu wahren. Nur wo letzteres
möglich ist, ist der zum Überholen nötige Raum in Sinne von Art. 35 Abs. 2 SVG
"frei" und das Überholen - Übersicht vorausgesetzt gestattet.
b) Der Berufungskläger argumentiert, dass sich bei einem Überholmanöver
lediglich der seitliche Abstand zum überholenden Verkehrsteilnehmer nach Art. 34
Abs. 4 SVG richten würde. Anwendbar sei Art. 34 Abs. 4 SVG jedoch nicht auf
den Abstand des Überholenden zu einem auf der Überholspur entgegenkommen-
den Lenker. Ob der Überholende zum entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer
einen ausreichenden Abstand aufweise, beurteile sich einzig nach der Sonderre-
gelung von Art. 35 Abs. 2 SVG. Wie gross dieser Abstand sein müsse, lasse sich
nicht generell festlegen, sondern hänge von den konkreten Umständen ab. Vorlie-
gend habe der Abstand beim Wiedereinbiegen 45 Meter betragen. Selbst wenn
die Lenkerin des entgegenkommenden VW Käfers nicht abgebremst hätte, wären
die beiden Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Wiedereinbiegens immer noch 27 Meter
voneinander entfernt gewesen, woraus der Berufungskläger zu schliessen scheint,
dass der Abstand ausreichend gewesen sei.
In konstanter Praxis wendet der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden
Art. 34 Abs. 4 SVG neben Art. 35 SVG an, sofern die einzelnen Voraussetzungen
der jeweiligen Bestimmungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne BGE 100 IV 76).
Art. 34 Abs. 4 SVG ist so formuliert, dass er ausnahmslos gilt: Der genügende Ab-
stand ist immer einzuhalten. Der ausreichende Abstand ist damit auch beim Über-
holen, was in Art. 34 Abs. 4 SVG ausdrücklich erwähnt wird, zu wahren. Der Si-
cherheitsabstand ist dabei gegenüber allen Verkehrsteilnehmern, also auch ge-
genüber dem entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer einzuhalten. Die Einhal-
tung dieses Sicherheitsabstandes hat nun der Berufungskläger verletzt. Wie die
Vorinstanz zutreffend darlegte, genügte die beim Wiedereinbiegen zum entgegen-
fahrenden VW Käfer innegehabt Distanz nicht. Der Gutachter des Strassenver-
kehrsund Schifffahrtsamts St. Gallen hat festgestellt, dass es vom Zeitpunkt an,
als der Berufungskläger wiederum komplett auf der rechten Fahrbahnspur war,
zirka 1.2 Sekunden dauerte, bis der Kreuzvorgang mit dem VW Käfer erfolgte (act.
3.18, S. 8). Der Überholweg darf nun nicht so kurz bemessen sein, dass der
Überholende bei einem allfällig entgegenkommenden Fahrzeug noch haarscharf
vor diesem und dem Überholten wieder einbiegen kann. Die beiden Fahrzeuge
fahren schliesslich mit der Summe ihrer Geschwindigkeiten aufeinander zu. Ein
Fahrzeuglenker, welcher einen ungenügenden Sicherheitsabstand einhält, schafft
9
die hohe Gefahr, dass der Lenker eines allfällig entgegenkommenden Fahrzeuges
durch das frontal auf ihn zukommende Fahrzeug erschrickt zumindest vor-
sichtshalber, wenn er nicht sicher ist, ob es noch reicht, eine Vollbremsung vor-
nimmt. Bei einer Vollbremsung aus Tempo 80km/h besteht bei vielen wenig routi-
nierten Lenkern die Gefahr, dass sie die Herrschaft über ihr Fahrzeug verlieren
können. Zwischen dem Wiedereinbiegen des überholenden Fahrzeuges und dem
Kreuzen mit einem entgegenkommenden Fahrzeug muss daher ein Sicherheits-
abstand von mindestens 2 Sekunden bestehen (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregel-
verletzung, Verlag Bauzi 1999, S. 83f.). Vorliegend dauerte es 1.2 Sekunden bis
zum Kreuzen der beiden Fahrzeuge. Als der Berufungskläger nach dem Überhol-
vorgang brüsk auf die rechte Fahrspur gewechselt hatte, betrug der Abstand zum
VW Käfer lediglich 45 Meter. Wie knapp die Angelegenheit war, zeigt auch das
Videoband. Zum Zeitpunkt des Wiedereinbiegens hatte der Berufungskläger be-
reits eine Geschwindigkeit von über 70km/h erreicht (vgl. Gutachten des Stras-
senverkehrsund Schifffahrtsamts St. Gallen, S. 8, act. 3.18). Der VW Käfer dürfte
auch wieder etwa 70km/h innegehabt haben. Bei zwei Fahrzeugen, die mit rund
70km/h aufeinanderzufahren, genügt ein Sicherheitsabstand von 1.2 Sekunden
nicht, um eine Gefährdung des entgegenkommenden Fahrzeuglenkers auszu-
schliessen. Hätten die beiden Fahrzeuge nämlich unmittelbar vor dem vollständi-
gen Wiedereinbiegen des Berufungsklägers eine Notbremsung einleiten müssen,
hätten sie zusammen einen Bremsweg von rund 71 Metern benötigt, womit offen-
sichtlich wird, dass eine Sicherheitsdistanz von 45 Metern nicht ausreichend ist.
Der Berufungskläger hat somit zum entgegenfahrenden Fahrzeug keinen genü-
genden Abstand eingehalten, womit die Vorinstanz zu recht auch auf eine Verlet-
zung von Art. 34 Abs. 4 SVG erkannt hat. Dass der Berufungskläger mit seinem
Überholmanöver gegen Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG verstossen hat, ist im Beru-
fungsverfahren nicht angefochten worden und damit unbestritten geblieben.
5.
Zu prüfen ist in einem weiteren Schritt, ob sich der Berufungskläger
entsprechend seiner Vorbringen einer einfachen Verletzung von Verkehrsregeln
gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art.
90 Ziff. 1 SVG schuldig gemacht hat, ob gemäss dem vorinstanzlichen Urteil
Art. 90 Ziff. 2 SVG zum Tragen kommt. Eine Verkehrsregelverletzung im Sinne
von Art. 90 Ziff. 1 SVG erfüllt dann den qualifizierten Tatbestand von Ziff. 2, wenn
sie grob ist und kumulativ - der Täter dadurch eine ernstliche Gefahr für die Si-
cherheit anderer hervorruft in Kauf nimmt (PKG 1999 Nr. 24). Ob eine Ver-
kehrsregelverletzung grob ist, bestimmt sich sowohl nach objektiven als auch sub-
jektiven Kriterien.
10
a) Objektiv grob ist ein Verstoss gegen die Verkehrsregeln dann, wenn eine
wichtige Verkehrsvorschrift in gravierender Weise betroffen ist, das heisst, wenn
der Verstoss nach den konkreten Umständen als schwerwiegend bezeichnet wer-
den muss, der Täter die Verkehrssicherheit abstrakt und konkret gefährdet hat und
die Regelwidrigkeit oft zu Unfällen führt (PKG 1999 Nr. 24, PKG 1989 Nr. 39 mit
Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Das Erfordernis der ernst-
lichen Gefährdung der Sicherheit anderer setzt nicht voraus, dass jemand konkret
gefährdet wird es gar zu einem Unfall kommt. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinne von
Art. 90 Ziff. 2 SVG bereits beim Vorliegen einer erhöhten abstrakten Gefährdung
gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte nur eine abstrakte Gefahr
geschaffen wird, hängt nicht von der übertretenen Verkehrsregel, sondern von der
Situation ab, in welcher die Übertretung geschieht. Wesentliches Kriterium für die
Annahme einer ernstlichen erhöhten abstrakten Gefahr nach Art. 90 Ziff. 2
SVG ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirkli-
chung einer Gefahr genügt demnach nur dann zur Erfüllung des Tatbestandes von
Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn aufgrund besonderer Umstände - Tageszeit, Verkehrs-
dichte, Sichtverhältnisse - der Eintritt einer konkreten Gefährdung gar einer
Verletzung naheliegt. Die erhöhte abstrakte Gefahr setzt damit eine naheliegende
Möglichkeit einer konkreten Gefährdung Verletzung voraus (BGE 123 IV 91
f.).
Dass Art. 34 Abs. 4 SVG sowie Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG wichtige Ver-
kehrsregelungen beinhalten, bestreitet der Berufungskläger zu Recht nicht. Unge-
nügender Abstand ist eine sehr häufige Erscheinung; oft wird mit unzureichendem
Abstand zum entgegenkommenden Fahrzeug gefahren. Solches Verhalten ist
äusserst gefährlich; es ist wohl oft als konkrete Verkehrsgefährdung zu qualifizie-
ren (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts,
Band I, 2. Auflage, N 691). Die Zahl der Verkehrsunfälle, die auf fahrlässige Über-
holvorgänge zurückzuführen sind, spricht ebenfalls eine deutliche Sprache für die
Notwendigkeit einer strengen Anwendung der gesetzlichen Vorschriften. Wer sich
über diese Normen hinwegsetzt, handelt den Verkehrsvorschriften grundsätzlich in
grober Weise zuwider. Das Überholen gehört zu den unfallträchtigsten Verhal-
tensweisen im Strassenverkehr und erfordert deshalb erhöhte Vorsicht und Rück-
sichtnahme. Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein
Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Er
muss berücksichtigen, dass bis zum Abschluss seines Unternehmens ein Fahr-
zeug auftauchen und sich ihm nähern könnte. Nicht nur die für den Überholvor-
11
gang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich auch
jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkte zurücklegt, wo
der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird. Der Überholen-
de muss sein Überholmanöver so rechtzeitig beendet haben, dass auch ein wäh-
rend des Überholvorganges auf der Gegenfahrbahn auftauchendes Fahrzeug sei-
nen Weg fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden (vgl. BGE 121 IV 237 f.). Wie
die Vorinstanz richtig feststellte, handelte der Berufungskläger bei dem hier zur
Diskussion stehenden Überholmanöver nicht nach diesen Grundsätzen. Das
Überholen ist nicht unzulässig, weil weiter vorne bereits ein anderes Fahrzeug im
Überholen begriffen ist. Der Führer des zweiten Fahrzeugs muss dann aber einen
genügenden Abstand einhalten und sich vergewissern, dass er gefahrlos überho-
len kann. Der Berufungskläger setzte indes zum Überholen an, obwohl er keinen
Einblick in die nötige Überholstrecke hatte. Die Sicht wurde ihm vom vorausfah-
renden VW Golf genommen. Der Berufungskläger hängte sich an den vorausfah-
renden VW Golf zwar nicht gerade "blindlings" an, wie die Vorinstanz ausführte.
Gleichwohl konnte er, als er unmittelbar nach dem VW Golf ebenfalls zum Überho-
len des Lastwagens ansetzte, nicht erkennen, ob die Strecke ein bis zum Ab-
schluss des Überholmanövers gefahrloses Überholen zuliess, weil die Sicht durch
den VW Golf beeinträchtigt war. Der Berufungskläger hat anlässlich seiner unter-
suchungsrichterlichen Einvernahme vom 10. Mai 2001 selbst zugestanden, dass
ihm nach Einleitung des Überholmanövers "im Moment" die Sicht verdeckt war
(act. 3.9 S.1 unten). Als er den Volkswagen erblickt habe, habe er keine Möglich-
keit mehr gesehen, das Überholmanöver abzubrechen. Diese Aussage zeigt mit
aller wünschbaren Deutlichkeit auf, dass der Berufungskläger den VW Käfer zu-
nächst nicht sehen konnte, als dieser aus der Kurve gefahren kam. Er sah diesen
erst, als es offenbar bereits zu spät war, um das Überholmanöver noch abzubre-
chen. Das Zugeständnis des Berufungsklägers erhellt, dass er die von Art. 35 Abs.
2 SVG geforderte Übersicht nicht hatte, als er zu überholen begann. Einblick in die
Überholstrecke hatte er erst, als er bereits am Überholen war. Nach dem Gutach-
ten des Strassenverkehrsund Schiffahrtsamts St. Gallen vom 26. April 2002
konnte der Berufungskläger den entgegenfahrenden VW Käfer erst erkennen, als
der ihm vorausfahrende Fahrzeuglenker wieder nach rechts auf seine Fahrspur
einbog (Gutachten des Strassenverkehrsund Schiffahrtsamts St. Gallen, S. 8,
act. 3.18; Beilagendossier, Massskizze Nr. 12, act. 3.19). Zu diesem Zeitpunkt
befand sich der Berufungskläger etwa auf der Höhe der Führerkabine des Last-
wagens. Die Entfernung zwischen den beiden entgegenfahrenden Fahrzeugen
betrug alsdann nur noch 110 Meter. Dank des von der entgegenfahrenden Auto-
mobilistin zuvor eingeleiteten Bremsmanövers, mit welchem sie ihre Geschwindig-
12
keit von 80km/h auf 60km/h reduzierte, und welches 1.5 bis 1.6 Sekunden dauer-
te, betrug ihre Distanz zum entgegenfahrenden Berufungskläger 45 Meter, als
dieser wieder auf seine Fahrspur wechselte (vgl. Gutachten des Strassenver-
kehrsund Schiffahrtsamts St. Gallen, S. 3 und 7, act. 3.18). 1.2 Sekunden nach
dem Wiedereinbiegen kreuzten sich die beiden Fahrzeuge (Gutachten des Stras-
senverkehrsund Schiffahrtsamts St. Gallen, S. 8, act. 3.18). Der Sicherheitsab-
stand von 2 Sekunden wurde demnach nicht eingehalten, das ist entscheidend.
Die Lenkerin des entgegenkommenden VW Käfers, welche ihr Fahrzeug von
80km/h auf 60km/h abbremste als sie den überholenden Berufungskläger erblick-
te, war nun nicht allein nach ihrem subjektiven Empfinden behindert und gefähr-
det. Der Berufungskläger hat nämlich korrekt berechnet, dass, wenn die Lenkerin
des VW Käfers nicht angemessen reagiert hätte und sie mit unverminderter Ge-
schwindigkeit weitergefahren wäre, die Distanz zwischen den beiden Fahrzeugen
im Moment des Wiedereinbiegens des Berufungsklägers gerade nur noch 27 Me-
ter betragen hätte und bis zum Kreuzen gerade nur 0.69 bis 0.7 Sekunden ver-
gangen wären. Ein Sicherheitsabstand von 27 Metern bei zwei Fahrzeugen, die je
mit 70km/h aufeinanderzufahren, ist nun äusserst knapp und gefährlich. Genügten
schon 45 Meter Abstand nicht, so hätten erst recht 27 Meter nicht genügt, um eine
Gefährdung auszuschliessen. Der Berufungskläger wendet in seiner Stellungnah-
me vom 1. Dezember 2003 ein, dass der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden
bei seinem ersten Entscheid nicht berücksichtigt habe, dass die Fahrerin des ent-
gegenkommenden Fahrzeugs das Bremsmanöver bereits wieder beendet hatte,
bevor sich die beiden Fahrzeuge kreuzten. Wie erwähnt, muss unter dem Sicher-
heitsaspekt zwischen dem Wiedereinbiegen des überholenden Fahrzeuges und
dem Kreuzen mit einem entgegenkommenden Fahrzeug ein Sicherheitsabstand
von 2 Sekunden bestehen. Dieser Sicherheitsabstand wurde nicht einmal mit dem
durch die entgegenfahrende Lenkerin eingeleiteten Bremsmanöver erreicht. Dabei
ist es irrelevant, ob sie das Bremsmanöver bereits vor dem Wiedereinbiegen be-
endet hat; wesentlich ist, dass das Überholmanöver des Berufungsklägers dazu
geführt hat, dass die entgegenfahende Lenkerin abbremsen musste. Diese hat
dann realisiert, dass der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Berufungsklägers
und ihrem Fahrzeug ausreicht, was aber nichts daran ändert, dass die Möglichkeit
einer konkreten Gefährdung nahe lag. Zu recht hat die Vorinstanz das Überhol-
manöver des Berufungsklägers als äusserst gefährlich und unfallträchtig qualifi-
ziert. An dieser Qualifikation ändert nichts, dass die Strasse entgegen den Fest-
stellungen der Vorinstanz zum Zeitpunkt des Überholmanövers schneefrei und
trocken war (vgl. Polizeirapport vom 26. Dezember 2000, act. 3.1), sowie, ob das
Bremsmanöver der entgegenkommenden Lenkerin als brüsk zu bezeichnen ist,
13
wie es die Vorinstanz in Beachtung der Feststellung des Gutachters tat (Gutach-
ten des Strassenverkehrsund Schiffahrtsamts St. Gallen, S. 4, act. 3.18),
nicht. Entscheidend für die Beurteilung ist, dass der Berufungskläger völlig unver-
antwortlich dem vorausfahrenden VW Golf hinterhergefahren ist, als dieser den
Lastwagen überholte. Er selbst konnte dabei infolge der beeinträchtigten Sicht
durch das vorausfahrende Fahrzeug nicht beurteilen, ob er das Überholmanöver
ohne Gefährdung Dritter durchführen konnte. Gleichwohl setzte er zum Überholen
an. Sodann wurde dabei der gegenüber der entgegenkommenden Lenkerin zu
wahrende Sicherheitsabstand nicht eingehalten. Der Berufungskläger macht in der
Berufung geltend, es hätte auch keine Kollision stattgefunden, wenn die entgegen-
fahrende Lenkerin ihr Fahrzeug nicht abgebremst hätte und konstant mit der ermit-
telten Geschwindigkeit von 80km/h weitergefahren wäre. Wie dargelegt, setzt das
Erfordernis der ernstlichen Gefährdung nicht voraus, dass jemand konkret gefähr-
det wird es zu einem Unfall kommt. Eine ernstliche Gefahr ist auch beim Vor-
liegen einer abstrakten Gefährdung, wobei diese erhöht sein muss, gegeben. Es
ist richtig, dass die entgegenfahrende Lenkerin nicht konkret gefährdet wurde. In-
des setzte der Berufungskläger eine erhöhte abstrakte Gefahr und somit die nahe-
liegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung. Der Berufungskläger setzte
zum Überholen an, obwohl er keinen Einblick in die nötige Überholstrecke hatte.
Er konnte allfälligen Gegenverkehr erst erkennen, als der ihm vorausfahrende
Fahrzeuglenker wieder auf seine Fahrspur einbog. Mit Gegenverkehr war ange-
sichts der Tageszeit auf der fraglichen Strecke zwischen C. und D. jederzeit zu
rechnen. Zutreffend führte die Vorinstanz aus, dass unter diesen Umständen die
Verwirklichung einer konkreten Gefahr nahe lag. Dabei ist gleichermassen an die
direkten und an die indirekten Unfallgefahren zu denken, die eine Missachtung
des Überholverbots vor unübersichtlichen Kurven in Gang setzen kann. So ist sol-
ches Fehlverhalten grundsätzlich geeignet, andere Verkehrsteilnehmer zu gefahr-
trächtigen (Fehl-)Reaktionen wie brüskes Bremsen und unvermitteltes Auswei-
chen zu veranlassen, und dadurch eine einzelne Gefährdungssituation unter
Umständen gar eine ganze Gefahrenkette auszulösen. Die aus der Kurve dem
Berufungskläger entgegenfahrende Lenkerin des VW Käfers musste nicht mit ei-
nem auf ihrer Fahrbahn auftauchenden Fahrzeug rechnen. Sie hätte leicht er-
schrecken und zu einer Fehlreaktion verleitet werden können, welche die konkrete
Gefahr einer Kollision heraufbeschwören gar zu einer Kollision hätte führen
können. Es ist richtig, dass im konkreten Fall die entgegenfahrende Lenkerin nicht
panisch reagiert hat. Dies schliesst nicht aus, dass der Berufungskläger mit sei-
nem Überholmanöver eine ernsthafte Gefahr geschaffen hat. Eine erhöhte abs-
trakte Gefährdung wäre vorliegend auch zu bejahen, wenn überhaupt niemand
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entgegengekommen wäre, weil jederzeit mit Gegenverkehr zu rechnen war. Dem
Berufungskläger vermag auch die Behauptung nicht zu helfen, dass die entgegen-
kommende Lenkerin hätte ausweichen können. Der Berufungskläger scheint wohl
der Auffassung zu sein, die Lenkerin des VW Käfers hätte auf den aus ihrer Fahrt-
richtung gesehenen rechtsseitigen Ausstellplatz ausweichen können (act. 3.3).
Wie die Fotos dokumentieren (act. 3.2), ist der fragliche Ausstellplatz unübersicht-
lich angelegt; er war zur Strasse mit Leitund Schneepfosten begrenzt sowie un-
gefähr in der Mitte mit einer grossen Bautafel zweigeteilt. Für ein talwärts fahren-
des Fahrzeug, welches bei einem Gefälle von rund 5% mit einer Geschwindigkeit
von 80km/h unterwegs ist, ist der fragliche Ausstellplatz offensichtlich nicht als
gefahrlose Ausweichmöglichkeit geeignet. Wie erwähnt, darf ohnehin nicht damit
gerechnet werden, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer auf das eigene Fehlver-
halten richtig reagiert. Im Ergebnis ist eine erhöhte abstrakte Gefährdung zu beja-
hen. Wie oben dargelegt, setzt die Anwendung von Art. 90 Ziff. 2 SVG nicht vo-
raus, dass es zu einer Kollision gekommen ist, wie der Berufungskläger zu glau-
ben scheint. Es genügt, dass die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung gar
einer Verletzung nahe liegt. Eine bloss allgemeine, abstrakte Möglichkeit einer
Gefährdung wäre nur dann mit Sicherheit anzunehmen, wenn keine anderen Ver-
kehrsteilnehmer vom Fehlverhalten des Berufungsklägers hätten betroffen werden
können. Dies trifft indes im zu beurteilenden Fall nicht zu. Das Fahrverhalten des
Berufungsklägers hat eine ernstliche Gefahr geschaffen, die bei einer allfälligen
Fehlreaktion der beteiligten Verkehrsteilnehmer, falls nur einen Moment frü-
her ein Fahrzeug aus der Kurve entgegengekommen wäre, leicht zu einer folgen-
schweren Kollision hätte führen können. Der Berufungskläger hat durch sein
Überholmanöver in Missachtung von für die Gewährleistung der Sicherheit des
Strassenverkehrs wichtigen Bestimmungen eindeutig eine erhebliche erhöhte abs-
trakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere für die entgegenfah-
rende Lenkerin geschaffen, weshalb die objektiven Voraussetzungen einer groben
Verkehrsregelverletzung gegeben sind.
b) Eine objektiv schwerwiegende Verletzung von Verkehrsregeln allein ge-
nügt aber nicht, um den Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG als erfüllt zu betrach-
ten. Vielmehr ist erforderlich, dass sich die grobe Verletzung von Verkehrsregeln
auch subjektiv manifestiert, indem dem Fahrzeuglenker aufgrund seines rück-
sichtslosen sonstwie schwerwiegend regelwidrigen Verhaltens zumindest
eine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann (BGE 123 IV 91, BGE 118 IV
86, BGE 106 IV 390, BGE 95 IV 2). Grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor,
wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner krass verkehrswidrigen
15
Fahrweise bewusst ist, unter Umständen aber auch, wenn er die Gefährdung an-
derer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In
solchen Fällen bedarf jedoch die Annahme grober Fahrlässigkeit einer sorgfältigen
Prüfung (BGE 123 IV 93).
Der Berufungskläger war bereits zu Beginn des Überholmanövers nicht in
der Lage, mit Gewissheit zu sagen, dass er das fragliche Überholmanöver ohne
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wird abschliessen können. Wer wie der
Berufungskläger unbekümmert darum, dass er selbst keinen Einblick in die nötige
Überholstrecke hat und damit gar nicht in der Lage ist, zu beurteilen, ob die Dis-
tanz für ein Überholmanöver ausreicht, und unbekümmert darum, dass ein entge-
genkommender Automobilist auf Grund des Gefälles einen längeren Bremsweg
benötigt und allenfalls sogar zu falschen und daher gefährlichen Reaktionen ver-
anlasst wird, ein Überholmanöver einleitet, handelt ganz klar grobfahrlässig. Ob
sich der Berufungskläger der potentiellen Gefährdung der anderen Verkehrsteil-
nehmer tatsächlich bewusst war, ist unbeachtlich, da jeder Verkehrsteilnehmer,
welcher die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Be-
tracht zieht, strafbar ist. Er hätte in der vorliegenden Situation das fragliche Über-
holmanöver nie ausführen dürfen. Der Berufungskläger ist daher von der Vo-
rinstanz zu Recht der groben Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff.
2 SVG schuldig gesprochen worden.
6.
Gemäss Art. 63 StGB bemisst der Richter die Strafe nach dem Ver-
schulden des Täters. Er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und
die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Der Bemessung der Schuld ist im-
mer die Schwere der Tat zugrunde zu legen. Man unterscheidet beim Verschulden
Tatund Täterkomponenten. Bei der Tatkomponente betrachtet man das Ausmass
des verschuldeten Erfolges, die Willensrichtung mit welcher der Täter handelte
und seine Beweggründe. Die Täterkomponente hingegen umfasst Vorleben und
persönliche Verhältnisse des Täters sowie das Verhalten nach der Tat im
Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht Strafempfindlichkeit (BGE
117 IV 112 ff. mit Hinweisen). Diese in die Waagschale gelegten Elemente wirken
strafmindernd straferhöhend, wobei in der Begründung der Strafzumessung
die Überlegungen des Richters nachvollziehbar sein müssen (BGE 118 IV 14). Im
weiteren ist der Betrag einer Busse so zu bemessen, dass der Schuldige die sei-
nem Verschulden angemessene Einbusse erleidet. Es müssen insbesondere das
Einkommen, das Vermögen und die Familienpflichten berücksichtigt werden (Art.
48 Ziff. 2 StGB). Damit wird nicht von der allgemeinen Strafzumessungsregel des
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Art. 63 StGB abgewichen, sondern diese wird im Hinblick auf die Besonderheiten
der Busse verdeutlicht. Auch bei der Bemessung der Busse ist also zunächst das
Verschulden des Täters zu ermitteln. Alsdann ist die Busse in Beachtung der in
Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB genannten Kriterien festzusetzen (BGE 120 IV 71, BGE
119 IV 13, BGE 116 IV 6).
Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht leicht, muss er sich
doch den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bei der Verletzung von Art. 34 Abs. 4
SVG und Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG gefallen
lassen. Durch sein rücksichtsloses Verhalten hat er die Gefährdung der anderen
Verkehrsteilnehmer zumindest grob pflichtwidrig nicht bedacht. Sein Verschulden
wiegt um so schwerer, als es ihm ein Leichtes gewesen wäre, die Verkehrsregel-
verletzung zu vermeiden, und er zudem ohne nachvollziehbare Beweggründe
handelte. Strafmilderungsgründe liegen keine vor. Strafmindernd sind die Vorstra-
fenlosigkeit sowie der einwandfreie automobilistische und zivile Leumund zu ver-
anschlagen. Strafschärfend fällt der Umstand ins Gewicht, dass der Berufungsklä-
ger gegen mehrere durch Art. 90 Ziff. 2 SVG sanktionierte Verkehrsregeln
verstossen hat (Art. 68 StGB; Giger, a.a.O., S. 251; Trechsel, Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, N. 2 zu Art. 68 StGB; BGE 91 IV
95). Der Berufungskläger beanstandet, dass die Vorinstanz seine angebliche Un-
einsichtigkeit straferhöhend wertete. Das Recht zur Verteidigung und auf das Er-
greifen von Rechtsmitteln ist gesetzlich gegeben. Die Uneinsichtigkeit müsste,
damit sie straferhöhend gewertet werden könnte, über das Wahrnehmen von ge-
setzlichen Rechten hinausgehen. Die Uneinsichtigkeit des Berufungsklägers über
die Gefährlichkeit seines Überholmanövers darf daher nicht straferhöhend berück-
sichtigt werden, denn sie äussert sich einzig darin, dass er von den ihm zustehen-
den Verteidigungsrechten Gebrauch macht. Allerdings kann er nicht mit besonde-
rer Milde rechnen (vgl. Günter Stratenwerth, Allgemeiner Teil, Bern 1989, S. 241).
Das monatliche Einkommen des Berufungsklägers betrug im Jahre 2001 im
Durchschnitt Fr. 9'166.--. An Vermögen versteuerte er über Fr. 389'000.--. Die Vo-
rinstanz hat auf eine Busse von Fr. 4'000.-erkannt. Dem Kantonsgerichtsaus-
schuss erscheint die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 4'000.--
im Verhältnis zum Verschulden und auch der Einkommenssituation als zu hoch.
Es darf sicher nicht übersehen werden, dass das Fahrverhalten des Berufungs-
klägers in der gegebenen Situation und auf einer solchen Strecke ein hohes Un-
fallrisiko beinhaltet. Eine konkrete Gefährdung liegt jedoch nicht vor. Im weiteren
verfügt der Berufungskläger über einen tadellosen automobilistischen Leumund.
Der Kantonsgerichtsausschuss kam in Würdigung und unter Berücksichtigung der
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vorstehend ausgeführten, für die Strafzumessung ausschlaggebenden Merkmale
im aufgehobenen Entscheid zum Schluss, dass eine Busse von Fr. 2'500.-- dem
Verschulden des Berufungsklägers angemessen sei. Der Berufungskläger macht
in seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2003 geltend, dass der Wegfall des
Vorwurfs einer Verletzung von Art. 12 Abs. 1 VRV zwangsläufig zu einer Verringe-
rung des Strafmasses führen müsse. Das Bundesgericht hat das von ihm ange-
fochtene Urteil mit der Begründung aufgehoben, dass der Kantonsgerichtsaus-
schuss Graubünden den Schuldspruch in seiner Begründung auch auf eine Ver-
letzung von Art. 12 Abs. 1 VRV stütze, was er aber nicht hätte tun dürfen. In Be-
achtung der Feststellungen des Bundesgerichts reduziert der Kantonsgerichtsaus-
schuss Graubünden die Busse unabhängig von der nachfolgenden Erwägung an-
gemessen auf Fr. 2'000.--, auch wenn der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden
im ersten Urteil auf den rechtlich eingeklagten Sachverhalt abgestellt hat. Nicht zu
beanstanden ist die von der Vorinstanz verhängte Probezeit von einem Jahr, nach
dessen Ablauf der Eintrag der Busse bei Wohlverhalten gelöscht werden kann.
Am Rande sei erwähnt, dass der Vorwurf, wonach der Schuldspruch auch
auf eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 VRV abgestützt worden sei, nicht ganz be-
rechtigt ist. Eine Verurteilung wegen einer Verletzung von Art. 12 Abs. 1 VRV ist
nicht erfolgt. Gemäss dem Dispositiv des aufgehobenen Urteils hat der Kantons-
gerichtsausschuss Graubünden das vorinstanzliche Urteil nämlich geschützt; eine
Erweiterung des Schuldspruches hat nicht stattgefunden. Art. 12 Abs. 1 VRV hat
einzig bei der Prüfung der Frage, ob der Berufungskläger mit seinem Überholma-
növer auch gegen die Verkehrsregel von Art. 34 Abs. 4 SVG verstossen hat, am
Rande in die Erwägungen Eingang gefunden.
7.
Nach Art. 160 StPO entscheidet das Gericht über die Kostenvertei-
lung zwischen dem Einleger, dem Staat und der ersten Instanz, wenn ein Rechts-
mittel gutgeheissen wird.
Vorliegend ist die Berufung teilweise gutzuheissen, wobei aber der Beru-
fungskläger nur eine gewisse Strafreduktion erreicht hat. Der Schuldspruch der
Vorinstanz ist vollumfänglich bestätigt worden. Bei diesem Ausgang des Verfah-
rens sind die erstinstanzlichen Kosten vom Verurteilten zu tragen und dement-
sprechend ist der vorinstanzliche Kostenspruch zu schützen (Willy Padrutt, a.a.O.,
S. 411 mit weiteren Hinweisen). Die Kosten des Berufungsverfahrens hingegen
gehen entsprechend dem Verfahrensausgang zu drei Vierteln zu Lasten des Beru-
fungsklägers und zu einem Viertel zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher
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den Berufungskläger für sämtliche seine Aufwendungen im Berufungsverfahren
ausseramtlich angemessen mit Fr. 800.-zu entschädigen hat.
19
Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 2 des angefochte-
nen Urteils wird aufgehoben.
2.
X. wird mit einer Busse von Fr. 2'000.-bestraft.
3.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1'600.-gehen zu 3/4 zu Las-
ten von X. und zu 1/4 zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher zudem
X. ausseramtlich mit Fr. 800.-zu entschädigen hat.
4.
Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel-
tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof
des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bun-
desgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung
des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundes-
strafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Be-
schwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeits-
beschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
5. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident
Die Aktuarin ad hoc
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