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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils SB-03-55: Kantonsgericht Graubünden

Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, hat am 28. April 2016 ein Urteil gefällt in Bezug auf den Beschuldigten A., der des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gesprochen wurde. Er wurde zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je Fr. 80.- und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt, wobei die Geldstrafe aufgeschoben und eine Probezeit von zwei Jahren festgesetzt wurde. Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt. Die Gerichtskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt. Die Berufung des Beschuldigten wurde abgewiesen.

Urteilsdetails des Kantongerichts SB-03-55

Kanton:GR
Fallnummer:SB-03-55
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid SB-03-55 vom 03.12.2003 (GR)
Datum:03.12.2003
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:vorzeitige Löschung aus dem Strafregister
Schlagwörter : Löschung; Gesuch; Kantonsgericht; Kantonsgerichts; Kantonsgerichtsausschuss; Verhalten; Graubünden; Urteil; Register; Verurteilte; Gesuchsteller; Verurteilten; Behandlung; Eintrags; Voraussetzung; Trechsel; Interesse; Bemühungen; Beschluss; Gefängnis; Vollzug; Recht; Wohlverhalten; Anforderungen; Vizepräsident; Aktuarin; Freiheitsstrafe
Rechtsnorm:Art. 80 StGB ;
Referenz BGE:101 IV 137;
Kommentar:
Trechsel, zum StGB, Art. 80 StGB, 1997
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts SB-03-55

Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 3. Dezember 2003
Schriftlich mitgeteilt am:
SB 03 55
(nicht mündlich eröffnet)

Beschluss
Kantonsgerichtsausschuss
Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin Duff Walser.
——————
Zum Gesuch
des X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Ilg, Postfach
462, Rämistrasse 5, 8024 Zürich 1,
betreffend vorzeitige Löschung aus dem Strafregister,
hat sich ergeben:



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A. Mit Urteil vom 9. August 2000 sprach der Kreisgerichtsausschuss Maien-
feld X. schuldig des vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art.
91 Abs. 1 SVG. Dafür wurde er mit 75 Tagen Gefängnis bestraft. Gegen dieses
Urteil liess X. am 28. August 2000 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss
von Graubünden erheben.
B. Mit Urteil vom 4. Oktober 2000, mitgeteilt am 26. Oktober 2000, bestätig-
te der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden das angefochtene Urteil und
ergänzte es dahingehend, als er eine psychotherapeutische ambulante Behand-
lung anordnete und den Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten
psychotherapeutischen Behandlung im Sinne von Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 2 und
3 StGB in Verbindung mit Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB aufschob.
C. Am 7. Januar 2003 hob das Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepartement
Graubünden die gegenüber X. mit Urteil des Kantonsgerichtsausschusses vom 4.
Oktober 2000 angeordnete ambulante psychotherapeutische Behandlung auf. Mit
Beschluss des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 17. September
2003, mitgeteilt am 18. September 2003, wurde vom Vollzug der Strafe von 75
Tagen Gefängnis abgesehen.
D. Am 6. September 2003 ersuchte X. um Löschung des Eintrags im Straf-
register. In der Folge wurde er mit Schreiben des Kantonsgerichts vom 17. Sep-
tember 2003 darauf hingewiesen, dass die Zweijahresfrist des Wohlverhaltens
derzeit noch nicht abgelaufen sei und das Gesuch deshalb abgewiesen werden
müsste. Daher werde ohne anderslautenden Gegenbericht bis zum 27. September
2003 davon ausgegangen, dass er an seinem Gesuch nicht festhalte.
D. Mit Eingabe vom 26. September 2003 bezog sich X. auf das Schreiben
des Kantonsgerichts vom 17. September 2003 und ersuchte neu gestützt auf Art.
80 Ziff. 2 Abs. 3 StGB um vorzeitige Löschung des Strafregistereintrags. In der
Folge wurde über X. ein Strafregisterauszug und bei der Kantonspolizei Zürich ein
Führungsbericht eingeholt.
Auf diese Akten und die Ausführungen von X. zur Begründung seines Ge-
suchs wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen.





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Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1. Ist ein Täter zu einer Gefängnisstrafe von nicht mehr als drei Monaten
verurteilt worden und sind seit deren Vollzug zwei Jahre vergangen, so kann der
Richter auf Gesuch des Verurteilten hin die Löschung des Eintrags im Strafregister
verfügen, wenn das Verhalten des Verurteilten die Löschung rechtfertigt, der Ver-
urteilte den gerichtlich durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm
zuzumuten war, ersetzt hat, die Busse bezahlt, abverdient erlassen und das
Urteil bezüglich der Nebenstrafen vollzogen ist (Art. 80 Ziff. 2 Abs. 1 und 2 StGB).
Wurde die Freiheitsstrafe, wie im vorliegenden Fall, zugunsten des Massnahme-
vollzugs aufgeschoben und wird nach dessen Abschluss auf den Strafvollzug ver-
zichtet, so rechnet sich die Löschungsfrist gemäss Art. 80 Ziff. 2 Abs. 2 StGB vom
Datum der Aufhebung der Massnahme weg (vgl. Trechsel, Kurzkommentar zum
StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, N 15 zu Art. 80 StGB). Gemäss Art. 80 Ziff. 2 Abs. 3
StGB kann die Löschung jedoch schon früher verfügt werden, wenn ein besonders
verdienstliches Verhalten des Verurteilten dies rechtfertigt.
Die vom Kantonsgerichtsausschuss gegenüber X. angeordnete ambulante
psychotherapeutische Behandlung wurde vom Justiz-, Polizeiund Sanitätsdepar-
tement Graubünden am 7. Januar 2003 aufgehoben. Die zeitliche Voraussetzung
zur Löschung des Eintrags im Strafregister gemäss Art. 80 Ziff. 2 Abs. 1 und 2
StGB ist demnach noch nicht erfüllt. Die Löschung des Strafregistereintrags
kommt daher nur unter der Voraussetzung in Frage, dass X. ein besonders ver-
dienstliches Verhalten an den Tag gelegt hat (Art. 80 Ziff. 2 Abs. 3 StGB).
2. Gegenüber dem Wortlaut des früheren Art. 80 StGB, der von einer be-
sonders verdienstlichen Tat sprach, welche nach der Rechtsprechung ein ausser-
ordentliches, an Selbstaufopferung grenzendes Tun voraussetzte (vgl. BGE 79 IV
8; RS 1952 Nr. 21, S. 10; ZR 1960 Nr. 13, S. 25), ist mit der Revision des Strafge-
setzbuchs im Jahre 1971 insofern eine Änderung eingetreten, als nach neuem
Recht nicht nur eine einzelne Handlung, sondern auch ein sich über längere Zeit
erstreckendes, allgemeines Verhalten die vorzeitige Löschung rechtfertigt. Mit die-
ser Änderung des Wortlauts wollte über die Voraussetzung der besonders ver-
dienstlichen Tat hinausgegangen werden, weil ihr meist etwas Zufälliges und Ein-
maliges anhaftet. Ein besonders verdienstliches Verhalten wurde einbezogen, um
damit dem Interesse an einer erleichterten Wiedereingliederung des Verurteilten
vermehrt Rechnung zu tragen (vgl. BGE 101 IV 137, Erw. 3 b, S. 139 mit Hinwei-
sen). Vom Vorliegen eines die frühere Löschung rechtfertigenden besonders ver-



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dienstlichen Verhaltens ist jedoch nur unter der Voraussetzung längerdauernder
und anstrengender Bemühungen des Verurteilten auszugehen, die klar über blos-
se Pflichterfüllung und blosses Wohlverhalten sowie vorwiegend im Interesse des
Verurteilten liegende Anstrengungen hinausgehen. Bei allem, was deutlich unter
diesen hohen Anforderungen liegt, ist eine Löschung nicht möglich. Andernfalls
würden die normalen Löschungsfristen des Art. 80 StGB ausgehöhlt (BGE 101 IV
137, Erw. 3 b, S. 140; PKG 1972 Nr. 39; Trechsel, a.a.O., N 18 zu Art. 80 StGB
mit Hinweisen; Giger in, Basler Kommentar zum StGB, Band I, Art. 1-110 StGB,
Basel 2003, N 24/25 zu Art. 80 StGB).
Aus den Akten wird ersichtlich, dass sich der Gesuchsteller seit dem Voll-
zug des Urteils vom 4. Oktober 2000 wohlverhalten hat. Darüber hinaus ergibt
sich, dass sich X. bereits vor der Urteilsfällung freiwillig in ärztliche Behandlung
begeben hat und, soweit feststellbar, seit 1999 alkoholabstinent lebt. Ein solches
Verhalten ist fraglos vorbildlich und erscheint anerkennensund lobenswert. Das
Bundesgericht erachtet jedoch den alleinigen Umstand eines vorbildlichen Le-
benswandels im Hinblick auf eine vorzeitige Löschung nach Art. 80 Ziff. 2 Abs. 3
StGB als ungenügend (vgl. BGE 101 IV 137, Erw. 3 b; Trechsel, a.a.O., N 18 zu
Art. 80 StGB mit Hinweisen). Zwar hat der Gesuchsteller mit der freiwilligen Unter-
ziehung einer ärztlichen Behandlung noch vor seiner Verurteilung und der sich
selbst auferlegten Alkoholabstinenz mehr getan, als das Gesetz von ihm gemäss
Art. 80 Ziff. 2 Abs. 1 StGB fordert. Seine Bemühungen liegen aber dennoch deut-
lich unter den hohen Anforderungen, welche an ein besonders verdienstliches
Verhalten im Sinne von Art. 80 Ziff. 2 Abs. 3 StGB zu stellen sind. Anstrengungen,
die der Verurteilte vornehmlich zum eigenen Nutzen erbringt, genügen nicht, um
eine Löschung gemäss Art. 80 Ziff. 2 Abs. 3 StGB zu rechtfertigen. Zu denken ist
vielmehr an aufopfernde Bemühungen, durch die sich der Betroffene über längere
Zeit unter vollem Einsatz zugunsten von ausserhalb seiner eigenen Interessen
liegenden Bestrebungen verdient macht (vgl. auch Trechsel, a.a.O., N 18 zu Art.
80 StGB). Als anschauliches Beispiel dafür ist etwa die „Umkehr“ eines mehrfach
Rückfälligen zu nennen, der sich jahrelang aufopfernd und uneigennützig mit un-
ermüdlicher Hingabe in den Dienst von Gefangenen und Strafentlassenen stellte
(vgl. BJM 1978, S. 267 f.). Von solchen ausserordentlichen Bemühungen ist je-
doch bei der vom Gesuchsteller aus eigenem Antrieb veranlassten ärztlichen Be-
handlung und dem freiwilligen Verzicht auf Alkohol nicht auszugehen, liegt dieses
Verhalten doch vornehmlich in seinem eigenen Interesse und ist es auch im Hin-
blick auf den hiefür aufzubietenden Einsatz mit den dargelegten Anforderungen
nicht zu vergleichen. Auch wenn der Gesuchsteller für seine Handlungsweise An-



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erkennung verdient, liegt darin somit kein besonders verdienstliches Verhalten,
welches eine Löschung des Eintrags im Strafregister gemäss Art. 80 Ziff. 2 Abs. 3
StGB zu rechtfertigen vermöchte.
An dieser Beurteilung vermag auch nichts zu ändern, dass der Gesuchstel-
ler nach eigenen Angaben aus fremdenpolizeilichen Gründen auf die vorzeitige
Löschung angewiesen wäre. Das Gesuch um Löschung des Eintrags über die
vom Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden am 4. Oktober 2000 ausgespro-
chene Verurteilung vor Ablauf der in Art. 80 Ziff. 2 Abs. 2 StGB festgesetzten Frist
ist demnach abzuweisen. Dies hindert X. indes nicht daran, nach Ablauf der Zwei-
jahresfrist des Wohlverhaltens erneut ein entsprechendes Gesuch zu stellen.
3. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens zu Lasten des
Gesuchstellers.




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Demnach beschliesst der Kantonsgerichtsausschuss :
1.
Das Gesuch wird abgewiesen.
2.
Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 500.-gehen zu Lasten des Gesuch-
stellers.
3.
Gegen diesen Beschluss kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts
geltend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof
des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bun-
desgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung
des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundes-
strafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Be-
schwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeits-
beschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
4. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident
Die Aktuarin


Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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