Das Stadtrichteramt Zürich hat gegen einen Beschuldigten, der gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen hat, Berufung eingelegt. Die Berufung wurde jedoch aufgrund von Fristversäumnissen zurückgezogen, da das Stadtrichteramt nicht rechtzeitig reagierte. Das Stadtrichteramt stellte ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist, das jedoch abgelehnt wurde, da die Gründe nicht ausreichten. Der Beschuldigte erhält keine Prozessentschädigung, da ihm keine Aufwendungen entstanden sind. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. Der Entscheid kann beim Bundesgericht angefochten werden.
Urteilsdetails des Kantongerichts SB-03-12
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SB-03-12 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 03.12.2003 |
Rechtskraft: | - |
Entscheid des Kantongerichts SB-03-12
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 03. Dezember 2003
Schriftlich mitgeteilt am:
SB 03 12
(nicht/mündlich eröffnet)
(Auf die gegen diese Entscheidung erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde
vom Bundesgericht mit Urteil vom 20. Oktober 2004 (6S.257/2004) nicht ein-
getreten.)
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
RichterInnen
Schäfer und Vital
Aktuar ad hoc
Cavegn
——————
In der strafrechtlichen Berufung
des A. X., Berufungskläger,
gegen
das Urteil des Bezirksgerichts Landquart vom 27. November 2002, mitgeteilt am
17. Februar 2003,
betreffend Sachbeschädigung,
hat sich ergeben:
2
A.
A. X. wuchs zusammen mit vier Geschwistern in C. (Österreich) auf.
Dort besuchte er die Volksund die Hauptschule sowie während fünf Jahren die
Handelsakademie. Ab 1979 war er in verschiedenen Orten im Gastgewerbe tätig.
Seit 1998 arbeitet er in einem Teilzeitpensum im E. in D. als Koch. Daneben be-
kleidet er weitere Teilzeitstellen. Eigenen Angaben zufolge beläuft sich sein mo-
natliches Einkommen auf Fr. 3'000.--. Er hat des Weiteren kein Vermögen und
eigener Einschätzung nach Schulden von rund Fr. 30'000.--.
Im Jahre 1980 heiratete A. X. B. F.. Dieser Ehe entspross im Jahre
1983 die Tochter J. X..
Im schweizerischen Zentralstrafregister ist der Berufungskläger mit
einer Eintragung verzeichnet. Am 13. Januar 1999 wurde er vom Kreisgerichts-
ausschuss H. wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte zu
einer bedingten Gefängnisstrafe von 25 Tagen verurteilt. Gemäss Leumundsbe-
richt der Kantonspolizei Graubünden vom 10. Juli 2002 geniesst A. X. in der Ge-
meinde D. einen guten Leumund. Seine Lebensführung und sein Verhalten hätten
bis anhin nie Anlass zu Klagen gegeben. Der Arbeitgeber schätzt ihn als zuverläs-
sigen und hilfsbereiten Mitarbeiter.
B.
Mit Eingabe vom 17. April 2002 liess I. durch seinen Rechtsvertreter
eine Strafanzeige gegen A. X. wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144
StGB einreichen. Am 19. April 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden
eine Strafuntersuchung gegen A. X.. Nach der Schlussverfügung vom 24. Juli
2002 erliess die Staatsanwaltschaft am 21. August 2002 eine Anklageverfügung,
mit welcher sie A. X. wegen mehrfacher Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs.
3 StGB in Anklagezustand versetzte. Gemäss Anklageschrift vom gleichen Tag
wurde der Anklage folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
„Seit Dezember 1997 bewohnten die Eheleute X. zusammen mit ihrer Toch-
ter ein I. gehörendes 6 ½ Zimmerwohnhaus an der R.-Gasse in D.. Dieses
Mietverhältnis wurde mit Schreiben vom 28. November 2001 durch I. per 31.
März 2002 gekündigt. Zu verschiedenen nicht näher bekannten Zeitpunkten
im Jahre 2001 fällte A. X. ohne Einwilligung des Eigentümers sämtliche sich
auf der erwähnten Liegenschaft befindenden fünf Bäume (je ein Kirschbaum,
ein Ahorn, ein Feldahorn, eine Föhre und eine Birke). Gemäss einem vom
Anzeigeerstatter in Auftrag gegebenen Gutachten beträgt der Wert der gefäll-
ten fünf Bäume Fr. 99'600.--.“
3
In der Ergänzung der Anklageschrift beantragte die Staatsanwaltschaft,
dass A. X. der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB
schuldig zu sprechen und zu einer auf zwei Jahre bedingt ausgesprochenen Ge-
fängnisstrafe von zwei Monaten zu verurteilen sei.
C.
Bereits am 6. August 2002 hatte I. beim Untersuchungsrichteramt
Chur eine Adhäsionsklage einreichen lassen, wonach A. X. zu verpflichten sei, I.
einen Betrag von Fr. 99'600.-zu bezahlen.
D.
Mit Urteil vom 27. November 2002, mitgeteilt am 17. Februar 2003,
erkannte das Bezirksgericht Landquart:
„1. A. X. ist schuldig der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art.
144 Abs. 3 StGB.
2. Dafür wird er mit 2 Monaten Gefängnis bestraft.
3. Der Vollzug dieser Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit
von zwei Jahren aufgeschoben.
4. In teilweiser Gutheissung der Adhäsionsklage wird A. X. verpflichtet, I.
Fr. 16'861.10 zu bezahlen.
Die ausseramtlichen Entschädigungen bezüglich der Adhäsionsklage
werden wettgeschlagen.
5. Die Verfahrenskosten, bestehend aus
- der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft
Graubünden Fr.
1'800.00
- den Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden
Fr. 43.20
- der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts Landquart Fr. 4'200.00
total
somit
Fr.
6'043.20
werden A. X. auferlegt.
6. (Rechtsmittelbelehrung).
7. (Mitteilung).“
E.
Dagegen erhob A. X. am 24. März 2003 Berufung an den Kantons-
gerichtsausschuss von Graubünden und beantragte die Aufhebung des vo-
rinstanzlichen Urteils und sinngemäss, ihn von Schuld und Strafe freizusprechen.
Er führte aus, über Jahre stets im Einvernehmen mit I. dutzende Bäume gefällt zu
haben. Bei der Anzeige handle es sich um eine Racheaktion. I. habe die ganze
Zeit seine Tätigkeiten gekannt, insbesondere die Fällungen. Er sei mit der Neuge-
staltung des Gartens zufrieden und einverstanden gewesen. I. habe den Nachbarn
4
eröffnet, dass alle Bäume wegkämen. Er habe teilweise selbst Hand angelegt.
Anlässlich der Heizungsinstallation zwei Tage nach der letzten Fällung sei I. vor
Ort gewesen. Er sei darauf aufmerksam gemacht worden, dass es nun viel zu
hächseln gebe. Davon wolle er nun nichts mehr wissen. Ein Augenschein hätte
bewiesen, dass der Haufen unübersehbar gewesen sei, und zwar auch vom
Wohnzimmer und der Küche aus. Von allen Nachbarn sei es aufgrund des ver-
wahrlosten Zustandes geschätzt worden, was geschehen sei. Den unmittelbaren
Nachbarn hätten bereits Entschädigungen wegen Schäden ausgerichtet werden
müssen. Wenn das Gericht festgestellt habe, die Straftat sei während des
Herbsts/Winters 2001/2002 begangen worden, sei dies falsch. Der Zeitpunkt sei
bekannt gegeben worden, nur seien die von ihm genannten Zeugen nicht befragt
worden. Der Zeitpunkt habe selbst vom Experten nicht in Frage gestellt werden
können. Das Parteigutachten sei aus dem Recht zu weisen. Zwei Bäume, welche
nachweislich im März 2001 gefällt worden seien, würden nicht in die Adhäsions-
klage fallen. Die drei anderen Bäume seien zudem nicht von ihm gefällt worden,
sondern durch einen Waldfachmann.
Während die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Schreiben vom 31. März
2003 auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess I. mit Vernehmlassung vom 14.
April 2003 die Abweisung der Berufung beantragen.
F.
Mit Beschluss des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom
21. Mai 2003, mitgeteilt am 16. Juni 2003, wurde die Verhandlung vertagt und die
Sache zur Ergänzung des Beweisverfahrens im Sinne der Erwägungen an die
Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. Es sei offen, ob die Einwilligung
von I. zu diesen Handlungen bestanden habe. Aufgrund des bisherigen Beweiser-
gebnisses habe zwar keine objektiv geäusserte Einwilligung bestanden. Es frage
sich daher, ob A. X. subjektiv aufgrund der gesamten Umstände habe annehmen
dürfen, es liege eine Einwilligung von I. vor, das heisst, ob nicht subjektiv ein ent-
schuldbarer Irrtum über die Sachlage bestanden habe. Es sei nicht auszuschlies-
sen, dass A. X. aufgrund der langjährigen Pflege des Gartens und der erfolgten
Fällung von Bäumen seine Kompetenzen falsch verstanden habe. Des Weiteren
sei abzuklären, ob I. den Zustand des Gartens schon im September 2001 hätte
erkennen müssen und der Strafantrag daher verspätet sei. Die Akten wurden da-
her zur Ergänzung des Beweisverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewie-
sen. Insbesondere wurden die Einvernahmen von J. X. und K. zum Vorliegen ei-
nes Gartenkonzeptes und zum Verhalten von I., zu den Zusagen von I. und des-
sen Anwesenheit nach der Fällung der Bäume und zu unterschiedlichen Vereinba-
5
rungen vor und hinter dem Haus angeordnet. Ebenso wurde die Einvernahme des
Waldfachmannes empfohlen.
G.
In der Folge wurden verschiedene Einvernahmen durchgeführt und
die ergänzten Akten von der Staatsanwaltschaft Graubünden zum Entscheid wie-
der dem Kantonsgerichtsausschuss erstattet.
H.
Das Bezirksgericht Landquart und die Staatsanwaltschaft Graubün-
den verzichteten mit Schreiben vom 4. November 2003 und 12. November 2003
auf eine Vernehmlassung zu den Aktenergänzungen. A. X. verzichtete gänzlich
auf eine Vernehmlassung.
I.
I. liess mit Vernehmlassung vom 10. November 2003 ausführen, die
Beweisergänzung habe keinen Beweis für die Behauptungen von A. X. erbracht,
wonach ein Gartenkonzept vorhanden sei, ebenso wenig einen Beweis für eine
Einwilligung zum Fällen von Bäumen. Die Behauptung von A. X., er habe mit Ein-
willigung von I. gehandelt, sei durch nichts erstellt. Insbesondere sei die Liegen-
schaft mit schönem Baumbestand ausgeschrieben worden. Es sei nicht bewiesen,
dass I. vor dem Februar 2002 Kenntnis von der Fällungsaktion erhalten habe.
Wenn er früher von der Fällungsaktion Kenntnis erhalten hätte, hätte er kaum die
entsprechenden Inserate aufgegeben. Die Zeugin P. habe ausgesagt, dass einige
Bäume nach Eingang der Kündigung vom November 2001 gefällt worden seien.
Damit stehe A. X. kein subjektiver Rechtfertigungsgrund zu. Er sei von der Vo-
rinstanz zu Recht wegen Sachbeschädigung verurteilt worden. Die Berufung sei
abzuweisen.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im an-
gefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägun-
gen eingegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1.
Gegen Urteile der Bezirksgerichte können der Verurteilte und die
Staatsanwaltschaft beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141
Abs. 1 StPO). Sie ist innert 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des ange-
fochtenen Entscheides einzureichen; sie ist zu begründen und es ist darzutun,
welche Mängel des erstinstanzlichen Urteils gerügt werden und ob das ganze Ur-
teil lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Vorlie-
6
gend ist die Berufung des Verurteilten innert Frist eingereicht worden, weshalb
darauf einzutreten ist.
2.
Der Kantonsgerichtspräsident kann eine mündliche Verhandlung von
sich aus auf Antrag der Parteien anordnen, wenn die persönliche Befragung
des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache wesentlich ist (Art. 144 Abs. 1
StPO). Findet keine mündliche Verhandlung statt, so trifft der Kantonsgerichtsaus-
schuss seinen Entscheid ohne Parteivortritt auf Grund der Akten (Art. 144 Abs. 3
StPO). Der Angeschuldigte in einem Strafverfahren hat aber unabhängig von der
kantonalen Verfahrensordnung gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK Anspruch darauf,
dass seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird. Das Gebot der Verfah-
rensöffentlichkeit gilt unter dem Vorbehalt von Art. 107 StPO dem Grundsatz nach
nicht nur für das erstinstanzliche Strafverfahren, sondern erstreckt sich auf die
Gesamtheit eines Strafverfahrens inklusive des gesamten Rechtsmittelweges,
somit auch auf das Berufungsverfahren gemäss Art. 141 ff. StPO.
Der Betroffene kann auf die Durchführung einer mündlichen Beru-
fungsverhandlung von sich aus verzichten. Voraussetzung eines wirksamen Ver-
zichts ist, dass er ausdrücklich erklärt wird sich aus dem Stillschweigen des
Betroffenen ausdrücklich ergibt. Vorliegend hat sich der Berufungskläger mit sei-
ner Berufung vom 24. März 2003 nach der Beweisergänzung eine weitere Stel-
lungnahme vorbehalten und zudem festgehalten, danach sei eine mündliche Beru-
fungsverhandlung wünschenswert. Von der mit Verfügung vom 3. November 2003
eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme zur Beweisergänzung hat der Beru-
fungskläger indessen nicht Gebrauch gemacht. Aus diesem Verhalten kann ge-
schlossen werden, dass er somit auch eine mündliche Berufungsverhandlung
nicht mehr ausdrücklich beantragt.
Davon abgesehen besteht aber auch kein Grund, dass das urteilen-
de Gericht von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 StPO) eine mündliche Beru-
fungsverhandlung anordnet, nachdem die Vorinstanz öffentlich verhandelt hat und
der Berufungskläger dabei anwesend war, bezüglich des strittigen Sachverhaltes
keine zusätzlichen Aufschlüsse von einer mündlichen Verhandlung zu erwarten
sind, sondern die Akten vollständig sind, eine reformatio in peius, das heisst eine
Abänderung des vorinstanzlichen Urteil zu Ungunsten des Berufungsklägers, aus-
geschlossen ist und sich ferner im vorliegenden Fall keine Fragen zur Person des
Berufungsklägers stellen, welche sich nicht genügend aufgrund der Akten beant-
worten lassen. Zudem steht einem nichtöffentlichen Verfahren kein öffentliches
7
Interesse entgegen (vgl. Art. 107 StPO; BGE 119 Ia 318; ZR 99 2000 Nr. 36; SJZ
96 2000 S. 197 f.). Die streitige Strafsache kann somit gestützt auf die vorliegen-
den Akten sachgerecht entschieden werden. Ein persönliches Vortreten von A. X.
ist nicht notwendig.
3.
Im angefochtenen Urteil wurde der Berufungskläger der mehrfachen
Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen.
a) Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchsoder
Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört unbrauchbar macht, wird,
auf Antrag, mit Gefängnis mit Busse bestraft (Art. 144 Abs. 1 StGB). Gegen-
stand der Sachbeschädigung können nur körperliche Sachen sein, darunter auch
unbewegliche Objekte wie Bäume und Pflanzen jeglicher Art (vgl. BGE 115 IV 26).
Es ist nicht erforderlich, dass die Sache einen konkreten Verkehrswert hat. Als
Tatobjekt stehen weiterhin fremde Sachen im Vordergrund, das heisst solche, an
denen ein Eigentumsrecht eines anderen besteht. Hat der Täter einen grossen
Schaden verursacht, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden
(Art. 144 Abs. 3 StGB). Die Tat wird dabei von Amtes wegen verfolgt.
b) Unbestritten ist, dass der Berufungskläger selbst Bäume gefällt
hat und im September 2001 durch die beigezogenen K. und M. mehrere Bäume
hat fällen lassen. Ihm ist daher in strafrechtlicher Hinsicht klarerweise das Fällen
aller fünf Bäume als Täter bzw. Mittäter zuzurechnen (vgl. Trechsel, Schweizeri-
sches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N 9 ff vor. Art. 24
StGB). Entgegen seinen Ausführungen in der Berufungsschrift kann sich der Beru-
fungskläger nicht aus der strafrechtlichen Verantwortung ziehen, wenn die Bäume
durch einen von ihm beigezogenen Waldfachmann gefällt wurden. Was die Anzahl
der Bäume betrifft, so handelt es sich übereinstimmenden Aussagen zufolge um
fünf Bäume. Einzig der Zeitpunkt der Fällung ist umstritten, insbesondere was die
Fällung vom März 2001 angeht.
c) Von Bedeutung für die Beurteilung des strafrechtlichen Verhaltens
ist die Höhe des durch die Fällung verursachten Schadens. Sollte das Fällen der
fünf Bäume die Merkmale einer qualifizierten Tat nach Art. 144 Abs. 3 StGB auf-
weisen, so ist die Tat von Amtes wegen zu verfolgen. Der Zeitpunkt der Fällung
der Bäume ist alsdann für die strafrechtliche Verjährung bzw. die rechtzeitige Ein-
reichung der Strafanzeige irrelevant.
8
d) Die Höhe des für eine Qualifikation notwenigen Schadens wird
von Art. 144 Abs. 3 StGB nicht selbst festgelegt. Wie bereits die Vorinstanz ausge-
führt hat, wird ein Schaden ab Fr. 10'000.-von der Rechtsprechung und Literatur
als gross betrachtet (ZBJV 121 1985 S. 511; Trechsel, a.a.O., N 8 zu Art. 144
StGB), wobei mitunter auch ein individueller Massstab nach den persönlichen
Verhältnissen des Geschädigten herangezogen wird. Massgebend ist daher
grundsätzlich der Einzelfall. Das Kantonsgericht hat das Vorliegen eines grossen
Schadens bereits bei Fr. 5'000.-bejaht (PKG 1978 Nr. 12). Im Durchschnittsfall
drängt sich dabei aber eine objektive Untergrenze des Schadens von Fr. 10'000.--
auf (Weissenberger, Basler Kommentar zum StGB, Strafgesetzbuch II, Art. 111 -
401 StGB, Basel 2003, N 36 f. zu Art. 144 StGB mit weiteren Hinweisen). Beizufü-
gen ist aber, dass sowohl materielle Schäden wie auch solche immaterieller und
ideeller Art zu berücksichtigen sind. Zu berücksichtigen sind namentlich die Kos-
ten für die Wiederbeschaffung, die Reparatur die Schadensbegrenzung. Des
Weiteren sind auch Folgeschäden, Affektionsschäden, Imageschäden und der-
gleichen zu berücksichtigen (Weissenberger, Basler Kommentar zum StGB,
a.a.O., N 35 f zu Art. 144 StGB). Auch wenn der Schadensbegriff von Art. 144
Abs. 3 StGB nicht dem zivilrechtlichen von Art. 41 OR gleichzusetzen ist, ist unter
Hinweis auf BGE 129 III 332 ff. festzuhalten, dass es nicht angeht, eine durch die
Beseitigung von Bäumen angeblich entstandene Verkehrswertsteigerung scha-
densmindernd gegenüberzustellen. Massgebend ist vielmehr das Interesse des
Eigentümers an der Wiederherstellung des früheren Zustandes. Soweit der Beru-
fungskläger geltend macht, die Nachbarn hätten die Fällung begrüsst, ist dies für
die Qualifizierung eines grossen Schadens damit irrelevant.
e) Vorliegend ist fraglos von einem grossen Schaden auszugehen. I.
hat bei der N. ein Gutachten zur Schadenshöhe sowie eine Offerte in Auftrag ge-
geben. Daraus geht hervor, dass die Neubepflanzung mit handelsüblichen Bäu-
men, die Beseitigung und Entsorgung der Äste und Stammstücke bereits Kosten
von Fr. 16'861.10 verursacht. Die in der Folge eingelegten Rechnungen mit der
Beseitigung der Äste und Stammstücke bestätigen die Offerte. Mit diesen Kosten
sind jedoch noch nicht der Wert der beseitigten Bäume sowie der Affektionswert
der Baumbepflanzung abgedeckt. Die N. hat den Schaden nach den Richtlinien
zur Wertberechnung von Bäumen der Vereinigung Schweizerischer Stadtgärtne-
reien und Gartenbauämter (VSSG) ermittelt und mit Fr. 99'600.-bemessen. Ob
diese Berechnungsart zutreffend ist, braucht vorliegend nicht abschliessend beur-
teilt zu werden. Sie zeigt aber auf, dass mit der Beseitigung der fünf Bäume ein
grosser Schaden im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB entstanden ist. Dies gilt umso
9
mehr, als I. offensichtlich grossen Wert auf die Baumbepflanzung gelegt hat. Er
hat jeweils in den Jahren 1994, 1997 und 2001 in seinen Inseraten auf den Baum-
bestand hingewiesen. Auch die persönlichen Verhältnisse von I. sprechen daher
klar für einen grossen Schaden, weshalb der qualifizierte Tatbestand von Art. 144
Abs. 3 StGB zu prüfen ist.
f) Weil eine Tat nach Art. 144 Abs. 3 StGB von Amtes wegen zu ver-
folgen ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob I. mit seiner Strafanzeige vom 17.
April 2002 die Frist von drei Monaten für die Einreichung eines Strafantrages (Art.
29 StGB) gewahrt hat.
4.
a) Nachdem der Berufungskläger die fünf im Eigentum von I. ste-
henden Bäume gefällt hat durch einen Waldfachmann fällen liess, liegt ein
tatbestandsmässiges Verhalten nach Art. 144 Abs. 3 StGB vor. Ein tatbestands-
mässiges Verhalten ist allerdings nur dann strafbar, wenn es rechtswidrig ist.
Rechtswidrig ist dabei jedes tatbestandsmässige Verhalten, welches nicht durch
einen Rechtfertigungsgrund gedeckt ist (Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Aufl.,
Zürich 2001, S. 172). Ein Rechtfertigungsgrund stellt insbesondere die Einwilli-
gung des Rechtsgutträgers dar. Dessen Einwilligung schliesst das Unrecht der Tat
aus, sofern er zur Disposition über das Rechtsgut überhaupt befugt ist (BGE 99 IV
210 f., 100 IV 159, 109 V 105). Die Einwilligung muss vor der Tat erteilt werden
und dabei nach aussen hervorgetreten sein. Das blosse Geschehenlassen
der blosse Einwilligungswille reicht nicht aus. Die Rechtfertigung reicht im Übrigen
nur so weit wie die Einwilligung (BGE 100 IV 160). Auch eine stillschweigende
Einwilligung ist freilich möglich. Schliesslich kann die Einwilligung auch generell
unter Bedingungen ausgesprochen werden, die dann vom Handelnden zu
beachten sind (Seelmann, Basler Kommentar zum StGB, Strafgesetzbuch I, Art. 1
- 110 StGB, N 18 ff. vor Art. 32 StGB).
b) Der Berufungskläger macht in seiner Berufungsschrift im Wesent-
lichen geltend, die Bäume seien im Einverständnis mit I. gefällt worden. Er habe
über Jahre hinweg immer im Einvernehmen mit diesem gehandelt. I. sei mit der
Neugestaltung des Gartens hoch zufrieden und einverstanden gewesen. Das Vor-
liegen eines Einverständnisses wird von I. indessen vollumfänglich bestritten.
5.
a) Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob aufgrund der vorhandenen
Beweise dem Berufungskläger die ihm vorgeworfenen Handlungen mit der erfor-
derlichen Sicherheit nachgewiesen werden können und nicht von einer Einwilli-
10
gung von I. zum Fällen der Bäume ausgegangen werden muss. Bei der Würdi-
gung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs. 2 StPO in
Verbindung mit Art. 146 Abs. 1 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewon-
nener Überzeugung (vgl. Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N 286).
Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt dabei grund-
sätzlich beim Staat (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons
Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 306). An den Beweis sind hohe Anforderun-
gen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber
ein absoluter Beweis der Täterschaft. Nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der
Strafrichter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen
Sachverhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den
tatsächlichen Voraussetzungen für eine verurteilendes Erkenntnis bestehen (BGE
124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht mass-
gebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt
werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende
Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Rechtslage
aufdrängen (BGE 120 Ia 37). Aufgabe des Richters ist es, ohne Bindung an Be-
weisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeu-
gung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der
Überzeugung objektivierund nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des Ange-
klagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die vernünf-
tige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr.
12; Padrutt, a.a.O., S. 307; Schmid, Strafprozessrecht, N 289). Diese allgemeine
Rechtsregel kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aus-
sage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden
Umstände zu untersuchen, ob die Darstellung der Anklage jene des Ange-
klagten den Richter zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung
weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss
dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt
angenommen werden (PKG 1978 Nr. 31; Padrutt, a.a.O., S. 307). Alsdann hat ein
Freispruch zu erfolgen.
b) Beim Vorliegen verschiedener Beweismittel verbietet der Grund-
satz der freien Beweiswürdigung eine Rangordnung. Vielmehr schliesst der straf-
prozessuale Grundsatz der Ermittlung der materiellen Wahrheit eine Bindung an
die Anträge und Vorlagen der Parteien aus (ZR 90 1991 Nr. 30). Insbesondere
sind Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Angeklagten vollgültige Be-
11
weismittel mit derselben Beweiseignung. Auch wenn der Angeklagte vor allem ein
Verfahrensobjekt ist, stellt seine Aussage gleichwohl ein Beweismittel dar und sind
seine Aussagen richterlich auf ihre materielle Richtigkeit hin zu würdigen. Bei der
Würdigung der Beweise ist weniger die Form, sondern vielmehr der Gesamtein-
druck, das heisst die Art und Weise der Bekundung sowie die Überzeugungskraft
entscheidend. Massgebend ist mit anderen Worten allein die Beweiskraft des kon-
kreten Beweismittels (ZR 91/92 1992/1993 Nr. 35; Hauser/Schweri, Schweizeri-
sches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel/Genf/München 1999, S. 269), wobei nicht
in erster Linie die Glaubwürdigkeit des Aussagenden, sondern vielmehr die
Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage im Vordergrund steht.
6.
a) Eine schriftliche Ermächtigung von I. zur Fällung sämtlicher Bäu-
me auf seiner Liegenschaft ist den Beweisen nicht zu entnehmen. Ebensowenig
darf aufgrund des Beweisergebnisses auf eine von I. mündlich geäusserte aus-
drückliche auf eine stillschweigend erteilte Einwilligung zur Fällung der fünf
Bäume ausgegangen werden. Vielmehr muss aufgrund der Umstände in der Be-
weiswürdigung darauf geschlossen werden, dass eine Ermächtigung von I. zum
Fällen der fünf in Frage stehenden Bäume weder ausdrücklich noch stillschwei-
gend je erteilt worden ist.
b) Festzuhalten ist, dass auf dem Grundstück von I. seit Mietbeginn
im Jahre 1997 offensichtlich im Einverständnis mit diesem schon Bäume gefällt
worden sind. Dies haben sowohl I., der Berufungskläger wie auch einige Nachbarn
in ihren Aussagen bestätigt. Ebenso ist unbestritten, dass sich der Berufungsklä-
ger nach Mietbeginn der Gartenpflege gewidmet hat und sich von seinen Vormie-
tern diesbezüglich offensichtlich in positiver Hinsicht abgehoben hat, was zur Zu-
friedenheit von Nachbarn und I. geführt hat. Daraus lässt sich indessen nicht eine
generelle Ermächtigung zur Fällung sämtlicher Bäume auf der Liegenschaft ablei-
ten.
c) Es fällt nämlich auf, dass auch bei den früher durchgeführten Fäl-
lungen von Bäumen ausdrückliche Ermächtigungen von I. vorgelegen haben. Wie
den Korrespondenzen zu entnehmen ist, haben sich die Mietparteien abgespro-
chen. Die Nichtvornahme einer Fällung durch I. hat sogar zu einer schriftlichen
Beanstandung des Berufungsklägers am 18. September 1999 geführt. Bereits die-
ser Umstand wirkt dem Vorbringen des Berufungsklägers, eine generelle Kompe-
tenz für das Fällen von Bäumen im Garten inne gehabt zu haben, entgegen.
Vielmehr hat der Berufungskläger I. angeboten, die Bäume selber zu fällen. Ein
12
Fällen von Bäumen durch den Berufungskläger durch von ihm beigezogene
Dritte entsprach daher offensichtlich nicht der üblichen Vorgehensweise. Vielmehr
fällt auf, dass die Beseitigung der Bäume früher durch I. selbst unter Beizug
von Dritten etwa Herrn O. - durchgeführt wurde. I. hat denn auch in seiner Zeu-
genaussage festgehalten, für das Fällen eines Birnbaumes habe er einmal eine
mündliche Ermächtigung erteilt. Diese Aussage wirkt angesichts der sonst an den
Tag gelegten Vorgehensweise glaubhaft. So ist festzustellen, dass gerade I. Fäl-
lungen selbst mit Hilfe von beigezogenen Dritten an die Hand genommen
hat.
d) Der Berufungskläger macht demgegenüber eine generelle Er-
mächtigung geltend, welche er im Jahre 1998 erhalten habe, und beruft sich je-
weils auf ein sogenanntes Gartenkonzept. In seiner Berufungsschrift führt er die
Neugestaltung des Gartens ins Feld. Dass I. dem Berufungskläger eine generelle
Ermächtigung für eine Neugestaltung des Gartens erteilt hat, welche auch das
Fällen von Bäumen beinhaltete, geht aus dem Beweisergebnis allerdings nicht
hervor. Ein eigentliches Gartenkonzept lag zu keinem Zeitpunkt schriftlich vor.
Auch die Nachbarn konnten ein solches nicht bestätigen. K. führte aus, er wisse
nichts von einer Genehmigung von I. zur Fällung von Bäumen. Letzterer habe ihm
lediglich in den 90er Jahren in Aussicht gestellt, dass die Bäume gelegentlich
wegkommen würden. Die Nachbarin P. wusste ebenfalls nichts von einer Geneh-
migung. Anhaltspunkte, dass die Tätigkeit im Garten der Liegenschaft mit einer
Neugestaltung das Fällen von Bäumen mitbeinhaltete, bestehen daher nicht. Aus
dem Umstand, dass der Berufungskläger offenbar mehrere Sträucher und
strauchartige Bäume beseitigt hat, kann darauf ebenfalls nicht geschlossen wer-
den.
e) Von Bedeutung sind die Korrespondenzen vom Januar 2000. Be-
reits am 13. Januar 2000 hatte der Berufungskläger beanstandet, dass I. keine
Ausführungen über eine Beteiligung an Investitionen gemacht hatte. Er erachtete
in diesem Zusammenhang das Entfernen aller Baumstümpfe und eine Begrün-
dung als wünschenswert und erhoffte von I. einen entsprechenden Bescheid. I.
teilte dem Berufungskläger am 25. Januar 2000 mit, dass die Birke im Garten bis
auf weiteres stehen gelassen werde. Offensichtlich fand zwischen den Parteien
rund eine Woche zuvor ein Gespräch statt, an welchem die Fällung einer Birke
thematisiert worden war. Dieses ausdrückliche Verbot lässt nicht darauf schlies-
sen, dass I. in der Folge für die Fällung sämtlicher verbleibender Bäume - darunter
auch die zweite Birke gar nicht mehr kontaktiert werden musste.
13
f) Aus den verschiedenen Anfragen und Antworten geht vielmehr
hervor, dass von einer generellen Ermächtigung aus dem Jahre 1998 nicht ge-
sprochen werden kann und auch keine der Parteien von einer solchen Kompetenz
des Berufungsklägers ausgegangen war als Ergebnis der bisherigen Bemü-
hungen des Berufungsklägers im Garten der Liegenschaft betrachtet hatte. Auch
das Verhalten von I. lässt keinen anderen Schluss zu. Seinen verschiedenen Inse-
raten ist zu entnehmen, dass I. seine Liegenschaft jeweils zur Vermietung bzw.
Verkauf ausgeschrieben und ausdrücklich auf den schönen und gepflegten Baum-
bestand und Garten hingewiesen hatte. Dass das nach der Fällung der Bäume
erschienene Inserat nur deshalb erschienen ist, um die Strafanzeige zu rechtferti-
gen, erscheint dabei als nicht nachvollziehbar.
g) Die Aussagen der Ehefrau und der Tochter des Berufungsklägers
können daran nichts ändern. Wenn B. X. ausgeführt hat, I. habe gesagt, sie könn-
ten „umtun“, was sie wollten und sie könnten sich so verhalten, dass sie sich wohl
fühlen würden, ist festzuhalten, dass wie erwähnt das von den Parteien - unter
anderem in mehreren Korrespondenzen an den Tag gelegte Verhalten damit
nicht übereinstimmt. Widersprüchlich und nicht nachvollziehbar sind die Aussagen
von J. X.. Wenn sie ausführt, mehrfach die Zustimmung zum Fällen irgendwelcher
Bäume auf dem ganzen Grundstück bekommen zu haben, steht dies in auffälli-
gem Widerspruch zum Verhalten der Parteien bei der früheren Beseitigung von
Bäumen, zu welchen I. jeweils ausdrücklich beigezogen wurde. Der Beizug von I.
zu den Baumfällungen wurde von der Zeugin P. im Übrigen gerade bestätigt.
Demgegenüber hat die Zeugin J. X. nicht sagen können, ob nach dem 25. Januar
2000 eine Zustimmung für die Fällung der zweiten Birke erteilt worden ist.
h) Entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers erscheinen die
Aussagen von I. nicht unglaubhaft. Wenn dieser sich nicht mehr an das genaue
Datum seines Besuches im Hause X. erinnern kann, ist dies hinsichtlich der Ertei-
lung einer Ermächtigung zur Fällung der Bäume nicht relevant. Dass I. anlässlich
dieses Besuches keine Kenntnis von der Fällung der Bäume erhalten hat, ist an-
hand verschiedener Beweismittel nachvollziehbar und glaubhaft. Es ist auf die
Zeugenaussage von P. zu verweisen. Diese gab zu Protokoll, I. habe sie im Ver-
laufe des Winters angerufen und gefragt, was mit den Bäumen geschehen sei.
Ebenso ist während des ganzen Schlichtungsverfahrens nie auf die beseitigten
Bäume hingewiesen worden. Schliesslich hat I. in seinem Inserat, welches nach
seinem Besuch im Hause X. publiziert wurde, wie früher auf seinen grossen Um-
schwung mit Baumbestand hingewiesen. Gerade diese Umstände lassen auch
14
nicht darauf schliessen, dass I. von einer von ihm erteilten Ermächtigung zum Fäl-
len der Bäume ausgegangen ist.
i) Zusammenfassend kommt das Gericht in Würdigung der Beweise
zum Schluss, dass I. eine Ermächtigung zur Beseitigung des Baumbestands auf
seinem Grundstück weder ausdrücklich noch stillschweigend erteilt hat. Ein Recht-
fertigungsgrund der Einwilligung des Trägers des geschädigten Rechtsgutes in die
Sachbeschädigung ist daher nicht gegeben, weshalb der objektive Tatbestand von
Art. 144 Abs. 3 StGB erfüllt ist.
7.
a) In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Nach Art. 18 Abs. 2
StGB erfüllt einen Tatbestand vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen aus-
führt. Zum Vorsatz gehört dabei nur das auf die objektiven Merkmale des Delikt-
statbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein
der Rechtswidrigkeit gar dasjenige der Strafbarkeit (BGE 107 IV 192, 99 IV
58). Aus dem Wissen des Täters um das Vorliegen eines objektiven Tatbe-
standsmerkmales allein kann ohne weiteres auf das Wollen geschlossen werden,
wenn sein Handeln vernünftigerweise nicht anders verstanden werden kann denn
als Billigung des vom Gesetz verpönten Verhaltens (BGE 92 IV 67). Eventualvor-
satz genügt. Er liegt vor, wenn der Täter den als möglich vorausgesehenen Erfolg
für den Fall seines Eintrittes billigt, sich mit ihm abfindet in Kauf nimmt (BGE
96 IV 100). Was der Täter weiss, will in Kauf nimmt, ist Tatfrage. Auch die
Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten subjektiven Tatbestands-
merkmale liegt grundsätzlich beim Staat (Schmid, a.a.O., N 278).
b) Vorliegend ist unbestritten, dass der Berufungskläger wusste,
dass er mit dem Fällen der Bäume das Eigentum von I. beschädigte. Er war sich
fraglos im Klaren, dass er mit dem Fällen eine Schädigung grösseren Ausmasses
verursachen würde, indem die bestehende Bepflanzung beseitigt würde. Mit sei-
nem Tun wollte er diesen Erfolg fraglos auch bewirken. Dies zeigt der Beizug von
K. und M. klar auf. Damit hat der Berufungskläger den ihm vorgeworfenen Sach-
verhalt fraglos vorsätzlich begangen.
c) Wie der Kantonsgerichtsausschuss mit Beschluss vom 21. Mai
2003 festgestellt hat, stellt sich im vorliegenden Fall jedoch die Frage nach einem
allfälligen entschuldbaren Irrtum über die Sachlage. Wenn nach dem Beweiser-
gebnis objektiv keine Ermächtigung zum Fällen der fünf Bäume vorgelegen hat, ist
zu prüfen, ob der Berufungskläger im konkreten Fall von einer vermeintlichen Ein-
15
willigung des Rechtsgutträgers in das Fällen der Bäume ausgehen hat dürfen. Es
stellt sich mit anderen Worten die Frage nach einem Sachverhaltsirrtum im Sinne
von Art. 19 StGB über die irrige Annahme einer objektiven Rechtfertigungslage,
nämlich über das Bestehen einer Einwilligung des Geschädigten in die Straftat
(Trechsel, a.a.O., N 6 zu Art. 19 StGB; Jenny, Basler Kommentar, Strafgesetz-
buch I, N 12 f. zu Art. 19 StGB). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über
den Sachverhalt, so beurteilt der Richter die Tat zu Gunsten des Täters nach dem
Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 19 Abs. 1 StGB). Hätte der
Täter einen Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen
Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Verübung der Tat mit Strafe bedroht
ist (Art. 19 Abs. 2 StGB).
d) Nach der Würdigung der vorliegenden Beweise darf aber nicht da-
von ausgegangen werden, dass A. X. sich in einer irrigen Vorstellung über eine
von I. zum Fällen aller Bäume bestehenden Ermächtigung befunden hat. Insbe-
sondere kann sich der Berufungskläger nicht glaubwürdig auf ein angebliches
Gartenbaukonzept berufen, welches ihm die Kompetenz zur Fällung auch der
Bäume verschafft hätte. Wohl sind offenbar einige Bäume unter Mithilfe und Anlei-
tung von I. gefällt worden. Gerade die Korrespondenz zwischen den Parteien im
Herbst 1999 und im Januar 2000 zeigt aber deutlich auf, dass das Fällen von
Bäumen zwischen den Parteien Gegenstand von Diskussionen bildete. Aufgrund
der Äusserungen ist klar davon auszugehen, dass beide Parteien die Kompetenz-
zuteilung auch so verstanden haben, dass I. die konkrete Ermächtigung zur Besei-
tigung des Baumbestandes erteilen musste. Andernfalls ergäbe es keinen Sinn,
dass der Berufungskläger I. um entsprechenden Bescheid ersucht hat und I. wie-
derum ihm am 25. Januar 2000 eine klare Absage bezüglich der Beseitigung der
zweiten Birke erteilt hat. Angesichts dieser Verhaltensweisen kann nicht davon
ausgegangen werden, dass sich der Berufungskläger in einem Irrtum über die
Einwilligung von I. zum Fällen der Bäume befunden hat. Eine Anwendung von Art.
19 StGB auf die Beseitigung des Baumbestandes im Jahre 2001 ist damit zum
vornherein ausgeschlossen.
e) Liegt aber kein Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 19 StGB über
eine scheinbare Einwilligung von I. vor, hat der Berufungskläger den Tatbestand
der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB objektiv
und subjektiv erfüllt. Die Vorinstanz hat ihn daher zu Recht der mehrfachen Sach-
beschädigung gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB schuldig gesprochen, weshalb die
Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.
16
8.
a) Bei der Strafzumessung kommt dem Kantonsgerichtsausschuss
gegenüber den unteren Instanzen eine freie Ermessenskontrolle zu (Art. 146 Abs.
1 StPO; Padrutt, a.a.O., S. 375). Er wendet die Regeln über die Strafzumessung
selbständig an. Die Strafzumessung ist vom Schuldprinzip beherrscht, hat doch
der Richter nach Art. 63 StGB die Strafe innerhalb des für den betreffenden Tat-
bestand geltenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu bemessen.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bezieht sich der Begriff des Verschul-
dens auf den gesamten Unrechtsund Schuldgehalt der konkreten Straftat.
Grundlage für die Bemessung der Schuld bildet die Schwere der Tat. Ausgehend
von ihrem objektiven Erscheinungsbild erfolgt sodann eine Bemessung des Tat-
verschuldens nach der Beziehung des Täters zur Tat. Anschliessend wird dieses
Verschulden durch Berücksichtigung der Motive, des Vorlebens und der persönli-
chen Verhältnisse im Hinblick auf die Persönlichkeit des Schuldigen präzisiert und
individualisiert (vgl. Trechsel, a.a.O., N 10 zu Art. 63 StGB). Vorstrafen können
dabei von erheblicher Bedeutung sein, wenn sich der Täter durch diese nicht war-
nen und von der zu beurteilenden Straftat nicht abhalten liess (vgl. BGE 105 IV
226, 102 IV 233; Rehberg, Strafrecht II, 6. Aufl., Zürich 1994, S. 78). Bei den
Strafzumessungsgründen ist also zwischen der Tatund Täterkomponente zu un-
terscheiden. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das Ausmass des ver-
schuldeten Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und
die Beweggründe zu beachten. Die Täterkomponente umfasst demgegenüber das
Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im
Strafverfahren wie Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit. Mit anderen Worten
variiert das Tatverschulden mit der Schwere des deliktischen Erfolges, den unter-
schiedlich gravierenden Modalitäten der Tatbegehung und dem Mass an Ent-
scheidungsfreiheit, das dem Täter zugeschrieben werden muss. Je leichter es für
ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entschei-
dung gegen sie (BGE 117 IV 113 ff.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht,
Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, S. 220 ff.). Die den Tä-
ter belastenden entlastenden Umstände sind jeweils als Straferhöhungsund
Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichti-
gen.
b) Im Weiteren sieht das Gesetz eine Strafrahmenerweiterung vor,
wenn einer mehrere der besonders aufgeführten Strafschärfungsoder
Strafmilderungsgründe erfüllt sind (vgl. Art. 64 - 68 StGB). Bei ihrem Vorliegen ist
der Richter nicht mehr an den für das betreffende Delikt geltenden Strafrahmen
gebunden.
17
c) Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht leicht. Er hat
mit seinem Tun einen erheblichen Schaden angerichtet, indem er den ganzen
Baumbestand auf der Liegenschaft des Vermieters beseitigt hat und es für den
Vermieter auch bei einer Neuanpflanzung junger Bäume nicht mehr möglich ist,
den früheren Zustand wiederherzustellen. Dem Berufungskläger ist dabei ein er-
hebliches Mass an Entscheidungsfreiheit zuzugestehen. Es hat ihm aufgrund der
Korrespondenzen bekannt sein müssen, dass der Baumbestand für I. von erhebli-
cher Bedeutung war und dieser selbst über die Beseitigung von Bäumen hat ent-
scheiden wollen. Durch Rückfragen vor den Baumfällungen hätte er die Straftat
leicht vermeiden können. Mit Blick auf die Willensrichtung und die Beweggründe,
mit welchen der Täter gehandelt hat, ist ihm demgegenüber zuzugestehen, dass
er nicht einfach gehandelt hat, um dem Vermieter Schaden zuzufügen, sondern
offensichtlich seine Vorstellungen über die Gestaltung des Gartens hat umsetzen
wollen. Es ist durchaus zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger über Jahre
mit der Gartenpflege betraut und seine Arbeit vom Vermieter und den Nachbarn
auch geschätzt worden war. Strafmindernd ist dem Berufungskläger sein guter
Leumund zuzugestehen, straferhöhend wirkt sich seine Verurteilung aus dem Jah-
re 1999 wegen Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte aus. Straf-
schärfungsund Strafmilderungsgründe bestehen nicht.
d) Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint die von der
Vorinstanz ausgesprochene Gefängnisstrafe von zwei Monaten als zu hoch. Ins-
besondere aufgrund der persönlichen Beweggründe erweist sich nach Auffassung
des Kantonsgerichtsausschuss eine Gefängnisstrafe von 14 Tagen als angemes-
sen. Die Berufung von A. X. ist daher bezüglich der Strafzumessung teilweise gut-
zuheissen. Ziffer 2 des angefochtenen Urteils ist demzufolge aufzuheben und A.
X. ist zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen zu verurteilen.
e) Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger die Rechtswohltat des
bedingten Strafvollzuges unter Gewährung der minimalen Probezeit von zwei Jah-
ren zugestanden. Da nur der Berufungskläger das vorinstanzliche Urteil angefoch-
ten hat, kann im Sinne des Verbotes der reformatio in peius nicht zu seinen Un-
gunsten davon abgewichen werden (Art. 146 Abs. 1 StPO; Padrutt, a.a.O., S.
376).
9.
a) Mit Eingabe vom 6. August 2002 liess I. beim Untersuchungsrich-
teramt Chur innert der Frist von 20 Tagen seit der Schlussverfügung vom 24.Juli
2002 (Art. 130 Abs. 2 StPO) eine Adhäsionsklage einreichen. Darin beantragte er,
18
der Berufungskläger sei zu verpflichten, ihm einen Betrag von Fr. 99'600.-zu be-
zahlen. Im Wesentlichen brachte er vor, der Berufungskläger habe widerrechtlich
praktisch sämtliche Bäume auf dem Grundstück gefällt. Der Wert der Bäume wer-
de aufgrund ihres Alters von einem Experten auf Fr. 99'600.-geschätzt. Allein die
Neubepflanzung mit Bäumen ähnlicher Art und Struktur verursache Kosten von Fr.
16'861.10.
b) Die Vorinstanz sprach I. in teilweiser Gutheissung der Adhäsions-
klage einen Betrag von Fr. 16'861.10 zu. Im Wesentlichen wurde festgehalten, es
seien die Anschaffungskosten eines neuen, gleichwertigen Gegen-standes zu er-
setzen. Der Schadensberechnung bei der Zerstörung von fünf Bäumen seien die
Anschaffungskosten für Bäume gleicher Art und Grösse zugrunde zu legen. Da
Bäume im fraglichen Alter nicht erhältlich seien, sei auf die Kosten für im Handel
erhältliche Bäume abzustellen. Somit seien die Kosten zu ersetzen, welche für die
Entfernung der zerstörten Bäume und die Neupflanzung möglichst gleichwertiger
Ersatzbäume anfallen würden. Innerhalb der Schweiz lieferbar seien die fünf
Bäume zu einem Preis von Fr. 25'723.--. Weitere Aufwendungen für die Einpflan-
zungen, die Beseitigung der Wurzelstöcke und für die Anwachspflege von Fr.
7'752.-würden aufgerechnet. Dies ergebe einen Schadensbetrag von Fr. 33'475.-
-. Nachdem I. jedoch zivilrechtlich ein gewisses Selbstverschulden anzurech-
nen sei, da A. X. in den vergangenen Jahren rund 30 baumartige Sträucher und
Bäume gefällt habe, rechtfertige sich eine Reduktion des Schadenersatzanspru-
ches auf Fr. 16'861.10, was der Offerte für die Neuanpflanzung von handelsübli-
chen Bäumen entspreche.
c) A. X. hat in seiner Berufung das vorinstanzliche Urteil auch hin-
sichtlich der Verpflichtung zur Zahlung von Fr. 16'861.10 gerügt. Er macht dazu
geltend, der Anspruch sei bei zwei Bäumen, welche nachweislich im März 2001
gefällt worden seien, verjährt. Die anderen drei Bäume seien nicht von ihm per-
sönlich gefällt worden.
10.
a) Nach Art. 133 Abs. 1 StPO können Entscheide der Bezirksgerichte
und ihrer Ausschüsse über Adhäsionsklagen durch Berufung an den Kantonsge-
richtsausschuss weitergezogen werden, der darüber ohne Parteivortritt entschei-
det. Nachdem A. X. die Berufung fristund formgerecht eingereicht hat, ist auch
bezüglich der Adhäsionsforderung darauf einzutreten.
19
b) Beim Adhäsionsprozess gilt an sich die im Zivilverfahren übliche
Verhandlungsund Dispositionsmaxime. Das Forderungsbegehren einer Adhäsi-
onsklage muss in Wort und Zahl spezifiziert und substantiiert sein, selbst wenn es
mündlich zu Protokoll gegeben wird (PKG 1970 Nr. 18; Padrutt, a.a.O., S. 329).
Der Adhäsionskläger bleibt grundsätzlich beweispflichtig. Es wird ihm aber das
aufgrund der strafprozessualen Instruktionsmaxime gesammelte Aktenmaterial zur
Verfügung gestellt, wobei auch erst im Berufungsverfahren erhobene Beweise
zugelassen werden (Art. 145 Abs. 2 StPO; Padrutt, a.a.O., S. 335). Im Weiteren
wird aber nichts von Amtes wegen zu seinen Gunsten unternommen (Padrutt,
a.a.O., S. 324 f.). Beweismittel müssen aber wenn möglich genannt werden, so-
fern sich diese nicht schon aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf das Strafver-
fahren ergeben (Domenig, Die Adhäsionsklage im Bündner Strafprozess, Diss.,
Zürich 1990, S. 66).
11.
a) In Frage steht vorliegend eine Haftung aus unerlaubter Handlung.
Nach Art. 41 Abs. 1 OR wird zum Ersatz von Schaden verpflichtet, wer einem an-
deren widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit.
Voraussetzung für die Haftung sind ein Schaden, die Widerrechtlichkeit der Hand-
lung, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der unerlaubten Handlung
und dem Schaden sowie ein Verschulden, wobei selbst eine leichte Fahrlässigkeit
genügen kann. Diese hätte allenfalls einen Einfluss auf die Schadenersatzbemes-
sung (Brehm, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. IV, 1. Ab-
teilung, 3. Teilband, 1. Unterteilband, Art. 41 - 61 OR, 2. Aufl., Bern 1998, N 191 ff.
zu Art. 41 OR).
b) Soweit A. X. seine Berufung damit begründet, er habe drei Bäume
nicht selbst gefällt, so ist festzuhalten, dass er selbstredend gleichwohl als Schä-
diger zu betrachten ist, wenn er die Fällung durch einen Waldfachmann in Auftrag
gegeben hat. Eine Haftung nach Art. 41 OR vermag dadurch freilich nicht zu ent-
fallen.
c) Ebenso kann sich der Berufungskläger bei den bereits im März
2001 gefällten Bäumen nicht darauf berufen, dass ein Schadenersatzanspruch
verjährt sei. Nach Art. 60 Abs. 1 OR verjährt der Anspruch auf Schadenersatz in
einem Jahre von dem Tage an, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Scha-
den und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem
Ablauf von zehn Jahren vom Tage der schädigenden Handlung an. Vorliegend
wurde die Adhäsionsklage am 6. August 2002 eingereicht. Wie den verschiedenen
20
Zeugenaussagen, insbesondere derjenigen von A. X. zu entnehmen ist, hat sich I.
aber erst im September 2001 auf der Liegenschaft des Berufungsklägers aufge-
halten. Für einen Aufenthalt auf der Liegenschaft zwischen März 2001 und Sep-
tember 2001 bestehen demgegenüber keine Anhaltspunkte. Solches wird von den
Parteien auch nicht behauptet. Damit ist davon auszugehen, dass I. auch bezüg-
lich eines mehrerer im März 2001 gefällter Bäume frühestens bei seinem un-
bestrittenen Aufenthalt auf der Liegenschaft im September 2001 Kenntnis vom
Schaden und vom Schädiger hätte haben können.
d) Dass I. bereits im September 2001 den Schaden hat erkennen
können, wird von ihm bestritten. Wie es sich damit verhält, braucht vorliegend
nicht abschliessend entschieden zu werden. Immerhin ist darauf hinzuweisen,
dass die im Recht liegenden Beweise auf eine Kenntnisnahme erst im Februar
2002 hindeuten. So hat die Zeugin P. in der untersuchungsrichterlichen Einver-
nahme ausgesagt, dass I. sie im Februar 2002 angerufen und gefragt habe, was
mit den Bäumen los sei. Des Weiteren ist während des ganzen Verfahrens der
Kündigung des Mietverhältnisses sowie des anschliessenden Schlichtungsverfah-
rens nie auf den beseitigten Baumbestand hingewiesen worden. Dies obwohl I. in
seinen Inseraten immer noch von einer Liegenschaft mit Baumbestand ausgegan-
gen war.
12.
a) Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts
die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung
der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven in entgangenem Gewinn beste-
hen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand
und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE
128 III 22 mit Hinweisen). Bäume gehören nach sachenrechtlichem Akzessions-
prinzip dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem sie wachsen. Ihre Zerstörung
beeinflusst in der Regel den Wert des Grundstücks, dessen Bestandteil sie bilden
(vgl. BGE 127 III 73). Unter Umständen könnte das Fällen sogar eine Werterhö-
hung eines Grundstückes zur Folge haben. Dies entbindet den Schädiger jedoch
nicht von einer Ersatzpflicht. Hat der Eigentümer nämlich ein sachliches Interesse
an der Unversehrtheit der zerstörten beschädigten Bäume, darf das Vorlie-
gen eines Vermögensschadens nicht mit der Begründung verneint werden, die
Zerstörung der Bäume habe den Verkehrswert des Grundstücks nicht vermindert.
Massgebend ist vielmehr, welches Interesse der Eigentümer an der Wiederher-
stellung des früheren Zustandes hat (BGE 129 III 332 ff.). Lehre und Rechtspre-
chung gehen daher davon aus, dass sich die Schadensbestimmung im Falle der
21
Zerstörung Beschädigung von Bäumen grundsätzlich an den Kosten der
Neuanpflanzung orientieren soll (BGE 129 III 334, 127 III 73). Bei solchen Sach-
verhalten steht der Anspruch des Geschädigten auf Naturalrestitution bzw. deren
Surrogat in Form des Ersatzes der Wiederherstellungskosten im Vordergrund.
Wird Geldersatz verlangt, tritt dieser an die Stelle des Naturalersatzes (BGE 129
III 334).
b) Mit der Fällung von fünf Bäumen ist I. ein Schaden entstanden. Ir-
relevant ist in diesem Zusammenhang, ob die Nachbarn die Beseitigung der Bäu-
me begrüsst haben. Ob im Weiteren die Gartenanlage durch den Berufungskläger
während seiner Mietdauer gepflegt worden ist, ist ebenfalls nicht von Belang. Dem
Baumgutachten der N. vom 14. März 2002 ist zu entnehmen, dass auf dem
Grundstück von I. ein Kirschbaum, eine Birke, ein Feldahorn, eine Föhre sowie ein
weiterer Baum, mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Ahorn, gefällt wurde. Entspre-
chende Fotoaufnahmen liegen ebenfalls im Recht. Der Schaden der Beseitigung
der bestehenden Bepflanzung liegt folglich in den Kosten der Neuanpflanzung der
Bäume. Die Kosten der Neuanpflanzung errechnen sich aus dem Wert der Bäume
in handelsüblicher Pflanzengrösse, aus den Nebenkosten der Neuanpflanzung
(Auslese, Transport, fachgerechte Anfangspflege) sowie aus den zusätzlichen
Aufwendungen (Ausheben des Wurzelstockes, Abtransport des zerstörten Bau-
mes, Wiederherstellung des Geländes, administrative Aufwendungen).
c) I. hat eine Offerte der N. in Chur eingeholt. Daraus ist ersichtlich,
dass für das Aufladen, Abführen und Entsorgen der Äste und Stammstücke, das
Auffräsen der Wurzelstöcke und Verteilen des Fräsgutes in den Rabatten, das
Liefern und Einbringen von neuer Pflanzenerde, das Liefern und Einpflanzen von
fünf neuen, grossen Bäumen sowie für die Anwachspflege mit Garantie Kosten
von insgesamt Fr. 16'861.10 entstehen. Die durch den Adhäsionskläger einge-
reichten Abrechnungen über die Kosten, welche mit der Beseitigung und Entsor-
gung der Bäume entstanden sind, bestätigen diese Offerte. Es kann aufgrund die-
ser Beweise davon ausgegangen werden, dass I. ein Schaden von mindestens
der I. zugesprochenen Fr. 16'861.10 entstanden ist. Abklärungen der Vorinstanz
haben einen noch weit höheren Schaden ergeben.
13.
a) Dass das Handeln des Berufungsklägers mit der Fällung bzw. der
Veranlassung der Fällung durch Dritte adäquat kausel den Schaden verursacht
hat, wurde nicht bestritten und kann auch nicht ernsthaft in Frage gestellt werden.
22
b) Die Zusprechung eines Schadenersatzes nach Art. 41 Abs. 1 OR
erfordert ebenfalls das Vorliegen einer widerrechtlichen Handlung. Vorliegend
wurde mit dem Fällen der Bäume das Eigentumsrecht von I. verletzt, weshalb
grundsätzlich von einer widerrechtlichen Handlung auszugehen ist. Auch bezüg-
lich des zivilrechtlichen Anspruches stellt sich indessen die Frage nach einer
rechtswirksamen Einwilligung des Geschädigten in die Handlungen des Täters
(vgl. Brehm, Berner Kommentar, a.a.O., N 63 zu Art. 41 OR).
c) Wie bereits in strafrechtlicher Hinsicht aufgezeigt wurde, bestehen
keine rechtsgenüglichen Anhaltspunkte für den Nachweis einer Einwilligung des
Eigentümers I. in die Zerstörung der Bäume. Wiederum ist darauf hinzuweisen,
dass der Berufungskläger nie ausdrücklich stillschweigend eine Einwilligung
zum Fällen der Bäume erhalten hat. Wie den Korrespondenzen zwischen den Par-
teien zu entnehmen ist, bildete die Nichtfällung der Bäume gar Gegenstand der
Beanstandung durch den Mieter. Der Berufungskläger hat um Bescheid betreffend
die Fällung anderer Bäume gebeten. Der Eigentümer I. hat daraufhin dem Beru-
fungskläger am 25. Januar 2000 schriftlich bekannt gegeben, dass er die zweite
Birke bis auf weiteres stehen lassen wolle. Dies konnte vom Berufungskläger nicht
anders verstanden werden, als dass I. ihm die Einwilligung nicht erteilen wollte. Es
besteht kein Platz für die Annahme, I. habe im Jahre 2001 gleichwohl eine zumin-
dest stillschweigende Ermächtigung zum Fällen der Bäume gegeben. Daran kann
auch nichts ändern, dass der Berufungskläger seine bereits früher in Angriff ge-
nommene Gartengestaltung auch nach dem Schreiben vom 25. Januar 2000 wei-
tergeführt haben sollte. Damit muss aber von der Widerrechtlichkeit der Schädi-
gung ausgegangen werden.
14.
a) Es fragt sich, ob dem Berufungskläger ein Verschulden angelastet
werden kann. Das Gesetz unterscheidet hiezu nur die Formen der Absicht und der
Fahrlässigkeit (Art. 41 Abs. 1 OR). Der Verschuldensbegriff ist dabei mit Aus-
nahme der Urteilsfähigkeit objektiviert, um den Ausgleich entgegenstehender
Interessen von Schädiger und Geschädigtem Rechnung zu tragen (Brehm, Berner
Kommentar, a.a.O., N 190 zu Art. 41 OR). Die Objektivierung des Verschuldens
verunmöglicht es dem Täter, sich durch persönliche Entschuldigungen wie Krank-
heit, Besorgnis, Stress und dergleichen zu befreien. Um festzustellen, ob ein Ver-
halten tadelnswert ist, muss ein Massstab herangezogen werden, der unabhängig
vom Täter einen Verhaltensvergleich ermöglicht. Unwissen bezüglich der Hand-
lungsfolgen entschuldigt nicht.
23
b) Im Bereich des Vorsatzes werden verschiedene Formen unter-
schieden. Die böswillige Absicht bezweckt den rechtswidrigen Erfolg. Die Bewir-
kung des Schadens ist Beweggrund des Handelns. Beim einfachen Vorsatz ist die
schädigende Handlung nicht Zweck, sondern Mittel zum Zweck. Schliesslich ist
beim Eventualvorsatz der Eintritt des Schadens ungewiss, wird jedoch bewusst in
Kauf genommen.
c) Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, hat der Berufungskläger
den Schaden absichtlich herbeigeführt. Er hat die Fällung der Bäume im März
2001 sowie im September 2001 ausgeführt beziehungsweise durch Dritte durch-
führen lassen. Damit hat er klarerweise bezweckt, das Grundstück auszulichten
und von den Bäumen zu befreien. Gleichzeitig ist nach den Beweisen davon aus-
zugehen, dass der Berufungskläger den Eigentümer nicht über die Zerstörung der
Bäume informiert hat und trotz Kenntnis des Schreibens vom 25. Januar 2000 mit
dem ausdrücklichen Hinweis, die Birke stehen zu lassen, ohne jede Rücksprache
mit I. vorgegangen ist. Anhaltspunkte für einen entschuldbaren Sachverhaltsirrtum
bestehen unter diesen Umständen nicht.
d) Damit sind die Voraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR für die Zu-
sprechung eines Schadenersatzes im Umfang von Fr. 16'861.10 an den Eigentü-
mer I. grundsätzlich erfüllt.
15.
a) Was die Höhe des Schadenersatzes betrifft, so genügt grundsätz-
lich jedes Verschulden für die volle Haftbarkeit des Schädigers. Die Vorinstanz hat
eine Schadenersatzbemessung im Sinne von Art. 43 f. OR gemacht und ausge-
hend von einem Schaden von Fr. 33'475.-infolge eines Selbstverschuldens im
Sinne von Art. 44 Abs. 1 OR den Schaden auf Fr. 16'861.10 reduziert.
b) Grundsätzlich gilt die Regel des vollen Ersatzes des Schadens
(Brehm, Berner Kommentar, a.a.O., N 43 zu Art. 41 OR), wobei der Richter die
Pflicht hat, die Umstände zu würdigen. Art. 44 Abs. 1 OR berechtigt den Richter,
die Ersatzpflicht zu ermässigen, wenn der Geschädigte in die schädigende Hand-
lung einwilligt, Umstände, für die er einstehen muss, auf die Entstehung
Verschlimmerung des Schadens eingewirkt haben.
c) Vorliegend besteht entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein
Anlass für eine Reduktion des Schadenersatzanspruches. Es kann dem Geschä-
digten nicht zum Nachteil gereichen, dass er die Gartenarbeit des Berufungsklä-
gers während Jahren gutgeheissen hat. Es ist vielmehr darauf hinzuweisen, dass
24
die Fällung von Bäumen mehrfach zu Diskussionen Anlass gegeben hatte. Indem
der Geschädigte mit Schreiben vom 25. Januar 2000 ausdrücklich darauf hinge-
wiesen hat, die zweite Birke bis auf weiteres stehen zu lassen, hat er dem Beru-
fungskläger in hinreichender Art Klarheit über die fehlende Zustimmung verschafft.
Der Berufungskläger konnte damit die Fortsetzung seiner Gartenarbeit nicht so
verstehen, dass er die Kompetenz über das Fällen der Bäume inne hatte. Folglich
kann dem Geschädigten nicht vorgeworfen werden, er habe einen Umstand ge-
schaffen, welcher im Sinne von Art. 44 OR auf die Entstehung des Schadens hin-
gewirkt habe.
d) Auch wenn eine Reduktion des Schadenersatzanspruches nicht
auszusprechen ist, hat die Vorinstanz im Ergebnis den Berufungskläger zu Recht
zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 16'861.10 verurteilt. Nachdem
I. das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten hat, braucht nicht überprüft zu wer-
den, ob die Kosten der Neuanpflanzung den in der Offerte der N. festgehaltenen
Betrag von Fr. 16'861.10 übersteigen. Ebensowenig ist abzuklären, ob die Vo-
rinstanz mit der eigenen Ermittlung des Schadens zu Lasten des Berufungsklä-
gers in die Verhandlungsmaxime eingegriffen hat. Damit ist die Berufung im Adhä-
sionspunkt abzuweisen.
16.
a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens drängt sich eine neue Auftei-
lung der vorinstanzlichen Kosten auf. Einerseits sind die Untersuchungsgebühren
der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 1'800.-im Umfang von Fr. 1'500.--
dem Berufungskläger und im Umfang von Fr. 300.-- dem Kanton Graubünden auf-
zuerlegen. Die Vorinstanz hat offensichtlich übersehen, dass die Kosten der Un-
tersuchung, welche im Zusammenhang mit der Strafanzeige wegen Drohung ge-
gen den Berufungskläger entstanden sind, ihm nicht aufgebürdet werden können.
Das Strafverfahren wurde in diesem Punkt eingestellt, wobei die Kosten bei der
Prozedur belassen wurden. Die Barauslagen hingegen wurden zu Recht dem Be-
rufungskläger auferlegt.
b) Schliesslich rechtfertigt sich mit Blick auf den Ausgang der Adhä-
sionsklage auch die vollständige Auferlegung der erstinstanzlichen Kosten des
Gerichtsverfahrens von Fr. 4'200.-auf den Berufungskläger nicht. Zwar trifft es
zu, dass die Kosten einer Adhäsionsklage in der Regel nicht dem Geschädigten
überbunden werden können (Domenig, a.a.O., S. 126). Diese Praxis wird damit
begründet, dass die Behandlung einer Adhäsionsklage in aller Regel nur unbedeu-
tende Kosten verursacht. Davon kann und soll jedoch dann abgewichen werden,
25
wenn der Adhäsionskläger wesentlich mehr geltend macht als er zugesprochen
erhält und die Behandlung der Adhäsionsklage einen Aufwand erfordert, welcher
über das sonst in Strafprozessen übliche Mass hinausgeht. Vorliegend verhält es
sich derart, dass der Geschädigte mit seiner Adhäsionsklage weit überklagt hat.
Wie dem vorinstanzlichen Urteil zu entnehmen ist, hat er des Weiteren mit seiner
Klage auch bei der ersten Instanz einen erheblichen Aufwand verursacht. Es kann
angesichts der Ausführungen der Vorinstanz auf den Seiten 19 bis 32 des ange-
fochtenen Urteils nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitbehandlung der
Adhäsionsklage im vorliegenden Strafverfahren nur unbedeutende Kosten mit sich
gebracht hat. Vielmehr ist ein erheblicher Teil der erstinstanzlichen Gerichtskosten
auf die Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs durch I. zurückzuführen.
Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet es als vertretbar und angemessen, den
von der Vorinstanz für das Strafverfahren aufgewendeten Kostenanteil auf Fr.
2'800.-- und jenen für die Behandlung der Adhäsionsklage auf Fr. 1'400.-festzu-
setzen. Es rechtfertigt sich sodann auch, die auf die Adhäsionsklage zurückzufüh-
renden Gerichtskosten entsprechend Art. 122 Abs. 1 ZPO den beiden Parteien
entsprechend ihrem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen.
Von der Regel der ausgangsgemässen Verteilung der Kosten darf nur in Ausnah-
mefällen abgewichen werden; bei der Kostenzuteilung ist somit in der Regel auf
das formelle Obsiegen und Unterliegen abzustellen. Ausnahmen zu dieser Regel
ergeben sich aus ausdrücklichen Gesetzesbestimmungen diese werden
durch die Rechtsprechung ausgebildet. So kann insbesondere beim Scheidungs-
verfahren (vgl. PKG 1988 Nr. 14), bei Notwegrechtsprozessen (vgl. PKG 1991 Nr.
10) wie auch bei Erbteilungsklagen (vgl. Art. 85 Abs. 4 EGzZGB) von dieser Regel
abgewichen werden (vgl. PKG 1997 Nr. 14). Bei Forderungsprozessen kann etwa
dann von dieser Regel abgewichen werden, wenn eine Forderung nach richterli-
chem Ermessen festzusetzen ist, nicht erheblich überklagt wird und überdies in
einem solchen Fall ein wesentliches Interesse zur Prozessführung ausgewiesen
ist wenn die Leitscheinforderung in den Rechtsschriften reduziert wird und
sich in der Folge das gesamte Verfahren inklusive Beweisverfahren nur noch auf
den reduzierten Betrag beschränkt. Wo aber eine Forderung klar bezifferbar ist,
kann von der Regel der ausgangsgemässen Verteilung der Kosten nicht abgewi-
chen werden. Nachdem I. mit seiner Adhäsionsklage nur im Rahmen von Fr.
16'861.10 anstelle der eingeklagten Fr. 99'600.-- durchgedrungen ist, sind die auf
das Adhäsionsverfahren zurückzuführenden Kosten von Fr. 1'400.-zu einem
Fünftel dem Berufungskläger und zu vier Fünfteln I. aufzuerlegen. Die auf das
Strafverfahren entfallenden Kosten der Vorinstanz von Fr. 2'800.-gehen demge-
genüber zu Lasten von A. X..
26
c) Die von der Vorinstanz verfügte Wettschlagung der ausseramtli-
chen Kosten für das erstinstanzliche Verfahren im Zivilpunkt ist demgegenüber
nicht zu beanstanden (vgl. dazu sinngemäss PKG 1990 Nr. 38).
17.
a) Nachdem die Berufung in den Punkten der Strafzumessung und
der Kostenauferlegung teilweise gutgeheissen wurde, sind die Kosten des Beru-
fungsverfahrens von Fr. 3'000.-zu drei Vierteln zu Lasten von A. X. und zu einem
Viertel zu Lasten des Kantons Graubünden aufzuerlegen (Art. 160 StPO). Die
Kosten der Ergänzung der Strafuntersuchung von Fr. 1'150.-sind dem Beru-
fungskläger aufzuerlegen, weil die Ergänzung mit Bezug auf die teilweise Gutheis-
sung der Berufung ohne Einfluss geblieben ist.
b) Bezüglich der Parteikosten im Zivilpunkt ist festzuhalten, dass in
Ermangelung einer besonderen strafprozessualen Regelung der Parteikosten die
Bestimmungen der Zivilprozessordnung analog anzuwenden sind (Domenig,
a.a.O., S. 128, sowie PKG 1990 Nr. 38). Danach wird auch im Berufungsverfahren
der Unterliegende verpflichtet, dem Obsiegenden alle durch den Rechtsstreit ver-
ursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Vorliegend ist
der Berufungskläger in der Zivilforderung im Berufungsverfahren vollständig unter-
legen, weshalb er zu verpflichten ist, I. eine ausseramtliche Entschädigung von Fr.
1'000.-zu bezahlen.
27
Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :
1.
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Ziffern 2 und 5 des ange-
fochtenen Urteils werden aufgehoben.
2.
A. X. wird mit 14 Tagen Gefängnis bestraft.
3.
Die Untersuchungsgebühren der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr.
1'800.-gehen im Umfang von Fr. 1'500.-zu Lasten von A. X. und im Um-
fang von Fr. 300.-zu Lasten des Kantons Graubünden.
Die Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 43.20 gehen
zu Lasten von A. X..
Die Kosten des Gerichtsverfahrens vor der Vorinstanz von Fr. 4'200.-ge-
hen im Umfang von Fr. 3'080.-zu Lasten von A. X. und im Umfang von Fr.
1'120.-zu Lasten von I..
4.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3’000.-gehen zu drei Vierteln
zu Lasten von A. X. und zu einem Viertel zu Lasten des Kantons Graubün-
den.
Die Kosten der ergänzenden Untersuchung von Fr. 1'150.-gehen zu Las-
ten von A. X., welcher I. für das Berufungsverfahren mit Fr. 1'000.-ausser-
amtlich zu entschädigen hat.
5.
Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel-
tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof
des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bun-
desgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung
des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundes-
strafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Be-
schwerdelegitimation und die weiteren Voraussetzungen der Nichtigkeits-
beschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.
6. Mitteilung
an:
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Der Vizepräsident:
Der Aktuar ad hoc:
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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