Das Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, hat am 26. November 2013 ein Urteil in einem Fall von banden- und gewerbsmässigem Diebstahl gefällt. Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen und zu 36 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Er muss Schadensersatz leisten und die Gerichtskosten tragen. Die Berufung des Beschuldigten wurde teilweise abgewiesen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf insgesamt 3'500 CHF. Die unterlegene Partei ist männlich.
Urteilsdetails des Kantongerichts SB-00-36
Kanton: | GR |
Fallnummer: | SB-00-36 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 07.06.2000 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Jagdkontravention |
Schlagwörter : | Beruf; Berufung; Kanton; Kantonsgericht; Urteil; Gämsbock; Berufungskläger; Ilanz; Busse; Recht; Täter; Graubünden; Kantonsgerichtsausschuss; Gämsgeiss; Sinne; Abschuss; Gämswild; Verfahren; Gämse; Verbindung; Vorinstanz; Rechtsprechung; Recht |
Rechtsnorm: | Art. 142 StPO ;Art. 160 StPO ;Art. 175 StPO ;Art. 18 StGB ;Art. 19 StGB ;Art. 50 StGB ;Art. 63 StGB ; |
Referenz BGE: | 103 IV 68; 105 IV 14; 117 IV 113; 119 IV 248; 119 Ia 318; 121 IV 253; |
Kommentar: | Schweizer, Trechsel, , Zürich, 1997 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts SB-00-36
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:
Chur, 07. Juni 2000
Schriftlich mitgeteilt am:
SB 00 36
(nicht mündlich eröffnet)
Urteil
Kantonsgerichtsausschuss
Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Schäfer und Vital, Aktuarin ad hoc
Mosca.
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In der strafrechtlichen Berufung
des W. H . , von T., geboren am 3. November 19 in V., des J. und der B. geb. B.,
ledig, Kaufmann, D., V., Berufungskläger,
gegen
das Urteil des Kreisgerichtsausschusses Ilanz vom 6. April 2000, mitgeteilt am 13.
April 2000, in Sachen gegen den Berufungskläger,
betreffend Jagdkontravention,
hat sich ergeben:
2
A. W. H. wuchs zusammen mit fünf Brüdern und einer Schwester in geord-
neten Verhältnissen in V. auf. Dort besuchte er die Primarund die Realschule,
um alsdann die dreijährige Berufsschule als kaufmännischer Angestellter sowie
die höhere Fachschule des Detailhandels zu absolvieren. Nach erfolgreichem
Lehrabschluss bei der Volg Genossenschaft H., Filiale V., arbeitete er während
fast zwei Jahren in der Volgverwaltung in T.. Danach war er während 33 Jahren
bei der Genossenschaft Migros in Z. angestellt. Vor zwei Jahren kehrte er in seine
Heimat zurück und arbeitet zur Zeit als Rajonleiter bei der Migros in I.. W. H.
wohnt in einer Eigentumswohnung in V. D.. Beim Steueramt der Gemeinde V. ist
er provisorisch mit einem Einkommen von Fr. 40'500.-veranlagt. Vermögen be-
sitzt er keines.
W. H. geniesst einen guten Leumund und ist weder im schweizerischen
Zentralstrafregister noch im Vorstrafenregister des kantonalen Jagdund Fische-
reiinspektorates verzeichnet.
B. Dem vorliegenden Strafverfahren liegt gemäss Urteil des Kreisgerichts-
ausschusses Ilanz vom 6. April 2000 sinngemäss folgender Sachverhalt zugrunde:
"Am 20. September 1999 befand sich W. H. in H., Gemeinde V., auf
der Jagd. Dabei fiel starker Regen. Gegen Mittag sah er eine Gruppe
Gämse, welche er als Jungböcke ansprach. Weiter unten am Bach,
an der Asylgrenze, sichtete er eine einzelne Gämse, die er mit dem
Fernrohr von vorne und leicht nach unten auf eine Distanz von ca.
130 m, im offenen Gelände, als eine Geiss ansprach. Nachdem er
das Wild um ca. 13.45 Uhr erlegt hatte, stellte sich heraus, dass es
sich um einen 3 ¼-jährigen Gämsbock mit einem Krickelmass von
rechts 22.5 cm und links 22.3 cm handelte. Die Krickel hatten eine
starke Basis und waren gut gekrümmt. Der Pinsel war sichtbar. Im
Erscheinungsbild war das Tier bocktypisch und wog mit Haupt und
sauber aufgebrochen 24 kg.
W. H. hat ordnungsgemäss Selbstanzeige erstattet und das Wild
vorschriftsgemäss zur Kontrolle vorgeführt. Er hatte den Abschuss in
der Abschussliste mit dem Vermerk "Selbstanzeige" eingetragen. Bis
zu diesem Tag war in der Abschussliste keine weitere Eintragung
vermerkt.
Das Haupt des Gämsbocks wurde mit der Plombe Nr. 35273 mar-
kiert. Das Tier wurde in der Folge dem Jäger überlassen."
C. Mit Strafmandat vom 3. Dezember 1999, mitgeteilt am 3. Dezember
1999, erkannte der Kreispräsident Ilanz:
3
"1. W.. H. ist schuldig des vorsätzlichen Erlegens eines Gämsbocks
vor der weiblichen Gämse gemäss JBV 1999, Abschnitt I/B,
Gämswild, Ziff. 1, Dreierkontingent, in Verbindung mit Art. 47
Abs. 1 KJG.
2. Dafür wird er bestraft mit Fr. 250.-- Busse.
3. ...
4. Der Angeklagte bezahlt die Kosten des Verfahrens, bestehend
aus:
- Barauslagen inkl. polizeiliche Tatbestandesaufnahme Fr.
0.00
- Gebühren
Fr.
150.00
- Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Fr.
00.00
- Busse
Fr.
250.00
abzüglich geleistetes Depositum ./. Fr.
0.00
- Total
Fr.
400.00
zahlbar innert 30 Tagen an das Kreisamt Ilanz.
5. (Rechtsmittelbelehrung)
6. (Mitteilung)"
D. Dagegen erhob W.. H. am 12. Dezember 1999 Einsprache beim Kreis-
präsidenten Ilanz, worauf das ordentliche Untersuchungsund Gerichtsverfahren
durchgeführt werden musste (vgl. Art. 175 Abs. 1 StPO). Nach Ergänzung der Un-
tersuchung erliess der Kreispräsident Ilanz am 4. Februar 2000 die Schlussverfü-
gung.
E. Mit Verfügung des Kreispräsidenten Ilanz vom 6. März 2000, mitgeteilt
am 6. März 2000, wurde W.. H. wegen Verletzung der Jagdbetriebsvorschriften
1999, Abschnitt I/B, Gämswild, Ziff. 1, Dreierkontingent, in Verbindung mit Art. 47
Abs. 1 KJG in Anklagezustand versetzt.
F. Der Kreisgerichtsausschuss Ilanz erkannte mit Urteil vom 6. April 2000,
mitgeteilt am 13. April 2000:
"1. W.. H. ist schuldig des vorsätzlichen Erlegens eines Gämsbo-
ckes vor der weiblichen Gämse gemäss JBV 1999, Abschnitt I/B,
Gämswild, Ziff. 1, in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG.
2. Dafür wird er mit Fr. 250.-- Busse bestraft.
4. Der Verurteilte trägt die Verfahrenskosten, bestehend aus:
a) Kosten Strafmandat vom 03.12.1999
Fr.
150.00
b) Gerichtsgebühr
Fr.
850.00
Total Fr.
1'000.00
4
Busse und Kosten im Gesamtbetrage von Fr. 1'250.-sind zahl-
bar innert 60 Tagen an die Kreiskasse Ilanz.
5. (Rechtsmittelbelehrung)
6. (Mitteilung)"
G. Gegen dieses Urteil erhob W. H. am 2. Mai 2000 Berufung an den Kan-
tonsgerichtsausschuss von Graubünden. Mit Schreiben des Vizepräsidenten des
Kantonsgerichtes vom 5. Mai 2000 wurde W. H. eine Frist bis zum 18. Mai 2000
gewährt, um seine Berufung zu begründen. Sinngemäss machte W. H. mit
Schreiben vom 17. Mai 2000 geltend, er habe fahrlässig gehandelt und müsse in
Anwendung von Art. 49 KJG straflos bleiben.
Sowohl die Vorinstanz als auch die Staatsanwaltschaft Graubünden bean-
tragen in ihren Vernehmlassungen vom 23. Mai 2000 beziehungsweise 25. Mai
2000 die Abweisung der Berufung.
Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie in den
Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :
1. Gegen Urteile der Kreisgerichtsausschüsse können der Verurteilte und
der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141
Abs. 1 StPO). Diese ist innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des
angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen, und es ist darzu-
tun, welche Mängel des erstinstanzlichen Urteils gerügt werden und ob das ganze
Urteil lediglich Teile davon angefochten werden (Art. 142 Abs. 1 StPO). Die-
sen Anforderungen vermag die vorliegende Berufung zu genügen. Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Berufung ist deshalb einzutreten.
2. Der Berufungskläger hat nicht die Durchführung einer mündlichen Beru-
fungsverhandlung verlangt. Es besteht auch kein Grund, dass das urteilende Ge-
richt von sich aus (vgl. hierzu Art. 144 Abs. 1 Satz 2 StPO) eine mündliche Beru-
fungsverhandlung anordnet, zumal die Vorinstanz in Anwesenheit des Berufungs-
klägers öffentlich verhandelt hat und im vorliegenden Fall vorwiegend Rechtsfra-
gen zur Diskussion stehen, eine reformatio in peius ausgeschlossen ist und sich
zudem keine Fragen zur Person und zum Charakter des Berufungsklägers stel-
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len, welche sich nicht mit genügender Hinlänglichkeit aus den Akten ergeben (vgl.
BGE 119 Ia 318 f., Erw. 2 b).
3. a) Bei der Ausübung der Jagd hat sich der Jäger weidgerecht zu verhal-
ten. Insbesondere hat er sich vor der Schussabgabe zu vergewissern, dass das
Wild jagdbar ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Jagd und den
Wildschutz im Kanton Graubünden; KJG; BR 740.000). Gemäss den Jagdbe-
triebsvorschriften 1999 (I/B, Kontingente Ziff.1) darf der Gämsbock erst nach Ab-
schuss einer erlaubten Gämsgeiss erlegt werden.
b) Vorliegend steht in objektiver Hinsicht fest, dass der Berufungskläger mit
dem Abschuss eines Gämsbockes vor der Gämsgeiss gegen die Jagdbetriebsvor-
schriften 1999 (I/B, Kontingente Ziff. 1) verstossen hat. Hauptthema der vorliegen-
den Berufung bildet die rechtliche Subsumtion des geschilderten Tatbestandes in
subjektiver Hinsicht. Während die Vorinstanz eine eventualvorsätzliche Tatbege-
hung im Sinne von Art. 47 Abs. 1 KJG bejaht, liegt nach Auffassung des Beru-
fungsklägers fahrlässige Begangenschaft im Sinne von Art. 47 Abs. 2 in Verbin-
dung mit Art. 49 KJG vor.
Im vorliegenden Fall kann ausgeschlossen werden, dass der Berufungsklä-
ger mit direktem Vorsatz, also mit Wissen und Willen den Gämsbock vor der
Gämsgeiss erlegt hat. Zu prüfen ist mithin, ob W. H. eventualvorsätzlich im Sinne
von Art. 18 StGB gehandelt hat ob er einem Sachverhaltsirrtum in Sinne von
Art. 19 StGB unterlegen ist und ob dieser Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht ver-
meidbar gewesen wäre, was eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit im Sinne von
Art. 18 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 KJG zur Folge hätte. Eventu-
alvorsatz liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter die Verwirkli-
chung eines Tatbestandes zwar nicht mit Gewissheit voraussieht, aber doch
ernsthaft für möglich hält, und die Erfüllung des Tatbestandes für den Fall, dass
sie eintreten sollte, auch will (BGE 105 IV 14,177; 109 IV 151). Für diese Form
des Vorsatzes ist es typisch, dass der eingetretene Erfolg zwar nicht erwünscht
ist, jedoch für den Fall seines Eintretens hingenommen wird (BGE 103 IV 68; Stra-
tenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, Bern 1982, S. 165 f.). Ein
ausdrückliches Billigen Gutheissen ist denn auch nach der neueren bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung nicht notwendig. Eventualvorsätzlich handelt mithin,
wer den Eintritt der objektiven Merkmale eines Straftatbestandes für möglich hält
und diesen Erfolgseintritt zwar nicht wünscht, aber hinzunehmen bereit ist (Schulz,
Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechtes I, Bern 1982, S. 195 ff.; Reh-
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berg, Strafrecht I, 6. Aufl., Zürich 1996, S. 67). Rückschlüsse von äusseren Um-
ständen auf den inneren Willen im Rahmen der Beweiswürdigung sind in diesem
Zusammenhang unentbehrlich, wie sich nur dadurch die inneren Vorgänge beim
Täter äusserlich manifestieren (vgl. hiezu Trechsel, Schweizerisches Strafgesetz-
buch, Kurzkommentar, Zürich 1997, S. 55; BGE 119 IV 248 und BGE 121 IV 253).
Der Kantonsgerichtsausschuss hat in einer reichhaltigen Rechtsprechung (vgl.
PKG 1991 N 39 mit weiteren Hinweisen) festgehalten, dass derjenige Jäger, wel-
cher gleichsam blindlings einen Schuss abgibt, ohne sich genau zu vergewissern,
ob er auf ein vorgängig angesprochenes Tier schiesst, sich mit der gesetzwidrigen
Tötung des Wildes abfindet und mithin eventualvorsätzlich handelt. Im Rahmen
der Beweiswürdigung ging das Gericht in tatsächlicher Hinsicht jeweils davon aus,
dass der Jäger das Wild ohne genügende vorgängige Ansprache geschossen hat-
te, wenn es sich augenfällig von einem jagdbaren Tier unterschied (zum Beispiel
Abschuss eines 1 ½-jährigen Rehspiessers mit Stangenlängen von 2 cm respekti-
ve 4,7 cm anstatt eines Sechser-Bockes, vgl. Urteil des Kantonsgerichtsaus-
schusses vom 28. Mai 1986 i.S .P.G., SB 25/86; Abschuss einer 1 ¼-jährigen
Rehgeiss anstatt eines Sechser-Bockes, vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschus-
ses vom 17. August 1988 i.S. E.T., SB 37/88; PKG 1991 Nr. 39; PKG 1993 Nr.
27).
c) Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist fest-
zuhalten, dass der von W. H. erlegte Gämsbock zweifelsfrei ein bocktypisches
Erscheinungsbild aufwies: sichtbarer Pinsel, gut gekrümmte Krickel mit starker
Basis und ein Gewicht von 24 kg (sauber aufgebrochen). Somit kann vorliegend
keine Rede davon sein, dass sich der erlegte Gämsbock nicht augenfällig von ei-
ner Gämsgeiss unterschieden hätte. Im weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass
W. H. das Tier bei starkem Regenfall im offenen Gelände von vorne und leicht
nach unten auf eine Distanz von rund 130 m angesprochen hat. Das Ansprechen
des Gämswildes muss im vorliegenden Fall als unzulänglich qualifiziert werden.
Es genügt nicht, das Tier lediglich von vorne und leicht nach unten anzusprechen.
Nach der konstanten Rechtsprechung des Kantonsgerichtsausschusses ist viel-
mehr erforderlich, dass der ganze Körper des Gämswildes angesprochen wird.
Das Tier muss in seiner ganzen Breite beobachtet werden. Hätte W. H. gewartet,
bis sich das Wild gewendet hätte, so hätte er erkennen müssen, dass die ver-
meintliche Gämsgeiss kein Gesäuge aufwies. Ebenso hätte er den beim besagten
Gämsbock gut sichtbaren Pinsel wahrnehmen müssen. Das Wild war nicht auf
der Flucht, weshalb der Berufungskläger auch nicht unter Zeitdruck stand, um das
Wild fachgemäss anzusprechen. Ferner hätte W. H. berücksichtigen müssen,
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dass bei starkem Regen die Sicht eingeschränkt ist, was erhöhte Vorsicht erfor-
dert. Indem W. H. das Gämswild ungenügend angesprochen hat, hat er in Kauf
genommen, einen Gämsbock anstelle der erlaubten Gämsgeiss zu erlegen, was
als eventualvorsätzliche Tatbegehung im Sinne von Art. 18 StGB zu qualifizieren
ist.
d) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz W. H.
mit zutreffenden Erwägungen zu Recht des (eventual)vorsätzlichen Erlegenes ei-
nes Gämsbockes vor der weiblichen Gämse im Sinne der Jagdbetriebsvorschrif-
ten 1999 (Abschnitt I/B) in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG verurteilt hat. Die
Berufung ist somit in diesem Punkt abzuweisen.
4. a) Die Strafzumessung ist vom Schuldprinzip beherrscht, hat doch der
Richter nach Art. 63 StGB die Strafe innerhalb des für den betreffenden Tatbe-
stand geltenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu bemessen.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezieht sich der Begriff des Ver-
schuldens auf den gesamten Unrechtsund Schuldgehalt der konkreten Straftat.
Grundlage für die Bemessung der Schuld bildet die Schwere der Tat. Bei den
Strafzumessungsgründen kann im weiteren zwischen der Tatund der Täterkom-
ponente unterschieden werden. Bei der Tatkomponente sind insbesondere das
Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses
Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Be-
weggründe zu beachten (BGE 117 IV 113 f.). Die Täterkomponente umfasst dem-
gegenüber das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach
der Tat und im Strafverfahren, wie zum Beispiel Reue, Einsicht und Strafempfind-
lichkeit (BGE 117 IV 113 ff.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemei-
ner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, S. 220 ff.). Wird eine Busse aus-
gesprochen, so bestimmt der Richter die Höhe der Busse je nach den Verhältnis-
sen des Täters so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem
Verschulden angemessen ist (Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1 StGB). Für die Verhältnisse
des Täters sind namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen,
sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter
und seine Gesundheit (Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2 StGB). Damit wird nicht von der all-
gemeinen Strafzumessungsregel von Art. 63 StGB abgewichen, sondern diese im
Hinblick auf die Besonderheiten der Busse verdeutlicht.
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Die den Täter belastenden entlastenden Umstände sind jeweils als
Straferhöhungsgründebzw. Strafminderungsgründe innerhalb des ordentlichen
Strafrahmens zu berücksichtigen.
b) Grundlage für die Strafzumessung bildet im vorliegenden Fall der in Art.
47 Abs. 1 KJG vorgesehene Strafrahmen von Haft Busse bis zu Fr. 20'000.--,
wobei gemäss Art. 50 Abs. 2 StGB die Kumulation von Freiheitsstrafe und Busse
zulässig ist. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt nicht allzu schwer, kann
jedoch auch nicht bagatellisiert werden, zumal er eventualvorsätzlich einen im Er-
scheinungsbild bocktypischen Gämsbock anstatt einer Gämsgeiss erlegt hat.
Straferhöhungsgründe sind keine ersichtlich, hingegen kann dem Berufungskläger
der gute Leumund und die Vorstrafenlosigkeit strafmindernd angerechnet werden.
Strafmilderungsund Strafschärfungsgründe liegen keine vor. Berücksichtigt man
weiter, dass der Berufungskläger ein monatliches Einkommen von brutto Fr.
4'000.-erzielt und keine familiären Pflichten zu erfüllen hat, so erscheint die von
der Vorinstanz ausgesprochene Busse von Fr. 250.-angemessen.
5. Ist nach dem Gesagten die Berufung abzuweisen, so gehen die Kosten
des Berufungsverfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 160 Abs. 1 StPO).
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Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss:
1.
Die Berufung wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-gehen zu Lasten des
Berufungsklägers.
3.
Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel-
tend gemacht werden will, beim Kassationshof des schweizerischen Bun-
desgerichts Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt werden. Sie ist innert zehn
Tagen seit Zugang der schriftlichen Urteilsausfertigung gegenüber dem
Kantonsgerichtspräsidium schriftlich zu erklären und innert weiteren zehn
Tagen durch eine schriftliche, ebenfalls beim Kantonsgerichtspräsidium
einzureichende Begründung zu ergänzen.
4. Mitteilung
an:
- W. H., D., V.,
- Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur (vier-
fach),
- Kreisgerichtsausschuss Ilanz, Casa Cumin, 7130 Ilanz,
- Kantonales Jagdund Fischereiinspektorat, Loëstrasse 14, 7000 Chur,
- G. S., Widhüter, C.,
- Finanzverwaltung Graubünden (Dispositiv).
__
Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
Vizepräsident:
Aktuarin ad hoc:
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