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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils S 2021 104: Kantonsgericht Graubünden

In dieser Gerichtsangelegenheit ging es um die provisorische Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 780.35, der von der Gemeinde C. gegen B. eingefordert wurde. B. erhob Einrede fehlenden neuen Vermögens, da er angab, dass die geforderte Summe bereits in die Konkursmasse gefallen sei. Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur erteilte zunächst die provisorische Rechtsöffnung, gegen die B. Beschwerde einlegte. Das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden wies die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab und schützte den Rechtsöffnungsentscheid der Vorinstanz.

Urteilsdetails des Kantongerichts S 2021 104

Kanton:GR
Fallnummer:S 2021 104
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:
Kantonsgericht Graubünden Entscheid S 2021 104 vom 21.12.2021 (GR)
Datum:21.12.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:IV-Rente
Schlagwörter : Arbeit; Bg-act; Bundesgericht; Eingliederung; Bundesgerichts; Urteil; Arbeitsfähigkeit; Gutachten; Arbeitsmarkt; Recht; Hinweis; Urteile; SMAB-Gutachten; Gesundheitszustand; Hinweise; Bericht; Hinweisen; IV-Stelle; Invalidenrente; Verfügung; Gutachter; Beruf; Tätigkeit; Rechtsprechung; Eingliederungsmassnahmen; Person; Störung; ähren
Rechtsnorm:Art. 16 ATSG ;Art. 59 ATSG ;Art. 60 ATSG ;
Referenz BGE:125 V 351; 126 V 75; 134 V 231; 134 V 64; 135 V 297; 137 V 210; 145 V 209; 146 V 16;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts S 2021 104

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

S 21 104

3. Kammer als Versicherungsgericht
Vorsitz Pedretti
RichterIn von Salis und Audétat
Aktuarin Hemmi
URTEIL
vom 21. Dezember 2021
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG David Brassel,
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden,
IV-Stelle,
Beschwerdegegnerin
betreffend IV-Rente
I. Sachverhalt:
1. Die am 7. November 1960 geborene A.___ war zuletzt als Mitarbeiterin im Paketzustelldienst bei der B.___ AG und an den Wochenenden im Service tätig. Am 14. März 2019 erlitt sie einen Zusammenbruch und wurde anschliessend zu 100 % krankgeschrieben. Im Juli 2019 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Diese tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Mit Verlaufsbericht zu der am 6. August 2019 stattgefundenen Konsultation diagnostizierte die damalige Hausärztin von A.___, Dr. med. C.___, eine depressive Episode und eine COPD (Chronic Obstructive Pulmonary Disease).
2. Ab dem 30. September 2019 startete A.___ einen therapeutischen Arbeitsversuch in der Sendungsaufbereitung bei ihrer Arbeitgeberin, welcher jedoch bereits nach rund zehn Tagen beendet werden musste. Danach war A.___ wiederum zu 100 % krankgeschrieben. Vom 30. Dezember 2019 bis zum 25. Januar 2020 befand sie sich zur stationären psychosomatischen Rehabilitation in der Clinica D.___ in E.___, wo bei unter anderem diagnostizierter Angst- und depressiver Störung gemischt anhand eines multimodalen Trainingsprogramms rasch eine Stimmungsstabilisierung, eine Verbesserung der Grundstimmung und des Antriebs sowie ein Verlust der Angstsymptomatik erzielt werden konnten. Mit Bericht vom 25. August 2020 diagnostizierte die behandelnde Psychiaterin Dr. med. F.___ eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, wobei sie dazu anmerkte, die Depression habe sich inzwischen diskret gebessert.
3. Nachdem A.___ am 30. September 2020 angegeben hatte, sich gesundheitlich nicht in der Lage zu fühlen, im wesentlichen Umfang einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wurden die Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 6. Oktober 2020 abgeschlossen.
4. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung von A.___ in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Gastroenterologie, Pneumologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, wobei der Auftrag der Swiss Medical Assessmentand Business-Center (SMAB) AG in St. Gallen zugeteilt wurde. In dem am 1. Juni 2021 erstatteten Gutachten (nachfolgend SMAB-Gutachten) diagnostizierten die Experten eine rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F33.9) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Während sie die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als aufgehoben erachteten, wiesen sie in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine seit Anfang 2021 bestehende 100%ige Arbeitsfähigkeit aus.
5. Mit Vorbescheid vom 10. Juni 2021 stellte die IV-Stelle A.___ die Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab dem 1. März 2020 und einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 in Aussicht. Zum Abklärungsergebnis hielt sie fest, die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Zustellung sei A.___ nicht mehr zumutbar. Indes sei eine überwiegend sachbetonte, gut strukturierte Tätigkeit bei Ablauf der einjährigen Wartefrist im März 2020 zu 50 % möglich. Ab Juli 2020 habe sich der Gesundheitszustand von A.___ verschlechtert, so dass ihr keine Erwerbstätigkeit habe zugemutet werden können. Seit Januar 2021 sei ihr aus ärztlicher Sicht wieder eine leidensangepasste Tätigkeit im Vollpensum möglich. Unter Berücksichtigung der dreimonatigen Wartefrist seit der Verbesserung ab Januar 2021 bestehe ab dem 1. April 2021 bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % kein Rentenanspruch mehr. Dagegen liess A.___ am 12. Juli 2021 Einwand erheben. Mit Verfügung vom 13. September 2021 entschied die IV-Stelle wie vorbeschieden und sprach A.___ ab dem 1. März 2020 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 eine ganze Invalidenrente zu.
6. Dagegen liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 8. Oktober 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben. Neben der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2021 beantragte sie, ihr sei ab dem 1. April 2021 eine ganze Invalidenrente, eventualiter eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Subeventualiter seien ihr Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Verlängerung der Beschwerdefrist, was von der Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 abgewiesen wurde. Zur Begründung ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, ihr sei mit Verweis auf die fehlende Verwertbarkeit einer allfälligen Erwerbsfähigkeit während den verbleibenden drei Jahren bis zur Pensionierung weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ihr eine Dreiviertelsrente zuzusprechen, wobei der standardisierte LSE-Tabellenlohn aufgrund ihres Alters und der fehlenden beruflichen Ausbildung mittels Leidensabzug nach unten zu korrigieren sei. Für den Fall, dass ihr eine Invalidenrente ab dem 1. April 2021 verweigert werden sollte, seien ihr berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen zu gewähren. Die Eingliederungshilfe sei unumgänglich, da sie im kommenden Monat 61 Jahre alt werde und über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfüge. Dabei dürfe keine Rolle spielen, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen vor zwei Jahren ein erstes Mal gescheitert seien, zumal sich ihr Gesundheitszustand zwischenzeitlich nachweislich verschlechtert habe und ihr während 13 Monaten eine Invalidenrente zugesprochen worden sei.
7. Mit Vernehmlassung vom 28. Oktober 2021 schloss die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde und ergänzte die in der Verfügung vom 13. September 2021 angeführte Begründung punktuell anhand der in der Beschwerde gemachten Vorbringen.
8. Die Beschwerdeführerin replizierte am 22. November 2021 bei unveränderten Rechtsbegehren und reichte einen Pflegebericht von G.___ vom 15. November 2021 ein.
9. Am 2. Dezember 2021 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 13. September 2021 stellt eine solche anfechtbare Verfügung der Invalidenversicherung und folglich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin der strittigen Verfügung ist die Beschwerdeführerin berührt und sie weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung Änderung auf (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten.
2. Streitgegenstand bildet der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2021. Unbestritten ist neben dem Valideneinkommen von CHF 70'307.35 für das Jahr 2021 (vgl. angefochtene Verfügung vom 13. September 2021 [beschwerdegegnerische Akten {Bg-act.} 78] und Bemessung des Invaliditätsgrads [Bg-act. 77]) die ihr ab dem 1. März 2020 sowie vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 zugesprochenen, befristeten Invalidenrenten. Uneinig sind sich die Parteien zunächst hinsichtlich der (Rest-)Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit: Kritisiert wird dabei die von der Beschwerdegegnerin ab Januar 2021 angenommene Arbeitsfähigkeit von 100 % in adaptierter Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin spricht dem SMAB-Gutachten vom 1. Juni 2021 den Beweiswert ab und bemängelt, dass es die jüngsten Entwicklungen ihres Gesundheitszustands nicht berücksichtige. Zudem ist die weitere Bemessung des Invalideneinkommens (wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit wegen fortgeschrittenen Alters und Vornahme eines Leidensabzugs vom massgeblichen Tabellenlohn der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik [LSE]) sowie die (Un-)Zumutbarkeit der Selbsteingliederung der Beschwerdeführerin umstritten.
3.1. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; Urteile des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E.3.2, 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E.2.4). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärztinnen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb).
3.2. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das SMAB-Gutachten vom 1. Juni 2021 abgestellt hat ob konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit sprechen bzw. dieses von den übrigen medizinischen Akten derart in Zweifel gezogen wird, dass von der 100%igen Arbeitsfähigkeitseinschätzung in adaptierter Tätigkeit ab Januar 2021 abzuweichen wäre.
3.3. Zwar bestreitet die Beschwerdeführerin in der Beschwerde, dass das SMAB-Gutachten die gesetzlichen und bundesgerichtlich festgelegten Anforderungen an ein neutrales, schlüssiges und vollständiges Gutachten zu erfüllen und die anderslautenden Einschätzungen ihres Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Fachärzte zu überstimmen vermöge. Konkrete Anhaltspunkte, welche gegen die Zuverlässigkeit dieser Expertise sprechen würden, bringt sie indessen nicht vor. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Vielmehr setzten sich die SMAB-Gutachter in ihrer Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auseinander und trafen ihre Schlussfolgerungen gestützt auf die eigenen klinischen und laborchemischen Untersuchungen (vgl. Bg-act. 64 S. 5 f., S. 21 ff., S. 31 ff., S. 41 ff. und S. 52 f.). Auch flossen die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben zur Krankheitsentwicklung und zum jetzigen Leiden in die Gesamtbeurteilung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeitseinschätzung mit ein (vgl. Bg-act. 64 S. 5, S. 16 ff., S. 29 f., S. 39 ff. und S. 49 ff.). Dabei wurden insbesondere auch die von der Beschwerdeführerin beschwerdeweise vorgebrachte depressive Symptomatik und die Lungenkrankheit bzw. die damit zusammenhängenden Beschwerden berücksichtigt (vgl. Bg-act. 64 S. 5 f., S. 22 ff., S. 49 und S. 53 ff.). Die gutachterlichen Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend (vgl. Bg-act. 64 S. 5 f., S. 22 f., S. 33 f., S. 43 f. und S. 53 f.) und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand sowie zur versicherungsrechtlich relevanten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nachvollziehbar begründet (vgl. Bg-act. 64 S. 7 ff., S. 24 ff., S. 33 ff., S. 43 ff. und S. 53 ff.). Ferner ist das Gutachten für die streitigen Belange umfassend. In der Konsensbeurteilung wiesen die Gutachter eine rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F33.9) als Diagnose mit Arbeitsfähigkeitsauswirkung aus (Bg-act. 64 S. 7). Dazu führten sie nachvollziehbar aus, unter Berücksichtigung der Unterlagen und der anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin ergebe sich bei ihr die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung. Aktuell werde keine durchgehende Depressivität mehr beschrieben, was Voraussetzung für eine mindestens leichte depressive Episode wäre. Es werde daher eingeschätzt, dass bei der Beschwerdeführerin nur noch eine depressive Restsymptomatik bestehe mit nur noch an einzelnen Tagen bestehender depressiver Verstimmung und reduzierter emotionaler Belastbarkeit. Dies entspreche der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, nicht näher bezeichnet (Bg-act. 64 S. 5 und S. 22). Mit Blick auf deren funktionellen Auswirkungen hielten die Gutachter fest, die emotionale Belastbarkeit und die Stressbelastbarkeit seien reduziert. Die Depression habe sich zwar deutlich zurückgebildet. Es bestehe aber noch keine durchgehende und uneingeschränkte Fähigkeit, aufmerksam und konzentriert im Strassenverkehr teilzunehmen, wie es für das professionelle Fahren der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit (Kleintransporter, zum Teil Anhänger) erforderlich wäre (Bg-act. 64 S. 7). Insofern leuchtet es ein, wenn die Gutachter die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als aufgehoben betrachteten. Gleiches gilt für die von den Gutachtern infolge einer (auf den Angaben der Beschwerdeführerin basierenden, vgl. Bg-act. 64 S. 17) schrittweisen Besserung der Depression ab Anfang 2021 ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (Bg-act. 64 S. 8 f.).
3.4. Angesichts dieser plausiblen, von keiner ärztlichen Fachperson in Frage gestellten Beurteilung und des Umstands, dass weder von der Beschwerdeführerin substanziiert dargelegt wird noch ersichtlich ist, inwiefern im SMAB-Gutachten wichtige, nicht rein der subjektiven Interpretation ent-springende Aspekte unerkannt ungewürdigt geblieben wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E.7.2), ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zu folgern, dass das SMAB-Gutachten vom 1. Juni 2021 die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen erfüllt. Daran vermag auch der erst mit der Replik von der Beschwerdeführerin eingereichte Bericht von G.___, dipl. Pflegefachfrau HF Psychiatrie, vom 15. November 2021 wie hernach aufgezeigt wird (vgl. Erwägung 3.7) - nichts zu ändern.
3.5. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe die Beschwerdegegnerin bereits im Einwandverfahren darauf hingewiesen, dass die jüngsten Entwicklungen ihres Gesundheitszustands nicht berücksichtigt worden seien. Es sei unterlassen worden, nebst dem polydisziplinären Gutachten die jüngsten Befunde bzw. Stellungnahmen ihrer behandelnden Ärzte einzuholen. Die den Gutachtern unterbreiteten medizinischen Akten seien im Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens bereits zwischen acht und 21 Monate alt gewesen. Insbesondere in Bezug auf die depressive Erkrankung seien diese Unterlagen bei der Begutachtung aber längst nicht mehr aktuell gewesen. Die Beschwerdegegnerin wäre aufgrund ihrer Abklärungspflicht gehalten gewesen, diesen Hinweisen nachzugehen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wäre ihr die Möglichkeit einzuräumen gewesen, sachdienliche Unterlagen einreichen zu können, sofern und soweit diese nicht von der Beschwerdegegnerin selber zu beschaffen gewesen wären. Hinzu komme, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, zwischen dem Erhalt des Vorbescheids und dem Ablauf der kurzen Frist zur Einreichung des Einwands die notwendigen Beweise zusammenzutragen. Die Beschwerdegegnerin habe daher ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
3.6. Diese Einwände verfangen nicht. Die Beschwerdegegnerin hat den medizinischen Sachverhalt im Rahmen des Verwaltungsverfahrens sorgfältig abgeklärt, indem sie insbesondere verschiedene Verlaufsberichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte eingeholt (vgl. Bg-act. 13, 15, 37 und 42) und eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Gastroenterologie, Pneumologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie veranlasst hat (Bg-act. 64). Nach Würdigung des SMAB-Gutachtens vom 1. Juni 2021 durch RAD-Arzt Jansen in seiner Abschlussbeurteilung vom 9. Juni 2021 (Bg-act. 75 S. 12 ff.) stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 10. Juni 2021 neben der Ausrichtung einer Dreiviertelsrente ab dem 1. März 2020 die Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. März 2021 in Aussicht (Bg-act. 65). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2021 Einwand und liess darin im Wesentlichen vorbringen, der vorgesehene Entscheid berücksichtige die jüngsten Entwicklungen ihres Gesundheitszustands nicht; sie leide unverändert an einer schweren Depression und sei aufgrund ihrer Lungenkrankheit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt (Bg-act. 71 S. 3). (Fach-)Ärztliche Berichte, welche eine Veränderung ihres Gesundheitszustands seit der Begutachtung durch die SMAB-Gutachter belegen würden, legte sie indes nicht ins Recht. Vielmehr beliess sie es bei ihren pauschalen und nicht weiter substanziierten Vorbringen. Damit vermag sie aber weder eine Verletzung der Abklärungspflicht noch ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zu begründen. Angesichts des umfassenden, erst kürzlich am 1. Juni 2021 erstatteten und in Kenntnis der Vorakten, einschliesslich der Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (vgl. Bg-act. 64 S. 11 ff.), verfassten SMAB-Gutachtens bestand entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein Anlass, ihren behaupteten und nicht weiter belegten Vorbringen nachzugehen bzw. ihr die Möglichkeit zur Einreichung entsprechender medizinischer Unterlagen einzuräumen. Vielmehr wären solche (fach-)ärztlichen Berichte von der Beschwerdeführerin selber spätestens mit dem Einwand, allenfalls auch im Rahmen einer zu diesem Zweck anbegehrten Fristverlängerung, beizubringen gewesen. Stattdessen liess sie es bei ihrer behaupteten Veränderung des Gesundheitszustands bewenden und reichte auch mit der Beschwerde vom 8. Oktober 2021 an das streitberufene Gericht keine entsprechenden Unterlagen nach.
3.7. Erst mit der Replik vom 22. November 2021 legte die Beschwerdeführerin einen Pflegebericht vom 15. November 2021 von G.___ ins Recht (beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 7). Dieser vermag das SMAB-Gutachten indes nicht zu erschüttern. Abgesehen davon, dass er ohnehin nicht von einer Fachärztin für Psychotherapie und Psychiatrie verfasst wurde, erschöpft er sich im Wesentlichen darin, die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Vor- und Krankengeschichte wiederzugeben. Soweit darin Kritik am psychiatrischen SMAB-Teilgutachten von Dr. med. H.___ geübt wird, indem moniert wird, dass das Schwergewicht fälschlicherweise auf den früheren, inzwischen jedoch sistierten Alkoholkonsum gelegt worden sei, kann der sich darauf abstützenden Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Dabei wird übersehen, dass Dr. med. H.___ als Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F33.9) ausgewiesen und diese nachvollziehbar hergeleitet hat (vgl. dazu Erwägung 3.3 hiervor). Die Diagnose eines gefährlichen Gebrauchs von Alkohol wies er hingegen denjenigen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. Dies begründete er damit, dass nach Angaben der Beschwerdeführerin inzwischen nur noch ein Alkoholkonsum in grösseren Abständen erfolge, was sich auch in dem im nicht-pathologischen Bereich liegenden CDT widerspiegle. Bei einem in der Vergangenheit eindeutig bestehenden Alkoholabhängigkeitssyndrom sowie auch depressiver Störung bestehe aber mindestens ein gefährlicher Gebrauch von Alkohol in dem Sinne, dass sich erneut eine schwerer ausgeprägte Alkoholproblematik (mit dann auch gegebenenfalls Induzierung und Verstärkung von depressiven Symptomen) entwickeln könnte. Dies entspreche der ICD-10-Diagnose eines gefährlichen Gebrauchs von Alkohol (Bg-act. 64 S. 22 f.). Diese plausiblen Ausführungen zeigen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auf, dass der im Vergleich zu früher klar reduzierte Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin vom Gutachter nicht überhört worden ist. Auch berücksichtigten die SMAB-Gutachter wie bereits dargelegt in der Konsensbeurteilung mit Blick auf die funktionellen Auswirkungen der psychiatrischen Diagnose, dass die emotionale Belastbarkeit und die Stressbelastbarkeit der Beschwerdeführerin reduziert seien (Bg-act. 64 S. 7), was mit den Ausführungen im Pflegebericht vom 15. November 2021 übereinstimmt. Soweit darin ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin nach dem Untersuchungsgespräch mit Dr. med. H.___ völlig verändert, traurig, resigniert, enttäuscht und sichtlich psychisch wie physisch leidend in der Sitzung mit G.___ erschienen sei, mutet dies insoweit widersprüchlich an, als die psychiatrische Exploration bereits am 23. April 2021 stattgefunden hat (Bg-act. 64 S. 15), die Betreuung der Beschwerdeführerin durch G.___ gemäss deren eigenen Angaben aber erst Anfang Juli 2021 aufgenommen wurde (Bf-act. 7). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss in reaktiven Störungen auf das laufende IV-Verfahren ein invaliditätsfremdes Geschehen erblickt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E.4.4.2.2 f.).
3.8. Insgesamt ergibt sich daher, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin und der von ihr beigebrachte Pflegebericht vom 15. November 2021 nicht geeignet sind, den Beweiswert des SMAB-Gutachtens vom 1. Juni 2021 zu schmälern. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf die darin ausgewiesene 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab Januar 2021 abstellte.
4.1. Streitig ist sodann die weitere Bemessung des Invalideneinkommens.
4.2. Soweit die Beschwerdeführerin mit Blick auf das Invalideneinkommen geltend macht, dass das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Totalwert der Tabelle TA 1 der LSE 2018 für Tätigkeiten auf dem Kompetenzniveau 1 im privaten Sektor für Frauen bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % korrekt errechnete Einkommen von CHF 56'288.85 (CHF 4'371.-x 12 : 40 x 41.7 x 1.009117 x 1.01 x 1.01; umgerechnet auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und aufindexiert auf das Jahr 2021) zu hoch sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei versicherten Personen, die nach Eintritt eines Gesundheitsschadens wie vorliegend lediglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, in der Regel vom Totalwert im niedrigsten (und am schlechtesten bezahlten) Kompetenzniveau 1 auszugehen. Dass hiervon abzuweichen wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht substanziiert geltend und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_411/2019 vom 16. Oktober 2019 E.7.2 mit Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2018 vom 29. Juni 2018 E.3.2.2 und 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E.4.2).
4.3. Nicht durchzudringen vermag die Beschwerdeführerin des Weiteren mit ihrem Vorbringen, ihr sei aufgrund der fehlenden Verwertbarkeit einer allfälligen Erwerbsfähigkeit während den verbleibenden drei Jahren bis zur Pensionierung eine ganze Invalidenrente auszurichten. Zwar anerkennt die Rechtsprechung, dass das (vorgerückte) Alter zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird (BGE 146 V 16 E.7, 145 V 2 E.5.3.1, 138 V 457 E.3, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat indes relativ hohe Hürden für Annahme einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E.5.2.1). Vorliegend ist das gutachterlich definierte Belastungsprofil, wonach der im massgebenden Zeitpunkt (vgl. hierzu BGE 146 V 16 E.7.1) 60-jährigen Beschwerdeführerin leichte bis mittelschwere Arbeiten unter lufthygienisch akzeptablen Bedingungen in überwiegend sachbetonten (kein allenfalls geringfügiger Kundenkontakt), gut strukturierten Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck, ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit und ohne (Nacht-)Schichtarbeit zumutbar sind (vgl. Konsensbeurteilung des SMAB-Gutachtens vom 1. Juni 2021 [Bg-act. 64 S. 8]), nicht derart eingeschränkt, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle praktisch nicht kennt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_426/2020 vom 29. April 2021 E.5.2, 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E.6.1, 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E.5.2 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1, je mit Hinweisen). Vielmehr umfasst das hier anwendbare Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher handwerklicher Art) auch der Beschwerdeführerin zumutbare Tätigkeiten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_240/2021 vom 15. September 2021 E.4.4.3, 8C_815/2019 vom 30. Januar 2020 E.4 und E.6.2 sowie 8C_528/2019 vom 12. November 2019 E.4.2.2). Zudem kann auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers (Nischenarbeitsplätze) gerechnet werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_693/2019 vom 18. Dezember 2019 E.4.1.3, 9C_294/2017 vom 4. Mai 2018 E.5.4.2 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E.2.2.1, je mit Hinweisen). Dass der für die Beschwerdeführerin nötige Betreuungsaufwand derart gross wäre, dass das entsprechende Entgegenkommen realistischerweise von einem durchschnittlichen Arbeitgeber auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht erwartet werden kann (vgl. ähnlich Urteil des Bundesgerichts 9C_321/2018 vom 16. Oktober 2018 E.5 mit Hinweisen), ist nicht ersichtlich. Da praxisgemäss für Hilfsarbeiten weder eine Berufsausbildung noch Erfahrungen sonstige Vorkenntnisse vorausgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E.5.2.1), fällt die fehlende abgeschlossene Berufsausbildung sowie die seit Mitte März 2019 bestehende Absenz vom Arbeitsmarkt nicht weiter ins Gewicht. Neben der schulischen Grundausbildung (vgl. Bg-act. 2 S. 5) verfügt die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer bisherigen beruflichen Laufbahn mit verschiedenen Anstellungen im Gastgewerbe und in der Briefbzw. Paketzustellung (vgl. dazu IK-Auszüge [Bg-act. 38 und 62], Fragebogen für Arbeitgebende vom 23. Juli 2019 [Bg-act. 8], Evaluationsgespräch Eingliederung vom 15. August 2019 [Bg-act. 16 S. 2 f.]) über Fertigkeiten, die sie durchaus in einer geeigneten Verweistätigkeit nutzbar machen könnte. Aufgrund der bisher ausgeübten praktischen Tätigkeiten dürfte sich auch der Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand in eine Verweistätigkeit für die Beschwerdeführerin in Grenzen halten. Dies ist mit Blick auf die kurze Aktivitätsdauer positiv zu werten, genauso wie ihre Persönlichkeitsstruktur als pflichtbewusste und offene Person (vgl. SMAB-Gutachten vom 1. Juni 2021 [Bg-act. 64 S. 7 und S. 21], Bericht von Dr. med. F.___ vom 25. August 2020 [Bg-act. 37 S. 3], Evaluationsgespräch Eingliederung vom 15. August 2019 [Bg-act. 16 S. 5]). Es fehlen somit jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Alters sowie den weiteren personenbezogenen und beruflichen Merkmalen ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwerten könnte.
4.4. Sodann macht die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustands, ihres fortgeschrittenen Alters, ihrer Absenz vom Arbeitsmarkt, der fehlenden Berufsausbildung und aufgrund der Unzumutbarkeit einer Arbeitstätigkeit in ihrem angestammten Beruf geltend, ihr sei ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren.
4.5. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad je nach Ausprägung Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben, weshalb ein auf höchstens 25 % begrenzter Leidensabzug von dem nach den LSE-Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen vorgenommen werden kann, soweit anzunehmen ist, dass die trotz des Gesundheitsschadens verbleibende Leistungsfähigkeit infolge eines mehrerer dieser Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (vgl. dazu BGE 134 V 64 E.4.2.1) nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwertet werden kann (BGE 146 V 16 E.4.1, 135 V 297 E.5.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1, 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E.5.1 und 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1). Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs ist der Einfluss aller in Betracht fallender Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und insgesamt, wie erwähnt, auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 135 V 297 E.5.2, 134 V 322 E.5.2, 126 V 75 E.5b/bb-cc; Urteile des Bundesgerichts 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1, 9C_787/2018 und 9C_795/2018 vom 19. Juli 2019 E.6.2). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen einer körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E.5a/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1 und 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_115/2021 vom 10. August 2021 E.3.2.1 und 9C_283/2020 vom 17. August 2020 E.7.1.1).
4.6. Soweit die Beschwerdeführerin einen Abzug mit dem Verweis auf ihren Gesundheitszustand geltend macht, ist ihr entgegenzuhalten, dass die sich aus medizinischer Sicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Limitierungen, welche bereits in qualitativer Hinsicht bei der gutachterlichen Festlegung des Belastungsprofils berücksichtigt worden sind, nicht nochmals als abzugsrelevant herangezogen werden dürfen. Dies käme einer unzulässigen doppelten Anrechnung derselben Gesichtspunkte gleich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E.4.3.4, 8C_705/2018 vom 16. Mai 2019 E.4.3 mit Hinweisen und 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E.3.5.1 mit Hinweis). Es bestehen denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die gesundheitlichen Einschränkungen nicht bereits vollumfänglich in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierter Tätigkeit enthalten sind. Welche Limitierungen der Arbeitsfähigkeit abgesehen von den bereits in der Arbeitsfähigkeitsschätzung berücksichtigten hier zusätzlich vorliegen sollten, zeigt die Beschwerdeführerin denn auch nicht auf.
4.7. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stellt ihr Alter keinen Grund dar, der einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen vermöchte. Denn insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten muss sich ein fortgeschrittenes Alter auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) praxisgemäss nicht zwingend lohnsenkend auswirken. Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E.7.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2021 vom 18. Mai 2021 E.6.2.2 und 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E.4.2). Des Weiteren kann hinsichtlich der konkreten Umstände des vorliegenden Falls auf das zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei fortgeschrittenem Alter bereits Ausgeführte verwiesen werden. Dabei wird die deutschsprachige Beschwerdeführerin namentlich von ihren bisher gewonnenen Arbeitserfahrungen und praktischen Kenntnissen in verschiedenen Bereichen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt profitieren können, indem sie ihr mit Blick auf die kurze Aktivitätsdauer nicht nur die Umstellung und Einarbeitung in eine Verweistätigkeit erleichtern, sondern sich insbesondere bei der Ausübung einer solchen als nützlich erweisen. Es sind somit keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund ihres Alters verglichen mit anderen Beschäftigten ihrer Alterskategorie mit einem geringeren Einkommen rechnen müsste. Indem insofern das Merkmal Alter unter Würdigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft wurde, ist der Beschwerdeführerin, welche dazu im Rahmen ihrer Rechtsschriften Stellung nehmen konnte, durch die Unterlassung einer entsprechenden Prüfung durch die Beschwerdegegnerin kein Nachteil erwachsen.
4.8. Soweit die Beschwerdeführerin überdies darauf hinweist, dass sie über keine abgeschlossene Berufslehre verfüge, übersieht sie, dass für Hilfsarbeiten praxisgemäss weder eine Berufsausbildung noch Erfahrungen sonstige Vorkenntnisse vorausgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2021 vom 9. Juni 2021 E.5.2.1). Ebenso wenig kommt mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin namentlich nicht mehr in ihrer angestammten Tätigkeit arbeiten kann, nach der Rechtsprechung eine relevante Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E.3.2). Auch lässt sich gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls mit den verfügbaren statistischen Angaben nicht untermauern, dass sich in fortgeschrittenem Alter beruflich neu zu orientierende Versicherte unter Berücksichtigung ihrer kurzen Aktivitätsdauer bis zur Pensionierung nicht mit einem durchschnittlichen Einkommen rechnen könnten bzw. bedeutsame Einbussen in Kauf zu nehmen hätten (BGE 146 V 16 E.7.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E.6.3.3).
4.9. Mit Blick auf die Art der zumutbaren Tätigkeiten wirkt sich die lange Abwesenheit vom Arbeitsmarkt praxisgemäss nicht (zwingend) lohnsenkend aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_267/2020 vom 9. September 2020 E.6.3, 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E.4.4.2, 9C_418/2017 vom 30. Oktober 2017 E.4.5.2, 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E.3.3 und E.3.4.3). Das Bundesgericht hat denn auch in Konstellationen, wie der vorliegenden, in welchen Hilfstätigkeiten im untersten Kompetenzniveau als Verweistätigkeiten in Frage kommen, die Vornahme eines Abzugs vom Tabellenlohn verneint (Urteil des Bundesgerichts 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E.4.3.5 mit Hinweisen). Im hier zu beurteilenden Fall kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin erst seit dem 14. März 2019 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht (vgl. Bg-act. 8 S. 2, 13 S. 2 und 16 S. 2), weshalb nicht von einer langjährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt gesprochen werden kann. Insofern rechtfertigt es sich vorliegend nicht, einen Leidensabzug vorzunehmen.
4.10. Selbst wenn aber ein Abzug vom Tabellenlohn gewährt würde angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin über die Verrichtung körperlich leichter Tätigkeiten hinaus in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt wäre, würde ein solcher 10 % jedenfalls nicht übersteigen, so dass immer noch ein Invaliditätsgrad resultierte, der keinen Anspruch auf eine Invalidenrente zu begründen vermöchte ([Valideneinkommen von CHF 70'307.35 - Invalideneinkommen von CHF 50'660.--] x 100 : CHF 70'307.35 = Invaliditätsgrad von 28 %).
5.1. Zu prüfen bleibt die Frage der (Un-)Zumutbarkeit der Selbsteingliederung der Beschwerdeführerin. Während die Beschwerdegegnerin insbesondere mangels subjektivem Eingliederungswillen die Grundlage für weitere IV-Leistungen verneinte (vgl. angefochtene Verfügung vom 13. September 2021 [Bg-act. 78 S. 4]), brachte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vor, sie sei namentlich aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen, ihres Alters und der fehlenden Berufsausbildung nicht in der Lage, sich ab dem 1. April 2021 selber in den Arbeitsprozess einzugliedern. Sie werde bald 61 Jahre alt und im November 2024 ordentlich pensioniert. Ihre Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Paketzustellung, welcher sie in den letzten 14 Jahren nachgegangen sei, dürfe sie nicht mehr ausüben. Sie müsse sich folglich für die verbleibenden drei Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung beruflich neu orientieren. Sie könne aufgrund einer fehlenden Nachfrage die verbliebene Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwerten, weshalb ihr eine Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar sei. Sie habe Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen, wenn ihr während 13 Monaten eine Invalidenrente zugesprochen worden sei und diese nun eingestellt werde - unabhängig von einem ersten, vor zwei Jahren gescheiterten Eingliederungsversuch. Sie bestreite ein Fehlen des subjektiven Eingliederungswillens. Der fehlende Erfolg des seinerzeitigen Arbeitsversuchs sei durch den schlechten Gesundheitszustand im damaligen Zeitpunkt zu erklären.
5.2. Rechtsprechungsgemäss ist eine verbesserte neu festgestellte Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten (siehe Urteile des Bundesgerichts 8C_648/2019 vom 4. Juni 2020 E.4.1 und 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E.5.2.1 mit Hinweis). Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt aufgehoben werden soll, sind nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (siehe BGE 145 V 209 E.5.1 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung findet auch dann Anwendung, wenn wie hier zeitgleich mit der Rentenzusprache rückwirkend über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird (siehe BGE 145 V 209 E.5.2-5.4; Urteile des Bundesgerichts 9C_50/2020 vom 9. Juli 2020 E.3.2, 8C_80/2020 vom 19. Mai 2020 E.2.3 und 9C_685/2019 vom 8. April 2020 E.3.1). Ausnahmen von der diesfalls grundsätzlich ('vermutungsweise') anzunehmenden Unzumutbarkeit einer Selbsteingliederung liegen namentlich dann vor, wenn die langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist, wenn die versicherte Person besonders agil, gewandt und im gesellschaftlichen Leben integriert ist wenn sie über besonders breite Ausbildungen und Berufserfahrungen verfügt (dazu und zum Folgenden: BGE 145 V 209 E.5.1 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_648/2019 vom 4. Juni 2020 E.4.1 und 9C_685/2019 vom 8. April 2020 E.3.1). Verlangt sind immer konkrete Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, die versicherte Person könne sich trotz ihres fortgeschrittenen Alters und/oder der langen Rentenbezugsdauer mit entsprechender Absenz vom Arbeitsmarkt ohne Hilfestellungen wieder in das Erwerbsleben integrieren. Die IV-Stelle trägt die Beweislast dafür, dass entgegen der Regel die versicherte Person in der Lage ist, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung erwerblich zu verwerten (siehe BGE 145 V 209 E.5.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_768/2019 vom 16. September 2020 E.3.4.1 und 9C_50/2020 vom 9. Juli 2020 E.3.1).
5.3. Zwar ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass sie ausweislich der Akten über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt (vgl. Anmeldung vom 11. Juli 2019 [Bg-act. 2 S. 5] und Evaluationsgespräch Eingliederung vom 15. August 2019 [Bg-act. 16 S. 2]). Auch ist mit der Beschwerdegegnerin anzuerkennen, dass die Absenz vom Arbeitsmarkt nicht überwiegend auf invaliditätsfremde Gründe zurückzuführen ist (vgl. hierzu die in der angefochtenen Verfügung vom 13. September 2021 ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeiten und die gestützt darauf zugesprochenen Rentenleistungen [Bg-act. 78 f.]). Indes kann die Beschwerdeführerin neben diversen Anstellungen im Gastgewerbe insbesondere eine knapp 14-jährige Arbeitstätigkeit als Mitarbeiterin in der Brief- und Paketzustellung vorweisen (Evaluationsgespräch Eingliederung vom 15. August 2019 [Bg-act. 16 S. 2], Fragebogen für Arbeitgebende vom 23. Juli 2019 [Bg-act. 8 S. 1 f.]), in welcher sie Fertigkeiten und Berufserfahrung erworben hat, die sich in einer Verweistätigkeit durchaus als nützlich erweisen. So wird die langjährige berufliche Erfahrung denn auch im SMAB-Gutachten vom 1. Juni 2021 als Ressource ausgewiesen (Bg-act. 64 S. 8 und S. 24). Da die ihr zumutbaren Tätigkeiten auf dem massgeblichen Arbeitsmarkt wie bereits dargelegt zudem keine besonderen Qualifikationen erfordern, relativiert sich ein entsprechender Eingliederungsbedarf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_492/2018 vom 24. August 2018 E.5.2). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin erst seit Mitte März 2019 und damit nicht eine lange Absenz vom Arbeitsmarkt aufweist, welche auf eine arbeitsmarktliche Desintegration schliessen liesse. Vielmehr kann sie auf unter den heute herrschenden Verhältnissen aktualisierbare berufliche Erfahrungen zurückgreifen, welche für die Selbsteingliederung auf dem freien Arbeitsmarkt nutzbar sind resp. wären.
5.4. Mit Blick auf die Ressourcen der Beschwerdeführerin geht aus dem SMAB-Gutachten vom 1. Juni 2021 des Weiteren hervor, dass sie von der Persönlichkeit her verträglich, kontaktfreudig und offen sei (Bg-act. 64 S. 7 und S. 21). Als weitere positive Faktoren wurden ihre familiäre Situation und die stabile Ehebeziehung genannt (Bg-act. 64 S. 8, S. 24 und S. 44). Der psychiatrische SMAB-Gutachter konnte keinen ausgewiesenen Rückzug feststellen (Bg-act. 64 S. 21). So führte die Beschwerdeführerin denn auch bereits anlässlich des Evaluationsgesprächs betreffend Eingliederung aus, neben ihrer Familie zu zwei guten Freundinnen einen aktiven Kontakt zu pflegen (Bg-act. 16 S. 4). Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung gab die Beschwerdeführerin zudem an, den Haushalt alleine zu erledigen sowie als Hobby zu nähen (Bg-act. 64 S. 19). Angesichts dieser Potenziale, welche auf eine Agilität, Gewandtheit und gesellschaftliche Integration schliessen lassen, erscheint die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage zu sein, das medizinisch-theoretisch ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten.
5.5. Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise ausführt, ein Hinweis auf den gescheiterten Arbeitsversuch vor zwei Jahren mit der Schlussfolgerung, weitergehende erneute Eingliederungsmassnahmen seien nicht nötig, weil es am subjektiven Eingliederungswillen fehle, sei unzulässig, kann ihr nicht gefolgt werden. Sie übersieht dabei, dass die Beschwerdegegnerin den fehlenden subjektiven Eingliederungswillen nicht aus dem im Oktober 2019 bereits nach rund zehn Tagen wieder beendeten therapeutischen Arbeitsversuch ableitete. Jener wurde ausweislich der Akten abgebrochen, da sich die Beschwerdeführerin schikaniert gefühlt habe und das Arbeitsklima beim damaligen Arbeitgeber schlecht gewesen sei, so dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe (Verlaufsprotokoll Eingliederung, Einträge vom 14. und 15. Oktober 2019 [Bg-act. 44 S. 3]). Vielmehr bezieht sich die Annahme eines fehlenden subjektiven Eingliederungswillens auf die der Beschwerdeführerin im September 2020 gestützt auf die prognostische Beurteilung ihrer behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.___ (vgl. Bericht vom 25. August 2020 [Bg-act. 37 S. 3] und RAD-Beurteilung vom 8. September 2020 [Bg-act. 75 S. 10 ff.]) eröffnete Möglichkeit der Aufnahme von Eingliederungsmassnahmen, welche die Beschwerdeführerin aktenkundigerweise ablehnte, weil sie sich nicht in der Lage sah, Eingliederungsmassnahmen Folge zu leisten bzw. einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (Verlaufsprotokoll Eingliederung, Einträge vom 30. September 2020, 1. Oktober 2020 und 5. Oktober 2020 [Bg-act. 44 S. 7]). Dies wurde denn auch in der Mitteilung vom 6. Oktober 2020 so festgehalten und die Eingliederungsmassnahmen infolgedessen abgeschlossen (Bg-act. 46). Wenn nun die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den fehlenden subjektiven Eingliederungswillen bestreitet und ausführt, sie sei auch nie zur Frage angehört worden, ob sie willens und in der Lage sei, an beruflichen Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken, vermag dies angesichts des soeben Ausgeführten nicht zu überzeugen. Zudem erachtete die Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen und gastroenterologischen Begutachtung, als sie zu ihren Zukunftsvorstellungen befragt worden war, nur eine körperlich leichte Arbeit ohne Zeitdruck bzw. Putzarbeiten im Umfang von ca. 20 % bis 30 % als möglich (Bg-act. 64 S. 19 und S. 41), während sie anlässlich der internistischen und pneumologischen Exploration sogar angab, sie sei zu erschöpft, um eine andere berufliche Tätigkeit auszuüben (Bg-act. 64 S. 31) bzw. sie möge sich keine berufliche Zukunft mehr vorstellen; es gehe nichts mehr bei ihr (Bg-act. 64 S. 52). Eine vorhandene bzw. zumindest aktivierbare Motivation für Reintegrationsmassnahmen lässt sich daraus kaum ableiten. So bemerkte denn auch der pneumologische SMAB-Gutachter, die Beschwerdeführerin scheine nicht mehr motiviert, nochmals in den Arbeitsprozess einzusteigen (Bg-act. 64 S. 54). Eine Eingliederungsbereitschaft fehlte ihr denn auch schon in der Vergangenheit, als sie gegenüber ihrem damaligen behandelnden Psychiater ausführte, namentlich einen therapeutischen Arbeitsversuch abzulehnen (vgl. Bericht von Dr. med. I.___ vom 14. August 2019 [Bg-act. 15 S. 3]). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin weder in ihrem gegen den Vorbescheid erhobenen Einwand (Bg-act. 71 S. 3 f.) noch in der Beschwerde an das streitberufene Gericht zum Ausdruck gebracht hat, dass sie bereit und motiviert ist, berufliche Massnahmen aufzunehmen. Vielmehr beliess sie es bei der Bestreitung des fehlenden subjektiven Eingliederungswillens. Insgesamt lässt das Verhalten der Beschwerdeführerin deren Eingliederungsbereitschaft als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben erscheinen.
5.6. In Gesamtwürdigung der Umstände ist somit die Zumutbarkeit der Selbsteingliederung zu bejahen. Mithin besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Durchführung weiterer beruflicher Eingliederungsmassnahmen bzw. auf Weiterausrichtung der bisherigen Rente.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Laut Art. 69 Abs. 1bis IVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-bis CHF 1'000.-festgelegt. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Aufwand entstanden ist, setzt das Gericht die Kosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-fest. Diese sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten von CHF 700.-gehen zulasten von A.___.
3. [Rechtsmittelbelehrung]
4. [Mitteilungen]

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