E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils R 2020 58: Kantonsgericht Graubünden

In dem strafrechtlichen Beschwerdeverfahren des X. gegen die Einstellungsverfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Albula geht es um ein gerichtliches Verbot bezüglich einer Parzelle in der Gemeinde O.1. Nach Uneinigkeiten über ein Wegerecht reichte Z. mit Y. eine Strafanzeige gegen X. ein. Das Kantonsgericht von Graubünden entschied zugunsten von X., dass drei der umstrittenen Fahrten legal waren. X. legte Beschwerde ein, da er die Begründung der Einstellungsverfügung als ungenügend ansah. Das Kantonsgericht entschied, dass die Beschwerde nicht anfechtbar ist. Kosten von CHF 400 gehen zu Lasten von X.

Urteilsdetails des Kantongerichts R 2020 58

Kanton:GR
Fallnummer:R 2020 58
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:
Kantonsgericht Graubünden Entscheid R 2020 58 vom 21.12.2021 (GR)
Datum:21.12.2021
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Baubewilligung (Wärmepumpe)
Schlagwörter : Lärm; Wärmepumpe; Parzelle; Standort; Recht; Gemeinde; Lärmschutz; Baubewilligung; Vorsorge; Planungswert; Planungswerte; Lärmschutznachweis; Vorsorgeprinzip; Auflage; Entscheid; Auflagen; Urteil; Baubewilligungsverfahren; Widerruf; Bundesgericht; Lärmschutzmassnahmen; Bewilligung; Rechtsprechung; Zeitpunkt
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:124 II 517; 134 III 534; 141 II 476; 142 II 476; 143 II 1; 144 III 285;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts R 2020 58

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI

R 20 58

5. Kammer
Vorsitz Meisser
RichterInnen Audétat und Racioppi
Aktuar ad hoc Raschein
URTEIL
vom 21. Dezember 2021
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
A.___,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Zinsli,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B.__,
Beschwerdegegnerin 1
und
D.___,
Beschwerdegegnerin 2
betreffend Baubewilligung (Wärmepumpe)
I. Sachverhalt:
1. D.___ ist Eigentümerin des Grundstücks C.__, E.__, in B.__. Mit Gesuch vom 23. Januar 2018 reichte sie ein Baugesuch für den Neubau eines Einfamilienhauses inklusive einer freistehenden Luft-Wärmepumpe an der südlichen Hausecke auf Parzelle C.__ ein. Das Baugesuch wurde am 26. Januar 2018 im Amtsblatt der Gemeinde B.__ publiziert.
2. Innert Frist erhob A.___, Eigentümer der Parzellen F.__, G.__ und H.__ in B.__, dagegen Einsprache. Er beantragte u.a. Folgendes:
( )
Es sei mittels Anordnung in der Baubewilligung sicherzustellen, dass
Die Lärmemissionen der freistehenden Luft-Wärmepumpe im Südosten der Liegenschaft C.__ so weit wie technisch möglich begrenzt werden, und
Auf jeden Fall gegenüber dem Haus von A.___ auf Parzelle H.__ die Planungswerte der LSV eingehalten würden, am besten mittels Verlegung der Luft-Wärmepumpe auf die Nordseite des geplanten Hauses auf Parzelle C.__.
Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. Mit Bau-und Einspracheentscheid vom 8./9. Mai 2018 hiess die Baubehörde B.__ die Einsprache von A.___ teilweise gut und erteilte die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen. In den Erwägungen hielt die Baubehörde B.__ fest, dass die auf dem Grundstück C.__ geplante freistehende Luft-Wärmepumpe eine ortsfeste Anlage im Sinne des Umweltschutzgesetzes (USG) darstelle, die nur errichtet werden dürfe, wenn die durch diese Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten würden. Die Bauherrschaft habe den erforderlichen Lärmschutznachweis für die Luft-Wärmepumpe noch nicht erbracht. Die Erstellung der Luft-Wärmepumpe sei deshalb am vorgesehenen Ort mit der Auflage zu bewilligen, dass ein Lärmschutznachweis erbracht werde und der Beurteilungspegel unter dem geforderten Planungswert liege.
4. Im Zuge einer Projektänderung bewilligte die Gemeinde B.__ über das vereinfachte Baubewilligungsverfahren am 6. Dezember 2018 eine Standortverschiebung der geplanten Wärmepumpe von der südlichen zur nordöstlichen Hausecke.
5. Dagegen erhob A.___ am 19. März 2019 wiederum Einsprache und beantragte folgendes:
Der Standort der installierten Wärmepumpe wurde geändert und entspricht nicht mehr dem Standort von der Baubewilligung vom 09.05.2018/18019. Der Standort der Wärmepumpe ist mittels Verlegung auf die Nordostseite (hintere Gebäudeseite) vom Grundstück C.__, E.__, anzuordnen.
Die Berechnungen im Lärmschutznachweis vom 7.12.2018 beruhen auf unkorrekten/unvollständigen Annahmen und sind neu zu berechnen und entsprechende Massnahmen gemäss Antrag 1 anzuordnen.
Begründend führte er aus, der bewilligte Standort der Luft-Wärmepumpe auf Parzelle C.__ sei derjenige gemäss Baubewilligung vom 8./9. Mai 2018 (Südecke). Der Abstand des neugewählten Standortes zu seiner Parzelle F.__ sei geringer, sodass der Lärmpegel auf den Parzellen F.__ und H.__ höher werde.
6. Zur Eingabe vom 19. März 2019 nahm die Gemeinde am 2. Mai 2019 Stellung. Sie führte aus, dass die Projektänderung zur Standortverschiebung der Wärmepumpe nicht im ordentlichen Baubewilligungsverfahren bewilligt worden sei, sondern zu Recht im vereinfachten Baubewilligungsverfahren, da es sich um eine geringfügige Projektänderung eines bereits bewilligten Bauvorhabens handle. Mangels Auflageverfahrens könne die Eingabe vom 19. März 2019 deshalb nicht als Einsprache entgegengenommen werden, sondern als Anzeige wegen Verletzung baurechtlicher Vorschriften. Diesbezüglich sei die Anzeige unbegründet. Die entsprechenden Unterlagen seien irrtümlich aber in den Bauunterlagen zum I.__ abgelegt gewesen, weswegen A.___ den Plan im Dossier zum E.__ nicht habe finden können. Dieser Plan werde ihm beiliegend zugestellt. Der neue Standort der Pumpe entbinde Elsbeth Stahel nicht von der Einhaltung der massgebenden Lärmwerte. Aufgrund seiner Anzeige werde deshalb die Gemeinde die Lärmwerte mittels Kontrollmessung prüfen. Die Messung werde ihm frühzeitig angezeigt und er sei eingeladen, daran teilzunehmen.
7. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 teilte der nun anwaltlich vertretene A.___ der Gemeinde mit, das Meldeverfahren (recte: Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren) gemäss Art. 50 Abs. 1 KRVO finde nur dann Anwendung, wenn mit keinen Einsprachen zu rechnen sei. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben gewesen. Der neue Standort der Wärmepumpe sie noch nachteiliger als der ursprünglich bewilligte, sodass für die Standortverlegung ein ordentliches Baubewilligungsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Die Gemeinde werde daher aufgefordert, ein nachträgliches, ordentliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Für den bislang nicht rechtskonform bewilligten aktuellen Standort der Wärmepumpe liege ein Lärmschutznachweis vom 7. Dezember 2018 vor. Dieser sei aber fehlerhaft. Er basiere auf einer Distanz Quelle-Empfänger von 17m, was der Distanz von der Wärmepumpe zum nächstgelegenen Gebäude auf Parzelle J.__ entspreche. Richtiger wäre aber, den Lärmschutznachweis auf eine Distanz von 8 m zu berechnen, nämlich zur Baulinie auf dem unmittelbar angrenzenden Baugrundstück Parzelle F.__ von A.___ (Parzellengrenze und zuzüglich gesetzlicher Bauabstand, Art. 39 LSV). Man erwarte, dass nach Abschluss des beantragten (ordentlichen) Baubewilligungsverfahrens für den dannzumal bewilligten Standort noch ein korrekter Lärmschutznachweis eingeholt werde und die angekündigte Kontrollmessung vor Ort durchgeführt werde.
8. Am 8. Januar 2020 teilte die Gemeinde B.__ A.___ mit, in den nächsten Tagen Lärmmessungen vorzunehmen. Diese würden den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs anschliessend zugestellt.
9. Mit Schreiben vom 20. Januar 2020 erklärte die Gemeinde B.__, am 9. Januar 2020 eine Kontrollmessung zur Beurteilung der Lärmimmissionen der im Vollbetrieb laufenden Wärmepumpe auf die im Eigentum von A.___ stehenden Parzellen F.__ und H.__ vorgenommen zu haben. A.___ wurden die Lärmbeurteilung, die Tabelle Lärmmessung und Auswertung, der Situationsplan 1:500 mit den Messpunkten P1-P6, der Lärmschutznachweis für Parzelle K.__ sowie der Lärmschutznachweis für Parzelle F.__ zur Stellungnahme innert 20 Tagen zugestellt.
10. A.___ hielt mit Schreiben vom 10 Februar 2020 fest, die Erstellung der Wärmepumpe sei ursprünglich in der südlichen Ecke von Parzelle C.__ vorgesehen gewesen sei. Im Meldeverfahren sei danach am 6. Dezember 2018 ein anderer Standort bewilligt worden. Er habe davon erst Kenntnis erhalten, als die Wärmepumpe aufgestellt worden sei. Damals habe noch kein Lärmschutznachweis gemäss Formular vorgelegen. Der Lärmschutznachweis datiere erst vom 7. Dezember 2018 und habe sich nur auf das Grundstück Parzelle J.__, nicht aber auf die Parzellen F.__ und H.__, bezogen. Auf den Antrag vom 4. Oktober 2019 auf Durchführung des ordentlichen Bewilligungsverfahrens habe er noch keine Antwort erhalten. Am 8. Januar 2020 habe die Gemeinde ihm mitgeteilt, die Lärmmessung werde in den nächsten Tagen erfolgen. Sie sei aber schon am 9. Januar 2020 vorgenommen worden, was keine frühzeitige Ankündigung sei und A.___ habe deshalb daran nicht teilnehmen können. Zudem sei die Lärmmessung bei Schnee erfolgt. Alle Messpunkte seien schneebedeckt gewesen und es sei nicht an den richtigen Messpunkten (Fenster des Gebäudes auf Parzelle H.__, Baulinie auf Parzelle F.__) gemessen worden. Der aktuelle Standort der Wärmepumpe sei nicht bewilligt. Der nachgereichte Lärmschutznachweis sei untauglich. Die Standortverlegung der Wärmepumpe hätte im ordentlichen Baubewilligungsverfahren abgewickelt werden müssen. Diese Mängel seien nicht geheilt. Der Lärmschutznachweis vom 9. Januar 2020 sei keine taugliche Bewilligungsgrundlage. Der Antrag auf Durchführung des ordentlichen Bewilligungsverfahrens mit wichtigen Lärmschutznachweises werde wiederholt.
11. Mit Entscheid vom 21., mitgeteilt am 24. April 2020, beschloss der Kleine Landrat der Gemeinde B.__ u.a. Folgendes:
Für den Fall, dass die Parzelle F.__ mit lärmempfindlichen Räumen überbaut wird, darf die auf Parzelle C.__ bewilligte Wärmepumpe (nordöstliche Hausecke, recte: östliche Hausecke) nur unter den Auflagen betrieben werden, dass:

der Silent Modus dauernd eingeschaltet ist;
zusätzliche Lärmschutzmassnahmen zur Lärmreduktion um mindestens 9-10 dB(A) ergriffen werden (Schallschutzhaube und/oder weitere Installationen, die durch das Bauamt der Gemeinde B.__ abgenommen werden).

Diese Auflagen sind im Grundbuch unter dem Stichwort 'Lärmschutzauflage Wärmepumpe gegenüber Parzelle F.__' als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung auf Parzelle C.__ anzumerken.

Kosten

Rechtsmittelbelehrung

Die Wärmepumpe sei am ursprünglichen Standort (Südecke) unter der Bedingung der Nachreichung eines ordnungsgemässen Lärmschutznachweises rechtskräftig bewilligt worden. Ob die Projektänderung betreffend Standortverschiebung der Wärmepumpe zu Recht über das vereinfachte Verfahren bewilligt habe werden dürfen, könne offen bleiben, zumal hier ein anfechtbarer Entscheid ergehe. Die Kontrollmessung habe ergeben, dass die Planungswerte von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht gegenüber Parzelle H.__ eingehalten würden. Der Lärmschutznachweis vom 7. Dezember 2018 schreibe die Verwendung des Silent Modus vor. Die Parzelle F.__ sei noch nicht überbaut. Unter Berücksichtigung des kleinen Grenzabstandes von 4 m liege das mögliche Baufeld (ca.) 6.5 m von der Lärmquelle entfernt. Die gestützt auf die Kontrollmessung vorgenommene Berechnung zeige, dass die massgebenden Planungswerte nur erreicht werden könnten, wenn zusätzlich zum dauerhaft eingeschalteten Silent Modus weitere Lärmschutzmassnahmen ergriffen würden, die eine Lärmreduktion von 9-10 dB(A) bewirkten. Da das Grundstück noch nicht überbaut sei und dort derzeit kein besonderes Lärmschutzbedürfnis bestehe, für dessen Bebauung mit lärmempfindlichen Räumen anzuordnen, sei anzuordnen, dass die Wärmepumpe nur im Silent Modus betrieben werden dürfe und zusätzliche Lärmschutzmassnahmen ergriffen werden müssten.

12. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 26. Mai 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte Folgendes:
1. a) Der Entscheid des Kleinen Landrates vom 21. April 2020 sei aufzuheben.

b) Die Wärmepumpe auf dem Grundstück Parzelle C.__ sei am aktuellen Standort nicht zu bewilligen.

c) Eventualiter sei anzuordnen, dass die für die Einhaltung der Lärm-Planungswerte der Wärmepumpe am aktuellen Standort notwendigen Lärmschutzmassnahmen schon jetzt ausgeführt werden müssen und dass die Wirksamkeit der Lärmschutzmassnahmen durch einen unabhängigen Experten überprüft wird.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

Begründend führte er aus, der aktuelle Standort der Wärmepumpe werde mit dem angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich, aber im Prinzip bewilligt. Dieser gebe sich aus der Erwägung Ziff. II.1. Dort werde offengelassen, ob die Standortverschiebung im Meldeverfahren bewilligt habe werden dürfen. Es sei das Vorsorgeprinzip anwendbar (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Die Planungswerte dürften nicht überschritten werden und zusätzlich sei von der Vollzugsbehörde zu prüfen, ob es nicht noch weitere emissionsbegrenzende Massnahmen gebe, welche verhältnismässig seien respektive bei geringem Aufwand eine wahrnehmbare Lärmreduktion bewirkten. Es sei schon im Rahmen des Bewilligungsverfahrens sicherzustellen, dass der Betrieb der Wärmepumpe die Lärmschutzbestimmungen betreffend Vorsorge und Einhaltung der Planungswerte einhalte. Die Einhaltung der Planungswerte werde mittels Lärmschutznachweises überprüft. Wenn die Wärmepumpe schon erstellt sei, seien Lärmmessungen durchzuführen. Weder am 6. Dezember 2018 (Standortverschiebung) noch am 21. April 2020 (Bewilligung der Wärmepumpe) hätte diese Wärmepumpe auf Parzelle C.__ bewilligt werden dürfen. Am 6. Dezember habe der Lärmschutznachweis noch gar nicht vorgelegen, er datiere vom 7. Dezember 2018 und sei von der Beschwerdegegnerin erst am 3. Januar 2019 geprüft worden. Zudem habe sich der Lärmschutznachweis vom 7. Dezember 2018 auf das Gebäude auf Parzelle J.__ bezogen, nicht aber auf Parzelle F.__ des Beschwerdeführers. Ohne Lärmschutznachweis hätte die Wärmepumpe aber damals nicht bewilligt werden dürfen. Am 21. April 2020 sei die Lärmbeurteilung aufgrund der Lärmmessung vom 9. Januar 2020 vorgelegen. Sie habe zum Ergebnis geführt, dass die Wärmepumpe die Pegelwerte gegenüber Parzelle F.__ nicht einhalte. Somit hätte die Wärmepumpe mit dem angefochtenen Entscheid nicht bewilligt werden dürfen. Diese Bewilligung sei aufzuheben. Sogar wenn die Wärmepumpe am aktuellen Standort belassen werden dürfte, was nur mit den zu ergreifenden Lärmschutzmassnahmen überhaupt gangbar wäre, müssten diese jetzt schon ergriffen werden und nicht erst bei Überbauung von Parzelle F.__. Die Planungswerte gälten überall, nicht nur gegenüber lärmempfindlichen Räumen, sondern auch in der nicht überbauten Bauzone. Im Zeitpunkt ihrer Errichtung müssten die Planungswerte auch gegenüber unbebauten Grundstücken im Zeitpunkt ihrer Errichtung einhalten (recte wohl gemeint: vor dem Zeitpunkt ihrer Errichtung). Es gebe keine gesetzliche Grundlage dafür, dass die Einhaltung der Planungswerte gegenüber solchen Grundstücken erst bei deren Bebauung bewerkstelligt werden müsse. Um sicherzustellen, dass die Lärmschutzmassnahmen eine Reduktion der Lärmimmissionen auf das zulässige und geforderte Mass bewirkten, sei anzuordnen, dass dies durch einen unabhängigen Experten überprüft werde.
13. Mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2020 beantragte die Gemeinde B.__ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) prozessualiter, das Verfahren sei bis zum 30. September 2020 zu sistieren. Die Eigentümerin der Parzelle C.__ beabsichtige, die Auflagen des angefochtenen Entscheides bereits heute über geeignete Massnahmen umzusetzen und die Einhaltung der gesetzlichen Werte über eine Kontrollmessung zu bestätigen. Damit stellten die Grundeigentümer in Aussicht, dem Eventualbegehren des Beschwerdeführers A.___ zu entsprechen. In der Sache beantragte sie die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer vertrete die unhaltbare Auffassung, eine im Grundbuch angemerkte Auflage zur Einhaltung der Planungswerte genüge gegenüber einer unüberbauten Bauparzelle den Anforderungen von Art. 39 Abs. 3 LSV nicht. Dieser laute 'In noch nicht überbauten Bauzonen werden die Lärmimmissionen dort ermittelt, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen'. Verursacher von Lärmemissionen blieben auch gegenüber einem Grundeigentümer von noch nicht überbautem Bauland zur Einhaltung der Planungswerte verpflichtet und könnten sich nicht auf eine rechtskräftige Bewilligung für den Betrieb einer Wärmepumpe berufen, die das entsprechende Nachbargrundstück bei der Beurteilung der Lärmimmissionen nicht berücksichtige. Die Gemeinde habe mit dem angefochtenen Beschluss sichergestellt, dass im Fall einer Überbauung entsprechende Massnahmen durch den Lärmverursacher umgesetzt werden müssten. Der Beschwerdeführer verfolge offensichtlich schikanöse und somit rechtsmissbräuchliche Absichten in seinem gestörten Verhältnis zur Nachbarschaft. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners sei anzumerken, dass die Messpunkte ausreichend aussagekräftig zum möglichen Baufeld zur noch unüberbauten Parzelle F.__ des Beschwerdeführers gewählt worden seien. Anlässlich der Messung habe es nur wenig Schnee gegeben. Das Messgerät sei so ausgerichtet gewesen, dass, mit Ausnahme eines Messstandortes, eine direkte Sichtverbindung zur Lärmquelle gegeben gewesen sei und eine mögliche Dämpfung des Schalls durch allfällige Schneereste und Geländeerhebungen bzw. Pflanzen praktisch ausgeschlossen habe werden können.
14. Die Bauherrschaft liess sich innert der gesetzten Frist nicht vernehmen.
15. Replicando beantragte der Beschwerdeführer am 13. August 2020, den Sistierungsantrag abzulehnen. Mit der Beschwerde werde nämlich nur eventualiter die sofortige Umsetzung der notwendigen Lärmschutzmassnahmen verlangt. Primär richte sich die Beschwerde gegen das nicht korrekt durchgeführte Baubewilligungsverfahren und insbesondere gegen die nicht haltbare Bewilligung der Wärmepumpe am aktuellen Standpunkt. Die Wärmepumpe hätte an diesem Standpunkt nie bewilligt werden dürfen, da bei der Lärmbeurteilung im Bewilligungsverfahren das beschwerdeführerische Grundstück F.__ überhaupt nicht mitberücksichtigt worden sei. Da die Wärmepumpe die Planungswerte nur mit speziellen Lärmschutzmassnahmen einhalte, sei sie am falschen Standort installiert und könne dort nicht bewilligt werden. Des Weiteren führte der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Gemeinde aus, man weise die Unterstellung schikanöser und rechtsmissbräuchlicher Absichten zurück. Bei der Lärmmessung habe eine Schneedecke gelegen, welche bekanntlich eine schalldämmende Wirkung habe. Die beschwerdegenerischen Beilagen 2 und 3 beträfen schliesslich nicht die vorliegend strittige Wärmepumpe, sondern diejenige auf dem Nachbargrundstück Parzelle C.__ (recte: 7294).
16. Mit prozessleitender Verfügung vom 14. August 2020 wies der Instruktionsrichter den Verfahrensantrag der Beschwerdegegnerin 1 mit der Begründung ab, es fehle einerseits an einer Erklärung der Beschwerdegegnerin 2, D.___, wonach diese die verfügten Auflagen sofort erfüllen wolle. Zudem sei zutreffend, dass sich die Beschwerde primär gegen die Bewilligung der Beschwerde am aktuellen Standort richte und lediglich eventualiter die sofortige Umsetzung der notwendigen Lärmschutzmassnahmen verlangt werde.
17. Am 26. August 2020 verzichtete die Beschwerdegegnerin 1 auf die Einreichung einer Duplik. Der Beschwerdeführer weise darauf hin, dass die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juli 2020 in den Beilagen 2 und 3 das Grundstück mit der umstrittenen Wärmepumpe mit der Nachbarsliegenschaft verwechselt habe. Sie reichte daher in den Beilagen die berichtigten Beweismittel nach.
18. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juli 2021 ersuchte der Instruktionsrichter das Amt für Natur und Umwelt (ANU) gestützt auf Art. 11 und 12 VRG, zu den umweltrechtlichen Gegebenheiten in der vorliegenden Angelegenheit einen Amtsbericht gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. c VRG bis zum 31. August 2021 zu erstatten.
19. Das ANU reichte am 31. August 2021 den entsprechenden Amtsbericht ein und führte aus, dass es sich beim vorliegenden Streitobjekt um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 47 Abs. 1 LSV handle, sodass Art. 11 und Art. 25 USG sowie Art. 7 LSV zur Anwendung gelangten. Die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage müssten zur Erfüllung des Vorsorgeprinzips, d.h. unabhängig von der entstehenden Lärmbelastung, nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei (Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). In jedem Fall aber dürften die von der Anlage erzeugten Lärmemissionen die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Das ANU zitierte die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, inwieweit die Standortevaluation und eine damit verbundene Prüfung eines alternativen Innenstandortes durchzuführen sei, um dem Vorsorgeprinzip gerecht zu werden (Urteil 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021, E.4. ff.). Im vorliegenden Fall beschränke sich die Gemeinde auf in ihren Erwägungen auf das Einholen des erforderlichen Lärmschutznachweises für die Wärmepumpe. Es sei folglich davon auszugehen, dass die Gemeinde weder eine Prüfung auf alternative Standorte noch auf andere vorsorgliche Massnahmen vornehmen habe lassen. Aus den Unterlagen gehe nicht hervor, welche Massnahmen im Sinne der Vorsorge geprüft und umgesetzt worden seien. Die Gemeinde habe gemäss ihren Ausführungen die Erstellung einer Schalldämmhaube als technisch und betrieblich möglich und als wirtschaftlich tragbar erachtet, wobei die Beschwerdegegnerin keine Einwände dagegen erhoben habe. Im Sinne der Vorsorge sei deshalb zu prüfen, ob bereits zum heutigen Zeitpunkt die Montage dieser Schalldämmhaube technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei. Dadurch könnten einerseits mutmasslich die Planungswerte gegenüber der nicht überbauten Parzelle F.__ im Sinne der Vorsorge weiter reduziert werden. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 41 Abs. 2 lit. a LSV müssten auch gegenüber nicht überbauten Bauzonen die Planungswerte eingehalten werden, wobei im Falle eines Nichteinhaltens entsprechende Schalldämmungsmassnahmen angeordnet werden müssten. Nach Ansicht des ANU müssten die Auflagen in Dispo Ziff. 1 des beschwerdebelasteten Beschlusses vom 24. April 2020 bereits zum heutigen Zeitpunkt, also auch ohne Überbauung der Parzelle F.__, erfüllt sein. Die Auflagen liessen sich sowohl über die Einhaltung der Planungswerte gegenüber Parzelle F.__ als auch zumindest teilweise gegenüber anderen Parzellen über das Vorsorgeprinzip durchsetzen. Was die Ermittlung der Planungswerte angehe, so sollten Messungen nicht bei schneebedecktem Boden durchgeführt werden, da Schnee eine hohe Schallabsorption aufweisen könne. In jedem Fall müsse aber auf Messungen während direkt nach Schneefall verzichtet werden, da Neuschnee den Schall stark dämpfe und die Anzahl solcher Tage üblicherweise nicht überwiege. Messungen müssten weiter nachvollziehbar und reproduzierbar sein, spezielle Bodenbedeckungen sollten dokumentiert werden. Messungen seien soweit möglich beim massgebenden Betriebszustand durchzuführen, was vorliegend sicher der Winter sei. In B.__ auf 1'400 m.ü.M. könne davon ausgegangen werden, dass der Boden über längere Zeit schneebedeckt sei. Auf den Fotos im Zeitraum der Messung im Januar 2020 seien schneefreie Stellen zu erkennen, wobei in jedem Falle die Bodenbedeckung zum Zeitpunkt der Messung zu dokumentieren gewesen sei. Zudem hätte die Gemeinde begründen müssen, weshalb keine Messung Zusatzmessung in schneefreiem Gelände durchgeführt worden sei. Zusammenfassend gehe aus der Baubewilligung vom 8. Mai 2018 nicht hervor, dass die Gemeinde dem Vorsorgeprinzip ausreichend Rechnung getragen habe. Es sei anzunehmen, dass sie weder eine Prüfung alternativer Standorte, insbesondere auch auf der Innenaufstellung, noch auf andere vorsorgliche Massnahmen vornehmen lassen habe. Die Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips sei auch angezeigt, wenn die geplante Anlage den Planungswert ohne Weiteres einhalten könne. Die strittige Wärmepumpe halte sowohl gemäss Beurteilung der Gemeinde wie des ANU den Planungswert gegenüber der nicht überbauten Bauzone auf Parzelle F.__ nicht ein. Die Kontrollmessungen bzw. deren Auswertung der Gemeinde gegenüber dem Wohngebäude auf Parzelle Nr. K.__ und der unbebauten Parzelle Nr. F.__ seien für das ANU nicht nachvollziehbar. Sollte kein anderer Standort für die Wärmepumpe inoder ausserhalb des Einfamilienhauses der Beschwerdegegnerin technisch und betrieblich sowie wirtschaftlich tragbar sein, so seien die durch die Gemeinde mit Beschluss vom 24. April 2020 verfügten Auflagen aus Sicht des ANU gestützt auf das Vorsorgeprinzip und die Planungswerte neu zu prüfen und gegebenenfalls bereits zum heutigen Zeitpunkt zu erfüllen. Dabei sei zu gewährleisten, dass die konkret gewählten Massnahmen die erforderliche schallreduzierende Wirkung aufwiesen. Der Silent Modus sei zur Erfüllung der Vorsorge in jedem Fall, auch bei einem anderen Standort, in der Nacht (19:00-07:00 Uhr) anzuwenden.
20. Zu den Ausführungen des ANU nahm die Beschwerdegegnerin 1 mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 Stellung. Sie hielt fest, dass im Rahmen einer nachträglichen Standortfestlegung ein alternativer Innenstandort nicht wieder erwogen werden könne, da ein Aussenstandort unter Auflagen am 8. Mai 2018 rechtskräftig bewilligt worden sei. Der am 6. Dezember 2018 bewilligte Aussenstandort sei für die Wärmepumpe angesichts der vorhandenen Bebauung in nächster Umgebung auch weit besser geeignet. Was die vorgesehenen Massnahmen zur Immissionsbegrenzung beträfen, biete der Hersteller der Wärmepumpe keine Vorrichtungen zur weiteren Lärmreduktion, sodass eine entsprechende Installation speziell angefertigt werden müsse. Die Auswirkungen auf den Lärm und die Anlageleistung liessen sich deshalb nur schwer berechnen. Die Gemeinde beachte das Vorsorgeprinzip in jedem Fall und entgegen den Äusserungen des ANU sei keineswegs davon auszugehen, dass die Gemeinde weder eine Prüfung auf alternative Standorte noch auf andere vorsorgliche Massnahmen habe vornehmen lassen. Insbesondere habe die Gemeinde die vom ANU unter Verweis auf die Vollzugshilfe des Cercle Bruit angeführten Bereiche des Vorsorgeprinzips sehr wohl bei der Bewilligungserteilung abgeklärt. Schliesslich müssten zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge nur dann ergriffen werden, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lasse. Zusammenfassend dränge sich auf Grund des Amtsberichts des ANU keine Anpassung des angefochtenen Beschlusses der Gemeinde vom 24. April 2020 auf.
21. Der Beschwerdeführer verzichtete mit Schreiben vom 18. Oktober 2020 (recte: 2021) auf eine Eingabe zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 1. Der Amtsbericht des Amtes für Natur und Umwelt Graubünden vom 31. August 2021 sei in jeder Hinsicht klar und bestätige die Ausführungen in der Beschwerde.
Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird soweit erforderlich in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Fall bildet grundsätzlich der Entscheid des Kleinen Landrates vom 21., mitgeteilt am 24. April 2020, worin beschlossen wurde, dass die auf Parzelle C.__ bewilligte Wärmepumpe nur unter Auflagen betrieben werden darf, wobei diese Auflagen im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken sind. Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) unterliegen insbesondere Entscheide von Gemeinden der verwaltungsgerichtlichen Beschwerde, sofern sie nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können nach kantonalem eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Entscheid kann weder bei einer anderen Instanz angefochten werden noch ist er endgültig, sodass er ein taugliches Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG bildet. Der Beschwerdeführer war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist Eigentümer der Parzelle H.__, G.__ sowie F.__. Parzelle F.__ grenzt unmittelbar an Parzelle C.__, die Parzellen L.__ und G.__ befinden sich in naher Nachbarschaft zur Parzelle C.__. Er ist als Adressat durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat somit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung Änderung (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Im Kern richtet sich die vorliegende Beschwerde primär gegen die Bewilligung am aktuellen Standort, was auch dem Rechtsbegehren 1b) des Beschwerdeführers zu entnehmen ist. Der aktuelle Standort wurde infolge einer Standortänderung im Meldeverfahren vom 6. Dezember 2018 bewilligt (beschwerdegegnerische Beilage [BG-act.] 2), der Aussenstandort per se bereits in der Baubewilligung vom 8. Mai 2018 (BG-act. 5). Strittig und zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob die Beschwerdegegnerin 1 in Verletzung des Vorsorgeprinzips und anderer notwendiger Lärmschutzmassnahmen das Baubewilligungsverfahren nicht korrekt durchgeführt habe und insbesondere, dass die Bewilligung am aktuellen Standort nicht haltbar sei.
3.1. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Prinzip der vorsorglichen Emissionsbegrenzung bei aussen errichteten Wärmepumpen bereits verletzt, wenn an einem bewilligungsfähigen Innenstandort eine reduzierte Lärmbelastung besteht und dieser bewilligte Innenstandort technisch möglich und wirtschaftlich tragbar sei (BGE 141 II 476, E. 3.4 und 3.5). In der neusten, bereits vom ANU zitierten Rechtsprechung wurde ergänzend ausgeführt, dass es wesentlich sei, dass eine Verschiebung der Anlage ins Hausinnere technisch nicht von vornherein ausgeschlossen sei. Hinzuzufügen sei, dass alternative Innenstandorte im Rahmen der Standortwahl auch beim Regelfall einer Baubewilligung über eine noch nicht installierte Wärmepumpe, für die ein Aussenstandort beantragt wird, dem Grundsatz nach einzubeziehen sind. Dies müsse nicht nur dann gelten, wenn die projektierte Aussenanlage die Planungswerte im Verhältnis zu Nachbarliegenschaften knapp einhalte, sondern ebenfalls dann, wenn sie es deutlich tue. Mit anderen Worten seien bei der Standortwahl jeweils nicht nur alternative Aussen-, sondern auch Innenstandorte zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 1C_389/2019 vom 21. Januar 2021 E. 4.3).
3.2. Das ANU hält in seinem Amtsbericht fest, aus der Baubewilligung vom 8. Mai 2018 gehe nicht erkennbar hervor, dass die Gemeinde dem Vorsorgeprinzip Rechnung getragen habe. Es sei anzunehmen, dass die Gemeinde weder eine Prüfung auf alternative Standorte, insbesondere auf Innenaufstellung, noch auf andere vorsorgliche Massnahmen habe vornehmen lassen.
3.3. Die Beschwerdegegnerin 2 hat vorliegend keine Stellungnahme eingereicht. Den Rechtsschriften der Beschwerdegegnerin 1 ist ebenfalls nicht zu entnehmen, inwieweit ein Innenstandort für die Luft-Wärmepumpe möglich, wirtschaftlich tragbar und schliesslich überhaupt geprüft worden sei. Die Beschwerdegegnerin 1 führt zur Frage der alternativen Standortprüfung aus, dass dieser nachträglich nicht wiedererwogen werden könne, da der Aussenstandort rechtskräftig bewilligt worden sei.
3.4. Für das streitberufene Gericht ist jedenfalls nicht erkennbar, inwieweit die Beschwerdegegnerin 1 2 eine alternative Standortprüfung vorgenommen haben. Es ist somit mit dem ANU festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin 1 dem Vorsorgeprinzip nicht ausreichend Rechnung getragen und somit eine Rechtsverletzung begangen hat.
4.1. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob infolge dieser Rechtsverletzung auf die kommunale Baubewilligung vom 8. Mai 2018 überhaupt zurückgekommen werden kann.
4.2. Unbestritten ist, dass die kommunale Baubewilligung vom 8. Mai 2018 formell in Rechtskraft erwachsen ist. Darin wurde festgestellt, dass die geplante Wärmepumpe freistehend, also an einem Aussenstandort, errichtet werden soll (BG-act. 5, S. 3). Auf diese Baubewilligung kann infolge deren formeller Rechtskraft nicht ohne Weiteres zurückgekommen werden. Vielmehr ist ein gesetzlicher in der Rechtsprechung anerkannter Rückkommenstitel erforderlich, wobei solche aber auch nicht dazu dienen dürfen, (formell) rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen die Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen (vgl. BGE 143 II 1 E.5.1, 137 I 69 E.2.2 f., 127 II 306 E.7a; Urteil des Bundesgerichts 1C_8/2019 vom 20. Mai 2019 E.4.1 f. und 6.4; Urteil des Verwaltungsgericht R 20 85 vom 14. September 2021 E.3.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 1224 f. und 1250 ff.).
4.2.1. Eine Verfügung ist entweder materiell rechtswidrig in Bezug auf ihr Zustandekommen formell fehlerhaft. Ursprünglich fehlerhaft ist die Verfügung, wenn sie bereits bei ihrem Erlass mangelhaft ist und somit schon in diesem Zeitpunkt dem objektiven Recht widerspricht. Bei der Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit folgt die jüngere Rechtsprechung der sogenannten Evidenztheorie. Danach ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. Nichtigkeit bedeutet also absolute Unwirksamkeit einer Verfügung, die keinerlei Rechtwirkung entfaltet und von Erlass an (ex tunc) rechtlich unverbindlich ist. Die Nichtigkeit ist nur ausnahmsweise anzunehmen, wobei als Gründe krasse Zuständigkeits-, Verfahrens-, Formoder Eröffnungsfehler in Betracht fallen. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1084 ff.).
4.2.2. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin 1 das Vorsorgeprinzip verletzt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat sich bereits im Zeitpunkt des Baubewilligungsverfahrens, welches mit dem Entscheid vom 8. Mai 2018 seinen Abschluss gefunden hatte, mehrfach dazu geäussert, dass das Vorsorgeprinzip nur eingehalten werde, wenn vorgängig eine umfassende Standortevaluation vorgenommen werde, wozu auch die Prüfung von Innenstandorten gehöre (vgl. BGE 142 II 476 E. 3.4 und 3.5; Urteil 1C_204/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.7, BGE 124 II 517 E. 4b). Diese Rechtsprechung hätte von der Beschwerdegegnerin 1 im Rahmen des ersten Baubewilligungsverfahrens berücksichtigt werden müssen. Indem die Beschwerdegegnerin 1 dies offensichtlich unterlassen hat, ist die Baubewilligung vom 8. Mai 2018 ursprünglich materiell fehlerhaft. Sie kann aufgrund der sehr hohen Hürden für inhaltliche Mängel indessen nicht als nichtig bezeichnet werden.
4.2.3. Für den Widerruf einer rechtskräftigen Verfügung wird neben der Fehlerhaftigkeit vorausgesetzt, dass dem Interesse an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts der Vorrang vor den Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes zukommt. Ein Widerruf kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in welchem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren (z.B. Baubewilligungsverfahren), und wenn der Private im berechtigten Vertrauen von einer ihm durch die fragliche Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat, sofern dies erhebliche Investitionen erfordert und zu einem Zustand geführt hat, der nur unter Vernichtung gutgläubig geschaffener Werte wieder beseitigt werden kann. Diese Regel gilt indessen nicht absolut. Ein Widerruf kann in solchen Konstellationen trotzdem in Frage kommen, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn der bewilligte Bau die öffentliche Sicherheit, z.B. den Gewässerschutz die Sicherheit und Gesundheit von Personen gefährdet. Einzubeziehen sind alle Aspekte des Einzelfalls (vgl. zum Ganzen: BGE 144 III 285 E.3.5; 137 I 69 E.2.3 und E.2.6, 109 Ib 246 E.4b; Urteile des Bundesgerichts 1C_8/2019 vom 20. Mai 2019 E.4.2 und 6.2, 1C_382/2017 vom 16. Mai 2018 E.2.2, 1C_740/2013 vom 6. Mai 2015 E.5.2, 1C_14/2008 vom 25. Februar 2009 E.5.2, je mit Hinweisen).
4.2.4. Das VRG sieht als Rückkommenstitel die Wiedererwägung (Art. 24 VRG), den Widerruf (Art. 25 VRG) sowie die Revision vor (Art. 67 VRG). Da die Baubewilligung vom 8. Mai 2018 formell und materiell in Rechtskraft erwachsen ist, fällt die Wiedererwägung ausser Betracht (Urteil R 13 184 und 185 vom 18. Februar 2014 E.4b). Der Widerruf ist rechtsprechungsgemäss nur auf ursprünglich fehlerfreie bzw. erst nachträglich fehlerhaft rechtswidrig gewordene (Dauer-)Verfügungen anzuwenden, weil sich die Sach- und Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert hat (Art. 25 Abs. 1 lit. a VRG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_339/2017 vom 24. Mai 2018 E.2.2, 2C_115/2011 vom 22. November 2011 E.3.1 f., 1C_217/2010 vom 3. Februar 2011 E.3.2; Botschaft der Regierung des Kantons Graubünden an den Grossen Rat vom 30. Mai 2006 zur Optimierung der kantonalen Gerichtsorganisation [Justizreform], Heft Nr. 6/2006-2007, S. 545). Eine geänderte Gerichts- und Verwaltungspraxis stellt keinen Grund für einen Widerruf dar (vgl. Urteil R 13 184 und 185 vom 18. Februar 2014 E.4e; Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 2685 f.). Der Widerruf kann erfolgen, wenn keine überwiegenden öffentlichen privaten Interessen dem Widerruf entgegenstehen (Art. 25 Abs. 1 lit. b VRG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_8/2019 vom 20. Mai 2019 E.4.2).
4.2.5. Einer Baubewilligung kommt Dauerwirkung zu, soweit es um den Betrieb einer Anlage geht, insbesondere um deren Immissionen: Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) und seine Ausführungsverordnungen sollen Menschen gegen schädliche und lästige Einwirkungen schützen und im Sinne der Vorsorge Einwirkungen, die schädlich lästig werden können, frühzeitig begrenzen. Die geltenden Belastungsgrenzwerte für Immissionen müssen daher nicht nur zum Bewilligungszeitpunkt, sondern grundsätzlich während der gesamten Betriebsdauer der Anlage eingehalten werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_63/2019 vom 29. Januar 2020 E.5.2).
4.3. Es handelt sich vorliegend also um eine Dauerverfügung. Fraglich ist, ob sich die Sach- und Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage geändert hat. In Urteil 1C_63/2019 hatten Nachmessungen Zweifel an der Einhaltung der Planungswerte ergeben, sodass das Bundesgericht entschied, infolge dieser wesentlich neuen Erkenntnisse sei eine Rückweisung zur Neubeurteilung an die Gemeinde angezeigt. Ob dies im Ergebnis zur Ergänzungen der Baubewilligung gar zu deren Widerruf führe, sei im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 1C_63/2019 vom 29. Januar 2020 E.6.4ff.). In casu liegt keine Änderung der Sach- und Rechtslage gegenüber der ursprünglichen Entscheidungsgrundlage vor, da es einzig um die alternative Prüfung von Innenstandorten geht. Diese Prüfung hätte durch die Beschwerdegegnerin 1 bereits im Rahmen des damaligen Baubewilligungsverfahrens erfolgen müssen. Deshalb ist ein Widerruf gestützt auf Art. 25 VRG nicht möglich. Auch die in Art. 67 VRG aufgezählten Revisionsgründe finden keine Anwendung.
4.4.1. Immerhin bleibt zu prüfen, ob die Widerrufbarkeit zusätzlich noch nach allgemeinen Kriterien zu beurteilen wäre ob die Unwiderrufbarkeit im vorliegenden Fall aufgrund besonders gewichtiger öffentlicher Interessen angezeigt ist. Wiederum hat das Bundesgericht im bereits erwähnten Urteil 1C_63/2019 vom 29. Januar 2020 ausgeführt, bei wesentlichen neuen Erkenntnissen konkretisiere das USG den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Wiedererwägung (Urteil des Bundesgerichts 1C_63/2019, E.6.4).
4.4.2. Das Bundesgericht hat sich insbesondere bei nachträglichen Baubewilligung für bereits erstellte Wärmepumpen auf den Standpunkt gestellt, es könne nicht angehen, dass Grundeigentümer durch die Installation eines Aussenmodells ohne Baubewilligung die technischen Rahmenbedingungen für die Standortwahl einschränken. Dabei kommen der Höhe der Kosten für den Abriss sowie dem Ersatz durch ein Innenmodell nur eine eingeschränkte Bedeutung gegenüber der Einhaltung des Vorsorgeprinzips zu (Urteil des Bundesgerichts 1C_82/2015 vom 18. November 2015 E.4.2). Nach Ansicht der Rechtsprechung überwiegen also die öffentlichen Interessen gegenüber privaten Interessen sogar bei bereits erstellten Wärmepumpen.
4.4.3. Grundsätzlich müsste dies umso mehr dann gelten, wenn diese noch nicht erstellt wurde. Schliesslich ist mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung auch erkennbar, dass das Bundesgericht dem Vorsorgeprinzip bereits vor dem Bundesgerichtsentscheid 1C_389/2019 eine verstärkte Bedeutung zukommen liess. Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts präzisierte lediglich, dass die Prüfung von alternativen Standorten auch dann zu erfolgen hat, wenn die Planungswerte bei Aussenstandorten eingehalten seien.
4.4.4. In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, weshalb der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel gegen den materiell fehlerhaften Entscheid vom 8. Mai 2018 ergriffen hat. Schliesslich war zu diesem Zeitpunkt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur alternativen Standortprüfung im Rahmen des Vorsorgeprinzips bereits bekannt (vgl. BGE 142 II 476 E. 3.4 und 3.5; Urteil 1C_204/2015 vom 18. Januar 2016 E. 3.7, BGE 124 II 517 E. 4b). Der bereits damals anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte diese Rechtsprechung kennen müssen, insbesondere da diese bereits in der amtlichen Sammlung publiziert war (BGE 134 III 534 E. 3.2.). Der Beschwerdeführer erhob im Baubewilligungsverfahren am 9. Februar 2018 Einsprache gegen das Baugesuch der Beschwerdegegnerin 2 betreffend den Neubau Einfamilienhaus auf Parzelle C.__ (beschwerdeführerische Beilagen [BF-act.] 4-5). Darin machte er geltend, für die Lage der freistehenden Luft-Wärmepumpe sei entgegen des geplanten Standortes an der südöstlichen Ecke - die Lage auf der Nordseite des geplanten Hauses am besten geeignet. Nicht Inhalt der Baueinsprache war die alternative Prüfung möglicher Innenstandorte. Zwar hat die Beschwerdegegnerin 1 in ihrem Bau- und Einspracheentscheid ebenfalls keine Prüfung eines alternativen Innenstandortes vorgenommen, allerdings hat der Beschwerdeführer gegen den Entscheid auch kein Rechtsmittel ergriffen. Wie bereits ausgeführt, dürfen selbst gesetzliche gemäss Rechtsprechung anerkannte Rückkommenstitel nicht dazu führen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen. Es ist nicht Aufgabe des Widerrufsverfahrens, im Einspracheresp. Rechtsmittelverfahren Versäumtes nachzuholen. Genau das beabsichtigt der Beschwerdeführer aber, wenn er vor dem Hintergrund der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie dem Amtsbericht des ANU vom 31. August 2021 sinngemäss einen Widerruf der Baubewilligung vom 8. Mai 2018 geltend macht, obwohl er auf das Rechtsmittelverfahren verzichtet hat. Das dargelegte Vorgehen des Beschwerdeführers widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, den staatliche Behörden wie auch Private zu beachten haben, und der sich u.a. in einem Verbot widersprüchlichen Verhaltens und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs auswirkt.
5. Infolge der fehlenden Voraussetzungen für einen Widerruf gemäss Art. 25 VRG sowie des widersprüchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers ist der rechtskräftige Bauentscheid vom 8. Mai 2018 trotz der ungenügenden Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips zu schützen. Ein alternativer Innenstandort kann somit nicht mehr geprüft werden. Es bleibt die Frage zu klären, ob die Beschwerdegegnerin 1 der Erfüllung des Vorsorgeprinzips in Bezug auf die verfügten Auflagen in angefochtenen Entscheid vom 21. April 2020 ausreichend nachgekommen ist.
6.1. Das ANU führte in seiner Stellungnahme aus, die Gemeinde habe gemäss ihren Ausführungen die Erstellung einer Schalldämmhaube als technisch und betrieblich möglich und als wirtschaftlich tragbar erachtet, wobei die Beschwerdegegnerin (recte: Beschwerdegegnerin 2) keine Einwände dagegen erhoben habe. Im Sinne der Vorsorge sei deshalb zu prüfen, ob bereits zum heutigen Zeitpunkt die Montage dieser Schalldämmhaube technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei. Dadurch könnten einerseits mutmasslich die Planungswerte gegenüber der nicht überbauten Parzelle H.__ im Sinne der Vorsorge weiter reduziert werden. Gemäss dem klaren Wortlaut in Art. 7 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 41 Abs. 2 lit. a LSV müssten auch gegenüber nicht überbauten Bauzonen die Planungswerte eingehalten werden, wobei im Falle eines Nichteinhaltens entsprechende Schalldämmungsmassnahmen angeordnet werden müssten.
6.1.2. Dem hält die Beschwerdegegnerin 1 entgegen, dass der Hersteller keine Vorrichtung anbiete und eine solche Schalldämmungsinstallation speziell angefertigt werden müsse. Die Auswirkungen auf den Lärm und die Anlageleistung liessen sich daher nur schwierig berechnen.
6.1.3. Für das streitberufene Gericht sind die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 1 unbehelflich. Das Vorsorgeprinzip setzt klar voraus, dass auch gegenüber nicht überbauten Bauzonen die Planungswerte einzuhalten sind (Art. 7 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 41 Abs. 2 lit. a LSV). Es sprechen denn vorliegend auch keine Punkte dagegen, die gegen eine frühzeitige Installation der Schalldämmung sprechen würden. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht keinen Anlass, von der Ansicht des fachkundigen ANU abzuweichen, wonach die verfügten Auflagen vom 24. April 2020 bereits zum heutigen Zeitpunkt zu erfüllen sind. Gleiches gilt für den Silent Modus der Wärmepumpe.
6.2. Der Beschwerdeführer kritisiert die von der Beschwerdegegnerin 1 vorgenommenen Lärmmessungen, da diese einerseits bei Schnee, welcher stark schalldämmend sei, stattgefunden hätten und zudem nicht an den richtigen Messpunkten durchgeführt worden sei. Zudem seien in den Lärmschutznachweisen zu tiefe Pegelkorrekturen und zu hohe Werte der Lärmschutzmassnahmen verwertet worden. Er beantragte deshalb die Anordnung, dass die Lärmschutzmassnahmen durch einen unabhängigen Experten zu prüfen seien.
6.2.1. Das ANU bestätigte die Auffassung des Beschwerdeführers in seinem Bericht. Sowohl die Art als auch der Ort der Ermittlung, die Kontrollmessungen bzw. deren Auswertung durch die Gemeinde seien nicht nachvollziehbar.
6.2.2. Auch diesbezüglich ist die Beschwerdegegnerin 1 gehalten, vor Erlass von erneuten Auflagen Lärmmessungen in Bezug auf Art und Ort der Ermittlung durchzuführen. Auch wenn, wie bereits ausgeführt, ein alternativer Innenstandort nicht mehr erwogen werden kann, ist durch kontrollierte und nachvollziehbare Lärmmessungen durch einen unabhängigen Experten sicherzustellen, dass zumindest der geeignetste Aussenstandort für die strittige Luftwärmepumpe auf Parzelle C.__ eruiert werden kann.
7. Im Ergebnis ist somit erstellt, dass die von der Beschwerdegegnerin 1 verfügten Auflagen zwecks Einhaltung des Vorsorgeprinzips bereits zum heutigen Zeitpunkt zu erfüllen wären. Allerdings kann auf die Standortwahl aussen infolge fehlender Widerrufsgründe und treuwidrigem Verhalten nicht zurückgekommen werden. Während die Beschwerde also diesbezüglich abzuweisen ist, ist sie in sowohl in Bezug auf die Rüge der unzureichenden Lärmmessungen als auch auf die verfügten Auflagen vom 24. April 2020 gutzuheissen. Der Entscheid der Gemeinde B.__ vom 21., mitgeteilt am 24. April 2020 ist daher aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Gemeinde im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens je hälftig der Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr wird vorliegend auf Fr. 3'000.-festgesetzt. Die sich am Verfahren nicht beteiligende Beschwerdegegnerin 2 wird vorliegend demgegenüber nicht mit Gerichtskosten belastet.
9. Gemäss demselben Verteilungsschlüssel hat die Beschwerdegegnerin den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aussergerichtlich zu entschädigen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Ausgangspunkt bildet dabei die Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2021 in der Höhe von gesamthaft Fr. 4'102.20 (bestehend aus: Arbeits-/Zeitaufwand 14.74 Std. à CHF 245 [CHF 3'540.00] plus Barauslagen von Fr. 268.90.--, zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer auf CHF 3'808.90 [CHF 293.30]; ergibt CHF 4'102.20). Die Beschwerdegegnerin 1 hat den Beschwerdeführer somit im Umfang von CHF 2'051.10 zu entschädigen.


III. Demnach erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in Bezug auf die am 21., mitgeteilt am 24. April 2020 verfügten Auflagen
der Silent Modus ist dauernd eingeschaltet zu belassen;
es werden zusätzliche Lärmschutzmassnahmen zur Lärmreduktion um mindestens 9-10 dB(A) ergriffen (Schallschutzhaube und/oder weitere Installationen, die durch das Bauamt der Gemeinde B.__ abgenommen werden).

gutgeheissen und der angefochtene Entscheid vom 21., mitgeteilt am 24. April 2020, wird aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung an die Gemeinde im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr von
CHF
3'000.--
- und den Kanzleiauslagen von
CHF
580.-zusammen
CHF
3'580.-gehen je zur Hälfte zu Lasten von A.___ sowie zu Lasten der Gemeinde B.__.
3. Die Gemeinde B.__ hat A.___ aussergerichtlich mit Fr. 2'051.10.-- (inkl. MWST) zu entschädigen
4. [Rechtsmittelbelehrung]
5. [Mitteilungen]

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.