Die Beschwerde des AX. und BX. gegen den Entscheid des Kreispräsidenten Luzein bezüglich eines Amtsverbots für eine private Wegparzelle wurde abgewiesen. Die Gemeinde Z. hatte Einspruch erhoben, da die Parzelle im generellen Erschliessungsplan eingetragen war. Trotzdem entschied das Kantonsgericht, dass die Beschwerde abgewiesen wird, da die Gesuchsteller nicht glaubhaft machen konnten, dass unberechtigte Handlungen stattfanden. Die Kosten des Verfahrens von 1'200 CHF gehen zu Lasten der Beschwerdeführer.
Urteilsdetails des Kantongerichts PZ-08-229
Kanton: | GR |
Fallnummer: | PZ-08-229 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 17.12.2008 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Amtsverbot |
Schlagwörter : | Amtsverbot; Gesuch; Entscheid; Gemeinde; Strasse; Recht; Kantonsgericht; Gesuchsteller; Luzein; Amtsverbots; Kreispräsident; Einsprache; Graubünden; Verfügung; Kantonsgerichtspräsidium; Wegparzelle; Abweisung; Erschliessungsplan; Parzelle; Amtsverbotsgesuch; Hinweis; Entscheide; Frank/Sträuli/Messmer; Bundesgericht; Präsident; Akten; Vernehmlassung; Erlass; Eigentümer |
Rechtsnorm: | Art. 152 ZPO ;Art. 154 ZPO ;Art. 928 ZGB ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Frank, Sträuli, Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 1997 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts PZ-08-229
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 17. Dezember 2008
Schriftlich mitgeteilt am:
PZ 08 229
Verfügung
Kantonsgerichtspräsidium
Präsident Brunner
——————
In der zivilrechtlichen Beschwerde
des AX. und BX. , Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts-
anwalt Dr. iur. Thomas Alfred Castelberg, Villa Zambail, Masanserstrasse 40,
7000 Chur,
gegen
den Entscheid des Kreispräsidenten Luzein vom 13. November 2008, mitgeteilt
am 15. November 2008, in Sachen der Beschwerdeführer gegen die G e m e i n -
d e Z . , Gesuchsgegnerin und Rekursgegnerin,
betreffend Amtsverbot,
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wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 26. November 2008 samt mitge-
reichten Akten, in die Vernehmlassung der Gemeinde Z. vom 15. Dezember 2008,
in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie in Erwägung,
- dass AX. und BX. am 22. Februar 2008 beim Kreisamt Luzein ein Gesuch um
Erlass eines Amtsverbots für die private Wegparzelle Nr._ im Weiler A. in B.
stellten,
- dass der Kreispräsident dieses Gesuch unter dem Datum vom 3. März 2008 im
Kantonsamtsblatt publizierte und das Gesuch gleichzeitig gemäss Art. 154 Abs.
2 ZPO der TerritorialGemeinde Z. mitteilte,
- dass die Gemeinde Z. am 28. März 2008 gegen dieses Gesuch Einsprache er-
hob und dessen Abweisung beantragte,
- dass die Gemeinde Z. dabei geltend machte, die betreffende Strasse sei im
genehmigten generellen Erschliessungsplan als bestehende Erschliessungs-
strasse eingetragen; im weiteren könnten Eigentümer privater Verkehrsoder
Versorgungsanlagen gestützt auf Art. 57 des Baugesetzes von der Baubehörde
verpflichtet werden, ihre Anlagen auch Dritten zur Verfügung zu stellen, soweit
diese Mitbenützung im öffentlichen Interesse liege; sodann habe die Gemein-
deversammlung am 7. April 2005 die Durchführung der Gesamtmelioration Lu-
zein beschlossen und die betroffene Parzelle befinde sich innerhalb des rechts-
kräftigen Beizugsgebietes,
- dass die Gesuchsteller in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2008 auf Abwei-
sung der Einsprache antrugen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden
könne,
- dass der Kreispräsident Luzein mit Entscheid vom 13. November 2008 die Ein-
sprache guthiess und das Amtsbefehlsgesuch abwies,
- dass AX. und BX. dagegen am 26. November 2008 Beschwerde beim Kan-
tonsgerichtspräsidium von Graubünden einreichten und beantragten, der ange-
fochtene Entscheid sei aufzuheben und dem Amtsverbotsgesuch sei stattzuge-
ben,
- dass die Gemeinde Z. am 15. Dezember 2008 auf Abweisung der Beschwerde
antrug,
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- dass der Kreispräsident Luzein auf die Einreichung einer Vernehmlassung unter
Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid verzichtete,
- dass gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO gegen Entscheide im Amtsbefehlsverfahren
innert 10 Tagen seit der Mitteilung beim Kantonsgerichtspräsidium Beschwerde
geführt werden kann und dies gemäss Art. 154 Abs. 4 ZPO auch für das Ver-
fahren betreffend ein allgemeines Amtsverbot gilt,
- dass die Beschwerde rechtzeitig und formgültig eingereicht wurde, so dass da-
rauf einzutreten ist,
- dass die Beschwerdeführer zu Recht ausführen, dass der Umstand allein, dass
die betreffende Strasse in den generellen Erschliessungsplan aufgenommen
wurde, den Erlass eines privatrechtlichen Amtsverbotes noch nicht hindert,
- dass zwar einem allgemeinen Amtsverbot auf einer Strasse im Privateigentum
der Umstand entgegenstehen kann, dass sie öffentlich erklärt wurde (vgl.
Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.
Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 225),
- dass solches aber weder durch die Aufnahme der Strassen in den generellen
Erschliessungsplan noch durch Einleitung eines Meliorationsverfahrens bereits
als erfolgt anzusehen ist,
- dass vielmehr dafür die Umsetzung der planlichen Vorgaben durch Inbesitz-
nahme der entsprechenden Rechte durch die Gemeinde, allenfalls durch Ent-
eignung gemäss Art. 97 ff. KRG, zu erfolgen hat,
- dass auch der Hinweis der Gemeinde auf Art. 57 Abs. 3 des kommunalen Bau-
gesetzes schon deshalb nichts nützt, weil eine derartige Verfügung mit Ent-
schädigung der Eigentümer nicht ergangen ist,
- dass indessen gemäss Art. 154 Abs. 1 ZPO ein allgemeines Amtsverbot nur
verlangt werden kann, wenn angeblich unberechtigte Handlungen allgemein
ausgeübt werden,
- dass die Gesuchsteller ihren Besitz und die Störungen zumindest glaubhaft
machen müssen (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 225 ZPO; Stark,
Berner Kommentar zum ZGB, Bern 2001, N 52 zu Art. 928 ZGB)
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- dass der zuständige Richter dies von Amtes wegen zu prüfen hat (vgl.
Frank/Sträuli/Messmer, ebenda; vgl. auch PKG 1988 Nr. 25 S. 98),
- dass die Gesuchsteller weder ihren Besitz an der fraglichen Wegparzelle nach-
weisen (z. B. Grundbuchauszug) noch in ihrem Gesuch vom 22. Februar 2008
auch nur behaupten, es würden unberechtigte Handlungen darauf allgemein
ausgeübt,
- dass für eine Glaubhaftmachung auch die später in ihrer Stellungnahme vom
23. Juni 2008 vorgebrachte Behauptung, die Wegparzelle Nr._ werde immer
wieder allgemein befahren, nicht genügt, da sich in den Akten keinerlei derarti-
gen Hinweise befinden,
- dass derartige Störungen sich auch nicht aus der konkreten Situation von selbst
ergeben, da offenbar unmittelbar nach der Parzelle Nr._ bereits eine Amtsver-
botstafel steht, welche die weitere Nutzung der Strasse durch Fahrzeugführer
und Reiter untersagt, die Parzelle Nr._ aufgrund der Situation somit eine Sack-
gasse für Unberechtigte darstellt und ein Interesse unberechtigter Dritter am
Befahren dieses Strassenstücks somit schwer erkennbar ist, zumal auch ande-
re und offenbar bessere Fahrmöglichkeiten bestehen,
- dass aus diesen Gründen das Amtsverbotsgesuch im Ergebnis zu Recht abge-
wiesen wurde,
- dass unter diesen Umständen die Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen
Entscheides lediglich dahin zu ändern ist, dass die Einsprache der Gemeinde Z.
nicht gutzuheissen ist, sondern durch die Abweisung des Amtsverbotsgesuchs
aus anderen Gründen gegenstandslos wird,
- dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der
Beschwerdeführer gehen, aber keine aussergerichtliche Entschädigung an die
nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin zuzusprechen ist,
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verfügt :
1.
Die Beschwerde wird dahin entschieden, dass Ziff. 1 des Dispositivs des
angefochtenen Entscheides aufgehoben und wie folgt neu gefasst wird:
1. a) Das Amtsverbotgesuch wird abgewiesen.
b) Die Einsprache der Gemeinde Z. wird als gegenstandslos geworden
am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-- (einschliesslich
Schreibgebühr) gehen zu Lasten der Beschwerdeführer.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das
Schweizerische Bundesgericht geführt werden, falls sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden
Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen
seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der
gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerden gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff., 113
ff. BGG.
4. Mitteilung
an:
__
Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Der Präsident:
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