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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils PZ-08-207: Kantonsgericht Graubünden

Ein Beschuldigter hat Berufung gegen ein Urteil wegen Verletzung der Verkehrsregeln eingelegt, das vom Bezirksgericht Bülach gefällt wurde. Die Berufungsanmeldung des Beschuldigten wurde als verspätet angesehen, weshalb nicht darauf eingetreten wurde. Die Gerichtskosten von CHF 600 wurden dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschluss wurde am 22. Oktober 2013 vom Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, unter der Leitung von Dr. F. Bollinger gefasst.

Urteilsdetails des Kantongerichts PZ-08-207

Kanton:GR
Fallnummer:PZ-08-207
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid PZ-08-207 vom 08.12.2008 (GR)
Datum:08.12.2008
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kanzleisperre
Schlagwörter : Churwalden; Kreisamt; Grundbuch; Kantonsgericht; Erbschaftsverwalter; Kantonsgerichtspräsidium; Grundbuchsperre; Rechtsanwalt; Kreispräsidentin; Gesuch; Verfügung; Einsichtnahme; Gemeinde; Massnahme; Rechtsvertreter; Mitteilung; Bundesgericht; Verfahren; Graubünden; Präsident; Abschreibungsverfügung; Rudolf; Verfahrensakten; Massnahmen; Rechtsmittel; Amtsbefehl; Entscheide; Beschwerdeverfahrens
Rechtsnorm:Art. 149 ZPO ;Art. 152 ZPO ;Art. 237 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PZ-08-207

Kantonsgericht von Graubünden

Dretgira chantunala dal Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 8. Dezember 2008/kj
Schriftlich mitgeteilt am:
PZ 08 207

Verfügung
Kantonsgerichtspräsidium
Präsident Brunner
——————
In der zivilrechtlichen Beschwerde
der X., Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.
iur. Mischa J. Mensik, Postfach, Huobmattstrasse 7, 6045 Meggen

gegen

die Abschreibungsverfügung der Kreispräsidentin Churwalden vom 22. September
2008, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der A., vertreten durch den Erb-
schaftsverwalter Rechtsanwalt Dr. iur. Rudolf Kunz, Ottoplatz 19, 7000 Chur, ge-
gen Y., Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen Gesuchstellerin
und Beschwerdeführerin,

betreffend Kanzleisperre,
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 10. Oktober 2008, in die Ver-
nehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 5. November 2008, in die Vernehm-
lassung des Kreisamtes Churwalden vom 4. November 2008, in die Vernehmlas-
sung des Erbschaftsverwalters vom 5. November 2008 sowie in Erwägung,



2


-
dass A. am 26. November 2007 beim Kreisamt Churwalden gestützt auf Art.
149 ZPO gegen Y. ein Gesuch um Anordnung einer Grundbuchsperre be-
treffend die Parzelle Nr._ in der Gemeinde B. einreichen liess,
-
dass das Kreisamt Churwalden am 29. November 2007 gemäss Art. 145 ff.
ZPO eine superprovisorische Massnahme erliess und die Grundbuchsperre
im Grundbuch vormerken liess,
-
dass der Rechtsvertreter von A. dem Kreisamt Churwalden am 10. Dezem-
ber 2007 mitteilte, dass sein Mandant am 2. Dezember 2007 verstorben sei,
-
dass das Kreisamt Churwalden die Verfahrensakten am 28. Januar 2008
dem Vertreter von X. zur Einsichtnahme zustellte, welches sich in ihrer Ein-
gabe vom 31. Januar 2008 als einzige, gesetzliche Erbin des Erblassers
bezeichnete,
-
dass die Kreispräsidentin Churwalden am 18. Februar 2008 Rechtsanwalt
und Notar Dr. Rudolf Kunz, Chur, als Erbschaftsverwalter im Nachlass des
A. einsetzte,
-
dass der Erbschaftsverwalter am 15. September 2008 das Begehren um
vorsorgliche Massnahmen (Grundbuchsperre betreffend das Grundstück
Nr. 316 in der Gemeinde B.) zurückzog,
-
dass die Kreispräsidentin in der Folge am 22. September 2008 das Gesuch
abschrieb, das Grundbuchamt der Gemeinde B. sinngemäss anwies, die
vorgemerkte Grundbuchsperre aufzuheben, und die kreisamtlichen Kosten
von Fr. 900.-- dem Nachlass auferlegte,
-
dass X. dagegen am 10. Oktober 2008 beim Kreisamt Churwalden gestützt
auf Art. 237 ZPO Beschwerde erhob und beantragte, die Grundbuchsperre
sei einstweilen aufrecht zu erhalten,
-
dass die Eingabe am 14. Oktober 2008 dem Kantonsgerichtspräsidium wei-
tergeleitet wurde,
-
dass Y., der Erbschaftsverwalter sowie das Kreisamt Churwalden am 4.
bzw. 5. November 2008 ihre Vernehmlassung einreichten,
-
dass von Amtes wegen zu prüfen ist, ob das Rechtsmittel innert gesetzli-
cher Frist eingereicht wurde,



3


-
dass sich das ursprüngliche Gesuch von A. ausdrücklich auf Art. 149 ZPO
stützte und die Kreispräsidentin ihre superprovisorische Verfügung vom 29.
November 2007 im Sinne von Art. 145 ff. ZPO erliess und die Verfügung in
Ziff. 3 des Dispositivs als superprovisorischen Amtsbefehl bezeichnete,
-
dass dem Rechtsvertreter von X. sämtliche Verfahrensakten am 28. Januar
2008 zur Einsichtnahme zugestellt wurden und im entsprechenden Begleit-
schreiben ebenfalls auf die Art. 145 ff. ZPO verwiesen wurde,
-
dass die eben aufgeführten Gesetzesbestimmungen zu dem in den Art. 145
ff. der Zivilprozessordnung geregelten Befehlsverfahren gehören, welche in
Art. 152 ZPO eine eigene Rechtmittelbelehrung enthält, welche bestimmt,
dass gegen Entscheide im Amtsbefehlsverfahren innert 10 Tagen seit der
Mitteilung beim Kantonsgerichtspräsidium Beschwerde geführt werden
kann,
-
dass die Prozessbeschwerde gemäss Art. 237 ZPO gegen vorsorgliche
Massnahmen eines Einzelrichters entgegen der Auffassung der Beschwer-
deführerin von vornherein nicht gegeben ist (PKG 1988 Nr. 20),
-
dass die Beschwerde somit innert 10 Tagen seit Mitteilung des angefochte-
nen Entscheides beim Kantonsgerichtspräsidium hätte eingereicht werden
müssen,
-
dass die angefochtene Abschreibungsverfügung am 22. September 2008
mitgeteilt wurde und gemäss Track & Trace der Schweizerischen Post vom
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 23. September 2008 in Emp-
fang genommen wurde,
-
dass die Beschwerde von X. erst am 10. Oktober 2008 der Post übergeben
wurde, als die 10-tägige Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen war,
-
dass unter diesen Umständen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden
kann,
-
dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten
der Beschwerdeführerin gehen, welche die Beschwerdegegnerin und den
Erbschaftsverwalter aussergerichtlich angemessen zu entschädigen hat,



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verfügt :
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-zuzüglich Schreibge-
bühr Fr. 80.--, total Fr. 880.-gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin,
welche die Beschwerdegegnerin und den für den Nachlass des A. tätigen
Erbschaftsverwalter mit je Fr. 500.-aussergerichtlich zu entschädigen hat.
3.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das
Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem
Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG
vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die
Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren
der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.
4. Mitteilung
an:
__
Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Der Präsident:




Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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