In dem Scheidungsprozess zwischen X. und Z. wurden vorsorgliche Massnahmen bezüglich des Unterhalts festgelegt. Nach verschiedenen Verhandlungen und Anträgen wurde X. verpflichtet, ab dem 1. Dezember 2006 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- zu zahlen. Die Gerichtskosten von Fr. 1'010.-- wurden zu 7/17 der Gesuchsgegnerin und zu 10/17 dem Gesuchsteller auferlegt. Der Richter war männlich.
Urteilsdetails des Kantongerichts PZ-06-205
Kanton: | GR |
Fallnummer: | PZ-06-205 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 22.12.2006 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsprozess |
Schlagwörter : | Gesuch; Unterhalt; Bezirksgericht; Unterhalts; Gesuchs; Imboden; Bezirksgerichts; Scheidung; Massnahme; Bezirksgerichtspräsident; Gesuchsteller; Kantons; Massnahmen; Unterhaltspflicht; Kantonsgericht; Gesuchsgegnerin; Abänderung; Urteil; Betrag; Verfahren; Entscheid; Graubünden; Kantonsgerichts; Parteien; Gericht; Dispositivs; Berufung |
Rechtsnorm: | Art. 111 ZGB ;Art. 114 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 125 ZGB ;Art. 137 ZGB ;Art. 152 ZGB ;Art. 163 ZGB ; |
Referenz BGE: | 130 III 537; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts PZ-06-205
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
_____
Ref.:
Chur, 22. Dezember 2006
Schriftlich mitgeteilt am:
PZ 06 205
Verfügung
Kantonsgerichtspräsidium
Vorsitz Vizepräsident
Bochsler
Aktuar Blöchlinger
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In Sachen
des X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Victor Benovici,
Goldgasse 11, 7002 Chur,
gegen
Z., Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fry-
berg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur,
betreffend Abänderung vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsprozess,
wird nach Prüfung der Rechtsschriften sowie der Akten und in Erwägung,
2
-
dass X., geboren am B., und Z., geboren am C., am A. heirateten,
-
dass X. und Z. die Eltern von D., geboren am E., und F., geboren am
G., sind,
-
dass das Ehepaar am 1. Januar 2003 einvernehmlich die Aufhebung
des gemeinsamen ehelichen Haushalts und die Regelung der Tren-
nungsfolgen vereinbarten,
-
dass Z. mit Gesuch vom 28. Juli 2003 den Bezirksgerichtspräsidenten
Imboden um richterliche Genehmigung der Vereinbarung vom 1. Januar
2003, eventualiter um Neufestsetzung der vom Ehemann an seine Fa-
milie zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge ersuchte,
-
dass die Parteien anlässlich der Eheschutzverhandlung vor dem Be-
zirksgerichtspräsidium Imboden vom 3. September 2003 einen Ver-
gleich im Sinne einer Ergänzung der Vereinbarung vom 1. März 2003
abschlossen,
-
dass sich X. in dieser neuen Vereinbarung unter anderem verpflichtete,
an den Unterhalt der Familie ab 1. September 2003 jeweils im Voraus
einen monatlichen Betrag in Höhe von Fr. 3'200.-zuzüglich der ver-
traglichen und/oder gesetzlichen Kinderzulagen zu bezahlen (Fr. 750.--
für jedes Kind zuzüglich Kinderzulage sowie Fr. 1'700.-an die Ehe-
frau),
-
dass die Vereinbarung im vollen Wortlaut in die Abschreibungsverfü-
gung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 10. September
2003 aufgenommen wurde und damit die Wirkungen eines rechtskräfti-
gen Urteils (Art. 114 Abs. 2 ZPO) erlangte,
-
dass die Parteien in der Folge das Scheidungsverfahren einleiteten,
-
dass der Kreispräsident Rhäzüns - nachdem die Parteien anlässlich der
Vermittlungstagfahrt ein gemeinsames Scheidungsbegehren gestellt
hatten - die Angelegenheit dem Bezirksgerichtspräsidium Imboden
zwecks Durchführung eines Ehescheidungsverfahrens auf gemeinsa-
mes Begehren überwies,
-
dass der Bezirksgerichtspräsident Imboden nach Ablauf der zweimona-
tigen Frist gemäss Art. 111 ZGB das Verfahren an das Bezirksgericht
3
Imboden zur Beurteilung der strittig gebliebenen Nebenfolgen der Ehe-
scheidung überwies,
-
dass X. am 19. Dezember 2005 beim Bezirksgerichtspräsidium Imbo-
den ein Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen vom 10.
September 2003 einreichte mit dem Antrag, es sei seine Verpflichtung
zur Leistung von Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau und die ge-
meinsame Tochter D. per 1. Dezember 2005 aufzuheben,
-
dass der Bezirksgerichtspräsident Imboden das Gesuch mit Verfügung
vom 1. Februar 2006, mitgeteilt am 15. Februar 2006, abwies und X. im
Rahmen von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Schei-
dungsverfahrens verpflichtete, an den Unterhalt seiner Familie mit Wir-
kung ab 1. Dezember 2005 monatlich im Voraus einen Betrag von Fr.
2'450.00 (Fr. 1'750.-- [recte: Fr. 1'700.--] für die Ehefrau, Fr. 750.-für
den Sohn F.) zuzüglich allfälliger gesetzlicher und vertraglicher Kinder-
zulagen zu bezahlen,
-
dass X. gegen diesen Entscheid am 17. Februar 2006 Beschwerde
beim Bezirksgerichtsausschuss Imboden erhob, wobei er beantragte, es
sei seine Verpflichtung zur Bezahlung von Unterhaltsleistungen an sei-
ne Ehefrau per 1. Dezember 2005 aufzuheben,
-
dass der Bezirksgerichtsausschuss Imboden das Gesuch mit Beiurteil
vom 16. Mai 2006, mitgeteilt am 23. Mai 2006, abwies,
-
dass das Bezirksgericht Imboden schliesslich mit Urteil vom 5. Septem-
ber 2006, mitgeteilt am 26. Oktober 2006, die Ehe der Parteien für ge-
schieden erklärte,
-
dass das Gericht im Rahmen der Regelung der Nebenfolgen der Ehe-
scheidung unter anderem den Sohn F. unter die elterliche Sorge der
Mutter stellte, dem Vater ein Besuchsund Ferienrecht einräumte (Ziff.
2 des Dispositivs) und Letzteren verpflichtete, an den Unterhalt des
Sohnes einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von
Fr. 1'000.-zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu entrichten (Ziff. 3 des
Dispositivs),
4
-
dass das Gericht X. sodann verpflichtete, Z. einen monatlichen, im Vo-
raus zahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-bis 30.
April 2009 zu bezahlen (Ziff. 4 des Dispositivs),
-
dass X. gemäss Ziffer 6 des Urteilsdispositivs Z. unter dem Titel „aus-
serordentlicher Kinderunterhalt" innert 30 Tagen nach Rechtskraft des
Scheidungsurteils den Betrag von Fr. 2'797.05 zu entrichten hat,
-
dass Z. verpflichtet wurde, X. innerhalb von dreissig Tagen nach
Rechtskraft des Scheidungsurteils den Betrag von Fr. 25'000.-auf des-
sen Freizügigkeitskonto zu überweisen durch ein unwiderrufliches
Zahlungsversprechen einer namhaften schweizerischen Bank sicher-
stellen zu lassen,
-
dass das Grundbuchamt J. bei Vorliegen bestimmter, vorliegend nicht
weiter relevanten Bedingungen angewiesen wurde, Z. (unter Übertra-
gung des Eigentums von X.) als Alleineigentümerin der Parzelle Nr. H.,
Plan I. (Dreifamilienhaus mit 663 m2 Grundstückfläche, J.), im Grund-
buch einzutragen (Ziff. 9 des Dispositivs),
-
dass der aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung sich ergebende
Anspruch von Z. gerichtlich auf Fr. 31'931.-festgesetzt wurde und X.
zur Bezahlung dieses Betrages eine Frist von einem Monat seit Rechts-
kraft des Scheidungsurteils eingeräumt wurde (Ziff. 10 des Dispositivs),
-
dass das Gericht schliesslich die hälftige Aufteilung der Freizügigkeits-
guthaben der Ehegatten und - nach Eintritt der Rechtskraft des Ent-
scheides über das Teilungsverhältnis - die Überweisung an das Verwal-
tungsgericht des Kantons Graubünden zwecks Durchführung des weite-
ren Verfahrens anordnete (Ziff. 11 des Dispositivs),
-
dass das Bezirksgericht Imboden die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.--
den Parteien je zur Hälfte auferlegte und die ausseramtlichen Kosten
wettschlug (Ziff. 12 des Dispositivs),
-
dass X. gegen dieses Urteil am 13. November 2006 Berufung an das
Kantonsgericht Graubünden erhob, wobei er beantragte, es sei Ziffer 4
des angefochtenen Urteils aufzuheben und er sei von jeglicher Unter-
haltsverpflichtung gegenüber seiner Frau zu entbinden,
5
-
dass er weiter beantragte, es sei Ziffer 6 des angefochtenen Urteils auf-
zuheben, eventualiter sei der ausserordentliche Kinderunterhalt al-
lenfalls mit Unterhaltsbeiträgen, welche der Berufungskläger im Jahre
2006 geleistet habe, zu verrechnen,
-
dass er sodann den Antrag stellte, Ziffer 10 des angefochtenen Urteils
sei aufzuheben und die güterrechtliche Auseinandersetzung per saldo
aller gegenseitigen Ansprüche als erledigt zu erkennen,
-
dass Z. Anschlussberufung erhob, die sich allerdings nur gegen die vo-
rinstanzliche Regelung der Kosten richtet,
-
dass X. daraufhin am 17. November 2006 beim Kantons-
gerichtspräsidium Graubünden ein Gesuch um Abänderung der vor-
sorglichen Massnahmen im Scheidungsprozess stellte,
-
dass er darin beantragt, es sei die vom Bezirksgerichtspräsidium Imbo-
den im Massnahmeverfahren statuierte Verpflichtung zur Zahlung von
Unterhaltsbeiträgen an seine Frau rückwirkend auf den 5. September
2006 aufzuheben und es sei eine Einigungsverhandlung noch vor
Weihnachten 2006 durchzuführen,
-
dass der Bezirksgerichtspräsident Imboden in seiner Vernehmlassung
vom 22. November 2006 in Bezug auf den Hauptantrag auf Abweisung
des Gesuchs schloss,
-
dass die Gesuchsgegnerin in ihrer innert erstreckter Frist eingereichten
Vernehmlassung vom 20. Dezember 2006 die Abweisung des Gesuchs
beantragt,
-
dass mit der Eingabe von X. wie der Bezirksgerichtspräsident Imboden
in seiner Vernehmlassung zutreffend feststellt offenkundig nicht das
Beiurteil des Bezirksgerichtsausschusses Imboden vom 16. Mai 2006
angefochten wurde, sondern mit ihr ein (neues) Gesuch um Abände-
rung der vom Bezirksgerichtspräsidenten Imboden am 1. Februar 2006
erlassenen vorsorglichen Massnahmen eingereicht wurde,
-
dass gestützt auf Art. 137 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 179 Abs. 1
ZGB die Abänderung einer vorsorglichen, für die Dauer des Schei-
dungsverfahrens erlassenen Massnahme dann zulässig ist, wenn eine
6
wesentliche und dauerhafte Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse
seit deren Anordnung eingetreten ist,
-
dass eine Änderung auch dann in Frage kommt, wenn sich nachträglich
herausstellt, dass die erlassenen Eheschutzmassnahmen im Ergebnis
nicht gerechtfertigt waren, weil dem Richter die ihnen zugrunde liegen-
den Tatsachen nicht zuverlässig bekannt waren, sofern dieser Umstand
nicht auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Ehegatten zurück-
zuführen ist (vgl. M. Leuenberger, FamKomm Scheidung, 2005, N. 17
zu Art. 137 ZGB),
-
dass Ausgangspunkt der Prüfung demzufolge in beiden Fällen jene Ver-
hältnisse bilden, welche bei Erlass der vom Bezirksgerichtspräsidenten
Imboden verfügten, vom Bezirksgerichtsausschuss Imboden auf Be-
schwerde hin überprüften vorsorglichen Massnahmen vorherrschten,
-
dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers ausführt, sein Mandant
habe Ende 2005 erfahren, dass seine Gattin die Arbeit gewechselt habe
und neu über monatlich Fr. 4'000.verdiene,
-
dass er deshalb namens seines Mandanten am 19. Dezember 2005
beim Bezirksgerichtspräsidium Imboden ein Gesuch um Abänderung
des Entscheids eingereicht habe mit dem Begehren auf rückwirkende
Aufhebung der Unterhaltszahlungen zugunsten der Frau und Tochter
per 1. Dezember 2005,
-
dass der Bezirksgerichtspräsident Imboden das Gesuch jedoch abge-
wiesen und seinen Mandanten gestützt auf eine Grundbedarfsbe-
rechnung, in welchem das Einkommen der Ehefrau auf Fr. 4'658.-fest-
gelegt wurde, verpflichtet habe, der Gesuchsgegnerin monatlich Fr.
1'700.-- und für seinen Sohn monatlich Fr. 750.-zu bezahlen,
-
dass der Bezirksgerichtspräsident dabei den Minimalbedarf der Ge-
suchsgegnerin und des Sohnes mit Fr. 2'740.-veranschlagt habe, wäh-
renddem er beim Minimalbedarf des Ehemannes keine Kosten für die
von ihm zu tragenden Hypothekarzinsen veranschlagt habe,
-
dass der Gerichtspräsident schliesslich den Überschuss zu 2/3 der Ehe-
frau und zu 1/3 dem Gesuchsteller zugeteilt habe, wobei die Rechts-
frage nach dem erreichten clean break übergangen worden sei,
7
-
dass die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ebenfalls ab-
gewiesen worden sei,
-
dass er namens von X. anlässlich der Hauptverhandlung vor Bezirksge-
richt Imboden erneut darauf hingewiesen habe, dass der clean break
längst erreicht sei und der Ehefrau keine Unterhaltszahlungen mehr zu-
stünden,
-
dass sich die Situation zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung im Schei-
dungsverfahren wesentlich verändert habe, da die Vorinstanz zu die-
sem Zeitpunkt definitiv habe zur Kenntnis müssen, dass die Ehefrau seit
einem Jahr monatlich Fr. 4'658.- netto verdiene,
-
dass dieses eigene Einkommen der Gesuchsgegnerin ausreiche, um
ihren Bedarf zu decken und eine angemessene Altersvorsorge aufzu-
bauen,
-
dass der Gesuchsteller mit dieser Begründung seines Gesuchs keine
wesentliche Veränderung der Verhältnisse vorbringt,
-
dass nämlich wie der Gesuchsteller ja letztlich selbst in seiner Eingabe
ausführt - der Bezirksgerichtspräsident wie auch auf Beschwerde hin -
der Bezirkgerichtsausschuss Imboden bereits im Verfahren betreffend
Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die (verbleibende) Dauer des
Scheidungsverfahrens von einem Eigenverdienst der Unterhaltsberech-
tigten in Höhe von Fr. 4'658.-ausgingen,
-
dass allein im Umstand, dass derselbe Eigenverdienst, der für die Dau-
er des Scheidungsverfahrens berücksichtigt wurde, schliesslich auch
der Regelung der Nebenfolgen der Ehescheidung zugrunde gelegt wur-
de, keine wesentliche Veränderung gesehen werden kann, da letztlich
mit den Feststellungen zum Eigenverdienst im Hauptentscheid nur die
Richtigkeit der dem Massnahmeentscheid zugrunde gelegten tat-
sächlichen Verhältnisse bestätigt wurde,
- dass
der
Bezirksgerichtspräsident
wie auch der Bezirksgerichtsaus-
schuss Imboden sodann auch auf das vom Rechtsvertreter von X. er-
wähnte Prinzip des clean break eingegangen sind,
- dass
der
Bezirksgerichtspräsident
bzw. der Bezirksgerichtsausschuss
Imboden mit anderen Worten diese Frage nicht einfach übergangen,
8
sondern diese lediglich abweichend von der Auffassung des Ge-
suchstellers beurteilt haben,
-
dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers folglich, soweit er in sei-
nem Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen die dies-
bezüglichen Ausführungen kritisiert, nicht eine wesentliche Veränderung
der Verhältnisse vorbringt, sondern eine andere Beurteilung derselben
Rechtsfrage bei unveränderten Verhältnissen verlangt,
-
dass eine solche rechtliche Überprüfung indessen nur im Rahmen eines
Rechtsmittelverfahrens möglich ist,
-
dass mit der vorliegenden Eingabe jedoch nicht der Entscheid des Be-
zirksgerichtsausschusses angefochten wurde, sondern ein neues Ge-
such um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen gestellt wurde,
und somit eine rechtliche Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids
ausser Betracht fällt,
-
dass aber insofern eine wesentliche Veränderung vorliegt, als das Be-
zirksgericht Imboden zwischenzeitlich im ordentlichen Verfahren die
Scheidung der Ehe der Parteien ausgesprochen und die Nebenfolgen
der Ehescheidung geregelt hat,
-
dass das Urteil des Bezirksgerichts Imboden im Scheidungspunkt nicht
angefochten wurde,
-
dass demnach die Ehe der Parteien bereits rechtskräftig geschieden ist,
-
dass diese Veränderung zumindest sinngemäss geltend gemacht wur-
de, indem der Gesuchsteller ausführt, das Bezirksgericht habe in Bezug
auf den Ehegattenunterhalt einen definitiven Entscheid gefällt,
-
dass das Kantonsgericht Graubünden schon in seiner Praxis zum alten
Scheidungsrecht zur Feststellung gelangte, vorsorgliche Massnahmen
des vorinstanzlichen Verfahrens behielten auch dann, wenn der Schei-
dungspunkt nicht mehr strittig ist, im Berufungsverfahren ihre Gültigkeit,
-
dass das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden indessen festhielt, der
Unterhaltspflichtige sei nach dem Rechtskräftigwerden der Scheidung
grundsätzlich berechtigt, unter diesem Gesichtspunkt im Berufungsver-
fahren eine Neuüberprüfung der Unterhaltsverpflichtung zu erwirken,
9
- dass
das
Kantonsgerichtspräsidium dabei ausführte, ein solches Be-
gehren habe insbesondere dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Vorin-
stanz einen Unterhaltsanspruch nach aArt. 151 bzw. aArt. 152 ZGB
verneint wesentlich tiefere Beträge zugesprochen habe, als dies
der Massnahmerichter gestützt auf die eheliche Unterhaltspflicht nach
aArt. 163 ZGB getan habe und gleichzeitig anzunehmen sei, dass das
angefochtene Urteil in diesem Punkt mit grosser Wahrscheinlichkeit ei-
ner Überprüfung standhalte (vgl. PKG 1995 Nr. 50 S. 167 ff.),
-
dass demnach nach altem Scheidungsrecht das Kantonsgerichtspräsi-
dium beim Erlass bzw. der Abänderung von vorsorglichen Massnahmen
im Berufungsverfahren eine Prognose über den diesbezüglichen Aus-
gang des Hauptverfahrens zu machen hatte,
-
dass nicht einzusehen ist, weshalb diese Praxis unter dem neuen
Scheidungsrecht keine Gültigkeit mehr haben sollte,
-
dass der vorsorglich zugesprochene Unterhaltsbeitrag nämlich auch
nach neuem Scheidungsrecht bei Vorliegen der Teilrechtskraft im
Scheidungspunkt nicht (mehr) auf der ehelichen Unterhaltspflicht ge-
mäss Art. 163 ZGB, sondern auf der nachehelichen Unterhaltspflicht
gemäss Art. 125 ZGB beruht (M. Leuenberger, a.a.O., N. 14 zu Art. 137
ZGB),
-
dass zwar auch im vorsorglichen Massnahmeverfahren die für den
nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien mit einzubeziehen sind
(vgl. M. Leuenberger, a.a.O., N. 14 zu Art. 137 ZGB; BGE 130 III 537 E.
3.2. S. 542 mit Hinweisen),
-
dass nach rechtskräftiger Scheidung bei der Festlegung der Unterhalts-
pflicht die für den nachehelichen Unterhalt geltenden Kriterien jedoch
nicht mehr bloss mit einzubeziehen sind, sondern sich die Unterhalts-
pflicht letztlich nach diesen Elementen richtet,
-
dass folglich auch nach neuem Scheidungsrecht bei Eintritt der Teil-
rechtskraft im Scheidungspunkt in einem während laufender Berufung
anhängig gemachten Massnahmeverfahren das Kantonsgerichts-
präsidium bei der Festlegung der vorsorglich geltenden Unterhaltspflicht
eine Prognose über den diesbezüglichen Ausgang des Hauptverfahrens
zu machen hat,
10
-
dass das Bezirksgericht Imboden bereits nach Massgabe von Art. 125
ZGB über die Unterhaltspflicht entschieden hat,
-
dass es den Gesuchsteller dabei verpflichtet hat, Z. einen monatlichen
Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-zu bezahlen,
-
dass das Gericht somit in Anwendung von Art. 125 ZGB auf eine im
Vergleich zum Massnahmeentscheid um Fr. 700.-reduzierte Unter-
haltsverpflichtung erkannte,
-
dass der mit Urteil des Bezirksgerichts Imboden festgelegte Ehegatten-
unterhalt von Fr. 1'000.-- nur vom Gesuchsteller bzw. Unterhaltspflichti-
gen angefochten wurde,
-
dass sich insofern rechtfertigt, den vorsorglich verfügten Unterhaltsbei-
trag von Fr. 1'700.-auf den im Hauptverfahren zugesprochenen Betrag
von Fr. 1'000.-zu reduzieren, da im Berufungsverfahren eine Erhöhung
über diesen Betrag hinaus ausser Betracht fällt,
-
dass der Entscheid der Vorinstanz nach Auffassung des Kantonsge-
richtspräsidiums im Übrigen aber in Bezug auf den Ehegattenunterhalt
zumindest im Ergebnis zu überzeugen vermag,
-
dass es sich hierbei um eine einzelrichterliche Prognose handelt und
sich diese Beurteilung umso mehr rechtfertigt, als im Rahmen vorsorgli-
cher Massnahmen nicht ohne Not von der Beurteilung des Bezirksge-
richtes abgewichen werden soll, da Letzteres die Unterhaltspflicht im
ordentlichen Verfahren festlegte,
-
dass das Gericht mit anderen Worten in Fünferbesetzung die Sache
umfassend prüfte und dabei vor der Frage der Unterhaltspflicht auch die
güterrechtliche Auseinandersetzung vornahm,
-
dass der definitive Entscheid über die nacheheliche Unterhaltspflicht
letztlich von der Zivilkammer des Kantonsgerichts ebenfalls in Fünfer-
besetzung zu treffen sein wird,
-
dass eine Reduzierung zum jetzigen Zeitpunkt schliesslich umso weni-
ger in Betracht fällt, als der Gesuchsteller auch in Bezug auf das Güter-
recht und den ausserordentlichen Kinderunterhalt eine Schlechterstel-
lung der Gesuchsgegnerin verlangt, was sollte den diesbezüglichen
11
Anträgen Folge geleistet werden auch bei der Frage des angemesse-
nen Unterhalts gewürdigt werden müsste,
-
dass es auch nicht wie die Gesuchsgegnerin geltend macht - unter
dem Aspekt des im Hauptverfahren erhöhten Kinderunterhaltsbeitrags
stossend erscheint, wenn der Ehegattenunterhalt auf den im vorinstanz-
lichen Scheidungsverfahren ermittelten Betrag festgelegt wird,
-
dass nämlich zwischen diesen Unterhaltbeiträgen zu trennen ist,
-
dass der im Scheidungsurteil festgelegte ordentliche Kinderunterhalt
vom Pflichtigen überdies nicht angefochten wurde und sich insofern
auch der Kinderunterhalt nach Eintritt der Rechtskraft nach dem Ent-
scheid im Hauptverfahren und nicht mehr nach dem vorsorglichen Mas-
snahmeentscheid richtet,
-
dass sich schliesslich die vorsorgliche Unterhaltspflicht bis zum Erlass
des Entscheids im Hauptverfahren und dem gestützt darauf einge-
reichten Gesuch um Abänderung der vorsorglichen Massnahmen nach
der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden richtet,
-
dass somit eine weitere Reduktion der vorsorglich verfügten Unterhalts-
pflicht unter den Betrag von Fr. 1000.-oder gar die rückwirkende Auf-
hebung der Unterhaltspflicht ausser Betracht fällt,
-
dass die Erfolgschancen der vom Gesuchsteller für das vorsorgliche
Massnahmeverfahren anbegehrten vorweihnachtlichen Einigungsver-
handlung erst nach Eingang der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin
beurteilt werden konnte,
-
dass nach Eingang der Stellungnahme am 21. Dezember 2006 eine
Einigungsverhandlung vor Weihnachten bereits aus zeitlichen Gründen
ausser Betracht fiel und im Übrigen angesichts der völlig konträren Par-
teistandpunkte auch kaum Sinn gemacht hätte,
-
dass es sich bei diesem Ausgang rechtfertigt, die amtlichen Kosten des
Verfahrens von Fr. 800.-zuzüglich der Schreibgebühr von Fr. 210.--,
total somit Fr. 1'010.--, zu 10/17 dem Gesuchsteller und zu 7/17 der
Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 122 Abs. 1 ZPO),
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-
dass der Gesuchsteller überdies zu verpflichten ist, die Gesuchsgegne-
rin für das Verfahren nach denselben Bruchteilen reduziert ausseramt-
lich zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO),
-
dass unter zusätzlicher Berücksichtigung des notwendigen prozessua-
len Aufwandes und des vom Anwaltsverband empfohlenen Honoraran-
satzes eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 300.-inklusive Mehr-
wertsteuer als der Sache angemessen erscheint,
13
erkannt:
1.
Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und X. in Abänderung der Ver-
fügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 1. Februar 2006,
mitgeteilt am 15. Februar 2006, verpflichtet, an den Unterhalt von Z. ab
1. Dezember 2006 für die weitere Dauer des Scheidungsverfahrens ei-
nen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-zu bezahlen.
2.
Die Kosten des Gesuchsverfahrens vor dem Kantonsgerichtspräsidium
Graubünden, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- und
einer Schreibgebühr von Fr. 210.--, total somit Fr. 1'010.--, werden zu
7/17 der Gesuchsgegnerin und 10/17 dem Gesuchsteller auferlegt, der
die Gesuchsgegnerin überdies für das Gesuchsverfahren mit Fr. 300.--
inklusive Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen hat.
3. Mitteilung
an:
——————
Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden:
Der Vizepräsident: Der Aktuar:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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