Der Beschuldigte A. wurde vom Bezirksgericht Pfäffikon wegen rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10 CHF belegt. Er legte fristgerecht Berufung ein, reichte jedoch keine schriftliche Berufungserklärung ein. Das Obergericht des Kantons Zürich trat daher nicht auf die Berufung ein und legte dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 600 CHF auf. Der Beschluss wurde am 23. März 2018 vom Obergericht des Kantons Zürich gefällt.
Urteilsdetails des Kantongerichts PZ-05-222
Kanton: | GR |
Fallnummer: | PZ-05-222 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 12.12.2005 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Eheschutz |
Schlagwörter : | Rekurrent; Rekurs; Unterhalt; Rekurrenten; Recht; Existenz; Kanton; Plessur; Rekursgegnerin; Kinder; Einkommen; Verfügung; Gesuch; Existenzminimum; Kantonsgericht; Kantonsgerichts; Graubünden; Parteien; Söhne; Grundbetrag; Wohnung; Entschädigung; Gesuchsgegner; Eheschutz; Unterhaltsbeiträge; Bezirksgerichtsvizepräsident; Ehefrau |
Rechtsnorm: | Art. 179 ZGB ;Art. 285 ZGB ;Art. 45 ZPO ;Art. 47 ZPO ;Art. 93 KG ; |
Referenz BGE: | 114 II 393; 117 II 16; 119 III 70; 126 III 353; 126 III 8; 127 III 68; 129 III 257; 129 III 526; |
Kommentar: | Breitschmid, Zivilgesetzbuch I, Art. 285 ZGB, 2002 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts PZ-05-222
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 04./13. Januar 2006
Schriftlich mitgeteilt am:
PZ 05 222
Verfügung
Kantonsgerichtspräsidium
Vorsitz Vizepräsident
Schlenker
Aktuarin Thöny
——————
Im Rekurs
des X., Gesuchsgegner und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mar-
co Ettisberger, Postfach 203, Hinterm Bach 40, 7002 Chur,
gegen
die Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtsvizepräsidenten Plessur vom 26. Ok-
tober 2005, mitgeteilt am 27. Oktober 2005, in Sachen des Gesuchsgegners und
Rekurrenten gegen Y., Gesuchstellerin und Rekursgegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt lic. iur. Lorenzo Schmid, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur,
betreffend Eheschutz,
hat sich ergeben:
2
A.
Y. und X. heirateten am 23. April 1993 in Chur. Aus dieser Ehe gin-
gen die Kinder B., geboren am 26. Mai 1993, und C., geboren am 20. Januar
1996, hervor. Die Familie wohnte bis zur Trennung in D..
B.
Am 24. August 2005 liess Y. beim Bezirksgerichtspräsidenten Ples-
sur ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, wobei
folgende Anträge gestellt wurden:
„1. Der Gesuchstellerin sei das Getrenntleben zu bewilligen.
2. Die gemeinsamen Söhne B., geb. 26.05.1993, und C., geb.
20.01.1996, seien unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
3. Dem Gesuchsgegner sei das gerichtsübliche Besuchsund Ferien-
recht für die Söhne einzuräumen.
4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin mit Wir-
kung ab Trennungsdatum für die Dauer der Trennung monatlich im
Voraus folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
a) Für die Söhne B. und C. je CHF 900.00 zuzüglich gesetzliche und
vertragliche Kinderzulage;
b) Für die Gesuchstellerin persönlich CHF 1'540.00.
5. Unter vollumfänglicher Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten
des Gesuchsgegners.“
C.
Anlässlich der vom Bezirksgerichtspräsidium Plessur am 15. Sep-
tember 2005 durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärten sich die Parteien
sowohl mit der Zuteilung der Obhut sowie mit der Einräumung eines möglichst
grosszügigen Besuchsund Ferienrechtes einverstanden. Bezüglich der zu leis-
tenden Unterhaltsbeiträge konnten die Parteien jedoch keine einvernehmliche Lö-
sung treffen.
Mit Verfügung vom 15. September 2005, mitgeteilt am 23. September 2005,
erkannte der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur wie folgt:
„1. Die Eheleute Martin und Y. sind berechtigt, getrennt zu leben.
2. Die Söhne B., geb. 26.05.1993 und C., geb. 20.01.1996, werden unter
die Obhut der Mutter gestellt.
3. Die Eheleute vereinbaren einvernehmlich ein möglichst grosszügiges
Besuchsund Ferienrecht.
4. Der Ehemann überweist der Ehefrau umgehend à conto der Monats-
zahlung September 2005 CHF 1'000.-auf ihr Bankkonto.
5. Die Parteien werden aufgefordert, innert 20 Tagen, d.h. bis am
14.10.2005, dem Gericht eine einvernehmliche Regelung betreffend
der Alimente einzureichen.
3
6.
Die Kosten bleiben bei der Prozedur.
7. (Mitteilung)“.
D.
In seiner Vernehmlassung vom 19. September 2005 zum Gesuch
von Y. vom 24. August 2005 liess X. folgende Anträge stellen:
„1. Die gemeinsamen Söhne B., geb. 26. Mai 1993, und C., geb. 20. Ja-
nuar 1996, seien unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
2. Dem Gesuchsgegner sei das gerichtsübliche Besuchsund Ferien-
recht für die gemeinsamen Söhne einzuräumen.
3. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die
Kinder sowie allenfalls mit Wirkung ab Trennungsdatum für die Dauer
der Trennung monatlich und monatlich im Voraus zahlbare Unterhalts-
beiträge von CHF 634.00.00 zuzüglich Kinderzulagen zu zahlen.
4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu
Lasten der Gesuchstellerin.“
E.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 teilten die Rechtsvertreter bei-
der Parteien dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur mit, dass bezüglich der von X.
zu leistenden Unterhaltsbeiträge keine einvernehmliche Lösung getroffen werden
konnte.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2005, mitgeteilt am 27. Oktober 2005, er-
kannte der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur:
„1. Die Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom
15./23. September 2005 bleibt in Kraft.
2. Der Ehemann wird verpflichtet, für die effektive Dauer der Trennung
monatlich im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 1'700.-- (für
die Kinder je CHF 600.--, für die Ehefrau CHF 500.--) zuzüglich allfälli-
ger gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen.
3. Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 1'035.-- (Gerichtsgebühren
CHF 800.--, Schreibgebühren CHF 175.--, Barauslagen CHF 60.--)
gehen je hälftig zulasten der Parteien. Da beide Parteien mit einer Be-
willigung zur unentgeltlichen Prozessführung prozessieren, wird der
Anteil der Ehefrau der Gemeindeverwaltung D. und der Anteil des
Ehemannes dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt.
Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.
4. Den Parteivertretern wird eine Frist von 10 Tagen ab Mitteilung der
vorliegenden Verfügung gesetzt, um eine detaillierte Honorarnote be-
treffend Anwaltsaufwand (samt Einzahlungsschein) einzureichen und
ihre diesbezüglichen Ansprüche zu beziffern. Bei Nicht-Einhaltung die-
ser Frist wird der Bezirksgerichtsvizepräsident den Aufwand nach
pflichtgemässem Ermessen festsetzen.
5. (Rechtsmittelbelehrung).
4
6. (Mitteilung).“
F.
Gegen diese Verfügung vom 26. Oktober 2005, mitgeteilt am 27. Ok-
tober 2005, liess X. am 17. November 2005 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidi-
um Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden:
„1. Ziff. 2 der Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur
vom 26./27. Oktober 2005 sei aufzuheben.
2. Der Rekurrent sei zu verpflichten, der Rekursgegnerin für die Kinder
sowie allenfalls für sich monatlich und monatlich im Voraus zahlbare
Unterhaltsbeiträge von CHF 419.00 zuzüglich Kinderzulagen zu be-
zahlen.
3.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer für
das erstund zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten der Rekursgegne-
rin.“
Gleichzeitig unterbreitete der Rekurrent auch ein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege (PZ 05 223).
G.
Am 22. Dezember 2005 liess sich Y. schriftlich vernehmen und bean-
tragte die Abweisung des Rekurses unter Kostenund Entschädigungsfolge zu
Lasten des Rekurrenten. Auch sie reichte gleichentags ein Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege ein (PZ 05 250).
Das Bezirksgerichtspräsidium Plessur verzichtete mit Schreiben vom
12. Dezember 2005 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.
Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen
Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung :
1.
Eheschutzverfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten können ge-
mäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) innert zwanzig Tagen
mit Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidenten angefochten werden. Auf den frist-
und formgerecht eingereichten Rekurs vom 17. November 2005 ist demnach ein-
zutreten.
5
2.
Gegenstand des Rekurses bildet einzig die Frage der Höhe der Un-
terhaltsbeiträge des Rekurrenten gegenüber seiner Ehefrau und den beiden ge-
meinsamen Kindern. Dass grundsätzlich eine Unterhaltspflicht besteht, wurde da-
bei vom Rekurrenten nicht bestritten.
3.
Bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrages im Eheschutzverfahren ist
eine sogenannte Bedarfsrechnung vorzunehmen. Dabei wird das Einkommen der
Parteien dem Grundbedarf gegenübergestellt und ein allfälliger Einkommensüber-
schuss bedarfsgerecht auf die Parteien aufgeteilt (BGE 126 III 8 E. 3c S. 9 f.). Der
nicht obhutsberechtigte Elternteil hat dabei in der Regel für den Unterhalt der Kin-
der in Form von Geldzahlungen aufzukommen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der Pflichti-
ge kann jedoch nur zu einem seiner Leistungsfähigkeit entsprechenden, nicht aber
zu einem kostendeckenden Beitrag verpflichtet werden. Der Leistungsunfähige ist
daher grundsätzlich nicht beitragspflichtig. Das Bundesgericht hat in jüngeren Ent-
scheiden (BGE 127 III 68 E. 2c S. 70; BGE 126 III 353 E. 1a S. 356) klar festge-
halten, dass das Existenzminimum auch in Fällen knapper finanzieller Mittel zu
schützen ist, selbst wenn an sich Kinderalimente nach Art. 285 Abs. 1 ZGB zuzu-
sprechen wären. Auch diesfalls darf sich der Richter nicht über die Schranke der
Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils hinwegsetzen. Aus diesen
Ausführungen des Bundesgerichts geht hervor, dass als Massstab für die Zuspre-
chung von Unterhaltsbeiträgen in erster Linie das betreibungsrechtliche Existenz-
minimum des Leistungspflichtigen nach Art. 93 SchKG heranzuziehen ist. Die
Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenüberstellung von Bedarf des Leis-
tungspflichtigen und seines erzielten Nettoeinkommens (vgl. Breitschmid, Basler
Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Auflage, Basel 2002, N. 11 und 12 zu Art. 285).
Dabei darf vom tatsächlich erzielten Einkommen abgewichen werden und statt-
dessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und
soweit der Pflichtige bei gutem Willen beziehungsweise bei ihm zuzumutender
Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient (BGE 117 II 16
E. 1b S. 17).
Im vorliegenden Fall wird geltend gemacht, die von der Vorinstanz zuge-
sprochenen monatlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'700.-seien angesichts der
Leistungsfähigkeit des Rekurrenten zu hoch. Folglich gilt es zu prüfen, ob die Leis-
tungsfähigkeit des Rekurrenten im angefochtenen Entscheid richtig bemessen
wurde. Sodann ist abzuklären, ob auch der Ehefrau wie der Rekurrent geltend
macht ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist.
6
4.
Wie aus den Akten hervorgeht, war X. von April 2005 bis Mitte Au-
gust 2005 als Bauallrounder bei der Firma E. AG in F. und ab Mitte August 2005
als Maschinist bei der G.-AG in H. tätig, wobei er beiderorts im Stundenlohn ange-
stellt war. Gestützt auf die Aussagen des Rekurrenten ging der Bezirksgerichtsvi-
zepräsident Plessur von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'000.-aus. Der
Rekurrent wendet nun dagegen ein, er habe von April bis Oktober 2005 ein durch-
schnittliches Monatseinkommen von lediglich Fr. 4'605.70 erzielt. Aufgrund der
reduzierten bis ganz eingestellten Bautätigkeit in den Wintermonaten werde sein
Einkommen tiefer ausfallen. Er könne zwar als Maschinist den Maschinenpark der
G.-AG unterhalten, jedoch werde er das vom Vorrichter angenommene Einkom-
men von Fr. 5'000.-pro Monat nicht erzielen können. Daraus ergebe sich, dass er
auch künftig nur ein maximales Nettoeinkommen von Fr. 4'605.70 erwirtschaften
könne. In einem späteren Schreiben liess er zudem durch seinen Rechtsvertreter
mitteilen, dass er seit dem 5. Dezember 2005 arbeitslos sei.
a)
Der Rekurrent stützte sich bei der Berechnung seines durchschnittli-
chen Monatseinkommens auf die Lohnabrechnungen der Monate April bis Oktober
2005. Das Gehalt für den Monat August veranschlagte er dabei mit Fr. 1'070.90.
Wie sich jedoch aus der entsprechenden Lohnabrechnung ergibt, handelt es sich
bei diesem Betrag lediglich um das Entgelt für die Zeitspanne vom 22. bis zum
28. August 2005, in welcher er bereits für den neuen Arbeitgeber, die G.-AG, tätig
war. In der Zeit zuvor, nämlich bis zum 21. August 2005, arbeitete er aber noch für
die Firma E. AG, welche ihm gemäss Lohnabrechnung für den Monat August ein
Gehalt von Fr. 3'388.60 entrichtete. Somit ist hinsichtlich des Monats August nicht
von einem Nettoeinkommen von Fr. 1’070.90, sondern von einem solchen von Fr.
4'459.50 auszugehen. Unter Berücksichtigung der übrigen sieben ausgewiesenen
Monatseinkommen (April: Fr. 4'157.60, Mai: Fr. 6'473.95, Juni: Fr. 5'493.95, Juli:
Fr. 5'290.95, September: Fr. 5'033.10, Oktober: Fr. 4'719.60, November: Fr.
5'561.--) ergibt sich für die vergangenen acht Monate ein durchschnittliches Mo-
natseinkommen von Fr. 5'148.70 einschliesslich 13. Monatslohn und ohne Mitein-
bezug der Kinderzulagen. Die vom Bezirksgerichtsvizepräsidenten Plessur ge-
troffene Annahme, der Rekurrent erziele ein monatliches Einkommen von Fr.
5'000.--, fällt somit sogar zu Gunsten des Rekurrenten aus und erweist sich daher
auch nicht als unangemessen.
b)
Im Nachgang zu seinem Rekurs bringt der Rekurrent den Einwand
vor, er sei seit dem 5. Dezember 2005 arbeitslos, womit sich sein verhältnismässig
hoher Novemberlohn stark relativiere. Sein Arbeitgeber habe ihn entgegen frühe-
7
rer Ankündigungen nicht mehr über den Winter beschäftigen können. Der Rekur-
rent unterlässt es, diese Behauptung mittels Einlage entsprechender Beweismittel
glaubhaft zu machen. Er legt auch nicht dar, welche finanziellen Einbussen er auf-
grund der veränderten Arbeitssituation erleidet respektive welche Auswirkungen
dieser Umstand auf seine Leistungsfähigkeit hat. Nicht beantragt und nicht be-
gründet wurde mit anderen Worten eine Unterhaltsabänderung ab Datum der be-
haupteten (jedoch nicht aktenkundigen) Arbeitslosigkeit. Aufgrund dieser Sachlage
kann auf dieses Vorbringen des Rekurrenten derzeit nicht näher eingegangen
werden. Dem Rekurrenten steht es jedoch frei, beim zuständigen Bezirksgerichts-
präsidenten ein Begehren auf Anpassung der Eheschutzmassnahmen an die ver-
änderten Verhältnisse im Sinne von Art. 179 Abs. 1 ZGB einzureichen. Für das
vorliegende Verfahren ist jedoch wie vorstehend ausgeführt wurde von einem
monatlichen Einkommen des Rekurrenten von Fr. 5'148.-auszugehen.
5. Bei
der
Bedarfsberechnung berücksichtigte der Bezirksgerichtsvize-
präsident Plessur im Falle von X. den Grundbetrag von Fr. 1'100.--, Wohnkosten
von Fr. 1'300.--, Kosten der Krankenkasse von Fr. 237.--, Fahrkosten von Fr. 300.-
- und Steuern im Umfang von Fr. 350.--. Dies ergab ein Existenzminimum von Fr.
3'287.--. Der Rekurrent macht geltend, es sei zudem die monatliche Prämie für die
Hausratund Privathaftpflichtversicherung von Fr. 20.-anzurechnen. Die durch-
schnittlichen Verpflegungskosten seien zwar bereits im Grundbetrag enthalten,
jedoch seien bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs gemäss Kreisschreiben
des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Januar 2001 die Auslagen für aus-
wärtige Verpflegung mit Fr. 8.-bis 10.-für jede Hauptmahlzeit zu berücksichti-
gen, sofern nicht der Arbeitgeber dafür aufkomme. Da er von seinem Arbeitgeber
keine Spesenentschädigung erhalte und nicht nach Hause zurückkehren könne,
um sich dort zu verpflegen, sei ihm ein Aufwand für auswärtige Verpflegung von
monatlich Fr. 200.-anzurechnen. Bei der Veranschlagung der Fahrkosten sei zu
berücksichtigen, dass die Strecke seines Wohnortes I. bis zu seinem Arbeitsort H.,
von wo aus er zusammen mit seinen Arbeitskollegen auf die verschiedenen Bau-
stellen gefahren werde, retour 76 km betrage. Da ihm aufgrund des frühen Ar-
beitsbeginns keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stünden, sei er auf
sein Fahrzeug angewiesen. Es seien ihm daher die Fahrkosten von monatlich
Fr. 760.-in vollem Umfang anzurechnen. Ausserdem sei die monatliche Steuer-
belastung mit Fr. 350.-zu tief veranschlagt worden. Aufgrund des hohen Steuer-
fusses seiner Wohnsitzgemeinde sei es gerechtfertigt, für die Steuern Fr. 569.--
pro Monat einzuberechnen.
8
a)
Gemäss Kreisschreiben des Kantonsgerichts von Graubünden vom
17. Januar 2001 betreffend die Änderung der Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG kann
der Prämienaufwand für nichtobligatorische Versicherungen nur in begründeten
Fällen berücksichtigt werden. Sind die finanziellen Verhältnisse knapp, ist auch
der Versicherungsschutz auf das absolut Notwendige zu beschränken. Bei der
Hausratund Privathaftpflichtversicherung geht es jedoch um das Abdecken von
Risiken, welche die eheliche Gemeinschaft bzw. den momentan zwar aufgehobe-
nen gemeinsamen Haushalt betreffen. Nach Lehre und Rechtsprechung zählt eine
solche Versicherung zum erweiterten Grundbedarf und ist daher bei der Bedarfs-
berechnung zu berücksichtigen (Hausheer/Kocher, Handbuch des Unterhalts-
rechts, Bern 1997, N. 02.37f.S. 80f.; BGE 114 II 393 E. 4c S. 395).
b)
Beim Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung kön-
nen gemäss obgenanntem Kreisschreiben Fr. 8.-bis Fr. 10.-für jede Haupt-
mahlzeit angerechnet werden. Wie aus dem Arbeitsvertrag vom 19. August 2005
hervorgeht, bestimmt der Betrieb den jeweiligen Einsatzort des Arbeitnehmers.
Dass es dem Rekurrenten unter diesen Umständen nicht möglich ist, sich zu Hau-
se zu verpflegen, erscheint nachvollziehbar. Daher sind die Mehrauslagen für die
auswärtige Verpflegung in seiner Bedarfsberechnung zu berücksichtigen, wobei
jedoch darauf hingewiesen wird, dass die Veranschlagung mit Fr. 200.-sehr
grosszügig ausfällt.
c)
Die Vorinstanz hielt fest, dass der Rekurrent von Berufs wegen ein
Fahrzeug benötige und rechnete ihm daher einen Betrag von Fr. 300.-an die
Fahrkosten an. Der Rekurrent wendet dagegen ein, die Distanz zwischen seinem
Wohnort I. und dem Arbeitsort H., von wo aus er zusammen mit seinen Arbeitskol-
legen auf die verschiedenen Baustellen gefahren werde, betrage 38 km pro Weg.
Bei einem Ansatz von Fr. 0.50 pro Kilometer seien ihm daher für Hinund Rück-
weg an 20 Arbeitstagen Fr. 760.-an Fahrkosten an seinen Bedarf anzurechnen.
Aus dem Arbeitsvertrag des Rekurrenten vom 19. August 2005 geht hervor, dass
sich die Einsatzfirma in H. befindet, der genaue Einsatzort jedoch vom Betrieb an-
gegeben wird. Gestützt auf die Aussagen des Rekurrenten ist daher davon auszu-
gehen, dass dieser am Morgen zunächst zu seiner Einsatzfirma fahren muss, um
von dort aus zu der jeweiligen Baustelle transportiert zu werden. Die von ihm gel-
tend gemachten Fahrkosten von Fr. 760.-sind daher gerechtfertigt und in dieser
Höhe in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen.
9
d)
Bezüglich der Steuern ist dem Rekurrenten entgegenzuhalten, dass
gemäss konstanter Praxis des Kantonsgerichtspräsidiums und auch des Bundes-
gerichts bei engen finanziellen Verhältnissen die Steuerlast unberücksichtigt zu
bleiben hat, macht es doch wenig Sinn, die Steuerlast zum Existenzminimum des
Unterhaltspflichtigen hinzuzurechnen und im gleichen Umfang seinen Unterhalts-
beitrag zu senken. Denn diesfalls bekämen die Kinder von der Fürsorge häufig
bloss (ungefähr) das (zusätzlich), was das Gemeinwesen beim Unterhaltspflichti-
gen an Steuern einziehen könnte. Auch muss der Rekurrent nicht fürchten, seine
Existenz würde durch Steuerforderungen gefährdet, weil ihm für deren Bezahlung
nach der Begleichung seiner Unterhaltsschulden und der Deckung des Grundbe-
darfs seiner Familie nichts bleibt. Denn sein Recht auf Existenzsicherung darf
durch staatliche Abgabeforderungen nicht beeinträchtigt werden (BGE 126 III 353
E. 1a/aa S. 356 mit weiteren Hinweisen). Somit ist die vom Rekurrenten geltend
gemachte Steuerbelastung von monatlich Fr. 569.-sowie diejenige, die er der
Rekursgegnerin zugesteht, nicht in die Bedarfsberechnung miteinzubeziehen.
e)
Die Rekursgegnerin bringt in ihrer Vernehmlassung vor, der Rekur-
rent habe unverständlicherweise im Kanton Thurgau eine teure 4 ½-Zimmer-
wohnung bezogen, bei welcher ein monatlicher Mietzins von Fr. 1'300.-anfalle.
Angeblich bewohne er diese Wohnung zusammen mit seiner Freundin, welche
einen entsprechenden Beitrag leisten dürfte. Seine Wohnkosten seien somit zu
halbieren und mit Fr. 650.-in die Bedarfsberechnung aufzunehmen. Mit gleicher
Begründung sei der Grundbetrag bei der Bedarfsberechnung auf Fr. 750.-anzu-
setzen, da der Rekurrent im Konkubinat lebe.
Der Einwand der Rekursgegnerin, X. lebe im Konkubinat, ist nicht ausge-
wiesen und auch nicht aktenkundig. Es handelt sich somit um eine reine Parteibe-
hauptung, die weder bei der Festlegung des Grundbetrages noch bei den Wohn-
kosten berücksichtigt werden kann. Jedoch ist zu den Wohnkosten anzuführen,
dass diese zwar grundsätzlich anhand der effektiv anfallenden Auslagen ange-
rechnet werden. Sie können jedoch nur dann vollumfänglich berücksichtigt wer-
den, wenn sie der familiären Situation des Schuldners und den ortsüblichen An-
sätzen entsprechen (BGE 129 III 526 E. 2 S. 527). Benützt der Schuldner lediglich
zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teure Wohnung und erscheinen diese
Kosten angesichts der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse als zu hoch, so
kann der Mietzins auf ein angemessenes Normalmass herabgesetzt werden (BGE
114 III 12 E. 4 S. 16f.). Dabei ist für den Grundbedarf ausschliesslich der tatsächli-
che, objektive Notbedarf und nicht etwa der gewohnte gewünschte Lebens-
10
aufwand zu berücksichtigen (vgl. BGE 119 III 70 E. 3b 73). Nach dem eingelegten
Mietvertrag belaufen sich die monatlichen Kosten der gemieteten 3 ½-Zimmer-
wohnung des Rekurrenten auf Fr. 1'300.-inklusive Nebenkosten. Dieser Mietzins
ist für eine Berücksichtigung im Grundbedarf aber klar zu hoch, insbesondere
auch, weil der Rekurrent die Wohnung für sich alleine beansprucht. Für die anre-
chenbaren Wohnkosten ist massgebend, welcher Zins nach den Marktverhältnis-
sen in I. und Umgebung für eine Wohnung in etwa zu bezahlen ist. Entsprechende
Nachforschungen auf Immobilienseiten im Internet haben ergeben, dass in dersel-
ben Gemeinde mithin sogar in derselben Strasse, in welcher der Rekurrent wohnt,
auch günstigere Wohnungen vermietet werden. So werden beispielsweise sogar 4
½-Zimmerwohnungen in der L.-Strassefür monatlich Fr. 1'185.-inklusive Neben-
kosten angeboten. Da der Rekurrent alleine wohnt und somit eine kleinere Woh-
nung ausreichen dürfte, trägt eine Veranschlagung von Fr. 1'000.-- den persönli-
chen Bedürfnissen und den ländlichen Verhältnissen in I. Rechnung. Dies insbe-
sondere auch in Beachtung der Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrecht-
lichen Existenzminimums, worin festgelegt wird, dass Auslagen für Beleuchtung,
Kochstrom und/oder Gas nicht zusätzlich zu berücksichtigen sind, da diese bereits
im Grundbetrag eingerechnet sind. Da es für den Rekurrenten offensichtlich von
Anfang an einsehbar war, dass eine Wohnung für Fr. 1'300.-seine finanziellen
Verhältnisse übersteigt (zuvor bewohnte er mit der ganzen Familie eine Wohnung
für Fr. 450.--, seine Ehefrau bewohnt mit den beiden Söhnen eine Wohnung für Fr.
886.--) und er zudem aus beruflichen Gründen nicht an die Gemeinde I. gebunden
war, ist der Betrag für Wohnkosten auf Fr. 1'000.-zu reduzieren.
f)
Nach dem Gesagten ergibt sich somit für den Rekurrenten ein
Grundbedarf von Fr. 3'317.-- (Grundbetrag für eine allein stehende Person
Fr. 1'100.--, Wohnkosten Fr. 1'000.--, Krankenkassenkosten Fr. 237.--, Versiche-
rung Fr. 20.--, Fahrkosten Fr. 760.--, Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung
Fr. 200.--).
6.
Im Falle von Y. ging der Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur von ei-
nem Existenzminimum von Fr. 3'436.-aus (Grundbetrag von Fr. 1'250.--, für den
Unterhalt der beiden Kinder je Fr. 350.--, Wohnkosten von Fr. 886.--, Kosten der
Krankenkasse von Fr. 350.--, und Steuern im Umfang von Fr. 250.--). Der Rekur-
rent gestand der Rekursgegnerin ein Existenzminimum von Fr. 3'519.-zu, wobei
er den Grundbetrag für den älteren Sohn B. aufgrund Erreichens des 13. Lebens-
jahrs auf Fr. 500.-anhob, jedoch die Steuern lediglich mit Fr. 179.-veranschlag-
te. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Aufwand für die Steuern bei engen fi-
11
nanziellen Verhältnissen unberücksichtigt zu bleiben. Die Krankenkassenprämien
für die Rekursgegnerin und ihre beiden Söhne belaufen sich gemäss Abrechnung
vom 12. Februar 2005 auf monatlich Fr. 354.--. Daher ist bei Y. von einem Exis-
tenzminimum von Fr. 3'340.-auszugehen.
7.a) Für die Unterhaltsberechnung für den Zeitraum von 1. September
2005 bis 31. Dezember 2005 ergibt sich unter Berücksichtigung der vorstehenden
Ausführungen bei X. ein Existenzminimum von Fr. 3'317.-- und bei Y. ein solches
von Fr. 3'340.--. Für beide Ehegatten zusammen ergibt sich daraus ein Existenz-
minimum von Fr. 6'657.--. Das Einkommen belief sich bei X. auf Fr. 5'148.--. Die
Gegenüberstellung von Existenzminimum (Fr. 6'657.--) und Gesamteinkommen
(Fr. 5'148.--) ergibt damit einen Fehlbetrag von Fr. 1’509.--, der zu Lasten des Un-
terhaltsberechtigten, im vorliegenden Fall somit zu Lasten von Y. geht, da bei
knappen finanziellen Mitteln zumindest das betreibungsrechtliche Existenzmini-
mum des Rentenschuldners zu schützen ist (BGE 126 III 353 E. 1a/aa S. 356).
Damit würde es sich rechtfertigen, X. zu einer monatlichen Unterhaltszahlung an
Y. von Fr. 1’831.-- (Einkommen abzüglich Existenzminimum) zu verpflichten. Der
monatliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'700.--, wie ihn die Vorinstanz festgesetzt
hat, erweist sich somit als gerechtfertigt; er ist sogar noch zu Gunsten des Rekur-
renten ausgefallen. Die diesbezüglich erhobenen Einwände sind daher abzuwei-
sen.
b)
Für die Zeitspanne ab dem 1. Januar 2006 ist bei Y. zu berücksichti-
gen, dass ihr gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Aufnahme einer
gewissen Teilzeitarbeit zugemutet werden kann, da der jüngere Sohn C. mit 10
Jahren dem Kleinkindalter zwischenzeitlich entwachsen ist und die Mutter somit
nicht mehr dauernd beansprucht (vgl. BGE 129 III 257 = Pra 10/2003 S. 971; BGE
115 II 6 E. 3c S. 10). Die Rekursgegnerin hat denn gemäss eigenen Angaben
auch bereits eine 50-prozentige Arbeitsstelle bei K. gefunden, die sie jedoch auf-
grund gesundheitlicher Probleme noch nicht antreten konnte. Es werde sich ab-
zeichnen, ob sie in der Lage sein werde, mit einem Stundenlohn von Fr. 19.50
einen Lohn von monatlich Fr. 1'000.-zu erzielen. Bei einem Teilzeitpensum von
50% und einem Stundenlohn von Fr. 19.50 müsste es Y. - die nicht aktenkundigen
gesundheitlichen Probleme ausgeklammert ohne weiteres möglich sein, ein mo-
natliches Einkommen von Fr. 1'500.-zu erzielen. Daher erscheint es gerechtfer-
tigt, ihr ab 1. Januar 2006 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 1'500.-anzu-
rechnen. Somit ist ab 1. Januar 2006 von einem Gesamteinkommen von
Fr. 6'648.-auszugehen; der Grundbedarf bleibt bei beiden Ehegatten unverän-
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dert. Die Gegenüberstellung von Existenzminimum (Fr. 6'657.--) und Gesamtein-
kommen (Fr. 6'648.--) ergibt damit einen Fehlbetrag von Fr. 9.--, der wiederum zu
Lasten der unterhaltsberechtigten Y. geht. Selbst wenn nun die Rekursgegnerin
aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nur ein geringeres
Arbeitspensum als die angenommenen 50% absolvieren könnte, würde sich auf-
grund der Unterdeckung an der Höhe des ihr zustehenden Unterhaltsbetrages
nichts ändern. X. könnte somit auch für die Zeitspanne ab dem 1. Januar 2006 zu
einer monatlichen Unterhaltszahlung an seine Ehefrau von Fr. 1’831.-- (Einkom-
men abzüglich Existenzminimum) verpflichtet werden. Damit erscheint der von der
Vorinstanz festgelegte Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'700.-auch unter diesen Vo-
raussetzungen mehr als gerechtfertigt und angemessen. Soweit gegen die Be-
rechnung des Bezirksgerichtsvizepräsidenten Plessur Einwände erhoben wurden,
erweisen sich diese als unbegründet. Der Rekurs ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Rekursverfahrens von
Fr. 800.-zuzüglich der Schreibgebühr von Fr. 210.--, total somit Fr. 1'010.--, zu
Lasten des Rekurrenten, der überdies zu verpflichten ist, die Rekursgegnerin an-
gemessen ausseramtlich zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des notwendi-
gen Aufwands und des vom Anwaltsverband empfohlenen Stundenansatzes er-
scheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 800.-einschliesslich Mehrwertsteuer
der Sache angemessen. Eine Neuverteilung der amtlichen und ausseramtlichen
Kostenfolge im vorinstanzlichen Verfahren erübrigt sich.
9.a) Dem Rekurrenten wurde mit Verfügung des Kantonsgerichtspräsidi-
ums vom 30. November 2005 die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung
erteilt. Die ihm anfallenden amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in die-
sem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung sind dem-
nach - unter Vorbehalt der Rückforderung vom Kanton Graubünden zu erheben
(Art. 47 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO). Über die Höhe der Entschädigung
des Rechtsbeistands wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschieden. Der
Rechtsvertreter des Rekurrenten wird unter Hinweis auf Ziffer 4 des Dispositivs
der Verfügung vom 30. November 2005 aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mittei-
lung dieser Verfügung eine tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichtein-
haltung dieser Frist wird der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festge-
setzt.
b)
Die der Rekursgegnerin zugesprochene ausseramtliche Entschädi-
gung basiert auf dem in Art. 3 der Honoraransätze des Anwaltsverbandes empfoh-
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lenen Stundentarif von Fr. 220.-- und ist vom Rekurrenten zu begleichen. Im Falle
der - nachgewiesenen - Uneinbringlichkeit der zugesprochenen Parteientschädi-
gung kann die Rekursgegnerin die ihr mit Verfügung vom 13. Januar 2006 ge-
währte unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen.
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Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium :
1.
Der Rekurs wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von
Fr. 800.-- und Schreibgebühren von Fr. 210.--, total somit Fr. 1'010.--, wer-
den dem Rekurrenten auferlegt, der überdies die Rekursgegnerin für das
Rekursverfahren mit Fr. 800.-einschliesslich Mehrwertsteuer ausseramt-
lich zu entschädigen hat.
3.
a) Die X. auferlegten amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in
diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung
werden dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt.
b) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe (Art. 45 Abs. 2 ZPO)
durch den Kanton Graubünden bleibt vorbehalten.
c) Der Rechtsvertreter von X. wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mittei-
lung dieser Verfügung eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzu-
reichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung des
Rechtsvertreters nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.
4.
Es wird davon Vormerk genommen, dass Y. im Falle der nachgewiesenen
Uneinbringlichkeit der ihr zu Lasten von X. zugesprochenen ausseramtli-
chen Entschädigung die mit Verfügung vom 13. Januar 2006 gewährte un-
entgeltliche Rechtspflege zu Lasten der Gemeinde D. in Anspruch nehmen
kann.
5. Mitteilung
an:
Im Dispositiv an:
__
Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Der Vizepräsident:
Die Aktuarin:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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