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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils PZ-03-97: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen, und bei Nichtzahlung der Busse droht eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. Eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung illegale Drogen) wurde angeordnet. Die Gerichtskosten belaufen sich auf insgesamt Fr. 2'000.00, zusätzlich zu den Kosten der amtlichen Verteidigung in Höhe von Fr. 3'200.00. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, ausser den Kosten der amtlichen Verteidigung, die von der Gerichtskasse übernommen werden. Der Richter war männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts PZ-03-97

Kanton:GR
Fallnummer:PZ-03-97
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid PZ-03-97 vom 08.12.2003 (GR)
Datum:08.12.2003
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Erlass eines Amtsbefehls
Schlagwörter : Besitz; Beweis; Recht; Gesuch; Verfahren; Beweismittel; Entscheid; Kantons; Kreispräsident; Amtsverbot; Besitzesstörung; Gesuchsteller; Grundstück; Kantonsgericht; Schnee; Beilage; Kreisamt; Kantonsgerichts; Besucher; Kreispräsidenten; Stellung; Amtsbefehl; Amtsverbots
Rechtsnorm:Art. 112 ZPO ;Art. 138 ZPO ;Art. 146 ZPO ;Art. 152 ZPO ;Art. 154 ZPO ;Art. 155 ZPO ;Art. 164 ZPO ;Art. 188 ZPO ;Art. 201 ZPO ;Art. 4 ZPO ;Art. 928 ZGB ;Art. 928 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PZ-03-97

Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni


Dretgira chantunala dal Grischun

Ref.:
Chur, 06. November 2012
Schriftlich mitgeteilt am:
PZ 03 97
Verfügung
Kantonsgerichtspräsidium
Präsident Brunner, Aktuarin ad hoc Strässler.
——————
In der Zivilsache
des F. X. und A. X., Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch lic.oec.
HSG Alfred P. Müller, Im Ochsenbrunnen 11, 7310 Bad Ragaz,
gegen
den Entscheid des Kreispräsidenten fünf Dörfer vom 28. April 2003, mitgeteilt am
3. Juli 2003, in Sachen gegen D., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner 1, C.,
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner 2, beide vertreten durch Rechtsanwalt
lic.iur. HSG Hermann Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, sowie
gegen Z. E. und Y. E., Gesuchsgegner und Beschwerdegegner 3,
betreffend Erlass eines Amtsbefehls
hat sich ergeben:


2
A.
Am 9. Dezember 2002 liessen F. X. und A. X. beim Kreisamt ein
Gesuch um Erlass eines Amtsverbots stellen mit folgendem Wortlaut:
1. Es sei ein Amtsverbot zu erlassen, wonach das Befahren Abstel-
len und Parkieren von Fahrzeugen jeglicher Art, das Abstellen und
Lagern von jeglichem Material (inklusive Laub und Schnee), das
Betreten und Begehen der Parzelle 1 in G. für Unberechtigte
kreisamtlich zu verbieten sei.

2. Das Amtsverbot sei gemäss Art. 155 Abs. 1 ZPO allgemein zur
Kenntnis zu bringen.
B.
Das Gesuch wurde im Amtsblatt des Kantons Graubünden vom 9.
Januar 2003 und im Bezirksamtsblatt vom 10. Januar 2003 gemäss Art. 154 ZPO
vorschriftsgemäss publiziert.
C. 1. Am 15. Januar 2003 erhoben Z. E. und Y. E. fristund formgerecht
Einsprache gegen das Amtsverbotsgesuch mit dem Antrag, dieses Gesuch abzu-
weisen. D. und C. reichten ihre Einsprache ebenfalls innert Frist am 29. Januar
2003 mit folgenden Rechtsbegehren ein:
1. Das Amtsverbotsgesuch der Eheleute F. X. und A. X., publiziert
im Amtsblatt des Kantons Graubünden vom 9. Januar 2003, sei
abzuweisen.

2. Eventualiter sei den Gesuchstellern eine Frist zur Einreichung der
ordentlichen Klage anzusetzen, bei deren unbenutzten Ablauf das
Gesuch abgewiesen werde.

3. Eventualiter sei das Gesuch dahingehend zu ergänzen, dass der
Zubringerdienst gestattet und dass das Lagern von jeglichem Ma-
terial (inkl. Laub und Schnee) aus dem Begehren gestrichen wird.

4. Unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten
der Gesuchsteller.
Zur Begründung wurde in beiden Einsprachen im Wesentlichen vorge-
bracht, dass sich das Gesuch in erster Linie gegen die dienstbarkeitsberechtigten
Eigentümer der benachbarten Parzellen 2, 3 und 4 richte. Eine Besitzesstörung
durch verbotene Eigenmacht im Sinne von Art. 928 ZGB sei nicht nachgewiesen.
2. F. X. und A. X. beantragten in ihrer Stellungnahmen vom 29. Januar
2003 und vom 13. Februar 2003 die kostenfällige Abweisung der Einsprachen,
sofern darauf überhaupt einzutreten sei. Sie hielten dafür, dass sich ihr Amtsver-
botsgesuch nur gegen Übergriffe von unberechtigten Personen richte und reichten
diverse Beweismittel ein, welche diese Übergriffe belegen sollten.


3
3. Anlässlich der beiden mündlichen Verhandlungen, welche der Vizekreis-
präsident am 10. April 2003 jeweils mit den Gesuchstellern einerseits und mit den
Gesuchsgegnern D. und C. bzw. mit den Gesuchsgegnern E. andererseits um
10.00 Uhr bzw. um 11.05 Uhr durchführte, lehnte der Vizekreispräsident das von
F. X. und A. X. gestellte Ausstandsbegehren gegen seine Person ab. In der Sa-
che konnte keine Einigung erzielt werden. Gemäss dem Protokoll der ersten Ver-
handlung (act. 24 der kreisamtlichen Akten) bezeichnete F. X. unter anderem den
Vizekreispräsidenten als Kriminellen. Der Grundbuchplan sei wertlos, da er auf
einem kriminellen Urteil des Kantonsund des Bezirksgerichts basiere. Weiter
äusserte er sich dahingehend, D. sei nicht klar im Kopf. Rechtsanwalt Just betitel-
te er als Kriminellen und Rassisten. Daraufhin warnte der Vizekreispräsidenten, er
werde F. X. bei der nächsten Verfehlung mit Fr. 200.-büssen. Diese Busse
sprach er in der Folge aus, als F. X. Rechtsanwalt Just vorwarf, er wisse genau,
dass "Freimaurer B." den ersten Anwalt eingeschüchtert habe.
D.
Mit Entscheid vom 28. April 2003, mitgeteilt am 3. Juli 2003, ent-
schied der Vizekreispräsident was folgt:
1. Das Gesuch von F. X. und A. X. um Erlass eines Amtsbefehls wird
abgelehnt.
2. F. X. wird wegen Verstoss gegen Art. 4 Abs. 4 ZPO mit einer Bus-
se von Fr. 200.-belegt.
3. Die Kosten des Kreisamtes Fünf Dörfer betragen total Fr. 1'850.--
und gehen zu Lasten der Gesuchsteller und sind innert 30 Tagen
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Amtsbefehles zu bezahlen.

4. Die Gesuchsteller haben die Gesuchsgegner 1 (Z. E. und Y. E.)
ausseramtlich mit Fr. 1'000.-- (MwSt inbegriffen) zu entschädigen.
Die Gesuchsteller haben die Gesuchsgegner 2 (D. und C.) aus-
seramtlich mit Fr. 2'500.-- (MwSt inbegriffen) zu entschädigen.

5. (Rechtsmittelbelehrung)
6. Mitteilung
E.
Gegen diesen Entscheid reichten F. X. und A. X. am 14. Juli 2003
Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidenten ein mit folgenden Anträgen:
1. Der Entscheid des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 28. April
2003 sei vollumfänglich aufzuheben und das nachgesuchte Amts-
verbot der Beschwerdeführer sei gutzuheissen.

2. Eventualiter sei den Beschwerdeführern gemäss Art. 154 Abs. 3
ZPO Frist zur Klage anzusetzen.


4
3. Unter solidarischer Kostenund Entschädigungsfolge zulasten der
Beschwerdegegner.
2. Z. E. und Y. E. sowie D. und C. beantragten in ihren Vernehmlassungen
vom 24. Juli 2003 und vom 12. August 2003 die kostenfällige Abweisung der Be-
schwerde.
3. In seiner Stellungnahme vom 28. Juli 2003 begründete der Kreisvizeprä-
sident die Abweisung des Ausstandsbegehrens gegen seine Person und hielt fest,
dass er es begrüssen würde, wenn gestützt auf Art. 25 Abs. 3 GVG ein anderer
Kreispräsident für die Behandlung der Fälle X. bestimmt würde. Im übrigen bean-
tragte er sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
4. Auf die Begründung der Beschwerde, die Ausführungen der Beschwer-
degegner, auf die weitere Stellungnahme des Kreisvizepräsidenten und auf die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, nachstehend
eingegangen.
Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung :
1. Gegen Entscheide im Amtsbefehlsverfahren kann nach Art. 152 ZPO in-
nert 10 Tagen seit Mitteilung Beschwerde an das Kantonsgerichtspräsidium erho-
ben werden (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde von F. X. und A. X. vom 14.
Juli 2003 richtet sich gegen den Amtsbefehlsentscheid des Kreispräsidenten Fünf
Dörfer vom 28. April 2003, mitgeteilt am 3. Juli 2003, welcher tags darauf beim
Rechtsvertreter der Beschwerdeführer einging. Auf das fristund formgerecht ein-
gereichte Rechtsmittel kann eingetreten werden.
2.a) In ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2003 zu den Einsprachen ge-
gen das Amtsverbotsgesuch (act. 17.1 der Akten des Kreisamtes) verlangten F. X.
und A. X. den Ausstand des Vizekreispräsidenten H. wegen Befangenheit, ohne
dies näher zu begründen. Sie wiederholten das Ausstandsbegehren anlässlich der
mündlichen Verhandlungen vom 10. April 2003. In der Beschwerde vom 14. Juli
2003 liessen sie dazu näher ausführen, dass es völlig klar sei, dass der Kreisvize-
präsident und heutige Kreispräsident vormals im Gemeinderat von G. gesessen
sei und gegenüber den Gesuchstellern daran beteiligt gewesen sei, "laufend nega-
tive Entscheide zu fällen". Den Gesuchstellern sei heute klar, weshalb ihren An-
trägen in der Gemeinde G. nie Folge geleistet werde und weshalb sie aus nicht


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nachvollziehbaren Gründen und aus allgemeiner Ablehnung nie zum Ziel gelan-
gen würden.
b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer hat der Vizekreispräsi-
dent das in diesem Verfahren vorgebrachte Ausstandsbegehren durchaus geprüft.
Er kam dabei aber zum Schluss, dass exakt dieselben Ausstandsgründe geltend
gemacht wurden, welche die nach Art. 22 Abs. 3 GVG für die Beurteilung bestrit-
tener Ausstandsfragen betreffend einen Kreispräsidenten dessen Stellvertre-
ter zuständige Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit
Beschluss vom 16. Oktober 2001 in Sachen des F. X. gegen das Kreisamt Fünf
Dörfer betreffend Ausstand einer Gerichtsperson (AB 01 17) für nicht stichhaltig
erachtet hatte. In der Tat beschränken sich die Beschwerdeführer bei der Begrün-
dung wiederum auf nicht belegte Mutmassungen, wonach der Vizekreispräsident
in seiner Funktion als Mitglied des Gemeinderates (recte wohl: des Gemeindevor-
standes und der Baukommission) von G. regelmässig gegen sie entschieden ha-
be. Zusätzlich wird H. pauschal unterstellt, er sei dafür verantwortlich, dass den
Anträgen der Beschwerdeführer bei der Gemeinde G. nie Folge geleistet würde.
Im Entscheid AB 1 17 hatte die Justizaufsichtskammer klar festgehalten, dass
blosse Mutmassungen einer Partei nicht ausreichen, um Misstrauen in die Unvor-
eingenommenheit eines Richters einer Richterin zu erwecken. Die Tatsache
allein, dass H. bei der Ausübung der erwähnten Ämter auch mit Geschäften zu tun
gehabt habe, welche F. X. und A. X. betroffen hätten, würden ihn selbst dann
nicht als befangen erscheinen lassen, wenn er was allerdings nicht belegt sei in
früheren Verfahren gegen diese gestimmt hätte. Im Beschluss AB 03 14 der Jus-
tizaufsichtskammer vom 15. September 2003 in Sachen des F. X. gegen den
Kreispräsidenten Fünf Dörfer wurde festgehalten, dass auch aus aktueller Sicht
keine Ausstandsgründe gegen H. erkennbar seien, welche seinerzeit von der Jus-
tizaufsichtskammer übersehen worden seien. In den Akten des vorliegenden Ver-
fahrens finden sich ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass H. die Be-
schwerdeführer bei der Erfüllung seiner Aufgaben in irgendeiner Form geschädigt
hätte. In der aktuellen Rechtsschrift bringen sie nichts vor, das den Verdacht zu
erwecken vermöchte, dass ihnen H. nicht mehr unvoreingenommen entgegentre-
ten könnte. Wollte man ein Mitglied des Gerichts, welches im selben Gerichts-
sprengel andere öffentliche Ämter ausübt welches mit der Leitung anderer
Verfahren mit denselben Parteien beauftragt war, regelmässig als befangen ein-
stufen, würde das dazu führen, dass gerade in eher kleinen Gerichtssprengeln in
einer grösseren Anzahl von Rechtsstreitigkeiten wegen alltäglicher Beziehungen
ganze Gerichte in den Ausstand treten müssten. Dies aber würde zu einer von der


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Ausstandsordnung nicht gewollten Aushöhlung der Garantie eines verfassungs-
mässigen Gerichts führen (vgl. PKG 1980, Nr. 15).
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Vizekreispräsident und heuti-
ge Kreispräsident Fünf Dörfer angesichts der unveränderten Sachund Rechtsla-
ge auf den Entscheid der Justizaufsichtskammer des Kantonsgerichts von Grau-
bünden vom 16. Oktober 2001 stützen durfte, gemäss welchem er weiterhin be-
rechtigt und verpflichtet war, im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung
die ihm übertragenen richterlichen Aufgaben auch gegenüber F. X. und A. X.
wahrzunehmen. Die Rüge der Befangenheit ist unbegründet.
3.a) Gemäss Art. 154 ZPO kann beim Kreispräsidenten ein allgemeines
Amtsverbot verlangt werden, wenn angeblich unberechtigte Handlungen allgemein
ausgeübt werden. Allgemeine Amtsverbote haben praktisch ausschliesslich Besit-
zesschutzansprüche gemäss Art. 926 ff. ZGB zum Gegenstand, wobei eigen-
mächtige Besitzesstörungen die Hauptanwendungsfälle bilden (vgl. Rudolf Rehli,
Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, insbesondere sein Anwen-
dungsbereich, Zürich 1977, S. 53f.). Besitzesstörung im Sinne von Art. 928 ZGB
ist jede übermässige Beeinträchtigung der tatsächlichen Herrschaft über die Sa-
che in irgendeiner ihrer Äusserungen, soweit sie nicht zum Verlust geführt hat.
Hauptanwendungsfall der Störungsklage ist der Besitz an Liegenschaften. Besit-
zesstörungen sind namentlich die Immissionen von Rauch, Wasser, Gas, üblen
Gerüchen, radioaktiven Strahlen und Partikeln, Hitze, Musik und Lärm, aber auch
die ausdehnende Ausübung von Grunddienstbarkeiten über die bisherige konstan-
te Ausübung hinaus andererseits die Verunmöglichung der bisherigen Aus-
übung Veränderung der bisherigen Ausübungsmöglichkeit einer Grund-
dienstbarkeit Grundlast, an denen Rechtsbesitz besteht. Keine Störung liegt
in Einwirkungen, die nicht übermässig und daher im nachbarlichen Verhältnis zu
dulden sind (Emil W. Stark, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht,
BD. IV, 3. Abt., 3. Teilbd., 2. Aufl., Bern 1984, NN. 19 ff., 24 zu Art. 928 ZGB; der-
selbe im Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, ZGB II, 2. Aufl.,
Basel 2003, N. 2 zu Art. 928 ZGB und NN 9 ff. Vor Art. 926-929 ZGB).
b) Wird gegen ein Amtsverbotsgesuch nach der Auskündigung Einsprache
erhoben, kann der Kreispräsident darüber selber im summarischen Verfahren ent-
scheiden bei nicht sofort überblickbaren Verhältnissen einer Partei Frist
zur Klage beim ordentlichen Gericht ansetzen (Art. 154 Abs. 3 ZPO). Im selbstän-
digen Verfahren vor dem Kreisamt sind Einreden aus dem Recht grundsätzlich


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ausgeschlossen (vgl. PKG 1988 Nr. 24, E. 1, S. 95; Stark, a.a.O., N. 2 zu Art. 928
ZGB). Beurteilt wird nur die Frage nach dem Besitz. Der Entscheid des Kreisprä-
sidenten hat einstweiligen Charakter und erwächst nicht in materielle Rechtskraft.
Die betroffene Partei kann den Entscheid jederzeit vom Zivilgericht überprüfen
lassen (PKG 1988 Nr. 24, E. 2b), S. 96f.).
c) Beim bundesrechtlichen Besitzesschutz handelt es sich um einen mate-
riellrechtlichen Anspruch (vgl. Marginale zu Art. 146 ZPO; Rehli, a.a.O., S. 59). Die
Regelung des Verfahrens ist jedoch dem kantonalen Recht überlassen. Der bünd-
nerische Zivilprozess sieht für den Besitzesschutz ausschliesslich das summari-
sche Befehlsverfahren vor (Art. 137 Ziff. 14 ZPO, Rehli, a.a.O., S. 57). Im summa-
rischen Verfahren gelten die Vorschriften des beschleunigten Verfahrens mit ge-
wissen Einschränkungen, die sich aus Art. 138 ZPO ergeben. Als Beweismittel
sind Urkunden, schriftliche Auskünfte, Augenscheine und Beweisaussagen der
Partei zulässig. Andere Beweismittel werden nur zugelassen, wenn der Kläger
nicht ins ordentliche Verfahren verwiesen werden kann wenn sie das Verfah-
ren nicht wesentlich verzögern (Art. 138 Ziff. 4 ZPO). Wenn die durch das summa-
rische Verfahren bedingte Beweismittelbeschränkung eine Verschlechterung der
Stellung einer Partei zur Folge hat, müsste an sich der ordentliche Prozessweg
zur Verfügung stehen. Der bundesrechtliche Besitzesschutz verlangt nämlich nach
einem abschliessenden Verfahren. Da im bündnerischen Recht aber ausschliess-
lich das Amtsbefehlsverfahren dafür vorgesehen ist und eine Überweisung ins or-
dentliche Verfahren nach dem rechtskräftigen Erlass eines Amtsbefehls nicht er-
folgt, mit anderen Worten mit dem Amtsbefehl ein abschliessender possessori-
scher Entscheid ergeht, sind im Besitzesschutzverfahren alle erheblichen Beweise
zuzulassen (vgl. Art. 138 Ziff. 4 ZPO). Das Verfahren büsst damit den Charakter
eines rein summarischen Verfahrens ein (vgl. PKG 2001 Nr. 39, E. 4 mit Hinweis
auf Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 589).
Neue Urkunden können im Beschwerdeverfahren jedenfalls dann eingereicht wer-
den, wenn sie sich nicht auf neue Tatsachen beziehen. Dem Kantonsgerichtsprä-
sidenten steht im Beschwerdeverfahren die volle Prüfungsbefugnis zu (PKG 2001,
E. 2 b) und c) und PZ 02 135 vom 28. März 2003, E. 4 und E.2).
d) Wer sich auf Besitzesschutz beruft, hat seinen Besitz und die Störung
bzw. deren Wahrscheinlichkeit für die Zukunft beweisen (Art. 146 Abs. 2 ZPO,
Stark, Berner Kommentar, N. 52 zu Art. 928 ZPO). In Besitzesschutzangelegen-
heiten ist grundsätzlich voller Beweis für das Vorhandensein der behaupteten
rechtserheblichen Tatsachen zu erbringen. Die Verletzung privatrechtlicher Geset-


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zesbestimmungen privater Ansprüche ist nachzuweisen. Es können nur klar
und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden (PKG 2001 Nr.
39, E. 4c) mit Hinweis auf Rehli, a.a.O., S. 96; PZ 02 135 vom 28. März 2003, E.
4a)).
4. Die Gesuchsteller und Beschwerdeführer sind Eigentümer der Parzelle 1,
in der Gemeinde G. und üben unbestrittenermassen die tatsächliche Gewalt über
das Grundstück aus. Als Besitzer dieser Liegenschaft (Emil W. Stark, Berner
Kommentar, a.a.O., N. 12 Vor Art. 926-929 ZGB) sind sie grundsätzlich berechtigt,
Besitzesschutz zu beanspruchen (Stark, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 928 ZGB). Zu prü-
fen bleibt, ob die Gesuchsteller den Nachweis der Besitzesstörung bzw. deren
Wahrscheinlichkeit für die Zukunft zu erbringen vermögen (Art. 146 Abs. 1 ZPO;
Stark, a.a.O., N. 52 zu Art. 928 ZGB).
5. a) Das Amtsverbotsgesuch vom 9. Dezember 2002 (act. 1.1. der Akten
des Kreisamtes) wurde damit begründet, dass die Gesuchsteller in den verflosse-
nen Jahren in zunehmendem Mass hätten feststellen müssen, dass ihr Privat-
grundstück durch die Anwohner und Besucher der Nachbarliegenschaften gestört
werde (Befahren des Vorplatzes, Begehen und Betreten der Liegenschaft, Abla-
gern von Material, namentlich von Laub und Schnee). Sie würden immer wieder
feststellen, dass auf ihrem Grund und Boden fremde Fahrzeuge abgestellt wür-
den, so dass ihnen die ungehinderte Zufahrt zu ihrem Grundstück unmöglich sei.
Es komme gar vor, dass "böse Buben" über Nacht Material (Abfall, Laub, Schnee
etc.) auf ihrem Grundstück deponieren würden. Als Beweismittel boten die Ge-
suchsteller die Parteieinvernahme an und beriefen sich auf Gerichtsnotorietät. In
den Stellungnahmen zur Einsprache der Eheleute E. vom 29. Januar 2003 (Act. 7
der Akten des Kreisamtes, S. 4 Ziff. 2 und S. 5 Mitte) und zur Einsprache der
Nachbarn D. und C. vom 13. Februar 2003 (act. 17.1 der Akten des Kreisamtes;
S. 2 Ziff. 3) wurde betont, dass sich das Amtsverbotsgesuch nicht gegen die
Dienstbarkeitsberechtigten, sondern nur gegen Übergriffe von unberechtigten Per-
sonen richte. Unberechtigte Dritte, namentlich Schüler und andere Jugendliche
sowie erwachsene Leute würden die Privatgrundstücke, insbesondere das Grund-
stück der Gesuchsteller, immer wieder als Abkürzung Richtung Kantonsstrasse
benutzen (act. 17.1, S. 3). Unberechtigte wie beispielsweise Kinder aus der Um-
gebung würden mit Spielgeräten wie Trottinett, Rollerblades Rollerskates auf
dem Grundstück Nr. 1 herumsausen (act. 7, S. 3). Es seien aber auch die Dienst-
barkeitsberechtigten bzw. ihre Besucher, welche ihre Rechte widerrechtlich bean-
spruchen und beispielsweise auf dem Privatgrundstück der Gesuchsteller ihre


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Fahrzeuge stundenlang stehen lassen würden. Ebenfalls werde auf dem Privat-
grundstück der Gesuchsteller laufend Material abgelagert (act. 17.1, S. 4; act. 7,
S.5). Als Beweismittel reichten die Gesuchsteller mit der Stellungnahme vom 13.
Februar 2003 "anstatt vieler" diverse Schriftstücke und Fotos ein (act. 17.2 - 17.14
des Kreisamtes) und boten weitere Beweismittel (Videos, Augenschein, Gutach-
ten) an. In der Beschwerde vom 14. Juli 2003 wird einerseits nochmals ausge-
führt, dass das Amtsverbotsgesuch nicht darauf abziele, dass damit primär die
Dienstbarkeitsberechtigten, deren Besucher und Zubringer behindert werden sol-
len, das Amtsverbot diene im Gegenteil unter anderem auch dazu, die Rechte der
Nachbarn zu wahren (S. 5). Andererseits ist für die Beschwerdeführer Tatsache,
dass die Nachbarn nicht ablassen würden, sie weiterhin in ihrem Besitz zu stören
(S. 9 unten).
b) Zulasten der Parzelle 1 der Beschwerdeführer und zugunsten der be-
nachbarten, mit Wohnhäusern überbauten Parzellen 2 (D.), 3 (C.) und 4 (E.) der
Beschwerdegegner ist im Grundbuch der Gemeinde G. ein Fussund Fahrweg-
recht eingetragen, welches die Grundstücke mit dem öffentlichen Z.-weg verbindet
(vgl. act. 1.3 der Akten des Kreisamtes). Bezüglich der umstrittenen Lage und
Ausdehnung erkannte das Kantonsgericht im Berufungsentscheid vom 14. Juni
1999 (ZF 99 23), dass sich die Dienstbarkeit durch den von den ursprünglichen
Parteien des Dienstbarkeitsverhältnisses gemeinsam erstellten Zufahrtsweg be-
grenzen lasse. A. X., damals alleinige Eigentümerin der Parzelle 1, wurde ver-
pflichtet, die Einund Zufahrt zum Z.-weg ab der Abzweigung zum Vorplatz auf
ihrer Parzelle wieder so herzustellen und zu gestalten, dass das zu Gunsten der
Parzellen 2, 3 und 4 der Gemeinde G. eingetragene Fussund Fahrwegrecht
nördlich innerhalb der in diesem Bereich verlaufenden Kulturgrenze und südlich
mindestens innerhalb der in jenem Bereich verlaufenden Kulturgrenze ungehindert
ausgeübt werden könne. Zum Inhalt und Umfang der Dienstbarkeit stellte das Ge-
richt fest, dass ein ungemessenes, weder räumlich noch funktionell begrenztes
Fussund Fahrwegrecht derart bestehe, dass der Zugang und die Zufahrt vom
öffentlichen Mittelweg über das belastete Grundstück zu den berechtigten Grund-
stücken gewährleistet werde (E.5a), S. 10). Dieses Fussund Fahrwegrecht gilt
nicht nur für die Bewohnerinnen und Bewohner der berechtigten Liegenschaften,
sondern auch für ihre Besucher und Zubringerinnen. Es bleibt auch dann unver-
ändert gültig, wenn ein Amtsverbot erlassen würde. Dies anerkennen die Be-
schwerdeführer ausdrücklich, indem sie in ihren Rechtsschriften (Stellungnahme
vom 29. Januar 2003 i.S. gegen die Eheleute E., S. 3, Ziff. 1; Stellungnahme vom
13. Februar 2003, S. 8f.; Beschwerde vom 14. Juli 2003, S. 5 ad 6) ausführen las-


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sen, dass das Amtsverbotsgesuch nicht darauf abziele, dass die Dienstbarkeitsbe-
rechtigten, deren Besucher und Zubringer behindert werden sollen. Der Erlass
eines allgemeinen Amtsverbots kommt im konkreten Fall somit nur dann in Frage,
wenn rechtsgenüglich nachgewiesen ist, dass entweder die dienstbarkeitsberech-
tigten Nachbarinnen, Besucher und Zubringerinnen den Besitz über das beste-
hende Fussund Fahrwegrecht hinaus in unzulässig ausgedehnter Weise bean-
spruchen, dass Dritte den Besitz übermässig beeinträchtigen dass Besitzes-
störungen für die Zukunft wahrscheinlich sind.
c) Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien in den vergangenen
Jahren in zunehmendem Masse durch widerrechtliche Handlungen der Beschwer-
degegner und Nachbarn und deren Besucher in ihrem Besitz gestört worden (Be-
schwerde vom 14. Juli 2003, S. 5 ad 5 und 6). Konkret werfen sie den Dienstbar-
keitsberechtigten vor, sie und ihre Besucher würden das Privatgrundstück befah-
ren, mit ihren Fahrzeugen auf dem Garagenplatz wenden, rangieren sowie stun-
denlang parkieren (Stellungnahme vom 13. Februar 2003, S. 4 und 9). Zudem
würde Schnee und Laub absichtlich derart deponiert, dass an ihren Mauern be-
trächtlicher Schaden entstanden sei (S. 4 und 9). Als Beweismittel führten sie im
Amtsbefehlsgesuch (act. 1.1. des Kreisamtes; S. 3) Gerichtsnotorietät an und ver-
langten eine Parteieinvernahme. Mit der Stellungnahme vom 13. Februar 2003
reichten sie "anstatt vieler" diverse Schriftstücke und Fotos ein (act. 17.2 - 17.14
des Kreisamtes) und boten als weitere Beweismittel Videos, einen Augenschein
und Gutachten an. In der Beschwerde wurden als zusätzliche Beweismittel eine
Auskunft bei der Staatsanwaltschaft betreffend ein hängiges Verfahren, die Edition
von Verfahrensakten, eine Expertise sowie die Parteieinvernahme beantragt.
Wie bereits die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, ist zwar bekannt, dass
zwischen den Parteien verschiedene Verfahren ausgetragen wurden und dass die
Beschwerdeführer vor Gericht unter anderem geltend machen, dass sie seit Jah-
ren in ihrem Besitz gestört würden. Dass solche Besitzesstörungen durch die
Nachbarn und Besucher der Nachbarliegenschaften erfolgt sind, ist aber nicht ge-
richtsnotorisch. Die Beschwerdeführer legten zum Beweis für die Besitzesstörun-
gen mit der Stellungnahme vom 13. Februar 2003 zwölf Urkunden ein, deren Be-
weiskraft der Kantonsgerichtspräsident gemäss Art. 164 ZPO nach Form und In-
halt zu bemessen hat. Dabei fällt auf, dass sieben dieser Urkunden, nämlich die
Beilagen 1, 3, 4, 9, 10, 11 und 12 (act. 17.3, 17.5, 17.6, 17.11, 17.12, 17.13 und
17.14 des Kreisamtes) von den Beschwerdeführern ihren Rechtsvertretern
verfasst sind; rechtlich sind sie als blosse Parteibehauptungen zu qualifizieren.


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Beilage 1 (act. 17.3) ist eine Strafanzeige gegen einen Besucher des Ehepaars C..
Dieser Besucher soll nach der Darstellung des Anzeigeerstatters F. X. am 20. Ok-
tober 2002 auf dem Grundstück der Beschwerdeführer widerrechtlich parkiert ha-
ben, bei der Wegfahrt aggressiv auf F. X. losgefahren sein und Bäume und Sträu-
cher beschädigt haben. Ein Strafurteil, welches diesen Sachverhalt bestätigen
würde, liegt nicht vor. Beilage 3 (act. 17.5) ist ein nicht datierter und nicht unter-
zeichneter Zettel mit dem Hinweis "Herr O., dies ist kein Parkplatz! Merken Sie
sich das". Aus diesem Zettel, den A. X. eigenen Angaben zufolge einem Besu-
cher einer Nachbarsfamilie unter den Scheibenwischer geklemmt hat, ist weder
ersichtlich, wo der besagte Besucher parkiert hat noch geht daraus hervor, wie
lange dies gedauert hat. Das Schriftstück ist bereits aus diesem Grund nicht ge-
eignet, eine Besitzesstörung zu beweisen. In der Beilage 4 (act. 17.6) fordern die
Beschwerdeführer die Eheleute C. auf, ihr Grundstück nicht mehr widerrechtlich
zu begehen, zu befahren und weder Schnee noch Laub darauf zu werfen. Dieser
eingeschriebene Brief der Beschwerdeführer vom 21. November 1998 enthält die-
selben Behauptungen, welche rund fünf Jahre später im Amtsbefehlsverfahren
erneut vorgebracht werden, Beweiskraft kommt dieser Urkunde nicht zu. Zu die-
sem Schluss kam der Kreispräsident Fünf Dörfer bereits in einem Entscheid vom
22. September 1999, welchen die Beschwerdeführer als Beilage 8 (act. 17.10)
einreichten. Inwiefern sie aus diesem Entscheid etwas zu ihren Gunsten ableiten
wollen, ist nicht nachvollziehbar. Ihr Gesuch, den damaligen und heutigen Be-
schwerdegegnern zu verbieten, weiterhin Materialien wie Schnee und Laub auf
ihrem Grundstück zu deponieren, wurde damals nämlich mangels Nachweis einer
Besitzesstörung abgewiesen. Aus der Beilage 9 (act. 17.11), einem Schreiben des
damaligen Rechtsvertreters an die Beschwerdeführer vom 28. September 1999,
ergibt sich, dass dieser die Auffassung vertrat, dass der Entscheid des Kreispräsi-
denten nicht korrekt sei. Von einer Anfechtung riet er allerdings ab. In der Korres-
pondenz an den Kreispräsidenten im November 1999 hält der Anwalt fest, dass
der Entscheid vom 22. September 1999 zwar akzeptiert, aber nicht goutiert wer-
den könne. Die Eingriffe der Nachbarschaft hätten zu einem Schaden an der
Stützmauer von A. X. geführt. Es sei davon auszugehen, dass sich die Nachbarn
mit grösster Wahrscheinlichkeit um die fremden Rechte futieren und weiterhin z.B
Schnee ablagern würden. Die Angelegenheit werde aber vorläufig, bis zur nächs-
ten Missachtung des Beschwerdeführerin durch ihre Nachbarn, als erledigt be-
trachtet (Brief vom 7. Oktober 1999, act. 17.11). Aus diesen Akten ergibt sich ei-
nerseits, dass A. X. mit dem für sie negativen Entscheid des Kreispräsidenten be-
treffend Besitzesstörung zwar nicht einverstanden war, ihn aber zumindest inso-
fern akzeptierte, als sie kein Rechtsmittel dagegen ergriff. Der Nachweis dass da-


12
mals, vor dem Herbst 1999, Besitzesstörungen tatsächlich erfolgt sind, kann damit
offensichtlich nicht erbracht werden. Dasselbe gilt für den öffentlichen Brief von F.
X. an den Bezirksgerichspräsidenten Unterlandquart vom Januar 2002 (Beilage
10, act. 17.12), den eingeschriebenen Brief vom 24. Januar 2003 an den Anwalt
seiner Frau (Beilage 11, act. 17.13) und denjenigen vom 23. Dezember an die
Eheleute E. (Beilage 12, act. 17.14). In allen Briefen werden den Nachbarn unter
anderem diverse Besitzesstörungen vorgeworfen. Sämtliche Vorwürfe bleiben
aber unbelegt.
Sieht man von den von den Beschwerdeführern und ihrem Rechtsvertreter
geschriebenen Urkunden ab, bleiben verschiedene Fotos, mit welchen Besitzes-
störungen durch Nachbarn und deren Besucherinnen bewiesen werden sollen. Die
Bilder der Fotoserie der Beilage 2 (act. 17.4), welche das Datum 10. Oktober 2002
trägt, können bestenfalls als Dokumentation des Wendemanövers eines Fahrzeu-
ges interpretiert werden. Aus der auf den Fotos ebenfalls eingeblendeten Zeit
ergibt sich aber, dass dieses Manöver nicht einmal eine Minute gedauert hat.
Selbst wenn die Lenkerin der Lenker somit um eine halbe Wagenlänge auf
das Grundstück der Beschwerdeführer gefahren sein sollte, wie dies die Be-
schwerdegegner für möglich halten (Vernehmlassung vom 12. August 2003, S. 3)
übersteigt ein solches Wendemanöver das Mass dessen, was unter Nachbarn
üblicherweise zu dulden ist, nicht. Eine übermässige Störung kann mit diesen Fo-
tos jedenfalls nicht bewiesen werden. Auch auf den drei Fotos der Beilage 5 (act.
17.7) ist - dies ist aus der Einblendung der Zeit durch die Beschwerdeführer selbst
ersichtlich lediglich ein Zeitraum von knapp einer Minute dokumentiert. Selbst
wenn das fotografierte Fahrzeug auf dem Grundstück der Beschwerdeführer und
damit in ihrem Herrschaftsbereich stehen sollte, kann für diesen kurzen Zeitraum
nicht von einer übermässigen Störung ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass
die Bilder aus dem Jahre 1997 stammen und damit nicht geeignet sind, eine aktu-
elle Situation wiederzugeben. Beilage 6 (act. 17.8) ist nicht datiert, so dass auch
hier fraglich ist, ob das Bild aktuell ist. Wohl ist handschriftlich die Fahrzeugnum-
mer und die Zeit (ca. 16.02 bis 17.25) notiert. Dass das Fahrzeug tatsächlich wäh-
rend dieser Zeitspanne am fotografierten Ort parkiert war, kann damit aber nicht
rechtsgenüglich belegt werden. Ob aus dem Foto klar hervorgeht, dass der Besitz
der Beschwerdeführer tangiert war, kann damit offen bleiben. Weitere Beweismit-
tel für das angebliche Befahren und Parkieren auf dem Grundstück der Beschwer-
deführer wurden nicht eingereicht.


13
Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Nachbarn würden widerrecht-
lich Laub auf ihrem Grundstück deponieren, legen sie hierfür keinen Beweis vor.
Schnee ist auf der Fotoserie der Beilage 7 (act. 17.9) zu sehen. Wo dieser Schnee
genau liegt, ist auf den meist wenig scharfen Bildern allerdings nicht erkennbar.
Die Parzellengrenze dürfte bei winterlichen Verhältnissen grundsätzlich schwer
erkennbar sein; ihr Verlauf lässt sich jedenfalls nicht mit einem mit Filzstift einge-
tragenen Strich beweisen. Wer diesen Schnee dorthin geschaufelt hat, bleibt na-
turgemäss ebenfalls offen. Schliesslich handelt es sich jedenfalls nach dem ab-
gebildeten Datum sprichwörtlich um Schnee von gestern, nämlich um solchen
aus dem Jahre 1999. Die Fotos waren bereits im damaligen Verfahren vor dem
Kreispräsidenten vergeblich eingereicht worden und vermögen auch in diesem
Verfahren nicht zu belegen, dass die Nachbarn auf dem Besitz der Beschwerde-
führer Schneedeponien anlegten und heute noch anlegen. Damit kann offen blei-
ben, ob Schnee, welcher an den Rand der dienstbarkeitsberechtigten Zufahrt ge-
schippt wird, überhaupt übermässig stören und damit als Besitzesstörung im Sin-
ne von Art. 928 ZGB qualifiziert werden kann. Soweit geltend gemacht wird, durch
ungerechtfertigte Schneeablagerungen seien Schäden an der Stützmauer der Be-
schwerdeführer entstanden (Beschwerde, S.8), verweisen diese einzig auf eigene
Briefe und auf einen Brief ihres damaligen Rechtsvertreters. Beweise, welche über
eine blosse Behauptung hinaus gehen würden, liegen nicht vor. Dasselbe gilt für
die Behauptung, dass Dachziegel der Beschwerdeführer beschädigt worden sei-
en, weil Steine geworfen worden seien.
d) Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, ihr Besitz werde durch
Dritte übermässig gestört, legen sie hierfür keinerlei Beweismittel vor. Es bleibt bei
der Darstellung in den Rechtsschriften, dass Kinder mit diversen Spielgeräten auf
dem Parkplatz der Beschwerdeführer herumsausen würden und dass das Grund-
stück von Jugendlichen regelmässig als Abkürzung benutzt würde. Diese Beweis-
losigkeit haben die Beschwerdeführer zu tragen. Selbst wenn nachgewiesen wäre,
dass am 27. Juni 2003 um 18.30 Uhr ein junges Paar über das Grundstück Rich-
tung G. gegangen ist, kann damit ein Durchgang, wie ihn die Eheleute X. behaup-
ten, nicht ausreichend bewiesen werden (Beschwerde S. 6). Vereinzelte Vorfälle
reichen für den Erlass eines Amtsbefehl nicht aus; die für eine Besitzesstörung
erforderliche Intensität wird damit noch nicht erreicht.
e) Zusammenfassend ergibt sich, dass den Beschwerdeführern mit den
eingereichten Beweismitteln der Nachweis von übermässigen Störungen in der
Vergangenheit, sei dies durch die dienstbarkeitsberechtigten Nachbarn, sei dies


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durch unberechtigte Dritte, nicht gelungen ist. Rechtlich relevante Störungen, de-
ren Wiederholung zu befürchten sind, sind nicht ausreichend belegt (vgl. Stark,
Berner Kommentar, a.a.O., N. 43 zu Art. 928 ZGB). Aufgrund einer Würdigung
sämtlicher Beweismittel erscheint dem Kantonsgerichtspräsidenten aber auch die
Wahrscheinlichkeit künftiger Störungen nicht als derart gross, dass sie den Erlass
eines Amtsbefehls zu rechtfertigen vermöchte. Allein der Umstand, dass die nach-
barschaftlichen Verhältnisse am Z.-weg mehr als getrübt sind und dass weitere
Gerichtsverfahren zu erwarten sind, lässt es nicht als wahrscheinlich erscheinen,
dass die Dienstbarkeitsberechtigten ihre vertraglichen Rechte künftig übermässig
beanspruchen und damit den Besitz der Beschwerdeführer übermässig stören
werden. Wieweit diese Rechte gehen, kann in einem Besitzesschutzverfahren oh-
nehin nicht beurteilt werden. Eine Besitzesstörung durch unberechtigte Dritte
konnte für die Vergangenheit nicht einmal ansatzweise bewiesen werden. Für die
Zukunft erscheint sie wenig wahrscheinlich. Dass der Zufahrtsweg zu den Häu-
sern der Parteien eine Sackgasse ist und somit von Unberechtigten nicht als
Durchfahrt benützt werden kann, ergibt sich aus der bei den Akten liegenden Situ-
ationsskizze (Beilage 08/4) und wird indirekt auch von den Beschwerdeführern
anerkannt (Beschwerde S. 6), welche nur geltend machen, dass Fussgänger die
Grundstücke durchqueren würden. Wie nun aber der Kreispräsident in seinem
Entscheid unwidersprochen festgestellt hat, sind sämtliche Liegenschaften an der
Zufahrtsstrasse mit Zäunen und/oder Mauern, teilweise mit steilen Böschungen
abgegrenzt. Angesichts dieser Abgrenzungen gegen aussen ist nicht anzuneh-
men, dass derart viele Aussenstehende die Grundstücke zu Fuss als Abkürzung
benutzen werden, dass dies zu einer übermässigen Störung führen würde.
f) Wohl kann der Kantonsgerichtspräsident im Beschwerdeverfahren ge-
mäss Art. 152 Abs. 3 ZPO von Amtes wegen zusätzliche Beweismittel erheben.
Es bleibt aber auch unter dem Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime Sache
der Parteien, die für die Beurteilung der behaupteten Tatsachen erforderlichen
Beweismittel einzureichen solche zumindest konkret zu nennen. So reicht es
namentlich nicht aus, "anstatt vieler" einige Urkunden, welche sich im vorliegen-
den Verfahren als nicht beweiskräftig erwiesen haben, einzulegen und darauf hin-
zuweisen, dass jederzeit weitere Beweismittel nachgereicht werden könnten.
Wenn die angeblich vorhandenen Videos, Fotos und dergleichen mehr Besitzes-
störungen tatsächlich hätten beweisen können, wäre es Sache der Beschwerde-
führer gewesen, diese näher zu bezeichnen und sie von sich aus zu den Akten zu
geben, zumal das Nachreichen von Beweismitteln jedenfalls zu bereits behaupte-
ten Tatsachen selbst im Rechtsmittelverfahren noch möglich gewesen wäre. Es ist


15
weder Sache des Kreispräsidenten noch des Kantonsgerichtspräsidenten, aus
angeblich vielen Beweismitteln die tauglichen auszuwählen. Soweit die Beschwer-
deführer als Beweismittel die formfreie Befragung beantragen, ist dazu einerseits
festzuhalten, dass diese kein eigentliches Beweismittel darstellt. Sie kann nur als
Hilfsmittel zur Wahrheitsfindung beitragen. Aussagen zu Gunsten der befragten
Partei sind bei der Würdigung der übrigen Beweise zu berücksichtigen, ihnen
kommt aber keine Beweiskraft zu. Zugeständnisse Aussagen zu Ungunsten
der befragten Partei unterliegen der freien Beweiswürdigung (PKG 1990 Nr. 13 mit
Hinweisen). Nach Art. 112 ZPO soll der Richter eine Partei zudem nur dann form-
frei befragen, wenn ihre Vorbringen unklar, unvollständig unbestimmt sind.
Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Welche Besitzesstörungen behauptet wer-
den, ist klar. Am Ergebnis, dass sie nicht bewiesen sind, lässt sich mit einer Par-
teibefragung nichts ändern. Eine Beweisaussage nach Art. 201 ZPO wurde zu
Recht nicht beantragt, zumal die Voraussetzungen hierfür ohnehin nicht gegeben
sind. Ein Gutachten ist dann anzuordnen, wenn zur Aufklärung des Sachverhaltes
Fachkenntnisse erforderlich sind (Art. 188 ZPO). Inwieweit dies vorliegend der Fall
sein soll, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Beschwerdeführern nicht nä-
her dargelegt. Mit einem Augenschein könnten wohl die örtlichen Verhältnisse nä-
her angeschaut werden. Ein Augenschein ist aber nur eine Momentaufnahme zu
einem im voraus bestimmten Zeitpunkt und damit ebenfalls wenig geeignet, be-
hauptete übermässige Besitzesstörungen zu beweisen.
g) Nach dem Gesagten ergibt sich, dass den Beschwerdeführern der
Nachweis übermässiger Besitzesstörungen nicht gelungen ist und solche in Zu-
kunft auch nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind. Die Be-
schwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
5. Nach Art. 154 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann der Kreispräsident über Einspra-
chen gegen ein Amtsverbotsgesuch selber im summarischen Verfahren entschei-
den einer Partei Frist zur Klage beim ordentlichen Gericht ansetzen. Die
Überweisung ins ordentliche Verfahren erfolgt indes nur bei nicht sofort überblick-
baren Verhältnissen. Diesfalls soll das Zivilgericht in einem kontradiktorischen und
mit allen Beweismitteln ausgestatteten Verfahren einen endgültigen Entscheid fäl-
len (PKG 1988 Nr. 24, E. 2b), S. 96f.). Im vorliegenden Fall haben die Beschwer-
deführer Besitzesstörungen durch die Nachbarn und durch Dritte geltend gemacht
und als Beweismittel insbesondere verschiedene Urkunden eingereicht. Der be-
hauptete Sachverhalt ist einfach, die angebotenen Beweismittel sind ohne weite-
res überblickbar. Der Entscheid des Kreispräsidenten, selbst im summarischen


16
Verfahren über die Frage des Besitzesschutzes zu befinden, kann unter diesen
Umständen nicht beanstandet werden. Entsprechend erweist sich auch der Even-
tualantrag, den Beschwerdeführern Frist zur Einreichung einer ordentlichen Klage
anzusetzen, als unbegründet. Ihnen steht es frei, den ordentlichen Prozessweg zu
beschreiten und dabei auch aus dem Recht zu klagen (vgl. PKG 1988 Nr. 24).
6. Auf die vom Kreispräsidenten gemäss Ziff. 2 des angefochtenen Ent-
scheides auferlegte Busse wird in der Beschwerde mit keinem Wort eingegangen.
Es ist angesichts der von der Vorinstanz unwidersprochen festgestellten Umstän-
de auch nicht ersichtlich, weshalb diese Busse aufgehoben werden sollte. Das
Rechtsmittel erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet und wird abge-
wiesen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten von Fr. 2'000.--
zuzüglich Schreibgebühr unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beschwer-
deführer, welche die anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 1 und 2 ausser-
amtlich ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 600.-zu entschädigen
haben .


17
Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium :
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- und die Schreibge-
bühr von Fr. 255.--, total somit Fr. 2'255.--, gehen unter solidarischer Haft-
barkeit zu Lasten der Beschwerdeführer, welche die anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegner 1 und 2 ausseramtlich ebenfalls unter solidarischer
Haftbarkeit mit Fr. 600.-zu entschädigen haben.
3. Mitteilung
an:
__
Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Der Präsident:
Die Aktuarin ad hoc:


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