Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Revisionsverfahren den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 29. Februar 2016 aufgehoben. Der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X., wurde freigesprochen. Die Kosten des Strafbefehlsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. Es wurde eine Genugtuung von Fr. 1'000.- zugesprochen. Der Richter ist männlich und die Gerichtskosten betragen CHF 1'989.70. Die unterlegene Partei ist die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (d)
Urteilsdetails des Kantongerichts PZ-02-92
Kanton: | GR |
Fallnummer: | PZ-02-92 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 30.09.2002 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Befehlsverfahren |
Schlagwörter : | Beschwerdegegner; Urteil; Arbeitszeugnis; Recht; /Davos; Entscheid; Klosters; Prättigau/Davos; Kantons; Kantonsgericht; Bezirksgerichtspräsidium; Geschäftspapier; Gesuch; Kreispräsident; Ausstellung; Kreispräsidenten; Verhalten; Vorinstanz; Urteils; Verfügung; Kantonsgerichtspräsidium; Hotel; Gastro; Union; Serviceangestellte; Rechtsvertreter; Willenserklärung |
Rechtsnorm: | Art. 152 ZPO ;Art. 235 ZPO ;Art. 254 ZPO ;Art. 255 ZPO ;Art. 256 ZPO ;Art. 292 StGB ;Art. 330a OR ;Art. 38 KG ; |
Referenz BGE: | 101 II 69; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts PZ-02-92
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:
Chur, 30. September 2002
Schriftlich mitgeteilt am:
PZ 02 92
Verfügung
Kantonsgerichtspräsidium
Präsident Schmid, Aktuar ad hoc Berti.
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In der Beschwerde
der G. J . , Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Heinz Krat-
tinger, c/o Hotel Gastro Union, Rechtsdienst, Freigutstrasse 10, 8002 Zürich,
gegen
den Entscheid des Kreispräsidenten Klosters vom 12. August 2002, mitgeteilt am
15. August 2002, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen R. D . und der B. M . ,
Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr.
Heinz Raschein, Obere Plessurstrasse 25, Postfach 536, 7000 Chur,
betreffend Befehlsverfahren,
hat sich ergeben:
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A.
Mit Urteil vom 21. März verpflichtete das Bezirksgerichtspräsidium
Prättigau/Davos in Ziff. 2 des Dispositivs R. D. und B. M. solidarisch, der G. J. auf
Geschäftspapier ein Arbeitszeugnis mit nachfolgendem Wortlaut ausund zuzu-
stellen:
„Auf Geschäftspapier
ARBEITSZEUGNIS
Frau G. J.,
geb. ............., von ..................,
war bei uns vom
04. Juni 2001 bis 23. Oktober 2001 als Serviceangestellte tätig.
Frau J. erledigte die ihr übertragenen Arbeiten zu unserer vollen Zu-
friedenheit. Sie war zuverlässig, tüchtig, kompetent und kollegial.
Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Gästen war
stets freundlich, korrekt und zuvorkommend.
Wir danken Frau J. für die gute Zusammenarbeit und wünschen ihr
für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg.
Klosters (Ausstellungsdatum) (Unterschriften von B. M. und R. D..)“
Das Urteil ist rechtskräftig geworden.
B.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2002 (kB 2) forderte die Hotel & Gastro
Union namens von G. J. den Rechtsvertreter von R. D. und B. M. auf, seine Man-
dantschaft zu ersuchen, G. J. das Arbeitszeugnis zukommen zu lassen. Mit
Schreiben vom 7. Mai 2002 (kB 3) stellte sich der Rechtsvertreter von R. D. und B.
M. auf den Standpunkt, es handle sich beim Arbeitszeugnis um die Abgabe einer
Willenserklärung. Eine solche sei gemäss Art. 254 ZPO GR nicht vollstreckbar,
weil laut ausdrücklicher Gesetzesvorschrift die Erklärung durch ein entsprechen-
des Urteil ersetzt werde. Mit Schreiben vom 14. Mai 2002 (kB 4) und 5. Juli 2002
(kB 5) beharrte die Hotel & Gastro Union für G. J. auf ihre Aufforderung, und mit
Schreiben vom 22. Juli 2002 (kB 6) hielt der Rechtsvertreter von R. D. und B. M.
an seinem ablehnenden Standpunkt fest.
C.
Mit Gesuch vom 24. Juli 2002 beantragte die Hotel & Gastro Union
namens der G. J. dem Kreispräsidenten Klosters, es seien R. D. und B. M. unter
Strafandrohung zu befehlen, der G. J. ein Arbeitszeugnis mit folgendem Inhalt
ausund zuzustellen:
„Auf Geschäftspapier
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ARBEITSZEUGNIS
Frau G. J.,
geb. .............., von ..................,
war bei uns vom
04. Juni 2001 bis 23. Oktober 2001 als Serviceangestellte tätig.
Frau J. erledigte die ihr übertragenen Arbeiten zu unserer vollen Zu-
friedenheit. Sie war zuverlässig, tüchtig, kompetent und kollegial.
Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Gästen war
stets freundlich, korrekt und zuvorkommend.
Wir danken Frau J. für die gute Zusammenarbeit und wünschen ihr
für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg.
Klosters (Ausstellungsdatum)
(Unterschriften von B. M. und R. D..)“
R. D. und B. M. liessen beantragen, auf das Gesuch sei nicht einzutreten,
eventuell sei es abzuweisen. Es fehle für die Beurteilung des Gesuches an der
sachlichen Zuständigkeit des Kreispräsidenten. Ferner ermangele es an einer ge-
setzlichen Grundlage für den von der Gesuchsstellerin behaupteten Anspruch.
D.
Mit Entscheid vom 12. August 2002, mitgeteilt am 15. August 2002,
trat der Kreispräsident Klosters auf das Gesuch nicht ein. Er begründete dies da-
mit, das obligationenrechtliche Arbeitszeugnis gemäss Art. 330a OR sei bundes-
rechtlich einer gewöhnlichen Willenserklärung gleichzusetzen; gemäss Art. 254
ZPO werde die Erklärung durch das Urteil ersetzt, wenn, wie vorliegend, die Be-
klagten zur Abgabe einer Willenserklärung rechtskräftig verurteilt worden seien.
E.
Mit Eingabe vom 23. August 2002 erhob G. J. Beschwerde an den
Kantonsgerichtspräsidenten und liess beantragen:
„1. Der Entscheid des Kreispräsidenten Klosters sei vollumfänglich
aufzuheben und dem Begehren der Beschwerdeführerin vom 24.
Juli 2002 sei stattzugeben.
2. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne Ihrer
Erwägung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Be-
schwerdegegner.“
R. D. und B. M. liessen mit Beschwerdeantwort ihres Rechtsvertreters vom
16. September 2002 kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen. Die
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Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 27. August 2002 auf eine Stellungnah-
me.
Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung :
1.
Die angefochtene Entscheidung des Kreispräsidenten Klosters ist ein
Anwendungsfall von Art. 146 Abs. 1 Ziff. 5 ZPO. Dagegen ist Beschwerde an den
Kantonsgerichtspräsidenten nach Massgabe von Art. 152 ZPO gegeben. Die vor-
liegende Beschwerde ist formund fristgerecht erfolgt und die Beschwerdeführerin
beschwert. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2. a) In Ziffer 2 seines Urteils vom 21. März 2002 verpflichtete das Bezirks-
gerichtspräsidium Prättigau/Davos die Beschwerdegegner, der Beschwerdeführe-
rin ein Arbeitszeugnis mit einem konkret umschriebenen Inhalt auszustellen. Die
Vollstreckung eines solchen Urteils hat eine Sachleistung zum Gegenstand und
richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 38 Abs. 1 SchKG e contrario; Art. 254 f.
ZPO).
b) Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass es an einem Vollstre-
ckungsgegenstand fehle, weil der Fall einer Verurteilung zur Abgabe einer Wil-
lenserklärung im Sinne von Art. 254 1. Satz ZPO vorliege, in welchem die Erklä-
rung durch Urteil ersetzt worden sei. Die Beschwerdegegner haben sich in ihrer
Beschwerdeantwort dieser Ansicht angeschlossen. Die Beschwerdeführerin macht
demgegenüber geltend, es handle sich beim geforderten Arbeitszeugnis nicht um
eine „gewöhnliche“ Willenserklärung im Sinne von Art. 254 ZPO, weshalb ihr Voll-
streckungsbegehren nach Art. 255 ZPO zu beurteilen sei.
c) Art. 254 1. Satz ZPO ist auf den Fall zugeschnitten, dass die Verpflich-
tung des Verurteilten sich in einer Leistung erschöpft, die ohne sein weiteres Zu-
tun dank der Urteilstenorierung als erbracht gelten kann. Dies ist vorliegend schon
deshalb nicht der Fall, weil das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos die Be-
schwerdegegner zur Ausstellung eines Zeugnisses auf ihrem Geschäftspapier
verpflichtete. Zudem stellt derjenige Teil eines Arbeitszeugnisses, der sich über
Leistungen und Verhalten einer Arbeitnehmerin ausspricht, nicht eine Willenser-
klärung im rechtsgeschäftlichen Sinne dar (Kummer, ZSR nF 73, 178). Dafür fehlt
es namentlich an der Eignung, ein Rechtsverhältnis entweder zu begründen, zu
ändern aufzuheben. Vielmehr liegt eine W i s s e n s e r k l ä r u n g des Ar-
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beitgebers, eine privaturkundliche Erklärung (Becker, Berner Kommentar, Art. 342
aOR N 1) vor, zu der er sich durch Anbringung seiner Unterschrift bekennt.
d) Der Ansicht der Beschwerdegegner, es erwachse der Beschwerdeführe-
rin kein Nachteil, wenn sie künftigen potentiellen Arbeitgebern eine Abschrift aus
dem Urteil anstelle eines Arbeitszeugnisses vorlege, kann nicht gefolgt werden.
Das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos hat der Beschwerdeführerin einen
Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses auf Geschäftspapier der Be-
schwerdegegner ausdrücklich und rechtskräftig zuerkannt. Es ist sachgerecht, der
Arbeitnehmerin den durch die Vorlage eines Gerichtsurteils zu erwartenden Erklä-
rungsbedarf durch Anhalten der Arbeitgeber zur Realerfüllung ihrer Zeugnispflicht
zu ersparen. Einen solchen Realerfüllungsanspruch befürworten denn auch
Rechtsprechung (vgl. Arbeitsgericht Bern in JAR 1991, 215 f.) und Lehre (vgl.
Staehelin, Zürcher Kommentar, Art. 330a OR N 21a mit Hinweisen; Janssen, Die
Zeugnispflicht des Arbeitgebers, Diss. ZH, Bern 1996, 168 Anm. 74; Lauer, Das
Dienstzeugnis im schweizerischen Recht, Diss. ZH, Brugg 1922, 110; Rehbinder,
BSK Art. 330a OR N 3, in Abkehr von seiner früheren Meinung in Rehbinder, Ber-
ner Kommentar, Art. 330a N 24).
3. a) Die Beschwerdegegner wenden sich (act. 6 S. 2 sub 3 a) gegen die
„Verantwortung“, die ihnen das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos aufge-
bürdert haben soll. Dabei handelt es sich indes schlicht um die Verpflichtung, die
einen rechtskräftig Verurteilten generell wegen dem richterlichen Erkenntnis trifft.
In diese Verantwortung haben sich die Beschwerdegegner durch ihr Verhalten im
Erkenntnisverfahren begeben. In seinem Entscheid hält das Bezirksgerichtspräsi-
dium Prättigau/Davos (auf S. 11 in Erw. 6 c) nämlich fest, die Beschwerdegegner
hätten es unterlassen, die Richtigkeit des von der Beschwerdeführerin beantrag-
ten Zeugnistexts substantiiert zu bestreiten. Letzterer decke sich auch mit von der
Beschwerdeführerin eingereichten früheren Arbeitsqualifikationen. Unter diesen
Umständen sind weder die Beweiswürdigung des Bezirksgerichtspräsidiums Prät-
tigau/Davos, das der Beschwerdeführerin Glauben schenkte, noch die sich daraus
ergebende Verurteilung zu beanstanden.
b) Die Beschwerdegegner wehren sich ferner unter Hinweis auf BGE 101 II
69 ff. gegen die deliktische Haftung, welche den Aussteller eines falschen Zeug-
nisses treffen kann. Indes behaupten die Beschwerdegegner nicht konkret, wes-
halb sie infolge der Ausstellung eines Zeugnisses mit dem Inhalt, zu dessen Wie-
dergabe sie vom Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos verpflichtet wurden,
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sich haftbar zu machen befürchten. Es ist denn auch keine Parallele zwischen
dem vorliegenden Falle des Zeugnisanspruches einer Serviceangestellten und
dem im genannten BGE 101 II 69 ff. behandelten Fall eines untreuen geschäftslei-
tenden Vizedirektors ersichtlich.
c) Mithin ist der Realerfüllungsanspruch der Beschwerdeführerin zu beja-
hen.
4. a) Wo wie vorliegendenfalls kein Fall der Vollstreckung nach Art. 253
und 254 ZPO vorliegt, greifen die Art. 255 f. ZPO subsidiär Platz. Für den Urteils-
vollzug sind die Kreisämter zuständig. Nachdem der Realerfüllungsanspruch der
Beschwerdeführerin zu bejahen ist, hat die Vorinstanz zu Unrecht den Erlass ei-
nes Vollstreckungsbefehls verweigert. In Gutheissung der Beschwerde muss des-
halb die angefochtene Entscheidung aufgehoben werden. Die Sache ist im übri-
gen spruchreif (Art. 235 Abs. 3 ZPO), weshalb den Beschwerdegegnern unter An-
drohung der Straffolge von Art. 292 StGB zu befehlen, ist Ziffer 2 des Urteils des
Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos vom 21. März innert einer auf zehn Ta-
ge festzusetzenden peremptorischen Frist Folge zu leisten.
Diesem Ergebnis steht im übrigen auch nicht der von den Beschwerdegegnern
angerufene, in der SJZ 42 (1946) 311 f. abgedruckte Entscheid des Obergerichts
des Kantons Solothurn entgegen. Während dort das Gericht zum Schluss gelang-
te, sein kantonales Prozessrecht biete keine Grundlage für einen strafbewehrten
Vollstreckungsbefehl, enthält Art. 256 ZPO GR ausdrücklich eine solche.
5. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdegegner die amtlichen Kosten
der Vorinstanz und der Beschwerdeinstanz zu tragen und der Beschwerdeführerin
für beide Instanzen eine ausseramtliche Entschädigung zu leisten.
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Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgeho-
ben und den Beschwerdegegnern befohlen, innert einer peremtorischen
Frist von zehn Tagen ab Zustellung dieser Verfügung der Beschwerdefüh-
rerin ein Arbeitszeugnis mit folgendem Inhalt ausund zuzustellen:
„Auf Geschäftspapier
ARBEITSZEUGNIS
Frau G. J.,
geb. ............., von .................,
war bei uns vom
04. Juni 2001 bis 23. Oktober 2001 als Serviceangestellte tätig.
Frau J. erledigte die ihr übertragenen Arbeiten zu unserer vollen Zu-
friedenheit. Sie war zuverlässig, tüchtig, kompetent und kollegial.
Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Gästen war
stets freundlich, korrekt und zuvorkommend.
Wir danken Frau J. für die gute Zusammenarbeit und wünschen ihr
für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg.
Klosters (Ausstellungsdatum)
(Unterschriften von B. M. und R. D..)“
2.
Wird die Anordnung gemäss Ziffer 1 nicht befolgt, können die Beschwerde-
gegner wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292
StGB bestraft werden, wonach mit Haft Busse bestraft wird, wer einer
von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Straffolgen an ihn er-
lassenen Verfügung nicht Folge leistet.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- und die Schreibge-
bühr von Fr. 120.--, total somit Fr. 320.--, sowie die Kosten des vorinstanzli-
chen Verfahrens von Fr. 150 gehen zu Lasten der Beschwerdegegner, die
solidarisch verpflichtet werden, die Beschwerdeführerin ausseramtlich mit
insgesamt Fr. 500.-für beide Verfahren zu entschädigen.
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4. Mitteilung
an:
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Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Der Präsident
Der Aktuar ad hoc
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