Das Betreibungsamt Chur hat gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 14. Oktober 2002, betreffend die Teilung des Nachlasses von M. X., Rekurs eingelegt. Der Rekurs richtet sich gegen die Feststellung, dass die Liquidation des Nachlasses ergebnislos gescheitert sei. Es wird argumentiert, dass die Teilung des Nachlasses bereits teilweise erfolgt ist und somit die Versteigerung der gesamten Liegenschaft nicht notwendig ist. Das Kantonsgerichtspräsidium entscheidet, dass die Feststellung der ergebnislosen Liquidation aufgehoben wird und das Betreibungsamt das auf A. X. entfallende Teilungsbetreffnis erhalten soll. Der Rekurs des Betreibungsamtes wird teilweise gutgeheissen und teilweise abgewiesen.
Urteilsdetails des Kantongerichts PZ-02-122
Kanton: | GR |
Fallnummer: | PZ-02-122 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 11.04.2003 |
Rechtskraft: | - |
Entscheid des Kantongerichts PZ-02-122
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
Ref.:
Chur, 11. April 2003
Schriftlich mitgeteilt am:
PZ 02 122
Urteil
Kantonsgerichtspräsidium
Präsident Brunner, Aktuar Conrad.
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Im Rekurs
des B e t r e i b u n g s a m t e s C h u r , Steinbockstrasse 4, 7002 Chur, Rekurrent,
gegen
die Verfügung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer vom 14. Oktober 2002, mitgeteilt
am 14. Oktober 2002, in Sachen Nachlass M. X. sel., mit den Erben A. X, vertre-
ten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Vazerolgasse 2, 7002 Chur,
L. X., und R. F.-X.,
betreffend Mitwirkung bei der Erbteilung (Art. 609 ZGB),
hat sich ergeben:
2
A.
In der Betreibung Nr. B. (Gruppe Nr. C.) des Betreibungsamtes Chur,
mit dem Gläubiger Y., D., und dem Schuldner A. X., Chur, für Forderungen von Fr.
20'766.80 und Fr. 16'500.- nebst Zinsen und Kosten, wurde am 26. April 1999 als
einziges Aktivum der Liquidationsanteil des Schuldners am ungeteilten Nachlass-
vermögen seines am 4. Juni 1998 verstorbenen Vaters, M. X., gepfändet.
Nebst dem Schuldner A. X. sind am genannten Nachlass die Ehefrau des
Erblassers, L. X., und seine Tochter, R. F.- X., beteiligt. Im Nachlass befindet sich
namentlich die Liegenschaft Strasse S. in D. (Parzelle Nr. E.), welche von der
überlebenden Ehegattin bewohnt wird. Gemäss öffentlicher letztwilliger Verfügung
des Verstorbenen vom 27. Januar 1995 hat seine überlebende Ehegattin die
Nutzniessung am gesamten Nachlass. Laut Sicherungsinventar gemäss Art. 553
ZGB/Art. 75 EGZGB vom 8. September 1998 resultiert aus den Nachlasswerten,
welche im wesentlichen aus dem Einfamilienhaus an der Strasse S. in D. (Schät-
zung Fr. 368'000.-), dem darin befindlichen Inventar sowie Bankgutha-
ben/Wertschriften bestehen, ein Aktivenüberschuss von rund Fr. 566'000.-.
Am 25. August 1999 stellte der Gläubiger Y. das Verwertungsbegehren.
Da eine Einigung unter den am Gesamthandverhältnis beteiligten drei Mit-
erben gemäss Art. 9 der bundesgerichtlichen Verordnung über die Pfändung und
Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen vom 17. Januar 1923/5. Juni
1996 (VVAG) nicht zustande kam, ersuchte das Betreibungsamt Chur den Kan-
tonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
das Verwertungsverfahren gemäss Art. 132 SchKG/Art. 10 VVAG zu bestimmen.
Mit inzwischen rechtskräftigem Entscheid vom 29. März 2000 erkannte die Auf-
sichtsbehörde:
"1. Das gepfändete Anteilsrecht des Schuldners A. X. am Nachlass von
M. X., geboren am 09. Mai 1913, verstorben am 04. Juni 1998, ist
durch Auflösung der Erbengemeinschaft und Liquidation des Nachlas-
ses nach den erbrechtlichen Vorschriften zu verwerten.
2. Das Betreibungsamt Chur wird angewiesen, die Teilung des Nachlas-
ses, unter Mitwirkung des Kreispräsidenten Fünf Dörfer als zuständi-
ger Behörde gemäss Art. 609 ZGB, zu verlangen.
......(Kosten, Rechtsmittelbelehrung, Mitteilung)."
B.1. Nachdem das Betreibungsamt Chur den Kreispräsidenten Fünf Dör-
fer am 1. Mai 2000 ersucht hatte, die erforderlichen Massnahmen im vorgenann-
ten Sinne einzuleiten, bestellte dieser am 31. Mai 2000 Rechtsanwalt und Kreis-
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notar lic. iur. Z., zum Vertreter der mitwirkenden Behörde gemäss Art. 609 Abs. 1
ZGB und forderte die Erben am 27. Juni 2000 auf, ihre Anträge bezüglich der Tei-
lung des Nachlasses zu stellen. Da diese Anträge weit auseinander lagen, lud der
Kreispräsident die Beteiligten zu einer Einigungsverhandlung. Bis auf den über-
einstimmenden Willen, die Teilung weiterhin einvernehmlich anzustreben, blieb
diese ergebnislos.
2.
Im November 2000 unterzeichneten die Erben - A. X., handelnd
durch Rechtsanwalt Z. einen subjektiv und objektiv partiellen Erbteilungsvertrag,
mit welchem die Witwe L. X. per Saldo aller erbrechtlichen Ansprüche aus der Er-
bengemeinschaft ausschied. Der Erbteilungsvertrag hat im wesentlichen folgen-
den Inhalt:
am Grundstück "G." Parzelle Nr. E. in D. (Strasse S.), wurde zu Gunsten
von L. X. Nutzniessung auf Lebenszeit gemäss Art. 754 ff. ZGB begrün-
det; im übrigen ging es ins hälftige Miteigentum von A. X. und R. F.-X.
über.
von den 3 vorhandenen Bankkonten erhielt die Witwe die alleinige Ver-
fügung über den Saldo des einen Kontos; die beiden anderen gingen ins
Miteigentum von A. X. und R. F.-X.. Für den Verzicht auf die lebensläng-
liche Nutzniessung an diesen beiden Konten war die Witwe durch A. X.
und R. F.-X. mit Fr. 32'683 zu entschädigen.
das in der Nachlassliegenschaft vorhandene Inventar ging ins Eigentum
von A. X. und R. F.-X. über, blieb unter diesen aber ungeteilt.
3.
Am 30. November 2000 übermittelte Rechtsanwalt Z. dem Kreis-
präsidenten den Erbteilungsvertrag, mit den Hinweisen, mit dem Vertrag sei die
Ehefrau des Verstorbenen aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden. In der
zweiten Phase werde es darum gehen, die erbrechtliche Auseinandersetzung zwi-
schen A. X. und R. F.-X. vorzunehmen.
4.
Am 10. Dezember 2001 teilte Rechtsanwalt Z. der Mitwirkungsbe-
hörde mit, der Abschluss eines weiteren Erbteilungsvertrages sei am Widerstand
von A. X. gescheitert. Er beantragte, es sei die amtliche Liquidation des Nachlas-
ses im Sinne von Art. 595 ZGB/Art. 9 Ziff. 9 EGZGB anzuordnen. Diesem Antrag
gab der Kreispräsident mit Verfügung vom 21. Dezember 2001 statt und beauf-
tragte Rechtsanwalt Z. mit der Liquidation des Nachlasses nach Massgabe der
Art. 610 ff. ZGB. Die Liegenschaft Grundstück Nr. E. sei mit dem gesamten Inven-
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tar öffentlich durch das Betreibungsamt Fünf Dörfer zu versteigern. Diese Verfü-
gung wurde unter anderem auch dem Betreibungsamt Chur mitgeteilt und blieb
allseits unangefochten.
5.
Am 7. Oktober 2002 erstattete Rechtsanwalt Z. dem Kreispräsiden-
ten Fünf Dörfer einen anschliessenden Bericht. Er wies darauf hin, dass nach der
zu teilenden Ansicht des Betreibungsamtes Fünf Dörfer von der öffentlichen Ver-
steigerung eines mit einem lebenslänglichen Nutzniessungsrecht belasteten Mitei-
gentumsanteils kein vertretbares Ergebnis erwartet werden könne. Die in der Fol-
ge unternommenen Anstrengungen für einen Freihandverkauf seien gescheitert,
weil sich die anfängliche Bereitschaft beziehungsweise die finanziellen Möglichkei-
ten von R. F.-X., den auf Fr. 120'000.festgesetzten Mindestpreis zu bezahlen,
zerschlagen hätten. Das zum Nachlass gehörende Barund Wertschriftenvermö-
gen sei einerseits vollständig aufgebraucht, andererseits gehörten neben der Lie-
genschaft keine weiteren verwertbaren Vermögenswerte zum Nachlass. Es sei
daher festzustellen, dass die Liquidation des Nachlasses ergebnislos gescheitert
sei. Eine Verwertung sei erst dann sinnvoll, wenn die Nutzniessung der überle-
benden Ehefrau weggefallen sei. Der Kreispräsident möge das Betreibungsamt
Chur in diesem Sinne informieren.
C.1. Am 14. Oktober 2002 erliess der Kreispräsident Fünf Dörfer folgende
Verfügung:
"1. Es wird festgestellt, dass die Liquidation des Nachlasses von M. X. er-
gebnislos gescheitert ist.
2. Dem Betreibungsamt Chur wird eine Ausfertigung des abschliessen-
den Berichts von Kreisnotar Z. zugestellt.
3.
Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
- Verfahrenskosten Kreisamt
Fr.
650.00
- Kosten von Kreisnotar Z.
Fr.
1'000.00
Total Fr.
1'650.00
sind mit dem beiliegenden Einzahlungsschein innert 30 Tagen seit Mit-
teilung dieser Verfügung an die Kreiskasse Fünf Dörfer zu bezahlen.
Sie werden dem Betreibungsamt Chur in Rechnung gestellt, welches
diese bei den betreibenden Gläubigern erheben wird.
4. .......
(Rechtsmittelbelehrung).
5. .......
(Mitteilung)."
5
2.
Dagegen führt das Betreibungsamt Chur mit Eingabe vom 4. No-
vember 2002 Rekurs an den Kantonsgerichtspräsidenten. Es stellt folgende
Rechtsbegehren:
"1. Ziffer 1 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, und
der Kreispräsident Fünf Dörfer sei anzuweisen, den Vollzug der partiel-
len Erbteilung rückgängig zu machen und alsdann die gesamte Lie-
genschaft Grundstück Nr. E. in D. mit dem gesamten Inventar, unter
Mitwirkung des Betreibungsamtes Fünf Dörfer, öffentlich zu verstei-
gern.
2.
Nach der öffentlichen Versteigerung sei der Kreispräsident Fünf Dörfer
zu verpflichten, die Teilung des Nachlasses durchzuführen."
2.
Der Kreispräsident Fünf Dörfer verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Rechtsanwalt Z. beantragt die Abweisung des Rekurses, soweit auf ihn einzutre-
ten sei.
Auf die Begründungen der Rekursanträge und die Akten ist, soweit sach-
dienlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung :
1.
Gemäss Art. 12 EGZGB können Entscheidungen des Kreispräsiden-
ten gemäss Art. 9 Ziff. 9 und 12 EGZGB, wenn das EGZGB nichts anderes ange-
ordnet, innert zwanzig Tagen durch schriftlich begründeten Rekurs beim Kantons-
gerichtspräsidenten angefochten werden. Der Kantonsgerichtspräsident kann dem
Rekurs auf Antrag von Amtes wegen aufschiebende Wirkung erteilen, von
Amtes wegen Erhebungen vornehmen und eine Parteiverhandlung durchführen.
Im übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Beschwerde
wegen Gesetzesverletzung (Art. 232 ff. ZPO) sinngemäss, wobei der Kantonsge-
richtspräsident, anders als bei der zivilrechtlichen Beschwerde, in der Beweiswür-
digung frei ist.
a.
Die Rekurslegitimation des Betreibungsamtes Chur ist zu recht un-
bestritten geblieben. Im übergeordneten Zusammenhang geht es um die Durch-
setzung der Zwangsvollstreckungsmassnahme gemäss Art. 12 Satz 2 der bun-
desgerichtlichen Verordnung über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an
Gemeinschaftsvermögen vom 17. Januar 1923/5. Juni 1996 (VVAG). Das Betrei-
bungsamt folgt dabei einem rechtskräftigen Befehl seiner Aufsichtsbehörde. Das
Amt, welches mit der Pfändung des erbrechtlichen Liquidationsanteils dem
6
Schuldner-Erben die Verfügungsgewalt darüber entzogen hat, kann alles, was der
Schuldner A. X. ohne solche Verfügungsbeschränkung tun könnte. Angesichts von
Art. 100 SchKG kann und muss das Betreibungsamt alles Notwendige zur Erhal-
tung des gepfändeten Erbanteilsrechts tun, will es nicht die Gefahr einer Verant-
wortlichkeit gemäss Art. 5 SchKG heraufbeschwören. Dies setzt voraus, dass es
geltend machen kann, die Mitwirkungsbehörde erfülle ihre Aufgabe nicht
nicht richtig. Auch die konkrete Beschwer des Betreibungsamtes Chur bezie-
hungsweise des Schuldner-Erben und seiner Gläubiger durch die angefochtene
Verfügung ist nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen, besteht doch die Quintessenz
der angefochtenen Verfügung darin, dass sich die Vorinstanz rechtlich und/oder
de facto ausserstande erklärt, den Auftrag des Betreibungsamtes Chur durchbe-
ziehungsweise zu Ende zu führen.
b.
Die bei der Erbteilung mitwirkende Behörde hat in der Person von
Rechtsanwalt Z. einen Vertreter/Beauftragten ernannt, was allgemein als zulässig
erachtet wird (Peter C. Schaufelberger, Basler Kommentar, N 12 zu Art. 609 ZGB;
Escher, Zürcher Kommentar, N 11 zu Art. 609 ZGB). Zuständig bleibt allerdings
der Kreispräsident. Der bestellte Rechtsanwalt und Kreisnotar handelt lediglich als
dessen Hilfsperson. Als solche nimmt er auch im Rekursverfahren - neben den
Aufgaben des Kreisamtes beziehungsweise neben den Rechten des vertretenen
Schuldner-Erben keine eigenen Rechte wahr, so dass seine Stellungnahme zum
Rekurs ausschliesslich als solche der Vorinstanz entgegengenommen werden
kann. Nachdem die Vorinstanz selbst ausdrücklich auf eine Vernehmlassung zum
Rekurs verzichtete, ist fraglich, ob sich die Rechtsmittelinstanz mit der Vernehm-
lassung des Beauftragten befassen muss. Will man es dennoch tun, ist zunächst
sein Antrag auf Nichteintreten zurückzuweisen. Soweit geltend gemacht wird, der
Rekursantrag des Betreibungsamtes auf Rückgängigmachung des Erbteilungsver-
trages sei unzulässig, weil objektiv unmöglich, handelt es sich dabei nicht um eine
formelle Prozessvoraussetzung. Die Unzulässigkeit des Rechtsbegehrens führt
allenfalls zu einer Abweisung des Rekurses, wobei anzufügen bleibt, dass die
rückwirkende Aufhebung eines Erbteilungsvertrages nicht a priori ausgeschlossen
ist (vgl. Raymond L. Bisang, Die Zwangsverwertung von Anteilen an Gesamt-
handschaften, Diss. Zürich 1978, S. 136/192). Auch der Einwand, das Betrei-
bungsamt Chur habe der Vorinstanz keine Anträge gestellt, die den Rekursanträ-
gen entsprächen, und nach der Eventualmaxime sei es unzulässig, im Rechtsmit-
telverfahren Anträge zu stellen, deren Beurteilung nicht Gegenstand des erstin-
stanzlichen Verfahrens beziehungsweise der angefochtenen Verfügung waren, ist
nicht hilfreich. Das rekurrierende Betreibungsamt hat den Kreispräsidenten er-
7
sucht, bei der Erbteilung des Nachlasses Uehli im Sinne von Art. 609 Abs. 1 ZGB
anstelle von A. X. mitzuwirken. Die angefochtene Verfügung besteht nun im we-
sentlichen in der amtlichen Feststellung, die Erbteilung des Nachlasses Uehli sei
"ergebnislos gescheitert". Damit weist die Vorinstanz im Resultat den Auftrag als
nicht durchführbar zurück. Wenn sich das Betreibungsamt dagegen wehrt, wirft es
der Vorinstanz somit im Kern Rechtsverweigerung vor. Weigerte sich die Vo-
rinstanz den Auftrag (vollständig) auszuführen, war das Betreibungsamt mitnichten
gehalten, bei der Vorinstanz zu insistieren. Nimmt der Kreispräsident die ihm über-
tragenen Aufgaben nach Art. 9 Ziff. 12 EGZGB überhaupt nicht nicht voll-
ständig wahr, so ist das Rechtsmittel des Rekurses gemäss Art. 12 EGZGB ge-
nauso gegeben, wie wenn er sie falsch wahrnimmt. Der ursprüngliche Antrag vom
1. Mai 2000 auf Mitwirkung bei der Teilung umfasste ohne weiteres auch das
Nachlassmobiliar; implizite mit dem Antrag verbunden ist ferner auch das Begeh-
ren, es sei dem Betreibungsamt das auf den Schuldner-Erben entfallende Betreff-
nis auszuhändigen. Dass diese, mit dem Rekurs gestellten Anträge neu bezie-
hungsweise vor der Vorinstanz nie gestellt worden seien, trifft somit nicht zu.
Auf den im übrigen fristgemäss und formgerecht nach Art. 12 EGZGB/Art.
232 ff. ZPO eingelegten Rekurs des Betreibungsamtes Chur ist folglich einzutre-
ten.
2.a. Hat die Aufsichtsbehörde die Auflösung und Liquidation eines Ge-
meinschaftsverhältnisses angeordnet und handelt es sich bei diesem um eine Er-
bengemeinschaft, so schreibt Art. 12 VVAG vor, dass das Betreibungsamt die
Vornahme der Teilung unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Be-
hörde zu verlangen hat. Gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB hat die Behörde auf Verlan-
gen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erb-
schaft erworben gepfändet hat, der gegen ihn Verlustscheine besitzt, an
Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken. Nach Abs. 2 der nämlichen Vor-
schrift bleibt es dem kantonalen Recht vorbehalten, noch für weitere Fälle eine
behördliche Mitwirkung bei der Teilung vorzusehen, wobei die Praxis eine kanto-
nalrechtliche Ausdehnung nicht nur in Bezug auf die Voraussetzungen für eine
derartige Mitwirkung sondern in beschränktem Masse auch hinsichtlich der Kom-
petenzen der Mitwirkungsbehörde zulässt (Schaufelberger, a.a.O., N 9-11 zu Art.
609 ZGB), was bis hin zu einem eigentlichen Teilungsamt gehen kann (Escher,
a.a.O., N 17 ff. zu Art. 609 ZGB). Der Kanton Graubünden hat von diesem Vorbe-
halt keinen Gebrauch gemacht (Art. 67 ff. EGZGB), so dass von vorneherein ledig-
lich eine amtliche Mitwirkung des zuständigen Kreispräsidenten (Art. 9 Ziff. 12
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EGZGB) im Sinne der bundesrechtlichen Vorschrift von Art. 609 Abs. 1 ZGB, mit
ihrer beschränkten Tragweite, in Frage kommen kann.
b.
Die Aufgaben der Mitwirkungsbehörde nach Art. 609 Abs. 1 ZGB be-
stehen darin, an Stelle des Erben als dessen "Vertreter" bei der Teilung mitzuwir-
ken und dort seine Rechte, soweit wirtschaftlich von Bedeutung, geltend zu ma-
chen. Sie strebt einen Teilungsvertrag an, wobei vor allem darauf zu achten ist,
dass der von ihr vertretene Schuldner-Erbe zu seinem Erbteil und im übergeord-
neten Zusammenhang dessen Gläubiger zu ihrem Vollstreckungssubstrat kom-
men. Es ist der primäre und eingeschränkte Zweck von Art. 609 Abs. 1 ZGB, dafür
zu sorgen, dass dem Schuldner-Erben Nachteile aus der Erbteilung erspart wer-
den (Escher, a.a.O., N 5 zu Art. 609 ZGB). Indirekt sind damit auch die Gläubiger-
interessen zu wahren. Die Mitwirkungsbehörde hat dabei jedoch keinerlei formelle
und/oder materielle Vorrechte gegenüber den anderen Erben. Sie kann sich weder
in den Besitz des Nachlassvermögens setzen, noch die Teilung selbst vornehmen.
Sie hat nicht einmal Anspruch auf Leitung des Teilungsverfahrens. Sie kann nichts
autoritativ anordnen (Peter Hauser, Der Erbteilungsvertrag, Diss. Zürich 1973, S.
74; Lionel Harald Seeberger, Die richterliche Erbteilung, Diss. Fribourg 1992, S.
31). Wenn einer mehrere der übrigen Erben zu einer einvernehmlichen Tei-
lung nicht Hand bieten sei es kategorisch, sei es dass sie sich nicht für eine be-
stimmte Teilungsart erwärmen können, auf die der behördlich vertretene Erbe ge-
setzlich aufgrund einer Verfügung von Todes wegen Anspruch hat bleibt der
Mitwirkungsbehörde nichts anderes übrig, als die Erbteilungsklage zu erheben
(Christian Gübeli, Gläubigerschutz im Erbrecht, Diss. Zürich 1999, S. 150 oben;
Bisang, a.a.O., S. 191; Seeberger, a.a.O., S. 32; Escher, a.a.O., N 9/11 zu Art.
609 ZGB), denn alles andere würde ja bedeuten, den jederzeitigen materiellrecht-
lichen Teilungsanspruch des Erben (Art. 604 ZGB) aufzugeben, und in zwangs-
vollstreckungsrechtlicher Hinsicht käme die Untätigkeit einer Kapitulation zu Las-
ten der Gläubiger gleich. Die Mitwirkungsbehörde hat somit -stets anstelle eines
Erben zwar dafür zu sorgen, dass der vertretene Erbe zu seinem Recht kommt,
sie kann den rechtmässigen Teilungszustand jedoch weder selbständig durch
einseitigen Rechtsakt anordnen (vgl. Hauser, a.a.O., S. 74) noch ihn aus eigener
Kompetenz gegen den Willen der übrigen Miterben vollziehen. Die Erbteilung er-
folgt durch Vertrag durch richterliches Urteil eine dritte Möglichkeit, na-
mentlich einen autoritären Teilungsakt durch eine (nichtrichterliche) Behörde, gibt
es nicht (Seeberger, a.a.O., S. 18/30, mit zahlreichen Hinweisen). Mit anderen
Worten: Die Mitwirkungsbehörde nach Art. 609 Abs. 1 ZGB ist weder erbrechtliche
Teilungsbehörde noch Vollstreckungsbehörde gemäss SchKG.
9
c.
Angesichts dieser stark eingeschränkten Aufgaben und Kompeten-
zen der Mitwirkungsbehörde ist festzustellen, dass der Antrag des beauftragten
Rechtsanwalts vom 10. Dezember 2001 und die entsprechende kreisamtliche Ver-
fügung vom 21. Dezember 2001, mit welchen die amtliche Liquidation des Nach-
lasses X. und die öffentliche Versteigerung der (ganzen) Liegenschaft samt Inven-
tar gemäss Art. 612 ZGB angeordnet wurde, im Gesetz keinerlei Stützen finden.
Die erbrechtliche Mitwirkungsbehörde gemäss Art. 609 Abs. 1 ZGB hat keine
Kompetenz, die amtliche Liquidation der Erbschaft nach Art. 593 ff. ZGB anzuord-
nen beziehungsweise bei sich selbst (gleiche sachliche Zuständigkeiten, vgl. Art. 9
Ziff. 9, 12 und 14 EGZGB) an Stelle des Schuldners zu beantragen. Die Mitwir-
kungsbehörde kann auch nicht die Durchführung der Teilung im Sinne von Art.
610 ff. ZGB, namentlich die Versilberung und Erlösteilung gemäss Art. 612 Abs.
2/3 ZGB, einseitig anordnen (Seeberger, a.a.O., S. 104 f.). Wie zu zeigen sein
wird, war eine amtliche Liquidation des gesamten Nachlasses eine Versilbe-
rung einzelner Nachlasswerte nach Art. 612 Abs. 2/3 ZGB ferner bezüglich der
hauptsächlich bedeutenden Nachlasswerte Grundstück und Bankkon-
ten/Wertschriften angesichts des abgeschlossenen partiellen Teilungsvertrages
auch überflüssig.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die erbrechtlichen Voraussetzun-
gen für eine amtliche Liquidation fehlten. Die Begründung des beauftragten
Rechtsanwalts für seinen Antrag auf amtliche Liquidation, es seien sämtliche Ver-
suche für den Abschluss eines weiteren Teilungsvertrages am Widerstand von A.
X. gegen die Teilung gescheitert, ist nicht nachvollziehbar. Denn einerseits konnte
sich der vertretene Schuldner-Erbe dagegen gar nicht sperren; er ist von den Tei-
lungshandlungen ausgeschlossen. Das Kreisamt handelt für ihn, so dass die Be-
hörde einen weiteren Teilungsvertrag mit der Schwester auch ohne Mithilfe und
Zustimmung von A. X. hätte abschliessen können. Andererseits wäre das probate
Mittel gegen eine allfällige Weigerung der Schwester wie gesehen - nur die Tei-
lungsklage gewesen. Die amtliche Liquidation einer Erbschaft verfolgt einen ganz
anderen Zweck als die Teilung. In Durchbrechung des Prinzips der Universalsuk-
zession will mit der amtlichen Liquidation die Vermengung des Vermögens des
Erblassers mit dem Vermögen der Erben aus Haftungsgründen verhindert werden
(Escher, a.a.O., N 1 Vorbemerkungen zur amtlichen Liquidation; Gübeli, a.a.O., S.
50 ff.), wobei es nur um die Erhaltung des Haftungssubstrats für die Gläubiger des
Erblassers (Art. 594 ZGB) geht. Anhaltspunkte für eine begründete Besorgnis, die
Vermengung könnte zum Nachteil der Gläubiger des Erblassers sein, gab es an-
gesichts der geringen Nachlasspassiven von rund Fr. 12'000.- (act. 06.1.2) keine,
10
so dass es bereits an der ersten Voraussetzung für die Anordnung der amtlichen
Liquidation fehlte. Schliesslich ist auch nicht dargetan, dass einem Antrag des
Schuldner-Erben auf amtliche Liquidation nicht die erfolgte Annahme der Erb-
schaft durch einen Miterben entgegenstand (Art. 593 Abs. 2 ZGB).
Die Anweisung der SchKG-Aufsichtsbehörde an das Betreibungsamt Chur
lautete, das gepfändete Anteilsrecht durch "Auflösung der Erbengemeinschaft und
Liquidation des Nachlasses" nach den erbrechtlichen Vorschriften zu verwerten,
und die "Teilung des Nachlasses" unter Mitwirkung des Kreispräsidenten zu ver-
langen (act. 06.1.1, S. 7). Der Begriff "Liquidation" mag Auslöser dafür gewesen
sein, dass der Kreispräsident und sein Vertreter augenscheinlich von Anfang an
davon ausgingen, die Liquidation des erbrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses
erfordere zwangsläufig eine Versilberung aller Nachlasswerte (ähnlich einer Gene-
ralexekution), und wenn die Erben dazu nicht freiwillig Hand böten, müsse die an-
gerufene Mitwirkungsbehörde dies nötigenfalls auf dem Wege der amtlichen Li-
quidation beziehungsweise in direkter Anwendung von Art. 612 ZGB durchsetzen.
Dem ist indessen nicht so. Die Begriffe "Auflösung der Erbengemeinschaft" und
"Liquidation des Nachlasses" sind im vorliegenden Zusammenhang als sinngleich
zu verstehen. Der Begriff "Liquidation des Nachlasses" geht nicht weiter als die
"Auflösung der Erbengemeinschaft". Beide meinen dasselbe, nämlich nicht mehr
und nicht weniger als eine Auseinandersetzung der Erben, die darin gipfeln soll,
dass am Ende kein Gesamthandverhältnis mehr besteht. Der Begriff "Liquidation"
bezieht sich nur auf das besondere Rechtsverhältnis, nicht aber auf die einzelnen
Nachlassgegenstände in dem Sinne, dass diese zu liquidieren/versilbern sind. Das
Zwangsvollstreckungsrecht - der Vermögensübergang vom Schuldner auf den
Gläubiger beruht wohl auf dem gesetzlichen Prinzip der Versilberung. Dies
durchzusetzen ist allerdings ausschliesslich Sache des Betreibungsamtes. Die
erbrechtliche Teilungsordnung hingegen - der Vermögensübergang von der Ge-
meinschaft auf die Miterben beruht nicht auf dem Prinzip der Versilberung, son-
dern es sind die Erben und der Erblasser allenfalls der Richter, welche die
Teilung (Quoten und Vollzug) bestimmen. Die Aufgabe des Kreispräsidenten unter
Art. 609 Abs. 1 ZGB beschränkt sich darauf, bei der Teilung anstelle des Erben
mitzuwirken. Autoritative Teilungsbeziehungsweise Liquidationskompetenzen hat
er nicht. Er wird auch nicht zur Verwertungsbehörde anstelle des Betreibungsam-
tes.
Angesichts dieser eingeschränkten Tragweite von Art. 609 Abs. 1 ZGB ist
festzustellen, dass bereits die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Dezember 2001
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rechtswidrig ist. Formell aufzuheben ist sie gleichwohl nicht, da sie zur Kenntnis
des Betreibungsamtes gelangt und unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
Nun ist aber weiter festzustellen, dass auch die angefochtene Verfügung vom 14.
Oktober 2002 weitgehend auf der Grundlage dieser angeordneten amtlichen Li-
quidation beziehungsweise der Anordnung der Versilberung und Versteigerung
gemäss Art. 612 Abs. 2/3 ZGB beruht. In Anbetracht der vorinstanzlichen Begrün-
dung, eine Versteigerung der Liegenschaft sei erst dann sinnvoll, wenn das Nutz-
niessungsrecht weggefallen sei, ist nicht auszuschliessen, dass die Vorinstanz
dannzumal gestützt auf die angefochtene Verfügung weitere Vollzugshandlungen
im Sinne einer amtlichen Liquidation und Versilberung vornehmen könnte. Das gilt
es zu verhindern. Die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung sind daher
zunächst bereits aus diesem Grund aufzuheben.
3.
Die Ziffer 1 des angefochtenen Verfügungsdispositivs will verbindlich
feststellen, dass "die Liquidation des Nachlasses von M. X. ergebnislos geschei-
tert ist". Soweit sich diese Feststellung auf die Nachlasswerte Grundstück (a) und
Bankkonten/Wertschriften (b) bezieht, ist sie inhaltlich falsch. Bezüglich des Nach-
lasswerts Inventar (c) stellt sie grundsätzlich materielle Rechtsverweigerung dar.
a.
Soweit das rekurrierende Betreibungsamt Chur die Aufhebung des
Erbteilungsvertrages vom November 2000 und die öffentliche Versteigerung der
gesamten Liegenschaft verlangt, ist der Rekurs abzuweisen beziehungsweise ge-
genstandslos. Gemäss dem partiellen Erbteilungsvertrag hat sich die Ehefrau des
Erblassers für die lebenslange Nutzniessung am gesamten Nachlass entschieden.
Sie erhält am Grundstück kein Eigentumsrecht (Erbteilungsvertrag Ziffer 3a, act.
06.1.10). Mit der Begründung ihres Nutzniessungsrechts an der Liegenschaft ist
somit in Bezug auf ihre Person geteilt. In Bezug auf das Grundstück wurde weiter
mit dem Teilungsvertrag unter den verbleibenden zwei Geschwistern gleichzeitig
Miteigentum zur Hälfte begründet. Damit ist das Gesamthandverhältnis hinsichtlich
dieses Nachlassgegenstandes aufgelöst; es ist entgegen der Feststellung in Zif-
fer 2 des Erbteilungsvertrages auch zwischen den Geschwistern Uehli erb-
rechtlich restlos geteilt/liquidiert. Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die
Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm ver-
äussert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden (Art. 646
Abs. 3 ZGB). Der Schuldner-Erbe A. X. beziehungsweise das Betreibungsamt
Chur können daher über seinen Miteigentumsanteil an Parz. E. rechtlich verfügen;
er ist selbständig pfändund verwertbar. Die Ansicht, nachdem die Witwe aus der
Erbengemeinschaft ausgeschieden sei, müsse es "in der 2. Phase darum gehen,
12
die erbrechtlichen Auseinandersetzung zwischen A. X. und R. F.- X. vorzuneh-
men" schiesst über das Ziel hinaus. Es war nur das erbrechtliche Gemeinschafts-
verhältnis, die Gesamthand, aufzulösen, und dies ist bereits mit der Begründung
sachenrechtlichen Miteigentums geschehen. Die Anordnung der Versteigerung
durch die Mitwirkungsbehörde ist erbrechtlich und zwangsvollstreckungsrecht-
lich weder notwendig noch zulässig.
Mit dem Erreichen des Erbteilungsvertrages ist die Aufgabe der Mitwir-
kungsbehörde nicht beendet. Sie hat auch auf dessen Vollzug hinzuwirken, das
auf den Schuldner-Erben entfallende Betreffnis entgegenzunehmen und, für den
vorliegend gegebenen Fall, dass die Pfändung bereits erfolgt ist, dieses nament-
lich dem Betreibungsamt soweit es die Befriedigung der Gläubiger erfordert-
auszuhändigen (Gübeli, a.a.O., S. 151; Bisang, a.a.O., S. 192; Tuor/Picenoni,
Berner Kommentar, N 15 zu Art. 609 ZGB; Escher, a.a.O., N 13, N 20 a.E. zu Art.
609 ZGB). Soweit es die Zwangsvollstreckung erfordert, ist sodann davon auszu-
gehen, dass die Mitwirkungsbehörde ihre Informationsrechte gegenüber den an-
deren Miterben beziehungsweise deren Resultate (Teilungsvertrag, Grundbuchun-
terlagen etc.) an das Betreibungsamt weiterzuleiten hat. Im Erbteilungsvertrag in-
tegriert ist eine allseits unterzeichnete Grundbuchanmeldung. Ob es tatsächlich
zur Anmeldung und zur Grundbucheintragung gekommen ist, lässt sich den Akten
jedoch nicht entnehmen. Soweit diese Vollzugshandlungen unterblieben sind, hat
sie der Kreispräsident durchzusetzen, und es sind sodann dem Betreibungsamt
die notwendigen Unterlagen auszuliefern.
Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass der hälftige Miteigen-
tumsanteil von A. X. am Grundstück betreibungsrechtlich weiterhin als gepfändet
zu gelten hat. Der dem Schuldner zugewiesene Miteigentumsanteil tritt an die
Stelle des ursprünglich gepfändeten Anteilsrechts, welches als Pfändungsobjekt
entfällt; eine neue Pfändung ist nicht erforderlich (Bisang, a.a.O., S. 136). Das Be-
treibungsamt Chur ist darauf hinzuweisen, dass Miteigentum kein Fall für die
VVAG ist. Der Miteigentumsanteil gilt als Grundstück (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB).
Die Pfändung eines Miteigentumsanteils führt grundsätzlich unmittelbar zur Ver-
wertung des Anteils (Moritz Ottiker, Pfandrecht und Zwangsvollstreckung bei Mit-
eigentum und Stockwerkeigentum, Diss. Zürich 1972, S. 174/221). Bei der Ver-
wertung eines Miteigentumsanteils sind im übrigen die besonderen Bestimmungen
von Art. 73 ff. VZG zu beachten. Wie es scheint, ist das Grundstück selbst als
Ganzes nicht verpfändet, was die Zwangsverwertung des hälftigen Miteigen-
tumsanteils vereinfacht, da keine Verhandlungen gemäss Art. 73e VZG (Aufteilung
13
der Pfandlasten, Auflösung des Miteigentums, Verkauf des ganzen Grundstücks,
Auskauf des Schuldners) stattfinden. Das Miteigentum wird wie ein selbständiges
Grundstück versteigert; die Steigerungsbedingungen regeln die Ausübung des
gesetzlichen Vorkaufsrechts durch den anderen Miteigentümer (Ulrich K. Fehl-
mann, Die Einflüsse des Sachenrechts auf Pfändung und Verwertung, Diss. Zürich
1976, S. 93/95). In Bezug auf das potentielle Steigerungsergebnis ist im übrigen
die vorinstanzliche Annahme, von der öffentlichen Versteigerung einer mit Nutz-
niessung belasteten Liegenschaft sei "kein vertretbares Ergebnis" zu erwarten,
hier nicht gefragt. Die Nutzniessung ist wie gezeigt weder erbrechtlich ein Hin-
dernis für die Teilung (vgl. auch BGE 105 III 56 E. 2c), noch ist sie betreibungs-
rechtlich ein Hindernis für die Verwertung des Miteigentumsanteils. Ob es aus ei-
ner objektivierten, wirtschaftlichen Sicht sinnvoller ist, die Erbteilung jetzt spä-
ter durchzuführen, hat der Kreispräsident zum einen nicht zu entscheiden. Zum
anderen kann von relativer Wertlosigkeit eines hälftigen Miteigentumsanteils auch
deshalb nicht die Rede sein, weil potentielle Erwerber in der Zwangsverwertung
sich vom Gedanken leiten lassen könnten, diesen zu ersteigern, mit dem Ziel, das
Miteigentum anschliessend richterlich auflösen zu lassen, sofern der andere Mitei-
gentümer dazu freiwillig keine Hand bietet. Diese Möglichkeit ist rechtlich voraus-
setzungslos gegeben (Art. 651 ff. ZGB) und lässt somit Raum für Wettbewerb un-
ter Bietern. Für das Bietverhalten (Höhe der Angebote) dürfte relevant sein, dass
spätestens bei einer allfälligen Auflösung des Miteigentums der wahre (Markt-
)Wert des hälftigen Anteils zum Tragen kommt, weil dannzumal das ganze im Mit-
eigentum stehende Grundstück versteigert würde. Auch das gesetzliche Vorkaufs-
recht (Art. 682 Abs. 1 ZGB) von R. F.-X. am Miteigentumsanteil ihres Bruders ist
kein Grund, Spekulationen über ein "unvertretbares Verwertungsergebnis" anzu-
stellen. Sofern es in der Zwangsvollstreckung tatsächlich zum Tragen kommen
sollte, ist es nicht limitiert. Es könnte allenfalls nur zu Preis und Bedingungen ei-
nes Dritten, das heisst zum höchsten Angebot und unter den Steigerungsbedin-
gungen, ausgeübt werden (vgl. Art. 681 Abs. 1 ZGB, Art. 60a Abs. 1 VZG). Es be-
einträchtigt somit weder den objektiven Wert noch die Verwertbarkeit der Sache.
Der Miterbe A. X. hat einen erbrechtlichen Teilungsanspruch. Dieses sub-
jektive Recht wird im besonderen Fall durch das Betreibungsamt Chur anstelle
des Betreibungsschuldners beantragt und vom Kreisamt ausgeübt und stellt im
übergeordneten Zusammenhang der Zwangsvollstreckung eine vorbereitende
Handlung für die Verwertung dar. Die vorinstanzliche Einschätzung, es hätten sich
die Gläubiger zu gedulden, bis die Nutzniessung durch die Ehefrau des Erblassers
entfällt, ist zwangsvollstreckungsrechtlich unhaltbar. Die Gläubiger haben auch
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dann Anspruch auf Verwertung und Befriedigung ihrer Forderungen, wenn ge-
pfändete Vermögenswerte zu einem "unvernünftig" tiefen Erlös versteigert wer-
den.
b.
Hinsichtlich der Bankkonten/Wertschriften ist angesichts der Ziffern
3c.aa und bb des Erbteilungsvertrages unschwer festzustellen, dass diese Nach-
lasswerte ebenfalls objektiv und subjektiv vollständig geteilt sind. Was zu machen
bleibt, ist der Vollzug, das heisst die Saldierung und Einforderung der Guthaben
bei den Banken und die Aushändigung der auf A. X. entfallenden Hälfte an das
Betreibungsamt Chur. Der von der Vorinstanz als Hilfsperson beigezogene
Rechtsanwalt hat in seiner Vernehmlassung zum Rekurs diesbezüglich ausge-
führt, entgegen seiner ersten Einschätzung habe sich herausgestellt, dass auf
dem Bankkonto bei der St. Galler Kantonalbank, welches A. X. und R. F.-X. zu
Miteigentum zugewiesen worden sei, Barmittel befänden, wobei A. X. voraussicht-
lich mit rund Fr. 40'000.rechnen könne. Um so mehr ist angezeigt, die Feststel-
lung der Vorinstanz, die Teilung sei ergebnislos gescheitert, aufzuheben. Der
Kreispräsident Fünf Dörfer wird angewiesen, das auf A. X. entfallende Teilungsbe-
treffnis einzufordern und dem Betreibungsamt Chur abzuliefern.
c.
Die Nachlassmobilien, bestehend aus dem Inventar im Keller der
Liegenschaft, stehen gemäss Ziffer 3c.cc des Erbteilungsvertrages nach wie vor
im ungeteilten Gesamteigentum der Kinder des Erblassers. Gemäss dem 5 Jahre
zurückliegenden Sicherungsinventar beträgt dessen Schätzwert bloss rund Fr.
2'800.-. Das rekurrierende Betreibungsamt verlangt die Teilung dennoch
ausdrücklich. Der Schuldner-Erbe hat einen unbedingten Teilungsanspruch, und
es liegt offensichtlich nicht in der Kompetenz der Mitwirkungsbehörde, die erb-
rechtliche Teilung der Mobilien mit einem Vorgriff auf Art. 127 SchKG abzulehnen,
das heisst mit der Begründung, es sei in der Zwangsvollstreckung ohnehin nicht
mit einem die Verwertungskosten übersteigenden Erlös zu rechnen. Insofern stellt
die angefochtene Verfügung Rechtsverweigerung dar. Nach den einleitend
dargelegten Pflichten der Mitwirkungsbehörde müsste man in diesem Punkt die
Vorinstanz anweisen, die einverständliche Teilung der Mobilien - unter Ausschluss
der Mitwirkung des Schuldner-Erben mit R. F.-X. anzustreben allenfalls
Teilungsklage gegen diese einzuleiten. Im Speziellen kann indessen darauf
verzichtet werden. Grundsätzlich hat die Behörde wohl auf die Teilung der ganzen
Erbschaft hinzuwirken, weil der ganze Liquidationsanteil gepfändet ist und die
umfassende Teilung für die Bestimmung der Höhe des Anteils (Wert)
Voraussetzung ist. Dem können allerdings das legitime Interesse des Schuldner-
15
Erben an möglichst weitgehender (erbrechtlicher) Schonung sowie das Interesse
der Gläubiger an einer raschen Vollstreckung ihrer Forderungen entgegenstehen
(vgl. Schaufelberger, a.a.O., N 14 zu Art. 609 ZGB). In der Tat ist im Licht der
Verhältnismässigkeit nicht einzusehen, warum man weiter gehen soll, wenn
sämtliche Interessen durch eine bloss partielle Erbteilung leicht berücksichtigt
werden können. Angesichts des Vollstreckungszwecks (Art. 119 Abs. 2 SchKG) ist
folglich nur soviel zwingend zu teilen, wie für die Deckung der Gläubiger
erforderlich ist. Gemäss PKG 1961 Nr. 79 E. 3 ist bei einer erfolgten partiellen
Erbteilung die Pfändung des Anteils am unverteilten Rest nur dann aufrecht zu
halten, wenn die dem Schuldner zugeteilten Erbschaftsaktiven allein die in
Betreibung gesetzte Forderung nicht sicher zu decken vermögen. Durch
Umkehrschluss ist zu folgern, dass im Falle sicherer Gläubigerdeckung durch ein
partielles Teilungsbetreffnis der Pfändungsbeschlag am Restanteil aufzuheben ist.
Dannzumal ist aber auch die Grundlage für ein behördliches Vorantreiben der
weiteren Erbteilung entfallen. Die bei der Teilung mitwirkende Behörde händigt im
übrigen dem Betreibungsamt nur soviel aus, wie für die Befriedigung der
teilnehmenden Gläubiger erforderlich ist; der Rest geht an den von ihr vertretenen
Erben (Tuor/Picenoni, a.a.O., N 15 zu Art. 609 ZGB). Besteht auf Grund einer nur
partiellen Teilung und Aushändigung bereits volle Deckung, soll also nicht -
insbesondere dann nicht, wenn es gegen den Willen der Erben ist weiter geteilt
werden. Vorliegend sollten die aktuellen Betreibungsforderungen von rund 40'000
Franken bereits durch den Erlös aus dem Miteigentumsanteil am Grundstück und
durch das voraussichtliche Barvermögen befriedigt werden können. Deren Teilung
ist notwendig, aber auch hinreichend. Auf eine Teilung des weitgehend wertlosen
Liegenschaftsinventars kann verzichtet werden. Soweit das Betreibungsamt die
Teilung des Inventars verlangt, ist sein Rekurs folglich abzuweisen.
4.
Das Betreibungsamt Chur stellt den ausdrücklichen Antrag, es sei
der vorinstanzliche Kostenspruch (Ziff. 3 des Verfügungsdispositivs) zu Lasten des
Betreibungsamtes über Fr. 1'650.aufzuheben. Seiner schriftlichen Begrün-
dungspflicht gemäss Art. 12 Abs. 1 EGZGB/Art. 233 Abs. 2 ZPO kommt es dabei
nicht nach. Die Kosten der Vorinstanz sind überwiegend auf Massnahmen zurück-
zuführen, welche das Kreisamt vor der angefochtenen Verfügung getätigt hat be-
ziehungsweise auf Verrichtungen des beigezogenen Notars. Diese Rechnung än-
dert sich demnach infolge des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache nicht.
Dass das antragstellende Betreibungsamt gegenüber der Mitwirkungsbehörde
kostenpflichtig wird, ist unzweifelhaft (Tuor/Picenoni, a.a.O., N 16 zu Art. 609
ZGB); es kann diese Verfahrenskosten, welche betreibungsrechtlich als Kosten für
16
die Verwaltung gepfändeten Gutes einzustufen sind, auf die Parteien des Vollstre-
ckungsverfahrens abwälzen. In der Höhe hält sich die Kostenverfügung an die
Vorgaben von Art. 3 und 10 Ziff. 5 der anwendbaren regierungsrätlichen Verord-
nung über die Gebühren für Verrichtungen beim Erbgang vom 1. Mai 1978 (BR
219.300). Eine Beanstandung der Kostenhöhe wäre im übrigen nicht durch Rekurs
an den Kantonsgerichtspräsidenten sondern mit zivilrechtlicher Beschwerde an
den Kantonsgerichtsausschuss geltend zu machen (Art. 5 der genannten Verord-
nung). In diesem Punkt ist der Rekurs daher abzuweisen, soweit darauf einzutre-
ten ist.
17
Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium :
1.
Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen, die Ziffern 1 und 2 der angefochte-
nen Verfügung vom 14. Oktober 2002 aufgehoben und der Kreispräsident
Fünf Dörfer angewiesen, dem Betreibungsamt Chur das auf A. X. entfallen-
de erbrechtliche Teilungsbetreffnis im Sinne der Erwägungen auszuliefern.
2.
Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen, soweit auf ihn einzutreten ist.
3.
Es werden keine Kosten erhoben und keine Verfahrensentschädigungen
zugesprochen.
4. Mitteilung
an:
__
Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Der Präsident:
Der Aktuar:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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