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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils PS-06-6: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschuldigte wurde wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten, von denen bereits 54 Tage durch Haft erstanden sind. Zudem wurde er für fünf Jahre des Landes verwiesen. Es wurden verschiedene Betäubungsmittel und Utensilien eingezogen. Die Gerichtskosten belaufen sich auf insgesamt Fr. 20'952.45. Der Beschuldigte legte Berufung ein, um die Strafe zu reduzieren, jedoch wurde die Berufung abgelehnt. Die Landesverweisung wurde auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts PS-06-6

Kanton:GR
Fallnummer:PS-06-6
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid PS-06-6 vom 27.07.2006 (GR)
Datum:27.07.2006
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter : Hash-Links; Gehilfe; Gehilfen; Download; Kantons; Kantonsgericht; Gehilfenschaft; Haupttat; Staatsanwalt; Haupttäter; Graubünden; Widerhandlung; Busse; Staatsanwaltschaft; Internet; Downloads; P-Netzwerk; Kantonsgerichtspräsidium; Verbindung; Filme; Daten; Recht; Verfahren; P-Netzwerke; Betreiber; Urheberrecht
Rechtsnorm:Art. 158 StPO ;Art. 25 StGB ;Art. 349 StGB ;Art. 46a StPO ;Art. 67 URG ;
Referenz BGE:114 IV 112;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PS-06-6

Kantonsgericht von Graubünden

Tribunale cantonale dei Grigioni

Dretgira chantunala dal Grischun
_____

Ref.:
Chur, 27. Juli 2006
Schriftlich mitgeteilt am:
PS 06 6


Strafmandat
bei Vergehen und Verbrechen gemäss Art. 46a Abs. 1 StPO
Kantonsgerichtspräsidium
Name :
X.
Vorname(n)
:

Vater :

Mutter :

geboren am :
geboren in
:
Heimatort :

Beruf
:

Wohnort :

Adresse :

milit. Eint.
:
Vormund
:

1.
X. ist schuldig der mehrfachen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen Art. 67 Abs. 1 lit. e
und f URG in Verbindung mit Art. 25 StGB.
2.
Dafür wird X. bestraft mit Fr. 300.-- Busse.
3.
Die Probezeit für die vorzeitige Löschung der Busse im Strafregister beträgt zwei Jahre.
4.
X. trägt die Kosten des Strafverfahrens, bestehend aus:

- den Barauslagen der Staatsanwaltschaft von
Fr.
368.00
- der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft von
Fr.
800.00
- der Gebühr des Mandatsrichters von
Fr.
500.00
- der Busse von
Fr.
300.00
total somit
Fr.
1’968.00

5.
Gegen dieses Strafmandat können der/die Verurteilte und der Staatsanwalt innert 10 Ta-
gen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Kantonsgerichtspräsidenten schriftlich Ein-
sprache erheben, worauf das ordentliche Strafverfahren (Ergänzung der Strafuntersu-
chung durch die Staatsanwaltschaft und Beurteilung durch das Kantonsgericht den
Kantonsgerichtsausschuss) durchgeführt wird (Art. 46a, 174, 175 Abs.2 StPO).
6. Mitteilung
an:
__
Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden
Der Präsident:
Der Aktuar ad hoc:



2



Begründung:
1. a)
Am 30. Dezember 2004 erstatteten die B., vertreten durch C., wiederum vertreten
durch die Anwaltskanzlei Viganò, Zürich, Strafanzeige bzw. stellten Strafantrag gegen die Verant-
wortlichen sowie die Nutzer der Webseite www..com, insbesondere gegen X. und einen User
mit dem Pseudonym „M.“, wegen Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsund Markenschutz-
gesetz (URG; SR 231.1). Am 4. Mai 2005 stellten weitere Studios einen entsprechenden Strafan-
trag.
b)
Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete mit Verfügung von 29. Juni 2005 ge-
gen X. eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlungen gegen das URG etc., nachdem in Folge
einer Hausdurchsuchung beim diesem und Auswertung der beschlagnahmten Datenträger der
User „M.“ als A., damals wohnhaft in D., identifiziert worden war.
c)
Die Internetseite www..com war in verschiedene Foren unterteilt, welche diver-
se Beiträge enthielten. Darunter enthielt das Forum „Moviez“ Beiträge über Filme und zudem
Hash-Links zu Pear-to-Pear-Netzwerken (P2P-Netzwerken). Diese Links ermöglichen das einfache
Herunterladen dieser Filme aus dem Internet. Durch das Aktivieren eines solchen Hash-Links wur-
de automatisch der Download im entsprechenden P2P-Netzwerk gestartet und die entsprechende
Datei (Spielfilm) heruntergeladen, sofern die erforderliche Software installiert war. A. ist geständig
über P2P-Netzwerke aus dem Internet Filme heruntergeladen zu haben, wozu er für den Download
auch Hash-Links auf www..com benutzte. Zudem hat dieser auf www..com selber verschie-
dene solcher Links gesetzt.
X. hatte gemäss eigenen Aussagen die Seite www..com aufgebaut und war für deren
technischen Unterhalt verantwortlich. Er gilt somit als deren Betreiber.
2.
Aufgrund dieses Untersuchungsergebnisses beantragte die Staatsanwaltschaft
Graubünden mit Mandatsantrag vom 24. Juli 2006 dem Kantonsgerichtspräsidium, X. der mehrfa-
chen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen Art. 67 Abs. 1 lit. e und f URG in Verbindung mit Art.
25 StGB schuldig zu sprechen. Die Zuständigkeit des Kantons Graubünden leitet sich vorliegend
aus Art. 349 Abs. 1 StGB ab. Die Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidiums zur Beurteilung
strafbare Handlungen aus dem Gebiete des Urheberrechts im Mandatsverfahren ergibt sich aus
Art. 46a StPO in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. d StPO und Art. 49 Abs. 1 lit. a StPO.
3. a)
Die Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen Art. 67 Abs. 1 lit. e und f URG in Ver-
bindung mit Art. 25 StGB setzt in objektiver Hinsicht eine tatbestandsmässige Haupttat, d.h. einen
illegalen Download bzw. ein unrechtmässiges Anbieten der Daten durch Dritte, sowie eine diese
Haupttat fördernde Gehilfenhandlung voraus. Als Hilfeleistung gilt jeder kausale Beitrag, der die
Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (Schwar-
zenegger, Urheberrecht und Filesharing in P2P-Netzwerken - Die Strafbarkeit der Anbieter, Down-
loader, Verbreiter von Filesharing-Software und Hash-Link-Setzer, in: Schwarzenegger/Arter/Jörg



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[Hrsg.], Internet-Recht und Strafrecht, Bern 2005, S. 232). Insofern ist es irrelevant, dass die
Haupttäter die Haupttat auch anderswo auf andere Art und Weise realisieren könnten
(Schwarzenegger, a.a.O., S. 241 ff.). Dabei genügt es nach herrschender Lehre und Rechtspre-
chung für die Strafbarkeit des Gehilfen, wenn die Haupttat in strafbarer Weise versucht worden ist.
Ein Anbieter, der um den illegalen Verwendungszweck des von ihm Angebotenen weiss, macht
sich folglich der Gehilfenschaft schuldig, sobald der Haupttäter in strafbarer Weise versucht, des-
sen Angebot zu nutzen (BGE 114 IV 112). In subjektiver Hinsicht genügt Eventualvorsatz, wobei
sich der Vorsatz sowohl auf die Haupttat wie auch auf die eigenen Beihilfehandlungen beziehen
muss.
b)
A. hat auch über Hash-Links auf der Seite www..com mehrfach Filme aus
dem Internet heruntergeladen und eigene Links gesetzt, dabei handelt es sich um tatbestands-
mässige und rechtswidrige Haupttaten gegen Art. 67 Abs. 1 lit. e und f URG (vgl. PS 06 5).
Weitere User und „Hash-Link-Setzer“ der Seite www..com (Haupttäter) und die mittel-
bar durch diese über Hash-Links heruntergeladenen bzw. angebotenen Filmdateien wurden zwar
nicht ermittelt. Immerhin hat die Auswertung der bei X. beschlagnahmten Datenträger aber gezeigt,
dass sich auf dieser Seite Hash-Links von Dritten befunden haben bzw. von diesen gesetzt wurden
und dass diese Links von weiteren Usern angeklickt wurden. Dabei ist im Gegensatz zu anderen
Arten von Links im Internet hier entscheidend, dass das Aktivieren eines Hash-Links automatisch
den Download einer Filmdatei in einem P2P-Netzwerk auslöst und keinen anderen Zweck erfüllen
kann. Insofern liegt schon im Anklicken der Hash-Links durch die User ein Versuch des unrecht-
mässigen Downloads. Es stellt die erste zielgerichtete Handlung und den Entscheidenden Schritt
auf dem Weg zur Deliktsverwirklichung dar, von dem es normalerweise kein zurück mehr gibt
(BGE 114 IV 112, S. 114).
Somit ist die Voraussetzung der mindestens versuchten - Haupttat sowohl hinsichtlich
einer Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen Art. 67 Abs. 1 lit. e URG wie auch hinsichtlich lit. f
mehrfach erfüllt.
c)
Zu prüfen bleibt damit, worin die Unterstützung durch X. besteht. Vorliegend konn-
te zwar weder der Nachweis erbracht werden, dass X. auf www..com selber Hash-Links ge-
setzt hat, noch dass die Downloads durch A. der von Dritten über einen von X. gesetzten Link
erfolgt ist. Dieser Nachweis ist aber ohnehin nicht erforderlich, zumal X. als Betreiber der Seite als
Gehilfe des „Hash-Link-Setzers“ und somit mittelbar als Gehilfe des Haupttäters zu betrachten ist.
Zudem ist der fördernde Beitrag durch X. auch im Unterlassen der Beseitigung der Hash-Links im
Rahmen des Unterhalts der Seite und im Zulassen, dass solche Links gesetzt werden, zu sehen.
Dadurch ermöglichte er es auch zukünftigen Benutzern der Seite, illegal Downloads mittels der
gesetzten Hash-Links zu tätigen. Die Pflicht zur Beseitigung besteht als Folge seiner Garantenstel-
lung, die sich aus der Ingerenz ableiten lässt, dass sein Vorverhalten - das Betreiben der Seite -
eine nahe und mit derartigen Links typischerweise verbundene Gefahr des Missbrauchs entstehen
lässt.
d)
Das Handeln des X. war auch vorsätzlich. So wusste er nicht nur, dass er durch
das Betreiben der Seite, welche gesetzte Hash-Links enthält, illegale Downloads fördert. Vielmehr



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war es geradezu seine Absicht, möglichst vielen P2P-Usern verlässliche Downloads und das set-
zen von Hash-Links zu ermöglichen. Dafür spricht auch, dass die von ihm Betriebene Seite
www..com gar keinen anderen Zweck verfolgte, als Datendownloads zu ermöglichen. Zudem
will X. als Webverzeichnis-Betreiber auch die jeweilige Vollendung der Haupttaten durch die Down-
loader, d.h. er will, dass durch die gesetzten Hash-Links auf www..com Downloads getätigt
werden. Er muss hiefür weder die genauen Umstände noch unbedingt die Haupttäter kennen.
e)
Folglich machte sich X. der mehrfachen Gehilfenschaft zur unrechtmässigen Her-
stellung von Werkexemplaren gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. e URG und der mehrfachen Gehilfenschaft
zum unrechtmässigen Anbieten eines Werkexemplars gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. f URG strafbar.
4. a)
Nach Art. 67 Abs. 1 URG wird auf Antrag der in ihren Rechten verletzten Person
mit Gefängnis bis zu einem Jahr mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und unrechtmässig auf
irgendeine Weise Werkexemplare herstellt (lit. e) und/oder Werkexemplare anbietet, veräussert
sonstwie verbreitet (lit. f). Gemäss Art. 25 StGB kann milder bestraft werden, wer zu einem
Verbrechen zu einem Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet. Grundsätzlich gilt dabei, dass der
Gehilfe nach der Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet, bestraft wird. Gemäss Art.
48 Abs. 2 StGB bestimmt der Richter den Betrag der Busse je nach den Verhältnissen des Täters
so, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermö-
gen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine
Gesundheit.
Vorliegend beantragt die Staatsanwaltschaft Graubünden X. gleich wie A. als Haupttäter
mit einer Busse von Fr. 300.-zu bestrafen. Dies scheint dem Gericht in Anbetracht des Ver-
schuldens von X., insbesondere der mehrfachen Gehilfenschaft und unter Beachtung seines relativ
bescheidenen Einkommens und seines Vermögens, als angemessen, zumal keine Gründe gese-
hen werden können, die eine mildere Strafe als diejenige des Haupttäters rechtfertigen würden.
b)
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Untersuchungskosten der Staatsan-
waltschaft sowie die Gerichtsgebühr dem Verurteilten zu überbinden (Art. 158 Abs. 1 StPO). So-
weit die Anzeigeerstatter adhäsionsweise Ansprüche gegen X. gelten machen wollen, sind sie, weil
dieser keine Ansprüche anerkannt hat, auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 173 Abs. 2 Ziff. 1 StPO
in Verbindung mit Art. 46a Abs. 1 StPO).

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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