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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils KSK-20-3: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschuldigte wurde wegen mehrerer Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 70.- und einer Busse von Fr. 800.- verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde teilweise aufgeschoben, wobei eine Probezeit von 4 Jahren festgesetzt wurde. Eine Landesverweisung wurde nicht angeordnet, da der Beschuldigte als nicht in der Schweiz geborener und aufgewachsener Ausländer nicht als Secondo gilt und somit die Voraussetzungen für einen schweren persönlichen Härtefall nicht erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft argumentierte für eine Landesverweisung, jedoch sah das Gericht aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und der Integration in die Schweiz davon ab.

Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-20-3

Kanton:GR
Fallnummer:KSK-20-3
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid KSK-20-3 vom 10.03.2020 (GR)
Datum:10.03.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter : Zahlungsbefehl; SchKG; Recht; Betreibung; Betreibungs; Schuldner; Konkurs; Frist; Imboden; Rechtsvorschlag; Betreibungsamt; Zahlungsbefehls; Zustellung; Kanton; Graubünden; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Mitbewohner; Kantonsgericht; Entscheid; Schuldners; Kommentar; Auflage; Staehelin; Konkursamt; Zeitpunkt; Abholungsaufforderung; Beschwerdeführers
Rechtsnorm:Art. 13 KG ;Art. 17 KG ;Art. 22 KG ;Art. 33 KG ;Art. 64 KG ;Art. 72 KG ;Art. 80 KG ;Art. 9 ZGB ;
Referenz BGE:120 III 117; 128 III 101; 129 III 595;
Kommentar:
Staehelin, Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs, Art. 64 SchKG, 2010
Jolanta Kren Kostkiewicz, 19. Auflage, Zürich, Art. 22 SchKG, 2016
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts KSK-20-3

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid vom 10. März 2020
Referenz
KSK 20 3
Instanz
Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung
Brunner, Vorsitzender

Hartmann, Aktuarin ad hoc
Parteien
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Y.___
Beschwerdegegnerin
vertreten durch B.___AG
Gegenstand
Zahlungsbefehl
Anfechtungsobj.
Zustellung Zahlungsbefehl Betreibungsund Konkursamt der Re-
gion Imboden vom 17.12.2019, zugestellt am 16.01.2020
Mitteilung
10. März 2020


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I. Sachverhalt
A.
Am 17. Dezember 2019 stellte das Betreibungsund Konkursamt der Regi-
on Imboden (nachfolgend: Betreibungsamt Imboden) einen Zahlungsbefehl mit der
Y.___ als Gläubigerin von X.___ als Schuldner für einen Betrag von CHF
950.40 zuzüglich Zinsen und Spesen aus.
B.
Nach mehreren Zustellversuchen konnte der Zahlungsbefehl am 16. Januar
2020 dem Mitbewohner des Schuldners ausgehändigt werden, was auf dem Zah-
lungsbefehl entsprechend vermerkt wurde (Art. 72 SchKG).
C.
X.___ wandte sich daraufhin mit Schreiben vom 2. Februar 2020 (einge-
gangen am 5. Februar 2020) an das Betreibungsamt Imboden und machte gel-
tend, dass er sich während eines Monats in L.1___ aufgehalten habe, weshalb
er erst jetzt Rechtsvorschlag erheben könne.
D.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2020 stellte das Betreibungsamt Imboden
fest, dass der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl verspätet erfolgt sei.
Ein unverschuldetes Hindernis liege nicht vor.
E.
Am 17. Februar 2020 erhob X.___ beim Kantonsgericht von Graubünden
Beschwerde. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er vom
Betreibungsamt Imboden einen ungerechtfertigten Zahlungsbefehl erhalten habe.
Gegen diesen habe er am 27. Januar 2020 Einspruch erhoben, wobei er angege-
ben habe, dass er sich zum Zeitpunkt der Übergabe des Zahlungsbefehls im Aus-
land befunden habe. Deshalb habe er den Zahlungsbefehl zwei Tage verspätet
erhalten. Eine Fristerstreckung sei ihm nicht gewährt worden.
F.
Das Betreibungsamt Imboden liess sich am 20. Februar 2020 vernehmen
und verlangte die Abweisung der Beschwerde. Der Zahlungsbefehl Nr. ___ sei
nach mehreren Zustellversuchen am 17. Dezember 2019 (Abholungsaufforderung
zugestellt) und am 9. Januar 2020 (Abholungsaufforderung im Briefkasten hinter-
lassen) dem Mitbewohner des Beschwerdeführers am 16. Januar 2020 zugestellt
worden. Laut Schreiben des Beschwerdeführers, eingegangen am 5. Februar
2020, habe er sich während eines Monats in L.1___ aufgehalten. Infolge des-
sen sei er zum Zeitpunkt, als ihm die erste Abholungsaufforderung (17. Dezember
2019) zugestellt worden sei, noch an seinem Wohnort gewesen und hätte auf die-
se reagieren können.
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G.
Mit Schreiben vom 5. März 2020 an das Kantonsgericht von Graubünden
ergänzte der Beschwerdeführer seine am 17. Februar 2020 erhobene Beschwer-
de.
H.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in den Akten
wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.
Gegen jede Verfügung eines Betreibungsbeziehungsweise Konkursamtes
kann innert einer Frist von zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde wegen Geset-
zesverletzung Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 17
Abs. 1 und 2 SchKG). Das Kantonsgericht von Graubünden ist die einzige kanto-
nale Aufsichtsbehörde und folglich Beschwerdeinstanz für Beschwerden gemäss
Art. 17 Abs. 1 SchKG (Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 des Einführungsgesetzes zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]),
wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetreibungsund Konkurs-
kammer fällt (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsge-
richts [KGV; BR 173.100]). Die Beschwerde vom 17. Februar 2020 erweist sich
somit als fristgerecht. Der Beschwerdeführer ist als Schuldner durch den ange-
fochtenen Zahlungsbefehl offensichtlich beschwert, weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist (vgl. BGE 129 III 595 E. 3).
2.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst sinngemäss, der Zahlungsbefehl sei
nicht richtig zugestellt worden. Diese Rüge ist unbegründet. Gemäss Art. 64
SchKG ist die Betreibungsurkunde dem Schuldner in seiner Wohnung an
dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zuzustellen. Wird er dort nicht
angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende er-
wachsene Person an einen Angestellten erfolgen. Die fehlerhafte Zustellung
eines Zahlungsbefehls, der dem Betriebenen nicht zur Kenntnis gelangt, ist nichtig
(Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 19. Auflage, Zürich 2016, N 4 zu
Art. 22 SchKG; BGE 128 III 101 E. 1b; BGE 120 III 117 E. 2c). Demgegenüber ist
eine mangelhafte Zustellung eines Zahlungsbefehls gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Ein mangelhafter Zah-
lungsbefehl ist nur dann nichtig, wenn er nicht in die Hände des Schuldners ge-
langt ist; hat der Schuldner davon Kenntnis erhalten, so beginnt die Beschwerde-
frist und die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags zu diesem Zeitpunkt
(BGE 128 III 101, 104 E.2; BGer 5A_548/2011, E.2.1; Daniel Staehelin, Bundes-
gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Ba-
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sel 2017, ad N 23 zu Art. 64 SchKG; Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG Kommen-
tar, 19. Auflage, Zürich 2016, N 4 zu Art. 22 und N 16 zu Art. 64 SchKG).
Das Betreibungsamt Imboden hat auf der Rückseite des Zahlungsbefehls ver-
merkt, dass der Zahlungsbefehl am 16. Januar 2020 A.___, dem Mitbewohner
des Schuldners, ausgehändigt worden sei. Diese Bescheinigung gilt als öffentliche
Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB. Ihr kommt vorbehältlich eines Gegenbeweises
volle Beweiskraft zu (Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 19. Auflage,
Zürich 2016, N 9 zu Art. 72 SchKG). Der Beschwerdeführer behauptet nicht ein-
mal, dass A.___ nicht sein Mitbewohner - und offenbar gleichzeitig - der Ver-
mieter sei. Die zum Haushalt des Schuldners gehörenden Personen sind dem
Kreis zuzurechnen, von denen erwartet werden darf, dass sie die Urkunde innert
nützlicher Frist dem Schuldner übergeben (Paul Angst, in: Staehe-
lin/Bauer/Staehelin [Hrsg], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei-
bung und Konkurs, Art. 1 - 158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 19 zu Art. 64
SchKG). Mit der Entgegennahme des Zahlungsbefehls durch A.___ war der
Zahlungsbefehl somit rechtsgültig zugestellt worden und die zehntägige Frist zur
Erhebung des Rechtsvorschlags begann tags darauf zu laufen. Nicht zutreffend ist
der Einwand, der Empfänger des Zahlungsbefehls sei nicht darauf hingewiesen
worden, dass allenfalls Rechtsvorschlag zu erheben sei. Auf dem Zahlungsbefehl
ist nämlich eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung unter dem Titel "Rechtsvor-
schlag" aufgedruckt, welche ohne weiteres auch für Laien verständlich ist.
A.___ hat denn auch entsprechend reagiert und den Zahlungsbefehl dem
Schuldner nach L.1___ zugestellt (vgl. act. 2). Ob diese Zustellung zu spät er-
folgte ob der Beschwerdeführer nach Erhalt der Post aus der Schweiz die
Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlages verstreichen liess, ist nicht
massgeblich, da diese bereits unmittelbar nach der Zustellung des Zahlungsbe-
fehls an den Mitbewohner zu laufen begann. Der erst am 28. Januar 2020 erho-
bene Rechtsvorschlag ist somit verspätet, wie dies das Betreibungsamt Imboden
zu Recht festgehalten hat.
3.
Gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG kann, wer durch ein unverschuldetes Hin-
dernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde
die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederherstellung der
Frist ersuchen. Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist
wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte
Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen.
Der Schuldner weist nicht nach, dass er durch ein absolut unverschuldetes Hin-
dernis nicht rechtzeitig Rechtsvorschlag erheben konnte. Es fehlt sogar der Nach-
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weis, dass er überhaupt in L.1___ war. Eine Wiederherstellung der Frist steht
somit ausser Frage.
4.
Fehl geht schliesslich die Annahme des Beschwerdeführers, der Gläubiger
habe bei Anhebung der Betreibung die Ausgewiesenheit der Forderung zu bewei-
sen. Es ist eine Eigenart des schweizerischen Betreibungsrechts, dass für die
Auslösung eines Zahlungsbefehls nicht bewiesen werden muss, dass die Forde-
rung auch in der Tat besteht. Der entsprechende Nachweis ist vielmehr erst nach
erhobenem Rechtsvorschlag zu erbringen, indem gemäss Art. 80 SchKG ein
Rechtsöffnungstitel vorgelegt werden muss (Daniel Staehelin, in: Staehe-
lin/Bauer/Staehelin [Hrsg], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei-
bung und Konkurs, Art. 1 - 158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 1 zu Art. 80
SchKG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.
Da die Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos sind, wer-
den keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2
lit. a GebVSchKG).
6.
Dieser Entscheid ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz, da die Beschwer-
de offensichtlich unbegründet ist (Art. 18 Abs. 3 GOG, Art. 7 Abs. 2 lit. b EG-
zZPO).


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III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 verbleiben beim
Kanton Graubünden.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes-
gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist
dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän-
digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge-
schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi-
timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde
gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:


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