Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 23. November 2018 ein Urteil in einem Fall von versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern gefällt. Der Beschuldigte wurde schuldig gesprochen und zu 11 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wovon 2 Tage bereits durch Haft erstanden sind. Der Vollzug der Strafe wird nicht aufgeschoben, und es wird ein Tätigkeitsverbot für 10 Jahre angeordnet. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt, einschliesslich der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.- und der Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 1'593.95.
Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-19-86
Kanton: | GR |
Fallnummer: | KSK-19-86 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 17.12.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | - |
Schlagwörter : | Betreibung; Betreibungs; Landquart; Frist; Konkurs; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; Gesuch; Entscheid; SchKG; Rechtsvorschlag; Pfändung; Bundesgericht; Wiederherstellung; Gläubiger; Schuldbetreibung; Region; Poststempel; Stadt; Zustellung; Hindernis; Erhebung; Verfahren; Kantonsgericht; Graubünden; Urteil; Aufsichtsbehörde |
Rechtsnorm: | Art. 33 KG ;Art. 72 KG ;Art. 9 ZGB ; |
Referenz BGE: | 120 III 118; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts KSK-19-86
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Entscheid vom 17. Dezember 2019
(Mit Urteil 5A_74/2020 vom 31. Januar 2020 ist das Bundesgericht auf die gegen
diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)
Referenz
KSK 19 86
Instanz
Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung
Brunner, Vorsitzender
Landolt, Aktuar ad hoc
Parteien
X.___,
Gesuchsteller
gegen
Y.1___ und Y.2___
Gesuchsgegner
Gegenstand
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Art. 33 Abs. 4
SchKG)
Mitteilung
20. Januar 2020
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In Erwägung,
- dass Y.1___ und Y.2___ am 27. Juni 2019 beim Betreibungsund Kon-
kursamt der Region Landquart gegen X.___ ein Betreibungsbegehren über
CHF 35'000.00 stellten,
- dass das Betreibungsund Konkursamt der Region Landquart (nachfolgend:
Betreibungsamt Landquart) am 27. Juni 2019 den entsprechenden Zahlungs-
befehl erliess (Betreibung Nr. ___), welcher in der Folge am 8. Juli 2019
zum zweiten Mal erfolglos versucht wurde, X.___ zuzustellen,
- dass X.___ am 12. Juli 2019 beim Amt persönlich erschienen ist, womit der
Zahlungsbefehl aus Sicht der Behörde zugestellt wurde, obwohl das Schuld-
nerdoppel nicht mitgenommen wurde,
- dass eine Mitarbeiterin des Betreibungsund Konkursamtes der Region Land-
quart auf dem Zahlungsbefehl vermerkt hat, der Schuldner habe sein Doppel
nicht gewollt,
- dass es X.___ unterlassen hat, innert der 10-tägigen Frist gegen den Zah-
lungsbefehl Rechtsvorschlag zu erheben,
- dass in der Folge am 6. September 2019 beim Betreibungsamt Landquart das
Fortsetzungsbegehren in dieser Betreibung einging, das Amt am selben Tag
die Pfändungsankündigung und - da eine Reaktion des Schuldners ausblieb
und die mit A-Post gesendete Ankündigung der Pfändung nicht zurückkam -
am 4. Oktober 2019 eine zweite Pfändungsankündigung ausstellte und der
Pfändungsvollzug am 25. Oktober 2019 vorgenommen wurde,
- dass X.___ am 20. Oktober 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden als
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs ein Gesuch um Wie-
derherstellung der Rechtsvorschlagsfrist (Betreibung Nr. ___) stellte und
geltend machte, er habe in der ersten Woche Juli 2019 nach den Ferien eine
Abholungseinladung im Briefkasten gehabt und als er die Sache habe abholen
wollen, sei diese bereits zurückgeschickt worden; zudem gäbe es keine Un-
terschrift seinerseits, dass er Kenntnis über die Vorgänge bis am 7. Oktober
2019 gehabt habe,
- dass das Betreibungsamt Landquart mit Vernehmlassung vom 1. November
2019 (Poststempel) ausführte, X.___ habe den Rechtsvorschlag am 25. Ok-
tober 2019 nachträglich erhoben,
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- dass in der Folge X.___ am 16. November 2019 (Poststempel) eine weitere
Stellungnahme einreichte und darin ausführte, er sei am 12. Juli 2019 auf dem
Betreibungsamt Landquart gewesen, wo ihm ein Zahlungsbefehl übergeben
worden sei, bei welchem es sich allerdings um denjenigen der Stadt O.1___
über CHF 210.00 gehandelt habe,
- dass sich das Betreibungsamt Landquart daraufhin mit Schreiben vom 5. De-
zember 2019 (Poststempel) erneut vernehmen liess und festhielt, dass die
Angaben von X.___, wonach er am 12. Juli 2019 nicht den Zahlungsbefehl
der Gläubiger Y.1___ und Y.2___ (Betreibung Nr. ___) erhalten haben
soll, nicht der Wahrheit entsprechen und X.___ im Übrigen entgegen sei-
ner Behauptung sich erst nach zweiter Aufforderung mit dem zuständigen
Pfändungsbeamten in Verbindung gesetzt habe, respektive am 25. Oktober
2019 auf dem Amt zum Vollzug erschienen sei,
- dass auf dem Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. ___ (Gläubiger: Y.1___
und Y.2___) die Übergabe an X.___ mit Datum vom 12. Juli 2019 ver-
merkt ist und auf demjenigen der Betreibung Nr. ___ (Gläubiger: Stadt
O.1___) die Zustellung an den Adressaten am 8. Mai 2019, wobei letzteres
vom Geschäftsfallprotokoll der Stadt O.1___ bestätigt wird,
- dass die Bescheinigung des Zustellungsbeamten, an welchem Tage und an
wen die Zustellung erfolgt ist, als öffentliche Urkunde i.S.v. Art. 9 ZGB gilt und
ihr, Gegenbeweis vorbehalten, für ihren Inhalt volle Beweiskraft zukommt
(BGE 120 III 118; 117 III 13; Karl Wüthrich/ Peter Schoch, in: Staehe-
lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbe-
treibung und Konkurs I, Art. 1 - 158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N 13 zu
Art. 72 SchKG),
- dass es sich bei der Behauptung, bei dem ihm am 12. Juli 2019 auf dem Be-
treibungsamt Landquart übergebenen Zahlungsbefehl handle es sich nicht um
denjenigen der Gläubiger Y.1___ und Y.2___ (Betreibung Nr. ___), le-
diglich um eine Schutzbehauptung handelt,
- dass der Beschwerdeführer vorliegend den Gegenbeweis nicht erbracht hat,
- dass gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG derjenige, der durch ein unverschuldetes
Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichts-
behörde die in der Sache zuständige richterliche Behörde um Wiederher-
stellung der Frist ersuchen kann,
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- dass die Wiederherstellung einer Frist im SchKG an das Vorhandensein eines
absolut unverschuldeten Hindernisses geknüpft ist; dementsprechend ist ein
Restitutionsgesuch nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Gewalt, unver-
schuldeter persönlicher Unmöglichkeit entschuldbarem Fristversäumnis
gutzuheissen (Urteile des Bundesgerichts 7B.171/2005 vom 26. Oktober
2005, E. 3.2.3 und 5A_149/2013 vom 10. Juni 2013, E. 5.1.1),
- dass X.___ nichts vorbringt, was die Ausführungen des Betreibungsamtes
als unzutreffend erscheinen lassen und insbesondere kein unverschuldetes
Hindernis als Grund, der ihm von der Erhebung des Rechtsvorschlages abge-
halten hätte, geltend machen kann,
- dass das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechts-
vorschlags somit abzuweisen ist,
- dass für dieses Verfahren beim Gesuchsteller keine Gerichtsgebühr erhoben
wird,
- dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisa-
tionsgesetzes (GOG; BR 173.00) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
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III. Demnach wird erkannt:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Erhebung des Rechtsvor-
schlags wird abgewiesen.
2.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be-
schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht
schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu-
reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vo-
raussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72
ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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