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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils KSK-19-62: Kantonsgericht Graubünden

hat am 1. Oktober 2016 eine einfache Körperverletzung begangen, indem er dem Privatkläger unerwartet und mit erheblicher Kraft einen Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine doppelte Unterkieferfraktur erlitt. Das Gericht sprach den Beschuldigten schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 30.- sowie einer Busse von CHF 900.-. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden auf die Staatskasse genommen. Der Beschuldigte, männlich, verlor den Prozess gegen die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und den Privatkläger. Der Richter in diesem Fall war Oberrichter Dr. Bussmann. Die Gerichtskosten betrugen CHF 4'675.-.

Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-19-62

Kanton:GR
Fallnummer:KSK-19-62
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid KSK-19-62 vom 17.12.2019 (GR)
Datum:17.12.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter : Arrest; SchKG; Betreibungs; Beschwer; Betreibungsamt; /Davos; Verfahren; Prättigau/Davos; Arresturkunde; Objekt; Verfügung; Vermögenswerte; Kanton; Konkurs; Arrestbefehl; Vollzug; Arrests; Graubünden; Arrestvollzug; Eingabe; Arrestgegenstand; Verfahrens; Kantonsgericht; Entscheid; Schuldbetreibung; Rechtsanwalt
Rechtsnorm:Art. 142 ZPO ;Art. 17 KG ;Art. 20a KG ;Art. 22 KG ;Art. 241 ZPO ;Art. 242 ZPO ;Art. 271 KG ;Art. 274 KG ;Art. 275 KG ;Art. 276 KG ;Art. 278 KG ;Art. 31 KG ;
Referenz BGE:113 III 139; 129 III 203; 130 III 579; 134 III 122; 136 III 379;
Kommentar:
Sarbach, Thomas, ZPO, Art. 242 ZPO, 2015
Hans, Staehelin, Basler Kommentar Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 275 SchKG, 2010
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts KSK-19-62

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid vom 17. Dezember 2019
Referenz
KSK 19 62
Instanz
Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung
Brunner, Vorsitzender

Guetg, Aktuar
Parteien
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner
c/o Vincenz & Partner, Masanserstrasse 40, 7000 Chur
gegen
Y.1___
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix C. Meier-Dieterle
Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich

Y.2___
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Brunschweiler
LALIVE SA, Stampfenbachplatz 4, Postfach 212, 8042 Zürich
Gegenstand
Arrestvollzug
Anfechtungsobj.
Arresturkunde des Betreibungsund Konkursamtes der Region
Prättigau/Davos vom 07.08.2019,
Mitteilung
17. Dezember 2019


1 / 12

I. Sachverhalt
A.
Mit Arrestbegehren vom 28. Juni 2019 ersuchte die Y.2___ das Regio-
nalgericht Prättigau/Davos gestützt auf Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 i.V.m.
Art. 271 SchKG um Arrestierung sämtlicher in der Schweiz gelegenen Vermö-
genswerte von Y.1___.
B.
Das Regionalgericht Prättigau/Davos erliess am 10. Juli 2019, gleichentags
mitgeteilt, den Arrestbefehl und bezeichnete darin das Betreibungsamt Prät-
tigau/Davos als für den Vollzug zuständiges Lead-Betreibungsamt. Das Betrei-
bungsamt Prättigau/Davos wurde mit der Anordnung und Koordination des rechts-
hilfeweisen Vollzuges beauftragt. Nachdem sämtliche Pfändungsvollzüge der
rechtshilfeweise beauftragten Betreibungsämter eingegangen waren, stellte das
Betreibungsamt Prättigau/Davos am 7. August 2019 die Arresturkunde aus (Arrest
Nr. ___).
C.
Dagegen liess die Rheinfels Immobilien AG, vertreten durch Rechtsanwalt
MLaw Andreas Mutzner, mit Eingabe vom 19. August 2019 Beschwerde nach Art.
17 SchKG erheben mit den folgenden Anträgen:
1.
Es sei die Arresturkunde vom 7. August 2019 des Betreibungsamts
Prättigau/Davos und damit der Vollzug des Arrests Nr. ___ [sic!] in
Bezug auf die nachfolgend bezeichneten und vom Arrest erfassten
Vermögenswerte für nichtig zu erklären und namentlich sei die Arrest-
verfügung hinsichtlich der nachfolgenden in der Arresturkunde ge-
nannten Arrestgegenstände vollumfänglich aufzuheben:
- Arrestgegenstand Objekt Nr. 19:

Ansprüche Guthaben B.1___

Bei der B.1___, ___platz, O.1___

1.

Sämtliche Ansprüche, Forderungen, Kontooder Kontokorrentgut-
haben, Barschaften in inund ausländischer Währung, Wertrechte,
Edelmetalle, Edelsteine, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie
sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treu-
handverhältnissen, inklusive zukünftige Erträgnisse aus solchen
Vermögenswerten, gegenüber den folgenden Bankinstituten:

1.3

B.1___, ___strasse, O.1___, insbesondere

1.3.3

Auf den Namen der X.___, [ ] lautende Konten, insbesondere
[ ]

2 / 12

- Arrestgegenstand Objekt Nr. 20:

Ansprüche Guthaben B.1___

Bei der B.1___, ___platz, O.1___

1.

sämtliche Ansprüche, Forderungen, Kontooder Kontokorrentgut-
haben, Barschaften in inund ausländischer Währung, Wertrechte,
Edelmetalle, Edelsteine, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie
sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treu-
handverhältnissen, inklusive zukünftige Erträgnisse aus solchen
Vermögenswerten, gegenüber den folgenden Bankinstituten:

1.3

B.1___, ___strasse, O.1___, insbesodnere

1.3.3

Auf den Namen der X.___, [ ] lautende Konten, insbesondere
[ ]

- Arrestgegenstand Objekt Nr. 24:

LS Nr. 1903 Geschäftshaus mit Einstellhalle, ___weg O.2___,

9.1

[ ]

9.2

[ ]
- Arrestgegenstand Objekt Nr. 27:

LS Nr. 6717, Geschäftshaus, ___strasse O.2___

[ ]
- Arrestgegenstand Objekt Nr. 28:

GB-Blatt 7091 ME an Autoeinstellhalle, ___strasse, O.2___,

Grundbuchamt O.2___

GB-Blatt
Nr.
7091
Miteigentum
an
Autoeinstellhalle,
___strasse+29, O.2___, [ ]
- Arrestgegenstand Objekt Nr. 29:

GB-Blatt 7482 ME an Geschäftshaus mit Einstellhalle, Ringstr.35C,
O.2___

9.6

[ ]
- Arrestgegenstand Objekt Nr. 30:

LS Nr. 10777 Geschäftshaus, ___strasse, O.2___

9.7

[ ]
3 / 12

2.
Es sei das Betreibungsamt Prättigau/Davos anzuweisen, die entspre-
chenden Vermögenswerte sofort aus dem Arrest zu entlassen.
3.
Es sei das Betreibungsamt Prättigau/Davos zu verpflichten, das Be-
treibungsamt Plessur anzuweisen, die der Beschwerdeführerin gehö-
renden Grundstücke sofort aus dem Arrest zu entlassen.
4.
Es sei das Betreibungsamt Prättigau/Davos zu verpflichten, die den
Arrestbetrag übersteigenden Vermögenswerte aus dem Arrest zu ent-
lassen.
5.
Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
6.
Unter Kosten und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) gemäss Gesetz.


Verfahrensantrag
1.
Das mit der vorliegenden Beschwerdeschrift eingeleitete Beschwerde-
verfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren KSK 19 56, hängig vor
dem Kantonsgericht von Graubünden, zu vereinen.
D.
Die Arrestgläubigerin, die Y.2___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin),
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Brunschweiler, beantragte in ihrer auf
prozessuale Anträge beschränkten ersten Eingabe vom 23. August 2019, den be-
schwerdeführerischen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzu-
lehnen und ihren Antrag auf Verfahrensvereinigung der beim Kantonsgericht von
Graubünden hängigen Beschwerdeverfahren KSK19 56 und KSK 19 62 gutzu-
heissen und ihr Frist zur Einreichung einer konsolidierten Beschwerdeschrift zu
setzen.
E.
Das Betreibungsamt Prättigau/Davos liess sich mit Eingabe vom 27. August
2019 zur Beschwerde vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 20. September 2019 teilte Y.1___ (Arrestschuldner;
nachfolgend Beschwerdegegner), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Mei-
er-Dieterle, seinen Vernehmlassungsverzicht mit.
G.
Mit Eingabe vom 23. September 2019 liess die Beschwerdegegnerin ihre
Vernehmlassung einreichen mit den folgenden Anträgen:
1.
Es sei die Aufsichtsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen soweit da-
rauf einzutreten ist.
4 / 12

2.
Es seien weder Kosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzu-
sprechen.
Und dem folgenden
Prozessualen Antrag
Die vorliegende Stellungnahme sei der Beschwerdeführerin und allfälligen
anderen Verfahrensbeteiligten zwecks Gleichbehandlung erst nach Ablauf
deren Vernehmlassungsfristen zuzustellen.
H.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 übermittelte das Betreibungsamt Prät-
tigau/Davos dem Kantonsgericht von Graubünden eine Verfügung betreffend Wi-
derspruchsverfahren vom 11. September 2019, welche es an die Verfahrensbetei-
ligten übermittelt hatte. Dieser ist zu entnehmen, dass diverse Grundstücke aus
dem Arrest (Nr. ___) entlassen werden mussten, weil die Beschwerdegegnerin
(Arrestgläubigerin) die Widerspruchsklagefrist verstreichen liess.
I.
Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben wird, soweit erforderlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.1.
Beim Kantonsgericht von Graubünden sind diverse Aufsichtsbeschwerden
hängig, die zu dem der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt
einen engen Bezug aufweisen (vgl. KSK 19 53/54/55/56/59/60/61). In den Verfah-
ren wird teilweise eine Vereinigung einzelner Verfahren beantragt. Zur Vereinfa-
chung des Prozesses können unter anderem selbständig eingereichte Klagen ver-
einigt werden (vgl. Art. 125 lit. c ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 17
Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]). Eine Vereinigung der Verfahren (auch nur
einzelner) erscheint dem Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei-
bungsund Konkurs des Kantonsgerichts von Graubünden nicht sachgemäss.
Abgesehen davon, dass als Beschwerdegegner teilweise unterschiedliche Voll-
zugsbehörden auftreten (Betreibungsämter Prättigau/Davos bzw. Plessur), würde
eine Vereinigung der Beschwerdeverfahren eher zu einer Verkomplizierung füh-
ren. Denn die einzelnen Verfahren unterscheiden sich in spezifischen Aspekten,
deren Ausarbeitung sowohl zu einer Aufblähung des Entscheides führten und da-
mit der Übersichtlichkeit desselben schaden würden. Auch erhöhte die Vereini-
gung die Fehleranfälligkeit. Letztlich ist auch nicht ersichtlich, dass durch die Ver-
einigung der Verfahren eine schnellere Verfahrenserledigung resultierte. Durch die
koordinierte Behandlung und Erledigung der separat geführten Verfahren ist so-
5 / 12

dann auch gewährleistet, dass keine sich widersprechenden Entscheide ergehen.
Vor diesem Hintergrund sind die Verfahren nicht zu vereinigen. Dabei ist berück-
sichtigt, dass die Parteien ihre Vernehmlassungen bereits eingereicht haben und
ihnen auch bei getrennter Verfahrensführung keine Kosten auferlegt werden.
1.2.
Mit ihrer Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG wendet sich die Beschwerde-
führerin gegen den durch das Lead-Betreibungsamt Prättigau/Davos durchgeführ-
ten Arrestvollzug (Arrest Nr. ___) und verlangt dessen Aufhebung hinsichtlich
der in der Arresturkunde vom 7. August 2019 aufgeführten Ziffern 19, 20 und 24
bis 30 (vgl. act. A.1, Begehren Ziffer 1; Akten Betreibungsamt Prättigau/Davos,
Ordner, act. 8). Analog der Pfändung, welche Eingang in die Pfändungsurkunde
findet, ist der Arrestvollzug, der seinen Niederschlag in der Arresturkunde findet,
eine betreibungsamtliche Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG und un-
terliegt insofern der dortigen Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (vgl. auch
Denise Weingart, Arrestabwehr - Die Stellung des Schuldners und des Dritten im
Arrestverfahren, Diss., Bern 2015, N 561; Urs Boller, Abwehrmassnahmen: Arrest-
einsprache und Beschwerde, in: ZZZ 41/2017, S. 51).
1.3.
Die Beschwerdefrist beträgt grundsätzlich zehn Tage ab Kenntnisnahme
der Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG), es sei denn, sie werde wegen Rechtsver-
weigerung Rechtsverzögerung geführt bzw. es wird Nichtigkeit der selbigen
geltend gemacht (vgl. Art. 17 Abs. 3 SchKG und Art. 22 Abs. 1 SchKG). Nach Art.
276 Abs. 2 SchKG wird dem Arrestschuldner eine Abschrift der Arresturkunde zu-
gestellt. Diese vom Gesetz vorgeschriebene Art der Kenntnisgabe bildet folglich
das die Beschwerdefrist auslösende Ereignis. Dasselbe muss aus Gründen der
Rechtssicherheit auch für die zur Beschwerde legitimierten Dritten gelten, die ge-
stützt auf Art. 276 Abs. 2 SchKG durch Mitteilung des Betreibungsamtes von der
Arrestlegung erfahren (vgl. zum Ganzen Denise Weingart, a.a.O., N 597).
In casu wurde der Beschwerdeführerin die Arrestlegung betreffend die erwähnten
Objekte gemäss Arrestbefehl vom 10. Juli 2019 mit Zustellung der Arresturkunde
vom 7. August 2019 am 8. August 2019 zur Kenntnis gebracht (act. B.1 und B.2).
Mit Eingabe vom 19. August 2019 erfolgte die Beschwerde unter Berücksichtigung
der um einen Tag erfolgten Fristverlängerung, fiel der letzte Tag der Frist doch auf
einen Sonntag, fristgemäss (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 31 SchKG). Eine
allfällige Nichtigkeit wäre jederzeit von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 22 Abs. 1
SchKG). Darüber hinaus erfolgte die Beschwerde beim Kantonsgericht von Grau-
bünden als einzige Aufsichtsbehörde bei der hierfür zuständigen Behörde (vgl. Art.
17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG).
6 / 12

1.4.1. Die Legitimationsfrage zur Erhebung der betreibungsrechtlichen Aufsichts-
beschwerde ist nicht ausdrücklich geregelt, bildet aber dennoch unumgängliche
Prozessvoraussetzung für deren Erhebung. Nach Rechtsprechung und Lehre be-
sitzt ein legitimationsbegründendes schutzwürdiges Interesse, wer durch die ange-
fochtene Verfügung eines Vollstreckungsorganes in seinen rechtlich geschützten
zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist (Ur-
teil des Bundesgerichts 5A_494/2010 vom 12. November 2010 E. .1; BGE 129 III
595 E. 3. m.w.H.). Ein schutzwürdiges Interesse hat namentlich auch der Drittan-
sprecher des Arrestobjekts gegen den Arrestvollzug als solchen (vgl. BGE 115 IIII
125 E. 2. und 3 = Pra 79 Nr. 175; BGE 113 III 139 E. 3.b = Pra 78 Nr. 117). Zu
beachten ist, dass infolge Mehrfachverweis die Bestimmungen der ZPO für das
Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde als kantonales Verfahrensrecht
zur Anwendung gelangen, wenn weder der Bund noch der Kanton spezifischen
Regeln vorsieht (vgl. Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG i.V.m. 20a Abs. 3 SchKG). Ge-
mäss Art. 242 ZPO ist das Verfahren, das aus anderen als der in Art. 241 ZPO
vorgesehenen Gründen ohne Entscheid endet, abzuschreiben. Dies insbesondere
dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei nach Eintritt der
Rechtshängigkeit
definitiv
wegfällt
(Thomas
Engler,
in:
Gehri/Jent-
Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, ZPO, 2. Auflage, Zürich 2015,
N 1 zu Art. 242 ZPO).
Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Beschwerdeführerin durch den Arrest-
vollzug als Dritteigentümerin der Arrestgegenstände bzw. Gläubigerin der ar-
restierten Forderungen und als Adressatin der ihr gegenüber verfügten Anzeigen
(act. A.1, Begehren Ziff. 1; act. B.3 und B.4) in ihren Rechten betroffen und damit
zur Erhebung der Beschwerde grundsätzlich legitimiert. Indessen gilt zu beachten,
dass das Betreibungsamt Prättigau/Davos mit Verfügung vom 11. September
2019 diverse mit Arrest belegte Grundstücke aus diesem entliess (vgl. act. E.2).
Der Verfügung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin (Arrestgläubige-
rin) es unterlassen hatte, bezüglich dieser Grundstücke innert Frist das Wider-
spruchsverfahren anzustrengen, sodass der Arrestbeschlag aufzuheben war. In
Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG stellte der Vorsitzende der Auf-
sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sodann von Amtes wegen fest,
dass keine diese Verfügung betreffenden Rechtsmittel innert Frist eingereicht
worden waren, sodass die verfügte Entlassung der darin genannten Grundstücke
aus dem Arrest unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Mit erwähnter Verfügung
wurden insbesondere auch die mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen
Arrestlegungen der Objekte Nr. 24 bis 30 aufgehoben (vgl. act. E.2). Die Be-
7 / 12

schwerde ist damit im Umfang deren Wegfalls mangels Beschwer als gegen-
standslos geworden abzuschreiben.
1.4.2. Einer eingehenderen Prüfung bedarf die Beschwerdelegitimation hinsicht-
lich des Arrestvollzugs betreffend die übrigen Arrestobjekte Nr. 19 und Nr. 20 (vgl.
Akten Betreibungsamt Prättigau/Davos, Ordner, Nr. 8).
1.4.3. Sämtliche Rügen, welche die materiellen Voraussetzungen des Arrests zum
Gegenstand haben, sind grundsätzlich mit Einsprache gemäss Art. 278 SchKG
geltend zu machen. Unter die materiellen Arrestvoraussetzungen fallen insbeson-
dere auch die Vermögensgegenstände des Schuldners sowie deren Bestand (vgl.
Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Da eine Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG immer
ausgeschlossen ist, wo eine gerichtliche Klage gegeben ist (vgl. Art. 17 Abs. 1
SchKG), fehlt es an der Beschwerdelegitimation, sodass auf die Rüge nicht einge-
treten werden kann (vgl. auch BGE 129 III 203 = Pra 92 Nr. 140 E. 2.4.; Urs Boller,
a.a.O., S. 52; Arthur Terekhov, Neuerungen im Betreibungsregisterrecht von den
diversen Schwachstellen des Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, in: ZZZ 47/2019, S. 226).
Das Betreibungsamt ist grundsätzlich verpflichtet, den vom Gericht ausgestellten
Arrestbefehl zu vollziehen, ohne diesen inhaltlich zu überprüfen. Seine Kompeten-
zen beschränken sich auf die formelle Überprüfung des Arrestbefehls und auf die
eigentlichen Massnahmen des Arrestvollzugs (BGE 129 III 203 = Pra 92 Nr. 140).
Einer Beschwerde zugänglich sind damit insbesondere folgende Rügen: Vollzug
eines Arrests durch eine unzuständige Behörde eines von einer unzuständi-
gen Behörde erlassenen Arrestbefehls: verspäteter unrichtiger Arrestvollzug;
Vollzug eines formell ungenügenden Arrestbefehls, der z.B. nicht alle von Art. 274
Abs. 2 SchKG verlangten Angaben enthält der die Arrestgegenstände nicht
klar genug bezeichnet bzw. individualisiert; Arrestierung unpfändbarer Vermö-
genswerte; Arrestbefehl mit nicht existierenden Vermögensgegenständen; Arrest-
befehl gegen einen verstorbenen Schuldner (vgl. BGE 129 III 203 = Pra 92 Nr.
140; BGE 130 III 579; Walter Stoffel, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler
Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 2. Auflage,
Basel 2010, N 21 ff. zu Art. 274 SchKG; Felix Meier-Dieterle, in: Daniel Hunkeler
[Hrsg.], Kurzkommentar, SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, N 12 zu Art. 276
SchKG). Wenn sich der Arrestbefehl als unzweifelhaft nichtig erweist, muss es
den Vollzug verweigern, denn der Vollzug eines nichtigen Befehls wäre nach Art.
22 SchKG ebenfalls nichtig (BGE 136 III 379 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Urs Boller,
a.a.O., S. 51). Von der Nichtigkeit einer Verfügung kann nur ausgegangen wer-
den, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwerwiegend ist, wenn er of-
fensichtlich zumindest leicht erkennbar ist, und wenn die Rechtssicherheit
8 / 12

durch die Nichtigerklärung nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. zum Ganzen Markus
Dieth/Georg Wohl, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, SchKG, 2. Aufla-
ge, Basel 2014, N 1 zu Art. 22 SchKG).
1.4.4. In Bezug auf die Arrestlegung der Objekte Nr. 19 und 20 der Arresturkunde
vom 7. August 2019 (Sperrung aller ihrer bei der B.1___ bzw. bei der B.1___
geführten Konten) macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die gesperrten
Konten allesamt alleine auf ihren Namen lauten würden. Die sich darauf befindli-
chen Gelder würden somit ihr und nicht dem Arrestschuldner gehören. Der Arrest-
schuldner würde über keine Rechte an ihr als Aktiengesellschaft verfügen. Davon
würde auch das Betreibungsund Konkursamt ausgehen, würde dieses doch je-
weils die Beschwerdeführerin als Berechtigte aufführen. Die vom Betreibungsamt
arrestierten Vermögenswerte würden schon nach dem Arrestbegehren und dem
Verfügungstext des Betreibungsamtes offensichtlich keine Vermögenswerte des
Arrestschuldners darstellen, so dass diese aufzuheben sei. Weiter sei bezüglich
der Objekte Nrn. 19 und 20 angeordnet worden, dass die Konten bis zu einem
Deckungsbetrag von CHF 290'000'000 gesperrt werden sollen, was den Arrestbe-
trag auf S. 1 der Arresturkunde, beziffert mit CHF 241'000'000 zzgl. 0.01% Zins
pro Tag, überschreiten würde.
1.4.5. Aus dem vorstehend wiedergegebenen Vorbringen der Beschwerdeführerin
erhellt, dass sich die erhobenen Rügen im Wesentlichen darauf beschränken,
dass die Arrestgegenstände und Forderungen nicht dem Arrestschuldner sondern
ihr gehören würden. Darauf ist nicht einzutreten, beschlägt dieser Aspekt doch
eine materielle Voraussetzung des Arrests (Eigentümerund Inhaberschaft des
Arrestgegenstandes). Die Überprüfung dieser Voraussetzung ist Sache des Ein-
spracherichters gemäss Art. 278 SchKG bzw. des Richters im Widerspruchsver-
fahrens nach Art. 106 ff. SchKG. Es obliegt diesbezüglich nicht dem Vollzugsor-
gan zu überprüfen, wie die formellen bzw. eben materiellen Eigentumsverhältnisse
bzw. Anspruchsverhältnisse sind. Nur wenn die Vermögenswerte ganz offensicht-
lich und auch nach den eigenen Angaben des Gläubigers nicht dem Schuldner,
sondern dem Dritten zustehen würden, hat der Betreibungsbeamte den Vollzug zu
verweigern (vgl. zum Ganzen Hans Reiser, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.],
Basler Kommentar, Bundesgesetz über die Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II,
2. Auflage, Basel 2010, N 61 f. zu Art. 275 SchKG). Vorliegend werden aber die
Eigentumsverhältnisse bzw. die Berechtigungen der Beschwerdeführerin entge-
gen deren Behauptungen von der Arrestgläubigerin nicht explizit bestätigt. Sodann
sei darauf hingewiesen, dass lediglich Zweifel Eigentumsstreitigkeiten über
die zu verarrestierenden Gegenstände Rechte grundsätzlich auch keine
9 / 12

Nichtigkeit der Verarrestierung zur Folge haben, sondern einzig das Betreibungs-
amt dazu verpflichten, das Widerspruchsverfahren i.S.v. Art. 106 ff. SchKG einzu-
leiten (vgl. BGE 134 III 122 E. 4.1.).
Steht den Beschwerdeführern vorliegend der gerichtliche Klageweg offen, der von
ihnen mit Arresteinsprache vom 26. Juli 2019 auch beschritten wurde (vgl. act.
A.1, S. 5, Ziff. 3), besteht mangels Rechtsschutzinteresses und gestützt auf Art. 17
Abs. 1 SchKG kein Raum für die Aufsichtsbeschwerde.
2.1.
Bleiben noch die der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG zugänglichen Rü-
gen (betreffend den Arrestvollzug als solchen) zu prüfen. Mit der Beschwerde ge-
mäss Art. 17 SchKG können Gesetzesverletzungen Unangemessenheit gel-
tend gemacht werden (vgl. Abs. 1). Wie erwähnt, kann Nichtigkeit einer Verfügung
jederzeit geltend gemacht werden (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG).
2.2.
Die Beschwerdeführerin rügt, dass in der Arresturkunde bezüglich der Ob-
jekte Nrn. 19 und 20 angeordnet werde, dass die Konten bis zu einem Deckungs-
betrag von CHF 290'000'000.00 gesperrt werden sollen, was dem Arrestbetrag
von CHF 241'000'000.00 zzgl. 0.01% Zins pro Tag widersprechen würde.
2.3.
Aus dem beschwerdeführerischen Vorbringen wird nicht ersichtlich, was
damit gerügt werden soll. Sofern sich das Vorbringen gegen die Sperrlimite als
solche richtet, ist darauf hinzuweisen, dass eine solche nicht zu beanstanden ist
(vgl. Hans Reiser, a.a.O., N 69 zu Art. 275 SchKG). Durch die Angabe einer sol-
chen Sperrlimite braucht das Betreibungsamt dem Drittschuldner (vorliegend
Bank) die Angabe des Betrages der geltend gemachten Forderung nicht anzuzei-
gen. Die Sperrlimite errechnet sich aus der Arrestforderung, Zinsen und mutmass-
lichen Kosten. Ist die Deckung ungenügend, gibt die Bank einen detaillierten Auf-
schluss über die vorhandenen Vermögenswerte. Liegt die Deckung deutlich über
der Sperrlimite, sperrt die Bank die bei ihr belegenen Vermögenswerte nach
Massgabe der angegebenen Sperrlimite unter Berücksichtigung allfälliger Kurs-
und Währungsrisiken (Hans Reiser, a.a.O., N 70 zu Art. 275 SchKG). Dabei ist es
dem Betreibungsbeamten freigestellt, einen Zuschlag von 20% zu dem im Zeit-
punkt des Erlasses des Arrestbefehls feststehenden Gesamtforderungsbetrag zu
erheben. Entsprechend ginge denn auch das Vorbringen des Beschwerdeführers
fehl, sollte er damit geltend machen, dass eine Überpfändung (Art. 97 Abs. 2
SchKG) vorliege. Die Sperrlimite liegt mit CHF 290'000'000.00 genau 20% über
dem Gesamtforderungsbetrag und ist folglich nicht zu beanstanden. Das Vorbrin-
gen ist folglich abzuweisen.
10 / 12

3.
Vor dem Hintergrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerde,
soweit sei nicht gegenstandslos geworden ist und soweit darauf eingetreten wer-
den kann, abzuweisen ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird ein Entscheid über das Gesuch
um aufschiebende Wirkung obsolet.
5.
Weil sich die vorliegende Beschwerde vor dem Hintergrund des Gesagten
als offensichtlich unbegründet erweist, erfolgt deren Beurteilung in einzelrichterli-
cher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR
173.000).
6.
Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG ist abgesehen von hier
nicht einschlägigen Ausnahmen kostenlos (vgl. Art. 17 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);
Parteientschädigungen dürfen keine gesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2
GebVSchKG). Die intern zu verbuchenden Kosten von CHF 800.00 für das Be-
schwerdeverfahren verbleiben beim Kanton Graubünden.



11 / 12

III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden am
Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird und soweit darauf einzutreten ist,
abgewiesen.
2.
Die Kosten in Höhe von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden
3.
Ausseramtliche Entschädigungen werden keine gesprochen.
4.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be-
schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht
schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu-
reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vo-
raussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72
ff. und Art. 90 ff. BGG.
5.
Mitteilung an:

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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