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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils KSK-19-60: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschuldigte wurde wegen Verletzung der Elternpflichten verurteilt, weil er seine Kinder nicht zum Probesingen vor dem Weihnachtssingen geschickt hatte. Die Vorinstanz verhängte eine Busse von 500 CHF, die im Berufungsverfahren auf 300 CHF reduziert wurde. Der Beschuldigte akzeptierte den Sachverhalt, aber argumentierte, dass sein Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit verletzt wurde. Die Schulpflege hatte Dispensationen gewährt, aber der Beschuldigte hielt seine Kinder dennoch von den Proben fern. Das Gericht entschied, dass die Strafe angemessen sei und wies die Kosten grösstenteils dem Beschuldigten zu.

Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-19-60

Kanton:GR
Fallnummer:KSK-19-60
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid KSK-19-60 vom 17.12.2019 (GR)
Datum:17.12.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter : Arrest; SchKG; Betreibungs; Arresturkunde; Betreibungsamt; /Davos; Verfahren; Rechtsanwalt; Prättigau/Davos; Arrests; Objekt; Arrestbefehl; Vollzug; Vermögenswerte; Nichtigkeit; Kanton; Graubünden; Arrestvollzug; Arrestgegenstand; Namenaktien; Aktien
Rechtsnorm:Art. 142 ZPO ;Art. 17 KG ;Art. 22 KG ;Art. 241 ZPO ;Art. 242 ZPO ;Art. 271 KG ;Art. 274 KG ;Art. 275 KG ;Art. 276 KG ;Art. 278 KG ;Art. 31 KG ;
Referenz BGE:113 III 139; 129 III 203; 130 III 579; 134 III 122; 136 III 379;
Kommentar:
Sarbach, Thomas, ZPO, Art. 242 ZPO, 2015
Hans, Staehelin, Basler Kommentar Bundesgesetz über die Schuldbe- treibung und Konkurs, Art. 275 SchKG, 2010
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts KSK-19-60

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid vom 17. Dezember 2019
Referenz
KSK 19 60
Instanz
Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung
Brunner, Vorsitzender

Guetg, Aktuar
Parteien
lic. iur. X.1___,
Beschwerdeführer


und

X.2___
Beschwerdeführerin
beide vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner
c/o Vincenz & Partner, Masanserstrasse 40, 7000 Chur
gegen
Y.1___
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix C. Meier-Dieterle
Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich

Y.2___
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Brunschweiler
LALIVE SA, Stampfenbachplatz 4, Postfach 212, 8042 Zürich
Gegenstand
Arrestvollzug
1 / 14

Anfechtungsobj.
Arresturkunde des Betreibungsund Konkursamtes der Region
Prättigau/Davos vom 07.08.2019,
Mitteilung
17. Dezember 2019


2 / 14

I. Sachverhalt
A.
Mit Arrestbegehren vom 28. Juni 2019 ersuchte die Y.2___ das Regio-
nalgericht Prättigau/Davos gestützt auf Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 i.V.m.
Art. 271 SchKG um Arrestierung sämtlicher in der Schweiz gelegenen Vermö-
genswerte von Y.1___.
B.
Das Regionalgericht Prättigau/Davos erliess am 10. Juli 2019, gleichentags
mitgeteilt, den Arrestbefehl und bezeichnete darin das Betreibungsamt Prät-
tigau/Davos als für den Vollzug zuständiges Lead-Betreibungsamt. Entsprechend
wurde es sodann mit der Anordnung und Koordination des rechtshilfeweisen Voll-
zuges beauftragt. Nachdem sämtliche Pfändungsvollzüge der rechtshilfeweise
beauftragten Betreibungsämter eingegangen waren, stellte das Betreibungsamt
Prättigau/Davos am 7. August 2019 die Arresturkunde aus (Arrest Nr. ___).
C.
Mit Beschwerde i.S.v. Art. 17 SchKG liessen Rechtsanwalt X.1___ und
die X.2___ (nachfolgend die Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt
MLaw Andreas Mutzner, dem Kantonsgericht von Graubünden das Folgende be-
antragen:
1.
Es sei die Arresturkunde vom 7. August 2019 des Betreibungsamts
Prättigau/Davos und damit der Vollzug des Arrests Nr. ___ [sic!] in
Bezug auf die nachfolgend bezeichneten und vom Arrest erfassten
Vermögenswerte für nichtig zu erklären und namentlich sei die Arrest-
verfügung hinsichtlich der nachfolgenden in der Arresturkunde ge-
nannten Arrestgegenstände vollumfänglich aufzuheben:
-
Arrestgegenstand Objekt Nr. 10:

Aktienzertifikate Familienstiftung "A.___"

3.

sämtliche Aktien(zertifikate) (formell) lautend auf die Familienstif-
tung "A.___", [ ], deponiert bei Rechtsanwalt X.1___, [ ],

insbesondere

3.1

1'600 Namenaktien zu CHF 1'000 der B.___, [ ];

3.2

100 Namenaktien zu CHF 1'000 der C.___, [ ];

3.3

930 Namenaktien zu CHF 1'000 der D.___, [ ]
-
Arrestgegenstand Objekt Nr. 12:

Aktien der "E.___"

5.
3 / 14


sämtliche Aktien(zertifikate) (formell) lautend auf die E.___, [ ],
an den folgenden Gesellschaften, deponiert bei Rechtsanwalt
X.1___, [ ]:


5.1

400 Namenaktien zu CHF 1'000 der B.___, [ ];

5.2

100 Namenaktien zu CHF 1'000 der C.___, [ ];

5.3

70 Namenaktien zu CHF 1'000 der D.___, [ ];
-
Arrestgegenstand Objekt Nr. 13:

Forderungen,
Dividenden-
und
sonstige
Ausschüttungen
"X.2___"

6.

sämtliche Forderungen, insbesondere Dividendenund sonstige
Ausschüttungsansprüche der E.___, [ ], die sich aus der (for-

mellen) Aktionärsstellung der E.___ [ ] an der F.___ [ ] er-
geben, insbesondere im Umfang von 20 Namenaktien zu
CHF 1'000
-
Arrestgegenstand Objekt Nr. 16:

sämtliche (Herausgabe-)Ansprüche und Forderungen des Arrest-
schuldners auf Vermögenswerte und Aktientitel aus Treuhandver-
hältnissen und/oder aufgrund alleiniger Begünstigtenstellung, wel-
che dem Arrestschuldner gegenüber den folgenden Personen
bzw. Stiftungen zustehen:

Rechtsanwalt X.1___, [ ], insbesondere auf:
-
Arrestgegenstand Objekt Nr. 19:

Ansprüche Guthaben G.___

Bei der G.___, ___platz, O.1___

1.

sämtliche Ansprüche, Forderungen, Kontooder Kontokorrentgut-
haben, Barschaften in inund ausländischer Währung, Wertrechte,
Edelmetalle, Edelsteine, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie
sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treu-
handverhältnissen, inklusive zukünftige Erträgnisse aus solchen
Vermögenswerten, gegenüber den folgenden Bankinstituten:

1.3

G.___, ___strasse, O.1___, insbesondere

1.3.2

Auf den Namen von Rechtsanwalt X.1___, [ ], lautende Klien-
tengelderkonten, insbesondere mit folgenden Stammbzw. Kto.-
4 / 14

Nrn.: ___ (bzw. Unter-Kto.-Nrn. ___, ___. ___) und Un-
ter-Kto.-Nrn. ___, ___ und ___;
-
Arrestgegenstand Objekt Nr. 20:

Ansprüche Guthaben G.___

Bei der G.___, ___platz, O.1___

1.

sämtliche Ansprüche, Forderungen, Kontooder Kontokorrentgut-
haben, Barschaften in inund ausländischer Währung, Wertrechte,
Edelmetalle, Edelsteine, Festgeldanlagen und Kreditlinien sowie
sämtliche Herausgabeansprüche aus Depotverträgen und Treu-
handverhältnissen, inklusive zukünftige Erträgnisse aus solchen
Vermögenswerten, gegenüber den folgenden Bankinstituten:

1.3

G.___, ___strasse, O.1___, insbesondere

1.3.2

auf den Namen von Rechtsanwalt X.1___, [ ], lautende Klien-
tengelderkonten, insbesondere mit folgenden Stammbzw. Kto.-
Nrn.: ___ (bzw. Unter-Kto.-Nrn. ___, ___, ___) und Un-
ter-Kto.-Nrn. ___, ___ und ___;
-
Arrestgegenstand Objekt Nr. 22:

Dividenden und sonstige (Ausschüttungs-)Ansprüche aus den 100
Namenaktien der X.2___

13.

sämtliche (Herausgabe-)Ansprüche und Forderungen des Arrest-
schuldners auf Vermögenswerte und Aktientitel aus Treuhandver-
hältnissen und/oder aufgrund alleiniger Begünstigtenstellung, wel-
che dem Arrestschuldner gegenüber den folgenden Personen
bzw. Stiftungen zustehen:

Rechtsanwalt X.1___, [ ], insbesondere auf:

13.2

Dividendenund sonstige (Ausschüttungs-)ansprüche, die sich
aus der (formellen) Aktionärsstellung von Rechtsanwalt X.1___
aus 100 Namenaktien an der E.___ [ ], ergeben.

2.
Es sei das Betreibungsamt Prättigau/Davos anzuweisen, die entspre-
chenden Vermögenswerte sofort aus dem Arrest zu entlassen.
3.
Es sei das Betreibungsamt Prättigau/Davos zu verpflichten, das Be-
treibungsamt Zürich 1 anzuweisen, die verfügten Arrestierung der
Kundenbeziehungen Nr___, Nr. 0___, Nr.___ und ___ bei
der G.___, bzw. G.___, aufzuheben und die entsprechenden
Vermögenswerte sofort aus dem Arrest zu entlassen.
5 / 14

4.
Es sei das Betreibungsamt Prättigau/Davos zu verpflichten, die den
Arrestbetrag übersteigenden Vermögenswerte aus dem Arrest zu ent-
lassen.
5.
Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
6.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) gemäss Ge-
setz.
Verfahrensantrag
1.
Das mit der vorliegenden Beschwerdeschrift eingeleitete Beschwerde-
verfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren KSK 10 54, hängig vor
dem Kantonsgericht von Graubünden, zu vereinen.
D.
Die Arrestgläubigerin, die Y.2___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin),
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Brunschweiler, beantragte in ihrer auf
prozessuale Anträge beschränkten ersten Eingabe vom 23. August 2019, den be-
schwerdeführerischen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzu-
lehnen und ihren Antrag auf Verfahrensvereinigung der beim Kantonsgericht von
Graubünden hängigen Beschwerdeverfahren KSK 19 54 und KSK 19 60 gutzu-
heissen und ihr Frist zur Einreichung einer konsolidierten Beschwerdeschrift zu
setzen.
E.
Das Betreibungsamt Prättigau/Davos liess sich mit Eingabe vom 27. August
2019 zur Beschwerde vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei.
F.
Mit Eingabe vom 20. September 2019 teilte Y.1___ (Arrestschuldner;
nachfolgend Beschwerdegegner), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Mei-
er-Dieterle, seinen Vernehmlassungsverzicht mit.
G.
Mit Eingabe vom 23. September 2019 liess die Beschwerdegegnerin ihre
Vernehmlassung einreichen mit den folgenden Anträgen:
1.
Es sei die Aufsichtsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen soweit da-
rauf einzutreten ist.
2.
Es seien weder Kosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzu-
sprechen.
Und dem folgenden
Prozessualen Antrag
6 / 14

Die vorliegende Stellungnahme sei der Beschwerdeführerin und allfälligen
anderen Verfahrensbeteiligten zwecks Gleichbehandlung erst nach Ablauf
deren Vernehmlassungsfristen zuzustellen.
H.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 übermittelte das Betreibungsamt Prät-
tigau/Davos dem Kantonsgericht von Graubünden eine Verfügung betreffend Wi-
derspruchsverfahren vom 11. September 2019, welche es an die Verfahrensbetei-
ligten übermittelt hatte. Dieser ist zu entnehmen, dass diverse Grundstücke aus
dem Arrest entlassen werden mussten, weil die Beschwerdegegnerin (Arrestgläu-
bigerin) die Widerspruchsklagefrist verstreichen liess.
I.
Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben wird, soweit erforderlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.1.
Beim Kantonsgericht von Graubünden sind diverse Aufsichtsbeschwerden
hängig, die zu dem der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt
einen engen Bezug aufweisen (vgl. KSK 19 53/54/55/56/59/61/62). In den Verfah-
ren wie auch im vorliegenden wird teilweise eine Vereinigung einzelner Verfah-
ren beantragt. Zur Vereinfachung des Prozesses können unter anderem selbstän-
dig eingereichte Klagen vereinigt werden (vgl. Art. 125 lit. c ZPO i.V.m. Art. 20a
Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 17 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]). Eine Vereinigung
der Verfahren (auch nur einzelner) erscheint dem Vorsitzenden der Aufsichtsbe-
hörde über Schuldbetreibungsund Konkurs des Kantonsgerichts von Graubün-
den nicht sachgemäss. Abgesehen davon, dass als Beschwerdegegner teilweise
unterschiedliche Vollzugsbehörden auftreten (Betreibungsämter Prättigau/Davos
bzw. Plessur), würde eine Vereinigung der Beschwerdeverfahren eher zu einer
Verkomplizierung führen. Denn die einzelnen Verfahren unterscheiden sich in
spezifischen Aspekten, deren Ausarbeitung sowohl zu einer Aufblähung des Ent-
scheides führten und damit der Übersichtlichkeit desselben schaden würden. Auch
erhöhte die Vereinigung die Fehleranfälligkeit. Letztlich ist auch nicht ersichtlich,
dass durch die Vereinigung der Verfahren eine schnellere Verfahrenserledigung
resultierte. Durch die koordinierte Behandlung der separat geführten Verfahren ist
sodann auch gewährleistet, dass keine sich widersprechenden Entscheide erge-
hen. Vor diesem Hintergrund sind die Verfahren nicht zu vereinigen. Dabei ist be-
rücksichtigt, dass die Parteien ihre Vernehmlassungen bereits eingereicht haben
und ihnen auch bei getrennter Verfahrensführung keine Kosten auferlegt werden.
7 / 14

1.2.
Mit ihrer Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG wenden sich die Beschwerde-
führer gegen den durch das Lead-Betreibungsamt Prättigau/Davos durchgeführten
Arrestvollzug (Arrest Nr. ___) und verlangen dessen Aufhebung hinsichtlich di-
verser in der Arresturkunde vom 7. August 2019 aufgeführten Objekte (vgl. act.
A.1, Begehren Ziffer 1; Akten Betreibungsamt Prättigau/Davos, Ordner, act. 8).
Analog der Pfändung, welche Eingang in die Pfändungsurkunde findet, ist der Ar-
restvollzug, der seinen Niederschlag in der Arresturkunde findet, eine betrei-
bungsamtliche Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG und unterliegt inso-
fern der dortigen Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (vgl. auch Denise Wein-
gart, Arrestabwehr - Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfah-
ren, Diss., Bern 2015, N 561; Urs Boller, Abwehrmassnahmen: Arresteinsprache
und Beschwerde, in: ZZZ 41/2017, S. 51).
1.3.
Die Beschwerdefrist beträgt grundsätzlich zehn Tage ab Kenntnisnahme
der Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG), es sei denn, sie werde wegen Rechtsver-
weigerung Rechtsverzögerung geführt bzw. es wird Nichtigkeit der selbigen
geltend gemacht (vgl. Art. 17 Abs. 3 SchKG und Art. 22 Abs. 1 SchKG). Nach Art.
276 Abs. 2 SchKG wird dem Arrestschuldner eine Abschrift der Arresturkunde zu-
gestellt. Diese vom Gesetz vorgeschriebene Art der Kenntnisgabe bildet folglich
das die Beschwerdefrist auslösende Ereignis. Dasselbe muss aus Gründen der
Rechtssicherheit auch für die zur Beschwerde legitimierten Dritten gelten, die ge-
stützt auf Art. 276 Abs. 2 SchKG durch Mitteilung des Betreibungsamtes von der
Arrestlegung erfahren (vgl. zum Ganzen Denise Weingart, a.a.O., N 597).
In casu wurde den Beschwerdeführern die Arrestlegung betreffend die erwähnten
Objekte gemäss Arrestbefehl vom 10. Juli 2019 mit Zustellung der Arresturkunde
vom 7. August 2019 am 8. August 2019 zur Kenntnis gebracht (act. B.1). Die Be-
schwerde vom 19. August 2019 wurde damit - unter Berücksichtigung der um ei-
nen Tag verlängerten Frist (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO) innert
Frist erhoben. Eine allfällige Nichtigkeit wäre jederzeit von Amtes wegen zu prüfen
(vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG). Darüber hinaus erfolgte die Beschwerde beim Kan-
tonsgericht von Graubünden als einzige Aufsichtsbehörde bei der hierfür zustän-
digen Behörde (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG).
1.4.1. Die Legitimationsfrage zur Erhebung der betreibungsrechtlichen Aufsichts-
beschwerde ist nicht ausdrücklich geregelt, bildet aber dennoch unumgängliche
Prozessvoraussetzung für deren Erhebung. Nach Rechtsprechung und Lehre be-
sitzt ein legitimationsbegründendes schutzwürdiges Interesse, wer durch die ange-
fochtene Verfügung eines Vollstreckungsorganes in seinen rechtlich geschützten
zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist (Ur-
8 / 14

teil des Bundesgerichts 5A_494/2010 vom 12. November 2010 E. .1; BGE 129 III
595 E. 3. m.w.H.). Ein schutzwürdiges Interesse hat namentlich auch der Drittan-
sprecher des Arrestobjekts gegen den Arrestvollzug als solchen (vgl. BGE 115 IIII
125 E. 2. und 3 = Pra 79 Nr. 175; BGE 113 III 139 E. 3.b = Pra 78 Nr. 117). Zu
beachten ist, dass infolge Mehrfachverweis die Bestimmungen der ZPO für das
Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde als kantonales Verfahrensrecht
zur Anwendung gelangen, wenn weder der Bund noch der Kanton spezifischen
Regeln vorsieht (vgl. Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG i.V.m. 20a Abs. 3 SchKG). Ge-
mäss Art. 242 ZPO ist das Verfahren, das aus anderen als der in Art. 241 ZPO
vorgesehenen Gründen ohne Entscheid endet, abzuschreiben. Dies insbesondere
dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei nach Eintritt der
Rechtshängigkeit
definitiv
wegfällt
(Thomas
Engler,
in:
Gehri/Jent-
Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, ZPO, 2. Auflage, Zürich 2015,
N 1 zu Art. 242 ZPO).
Die Beschwerdeführer werden durch den Arrestvollzug als (behauptete) Drittei-
gentümer der Arrestgegenstände bzw. als Dritte, bei denen Forderungen verar-
restiert wurden in ihren Rechten betroffen, womit sie - unter Vorbehalt nachfol-
gender Erwägungen zur Erhebung der Beschwerde nach Art. 17 SchKG grund-
sätzlich legitimiert sind.
1.4.2. Sämtliche Rügen, welche die materiellen Voraussetzungen des Arrests zum
Gegenstand haben, sind grundsätzlich mit Einsprache gemäss Art. 278 SchKG
geltend zu machen. Unter die materiellen Arrestvoraussetzungen fallen insbeson-
dere auch die Vermögensgegenstände des Schuldners sowie deren Bestand (vgl.
Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Da eine Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG immer
ausgeschlossen ist, wo eine gerichtliche Klage gegeben ist (vgl. Art. 17 Abs. 1
SchKG), fehlt es an der Beschwerdelegitimation, sodass auf die Rüge nicht einge-
treten werden kann (vgl. auch BGE 129 III 203 = Pra 92 Nr. 140 E. 2.4.; Urs Boller,
a.a.O., S. 52; Arthur Terekhov, Neuerungen im Betreibungsregisterrecht von den
diversen Schwachstellen des Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, in: ZZZ 47/2019, S. 226).
Das Betreibungsamt ist grundsätzlich verpflichtet, den vom Gericht ausgestellten
Arrestbefehl zu vollziehen, ohne diesen inhaltlich zu überprüfen. Seine Kompeten-
zen beschränken sich auf die formelle Überprüfung des Arrestbefehls und auf die
eigentlichen Massnahmen des Arrestvollzugs (BGE 129 III 203 = Pra 92 Nr. 140).
Einer Beschwerde zugänglich sind damit insbesondere folgende Rügen: Vollzug
eines Arrests durch eine unzuständige Behörde eines von einer unzuständi-
gen Behörde erlassenen Arrestbefehls: verspäteter unrichtiger Arrestvollzug;
Vollzug eines formell ungenügenden Arrestbefehls, der z.B. nicht alle von Art. 274
9 / 14

Abs. 2 SchKG verlangten Angaben enthält der die Arrestgegenstände nicht
klar genug bezeichnet bzw. individualisiert; Arrestierung unpfändbarer Vermö-
genswerte; Arrestbefehl mit nicht existierenden Vermögensgegenständen; Arrest-
befehl gegen einen verstorbenen Schuldner (vgl. BGE 129 III 203 = Pra 92 Nr.
140; BGE 130 III 579; Walter Stoffel, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler
Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 2. Auflage,
Basel 2010, N 21 ff. zu Art. 274 SchKG; Felix Meier-Dieterle, in: Daniel Hunkeler
[Hrsg.], Kurzkommentar, SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, N 12 zu Art. 276
SchKG). Wenn sich der Arrestbefehl als unzweifelhaft nichtig erweist, muss es
den Vollzug verweigern, denn der Vollzug eines nichtigen Befehls wäre nach Art.
22 SchKG ebenfalls nichtig (BGE 136 III 379 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Urs Boller,
a.a.O., S. 51). Von der Nichtigkeit einer Verfügung kann nur ausgegangen wer-
den, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwerwiegend ist, wenn er of-
fensichtlich zumindest leicht erkennbar ist, und wenn die Rechtssicherheit
durch die Nichtigerklärung nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. zum Ganzen Markus
Dieth/Georg Wohl, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, SchKG, 2. Aufla-
ge, Basel 2014, N 1 zu Art. 22 SchKG).
1.4.3. Hinsichtlich der arrestierten Objekte Nummer 16 und 22 in der Arresturkun-
de vom 7. August 2019 weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass diese nicht
von X.1___ treuhänderisch für den Arrestschuldner gehalten würden, wovon
fälschlicherweise in der Arresturkunde ausgegangen werde. Die Beteiligungen von
X.1___ an den Gesellschaften würden einzig X.1___ gehören und würden
von der X.2___ gehalten. Ein Treuhandvertrag existiere nicht. Die übrigen Ak-
tien an den Gesellschaften sei Teil des Stiftungsvermögens der Familienstiftung
A.___, welche Aktionärin der selbigen sei (act. A.1, S. 13, Ziff. 6 ff.).
Bezüglich der Objekte Nr. 10, 12, 16 und 22 in der Arresturkunde vom 7. August
2019 machen die Beschwerdeführer geltend, dass zu keinem Zeitpunkt physische
Aktienzertifikate für die B.___, die C.___ und die H.___, die D.___, die
F.___ und die X.2___ ausgegeben worden seien. Mangels Ausgabe entspre-
chender Zertifikaten könnten diese auch nicht arrestiert werden (act. A.1, S. 13,
Ziff. 10 ff.).
In Bezug auf die verarrestierten Objekte Nr. 19 und 20 in der Arresturkunde mo-
nieren die Beschwerdeführer, dass die Sperrung der betroffenen Kundenbezie-
hungen allesamt auf X.1___ lauten würden und die mit diesen Kundenbezie-
hungen verknüpften Konten diesem und nicht dem Arrestschuldner gehören wür-
den. Weder die Arresturkunde noch die Arrestgläubigerin würden die mit Arrestbe-
schlag belegten UBS-Konten als dem Arrestschuldner gehörend bezeichnen.
10 / 14

Abschliessend rügen die Beschwerdeführer eine Überpfändung (vgl. act. A.1, S.
18, Ziff. 27 ff.).
1.4.4. Aus dem vorstehend wiedergegebenen Vorbringen der Beschwerdeführer
erhellt, dass sich die erhobenen Rügen im Wesentlichen darauf beschränken,
dass die Arrestgegenstände und Forderungen nicht dem Arrestschuldner, sondern
ihnen gehören würden. Darauf ist nicht einzutreten, beschlägt dieser Aspekt doch
eine materielle Voraussetzung des Arrests (Eigentümerund Inhaberschaft des
Arrestgegenstandes). Die Überprüfung dieser Voraussetzung ist Sache des Ein-
spracherichters gemäss Art. 278 SchKG. Es obliegt diesbezüglich nicht dem Voll-
zugsorgan zu überprüfen, wie die formellen bzw. eben materiellen Eigentumsver-
hältnisse bzw. Anspruchsverhältnisse sind. Nur wenn die Vermögenswerte ganz
offensichtlich und auch nach den eigenen Angaben des Gläubigers nicht dem
Schuldner, sondern dem Dritten zustehen würden, hat der Betreibungsbeamte den
Vollzug zu verweigern (vgl. zum Ganzen Hans Reiser, in: Staehe-
lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über die Schuldbe-
treibung und Konkurs, Bd. II, 2. Auflage, Basel 2010, N 61 f. zu Art. 275 SchKG).
Vorliegend werden aber die Eigentumsverhältnisse bzw. die Berechtigungen der
Beschwerdeführer entgegen deren Behauptungen von der Arrestgläubigerin nicht
explizit bestätigt. Sodann sei darauf hingewiesen, dass lediglich Zweifel Ei-
gentumsstreitigkeiten über die zu verarrestierenden Gegenstände Rechte
grundsätzlich auch keine Nichtigkeit der Verarrestierung zur Folge haben, sondern
einzig das Betreibungsamt dazu verpflichten, das Widerspruchsverfahren i.S.v.
Art. 106 ff. SchKG einzuleiten (vgl. BGE 134 III 122 E. 4.1.). Letztlich sei daran
erinnert, dass sich der vorliegende Arrestvollzug auf den Arrestbefehl vom 10. Juli
2019 stützt, in welchem festgehalten wurde, dass genügend glaubhaft dargetan
worden sei, dass die arrestierten Vermögenswerte lediglich formell einer Drittper-
son gehören würden. Umso weniger besteht weder für die Beschwerdeinstanz
noch den Betreibungsbeamten Anlass dazu, dem Vollzug aufgrund der formellen
Eigentumsverhältnissen an den Gegenständen die Gültigkeit abzusprechen, führte
dies doch zu einer unzulässigen materiellen Überprüfung des Arrestbefehls.
Steht den Beschwerdeführern vorliegend der gerichtliche Klageweg offen, der von
ihnen mit Arresteinsprache vom 26. Juli 2019 auch beschritten wurde (vgl. act. C.5
und C.6), besteht mangels Rechtsschutzinteresses und gestützt auf Art. 17 Abs. 1
SchKG kein Raum für die Aufsichtsbeschwerde.
2.1.
Bleiben noch die Rügen den Arrestvollzug betreffend zu prüfen. Mit der Be-
schwerde gemäss Art. 17 SchKG können Gesetzesverletzungen Unange-
11 / 14

messenheit geltend gemacht werden (vgl. Abs. 1). Wie erwähnt, kann Nichtigkeit
einer Verfügung jederzeit geltend gemacht werden (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG).
2.2.
Die Beschwerdeführer machen gelten, es seien mehr Konten verarrestiert
worden, als auf der Arresturkunde aufgeführt seien (so seien vier Kundenbezie-
hungen gesperrt worden, die in der Arresturkunde nicht aufgeführt seien; Nr___;
0___; ___ und ___). Den Akten lassen sich indessen keine entsprechen-
den Angaben entnehmen, welche diese Behauptung stützen würde. Die Rüge ist
nicht nachvollziehbar und entsprechend abzuweisen.
3.
Wie in E. 1.4.3. hingewiesen, rügen die Beschwerdeführer eine Überpfän-
dung. Es seien Arrestgegenstände mit einem Wert über der Arrestforderung verar-
restiert worden (vgl. act. A.1, S. 18, Ziff. 27. f.). Das Vorbringen zielt indessen ins
Leere. Wie die Beschwerdeführer richtig festhalten, wird der Arrestbetrag gemäss
Arresturkunde vom 7. August 2019 mit CHF 241'000'000.00 zzgl. 0.01 % Zins (pro
Tag) seit dem 8. Juli 2016 beziffert. Der Schätzwert der verarrestierten Vermö-
genswerte beziffert die Arresturkunde einerseits mit CHF 187'442'374.00 und an-
dererseits
mit
CHF 96'327'000.00,
was
einem
Schätzungstotal
von
CHF 283'769'374.00 entspricht (vgl. Akten Betreibungsamt Prättigau/Davos, Ord-
ner, Ziffer 8, S. 10 in fine und S. 35 in fine). Zwar trifft zu, dass eine Überpfändung
grundsätzlich nicht statthaft ist (vgl. 97 Abs. 2 SchKG). Indes gilt es zu beachten,
dass i.d.R. ein Zuschlag von 20% zu dem im Zeitpunkt des Erlasses des Arrestbe-
fehls feststehenden Gesamtforderungsbetrages angemessen ist (vgl. Hans Rei-
ser, a.a.O., N 69 zu Art. 275 SchKG). Damit liegt die vom Betreibungsamt Prät-
tigau/Davos vorgenommene Arrestierung von Gegenständen im Umfang von
CHF 283'769'374.00 noch im angemessenen Rahmen. Dass eine zu tiefe Ein-
schätzung der Gegenstände zu einer Überpfändung führen würden, rügen die Be-
schwerdeführer nicht. Die Rüge der Überpfändung zielt folglich ins Leere und ist
abzuweisen.
4.
In Rechtsbegehren Ziffer 1 weisen die Beschwerdeführer auf Nichtigkeit
des Vollzugs bzw. der Arresturkunde hin. In der Beschwerdebegründung fehlen
indessen entsprechende Ausführungen zur Nichtigkeit der betreibungsamtlichen
Verfügung. Zumindest implizit scheinen die Beschwerdeführer einen Nichtigkeits-
grund geltend zu machen, wenn sie vorbringen, es wären keine Aktienzertifikate
ausgestellt worden, es somit einerseits an einem Arrestgegenstand fehlen. Das
Vorbringen zielt ins Leere. Bereits der Arrestrichter hatte sich mit der materiellen
Voraussetzung des Bestandes der Arrestgegenstände (insbesondere Forderun-
gen) auseinanderzusetzen und diese als genügend glaubhaft erachtet. Aufgrund
der sich darstellenden Sachlage bestehen entgegen dem beschwerdeführerischen
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(unbelegten) Vorbringen keine genügenden Zweifel an der Existenz der Arrestge-
genstände, um von einem offensichtlichen und leicht erkennbaren Mangel des
Arrestvollzuges auszugehen. Eine Nichtigkeit liegt damit nicht vor. Soweit mit der
Rüge eine Rechtsverletzung geltend gemacht werden soll, ist darauf hinzuweisen,
dass diese eine materielle Voraussetzung des Arrestbewilligungsverfahrens (Art.
272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) beschlägt, welche vom Arrestrichter zu beurteilen ist.
Weitere potenzielle Nichtigkeitsgründe sind weder ersichtlich noch erwiesen.
5.
Vor dem Hintergrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird ein Entscheid über das Gesuch
um aufschiebende Wirkung obsolet.
7.
Die vorliegende Entscheidung ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art.
18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000).
8.
Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG ist abgesehen von hier
nicht einschlägigen Ausnahmen kostenlos (vgl. Art. 17 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);
Parteientschädigungen dürfen keine gesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2
GebVSchKG). Die intern zu verbuchenden Kosten von CHF 800.00 für das Be-
schwerdeverfahren verbleiben beim Kanton Graubünden.


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III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Kosten in Höhe von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
3.
Ausseramtliche Entschädigungen werden keine gesprochen.
4.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be-
schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht
schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu-
reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vo-
raussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72
ff. und Art. 90 ff. BGG.
5.
Mitteilung an:
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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