E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils KSK-19-59: Kantonsgericht Graubünden

Die Beschwerde vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, betrifft den Ausschluss der Öffentlichkeit und Auflagen in Bezug auf die Medienberichterstattung in einem Strafverfahren. Die Vorinstanz hatte den Ausschluss der Öffentlichkeit angeordnet, da sie die Opferinteressen höher gewichtete als das öffentliche Interesse. Der Beschwerdeführer rügte unter anderem eine unzureichende Begründung des Ausschlusses der Öffentlichkeit. Das Obergericht hob die Entscheidung der Vorinstanz auf, da kein ausreichender Grund für den Ausschluss der Öffentlichkeit bestand. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Gerichtskasse auferlegt, da der Beschwerdegegner keine Stellungnahme abgegeben hatte.

Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-19-59

Kanton:GR
Fallnummer:KSK-19-59
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid KSK-19-59 vom 17.12.2019 (GR)
Datum:17.12.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter : Arrest; SchKG; Betreibungs; Betreibungsamt; /Davos; Beschwer; Verfahren; Prättigau/Davos; Verfügung; Arrestvollzug; Arresturkunde; Kanton; Graubünden; Arrestbefehl; Nichtigkeit; Arrests; Kantonsgericht; Konkurs; Forderungen; Verfahrens; Entscheid; Vollzug; Eingabe; Arrestgegenstände; Objekt; Vermögenswerte
Rechtsnorm:Art. 17 KG ;Art. 20a KG ;Art. 22 KG ;Art. 241 ZPO ;Art. 242 ZPO ;Art. 271 KG ;Art. 274 KG ;Art. 275 KG ;Art. 276 KG ;Art. 278 KG ;
Referenz BGE:113 III 139; 129 III 203; 130 III 579; 134 III 122; 136 III 379;
Kommentar:
Sarbach, Thomas, ZPO, Art. 242 ZPO, 2015
Hans, Staehelin, Basler Kommentar Bundesgesetz über die Schuldbe- treibung und Konkurs, Art. 275 SchKG, 2010
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts KSK-19-59

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Entscheid vom 17. Dezember 2019
Referenz
KSK 19 59
Instanz
Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung
Brunner, Vorsitzender

Guetg, Aktuar
Parteien
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner
c/o Vincenz & Partner, Masanserstrasse 40, 7000 Chur
gegen
Y.1___
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix C. Meier-Dieterle
Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich

Y.2___
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Brunschweiler
LALIVE SA, Stampfenbachplatz 4, Postfach 212, 8042 Zürich
Gegenstand
Arrestvollzug
Anfechtungsobj.
Arresturkunde des Betreibungsund Konkursamtes der Region
Prättigau/Davos vom 07.08.2019,
Mitteilung
17. Dezember 2019


1 / 11


I. Sachverhalt
A.
Mit Arrestbegehren vom 28. Juni 2019 ersuchte die Y.2___ das Regio-
nalgericht Prättigau/Davos gestützt auf Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 i.V.m.
Art. 271 SchKG um Arrestierung sämtlicher in der Schweiz gelegenen Vermö-
genswerte von Y.1___.
B.
Das Regionalgericht Prättigau/Davos erliess am 10. Juli 2019, gleichentags
mitgeteilt, den Arrestbefehl und bezeichnete darin das Betreibungsamt Prät-
tigau/Davos als für den Vollzug zuständiges Lead-Betreibungsamt. Entsprechend
wurde dieses mit der Anordnung und Koordination des rechtshilfeweisen Vollzu-
ges beauftragt. Nachdem sämtliche Pfändungsvollzüge der rechtshilfeweise be-
auftragten Betreibungsämter eingegangen waren, stellte das Betreibungsamt Prät-
tigau/Davos am 7. August 2019 die Arresturkunde aus (Arrest Nr. ___).
C.
Mit Eingabe ans Kantonsgericht von Graubünden vom 19. August 2019
liess die X.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsan-
walt MLaw Andreas Mutzner, Beschwerde gegen den Arrestvollzug/Arresturkunde
führen mit folgenden Anträgen:
1.
Es sei die Arresturkunde vom 7. August 2019 des Betreibungsamts
Prättigau/Davos und damit der Vollzug des Arrestes Nr. ___ [sic!] in
Bezug auf die nachfolgend bezeichneten und vom Arrest erfassten
Vermögenswerte für nichtig zu erklären und namentlich sei die Arrest-
verfügung hinsichtlich der nachfolgenden in der Arresturkunde ge-
nannten Arrestgegenstände vollumfänglich aufzuheben:
- Arrestgegenstand Objekt Nr. 23:

Grundstück Nr. ___ in O.1___ der X.___

Liegenschaft Nr. ___, Plan Nr. ___, O.2___, O.1___

[ ]
- Arrestgegenstand Objekt Nr. 33:

StWE ___ in O.3___ der X.___ inkl. Mietund Pachtzinsen
11.2

[ ]
- Arrestgegenstand Objekt Nr. 11:

Forderungen,
Dividenden
und
Ansprüche
"Familienstiftung
A.___"

4. sämtliche Forderungen, Dividendenund sonstige Ausschüt-
tungsansprüche, die sich aus der (formellen) Aktionärsstellung der
2 / 11


Familienstiftung "A.___", [ ], ergeben, insbesondere aus den 80
Namenaktien zu CHF 1'000 der X.___, [ ]
- Arrestgegenstand Objekt Nr. 13:

Forderungen, Dividendenund sonstige Ausschüttungen "B.___"
6. sämtliche Forderungen, insbesondere Dividendenund sonstige
Ausschüttungsansprüche der B.___, [ ], die sich aus der (for-
mellen) Aktionärsstellung der B.___ [ ] an der X.___, [ ], er-
geben, insbesondere im Umfang von 20 Namenaktien zu CHF 1'000
2.
Es sei das Betreibungsamt Prättigau/Davos anzuweisen, die entspre-
chenden Vermögenswerte sofort aus dem Arrest zu entlassen.
3.
Es sei das Betreibungsamt Prättigau/Davos zu verpflichten, das Be-
treibungsamt Plessur sowie das Betreibungssamt Sennwald anzuwei-
sen, die der Beschwerdeführerin gehörenden Grundstücke sofort aus
dem Arrest zu entlassen.
4.
Es sei das Betreibungsamt Prättigau/Davos zu verpflichten, die den
Arrestbetrag übersteigenden Vermögenswerte aus dem Arrest zu ent-
lassen.
5.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
6.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) gemäss Ge-
setz.
Verfahrensantrag
1.
Das mit der vorliegenden Beschwerdeschrift eingeleitete Beschwerde-
verfahren sei mit dem Beschwerdeverfahren KSK 19 53, hängig vor
dem Kantonsgericht von Graubünden, zu vereinen.
D.
Die Arrestgläubigerin, die Y.2___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin),
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Brunschweiler, beantragte in ihrer auf
prozessuale Anträge beschränkten ersten Eingabe vom 23. August 2019, den be-
schwerdeführerischen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzu-
lehnen und ihren Antrag auf Verfahrensvereinigung der beim Kantonsgericht von
Graubünden hängigen Beschwerdeverfahren KSK19 53 und KSK 19 59 gutzu-
heissen und ihr Frist zur Einreichung einer konsolidierten Beschwerdeschrift zu
setzen.
E.
Das Betreibungsamt Prättigau/Davos liess sich mit Eingabe vom 27. August
2019 zur Beschwerde vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
3 / 11


F.
Mit Eingabe vom 20. September 2019 teilte Y.___ (Arrestschuldner;
nachfolgend Beschwerdegegner), vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Mei-
er-Dieterle, seinen Vernehmlassungsverzicht mit.
G.
Mit Eingabe vom 23. September 2019 liess die Beschwerdegegnerin ihre
Vernehmlassung einreichen mit den folgenden Anträgen:
1.
Es sei die Aufsichtsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen soweit da-
rauf einzutreten ist.
2.
Es seien weder Kosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzu-
sprechen.
Und dem folgenden
Prozessualen Antrag
Die vorliegende Stellungnahme sei der Beschwerdeführerin und allfälligen
anderen Verfahrensbeteiligten zwecks Gleichbehandlung erst nach Ablauf
deren Vernehmlassungsfristen zuzustellen.
H.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019 übermittelte das Betreibungsamt Prät-
tigau/Davos dem Kantonsgericht von Graubünden eine Verfügung betreffend Wi-
derspruchsverfahren vom 11. September 2019, welche es an die Verfahrensbetei-
ligten übermittelt hatte. Dieser ist zu entnehmen, dass diverse Grundstücke aus
dem Arrest entlassen werden mussten, weil die Beschwerdegegnerin (Arrestgläu-
bigerin) die Widerspruchsklagefrist verstreichen liess.
I.
Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben wird, soweit erforderlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.1.
Beim Kantonsgericht von Graubünden sind diverse Aufsichtsbeschwerden
hängig, die zu dem der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt
einen engen Bezug aufweisen (vgl. KSK 19 53/54/55/56/60/61/62). In den Verfah-
ren wird teilweise eine Vereinigung einzelner Verfahren beantragt. Zur Vereinfa-
chung des Prozesses können unter anderem selbständig eingereichte Klagen ver-
einigt werden (vgl. Art. 125 lit. c ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.v.m. Art. 17
Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]). Eine Vereinigung der Verfahren (auch nur
einzelner) erscheint dem Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei-
bungsund Konkurs des Kantonsgerichts von Graubünden nicht sachgemäss.
Abgesehen davon, dass als Beschwerdegegner teilweise unterschiedliche Voll-
4 / 11


zugsbehörden auftreten (Betreibungsämter Prättigau/Davos bzw. Plessur), würde
eine Vereinigung der Beschwerdeverfahren eher zu einer Verkomplizierung füh-
ren. Denn die einzelnen Verfahren unterscheiden sich in spezifischen Aspekten,
deren Ausarbeitung sowohl zu einer Aufblähung des Entscheides führten und da-
mit der Übersichtlichkeit desselben schaden würden. Auch erhöhte die Vereini-
gung die Fehleranfälligkeit. Letztlich ist auch nicht ersichtlich, dass durch die Ver-
einigung der Verfahren eine schnellere Verfahrenserledigung resultierte. Durch die
koordinierte Behandlung und Erledigung der separat geführten Verfahren ist so-
dann auch gewährleistet, dass keine sich widersprechenden Entscheide ergehen.
Vor diesem Hintergrund sind die Verfahren nicht zu vereinigen. Dabei ist berück-
sichtigt, dass die Parteien ihre Vernehmlassungen bereits eingereicht haben und
ihnen auch bei getrennter Verfahrensführung keine Kosten auferlegt werden.
1.2.
Mit ihrer Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG wendet sich die Beschwerde-
führerin gegen den durch das Lead-Betreibungsamt Prättigau/Davos durchgeführ-
ten Arrestvollzug (Arrest Nr. ___) und verlangt dessen Aufhebung hinsichtlich
der in der Arresturkunde vom 7. August 2019 aufgeführten Ziffern 23, 33, 11 und
13 (vgl. act. A.1, Begehren Ziffer 1; Akten Betreibungsamt Prättigau/Davos, Ord-
ner, act. 8). Analog der Pfändung, welche Eingang in die Pfändungsurkunde fin-
det, ist der Arrestvollzug, der seinen Niederschlag in der Arresturkunde findet, eine
betreibungsamtliche Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG und unterliegt
insofern der dortigen Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (vgl. auch Denise
Weingart, Arrestabwehr - Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrest-
verfahren, Diss., Bern 2015, N 561; Urs Boller, Abwehrmassnahmen: Arrest-
einsprache und Beschwerde, in: ZZZ 41/2017, S. 51).
1.3.
Die Beschwerdefrist beträgt grundsätzlich zehn Tage ab Kenntnisnahme
der Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG), es sei denn, sie werde wegen Rechtsver-
weigerung Rechtsverzögerung geführt bzw. es wird Nichtigkeit der selbigen
geltend gemacht (vgl. Art. 17 Abs. 3 SchKG und Art. 22 Abs. 1 SchKG). Nach Art.
276 Abs. 2 SchKG wird dem Arrestschuldner eine Abschrift der Arresturkunde zu-
gestellt. Diese vom Gesetz vorgeschriebene Art der Kenntnisgabe bildet folglich
das die Beschwerdefrist auslösende Ereignis. Dasselbe muss aus Gründen der
Rechtssicherheit auch für die zur Beschwerde legitimierten Dritten gelten, die ge-
stützt auf Art. 276 Abs. 2 SchKG durch Mitteilung des Betreibungsamtes von der
Arrestlegung erfahren (vgl. zum Ganzen Denise Weingart, a.a.O., N 597).
In casu wurde der Beschwerdeführerin die Arrestlegung betreffend die erwähnten
Objekte gemäss Arrestbefehl vom 10. Juli 2019 mit Zustellung der Arresturkunde
vom 7. August 2019 am 8. August 2019 zur Kenntnis gebracht (act. B.1 und B.2).
5 / 11


Im Übrigen wurden der Beschwerdeführerin die Arrestierung der Arrestobjekte
Nrn. 11 und 13 mit zwei separaten Arrestanzeigen vom 7. August 2019 am 8. Au-
gust 2019 zur Kenntnis gebracht (vgl. act. B.3 und B.4). Die Beschwerde vom 19.
August 2019 wurde damit zweifellos innert Frist erhoben. Eine allfällige Nichtigkeit
wäre jederzeit von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG). Darüber
hinaus erfolgte die Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als einzige
Aufsichtsbehörde bei der hierfür zuständigen Behörde (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG
i.V.m. Art. 13 EGzSchKG).
1.4.1. Die Legitimationsfrage zur Erhebung der betreibungsrechtlichen Aufsichts-
beschwerde ist nicht ausdrücklich geregelt, bildet aber dennoch unumgängliche
Prozessvoraussetzung für deren Erhebung. Nach Rechtsprechung und Lehre be-
sitzt ein legitimationsbegründendes schutzwürdiges Interesse, wer durch die ange-
fochtene Verfügung eines Vollstreckungsorganes in seinen rechtlich geschützten
zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist (Ur-
teil des Bundesgerichts 5A_494/2010 vom 12. November 2010 E. .1; BGE 129 III
595 E. 3. m.w.H.). Ein schutzwürdiges Interesse hat namentlich auch der Drittan-
sprecher des Arrestobjekts gegen den Arrestvollzug als solchen (vgl. BGE 115 IIII
125 E. 2. und 3 = Pra 79 Nr. 175; BGE 113 III 139 E. 3.b = Pra 78 Nr. 117). Zu
beachten ist, dass infolge Mehrfachverweis die Bestimmungen der ZPO für das
Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde als kantonales Verfahrensrecht
zur Anwendung gelangen, wenn weder der Bund noch der Kanton spezifischen
Regeln vorsieht (vgl. Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG i.V.m. 20a Abs. 3 SchKG). Ge-
mäss Art. 242 ZPO ist das Verfahren, das aus anderen als der in Art. 241 ZPO
vorgesehenen Gründen ohne Entscheid endet, abzuschreiben. Dies insbesondere
dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei nach Eintritt der
Rechtshängigkeit
definitiv
wegfällt
(Thomas
Engler,
in:
Gehri/Jent-
Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, ZPO, 2. Auflage, Zürich 2015,
N 1 zu Art. 242 ZPO).
Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Beschwerdeführerin durch den Arrest-
vollzug als Dritteigentümerin der Arrestgegenstände bzw. Gläubigerin der ar-
restierten Forderungen und als Adressatin der ihr gegenüber verfügten Anzeigen
(act. A.1, Begehren Ziff. 1; act. B.3 und B.4) in ihren Rechten betroffen und damit
zur Erhebung der Beschwerde grundsätzlich legitimiert. Indessen gilt zu beachten,
dass das Betreibungsamt Prättigau/Davos mit Verfügung vom 11. September
2019 diverse mit Arrest belegte Grundstücke aus diesem entliess (vgl. act. E.2).
Der Verfügung ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin (Arrestgläubige-
rin) es unterlassen hatte, bezüglich dieser Grundstücke innert Frist das Wider-
6 / 11


spruchsverfahren anzustrengen, sodass der Arrestbeschlag aufzuheben war. In
Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 stellte der Vorsitzende der Aufsichtsbehör-
de über Schuldbetreibung und Konkurs sodann von Amtes wegen fest, dass keine
diese Verfügung betreffenden Rechtsmittel innert Frist eingereicht worden waren,
sodass die verfügte Entlassung der darin bezeichneten Grundstücke aus dem Ar-
rest unangefochten in Rechtskraft erwuchs. Mit der erwähnten Verfügung wurden
insbesondere auch die mit vorliegender Beschwerde angefochtenen Arrestlegun-
gen der Objekte Nr. 23 und 33 aufgehoben (vgl. act. E.2). Die Beschwerde ist da-
mit im Umfang deren Wegfalls mangels Beschwer als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
1.4.2. Einer eingehenderen Prüfung bedarf die Beschwerdelegitimation hinsicht-
lich des Arrestvollzugs betreffend die übrigen Arrestobjekte Nr. 11 und Nr. 13 (vgl.
Akten Betreibungsamt Prättigau/Davos, Ordner, Nr. 8).
1.4.3. Sämtliche Rügen, welche die materiellen Voraussetzungen des Arrests zum
Gegenstand haben, sind grundsätzlich mit Einsprache gemäss Art. 278 SchKG
geltend zu machen. Unter die materiellen Arrestvoraussetzungen fallen insbeson-
dere auch die Vermögensgegenstände des Schuldners sowie deren Bestand (vgl.
Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Da eine Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG immer
ausgeschlossen ist, wo eine gerichtliche Klage gegeben ist (vgl. Art. 17 Abs. 1
SchKG), fehlt es an der Beschwerdelegitimation, sodass auf die Rüge nicht einge-
treten werden kann (vgl. auch BGE 129 III 203 = Pra 92 Nr. 140 E. 2.4.; Urs Boller,
a.a.O., S. 52; Arthur Terekhov, Neuerungen im Betreibungsregisterrecht von den
diversen Schwachstellen des Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, in: ZZZ 47/2019, S. 226).
Das Betreibungsamt ist grundsätzlich verpflichtet, den vom Gericht ausgestellten
Arrestbefehl zu vollziehen, ohne diesen inhaltlich zu überprüfen. Seine Kompeten-
zen beschränken sich auf die formelle Überprüfung des Arrestbefehls und auf die
eigentlichen Massnahmen des Arrestvollzugs (BGE 129 III 203 = Pra 92 Nr. 140).
Einer Beschwerde zugänglich sind damit insbesondere folgende Rügen: Vollzug
eines Arrests durch eine unzuständige Behörde eines von einer unzuständi-
gen Behörde erlassenen Arrestbefehls: verspäteter unrichtiger Arrestvollzug;
Vollzug eines formell ungenügenden Arrestbefehls, der z.B. nicht alle von Art. 274
Abs. 2 SchKG verlangten Angaben enthält der die Arrestgegenstände nicht
klar genug bezeichnet bzw. individualisiert; Arrestierung unpfändbarer Vermö-
genswerte; Arrestbefehl mit nicht existierenden Vermögensgegenständen; Arrest-
befehl gegen einen verstorbenen Schuldner (vgl. BGE 129 III 203 = Pra 92 Nr.
140; BGE 130 III 579; Walter Stoffel, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler
Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 2. Auflage,
7 / 11


Basel 2010, N 21 ff. zu Art. 274 SchKG; Felix Meier-Dieterle, in: Daniel Hunkeler
[Hrsg.], Kurzkommentar, SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, N 12 zu Art. 276
SchKG). Wenn sich der Arrestbefehl als unzweifelhaft nichtig erweist, muss es
den Vollzug verweigern, denn der Vollzug eines nichtigen Befehls wäre nach Art.
22 SchKG ebenfalls nichtig (BGE 136 III 379 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Urs Boller,
a.a.O., S. 51). Von der Nichtigkeit einer Verfügung kann nur ausgegangen wer-
den, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwerwiegend ist, wenn er of-
fensichtlich zumindest leicht erkennbar ist, und wenn die Rechtssicherheit
durch die Nichtigerklärung nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. zum Ganzen Markus
Dieth/Georg Wohl, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, SchKG, 2. Aufla-
ge, Basel 2014, N 1 zu Art. 22 SchKG).
1.4.4. Die Beschwerdeführerin trägt hinsichtlich der Arrestlegung von Objekt Nrn.
11 und 13 der Arresturkunde vom 7. August 2019 vor, dass die von der B.___
an ihr gehaltenen Aktien nicht Vermögen des Arrestschuldners darstellen würde.
Allfällige Forderungen und Ausschüttungsansprüche, welche der B.___ ihr ge-
genüber zustehen würden, seien keine Vermögenswerte des Arrestschuldners.
Die Verfügung des Betreibungsamtes erweise sich folglich als ungerechtfertigt.
Auch die Verarrestierung der von der B.___ an ihr gehaltenen 20 Namenaktien
seien keine Vermögenswerte des Arrestschuldners. Zudem würden keine physi-
schen Aktienzertifikate für die B.___ die Beschwerdeführerin existieren. Es
würden keine in Form eines Wertpapieres verkörperten Ausschüttungsansprüche
bestehen. Gleich verhalte es sich mit den Ansprüchen der Familienstiftung
A.___ gegenüber der Beschwerdeführerin. Die Stiftung gehöre nicht dem Ar-
restschuldner. Zudem würde der arrestierte Betrag in Höhe von total
CHF 283'769'374.00 den gemäss Arrestbefehl angeordneten zu sichernden Be-
trag in Höhe von CHF 241'000'000 überschreiten und sei folglich im diesen Betrag
überschreitenden Umfange aufzuheben.
1.4.5. Aus dem vorstehend wiedergegebenen Vorbringen der Beschwerdeführerin
erhellt, dass sich die erhobenen Rügen im Wesentlichen darauf beschränken,
dass die Arrestgegenstände und Forderungen nicht dem Arrestschuldner sondern
ihr gehören würden. Darauf ist nicht einzutreten, beschlägt dieser Aspekt doch
eine materielle Voraussetzung des Arrests (Eigentümerund Inhaberschaft des
Arrestgegenstandes). Die Überprüfung dieser Voraussetzung ist Sache des Ein-
spracherichters gemäss Art. 278 SchKG. Es obliegt diesbezüglich nicht dem Voll-
zugsorgan zu überprüfen, wie die formellen bzw. eben materiellen Eigentumsver-
hältnisse bzw. Anspruchsverhältnisse sind. Nur wenn die Vermögenswerte ganz
offensichtlich und auch nach den eigenen Angaben des Gläubigers nicht dem
8 / 11


Schuldner, sondern dem Dritten zustehen würden, hat der Betreibungsbeamte den
Vollzug zu verweigern (vgl. zum Ganzen Hans Reiser, in: Staehe-
lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über die Schuldbe-
treibung und Konkurs, Bd. II, 2. Auflage, Basel 2010, N 61 f. zu Art. 275 SchKG).
Vorliegend werden aber die Eigentumsverhältnisse bzw. die Berechtigungen der
Beschwerdeführerin entgegen deren Behauptungen von der Arrestgläubigerin
nicht explizit bestätigt. Sodann sei darauf hingewiesen, dass lediglich Zweifel
Eigentumsstreitigkeiten über die zu verarrestierenden Gegenstände Rechte
grundsätzlich auch keine Nichtigkeit der Verarrestierung zur Folge haben, sondern
einzig das Betreibungsamt dazu verpflichten, das Widerspruchsverfahren i.S.v.
Art. 106 ff. SchKG einzuleiten (vgl. BGE 134 III 122 E. 4.1.).
Steht der Beschwerdeführerin vorliegend der gerichtliche Klageweg offen, der von
ihr mit Arresteinsprache vom 26. Juli 2019 auch beschritten wurde (vgl. act. A.1,
S. 5, Ziff. 3), besteht mangels Rechtsschutzinteresses und gestützt auf Art. 17
Abs. 1 SchKG kein Raum für die Aufsichtsbeschwerde.
2.1.
Bleiben noch die der Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG zugänglichen Rü-
gen (betreffend den Arrestvollzug als solchen) zu prüfen. Mit der Beschwerde ge-
mäss Art. 17 SchKG können Gesetzesverletzungen Unangemessenheit gel-
tend gemacht werden (vgl. Abs. 1). Wie erwähnt, kann Nichtigkeit einer Verfügung
jederzeit geltend gemacht werden (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG).
2.2.
In Rechtsbegehren Ziffer 1 weist die Beschwerdeführerin auf Nichtigkeit hin.
In der Beschwerdebegründung fehlen indessen entsprechende Ausführungen zur
Nichtigkeit der betreibungsamtlichen Verfügung. Zumindest implizit scheint die
Beschwerdeführerin einen Nichtigkeitsgrund geltend zu machen, wenn sie vor-
bringt, es wären keine Aktienzertifikate ausgestellt worden, es somit einerseits an
einem Arrestgegenstand fehlen würde bzw. das Betreibungsamt Plessur örtlich für
den Arrestvollzug nicht zuständig gewesen wäre. Das Vorbringen zielt ins Leere.
Bereits der Arrestrichter hatte sich mit der materiellen Voraussetzung des Bestan-
des der Arrestgegenstände (insbesondere Forderungen) auseinanderzusetzen
und diese als genügend glaubhaft erachtet. Aufgrund der sich darstellenden Sach-
lage bestehen entgegen dem beschwerdeführerischen (unbelegten) Vorbringen
keine genügenden Zweifel an der Existenz der Arrestgegenstände, um von einem
offensichtlichen und leicht erkennbaren Mangel des Arrestvollzuges auszugehen.
Eine Nichtigkeit liegt damit nicht vor. Soweit mit der Rüge eine Rechtsverletzung
geltend gemacht werden soll, ist darauf hinzuweisen, dass diese eine materielle
Voraussetzung des Arrestbewilligungsverfahrens (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG)
9 / 11


beschlägt, welche vom Arrestrichter zu beurteilen ist. Weitere potenzielle Nichtig-
keitsgründe sind weder ersichtlich noch erwiesen.
2.3.
Wie in E. 1.4.4. hingewiesen, rügt die Beschwerdeführerin eine Überpfän-
dung. Es seien Arrestgegenstände mit einem Wert über der Arrestforderung verar-
restiert worden (vgl. act. A.1, S. 15, Ziff. 23. f.).
Wie die Beschwerdeführerin richtig festhält, wird der Arrestbetrag gemäss Ar-
resturkunde vom 7. August 2019 mit CHF 241'000'000.00 zzgl. 0.01 % Zins (pro
Tag) seit dem 8. Juli 2016 beziffert. Der Schätzwert der verarrestierten Vermö-
genswerte beziffert die Arresturkunde einerseits mit CHF 187'442'374.00 und an-
dererseits
mit
CHF 96'327'000.00,
was
einem
Schätzungstotal
von
CHF 283'769'374.00 entspricht (vgl. Akten Betreibungsamt Prättigau/Davos, Ord-
ner, Ziffer 8, S. 10 in fine und S. 35 in fine). Zwar trifft zu, dass eine Überpfändung
grundsätzlich nicht statthaft ist (vgl. 97 Abs. 2 SchKG). Indes gilt es zu beachten,
dass i.d.R. ein Zuschlag von 20% zu dem im Zeitpunkt des Erlasses des Arrestbe-
fehls feststehenden Gesamtforderungsbetrages angemessen ist (vgl. Hans Rei-
ser, a.a.O., N 69 zu Art. 275 SchKG). Damit liegt die vom Betreibungsamt Prät-
tigau/Davos vorgenommene Arrestierung von Gegenständen im Umfang von
CHF 283'769'374.00 noch im angemessenen Rahmen. Dass eine zu tiefe Ein-
schätzung der Gegenstände zu einer Überpfändung führen würden, rügt die Be-
schwerdeführerin nicht. Die Rüge der Überpfändung zielt folglich ins Leere und ist
abzuweisen.
3.
Vor dem Hintergrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerde,
soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist und soweit darauf eingetreten wer-
den kann, abzuweisen ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird ein Entscheid über das Gesuch
um aufschiebende Wirkung obsolet.
5.
Weil sich die vorliegende Beschwerde vor dem Hintergrund des Gesagten
als offensichtlich unbegründet erweist, erfolgt deren Beurteilung in einzelrichterli-
cher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR
173.000).
6.
Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG ist abgesehen von hier
nicht einschlägigen Ausnahmen kostenlos (vgl. Art. 17 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);
Parteientschädigungen dürfen keine gesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2
GebVSchKG). Die intern zu verbuchenden Kosten von CHF 800.00 für das Be-
schwerdeverfahren verbleiben beim Kanton Graubünden.
10 / 11



III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie nicht als gegenstandslosgeworden am
Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird und soweit darauf einzutreten
wird, abgewiesen.
2.
Die Kosten in Höhe von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden.
3.
Ausseramtliche Entschädigungen werden keine gesprochen.
4.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be-
schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht
schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu-
reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vo-
raussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72
ff. und Art. 90 ff. BGG.
5.
Mitteilung an:


11 / 11

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.