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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils KSK-19-56: Kantonsgericht Graubünden

Die Gesuchstellerin wurde wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe belegt. Ihr Ehemann wurde im selben Fall freigesprochen. Die Gesuchstellerin beantragte eine Revision, da die beiden Entscheide in einem Widerspruch standen. Die Revision wurde aufgrund des Widerspruchs der Strafurteile gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO gutgeheissen. Der Strafbefehl wurde aufgehoben und die Akten an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen, und der Gesuchstellerin wird eine Prozessentschädigung zugesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-19-56

Kanton:GR
Fallnummer:KSK-19-56
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid KSK-19-56 vom 17.12.2019 (GR)
Datum:17.12.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter : Arrest; SchKG; Verfahren; Grundstück; Betreibungs; Beschwer; Verfügung; Grundstücke; Betreibungsamt; Plessur; Kanton; Graubünden; Konkurs; /Davos; Entscheid; Arrestvollzug; Prättigau/Davos; Eingabe; Kantonsgericht; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Rechtsanwalt; _strasse; Vernehmlassung; Vereinigung; Verfahrens; Parteien
Rechtsnorm:Art. 17 KG ;Art. 20a KG ;Art. 22 KG ;Art. 241 ZPO ;Art. 242 ZPO ;Art. 271 KG ;
Referenz BGE:113 III 139;
Kommentar:
Sarbach, Thomas, ZPO, Art. 242 ZPO, 2015
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts KSK-19-56

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Verfügung vom 17. Dezember 2019
Referenz
KSK 19 56
Instanz
Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung
Brunner, Vorsitzender

Guetg, Aktuar
Parteien
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner
c/o Vincenz & Partner, Masanserstrasse 40, 7000 Chur
gegen
Y.1___
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix C. Meier-Dieterle
Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich

Y.2___
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Brunschweiler
LALIVE SA, Stampfenbachplatz 4, Postfach 212, 8042 Zürich
Gegenstand
Arrestvollzug
Anfechtungsobj.
Verfügung des Betreibungsund Konkursamtes der Region Ples-
sur vom 16.07.2019,
Mitteilung
17. Dezember 2019


1 / 6

I. Sachverhalt
A.
Mit Arrestbegehren vom 28. Juni 2019 ersuchte die Y.2___ das Regio-
nalgericht Prättigau/Davos gestützt auf Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 i.V.m.
Art. 271 SchKG um Arrestierung sämtlicher in der Schweiz gelegenen Vermö-
genswerte von Y.1___.
B.
Das Regionalgericht Prättigau/Davos erliess am 10. Juli 2019, gleichentags
mitgeteilt, den Arrestbefehl und bezeichnete darin das Betreibungsamt Prät-
tigau/Davos als für den Vollzug zuständiges Lead-Betreibungsamt.
C.
Das Betreibungsamt Prättigau/Davos ersuchte mit Schreiben vom 13. Juli
2019 unter anderem das Betreibungsamt Plessur rechtshilfeweise um Vollzug des
Arrests Nr. ___ hinsichtlich der gemäss Arrestbefehl markierten Gegenstän-
den/Forderungen/Grundstücken bis zu einem Betrage von CHF 245'000'000.00.
Der Arrest (Requi Nr. ___; Arrest Nr. ___) wurde durch das Betreibungsamt
Plessur am 16. Juli 2019 vollzogen (Akten Betreibungsamt Plessur, Ordnerregister
Nr. 2).
D.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 wurde der X.___ der Einzug von Miet-
und Pachtzinsen der arrestierten Grundstücke wie folgt angezeigt (act. B. 1):
Grundstücke:
9.1 Nr. ___, ein Geschäftshaus mit Einstellhalle, ___weg, O.1___;
9.2 Nr. ___, ___platz, O.1___;
9.3 Nr. O.1___, ___, O.1___, ein selbständiges und dauerndes
Baurecht zulasten des Grundstückes Nr. ___, Plan Nr. ___,
___weg, O.1___, im Eigentum von A.___, O.1___, gültig bis
___;
9.4 Nr. ___, ein Geschäftshaus, ___strasse, O.1___;
9.5 Nr. ___ sowie die Parkplätze Nr.___ und ___ im 1. UG C-D
bzw. Nr. ___ und ___ im 2. UG C-D, ___strasse, O.1___; inkl.
60/210 Miteigentum an Grundstück Nr. O.1___/___;
9.6 Nr. ___, ___strasse, O.1___; inkl. ___ Miteigentum am
Grundstück Nr. O.1___/___ [sic!]; und
9.7 Nr. ___, ___strasse, O.1___
infolge Arrest
werden die von nun an fälligen Mietund Pachtzinse Ihrer Grundstücke
durch unsere Amtsstelle eingezogen.
2 / 6

[ ]
E.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2019 erhob die X.___ (nachfolgend Beschwer-
deführerin), vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner, Beschwerde
nach Art. 17 SchKG gegen den Arrestvollzug wegen Nichtigkeit erheben und be-
antragte die Aufhebung der Verfügung vom 16.07.2019 (act. B.1; Anzeige an den
Grundeigentümer betreffend Einzug der Mietund Pachtzinse und betreffend Her-
ausgabe von Verwaltungsunterlagen etc.; betreffend Arrestziffern 9.1-9.7).
F.
In seiner Vernehmlassung vom 12. August 2019 beantragte das Betrei-
bungsamt Plessur die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
G.
Die Beschwerdegegnerin reichte ihre Vernehmlassung mit Eingaben vom
23. August 2019 bzw. 2. September 2019 ein. Y.1___ teilte mit Eingabe vom 2.
September 2019 seinen Vernehmlassungsverzicht mit.
H.
Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben wird, soweit erforderlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.1.
Beim Kantonsgericht von Graubünden sind diverse Aufsichtsbeschwerden
hängig, die zu dem der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt
einen engen Bezug aufweisen (vgl. KSK 19 53/54/55/59/60/61/62). In den Verfah-
ren wird teilweise eine Vereinigung einzelner Verfahren beantragt. Zur Vereinfa-
chung des Prozesses können unter anderem selbständig eingereichte Klagen ver-
einigt werden (vgl. Art. 125 lit. c ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 17
Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]). Eine Vereinigung der Verfahren (auch nur
einzelner) erscheint dem Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei-
bungsund Konkurs des Kantonsgerichts von Graubünden nicht sachgemäss.
Abgesehen davon, dass als Beschwerdegegner teilweise unterschiedliche Voll-
zugsbehörden auftreten (Betreibungsämter Prättigau/Davos bzw. Plessur), würde
eine Vereinigung der Beschwerdeverfahren eher zu einer Verkomplizierung füh-
ren. Denn die einzelnen Verfahren unterscheiden sich in spezifischen Aspekten,
deren Ausarbeitung sowohl zu einer Aufblähung des Entscheides führten und da-
mit der Übersichtlichkeit des selben schaden würden. Auch akzentuierte die Ver-
einigung die Fehleranfälligkeit. Letztlich ist auch nicht ersichtlich, dass durch die
Vereinigung der Verfahren eine schnellere Verfahrenserledigung resultierte. Durch
die koordinierte Behandlung der separat geführten Verfahren ist sodann auch ge-
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währleistet, dass keine sich widersprechenden Entscheide ergehen. Vor diesem
Hintergrund sind die Verfahren nicht zu vereinigen. Dabei ist berücksichtigt, dass
die Parteien ihre Vernehmlassungen bereits eingereicht haben und ihnen auch bei
getrennter Verfahrensführung keine Kosten auferlegt werden.
1.2.
Mit ihrer Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG wendet sich die Beschwerde-
führerin gegen den durch das Betreibungsamt Plessur rechtshilfeweise vollzoge-
nen Arrest Nr. ___ (Requi Nr. ___) und verlangt dessen Aufhebung hinsicht-
lich der 9.1 bis 9.7 der Arresturkunde (vgl. act. A.1, Begehren Ziffer 1; Akten Be-
treibungsamt Plessur, Ordnerregister 2). Analog der Pfändung, welche Eingang in
der Pfändungsurkunde findet, ist der Arrestvollzug, der seinen Niederschlag in der
Arresturkunde findet, eine betreibungsamtliche Verfügung im Sinne von Art. 17
Abs. 1 SchKG und unterliegt insofern der dortigen Beschwerde an die Aufsichts-
behörde (vgl. auch Denise Weingart, Arrestabwehr - Die Stellung des Schuldners
und des Dritten im Arrestverfahren, Diss., Bern 2015, N 561; Urs Boller, Abwehr-
massnahmen: Arresteinsprache und Beschwerde, in: ZZZ 41/2017, S. 51). Dar-
über hinaus stellt auch die Arrestanzeige vom 16. Juli 2019, mit welcher der Be-
schwerdeführerin die Verarrestierung angezeigt wurde, eine Verfügung im formel-
len Sinne dar, die ohne weiteres anfechtbar ist (vgl. act. B.1).
1.3.
Die Beschwerdefrist beträgt grundsätzlich zehn Tage ab Kenntnisnahme
der Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG), es sei denn, sie werde wegen Rechtsver-
weigerung Rechtsverzögerung geführt bzw. es wird Nichtigkeit der selbigen
geltend gemacht (vgl. Art. 17 Abs. 3 SchKG und Art. 22 Abs. 1 SchKG). In casu
wurde der Beschwerdeführerin die Arrestlegung der Grundstücke gemäss Ziffern
9.1 bis 9.7 des Arrestbefehls am 16. Juli 2019 mit separaten Schreiben zur Kennt-
nis gebracht (act. B.1 und B.2). Die Beschwerde vom 26. Juli 2019 wurde damit
innert Frist erhoben. Eine allfällige Nichtigkeit wäre jederzeit von Amtes wegen zu
prüfen (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG). Darüber hinaus erfolgte die Beschwerde beim
Kantonsgericht von Graubünden als einzige Aufsichtsbehörde bei der hierfür zu-
ständigen Behörde (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG).
1.4.1. Die Legitimationsfrage zur Erhebung der betreibungsrechtlichen Aufsichts-
beschwerde ist nicht ausdrücklich geregelt, bildet aber dennoch unumgängliche
Prozessvoraussetzung für deren Erhebung. Nach Rechtsprechung und Lehre be-
sitzt ein legitimationsbegründendes schutzwürdiges Interesse, wer durch die ange-
fochtene Verfügung eines Vollstreckungsorganes in seinen rechtlich geschützten
zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist (Ur-
teil des Bundesgerichts 5A_494/2010 vom 12. November 2010 E. .1; BGE 129 III
595 E. 3. m.w.H.). Ein schutzwürdiges Interesse hat namentlich auch der Drittan-
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sprecher des Arrestobjekts gegen den Arrestvollzug als solchen (vgl. BGE 115 IIII
125 E. 2. und 3 = Pra 79 Nr. 175; BGE 113 III 139 E. 3.b = Pra 78 Nr. 117). Zu
beachten ist, dass infolge Mehrfachverweis die Bestimmungen der ZPO für das
Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde als kantonales Verfahrensrecht
zur Anwendung gelangen, wenn weder der Bund noch der Kanton spezifischen
Regeln vorsieht (vgl. Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG i.V.m. 20a Abs. 3 SchKG). Ge-
mäss Art. 242 ZPO ist das Verfahren, das aus anderen als der in Art. 241 ZPO
vorgesehenen Gründen ohne Entscheid endet, abzuschreiben. Dies insbesondere
dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei nach Eintritt der
Rechtshängigkeit
definitiv
wegfällt
(Thomas
Engler,
in:
Gehri/Jent-
Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, ZPO, 2. Auflage, Zürich 2015,
N 1 zu Art. 242 ZPO).
Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Beschwerdeführerin durch den Arrest-
vollzug als Dritteigentümerin der arrestierten Grundstücke und als Adressatin der
ihr gegenüber verfügten Anzeigen (act. B.1) in ihren Rechten betroffen und damit
zur Erhebung der Beschwerde grundsätzlich legitimiert. Indessen gilt zu beachten,
dass das Betreibungsamt Plessur mit Eingabe vom 13. September 2019 der Auf-
sichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitteilte, dass das Betrei-
bungsamt Prättigau/Davos den Arrest betreffend der arrestierten Grundstücke Nr.
9.1 bis 9.7 (vgl. act. B.1) aufgehoben habe (vgl. act. E.2, E.3 und E.4). Da sich die
Beschwerde nur gegen den Arrestvollzug hinsichtlich dieser Grundstücke richtete,
ist die Beschwerde infolge Wegfalls der Beschwer als gegenstandslos geworden
abzuschreiben.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird ein Entscheid über das Gesuch
um aufschiebende Wirkung obsolet.
3.
Die Verfügung ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000).
4.
Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG ist abgesehen von hier
nicht einschlägigen Ausnahmen kostenlos (vgl. Art. 17 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);
Parteientschädigungen dürfen keine gesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2
GebVSchKG). Die intern zu verbuchenden Kosten von CHF 500.00 für das Be-
schwerdeverfahren verbleiben beim Kanton Graubünden.




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III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeich-
nis abgeschrieben.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 verbleiben beim
Kanton Graubünden.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be-
schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht
schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu-
reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vo-
raussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72
ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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