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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils KSK-19-55: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschuldigte wurde vom Bezirksgericht Horgen schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe belegt. Er erhob Berufung, jedoch verspätet, weshalb das Obergericht des Kantons Zürich nicht darauf eingetreten ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 600.- wurden dem Beschuldigten auferlegt. Der Entscheid kann mit einer bundesrechtlichen Beschwerde angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-19-55

Kanton:GR
Fallnummer:KSK-19-55
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid KSK-19-55 vom 17.12.2019 (GR)
Datum:17.12.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Anzeige an den Grundeigen.
Schlagwörter : Arrest; Betreibungs; SchKG; Betreibungsamt; Verfahren; Beschwer; Plessur; Kanton; Verfügung; Graubünden; Konkurs; /Davos; Eingabe; Grundstücke; Kantonsgericht; Aufsichtsbehörde; Prättigau/Davos; Entscheid; Verfahrens; Arrestvollzug; Antrag; Vereinigung; Schuldbetreibung; Parteien; Rechtsanwalt; _strasse
Rechtsnorm:Art. 17 KG ;Art. 20a KG ;Art. 22 KG ;Art. 241 ZPO ;Art. 242 ZPO ;Art. 271 KG ;
Referenz BGE:113 III 139;
Kommentar:
Sarbach, Thomas, ZPO, Art. 242 ZPO, 2015
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts KSK-19-55

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Verfügung vom 17. Dezember 2019
Referenz
KSK 19 55
Instanz
Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung
Brunner, Vorsitzender

Guetg, Aktuar
Parteien
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner
c/o Vincenz & Partner, Masanserstrasse 40, 7000 Chur
gegen
Y.1___
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix C. Meier-Dieterle
Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich

Y.2___
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Brunschweiler
LALIVE SA, Stampfenbachplatz 4, Postfach 212, 8042 Zürich
Gegenstand
Arrestvollzug
Anfechtungsobj.
Verfügung des Betreibungsund Konkursamtes der Region Ples-
sur vom 16.07.2019,
Mitteilung
17. Dezember 2019


1 / 7


I. Sachverhalt
A.
Mit Arrestbegehren vom 28. Juni 2019 ersuchte die Y.2___ das Regio-
nalgericht Prättigau/Davos gestützt auf Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 i.V.m.
Art. 271 SchKG um Arrestierung sämtlicher in der Schweiz gelegenen Vermö-
genswerte von Y.1___.
B.
Das Regionalgericht Prättigau/Davos erliess am 10. Juli 2019, gleichentags
mitgeteilt, den Arrestbefehl und bezeichnete darin das Betreibungsamt Prät-
tigau/Davos als das für den Vollzug zuständiges Lead-Betreibungsamt.
C.
Das Betreibungsamt Prättigau/Davos ersuchte mit Schreiben vom 13. Juli
2019 unter anderem das Betreibungsamt Plessur rechtshilfeweise um Vollzug des
Arrests Nr. ___ hinsichtlich der gemäss Arrestbefehl markierten Gegenstän-
den/Forderungen/Grundstücken bis zu einem Betrage von CHF 245'000'000.00.
Der Arrest (Requi Nr. ___; Arrest Nr. ___) wurde durch das Betreibungsamt
Plessur am 16. Juli 2019 vollzogen (Akten Betreibungsamt Plessur, Ordnerregister
Nr. 2).
D.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 wurde der X.___ insbesondere Einzug
von Mietund Pachtzinsen von arrestierten Grundstücken wie folgt angezeigt (act.
B. 1):
Grundstücke:
10.1 Nr. ___, ___strasse, O.1___, ein selbständiges und dauerndes
Baurecht zulasten des Grundstücks Nr. ___, im Eigentum von A.___,
gültig bis ___; und
10.2. Nr. ___ Geschäftsliegenschaft, ___strasse, O.1___;
infolge Arrest werden die von nun an fälligen Miet-/Pachtzinse Ihrer Grund-
stücke durch unsere Amtsstelle eingezogen.
[ ]
Sie werden aufgefordert, dem Betreibungsamt innert 10 Tagen sämtliche
Verwaltungsunterlagen wie Miet-/Pachtverträge, Vertragsänderungen, Mie-
terspiegel, Hauswartvertrag, Kündigungen, Mieterdepots, Versicherungspo-
licen, Abonnementsverträge und Schlüssel zu leer stehenden Räumlichkei-
ten einzusenden, soweit sie nicht schon abgeliefert worden sind.
[ ]
E.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2019 erhob die X.___ (nachfolgend Beschwer-
deführerin), vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner, beim Kantons-
2 / 7


gericht von Graubünden Beschwerde nach Art. 17 SchKG gegen den Arrestvoll-
zug und beantragte was folgt:
1.
Es sei der Vollzug des Arrestes Nr. ___ (Requi Nr. ___) durch
das Betreibungsamt Plessur vom 16. Juli 2019 in Bezug auf die nach-
folgend bezeichneten und vom Arrest erfassten Vermögenswerte für
nichtig zu erklären und namentlich seien die nachfolgenden Verfügun-
gen vollumfänglich aufzuheben:
- Verfügung vom 16.07.2019 betreffend Anzeige an den Grundeigen-
tümer betreffend Einzug der Miet-/Pachtzinse und betreffend Her-
ausgabe von Verwaltungsunterlagen und Schlüsseln infolge Arrests,
für die Grundstücke:

10.1 Nr. ___, ___strasse, O.1___, ein selbständiges und
dauerndes Baurecht zulasten des Grundstücks Nr. ___, im Eigen-
tum von A.___, gültig bis ___; und

10.2 Nr. ___, Geschäftsliegenschaft, ___strasse, O.1___
2.
Es sei das Betreibungsamt anzuweisen, die entsprechenden Vermö-
genswerte sofort aus dem Arrest zu entlassen.
3.
Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) gemäss Ge-
setz.
F.
In seiner Stellungnahme vom 12. August 2019 beantragt das Betreibungs-
und Konkursamt Plessur das Folgende:
3. Antrag
Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
G.
Die Y.2___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechts-
anwalt lic. iur. André Brunschweiler, beantragte in ihrer auf prozessuale Anträge
beschränkten ersten Eingabe vom 23. August 2019, den beschwerdeführerischen
Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen und ihren Antrag
auf Verfahrensvereinigung der beim Kantonsgericht von Graubünden hängigen
Beschwerdeverfahren KSK19 53 und KSK 19 59 gutzuheissen und ihr Frist zur
Einreichung einer konsolidierten Beschwerdeschrift zu setzen.
H.
Mit Eingabe vom 2. September 2019 reichte die Beschwerdegegnerin ihre
Vernehmlassung ein, worin sie das Folgende beantragte:
1.
Es sei die Aufsichtsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen soweit da-
rauf einzutreten ist.
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2.
Es sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf aufschiebende Wirkung
der Beschwerde abzuweisen.
3.
Es seien weder Kosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzu-
sprechen.


Prozessualer Antrag

Die vorliegende Stellungnahme sei der Beschwerdeführerin und allfäl-
ligen anderen Verfahrensbeteiligten zwecks Gleichbehandlung erst
nach Ablauf deren Vernehmlassungsfristen zuzustellen.
I.
Mit Eingabe vom 2. September 2019 teilte Y.1___ (nachfolgend Be-
schwerdegegner) seinen Vernehmlassungsverzicht mit.
J.
Mit Eingabe vom 13. September 2019 zeigte das Betreibungsamt Plessur
unter Hinweis auf ein Schreiben des Lead-Betreibungsamtes Prättigau/Davos vom
12. September 2019 dem Kantonsgericht von Graubünden die Entlassung diver-
ser Grundstücke aus dem Arrest an, insbesondere die Positionen 10.1 bis 10.2.
K.
Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben wird, soweit erforderlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.1.
Beim Kantonsgericht von Graubünden sind diverse Aufsichtsbeschwerden
hängig, die zu dem der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt
einen engen Bezug aufweisen (vgl. KSK 19 53/54/56/59/60/61/62). In den Verfah-
ren wird teilweise eine Vereinigung einzelner Verfahren beantragt. Zur Vereinfa-
chung des Prozesses können unter anderem selbständig eingereichte Klagen ver-
einigt werden (vgl. Art. 125 lit. c ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 17
Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]). Eine Vereinigung der Verfahren (auch nur
einzelner) erscheint dem Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei-
bungsund Konkurs des Kantonsgerichts von Graubünden nicht sachgemäss.
Abgesehen davon, dass als Beschwerdegegner teilweise unterschiedliche Voll-
zugsbehörden auftreten (Betreibungsämter Prättigau/Davos bzw. Plessur), würde
eine Vereinigung der Beschwerdeverfahren eher zu einer Verkomplizierung füh-
ren. Denn die einzelnen Verfahren unterscheiden sich in spezifischen Aspekten,
deren Ausarbeitung sowohl zu einer Aufblähung des Entscheides führten und da-
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mit der Übersichtlichkeit des selben schaden würden. Auch würde die Vereinigung
die Fehleranfälligkeit akzentuieren. Letztlich ist auch nicht ersichtlich, dass durch
die Vereinigung der Verfahren eine schnellere Verfahrenserledigung resultierte.
Durch die koordinierte Behandlung der separat geführten Verfahren ist sodann
auch gewährleistet, dass keine sich widersprechenden Entscheide ergehen. Vor
diesem Hintergrund sind die Verfahren nicht zu vereinigen. Dabei ist berücksich-
tigt, dass die Parteien ihre Vernehmlassungen bereits eingereicht haben und
ihnen auch bei getrennter Verfahrensführung keine Kosten auferlegt werden.
1.2.
Mit seiner Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG wendet sich die Beschwer-
deführerin gegen den durch das Betreibungsamt Plessur rechtshilfeweise durch-
geführten Arrestvollzug (Arrest Nr. ___; Requi Nr. ___) und verlangt dessen
Aufhebung hinsichtlich der Ziffern 10.1 und 10.2 der Arresturkunde (vgl. act. A.1,
Begehren Ziffer 1; Akten Betreibungsamt Plessur, Ordnerregister 2). Analog der
Pfändung, welche Eingang in der Pfändungsurkunde findet, ist der Arrestvollzug,
der seinen Niederschlag in der Arresturkunde findet, eine betreibungsamtliche
Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG und unterliegt insofern der dortigen
Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (vgl. auch Denise Weingart, Arrestabwehr -
Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfahren, Diss., Bern 2015,
N 561; Urs Boller, Abwehrmassnahmen: Arresteinsprache und Beschwerde, in:
ZZZ 41/2017, S. 51). Darüber hinaus bildet auch die Arrestanzeige vom 16. Juli
2019, mit welcher der Beschwerdeführerin die Verarrestierung angezeigt wurden,
Verfügung im formellen Sinne, die ohne weiteres anfechtbar ist (vgl. act. B.1).
1.3.
Die Beschwerdefrist beträgt grundsätzlich zehn Tage ab Kenntnisnahme
der Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG), es sei denn, sie werde wegen Rechtsver-
weigerung Rechtsverzögerung geführt bzw. es wird Nichtigkeit der selbigen
geltend gemacht (vgl. Art. 17 Abs. 3 SchKG und Art. 22 Abs. 1 SchKG). In casu
wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben 16. Juli 2019 die Arrestlegung be-
treffend die Ziffer 10.1 und 10.2 gemäss Arrestbefehl zur Kenntnis gebracht (act.
B.1). Die Beschwerde vom 26. Juli 2019 wurde damit innert Frist erhoben. Eine
allfällige Nichtigkeit wäre jederzeit von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 22 Abs. 1
SchKG). Darüber hinaus erfolgte die Beschwerde beim Kantonsgericht von Grau-
bünden als einzige Aufsichtsbehörde bei der hierfür zuständigen Behörde (vgl. Art.
17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG).
1.4.
Die Legitimationsfrage zur Erhebung der betreibungsrechtlichen Aufsichts-
beschwerde ist nicht ausdrücklich geregelt, bildet aber dennoch unumgängliche
Prozessvoraussetzung für deren Erhebung. Nach Rechtsprechung und Lehre be-
sitzt ein legitimationsbegründendes schutzwürdiges Interesse, wer durch die ange-
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fochtene Verfügung eines Vollstreckungsorganes in seinen rechtlich geschützten
zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist (Ur-
teil des Bundesgerichts 5A_494/2010 vom 12. November 2010 E. .1; BGE 129 III
595 E. 3. m.w.H.). Ein schutzwürdiges Interesse hat namentlich auch der Drittan-
sprecher des Arrestobjekts gegen den Arrestvollzug als solchen (vgl. BGE 115 IIII
125 E. 2. und 3 = Pra 79 Nr. 175; BGE 113 III 139 E. 3.b = Pra 78 Nr. 117). Zu
beachten ist, dass infolge Mehrfachverweis die Bestimmungen der ZPO für das
Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde als kantonales Verfahrensrecht
zur Anwendung gelangen, wenn weder der Bund noch der Kanton spezifischen
Regeln vorsieht (vgl. Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG i.V.m. 20a Abs. 3 SchKG). Ge-
mäss Art. 242 ZPO ist das Verfahren, das aus anderen als der in Art. 241 ZPO
vorgesehenen Gründen ohne Entscheid endet, abzuschreiben. Dies insbesondere
dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei nach Eintritt der
Rechtshängigkeit
definitiv
wegfällt
(Thomas
Engler,
in:
Gehri/Jent-
Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, ZPO, 2. Auflage, Zürich 2015,
N 1 zu Art. 242 ZPO).
Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Beschwerdeführerin durch den Arrest-
vollzug als (formelle) Dritteigentümerin der Arrestgrundstücke (Nr. 10.1 und 10.2)
und als Adressatin der ihr gegenüber verfügten Anzeige (act. B.1) in ihren Rech-
ten betroffen und damit grundsätzlich zur Erhebung der Beschwerde legitimiert.
Indessen gilt zu beachten, dass das Betreibungsamt Plessur mit Eingabe vom 13.
September 2019 der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mitteil-
te, dass das Betreibungsamt Prättigau/Davos den Arrest betreffend der arrestier-
ten Grundstücke Nr. 10.1 und 10.2 (vgl. act. B.1) aufgehoben habe (vgl. act. E.2
und E.5). Da sich die Beschwerde nur gegen den Arrestvollzug hinsichtlich dieser
Grundstücke richtete, ist die Beschwerde infolge Wegfalls der Beschwer als ge-
genstandslos geworden abzuschreiben.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird ein Entscheid über das Gesuch
um aufschiebende Wirkung obsolet.
3.
Die Verfügung ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000).
4.
Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG ist abgesehen von hier
nicht einschlägigen Ausnahmen kostenlos (vgl. Art. 17 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);
Parteientschädigungen dürfen keine gesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2
GebVSchKG). Die intern zu verbuchenden Kosten von CHF 500.00 für das Be-
schwerdeverfahren verbleiben beim Kanton Graubünden.
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III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeich-
nis abgeschrieben.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 verbleiben beim
Kanton Graubünden.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be-
schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht
schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu-
reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vo-
raussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72
ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:


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