Der Beschwerdeführer A. hat Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eingereicht, nachdem er bei einem Unfall Prellungen erlitten hatte. Die Beschwerdegegnerin B. wurde beschuldigt, fahrlässige Körperverletzung begangen zu haben. Die Staatsanwaltschaft entschied jedoch, keine Strafuntersuchung einzuleiten, da sie keine Pflichtwidrigkeit seitens der Beschwerdegegnerin sah. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Beschwerdegegnerin die Kollision hätte verhindern können. Letztendlich entschied das Obergericht des Kantons Zürich, dass die Beschwerdegegnerin keine Sorgfaltspflichten verletzt hatte und wies die Beschwerde ab.
Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-19-54
Kanton: | GR |
Fallnummer: | KSK-19-54 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 17.12.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Arrestierung einer Forderung |
Schlagwörter : | Arrest; SchKG; Namenaktien; Betreibungs; Beschwer; Betreibungsamt; Aktien; Rechtsanwalt; Verfügung; Plessur; Forderung; Verfahren; Arrestvollzug; Arrests; Arrestbefehl; Vollzug; Forderungen; Nichtigkeit; Konkurs; Arrestierung; Kanton; Gesel; Vernehmlassung; Graubünden |
Rechtsnorm: | Art. 17 KG ;Art. 22 KG ;Art. 241 ZPO ;Art. 242 ZPO ;Art. 271 KG ;Art. 274 KG ;Art. 275 KG ;Art. 278 KG ; |
Referenz BGE: | 113 III 139; 129 III 203; 130 III 579; 134 III 122; 136 III 379; |
Kommentar: | Sarbach, Thomas, ZPO, Art. 242 ZPO, 2015 Hans, Staehelin, Basler Kommentar Bundesgesetz über die Schuldbe- treibung und Konkurs, Art. 275 SchKG, 2010 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts KSK-19-54
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Entscheid vom 17. Dezember 2019
Referenz
KSK 19 54
Instanz
Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung
Brunner, Vorsitzender
Guetg, Aktuar
Parteien
X.1___
Beschwerdeführer
X.2___
Beschwerdeführerin
beide vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner
c/o Vincenz & Partner, ___strasse 40, 7000 Chur
gegen
Y.1___
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Brunschweiler
LALIVE SA, Stampfenbachplatz 4, Postfach 212, 8042 Zürich
Y.2___
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix C. Meier-Dieterle
Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich
Gegenstand
Arrestvollzug
Anfechtungsobj.
Verfügung des Betreibungsund Konkursamtes der Region Ples-
sur vom 16.07.2019,
1 / 14
Mitteilung
17. Dezember 2019
2 / 14
I. Sachverhalt
A.
Mit Arrestbegehren vom 28. Juni 2019 ersuchte die Y.1___ das Regio-
nalgericht Prättigau/Davos gestützt auf Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 i.V.m.
Art. 271 SchKG um Arrestierung sämtlicher in der Schweiz gelegenen Vermö-
genswerte von Y.2___.
B.
Das Regionalgericht Prättigau/Davos erliess am 10. Juli 2019, gleichentags
mitgeteilt, den Arrestbefehl und bezeichnete darin das Betreibungsamt Prät-
tigau/Davos als für den Vollzug zuständiges Lead-Betreibungsamt.
C.
Das Betreibungsamt Prättigau/Davos ersuchte mit Schreiben vom 13. Juli
2019 unter anderem das Betreibungsamt Plessur rechtshilfeweise um Vollzug des
Arrests Nr. ___ hinsichtlich der gemäss Arrestbefehl markierten Gegenstän-
den/Forderungen/Grundstücken bis zu einem Betrage von CHF 245'000'000.00.
Der Arrest (Requi Nr. ___; Arrest Nr. ___) wurde durch das Betreibungsamt
Plessur am 16. Juli 2019 vollzogen (act. Betreibungsamt Plessur, Ordnerregister
Nr. 2).
D.
Gestützt auf den Arrestbefehl vom 10. Juli 2019 bzw. auf die Arresturkunde
vom 16. Juli 2019, letztere dem Betreibungsamt Prättigau/Davos am 25. Juli 2019
bzw. 30. Juli 2019 übermittelt, zeigte das Betreibungsamt Plessur Rechtsanwalt
lic. iur. X.1___ mit vier separaten Schreiben die Arrestierung einer Forderung
an. Deren Wortlaut ist wie folgt (act. B.1 bis B. 4):
(Act. B.1):
Gegenstand der arrestierten Forderung:
Sämtliche (Herausgabe-)Ansprüche und Forderungen des Arrestschuld-
ners auf Vermögenswerte und Aktientitel aus Treuhandverhältnissen
und/oder aufgrund alleiniger Begünstigtenstellung, welche dem Arrest-
schuldner gegenüber den folgenden Personen bzw. Stiftungen zustehen:
Rechtsanwalt lic. iur. X.1___, ___strasse, O.1___, insbesondere auf
13.1 Herausgabe von Aktienzertifikaten an den folgenden Gesellschaf-
ten:
sämtliche Aktien(zertifikate) (formell) lautend auf die Familienstiftung
"A.___", c/o [ ], deponiert bei Rechtsanwalt X.1___, [ ], insbesonde-
re
3.1 1'600 Namenaktien zu CHF 1'000 der B.___, [ ];
3.2 100 Namenaktien zu CHF 1'000 der C.___, [ ];
3 / 14
3.3 930 Namenaktien zu CHF 1'000 der D.___, [ ]
sämtliche Aktien(zertifikate) (formell) lautend auf die X.2___, [ ], an den
folgenden Gesellschaften, deponiert bei Rechtsanwalt X.1___, [ ]:
5.1. 400 Namenaktien zu CHF 1'000 der B.___, [ ];
5.2. 100 Namenaktien zu CHF 1'000 der C.___, [ ];
5.3. 70 Namenaktien zu CHF 1'000 der D.___, [ ];
13.2. Dividendenund sonstige (Ausschüttungs-)ansprüche, die sich aus
der (formellen) Aktionärsstellung von Rechtsanwalt X.1___ aus den 100
Namenaktien an der X.2___, [ ] ergeben.
[ ]
(Act. B.2):
Gegenstand der arrestierten Forderung:
Sämtliche (Aktien)zertifikate (formell) lautend auf die X.2___ [ ], an den
folgenden Gesel schaften, deponiert bei Rechtsanwalt X.1___, [ ]:
5.1. 400 Namenaktien zu CHF 1'000 der B.___, [ ];
5.2. 100 Namenaktien zu CHF 1'000 der C.___, [ ];
5.3. 70 Namenaktien zu CHF 1'000 der D.___, [ ];
[ ]
(act. B.3):
Gegenstand der arrestierten Forderung:
4. Sämtliche Forderungen, Dividendenund sonstige Ausschüttungsan-
sprüche, die sich aus der (formellen) Aktionärsstellung der Familienstiftung
"A.___", [ ], ergeben,
insbesondere aus den 80 Namenaktien zu CHF 1'000 der E.___, [ ];
[ ]
(act. B.4):
Gegenstand der arrestierten Forderung:
sämtliche Aktien(zertifikate) (formell) lautend auf die Familienstiftung
"A.___", [ ], deponiert bei Rechtsanwalt X.1___, [ ], insbesondere
3.1. 1'600 Namenaktien zu CHF 1'000 der B.___, [ ];
3.2. 100 Namenaktien zu CHF 1'000 der C.___, [ ];
4 / 14
3.3. 930 Namenaktien zu CHF 1'000 der D.___, [ ]
[ ]
E.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2019 erhoben X.1___ (nachfolgend Beschwer-
deführer) und die X.2___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), beide vertreten
durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner, gegen den Arrestvollzug vom 16. Juli
2019 Beschwerde und liessen das Folgende beantragen:
1.
Es sei der Vollzug des Arrestes Nr. ___ (Requi Nr. ___) durch
das Betreibungsamt Plessur vom 16. Juli 2019 in Bezug auf die nach-
folgend bezeichneten und vom Arrest erfassten Vermögenswerte für
nichtig zu erklären und namentlich seien die nachfolgenden Verfügun-
gen vollumfänglich aufzuheben:
- Verfügung vom 16.07.2019 betreffend Arrestierung einer Forde-
rung mit folgendem Gegenstand:
"Sämtliche (Herausgabe-)Ansprüche und Forderungen des Arrest-
schuldners auf Vermögenswerte und Aktientitel aus Treuhandver-
hältnissen und/oder aufgrund alleiniger Begünstigtenstellung, wel-
che dem Arrestschuldner gegenüber den folgenden Personen
bzw. Stiftungen zustehen:
Rechtsanwalt X.1___, ___strasse, O.1___, insbesondere
auf:
13.1 Herausgabe von Aktienzertifikaten an den folgenden Gesell-
schaften:
sämtliche Aktien(zertifikate) (formell) lautend auf die Familienstif-
tung "A.___", c/o F.___, deponiert bei Rechtsanwalt
X.1___, ___strasse, O.1___, insbesondere
3.1 1'600 Namenaktien zu CHF 1'000 der B.___, [ ];
3.2 100 Namenaktien zu CHF 1'000 der C.___, [ ];
3.3 930 Namenaktien zu CHF 1'000 der D.___, [ ]
Sämtliche Aktien(zertifikate) (formell) lautend auf die X.2___,
[ ], an den folgenden Gesel schaften, deponiert bei Rechtsanwalt
X.1___, [ ]:
5.1 400 Namenaktien zu CHF 1'000 der B.___, [ ];
5.2 100 Namenaktien zu CHF 1'000 der C.___, [ ];
5.3 70 Namenaktien zu CHF 1'000 der D.___, [ ];
5 / 14
13.2 Dividendenund sonstige (Ausschüttungs-)ansprüche, die
sich aus der (formellen) Aktionärsstellung von Rechtsanwalt
X.1___ aus den 100 Namenaktien an der X.2___, [ ], erge-
ben.
- Verfügung vom 16.07.2019 betreffend Arrestierung einer Forde-
rung mit folgendem Gegenstand:
Sämtliche Aktien(zertifikate) (formell) lautend auf die X.2___,
[ ], an den folgenden Gesel schaften, deponiert bei Rechtsanwalt
X.1___, [ ]:
5.1 400 Namenaktien zu CHF 1'000 der B.___, [ ];
5.2 100 Namenaktien zu CHF 1'000 der C.___, [ ];
5.3 70 Namenaktien zu CHF1'0000 der D.___, [ ]
- Verfügung vom 16.07.2019 betreffend Arrestierung einer Forde-
rung mit folgendem Gegenstand:
4. Sämtliche Forderungen, Dividenden und sonstige Ausschüt-
tungsansprüche, die sich aus der (formellen) Aktionärsstellung
der Familienstiftung "A.___", [ ], ergeben,
insbesondere aus den 80 Namenaktien zu CHF 1'000 der
E.___, [ ]
- Verfügung vom 16.07.2019 betreffend Arrestierung einer Forde-
rung mit folgendem Gegenstand:
Sämtliche Aktien(zertifikate) (formell) lautend auf die Familienstif-
tung "A.___", [ ], deponiert bei Rechtsanwalt X.1___, [ ],
insbesondere
3.1 1'600 Namenaktien zu CHF 1'000 der B.___, [ ];
3.2 100 Namenaktien zu CHF 1'000 der C.___, [ ];
3.3 930 Namenaktien zu CHF 1'000 der D.___, [ ]
2.
Es sei das Betreibungsamt Plessur anzuweisen, die entsprechenden
Vermögenswerte sofort aus dem Arrest zu entlassen.
3.
Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) gemäss Ge-
setz.
F.
In seiner Stellungnahme vom 12. August 2019 beantragt das Betreibungs-
und Konkursamt Plessur das Folgende:
6 / 14
2. Antrag
2.1 Auf die Verfügung gemäss der Anzeige 1 dieser Vernehmlassung ist
nicht einzutreten, da diese bereits aufgehoben und somit in Wiederer-
wägung gezogen wurde.
2.2 Auf die Verfügung gemäss Anzeige 2 dieser Vernehmlassung ist im
Umfang der aufgehobenen Ziffer 13.2 nicht mehr einzutreten, da diese
bereits aufgehoben und somit in Wiedererwägung gezogen wurde.
2.3 Die Beschwerde bezüglich der "Anzeige von der Arrestierung einer
Forderung - Teil 2" dieser Vernehmlassung sei abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
G.
Die Y.1___ (Arrestgläubigerin; nachfolgend Beschwerdegegnerin), ver-
treten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Brunschweiler, beantragte in ihrer auf
prozessuale Anträge beschränkten ersten Eingabe vom 23. August 2019, den be-
schwerdeführerischen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzu-
lehnen und ihren Antrag auf Verfahrensvereinigung der beim Kantonsgericht von
Graubünden hängigen Beschwerdeverfahren KSK19 53 und KSK 19 59 gutzu-
heissen und ihr Frist zur Einreichung einer konsolidierten Beschwerdeschrift zu
setzen.
H.
Mit Eingabe vom 2. September 2019 reichte die Beschwerdegegnerin ihre
Vernehmlassung ein, worin sie das Folgende beantragte:
1.
Es sei die Aufsichtsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
2.
Der Antrag der Beschwerdeführer 1 und 2 auf aufschiebende Wirkung
sei abzuweisen.
3.
Es seien weder Kosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzu-
sprechen.
Prozessualer Antrag
Die vorliegende Stellungnahme sei den Beschwerdeführern 1 und 2
und allfälligen anderen Verfahrensbeteiligten zwecks Gleichbehand-
lung erst nach Ablauf deren Vernehmlassungsfristen zuzustellen.
I.
Ebenfalls mit Eingabe vom 2. September 2019 teilte Y.2___ (Arrest-
schuldner; nachfolgend Beschwerdegegner) seinen Vernehmlassungsverzicht mit.
J.
Auf die Ausführungen in den Eingaben wird, soweit erforderlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
7 / 14
II. Erwägungen
1.1.
Beim Kantonsgericht von Graubünden sind diverse Aufsichtsbeschwerden
hängig, die zu dem der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt
einen engen Bezug aufweisen (vgl. KSK 19 53/55/56/59/60/61/62). In den Verfah-
ren wie auch im vorliegenden wird teilweise eine Vereinigung einzelner Verfah-
ren beantragt. Zur Vereinfachung des Prozesses können unter anderem selbstän-
dig eingereichte Klagen vereinigt werden (vgl. Art. 125 lit. c ZPO i.V.m. Art. 20a
Abs. 3 SchKG i.v.m. Art. 17 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]). Eine Vereinigung
der Verfahren (auch nur einzelner) erscheint dem Vorsitzenden der Aufsichtsbe-
hörde über Schuldbetreibungsund Konkurs des Kantonsgerichts von Graubün-
den nicht sachgemäss. Abgesehen davon, dass als Beschwerdegegner teilweise
unterschiedliche Vollzugsbehörden auftreten (Betreibungsämter Prättigau/Davos
bzw. Plessur), würde eine Vereinigung der Beschwerdeverfahren eher zu einer
Verkomplizierung führen. Denn die einzelnen Verfahren unterscheiden sich in
spezifischen Aspekten, deren Ausarbeitung sowohl zu einer Aufblähung des Ent-
scheides führten und damit der Übersichtlichkeit des selben schaden würden.
Auch erhöhte die Vereinigung die Fehleranfälligkeit. Letztlich ist auch nicht ersicht-
lich, dass durch die Vereinigung der Verfahren eine schnellere Verfahrenserledi-
gung resultierte. Durch die koordinierte Behandlung der separat geführten Verfah-
ren ist sodann auch gewährleistet, dass keine sich widersprechenden Entscheide
ergehen. Vor diesem Hintergrund sind die Verfahren nicht zu vereinigen. Dabei ist
berücksichtigt, dass die Parteien ihre Vernehmlassungen bereits eingereicht ha-
ben und ihnen auch bei getrennter Verfahrensführung keine Kosten auferlegt wer-
den.
1.2.
Mit ihrer Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG wenden sich die Beschwerde-
führer gegen den durch das Betreibungsamt Plessur rechtshilfeweise durchgeführ-
ten Arrestvollzug (Arrest Nr. ___; Requi Nr. ___) und verlangen dessen Auf-
hebung hinsichtlich der in Sachverhalt Litera E. erwähnten Ziffern (vgl. act. A.1,
Begehren Ziffer 1; Akten Betreibungsamt Plessur, Ordnerregister 2). Analog der
Pfändung, welche Eingang in der Pfändungsurkunde findet, ist der Arrestvollzug,
der seinen Niederschlag in der Arresturkunde findet, eine betreibungsamtliche
Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG und unterliegt insofern der dortigen
Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (vgl. auch Denise Weingart, Arrestabwehr -
Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfahren, Diss., Bern 2015,
N 561; Urs Boller, Abwehrmassnahmen: Arresteinsprache und Beschwer-de, in:
ZZZ 41/2017, S. 51). Darüber hinaus bilden auch die Arrestanzeigen vom 16. Juli
8 / 14
2019, mit welchen den Beschwerdeführern die Verarrestierung angezeigt wurden,
Verfügungen im formellen Sinne, die ohne weiteres anfechtbar sind (vgl. act. B.1
bis B.4).
1.3.
Die Beschwerdefrist beträgt grundsätzlich zehn Tage ab Kenntnisnahme
der Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG), es sei denn, sie werde wegen Rechtsver-
weigerung Rechtsverzögerung geführt bzw. es wird Nichtigkeit der selbigen
geltend gemacht (vgl. Art. 17 Abs. 3 SchKG und Art. 22 Abs. 1 SchKG). In casu
wurde den Beschwerdeführern die Arrestlegung am 16. Juli 2019 mit separaten
Schreiben zur Kenntnis gebracht (act. B.1 bis B.4). Die Beschwerde vom 26. Juli
2019 wurde damit innert Frist erhoben. Eine allfällige Nichtigkeit wäre jederzeit
von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 22 Abs. 1 SchKG). Darüber hinaus erfolgte
die Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als einzige Aufsichtsbe-
hörde bei der hierfür zuständigen Behörde (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art.
13 EGzSchKG).
1.4.1. Die Legitimationsfrage zur Erhebung der betreibungsrechtlichen Aufsichts-
beschwerde ist nicht ausdrücklich geregelt, bildet aber dennoch unumgängliche
Prozessvoraussetzung für deren Erhebung. Nach Rechtsprechung und Lehre be-
sitzt ein legitimationsbegründendes schutzwürdiges Interesse, wer durch die ange-
fochtene Verfügung eines Vollstreckungsorganes in seinen rechtlich geschützten
zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist (Ur-
teil des Bundesgerichts 5A_494/2010 vom 12. November 2010 E. .1; BGE 129 III
595 E. 3. m.w.H.). Ein schutzwürdiges Interesse hat namentlich auch der Drittan-
sprecher des Arrestobjekts gegen den Arrestvollzug als solchen (vgl. BGE 115 IIII
125 E. 2. und 3 = Pra 79 Nr. 175; BGE 113 III 139 E. 3.b = Pra 78 Nr. 117). Zu
beachten ist, dass infolge Mehrfachverweis die Bestimmungen der ZPO für das
Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde als kantonales Verfahrensrecht
zur Anwendung gelangen, wenn weder der Bund noch der Kanton spezifischen
Regeln vorsieht (vgl. Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG i.V.m. 20a Abs. 3 SchKG). Ge-
mäss Art. 242 ZPO ist das Verfahren, das aus anderen als der in Art. 241 ZPO
vorgesehenen Gründen ohne Entscheid endet, abzuschreiben. Dies insbesondere
dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei nach Eintritt der
Rechtshängigkeit
definitiv
wegfällt
(Thomas
Engler,
in:
Gehri/Jent-
Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, ZPO, 2. Auflage, Zürich 2015,
N 1 zu Art. 242 ZPO).
Die Beschwerdeführer werden durch den Arrestvollzug als (behauptete) Drittei-
gentümer der Arrestgegenstände bzw. als Dritte, bei denen Forderungen verar-
restiert wurden und als Adressaten der ihnen gegenüber verfügten Anzeigen (act.
9 / 14
B.1 bis B.4) in ihren Rechten betroffen, womit sie zur Erhebung der Beschwerde
grundsätzlich legitimiert sind. Indessen gilt zu beachten, dass das Betreibungsamt
Plessur mit separaten Verfügungen vom 8. August 2019 in Anwendung von Art. 17
Abs. 4 SchKG die Aufhebung der Sperre betreffend den Ziffern 4 und 13.2 ge-
mäss Arrestbefehl verfügte (vgl. Akten Betreibungsamt Plessur, Ordnerregister 7).
Im Umfang ihres Wegfalles besteht kein Beschwer mehr, so dass die Beschwerde
in diesen Punkten als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
1.4.2. Einer eingehenderen Prüfung bedarf die Beschwerdelegitimation hinsicht-
lich des Arrestvollzugs betreffend die übrigen Ziffern (vgl. vorstehend Sachverhalt
E.; vgl. auch act. B.2 und Akten Betreibungsamt Plessur, Ordnerregister 1 und 2).
1.4.3. Sämtliche Rügen, welche die materiellen Voraussetzungen des Arrests zum
Gegenstand haben, sind grundsätzlich mit Einsprache gemäss Art. 278 SchKG
geltend zu machen. Unter die materiellen Arrestvoraussetzungen fallen insbeson-
dere auch die Vermögensgegenstände des Schuldners sowie deren Bestand (vgl.
Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Da eine Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG immer
ausgeschlossen ist, wo eine gerichtliche Klage gegeben ist (vgl. Art. 17 Abs. 1
SchKG), fehlt es an der Beschwerdelegitimation, sodass auf die Rüge nicht einge-
treten werden kann (vgl. auch BGE 129 III 203 = Pra 92 Nr. 140 E. 2.4.; Urs Boller,
a.a.O., S. 52; Arthur Terekhov, Neuerungen im Betreibungsregisterrecht von den
diversen Schwachstellen des Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, in: ZZZ 47/2019, S. 226).
Das Betreibungsamt ist grundsätzlich verpflichtet, den vom Gericht ausgestellten
Arrestbefehl zu vollziehen, ohne diesen inhaltlich zu überprüfen. Seine Kompeten-
zen beschränken sich auf die formelle Überprüfung des Arrestbefehls und auf die
eigentlichen Massnahmen des Arrestvollzugs (BGE 129 III 203 = Pra 92 Nr. 140).
Einer Beschwerde zugänglich sind damit insbesondere folgende Rügen: Vollzug
eines Arrests durch eine unzuständige Behörde eines von einer unzuständi-
gen Behörde erlassenen Arrestbefehls: verspäteter unrichtiger Arrestvollzug;
Vollzug eines formell ungenügenden Arrestbefehls, der z.B. nicht alle von Art. 274
Abs. 2 SchKG verlangten Angaben enthält der die Arrestgegenstände nicht
klar genug bezeichnet bzw. individualisiert; Arrestierung unpfändbarer Vermö-
genswerte; Arrestbefehl mit nicht existierenden Vermögensgegenständen; Arrest-
befehl gegen einen verstorbenen Schuldner (vgl. BGE 129 III 203 = Pra 92 Nr.
140; BGE 130 III 579; Walter Stoffel, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler
Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 2. Auflage,
Basel 2010, N 21 ff. zu Art. 274 SchKG; Felix Meier-Dieterle, in: Daniel Hunkeler
[Hrsg.], Kurzkommentar, SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, N 12 zu Art. 276
SchKG). Wenn sich der Arrestbefehl als unzweifelhaft nichtig erweist, muss es
10 / 14
den Vollzug verweigern, denn der Vollzug eines nichtigen Befehls wäre nach Art.
22 SchKG ebenfalls nichtig (BGE 136 III 379 E. 3.1; vgl. zum Ganzen Urs Boller,
a.a.O., S. 51). Von der Nichtigkeit einer Verfügung kann nur ausgegangen wer-
den, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwerwiegend ist, wenn er of-
fensichtlich zumindest leicht erkennbar ist, und wenn die Rechtssicherheit
durch die Nichtigerklärung nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. zum Ganzen Markus
Dieth/Georg Wohl, in: Daniel Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, SchKG, 2. Aufla-
ge, Basel 2014, N 1 zu Art. 22 SchKG).
1.4.5. Die Beschwerdeführer tragen vor, dass die angefochtenen Verfügungen
fälschlicherweise die Verarrestierung von sämtlichen Ansprüchen und Forderun-
gen vorsehe, welche dem Arrestschuldner aus Vermögenswerten und Aktientiteln
zustünden, weil diese vom Beschwerdeführer lediglich treuhänderisch gehalten
würden. Der Beschwerdeführer halte aber für den Arrestschuldner keine Vermö-
genswerte treuhänderisch. Die Beteiligungen des Beschwerdeführers an den Im-
mobiliengesellschaften würden einzig diesem gehören und von der Beschwerde-
führerin (Aktiengesellschaft) gehalten. Die übrigen Aktien an den übrigen Immobi-
liengesellschaften seien Teil des Stiftungsvermögens der Familienstiftung
A.___. Diese sei zugleich Aktionärin dieser Gesellschaften, was auch von der
Arrestgläubigerin anerkannt werde. Das erwähnte Treuhandverhältnis zwischen
dem Arrestschuldner und dem Beschwerdeführer bezüglich der Aktien sei ausge-
schlossen. Zudem würden die Aktientitel nicht existieren, sodass kein Arrestge-
genstand existieren würde. Hinsichtlich der B.___, die C.___, die D.___,
die E.___ und der Beschwerdeführerin (AG) seien keine physischen Aktienzerti-
fikate ausgegeben worden. Mangels Verkörperung des Wertpapiers wären die
Forderungen am Wohnsitz des Arrestschuldners zu verarrestieren gewesen, mit-
hin in Klosters. Das Betreibungsamt Plessur sei nicht zuständig gewesen.
1.4.6. Aus dem vorstehend wiedergegebenen Vorbringen der Beschwerdeführer
erhellt, dass sich die erhobenen Rügen im Wesentlichen darauf beschränken,
dass die Arrestgegenstände und Forderungen nicht dem Arrestschuldner sondern
ihnen gehören würden. Darauf ist nicht einzutreten, beschlägt dieser Aspekt doch
eine materielle Voraussetzung des Arrests (Eigentümerund Inhaberschaft des
Arrestgegenstandes). Die Überprüfung dieser Voraussetzung ist Sache des Ein-
spracherichters gemäss Art. 278 SchKG. Es obliegt diesbezüglich nicht dem Voll-
zugsorgan zu überprüfen, wie die formellen bzw. eben materiellen Eigentumsver-
hältnisse bzw. Anspruchsverhältnisse sind. Nur wenn die Vermögenswerte ganz
offensichtlich und auch nach den eigenen Angaben des Gläubigers nicht dem
Schuldner, sondern dem Dritten zustehen würden, hat der Betreibungsbeamte den
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Vollzug zu verweigern (vgl. zum Ganzen Hans Reiser, in: Staehe-
lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über die Schuldbe-
treibung und Konkurs, Bd. II, 2. Auflage, Basel 2010, N 61 f. zu Art. 275 SchKG).
Vorliegend werden aber die Eigentumsverhältnisse bzw. die Berechtigungen der
Beschwerdeführer entgegen deren Behauptungen von der Arrestgläubigerin nicht
explizit bestätigt. Sodann sei darauf hingewiesen, dass lediglich Zweifel Ei-
gentumsstreitigkeiten über die zu verarrestierenden Gegenstände Rechte
grundsätzlich auch keine Nichtigkeit der Verarrestierung zur Folge haben, sondern
einzig das Betreibungsamt dazu verpflichten, das Widerspruchsverfahren i.S.v.
Art. 106 ff. SchKG einzuleiten (vgl. BGE 134 III 122 E. 4.1.).
Steht den Beschwerdeführern vorliegend der gerichtliche Klageweg offen, der von
ihnen mit Arresteinsprache vom 26. Juli 2019 auch beschritten wurde (vgl. act.
C.4), besteht mangels Rechtsschutzinteresses und gestützt auf Art. 17 Abs. 1
SchKG kein Raum für die Aufsichtsbeschwerde.
1.4.7 In Rechtsbegehren Ziffer 1 weisen die Beschwerdeführer auf Nichtigkeit
hin. In der Beschwerdebegründung fehlen indessen entsprechende Ausführungen
zur Nichtigkeit der betreibungsamtlichen Verfügung. Zumindest implizit scheinen
die Beschwerdeführer einen Nichtigkeitsgrund geltend zu machen, wenn sie vor-
bringen, es wären keine Aktienzertifikate ausgestellt worden, es somit einerseits
an einem Arrestgegenstand fehlen würde bzw. das Betreibungsamt Plessur örtlich
für den Arrestvollzug nicht zuständig gewesen wäre. Das Vorbringen zielt ins Lee-
re. Bereits der Arrestrichter hatte sich mit der materiellen Voraussetzung des Be-
standes der Arrestgegenstände (insbesondere Forderungen) auseinanderzuset-
zen und diese als genügend glaubhaft erachtet. Aufgrund der sich darstellenden
Sachlage bestehen entgegen dem beschwerdeführerischen (unbelegten) Vorbrin-
gen keine genügenden Zweifel an der Existenz der Arrestgegenstände, um von
einem offensichtlichen und leicht erkennbaren Mangel des Arrestvollzuges auszu-
gehen. Eine Nichtigkeit liegt damit nicht vor. Soweit mit der Rüge eine Rechtsver-
letzung geltend gemacht werden soll, ist darauf hinzuweisen, dass diese eine ma-
terielle Voraussetzung des Arrestbewilligungsverfahrens (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3
SchKG) beschlägt, welche vom Arrestrichter zu beurteilen ist. Weitere potenzielle
Nichtigkeitsgründe sind weder ersichtlich noch erwiesen.
1.5.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass auf die Beschwerde, soweit
sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, nicht einzutreten ist.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird ein Entscheid über das Gesuch
um aufschiebende Wirkung obsolet.
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3.
Weil sich die vorliegende Beschwerde vor dem Hintergrund des Gesagten
als offensichtlich unbegründet erweist, erfolgt deren Beurteilung in einzelrichterli-
cher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR
173.000).
4.
Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG ist abgesehen von hier
nicht einschlägigen Ausnahmen kostenlos (vgl. Art. 17 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);
Parteientschädigungen dürfen keine gesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2
GebVSchKG). Die intern zu verbuchenden Kosten von CHF 500.00 für das Be-
schwerdeverfahren verbleiben beim Kanton Graubünden.
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III. Demnach wird erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abzuschreiben ist, nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'200.00 verbleiben beim
Kanton Graubünden.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be-
schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht
schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu-
reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vo-
raussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72
ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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