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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils KSK-19-53: Kantonsgericht Graubünden

Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 29. Januar 2019 über den Fall A. entschieden. A. wurde der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Beschimpfung sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz für schuldunfähig erklärt. Eine stationäre therapeutische Massnahme wurde angeordnet, und A. befand sich seit dem 5. Juni 2018 in Behandlung. Verschiedene Waffen wurden eingezogen und zur Vernichtung übergeben. Die Gerichtskosten betrugen insgesamt 20'808.35 CHF. Die Kosten wurden dem Beschuldigten auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung. Der amtliche Verteidiger erhielt eine Entschädigung von 12'460 CHF.

Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-19-53

Kanton:GR
Fallnummer:KSK-19-53
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid KSK-19-53 vom 17.12.2019 (GR)
Datum:17.12.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Arrestierung einer Forderung
Schlagwörter : Arrest; Betreibungs; SchKG; Verfahren; Betreibungsamt; Plessur; Beschwer; Verfügung; _strasse; Kanton; Graubünden; Konkurs; Entscheid; Aufsichtsbehörde; /Davos; Eingabe; Vernehmlassung; Verfahrens; Arrestvollzug; Prättigau/Davos; Forderung; Antrag; Kantonsgericht; Schuldbetreibung; Parteien; Rechtsanwalt; Miet-; Forderungen; Grundstück
Rechtsnorm:Art. 17 KG ;Art. 20a KG ;Art. 22 KG ;Art. 241 ZPO ;Art. 242 ZPO ;Art. 271 KG ;
Referenz BGE:113 III 139;
Kommentar:
Sarbach, Thomas, ZPO, Art. 242 ZPO, 2015
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts KSK-19-53

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Verfügung vom 17. Dezember 2019
Referenz
KSK 19 53
Instanz
Schuldbetreibungsund Konkurskammer als Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung
Brunner, Vorsitzender

Guetg, Aktuar
Parteien
X.___
Beschwerdeführerin 1
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner, c/o
Vincenz & Partner, Masanserstrasse 40, 7000 Chur
gegen
Y.1___
Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix C. Meier-Dieterle
Schützengasse 1, Postfach, 8021 Zürich

Y.2___
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. André Brunschweiler
LALIVE SA, Stampfenbachplatz 4, Postfach 212, 8042 Zürich
Gegenstand
Arrestvollzug
Anfechtungsobj.
Verfügung des Betreibungsund Konkursamtes der Region Ples-
sur vom 16.07.2019,
Mitteilung
17. Dezember 2019


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I. Sachverhalt
A.
Mit Arrestbegehren vom 28. Juni 2019 ersuchte die Y.2___ das Regio-
nalgericht Prättigau/Davos gestützt auf Art. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 i.V.m.
Art. 271 SchKG um Arrestierung sämtlicher in der Schweiz gelegenen Vermö-
genswerte von Y.1___.
B.
Das Regionalgericht Prättigau/Davos erliess am 10. Juli 2019, gleichentags
mitgeteilt, den Arrestbefehl und bezeichnete darin das Betreibungsamt Prät-
tigau/Davos als für den Vollzug zuständiges Lead-Betreibungsamt.
C.
Das Betreibungsamt Prättigau/Davos ersuchte mit Schreiben vom 13. Juli
2019 unter anderem das Betreibungsamt Plessur rechtshilfeweise um Vollzug des
Arrests Nr. ___ hinsichtlich der gemäss Arrestbefehl markierten Gegenstän-
den/Forderungen/Grundstücken bis zu einem Betrage von CHF 245'000'000.00.
Der Arrest (Requi Nr. ___; Arrest Nr. ___) wurde durch das Betreibungsamt
Plessur am 16. Juli 2019 vollzogen (act. Betreibungsamt Plessur, Ordnerregister
Nr. 2).
D.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 16. Juli 2019 wurde der X.___ ei-
nerseits die Arrestierung einer Forderung sowie andererseits der Einzug von Miet-
und Pachtzinsen wie folgt angezeigt (act. B. 1 und 2):
6. Sämtliche Forderungen, insbesondere Dividendenund sonstige Aus-
schüttungsansprüche der A.___, ___strasse, O.1___ (CHE___),
die sich aus der (formellen) Aktionärsstellung der A.___ (CHE___) an
der X.___, ___strasse, O.1___ (CHE___) ergeben, insbesondere
im Umfang von 20 Namenaktien zu CHF 1'000.
11.2 Grundbuchamt O.1___, Grundbuchkreis Plessur, Grundstück Nr.
___, Stockwerkeinheit, ___strasse, O.1___, sowie an Stammgrund-
stück O.1___/Nr. ___, ___strasse, O.1___, Wertquote zu ___.
Infolge Arrest werden die von und an fälligen Miet-/Pachtzinse Ihrer Grund-
stücke durch unsere Amtsstelle eingezogen.
[ ]
Sie werden aufgefordert, dem Betreibungsamt innert 10 Tagen sämtliche
Verwaltungsunterlagen wie Miet-/Pachtverträge, Vertragsänderungen, Mie-
terspiegel, Hauswartvertrag, Kündigungen, Mieterdepots, Versicherungspo-
licen, Abonnementsverträge und Schlüssel zu leer stehenden Räumlichkei-
ten einzusenden, soweit sie nicht schon abgeliefert worden sind. [ ]
2 / 8


E.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2019 erhob die X.___ (nachfolgend Beschwer-
deführerin), vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner, Beschwerde
gegen den Arrestvollzug und beantragte was folgt:
1.
Es sei der Vollzug des Arrests Nr. ___ (Requi Nr. ___) durch das
Betreibungsamt Plessur vom 16. Juli 2019 in Bezug auf die nachfol-
gend bezeichneten und vom Arrest erfassten Vermögenswerte für
nichtig zu erklären und namentlich seien die nachfolgenden Verfügun-
gen vollumfänglich aufzuheben:
- Verfügung vom 16. Juli 2019 betreffend Arrestierung einer Forde-
rung mit folgendem Gegenstand:

"6. Sämtliche Forderungen, insbesondere Dividendenund sonstige
Ausschüttungsansprüche der A.___, ___strasse, O.1___
(CHE___), die sich aus der (formellen) Aktionärsstellung der
A.___ (CHE___) an der X.___, ___strasse, O.1___
(CHE___) ergeben, insbesondere im Umfang von 20 Namenak-
tien zu CHF 1'000.
- Verfügung vom 16.07.2019 betreffend Anzeige an den Grundeigen-
tümer betreffend Einzug der Miet-/Pachtzinse und betreffend Her-
ausgabe von Verwaltungsunterlagen und Schlüsseln infolge Arrests,
für die Grundstücke:

"11.2 Grundbuchamt O.1___, Grundbuchkreis Plessur, Grund-
stück Nr. ___, Stockwerkeinheit, ___strasse 39, O.1___,
sowie an Stammgrundstück O.1___/Nr. ___, ___strasse,
O.1___, Wertquote zu ___."
2.
Es sei das Betreibungsamt Plessur anzuweisen, die entsprechenden
Vermögenswerte sofort aus dem Arrest zu entlassen.
3.
Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4.
Unter Kosten und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) gemäss Gesetz.
F.
In seiner Stellungnahme vom 12. August 2019 beantragt das Betreibungs-
und Konkursamt Plessur das Folgende:
2. Antrag
2.1 Auf die Verfügung 1 gemäss dieser Vernehmlassung ist nicht mehr
einzutreten, da diese bereits aufgehoben und somit in Wiedererwä-
gung gezogen wurde.
2.2 Die Beschwerde bezüglich der Verfügung 2 dieser Vernehmlassung
sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3 / 8


G.
Die Y.2___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechts-
anwalt lic. iur. André Brunschweiler, beantragte in ihrer auf prozessuale Anträge
beschränkten ersten Eingabe vom 23. August 2019, den beschwerdeführerischen
Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen und ihren Antrag
auf Verfahrensvereinigung der beim Kantonsgericht von Graubünden hängigen
Beschwerdeverfahren KSK19 53 und KSK 19 59 gutzuheissen und ihr Frist zur
Einreichung einer konsolidierten Beschwerdeschrift zu setzen.
H.
Mit Eingabe vom 2. September 2019 reichte die Beschwerdegegnerin ihre
Vernehmlassung ein, worin sie das Folgende beantragte:
1.
Es sei die Aufsichtsbeschwerde vollumfänglich abzuweisen soweit da-
rauf einzutreten ist.
2.
Es sei der Antrag der Beschwerdeführerin auf aufschiebende Wirkung
der Beschwerde abzuweisen.
3.
Es seien weder Kosten zu erheben noch Parteientschädigungen zuzu-
sprechen.
Prozessualer Antrag

Die vorliegende Stellungnahme sei der Beschwerdeführerin und allfäl-
ligen anderen Verfahrensbeteiligten zwecks Gleichbehandlung erst
nach Ablauf deren Vernehmlassungsfristen zuzustellen.
I.
Mit Eingabe vom 2. September 2019 teilte Y.1___ (nachfolgend Be-
schwerdegegner) seinen Vernehmlassungsverzicht mit.
J.
Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben wird, soweit erforderlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.1.
Beim Kantonsgericht von Graubünden sind diverse Aufsichtsbeschwerden
hängig, die zu dem der vorliegenden Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalt
einen engen Bezug aufweisen (vgl. KSK 19 54/55/56/59/60/61/62). In den Verfah-
ren wird teilweise eine Vereinigung einzelner Verfahren beantragt. Zur Vereinfa-
chung des Prozesses können unter anderem selbständig eingereichte Klagen ver-
einigt werden (vgl. Art. 125 lit. c ZPO i.V.m. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.v.m. Art. 17
Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]). Eine Vereinigung der Verfahren (auch nur
einzelner) erscheint dem Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde über Schuldbetrei-
bungsund Konkurs des Kantonsgerichts von Graubünden nicht sachgemäss.
4 / 8


Abgesehen davon, dass als Beschwerdegegner teilweise unterschiedliche Voll-
zugsbehörden auftreten (Betreibungsämter Prättigau/Davos bzw. Plessur), würde
eine Vereinigung der Beschwerdeverfahren eher zu einer Verkomplizierung füh-
ren. Denn die einzelnen Verfahren unterscheiden sich in spezifischen Aspekten,
deren Ausarbeitung sowohl zu einer Aufblähung des Entscheides führten und da-
mit der Übersichtlichkeit des selben schaden würden. Auch erhöhte die Vereini-
gung die Fehleranfälligkeit. Letztlich ist auch nicht ersichtlich, dass durch die Ver-
einigung der Verfahren eine schnellere Verfahrenserledigung resultierte. Durch die
koordinierte Behandlung und Erledigung der separat geführten Verfahren ist so-
dann auch gewährleistet, dass keine sich widersprechenden Entscheide ergehen.
Vor diesem Hintergrund sind die Verfahren nicht zu vereinigen. Dabei ist berück-
sichtigt, dass die Parteien ihre Vernehmlassungen bereits eingereicht haben und
ihnen auch bei getrennter Verfahrensführung keine Kosten auferlegt werden.
1.2.
Mit ihrer Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG wendet sich die Beschwerde-
führerin gegen den durch das Betreibungsamt Plessur rechtshilfeweise durchge-
führten Arrestvollzug (Arrest Nr. ___; Requi Nr. ___) und verlangt dessen
Aufhebung hinsichtlich der Ziffern 6 und 11.2 der Arresturkunde (vgl. act. A.1, Be-
gehren Ziffer 1; Akten Betreibungsamt Plessur, Ordnerregister 2). Analog der
Pfändung, welche Eingang in der Pfändungsurkunde findet, ist der Arrestvollzug,
der seinen Niederschlag in der Arresturkunde findet, eine betreibungsamtliche
Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG und unterliegt insofern der dortigen
Beschwerde an die Aufsichtsbehörde (vgl. auch Denise Weingart, Arrestabwehr -
Die Stellung des Schuldners und des Dritten im Arrestverfahren, Diss., Bern 2015,
N 561; Urs Boller, Abwehrmassnahmen: Arresteinsprache und Beschwerde, in:
ZZZ 41/2017, S. 51). Darüber hinaus bilden auch die beiden Arrestanzeigen vom
16. Juli 2019, mit welchen der Beschwerdeführerin die Verarrestierung angezeigt
wurden, Verfügungen im formellen Sinne, die ohne weiteres anfechtbar sind (vgl.
act. B.1 und B.2).
1.3.
Die Beschwerdefrist beträgt grundsätzlich zehn Tage ab Kenntnisnahme
der Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG), es sei denn, sie werde wegen Rechtsver-
weigerung Rechtsverzögerung geführt bzw. es wird Nichtigkeit der selbigen
geltend gemacht (vgl. Art. 17 Abs. 3 SchKG und Art. 22 Abs. 1 SchKG). In casu
wurde der Beschwerdeführerin die Arrestlegung betreffend die Ziffern 6. und 11.2
des Arrestbefehls am 16. Juli 2019 mit separaten Schreiben zur Kenntnis gebracht
(act. B.1 und B.2). Die Beschwerde vom 26. Juli 2019 wurde damit innert Frist er-
hoben. Eine allfällige Nichtigkeit wäre jederzeit von Amtes wegen zu prüfen (vgl.
Art. 22 Abs. 1 SchKG). Darüber hinaus erfolgte die Beschwerde beim Kantonsge-
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richt von Graubünden als einzige Aufsichtsbehörde bei der hierfür zuständigen
Behörde (vgl. Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG).
1.4.
Die Legitimationsfrage zur Erhebung der betreibungsrechtlichen Aufsichts-
beschwerde ist nicht ausdrücklich geregelt, bildet aber dennoch unumgängliche
Prozessvoraussetzung für deren Erhebung. Nach Rechtsprechung und Lehre be-
sitzt ein legitimationsbegründendes schutzwürdiges Interesse, wer durch die ange-
fochtene Verfügung eines Vollstreckungsorganes in seinen rechtlich geschützten
zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist (Ur-
teil des Bundesgerichts 5A_494/2010 vom 12. November 2010 E. .1; BGE 129 III
595 E. 3. m.w.H.). Ein schutzwürdiges Interesse hat namentlich auch der Drittan-
sprecher des Arrestobjekts gegen den Arrestvollzug als solchen (vgl. BGE 115 IIII
125 E. 2. und 3 = Pra 79 Nr. 175; BGE 113 III 139 E. 3.b = Pra 78 Nr. 117). Zu
beachten ist, dass infolge Mehrfachverweis die Bestimmungen der ZPO für das
Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde als kantonales Verfahrensrecht
zur Anwendung gelangen, wenn weder der Bund noch der Kanton spezifischen
Regeln vorsieht (vgl. Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG i.V.m. 20a Abs. 3 SchKG). Ge-
mäss Art. 242 ZPO ist das Verfahren, das aus anderen als der in Art. 241 ZPO
vorgesehenen Gründen ohne Entscheid endet, abzuschreiben. Dies insbesondere
dann, wenn das Rechtsschutzinteresse der klagenden Partei nach Eintritt der
Rechtshängigkeit
definitiv
wegfällt
(Thomas
Engler,
in:
Gehri/Jent-
Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, ZPO, 2. Auflage, Zürich 2015,
N 1 zu Art. 242 ZPO).
Vor dem Hintergrund des Gesagten ist die Beschwerdeführerin durch den Arrest-
vollzug als Dritteigentümerin der Arrestgegenstände bzw. Gläubigerin der ar-
restierten Forderungen und als Adressatin der ihr gegenüber verfügten Anzeigen
(act. B.1 und B.2) in ihren Rechten betroffen und damit zur Erhebung der Be-
schwerde grundsätzlich legitimiert. Indessen gilt zu beachten, dass das Betrei-
bungsamt Plessur mit Schreiben vom 8. August 2019 in Anwendung von Art. 17
Abs. 4 SchKG die Aufhebung der Sperre betreffend Ziffer 6 verfügte (vgl. Akten
Betreibungsamt Plessur, Register 7). Auch teilte das Betreibungsamt Plessur mit
Eingabe vom 13. September 2019 der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung
und Konkurs mit, dass das Betreibungsamt Prättigau/Davos zwischenzeitlich auch
den Arrest betreffend des arrestierten Grundstückes Nr. 11.2 (vgl. act. B.2) aufge-
hoben habe (vgl. act. E.2 und E.4.1). Mit Wegfall des Streitgegenstandes fehlt es
nunmehr an der Beschwer, sodass die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit
abzuschreiben ist.
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2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird ein Entscheid über das Gesuch
um aufschiebende Wirkung obsolet.
3.
Die vorliegende Entscheidung ergeht in einzelrichterlicher Kompetenz (Art.
18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000).
4.
Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG ist abgesehen von hier
nicht einschlägigen Ausnahmen kostenlos (vgl. Art. 17 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);
Parteientschädigungen dürfen keine gesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2
GebVSchKG). Die intern zu verbuchenden Kosten von CHF 500.00 für das Be-
schwerdeverfahren verbleiben beim Kanton Graubünden.


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III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeich-
nis abgeschrieben.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 verbleiben beim
Kanton Graubünden.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be-
schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht
schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu-
reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vo-
raussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72
ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:


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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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