Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, hat am 22. November 2018 in einem Fall betreffend Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung entschieden. Der Beschuldigte wurde für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 40.- sowie einer Busse von Fr. 300.- belegt. Die Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte hat Berufung eingelegt, die teilweise erfolgreich war, aber insgesamt bleibt der Schuldspruch bestehen. Der Beschuldigte wurde auf die Möglichkeit der bundesrechtlichen Beschwerde hingewiesen.
Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-18-71
Kanton: | GR |
Fallnummer: | KSK-18-71 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 03.12.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Steigerung |
Schlagwörter : | Betreibungs; Schuldner; Betreibungsamt; Konkurs; Maloja; Schuldners; Entscheid; Kanton; Graubünden; Schuldbetreibung; Verfahren; Kantonsgericht; Bundesgericht; Steigerung; Mitteilung; Konkursamt; Verfügung; Dokument; Beschwerdeverfahren; Schuldbetreibungs; Aufsichtsbehörde; Stellungnahme; Konkursamtes; Verfahrensakten; üglich |
Rechtsnorm: | Art. 17 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts KSK-18-71
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 03. Dezember 2018
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 18 71
05. Dezember 2018
(Mit Urteil 5A_41/2019 vom 22. Januar 2020 hat das Bundesgericht die gegen
diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten
war.)
Entscheid
Schuldbetreibungsund Konkurskammer
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Vorsitz
Brunner
In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde
des X.___, Beschwerdeführer,
gegen
die Y.___, Beschwerdegegnerin, in Sachen der Beschwerdegegnerin gegen
den Beschwerdeführer,
betreffend Steigerung
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wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 24. Oktober 2018 samt mitge-
reichten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungsund Konkursamtes der Re-
gion Maloja vom 27. Oktober 2018 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie
nach Mitteilung und in Erwägung,
- dass die Y.___ am 21. April 2017 beim Betreibungsund Konkursamt der
Region Maloja (im Folgenden Betreibungsamt Maloja) ein Betreibungsbegeh-
ren auf Grundpfandverwertung über Fr. 2'838'105.65 zuzüglich Zinsen und
Kosten stellte,
- dass im Betreibungsbegehren eine Adresse des Schuldners in O.1___ an-
gegeben wurde,
- dass das Betreibungsamt Maloja den entsprechenden Zahlungsbefehl am 25.
April 2017 ausstellte,
- dass der Zahlungsbefehl durch das ersuchte Betreibungsamt O.2___ an der
Adresse des Schuldners in O.1___ nicht zugestellt werden konnte,
- dass das Betreibungsamt Maloja nach verschiedenen Abklärungen davon
ausging, dass der Aufenthaltsort von X.___ unbekannt sei, so dass der Zah-
lungsbefehl am 01. Juni 2017 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert
wurde,
- dass die Gläubigerin am 15. Januar 2018 das Verwertungsbegehren stellte,
- dass in der Zwischenzeit über eine Business Information eine Adresse von
X.___ in O.3___ ausfindig gemacht werden konnte,
- dass das Betreibungsamt dem Schuldner in der Folge die Bekanntmachung
der betreibungsrechtlichen Grundstücksteigerung vom 06. September 2018
sowie die Mitteilung der betreibungsamtlichen Schätzung der Grundstücke
vom 04. September 2018 an die Adresse des Schuldners in O.3___ zustell-
te, wo die erwähnten Dokumente von X.___ am 02. Oktober 2018 in Emp-
fang genommen wurden,
- dass X.___ am 24. Oktober 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden als
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte
mit dem Begehren, die Steigerung vom 01. November 2018 sei zu verschie-
ben und die Prozedur-Nr. ___ sei nichtig zu erklären,
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- dass zur Begründung einerseits vorgebracht wurde, das Betreibungsamt habe
alle offiziellen Dokumente nach L.1___ an die Adresse der Eltern des
Schuldners zugestellt, obwohl er eine offizielle Adresse in O.4___ an der
Via ___ gehabt habe; zudem habe das Betreibungsamt einen Besichti-
gungstermin festgesetzt, an welchem er nicht teilnehmen könne, so dass sei-
ne Verteidigungsrechte verletzt seien,
- dass das Betreibungsamt Maloja am 27. Oktober 2018 eine Stellungnahme
einreichte und die Verfahrensakten zustellte,
- dass das Kantonsgericht mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 den Antrag auf
Erlass einer superprovisorischen Verfügung betreffend Absetzung des ange-
setzten Steigerungstermins abwies,
- dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz
den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be-
treibungsoder eines Konkursamtes innert zehn Tagen bei der Aufsichtsbe-
hörde wegen Gesetzesverletzung Unangemessenheit Beschwerde ge-
führt werden kann,
- dass das Verhalten des Beschwerdeführers bezüglich seines Aufenthaltsortes
offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist und keinen Rechtsschutz verdient,
- dass X.___ augenscheinlich versucht, mit ständig wechselnden Wohnsitzen
eine Zwangsverwertung seiner Liegenschaft in O.4___ zu verhindern,
- dass X.___ weder an seinen Adressen in O.1___ noch in O.4___ auf-
gefunden werden konnte und das Betreibungsamt Maloja die Adresse von
X.___ in O.3___ ausfindig machte,
- dass schliesslich die Bekanntmachung der betreibungsrechtlichen Grund-
stücksteigerung dem Schuldner am 02. Oktober 2018 an seiner ___adresse
ausgehändigt werden konnte,
- dass der Rückschein am erwähnten Datum von X.___ unterzeichnet wurde
und die mit der Beschwerde eingereichten Dokument bescheinigen, dass X.
___ diese auch in der Tat in Empfang genommen hat,
- dass somit davon auszugehen ist, dass der Schuldner die angefochtene Ver-
fügung am 02. Oktober 2018 in Empfang genommen hat,
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- dass die direkte Zustellung an ihn an seine Adresse in L.1___ zulässig ist
(vgl. BGer 5A_415/2010 E. 3.5),
- dass die am 24. Oktober 2018 in O.5___ aufgegebene Beschwerde somit
verspätet ist, so dass darauf nicht einzutreten ist,
- dass das Verwirrspiel des Schuldners mit seiner Aufenthaltsbzw. Zustell-
adresse auch im Beschwerdeverfahren weiterging, indem er in der Beschwer-
deschrift eine eigene Adresse gar nicht angab und dafür eine Zustelladresse
bei Rechtsanwalt Dr. A.___ in O.6___ aufführte, welcher am 26. Oktober
2018 mitteilte, er habe von der ganzen Angelegenheit keine Kenntnis,
- dass auf dem Couvert der Beschwerde vom Schuldner die Adresse an der
"Via ___, O.4___" angegeben wurde und eine Zuschrift des Kantonsge-
richts an diese Adresse von X.___ vom 29. Oktober 2018 nicht abgeholt
wurde,
- dass im übrigen die Anwesenheit des Schuldners bei der Besichtigung der zu
versteigernden Liegenschaft nicht notwendig ist, so dass der Schuldner von
vornherein keine Rechte daraus ableiten kann, dass das Betreibungsamt die
Besichtigung ohne seine Anwesenheit durchführt,
- dass das Betreibungsverfahren entgegen der Auffassung des Schuldners aus
den erwähnten Gründen mit keinem Nichtigkeitsgrund behaftet ist,
- dass auf die Beschwerde somit nicht einzutreten ist,
- dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG die Verfahren kostenlos sind, so
dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden ver-
bleiben,
- dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter-
licher Kompetenz ergeht,
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entschieden:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-verbleiben beim Kan-
ton Graubünden.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be-
schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht
schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu-
reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vo-
raussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72
ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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