Die Beschwerdeführerin X hat Beschwerde gegen die Verteilungsliste des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Engiadina Bassa/Val Müstair eingereicht, da sie einen Verlust erlitten hat. Es ging um die Verteilung der Konkursmasse der Beschwerdegegnerin Y, bei der unter anderem Mehrwertsteuer-Forderungen berücksichtigt wurden. Das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs wies die Beschwerde ab, da die Mehrwertsteuer als Verwertungskosten anerkannt wurde. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'200 verbleiben beim Kanton Graubünden.
Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-18-24
Kanton: | GR |
Fallnummer: | KSK-18-24 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 04.09.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Verteilungsplan |
Schlagwörter : | Konkurs; Konkursamt; Mehrwertsteuer; Verteilung; Schuldbetreibung; SchKG; Verfügung; Kanton; Entscheid; Verteilungsliste; Betreibungs; Verfahren; Forderung; Eidgenössische; Verwertung; Kantonsgericht; Aufsichtsbehörde; Konkursamtes; Region; Engiadina; Bassa/Val; Müstair; Steuerverwaltung; Korrektur; Verwertungskosten; äftige |
Rechtsnorm: | Art. 17 KG ;Art. 262 KG ;Art. 5 KG ; |
Referenz BGE: | 129 III 200; |
Kommentar: | Staehelin, Thomas, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 262 SchKG, 2017 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts KSK-18-24
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 04. September 2018
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 18 24
05. September 2018
Entscheid
Schuldbetreibungsund Konkurskammer
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Vorsitz
Brunner
In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde
der X . _ _ _ _ _ , Beschwerdeführerin,
gegen
die Verteilungsliste des Betreibungsund Konkursamtes der Region Engiadina
Bassa/Val Müstair vom 29. März 2018, im Konkursverfahren gegen die
Y . _ _ _ _ _ , Beschwerdegegnerin, gegen die Beschwerdeführerin,
betreffend Verteilungsplan,
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 06. April 2018 samt mitgereich-
ten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungsund Konkursamtes der Region
Engiadina Bassa/Val Müstair vom 20. April 2018 samt mitgereichten Verfahrens-
akten sowie nach Feststellung und in Erwägung,
- dass über die Y.___ am 24. März 2017 der Konkurs eröffnet wurde, welcher
vom Betreibungsund Konkursamt der Region Engiadina Bassa/Val Müstair
(im Folgenden Konkursamt) im summarischen Verfahren durchgeführt wird,
- dass die X.___ am 27. März 2017 eine Forderung von Fr. 605'321.60 zu-
züglich Zins anmeldete, welche vom Konkursamt in der Folge im Betrag von
Fr. 605'054.40 als grundpfandgesicherte Forderung zugelassen wurde,
- dass das zur Konkursmasse gehörende Gastund Kulturhaus in O.1___ am
31. Januar 2018 für den Betrag von Fr. 622'668.-- (einschliesslich Zubehör)
versteigert wurde,
- dass die Eidgenössische Steuerverwaltung am 01. März 2018 gegenüber der
Konkursmasse eine Korrektur der Mehrwertsteuer über Fr. 73'172.-geltend
machte und dies mit einer Nutzungsänderung infolge Verkauf der Liegenschaft
ohne Option (Vorsteuerkorrektur Eigenverbrauch) begründete,
- dass das Konkursamt am 29. März 2018 die Abrechnung und den Vertei-
lungsplan erstellte, wobei es die genannte Mehrwertsteuer-Forderung als
Verwertungskosten zuliess, was bei der Verteilung des Erlöses zu einem Ver-
lust der X.___ von Fr. 77'188.95 führte,
- dass die X.___ dagegen am 06. April 2018 beim Kantonsgericht von Grau-
bünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwer-
de einreichte mit dem Begehren, die Verteilungsliste sei aufzuheben und zur
Korrektur an das Konkursamt zurückzuweisen; das Konkursamt sei anzuwei-
sen,
die
Verteilungsliste
getreu
dem
rechtskräftigen
Kollokations-
plan/Lastenverzeichnis zu erstellen,
- dass zur Begründung insbesondere vorgebracht wurde, der rechtskräftige Kol-
lokationsplan bilde die Grundlage der Verteilung; das Konkursamt habe die
Begründetheit der Mehrwertsteuer-Forderung nur mangelhaft geprüft,
- dass das Konkursamt am 20. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde an-
trug und darauf hinwies, dass es wie üblich nach der Versteigung die Mehr-
wertsteuer geprüft habe,
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- dass sich die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht vernehmen liess,
- dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz
den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be-
treibungsoder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde
wegen Gesetzesverletzung Unangemessenheit Beschwerde geführt
werden kann,
- dass die Beschwerde rechtzeitig und formgerecht eingereicht wurde, so dass
darauf einzutreten ist,
- dass der von der X.___ geltend gemachte Grundsatz, der rechtskräftige
Kollokationsplan bilde die Grundlage der Verteilung nicht uneingeschränkt gilt,
und namentlich bei der Verteilung vorab die Verwertungskosten gedeckt wer-
den (Art. 262 SchKG), worauf in den Steigerungsbedingungen (Ziff. 18) auch
ausdrücklich darauf hingewiesen wurde,
- dass gemäss ausdrücklicher Gesetzesvorschrift (Art. 89 Abs. 6 Mehrwertsteu-
ergesetz) und der Praxis des Bundesgerichts die im Zusammenhang mit der
Verwertung des Grundstücks entstehenden Mehrwertsteuern zu den Verwer-
tungskosten gehören (BGE 129 III 200; Thomas Bauer, in Bauer/Staehelin,
Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
Ergänzungsband zur 2. Aufl., Basel 2017, ad N 14b zu Art. 262 SchKG unter
Hinweis auf BGer 5A_318/2011, E. 3.2),
- dass im vorliegenden Fall die fragliche Verfügung der Eidgenössischen Steu-
erverwaltung offensichtlich längst rechtskräftig ist,
- dass unter den gegebenen Umständen aber nichts anderes übrig bleibt, als
die geschuldete Mehrwertsteuer als Verwertungskosten in der Verteilungsliste
zu berücksichtigen,
- dass das Kantonsgericht im aufsichtsrechtlichen Verfahren ohnehin nicht be-
fugt gewesen wäre, die Begründetheit der Mehrwertsteuerverfügung zu über-
prüfen (vgl. BGE 129 III 200 E. 2.2.2; BGer 5A_318/2011, E. 3.1),
- dass der Vorwurf an das Konkursamt, es habe die Begründetheit der Mehr-
wertsteuer-Verfügung nicht genügend abgeklärt, nicht gerechtfertigt ist, da es
nach Erhalt der Mehrwertsteuer-Korrektur die Eidgenössische Steuerverwal-
tung um Aufklärung ersucht hat, aus welchen Gründen eine Mehrwertsteuer in
dieser Höhe geschuldet sei,
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- dass die Steuerverwaltung die notwendigen Informationen dem Konkursamt
zugestellt hat,
- dass offen bleiben kann, ob das Konkursamt diese Verfügung überhaupt hätte
anfechten können und sollen,
- dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ebenfalls keine Anhalts-
punkte für die Unrichtigkeit der Mehrwertsteuerverfügung anführen kann,
- dass - nach Rechtskraft der erwähnten Verfügung bei einem möglicher-
weise ungerechtfertigten Verlust der Beschwerdeführerin nur noch eine Scha-
denersatzklage gemäss Art. 5 SchKG verbleibt,
- dass aus heutiger Sicht festzuhalten ist, dass das Betreibungsamt die im Zu-
sammenhang mit der Versteigerung der Liegenschaft angefallenen Mehrwert-
steuern gemäss Gesetz und gemäss den Steigerungsbedingungen als Ver-
wertungskosten anerkannt hat,
- dass die Beschwerde somit unbegründet und abzuweisen ist,
- dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren unent-
geltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Grau-
bünden verbleiben,
- dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter-
licher Kompetenz ergeht,
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entschieden:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.-verbleiben beim
Kanton Graubünden.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be-
schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht
schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu-
reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vo-
raussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72
ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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