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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils KSK-17-65: Kantonsgericht Graubünden

Das Kantonsgericht von Graubünden hat entschieden, dass der Amtsleiter X. vom Amtsgeheimnis befreit wird, um Auskünfte im Zivilverfahren gegen A. zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 700.00 trägt der Kanton Graubünden. Der Richter des Verfahrens war Michael Dürst. Die Person, die das Gesuch gestellt hat, war männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-17-65

Kanton:GR
Fallnummer:KSK-17-65
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid KSK-17-65 vom 06.11.2017 (GR)
Datum:06.11.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Entbindung vom Amtsgeheimnis
Schlagwörter : Amtsgeheimnis; Konkurs; Kantons; Behörde; Kantonsgericht; Graubünden; Gesuch; SchKG; Schuldbetreibung; Viamala; Region; Sinne; Aufsicht; Konkurskammer; Aufsichtsbehörde; Entbindung; Regionalgericht; Gericht; Beamte; Betreibungs; Entscheid; Interesse; Beschluss; Schuldbetreibungs; Gesuchs; Auskünfte; Geheimnis
Rechtsnorm:Art. 110 StGB ;Art. 13 KG ;Art. 17 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts KSK-17-65

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 06. November 2017
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 17 65
07. November 2017
Beschluss

Schuldbetreibungsund Konkurskammer
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Vorsitz
Brunner
Richter
Michael Dürst und Pritzi
Aktuar
Pers

Im Gesuch
des X.___, Gesuchsteller,

betreffend Entbindung vom Amtsgeheimnis,

wird nach Kenntnisnahme des Gesuchs von X.___ und nach Einsicht in die Ver-
fahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen,
- dass das Regionalgericht Viamala sich mit Schreiben vom 26. Oktober 2017
an das Betreibungsamt der Region Viamala wandte und dieses um Erteilung
verschiedener Auskünfte im Zusammenhang mit einer beim Gericht gegen
A.___ anhängig gemachten Klage betreffend Forderung aus Mietverhältnis
ersuchte (act. 01.1),
- dass X.___ mit Schreiben vom 1. November 2017 beim Kantonsgericht von
Graubünden den Antrag stellte, vom Amtsgeheimnis entbunden zu werden,
um dem Ersuchen des Regionalgerichts Viamala nachkommen und die ent-
sprechenden Auskünfte erteilen zu können (act. 01),
- dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden,
- dass, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied
einer Behörde als Beamter anvertraut worden ist, das er in seiner
amtlichen dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, gemäss Art. 320
StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren Geldstrafe bestraft wird (Ziff.
1),
- dass er gemäss Art. 320 Ziff. 2 StGB nicht strafbar ist, wenn er das Geheimnis
mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat,
- dass gemäss Art. 166 Abs. 1 lit. c ZPO Beamtinnen und Beamte im Sinne von
Art. 110 Abs. 3 StGB auszusagen bzw. Auskunft zu erteilen haben, wenn sie
von ihrer vorgesetzten Behörde zur Aussage ermächtigt worden sind,
- dass es sich beim Amtsleiter eines Betreibungsund Konkursamtes zweifellos
um einen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB handelt,
- dass dieser somit nur dann im Rahmen eines Zivilverfahrens ohne Risiko ei-
ner Verurteilung wegen Amtsgeheimnisverletzung Auskunft erteilen darf, wenn
ihn die vorgesetzte Behörde hierzu ermächtigt hat,
- dass das Kantonsgericht von Graubünden, genauer dessen Schuldbetrei-
gungsund Konkurskammer (Art. 8 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung
[KGV; BR 173.100], die bundesrechtlich vorgeschriebene Aufsichtsbehörde
über die Betreibungsund Konkursämter ist (Art. 13 SchKG; Art. 13 des Ein-
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führungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
[EGzSchKG; BR 220.000]),
- dass die Aufsicht die Rechtsanwendung im Einzelfall (Art. 17 SchKG), aber
auch fallunabhängige Administration im Sinne von Justiz-, Verwaltungsund
Organisationsaufsicht (Art. 14 und 15 EGzSchKG) beschlägt,
- dass die Entbindung vom Amtsgeheimnis klassischerweise unter die Justiz-
und Verwaltungstätigkeit fällt, wie es auch die Gerichtsorganisation für Jus-
tizpersonen vorsieht (vgl. Art. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG;
BR 173.000]),
- dass die SchKG-Aufsichtsbehörde damit als "vorgesetzte Behörde" im Sinne
von Art. 320 Ziff. 2 StGB und Art. 166 Abs. 1 lit. c ZPO anzusehen ist (vgl.
zum Ganzen auch den noch unter der damaligen kantonalen Zivilprozessord-
nung ergangenen Beschluss der Schuldbetreibungsund Konkurskammer des
Kantonsgerichts KSK 11 7 vom 4. Februar 2011),
- dass es beim Vorgehen nach Art. 320 Ziff. 2 StGB im Ermessen der zuständi-
gen Behörde liegt, ob sie einem Gesuch um Befreiung vom Amtsgeheimnis
entsprechen will nicht,
- dass der Entscheid hierüber nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt, wobei
das öffentliche Interesse und jenes allfälliger privater Beteiligter an der unge-
brochenen Geheimhaltung einerseits sowie das Interesse an der Wahrheits-
findung im Prozess gegeneinander abzuwägen sind (vgl. PKG 1996 Nr. 5),
- dass in den Akten keine Umstände ersichtlich sind, welche das vorerwähnte
Interesse an der Wahrheitsfindung im Prozess aufzuwiegen vermöchten,
- dass dem Gesuch, sachbezogen vom Amtsgeheimnis entbunden zu werden,
somit zu entsprechen ist,
- dass in Fällen der Entbindung vom Amtsgeheimnis unabhängig vom Verfah-
rensausgang die Kosten praxisgemäss zu Lasten des Kantons Graubünden
gehen,
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erkannt:
1.
Der Amtsleiter des B.___, X.___, wird insoweit vom Amtsgeheimnis
befreit, als er ermächtigt wird, im gegen A.___ hängigen Zivilverfahren
(Proz. Nr. 115-2017-4) die vom Regionalgericht Viamala ersuchten Aus-
künfte zu erteilen.
2.
Die Kosten des Verfahrens von CHF 700.00 gehen zu Lasten des Kantons
Graubünden.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be-
schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht
schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu-
reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vo-
raussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72
ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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