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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils KSK-17-46: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschwerdeführer, Dr. iur. X, legte Beschwerde gegen die Verfügung von Dr. iur. Y ein, der als ausseramtlicher Konkursverwalter tätig war. Es ging um die Ergänzung des Inventars im Konkursverfahren der A. Die ausseramtliche Konkursverwaltung verlangte einen Kostenvorschuss von 3'000 CHF für die Ergänzung des Inventars, was Dr. X ablehnte. Das Kantonsgericht von Graubünden entschied zugunsten des Beschwerdeführers und hob die Verfügung auf. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 1'000 CHF wurden dem Kanton Graubünden auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-17-46

Kanton:GR
Fallnummer:KSK-17-46
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid KSK-17-46 vom 04.12.2017 (GR)
Datum:04.12.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ergänzung Inventar (Kostenvorschuss)
Schlagwörter : Konkurs; Inventar; Konkursverwaltung; SchKG; Verfahren; Gläubiger; Verfügung; Schuldbetreibung; Kostenvorschuss; Konkursverfahren; Forderung; Recht; Graubünden; Abtretung; Kanton; Entscheid; Aufsichtsbehörde; Rechtsanwalt; Kantonsgericht; Ergänzung; Inventars; Verfahrens; Gläubigern; Konkursverfahrens; Lustenberger; Aktiven; Beschwerdeverfahren; Schuldbetreibungs
Rechtsnorm:Art. 169 KG ;Art. 17 KG ;Art. 221 KG ;Art. 260 KG ;
Referenz BGE:114 III 21; 58 III 114;
Kommentar:
Milani, Kommentar zur Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter, Zürich, Art. 35 KOV, 2016
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts KSK-17-46

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 04. Dezember 2017
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 17 46
05. Dezember 2017
Entscheid

Schuldbetreibungsund Konkurskammer
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Präsident Brunner

In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde
des Dr. iur. X.___, Beschwerdeführer,

gegen

die Verfügung des Dr. iur. Y.___ vom 15. August 2017 als ausseramtliche Kon-
kursverwaltung, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Vincent Augustin, Quader-
strasse 8, 7000 Chur, Beschwerdegegner,
betreffend Ergänzung Inventar (Kostenvorschuss),

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 23. August 2017 samt mitge-
reichten Akten, in die Stellungnahme der ausseramtlichen Konkursverwaltung vom
28. September 2017 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung
und in Erwägung,
- dass Dr. Y.___ der ausseramtliche Konkursverwalter im Konkursverfahren
gegen die A.___ ist, in welchem das Konkursinventar am 09. Oktober 2015
aufgenommen wurde,
- dass in der Zwischenzeit der Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis er-
gangen sind,
- dass zur Zeit beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs ein Verfahren im Zusammenhang mit den
Freihandverkäufen hängig ist,
- dass Rechtsanwalt Dr. X.___ nach Abtretung einer im Kollokationsplan ent-
haltenen Forderung von B.___ in diesem Konkursverfahren Gläubiger ist,
- dass Rechtsanwalt Dr. X.___ am 07. August 2017 bei der ausserordentli-
chen Konkursverwaltung die Ergänzung des Inventars mit einer Position
"Schadenersatzansprüche gegen Dritte aufgrund unzulässiger Preisabspra-
chen" verlangte,
- dass die ausseramtliche Konkursverwaltung am 15. August 2017 für die Er-
gänzung des Inventars bei Dr. X.___ einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-
verlangte; nach Leistung des Kostenvorschusses würde das Inventar ge-
mäss Begehren des fordernden Gläubigers ergänzt und ordnungsgemäss pu-
bliziert; nach Abschluss des Verfahrens werde die Forderung sämtlichen
Gläubigern zur Abtretung offeriert,
- dass Rechtsanwalt Dr. X.___ dagegen am 23. August 2017 Beschwerde
beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbe-
treibung und Konkurs einreichte und die vollumfängliche Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung verlangte; die ausseramtliche Konkursverwaltung sei an-
zuweisen, die erwähnte Inventarposition kostenlos ins Inventar aufzunehmen
und den Gläubigeren zur Abtretung anzubieten,
- dass die ausseramtliche Konkursverwaltung am 28. September 2017 auf Ab-
weisung der Beschwerde antrug,
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- dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz
den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be-
treibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Geset-
zesverletzung Unangemessenheit innert 10 Tagen Beschwerde geführt
werden kann,
- dass die Beschwerdemöglichkeit auch besteht, wenn eine ausseramtliche
Konkursverwaltung eine anfechtbare Verfügung erlässt,
- dass gegen die Nichtaufnahme bestimmter Gegenstände in das Konkursin-
ventar der betreffende Gläubiger berechtigt ist, Beschwerde zu führen (Fritz-
sche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach Schweizerischem Recht,
Band II, Zürich 1993, § 44 N 13; BGE 114 III 21 E.5.b),
- dass das zu Beginn des Konkursverfahrens aufgenommene Inventar nicht
abgeschlossen wird und auch später gefundene zur Konkursmasse ge-
zogene Vermögensstücke noch in das Inventar aufgenommen werden können
und müssen (Urs Lustenberger, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Aufl., Basel 2010, N 6 zu Art. 221
SchKG,
- dass die Konkursverwaltung das Inventarisierungsbegehren eines Gläubigers
nur abweisen kann, wenn das fragliche Vermögensrecht offensichtlich unab-
tretbar ist (Lustenberger, ebenda, N 21 zu Art. 221 SchKG mit Hinweis auf
BGE 58 III 114),
- dass Streitigkeiten betreffend den Bestand die Höhe eines Rechts im
Rahmen der materiellen Prüfung dem Richter zu unterbreiten sind und nicht in
die Kompetenz der Konkursverwaltung fallen; durch Ablehnung eines Begeh-
rens auf Inventarisierung einer strittigen Forderung würde die Konkursverwal-
tung den Gläubigern den Weg einer Abtretung und gerichtlichen Durchsetzung
verunmöglichen (vgl. Lustenberger, ebenda, N 21a zu Art. 221 SchKG),
- dass die ausseramtliche Konkursverwaltung diese Grundsätze entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers nicht verkannt hat und in Ziff. 2 der ange-
fochtenen Verfügung festgehalten hat, nach Eingang des festgesetzten Kos-
tenvorschusses werde das Inventar ergänzt, ordnungsgemäss publiziert und
anschliessend die Forderung sämtlichen Gläubigern zur Abtretung offeriert,
- dass eine Publikation des ergänzten Inventars indessen nicht notwendig ist,
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- dass in diesem Verfahren aber zu prüfen ist, ob die ausseramtliche Konkurs-
verwaltung zu Recht einen Kostenvorschuss für den angenommenen Inventa-
risierungsaufwand verlangt hat, was mit der Beschwerde insbesondere gerügt
wird,
- dass aus Art. 169 SchKG und Art. 35 KOV folgt, dass die Konkursverwaltung
für die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven bis
zum Schuldenruf entstehenden Kosten einen Kostenvorschuss verlangen darf,
- dass im Falle der Durchführung des Konkursverfahrens sich aus Art. 230 Abs.
1 SchKG ergibt, dass die gesamten Verfahrenskosten aus der Masse zu be-
zahlen sind; für die weiteren Kosten haftet kein Vorschussleistender, weil ent-
weder genügend Aktiven vorhanden sind weil das Verfahren eben einge-
stellt wird (vgl. S. Rüetschi/Schober, in Milani/Wohlgemut, Kommentar zur
Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter, Zürich/St. Gallen
2016, N 10 und 12 zu Art. 35 KOV),
- dass im vorliegenden Verfahren eine Einstellung des Konkurses mangels Ak-
tiven nicht erfolgte und die Konkursmasse ohne weiteres genügend Aktiven
aufweist, um die Kosten des Konkursverfahrens zu decken,
- dass es unter diesen Umständen nicht angeht, für die Ergänzung des Inven-
tars eine Kostenvorschuss zu verlangen,
- dass die ausseramtliche Konkursverwaltung im übrigen keine besonderen Ab-
klärungen über Bestand und Inhalt der Forderung zu tätigen hat und vielmehr
die Feststellung genügt, dass die Forderung grundsätzlich abtretbar ist,
- dass die Beschwerde somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung
aufzuheben ist,
- dass die ausseramtliche Kostenverwaltung sodann anzuweisen ist, das Inven-
tar entsprechend zu ergänzen und anschliessend gemäss Art. 260 SchKG
vorzugehen,
- dass das Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit der Mit-
teilung des Hauptentscheids gegenstandslos wird,

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- dass das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Gerichtsgebühr
beim Kanton Graubünden verbleibt (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61
Abs. 2 lit. a GebVSchKG),
- dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen wer-
den darf (Art. 62 GebVSchKG),
- dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter-
licher Kompetenz ergeht,
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entschieden:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung wird
aufgehoben.
2.
Die ausseramtliche Konkursverwaltung wird angewiesen, das Inventar im
Konkursverfahren der A.___ im Sinne der Erwägungen zu ergänzen und
anschliessend das Verfahren gemäss Art. 260 SchKG einzuleiten.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-verbleiben beim
Kanton Graubünden.
4.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be-
schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht
schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu-
reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vo-
raussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72
ff. und Art. 90 ff. BGG.
5.
Mitteilung an:
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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