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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils KSK-17-36: Kantonsgericht Graubünden

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache zwischen einer Gesuchstellerin und einem Gesuchsgegner, bei der es um die provisorische Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 235'308.82 ging. Die Gesuchstellerin argumentierte, dass wichtige Gründe vorlagen, um das Kreditverhältnis vorzeitig zu kündigen. Der Gesuchsgegner bestritt die Fälligkeit der Forderung und argumentierte, dass kein wichtiger Grund für die Kündigung bestand. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wurden auf CHF 1'000.00 festgelegt. Die Beschwerdeführerin wurde zur Zahlung der Gerichtskosten und zur Entschädigung des Beschwerdegegners aussergerichtlich verpflichtet.

Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-17-36

Kanton:GR
Fallnummer:KSK-17-36
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid KSK-17-36 vom 27.11.2017 (GR)
Datum:27.11.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:provisorische Rechtsöffnung
Schlagwörter : Recht; Rechtsöffnung; Pfand; Betreibung; Pfandrecht; Forderung; Schuld; SchKG; Imboden; Entscheid; Gläubiger; Kanton; Kredit; Graubünden; Depot; Kündigung; Beschwerdegegner; Darlehen; Staehelin; Akten; Verfahren; Schuldner; Fälligkeit; Darlehens; Pfandrechts
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 109 KG ;Art. 158 KG ;Art. 222 ZPO ;Art. 251 ZPO ;Art. 255 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 325 ZPO ;Art. 55 ZPO ;Art. 60 ZPO ;Art. 79 KG ;Art. 82 KG ;Art. 84 KG ;
Referenz BGE:132 III 140; 132 III 480; 136 III 480; 139 III 444; 140 III 456; 141 I 97; 79 III 124;
Kommentar:
Staehelin, Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 82 SchKG, 2010
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts KSK-17-36

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 27. November 2017
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 17 36
28. November 2017
Entscheid

Schuldbetreibungsund Konkurskammer
Vorsitz
Michael Dürst
Richter
Brunner und Hubert
Aktuar
Pers

In der Schuldbetreibungsund Konkurssache
der X . _ _ _ _ _ , Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Marc Wolfer, Kesslerstrasse 9, Postfach 717, 9001 St. Gallen,
gegen
den Entscheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Imboden vom 3. Mai 2017,
mitgeteilt am 7. Juni 2017, in Sachen der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen Y.___, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechts-
anwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur,
betreffend provisorische Rechtsöffnung,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Imboden vom 17. Februar 2017
für die Betreibung auf Verwertung eines Faustpfandes (Betreibungs-Nr. ___)
wurde Y.___ von der X.___. für den Betrag von CHF 235'308.82 nebst Zins
zu 5% seit 31. Mai 2016 betrieben. Der Zahlungsbefehl wurde Y.___ am 21.
Februar 2017 zugestellt, woraufhin dieser am 1. März 2017 Rechtsvorschlag er-
hob.
B.
Mit Eingabe vom 24. März 2017 ersuchte die X.___. das Regionalgericht
Imboden um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von
CHF 235'308.82 zuzüglich Zins von 5% seit dem 31. Mai 2016 sowie für die Kos-
ten des Zahlungsbefehls von CHF 203.00; unter Kostenund Entschädigungsfolge
zu Lasten des Gesuchsgegners.
C.
Mit Verfügung des Regionalgerichtspräsidenten Imboden vom 4. April 2017
wurde die mündliche Rechtsöffnungsverhandlung auf den 3. Mai 2017, um 09.00
Uhr, angesetzt. Gleichzeitig wurde Y.___ berechtigt, zum Rechtsöffnungsge-
such bis zur angesetzten Verhandlung schriftlich Stellung zu nehmen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2017 beantragte Y.___ die kostenfällige
Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.
E.
Mit Entscheid vom 3. Mai 2017, mitgeteilt am 7. Juni 2017, erkannte die
Einzelrichterin am Regionalgericht Imboden was folgt:
1.
Das Gesuch betreffend Rechtsöffnung in der Betreibungs-Nr. ___
des Betreibungsamtes Imboden wird abgewiesen.

2.
Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens im Betrage von CHF
1'000.00 gehen zulasten der Gläubigerin und gesuchstellenden Partei.


Ausseramtlich hat die Gläubigerin und gesuchstellende Partei den
Schuldner und gesuchsgegnerische Partei mit CHF 750.00 (inkl. Bar-
auslagen) zu entschädigen.

3.
(Rechtsmittelbelehrung).

(Hinweis auf Art. 145 Abs. 2 und Art. 325 Abs. 1 ZPO).
4.
(Mitteilung).
Zur Begründung hielt die Einzelrichterin am Regionalgericht Imboden fest, dass
die in Frage stehenden Abstattungskreditverträge für den darin verurkundeten Be-
trag von insgesamt CHF 330'000.00 zweifelsohne einen Rechtsöffnungstitel im
Sinne des Gesetzes darstellten und im Zeitpunkt der Kündigung des Darlehens
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mehrere wichtige Gründe vorgelegen hätten, die eine Auflösung dieser bis zum
30. September 2024 befristeten Verträge gerechtfertigt hätten. Das Darlehen mit
einem Saldo von CHF 272'832.15 sei folglich seit dem 31. Mai 2016 zur Rückzah-
lung fällig. Indessen sei mit Bezug auf das zur Sicherstellung der in Frage stehen-
den Forderung zugunsten der X.___ verpfändete Depot bei der Bank A.___,
lautend auf die Y.___, beim Regionalgericht Imboden ein von der gesuchstel-
lenden Partei gegen den Kanton Graubünden eingeleitetes Widerspruchsverfah-
ren hängig (Proz. Nr. ___). Dieses Verfahren sei eingeleitet worden, weil das in
Frage stehende Depot in der Betreibungs-Nr. ___ (Betreibungsamt Imboden)
des Kantons Graubünden gegen B.___ zur Verwertung vorgesehen gewesen
sei. Solange dieses Widerspruchsverfahren nicht rechtskräftig entschieden sei,
könne das verpfändete Depot in der vorliegenden Betreibung nicht verwertet wer-
den, womit die provisorische Rechtsöffnung für das Pfandrecht nicht zu gewähren
sei. Da die Betreibung nur fortgesetzt werden könne, wenn der Rechtsvorschlag
sowohl für die Forderung als auch für das Pfandrecht beseitigt werde, sei das
Rechtsöffnungsgesuch sowohl bezüglich der Forderung als auch des Pfandrechts
abzuweisen.
F.
Gegen diesen Entscheid erhob die X.___. mit Eingabe vom 16. Juni 2017
beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde, wobei sie das folgende
Rechtsbegehren stellte:
1.
In Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Entscheid des
Regionalgerichts Imboden (Einzelgericht in SchKG-Sachen) aufzuhe-
ben und in der Betreibung Nr. ___ des Betreibungsamts Imboden
(Zahlungsbefehl vom 17. Februar 2017) der Rechtsvorschlag zu besei-
tigen und der Gesuchstellerin provisorische Rechtsöffnung zu erteilen
für Fr. 235'308.82 zuzüglich Zins von 5% seit dem 31. Mai 2016, sowie
für die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 203.00.

2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge (inkl. sämtlicher Gerichtsund
Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens) zu Lasten des Ge-
suchsgegners.

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Vorderrichterin habe
Bundesrecht verletzt, indem sie von einem bestrittenen Pfandrecht ausgegangen
sei, während der Bestand des Pfandrechts von keiner Partei dieses Verfahrens je
bestritten bzw. vom Gesuchsgegner sogar ausdrücklich anerkannt worden sei.
Zudem sei das derzeit hängige Widerspruchsverfahren zwischen der Beschwerde-
führerin und dem Kanton Graubünden nicht im Rahmen der hier interessierenden
Betreibung eingeleitet worden, sondern beziehe sich auf ein gegen B.___ lau-
fendes Zwangsvollstreckungsverfahren. Ein dort ergehendes Urteil habe grund-
sätzlich nur Auswirkungen auf jenes Betreibungsverfahren; in jedem Fall könne
Seite 3 — 20

das dort hängige Verfahren die hier fragliche Rechtsöffnung nicht hindern. Somit
seien sowohl der Bestand der Forderung als auch der Bestand des Pfandrechts
nachgewiesen.
G.
Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2017 liess Y.___ die vollumfängli-
che Abweisung der Beschwerde beantragen; unter Kostenund Entschädigungs-
folge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung wird zunächst auf die
als zutreffend bezeichneten Ausführungen der Vorderrichterin in Zusammenhang
mit dem Pfandrecht verwiesen. Sollte das Kantonsgericht allerdings zur Überzeu-
gung gelangen, es sei sowohl der Bestand der Forderung als auch der Bestand
des Pfandrechts nachgewiesen, so sei des Weiteren zu prüfen, ob die Beschwer-
deführerin einen wichtigen Grund gehabt habe, um das Kreditverhältnis zu kündi-
gen. Ein solcher habe nicht bestanden, weshalb die Kündigung ungültig und die
Forderung somit nicht fällig sei. Das Rechtsöffnungsgesuch sei im einen wie im
anderen Fall abzuweisen.
H.
Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer mit prozessleitender
Verfügung vom 13. Juli 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.
I.
Auf die weitergehenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie
in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
II. Erwägungen
1.
Gegen erstinstanzliche Entscheide über Rechtsöffnungsbegehren ist die
Berufung unzulässig, weshalb für deren Anfechtung einzig das Rechtsmittel der
Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO in Verbindung mit Art.
319 lit. a ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7
Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EG-
zZPO; BR 320.100]), wobei die Beurteilung in die Zuständigkeit der Schuldbetrei-
bungsund Konkurskammer fällt, wenn es um Streitsachen auf dem Gebiet des
Schuldbetreibungsund Konkursrechts geht, für welche das summarische Verfah-
ren gilt (Art. 8 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts
[KGV; BR 173.100]). Letzteres ist namentlich bei Rechtsöffnungssachen der Fall
(Art. 251 Abs. 1 ZPO). Infolgedessen beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art.
321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen,
und zwar schriftlich begründet sowie unter Beilegung des angefochtenen Ent-
Seite 4 — 20

scheids (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 3 ZPO). Der vorliegend angefochtene Rechtsöff-
nungsentscheid datiert vom 3. Mai 2017 und wurde den Parteien am 7. Juni 2017
mitgeteilt. Mit Eingabe vom 16. Juni 2017 erfolgte die Beschwerde fristgerecht,
sodass darauf einzutreten ist.
2.
Nach Art. 320 ZPO kann mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwen-
dung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Feststellung des
Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. In Rechtsfragen verfügt die Rechtsmittel-
instanz im Beschwerdeverfahren daher über eine freie Kognition, die derjenigen
der Vorinstanz entspricht, wohingegen die Kognition der Rechtsmittelinstanz in
Tatfragen im Beschwerdeverfahren auf eine Überprüfung, ob Willkür vorliege, be-
schränkt bleibt (vgl. Myriam A. Gehri, in: Gehri/Jent-Sørensen/Kramer [Hrsg.],
Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2015, N 2 zu
Art. 320 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh-
ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO).
3.
Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorderrichterin zur internationalen
Zuständigkeit und zum anwendbaren Recht, welche im Beschwerdeverfahren un-
bestritten geblieben sind, kann verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid
E. 1). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung,
namentlich das Erfordernis einer Schuldanerkennung sowie die Elemente einer
solchen Urkunde, richten sich folglich nach der schweizerischen lex fori, während
die materiellrechtlichen Fragen, soweit solche im Rechtsöffnungsverfahren rele-
vant sind, dem von den Parteien gewählten österreichischen Recht unterstehen
(vgl. BGE 140 III 456 E. 2.2.1 S. 457 f. = Pra 2015 Nr. 36). Zu ergänzen bleibt,
dass der Rechtsöffnungsrichter nicht verpflichtet ist, den Inhalt des ausländischen
Rechts von sich aus festzustellen. Vielmehr obliegt der Nachweis des ausländi-
schen Rechts grundsätzlich dem Gläubiger, wenn es wie etwa die Frage der
Fälligkeit der betriebenen Forderung einen Punkt betrifft, für welchen er die Be-
hauptungsund Beweislast trägt (vgl. BGE 140 III 456 E. 2.4 S. 460 f. = Pra 2015
Nr. 36).
4.1.
Gemäss Art. 82 SchKG erteilt das Gericht die provisorische Rechtsöffnung,
wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten durch
Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht (Abs. 1) und der Betriebene
nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft
macht (Abs. 2). Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG liegt
vor, wenn daraus der vorbehaltsund bedingungslose Wille des Betriebenen her-
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vorgeht, dem Betreibenden eine bestimmte leicht bestimmbare Geldsumme
bei deren Fälligkeit zu bezahlen (Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin
[Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,
2. Aufl., Basel 2010, N 21 zu Art. 82 SchKG). Dabei kann sich die Schuldanerken-
nung auch aus einer Gesamtheit von Urkunden ergeben, sofern die notwendigen
Elemente daraus hervorgehen. Dies bedeutet, dass die unterzeichnete Urkunde
auf die Schriftstücke, welche die Schuld betragsmässig ausweisen, klar und unmit-
telbar Bezug nehmen bzw. verweisen muss (BGE 136 III 480 E. 2). Sodann muss
die anerkannte Forderung im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung fällig gewe-
sen sein, was vom Gläubiger ebenfalls liquid zu dokumentieren ist (Urteil des
Bundesgerichts 5A_845/2009 vom 16. Februar 2010 E. 7.1 mit Hinweis auf Daniel
Staehelin, a.a.O., N. 77 und 79 zu Art. 82 SchKG; nunmehr auch Daniel Staehelin,
in: Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei-
bung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Basel 2016, ad N 79 zu Art.
82 SchKG).
4.2.
Das Rechtsöffnungsverfahren hat ausschliesslich betreibungsrechtlichen
Charakter. Es wird in diesem Verfahren nur entschieden, ob eine bestimmte Be-
treibung fortgesetzt werden darf der Rechtsvorschlag bestehen bleibt. Auf
Seite des Gläubigers handelt es sich beim Verfahren der provisorischen Rechts-
öffnung wie bei der definitiven Rechtsöffnung - um einen Urkundenprozess. Das
Ziel ist nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetz-
ten Forderung, sondern des Vorhandenseins eines Schriftstückes, dem das
SchKG nach Herkunft, Inhalt und äusserer Beschaffenheit die Eigenschaft eines
Vollstreckungstitels beimisst. Der Gläubiger kann sein Begehren nur durch Vorla-
ge einer solchen Urkunde und auf keine andere Weise begründen (sog. Präsenta-
tionspflicht). Zugleich genügt das Einreichen einer solchen Urkunde für die Ertei-
lung der Rechtsöffnung, solange der Schuldner sie nicht sofort im Sinne von Art.
82 Abs. 2 SchKG zu entkräften vermag. Der Rechtsöffnungsrichter würdigt mit
anderen Worten nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, sei-
ne formelle Natur - und nicht die Gültigkeit der Forderung an sich - und anerkennt
ihre Vollstreckbarkeit, wenn der Schuldner seine Einwendungen nicht sofort glaub-
haft macht (vgl. BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 142 f. = Pra 2006 Nr. 133). Dem
Schuldner wiederum stehen gestützt auf Art. 82 Abs. 2 SchKG sämtliche Einwen-
dungen und Einreden offen, welche zivilrechtlich von Bedeutung sind. Dement-
sprechend kann er nicht bloss die Tauglichkeit der eingereichten Urkunde als
Schuldanerkennung bestreiten, sondern auch einwenden, die Forderung sei gar
nie entstanden, sie sei derzeit nicht einforderbar sie sei zwischenzeitlich un-
Seite 6 — 20

tergegangen. In Betracht fallen sämtliche materiellen Einwendungen, sofern die
sie begründenden Umstände vor dem Abschluss des Rechtsöffnungsverfahrens
eingetreten sind. Entspricht die vom Gläubiger vorgelegte Urkunde allenfalls in
Verbindung mit weiteren Schriftstücken - den gesetzlichen Anforderungen an eine
Schuldanerkennung, obliegt es dem Schuldner, glaubhaft zu machen, dass die der
Schuldanerkennung zu Grunde liegenden rechtserzeugenden Tatsachen nicht
existieren, dass rechtsvernichtende rechtshindernde Tatsachen einge-
treten sind (Daniel Staehelin, a.a.O., N 83 f. zu Art. 82 SchKG; Peter Stücheli, Die
Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 348). Gelingt ihm dies, ist das Rechtsöff-
nungsgesuch abzuweisen. Andernfalls ist die provisorische Rechtsöffnung zu er-
teilen, verbunden mit der Möglichkeit einer Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2
SchKG).
4.3.
Wird in einer Betreibung auf Pfandverwertung Rechtsvorschlag erhoben,
kann er nach den gewöhnlichen Regeln grundsätzlich durch Rechtsöffnung besei-
tigt werden, und zwar unbesehen davon, ob die Forderung, das Pfandrecht
beides bestritten ist. Für eine Fortsetzung der Betreibung muss der Gläubiger in
diesem Fall den Rechtsvorschlag sowohl für die Forderung als auch für das
Pfandrecht beseitigen lassen. Dazu muss er wiederum sowohl einen Titel für die
Forderung als auch einen Titel für das Pfandrecht vorlegen können. Denkbar ist,
dass in einem Fall die definitive und im anderen Fall die provisorische Rechtsöff-
nung erteilt wird. Ausgeschlossen ist dagegen die Erteilung der Rechtsöffnung nur
für die Forderung das Pfandrecht, da damit das Betreibungsverfahren weiter-
hin blockiert bliebe und für dessen Fortsetzung ohnehin noch der ordentliche Pro-
zessweg beschritten werden müsste. Liegt nur für die Forderung nur für das
Pfandrecht ein Rechtsöffnungstitel vor, ist das Rechtsöffnungsbegehren daher
gesamthaft abzuweisen (vgl. PKG 2006 Nr. 15 E. 3b mit Verweis auf Staehelin,
a.a.O., N 165 f. zu Art. 82 SchKG; ebenso Stücheli, a.a.O., S. 208 f.). Mit Blick auf
diese Rechtslage ist ein nicht spezifiziertes Rechtsöffnungsbegehren immer als
auf die Forderung und das Pfandrecht gerichtet zu verstehen. Dementsprechend
kann auch das Gericht den Rechtsvorschlag bezüglich Forderung und Pfandrecht
ohne weitere Spezifizierung im Dispositiv beseitigen, soweit die Voraussetzungen
hierfür vorliegen (vgl. Daniel Staehelin, a.a.O., N. 166a zu Art. 82 SchKG). Um
diesbezügliche Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt sich allerdings, im Dispositiv
jeweils die Rechtsöffnung sowohl für die Forderung als auch für das Pfandrecht zu
erteilen (vgl. zum Ganzen Entscheid der Schuldbetreibungsund Konkurskammer
des Kantonsgericht von Graubünden KSK 15 79 vom 23. Mai 2016 E. 3.a).
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5.1.
Die Beschwerdeführerin hat ihr Begehren um provisorische Rechtsöffnung
für die in Betreibung gesetzte Forderung auf die mit dem Beschwerdegegner ab-
geschlossenen Abstattungskreditverträge vom 4. Oktober 2004 für den Kreditbe-
trag über CHF 200'000.00, vom 14. April 2005 für den Kreditbetrag über CHF
20'000.00, vom 2. Juni 2006 für den Kreditbetrag über CHF 80'000.00 und vom 2.
März 2007 für den Kreditbetrag über CHF 30'000.00 (Akten RG Imboden, act.
II./2) sowie auf das an den Beschwerdegegner gerichtete Schreiben vom 17. Mai
2016 betreffend Fälligstellung des Kredits von CHF 272'832.15 per 31. Mai 2016
(Akten RG Imboden, act. II./11) gestützt. Zudem hat sie das im Zahlungsbefehl
vermerkte Pfandrecht am auf die Y.___ lautenden Depot Nr. ___ bei der bank
A.___, auf welche das anlässlich der ersten Kreditgewährung verpfändete
Wertpapier-Depot Nr. ___ bei der C.___ per 1. Januar 2013 übertragen wor-
den war, durch Einlage der beiden vom Beschwerdegegner namens der Y.___
unterzeichneten Pfandverträge vom 4. Oktober 2004 respektive vom 11. Novem-
ber 2014 sowie der dazugehörigen Verpfändungsbestätigungen der C.___ und
der bank A.___ (Akten RG Imboden, act. II./3-5) belegt. Mit Bezug auf die Fäl-
ligstellung der Kredite, deren Rückzahlung gemäss den eingelegten Abstattungs-
kreditverträgen bis zum 30. September 2024 erfolgen sollte, hat die Beschwerde-
führerin sodann ausgeführt, sie sei im Herbst 2015 darüber informiert worden,
dass das als Sicherheit genutzte Depot Nr. ___ bei der bank A.___ zur Ver-
wertung in der Betreibung Nr. ___ des Betreibungsamtes Imboden gegen einen
gewissen B.___ vorgesehen sei. Nachdem sie ihr Pfandrecht auf diesem Depot
geltend gemacht habe, sei der Anspruch sowohl von B.___ als auch vom invol-
vierten Gläubiger, dem Kanton Graubünden bestritten worden. Zur Verteidigung
ihrer Rechte am Depot habe sich die Beschwerdeführerin daher zur Erhebung ei-
ner Widerspruchsklage veranlasst gesehen. Das Verfahren gegen B.___ habe
inzwischen infolge Klageanerkennung abgeschrieben werden können, während
das Verfahren gegen den Kanton Graubünden noch beim Regionalgericht Imbo-
den hängig sei. Dieser bestreite das Pfandrecht der Beschwerdeführerin im We-
sentlichen mit der Behauptung, dass das in Frage stehende Depot B.___
und/oder dem Kanton Graubünden zustehe und die Y.___ darüber kein Pfand-
recht hätte errichten dürfen. Bestritten werde vom Kanton Graubünden auch, dass
die Y.___ das Pfand für den Kredit des Beschwerdegegners gültig bestellt habe,
da letzterer nicht alleine für die Y.___ hätte handeln und kein im Eigentum der
Y.___ stehendes Depot hätte verpfänden dürfen. In der Folge habe die Be-
schwerdeführerin den Beschwerdegegner aufgefordert, sie bei der Verteidigung
des Pfandrechts zu unterstützen und Hintergrundinformationen zum verpfändeten
Depot zu liefern. Ausserdem habe sie ihn aufgefordert, Ersatzsicherheiten zu lie-
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fern, da das von dritter Seite beanspruchte Depot nicht mehr als hinreichende Si-
cherheit habe akzeptiert werden können. Da der Beschwerdegegner die verlang-
ten Informationen nur teilweise geliefert habe und auch keine Ersatzsicherheiten
habe beibringen können, habe sich die Beschwerdeführerin gezwungen gesehen,
den Kredit per 31. Mai 2016 fällig zu stellen und die vollständige Rückzahlung des
Kredits zu verlangen. Dazu sei sie berechtigt gewesen, da ein Darlehensvertrag
nach dem vorliegend anwendbar erklärten österreichischen Recht (§ 987 ABGB)
aus wichtigem Grund jederzeit sofort fällig gestellt werden könne. Die wichtigen
Gründe seien vertraglich, in den AGB der Beschwerdeführerin, näher definiert
worden, was zulässig und für die Parteien verbindlich sei. In den genannten AGB
(Z 23) würden als wichtiger Grund namentlich folgende Punkte bezeichnet: Ver-
schlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden und dadurch ausgelöste
Gefährdung der Erfüllung der Verbindlichkeiten, unrichtige Angaben in wesentli-
chen Belangen, Nichterfüllung der Verpflichtung zur Bestellung und Verstärkung
von Sicherheiten. Wichtige Gründe hätten im konkreten Fall gleich mehrfach vor-
gelegen. So sei die Verschweigung der Hintergründe zum fraglichen Depot als
Verletzung der Informationspflicht zu werten, welche für sich bereits einen genü-
genden Kündigungsgrund darstellten. Ausserdem sei auch die Verletzung der auf-
grund der Umstände ausgelösten Pflicht zur Bestellung/Verstärkung von Sicher-
heiten gegeben, da der Beschwerdegegner bis heute keine tauglichen Ersatzsi-
cherheiten bestellt habe. Schliesslich habe sich die Vermögenslage des Be-
schwerdegegners seit der Kreditvergabe deutlich verschlechtert. Er habe keine
plausiblen Nachweise erbringen können, wie er den Kredit dereinst zurückzube-
zahlen gedenke, und sei inzwischen offenbar daran, seine verbliebenen Vermö-
genswerte auf Dritte zu übertragen. Selbst ohne vertragliche Grundlage hätten die
dargelegten Gründe zu einer Vertragsauflösung aus wichtigem Grund berechtigt,
da das Festhalten an einem Vertrag allgemein unzumutbar sei, wenn die andere
Vertragspartei über wesentliche Tatsachen falsche Angaben gemacht habe und
eine wesentliche Sicherheit durch Ansprüche Dritter in Frage gestellt werde. Die
von der Beschwerdeführerin ausgesprochene Kündigung sei daher zulässig (vgl.
Akten RG Imboden, act. I.1 Rz. 3-7 und Rz. 11-14). Ihre Ausführungen belegte die
Beschwerdeführerin mit Unterlagen zu den Widerspruchsklagen in der Betreibung
gegen B.___ (Akten RG Imboden, act. II./7-10), ihren AGB in den Fassungen
von 2003 und 2017 (Akten RG Imboden, act. II./13-14) und den Verträgen über die
Eigentumsübertragung von zwei Liegenschaften des Beschwerdegegners an des-
sen Sohn (Akten RG Imboden, act. II./15-16).
Seite 9 — 20

5.2.
In seiner Vernehmlassung vom 1. Mai 2017 bestätigte der Beschwerdegeg-
ner sowohl die Gewährung des Darlehens durch die Beschwerdeführerin als auch
den Umstand, dass dieses noch nicht zurückbezahlt worden ist. Ebenfalls bestä-
tigte er die Sicherstellung des Darlehens durch Verpfändung des auf die Y.___
lautenden Wertpapier-Depots bei der C.___ und die gültige Begründung des
Pfandes am Depot bei der bank A.___. Ausdrücklich bestritten wurde indessen
die Fälligkeit der betriebenen Forderung. Diesbezüglich stellte sich der Beschwer-
degegner auf den Standpunkt, dass das bestellte Pfandrecht nach wie vor bestehe
und die Bank somit genügend Sicherheit für das von ihr gewährte Darlehen habe.
Seinen Zinsverpflichtungen sei er stets nachgekommen und werde dies auch wei-
terhin tun. Es habe somit kein Grund bestanden, das Kreditverhältnis zu kündigen.
Wichtige Gründe seien keine vorhanden, weshalb die Kündigung zu Unrecht aus-
gesprochen worden sei (Akten RG Imboden, act. I./2).
5.3.
Die Vorderrichterin erwog nach Durchführung der mündlichen Verhandlung,
an welcher der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nach Studium der gegne-
rischen Vernehmlassung auf eine Replik verzichtet hatte (Akten RG Imboden, act.
I./3), dass die in Frage stehenden Abstattungskreditverträge für den darin verur-
kundeten Betrag von insgesamt CHF 330'000.00 zweifelsohne einen Rechtsöff-
nungstitel darstellten (angefochtener Entscheid, E. 4). Hinsichtlich der Fälligkeit
der betriebenen Forderung folgte sie sodann der Argumentation der Beschwerde-
führerin und stellte fest, dass im Zeitpunkt der Kündigung des Darlehens mehrere
wichtige Gründe im Sinne von Z 23 Abs. 2 der vom Beschwerdegegner durch Un-
terzeichnung der Abstattungskreditverträge akzeptierten AGB vorgelegen hätten,
die eine Auflösung der befristeten Abstattungskreditverträge gerechtfertigt hätten.
Die Vorderrichterin erachtete insbesondere als erstellt, dass der Beschwerdegeg-
ner seiner Pflicht zur Verstärkung der Sicherheiten und zur Lieferung von Hinter-
grundinformationen zum verpfändeten Depot nicht respektive nur teilweise nach-
gekommen sei und sich seine Vermögenslage seit der Kreditvergabe verschlech-
tert habe. Als wichtigen Grund für die Fälligstellung des Kredits wertete sie des
Weiteren den Umstand, dass die Beschwerdeführerin zur Verteidigung ihres
Pfandrechtes am auf die Y.___ lautenden Depot bei der bank A.___ aufwän-
dige Prozesse führen müsse (angefochtener Entscheid, E. 5). Die Voraussetzun-
gen für die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung für die betriebene For-
derung hielt sie demnach für gegeben. In der Folge prüfte die Vorderrichterin, ob
die provisorische Rechtsöffnung auch für das Pfandrecht gewährt werden könne.
Dabei kam sie zum Schluss, dass das verpfändete Depot in der vorliegenden Be-
treibung nicht verwertet werden könne, solange das von der Beschwerdeführerin
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gegen den Kanton Graubünden eingeleitete Widerspruchsverfahren nicht rechts-
kräftig entschieden sei. Die provisorische Rechtsöffnung für das Pfandrecht sei
somit nicht zu gewähren. Da die Betreibung nur fortgesetzt werden könne, wenn
der Rechtsvorschlag sowohl für die Forderung als auch für das Pfandrecht besei-
tigt werde, sei das vorliegende Rechtsöffnungsgesuch sowohl bezüglich der For-
derung von CHF 235'308.82 als auch des Pfandrechts abzuweisen (angefochtener
Entscheid, E. 6).
6.1.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Eingabe an das Kantonsgericht von
Graubünden (act. A.1) geltend, die Vorderrichterin verletze Bundesrecht, wenn sie
von einem bestrittenen Pfandrecht ausgehe, da der Bestand des Pfandrechts von
keiner Partei dieses Verfahrens je bestritten bzw. vom Beschwerdegegner sogar
ausdrücklich anerkannt worden sei. Aus diesem Grund hätte sie den Bestand des
Pfandrechts als zwischen den Parteien unbestritten erachten müssen. Zudem sei
das derzeit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kanton Graubünden hän-
gige Widerspruchsverfahren (Proz.-Nr. ___) nicht im Rahmen der hier interes-
sierenden Betreibung eingeleitet worden, sondern beziehe sich auf ein gegen
B.___ laufendes Zwangsvollstreckungsverfahren. Ein dort ergehendes Urteil
habe grundsätzlich nur Auswirkungen auf jenes Betreibungsverfahren. In jedem
Fall könne das dort hängige Verfahren die hier fragliche Rechtsöffnung nicht hin-
dern.
6.2.
Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein summarisches Verfahren (Art. 251 lit.
a ZPO). Es gilt grundsätzlich die Verhandlungsmaxime (Art. 255 ZPO e contrario;
BGE 141 I 97 E. 6 S. 101 f.; Entscheide des Kantonsgerichts von Graubünden
KSK 15 44 vom 13. November 2015 E. 3c/ch und KSK 15 79 vom 23. Mai 2016 E.
2b/bb; gl.M. Urteil des Obergerichts Zürich RT150102 vom 5. Januar 2016 E.
3.1.2; a.A. Staehelin, a.a.O., N 50 zu Art. 84 SchKG, wonach das Rechtsöffnungs-
verfahren einer beschränkten Untersuchungsmaxime unterstehe, mit Verweis auf
den - durch die Einführung der Eidgenössischen ZPO teilweise überholten - Ent-
scheid des Kantonsgerichts von Graubünden PKG 1992 Nr. 33). Die Verhand-
lungsmaxime verlangt, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie
ihre Begehren stützen, darzulegen und Beweismittel anzugeben bzw. einzu-
reichen haben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Abzuleiten ist daraus eine gewisse Substan-
tiierungslast, die verlangt, dass der Kläger bzw. Gesuchsteller die erforderlichen
Tatsachenbehauptungen begründet, d.h. konkret und bestimmt vorbringt. Im Ge-
genzug obliegt der Gegenpartei die Bestreitungslast. Was nicht bestritten wird, gilt
als bewiesen (vgl. hierzu statt vieler Christoph Leuenberger, in: Sutter-Somm/Ha-
senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord-
Seite 11 — 20

nung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 19 zu Art. 222 ZPO). Entsprechendes gilt für
das Glaubhaftmachen, wo dieses genügt. Nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichts hat der Rechtsöffnungsrichter das Vorliegen eines gültigen Rechtsöff-
nungstitels demgegenüber von Amtes wegen abzuklären (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 5A_746/2015 vom 18. Januar 2016 E. 4.2). Die Pflicht, das Vorliegen ei-
nes Rechtsöffnungstitels auch bei Abwesenheit Schweigen des Schuldners
zu prüfen, resultiert indessen nicht aus der Untersuchungsmaxime, sondern be-
deutet Rechtsanwendung von Amtes wegen auf den vom Gläubiger vorgelegten
Titel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.2.4).
Darüber hinaus sind anerkanntermassen auch die sogenannten drei Identitäten
sowie was an sich selbstverständlich ist (vgl. Art. 60 ZPO) - die Prozessvoraus-
setzungen von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Dominik Vock/Danièle Müller, SchKG-
Klagen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich 2012, S. 133 f.; Staehelin, a.a.O.,
N. 50 zu Art. 84 SchKG). Einreden gegen den - definitiven provisorischen -
Rechtsöffnungstitel (Art. 81 und 82 Abs. 2 SchKG) gehören jedoch nicht dazu.
Diese sind vom Schuldner zu behaupten und soweit nicht durch den Gläubiger
zugestanden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu beweisen bzw.
glaubhaft zu machen (vgl. zum Ganzen Entscheid des Kantonsgerichts von Grau-
bünden KSK 16 60 vom 13. Dezember 2016 E. 3.d mit weiteren Hinweisen).
6.3.
Im vorliegenden Fall legte die Beschwerdeführerin als Gläubigerin die der
Betreibung zugrunde liegenden Pfandverträge als Titel für den Bestand des
Pfandrechts vor und erläuterte diese im Rechtsöffnungsbegehren (Akten RG Im-
boden, act. I./1 und II./3). In der Folge anerkannte der Beschwerdegegner und
Schuldner den Bestand des Pfandrechts und machte keinerlei Einwendungen
hiergegen geltend (Akten RG Imboden, act. I./2). Damit ist aber die Vollstreckbar-
keit des Titels für das Pfandrecht anzuerkennen und hierfür die provisorische
Rechtsöffnung zu erteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_726/2016 vom 6.
Dezember 2016 E. 3.1 zur analogen Rechtslage hinsichtlich des Titels für die For-
derung). Dass die Beschwerdeführerin im Rechtsöffnungsgesuch selber darauf
hingewiesen hat, dass das Pfandrecht von dritter Seite bestritten wird und deswe-
gen in einer anderen Betreibung ein Widerspruchsverfahren hängig ist, führt noch
nicht zur Entkräftung des Titels, erfolgten die betreffenden Ausführungen doch
einzig in Zusammenhang mit ihrer Berechtigung zur vorzeitigen Fälligstellung der
Kredite und können in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdeführerin zur
Durchsetzung ihres Anspruchs Klage erhoben hat, keinesfalls als Zugeständnis
eines zweifelhaften Bestandes des Pfandrechts gewertet werden. Dies gilt jeden-
falls, wenn die Stichhaltigkeit der Drittansprache wie dies vorliegend der Fall ist
Seite 12 — 20

- nicht liquide ist und der angeblich am Depot Berechtigte (B.___) die gegen ihn
gerichtete Widerspruchsklage sogar anerkannt hat (vgl. hierzu den Abschrei-
bungsentscheid des Bezirksgerichts Imboden vom 10. Mai 2016, Akten RG Imbo-
den, act. II./9).
6.4.1. Statt den Bestand eines Titels für das Pfandrecht und das Vorliegen von
Einwendungen des Schuldners im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG, welche dieses
zu entkräften vermöchten, prüfte die Vorderrichterin im angefochtenen Entscheid
die Möglichkeit einer Verwertung des Pfandrechts. Die Beurteilung dieser Frage
gehört aber nicht zum Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens. Wie bereits
ausgeführt, beschränkt sich die Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters
grundsätzlich auf die Frage, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt, welcher den Gläu-
biger allenfalls unter Vorbehalt der Aberkennungsklage zur Fortsetzung der
Betreibung berechtigt. Von Amtes wegen prüfen darf er sodann, ob die Betreibung
offenkundig ungültig nichtig ist. Zur Feststellung von Mängeln der Betreibung,
welche der Betroffene auf dem Wege einer Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
geltend machen kann, ist er hingegen nicht zuständig (BGE 139 III 444 E. 4.1.1 S.
446 f. = Pra 2014 Nr. 17). Das Vorliegen einer gültigen Betreibung bildet für die
Erteilung der Rechtsöffnung eine von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraus-
setzung. Im Falle einer nichtigen Betreibung fehlt es dem um Rechtsöffnung ersu-
chenden Gläubiger am hierfür erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weshalb auf
ein solches Rechtsöffnungsbegehren nicht einzutreten ist (Staehelin, a.a.O., N 12
f. zu Art. 84 SchKG). Eine vergleichbare Konstellation ist vorliegend wie nachfol-
gend dargelegt wird - nicht gegeben.
6.4.2. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend einwendet, ist das noch hängige
Widerspruchsverfahren gegen den Kanton Graubünden nicht im Rahmen der hier
interessierenden Betreibung eingeleitet worden, sondern bezieht sich auf eine ge-
gen B.___ laufende Zwangsvollstreckung. Dementsprechend entfaltet das Wi-
derspruchsverfahren seine Wirkung zunächst nur in jener Betreibung, welche in
Bezug auf den fraglichen Vermögenswert bis zur Erledigung der Klage eingestellt
bleibt (Art. 109 Abs. 5 SchKG). Ziel der Widerspruchsklage ist die verbindliche
richterliche Feststellung, ob dem Dritten in der vom Kanton Graubünden gegen
B.___ laufenden Betreibung also der Beschwerdeführerin ein die Pfändung
ausschliessendes einschränkendes Recht zusteht nicht. Ob dem Dritten
das seinem Anspruch zugrundeliegende materielle Recht (z.B. Eigentum, Pfand-
recht) tatsächlich zusteht, hat der Richter im Widerspruchsprozess nur vorfrage-
weise zu prüfen und erscheint nicht im Urteilsdispositiv. Der entsprechende Ent-
scheid erwächst denn auch nicht in materielle Rechtskraft (vgl. Staehelin, a.a.O.,
Seite 13 — 20

N 3 zu Art. 109 SchKG; Dominik Vock/Danièle Müller, a.a.O., S. 182 f.). Anzumer-
ken bleibt allerdings, dass das Urteil im Widerspruchsprozess den Bestand des
materiellen Rechts indirekt dennoch tangieren und auch dessen Untergang bewir-
ken kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Anspruch des Dritten abgewiesen und
das gepfändete Vermögensstück ohne Berücksichtigung des Drittanspruchs ver-
wertet wird (Staehelin, a.a.O., N 3 zu Art. 109 SchKG). Würde die Beschwerdefüh-
rerin mit ihrer Widerspruchsklage gegen den Kanton Graubünden unterliegen und
das in Frage stehende Depot folglich in jener Betreibung zur Verwertung gelan-
gen, ginge auch ihr Pfandrecht unter und ihre eigene Betreibung gegen den Be-
schwerdegegner fiele mangels Pfandobjekt dahin (vgl. zu letzterem Domenico A-
cocella, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 10 zu Art. 41
SchKG). Zugleich entfiele in einem solchen Fall die Ausstellung eines Pfandaus-
fallscheins, der gemäss Art. 158 SchKG zur sofortigen neuen Betreibung (ohne
Zahlungsbefehl) berechtigen würde (BGE 79 III 124 E. 2 S. 125 ff.). Insofern könn-
te der Entscheid über die Widerspruchsklage durchaus eine Reflexwirkung auf die
vorliegend in Frage stehende Betreibung entfalten. Zutreffend ist sodann die Über-
legung der Vorderrichterin, dass das verpfändete Depot in der von der Beschwer-
deführerin angehobenen Betreibung nicht verwertet werden kann, solange die Wi-
derspruchsklage nicht rechtskräftig entschieden ist. Ist nämlich das Pfandobjekt
vor Anhebung einer Betreibung auf Pfandverwertung bereits in einer anderen Be-
treibung gepfändet worden, steht die vorangegangene Pfändung einer Verwertung
des Pfandes zugunsten der Pfandgläubigerin entgegen, wenn deren Anspruch in
der früheren Betreibung bestritten wurde und das deswegen eingeleitete Wider-
spruchsverfahren noch hängig ist. Auch insoweit kann ein Einfluss des Wider-
spruchsprozesses auf die eigene Betreibung der Beschwerdeführerin somit nicht
in Abrede gestellt werden. Ob die Betreibung nach der Beseitigung des Rechts-
vorschlages aus einem anderen Grund blockiert bleibt, ist indessen wie ein-
gangs dargelegt - nicht eine Frage, welche für die Erteilung der Rechtsöffnung
von Relevanz ist. Tangiert sein könnte höchstens das Rechtsschutzinteresse der
Gläubigerin. Dass eine Verwertung des Pfandes durch das Widerspruchsverfah-
ren in einer anderen (früheren) Betreibung blockiert ist, genügt indes nicht, um der
Beschwerdeführerin ein schützenswertes Interesse für die beantragte Rechtsöff-
nung gänzlich abzusprechen. So kann sie für den Fall des Obsiegens im Wider-
spruchsverfahren durchaus ein Interesse daran haben, dass der Rechtsvorschlag
in ihrer Betreibung bereits rechtskräftig beseitigt ist und das Pfand unverzüglich
verwertet werden kann. Hinzu kommt, dass das Erlöschen der eingeleiteten Be-
treibung nur durch die Einleitung des Verfahrens zur Beseitigung des Rechtsvor-
Seite 14 — 20

schlages verhindert werden kann. Entfallen würde das Rechtsschutzinteresse erst
mit der rechtskräftigen Abweisung ihrer Widerspruchsklage gegen den Kanton
Graubünden, würde ihre eigene Betreibung auf Pfandverwertung mit der Verwer-
tung des Depots in der anderen Betreibung doch gegenstandslos werden.
6.5.
Nach dem Gesagten hätte die Vorderrichterin das Rechtsöffnungsgesuch
der Beschwerdeführerin nicht wegen der zurzeit unmöglichen Verwertbarkeit des
Pfandobjektes als Folge des hängigen Widerspruchsverfahrens abweisen dürfen.
Indem sie von einem bestrittenen Pfandrecht ausging, obschon dieses von keiner
Partei in Abrede gestellt und vom Beschwerdegegner ausdrücklich anerkannt
wurde, überschritt sie ihre Kognition als Rechtsöffnungsrichterin und verletzte da-
mit sowohl die Bestimmung von Art. 82 Abs. 2 SchKG als auch jene von Art. 55
ZPO. Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet.
7.1.
Der Beschwerdegegner macht in seiner Beschwerdeantwort (act. A.2) gel-
tend, dass sollte das Kantonsgericht zur Überzeugung gelangen, es sei sowohl
der Bestand der Forderung als auch der Bestand des Pfandrechts nachgewiesen
- des Weiteren zu prüfen sei, ob die Beschwerdeführerin einen wichtigen Grund
gehabt habe, um das Kreditverhältnis zu kündigen. Habe kein solch wichtiger
Grund bestanden, sei die Forderung nicht fällig, wie dies bereits in der Vernehm-
lassung vom 1. Mai 2017 dargelegt worden sei. Beide Parteien seien sich einig,
dass das bestellte Pfandrecht nach wie vor bestehe. Somit habe aber die Gläubi-
gerin genügend Sicherheiten und sei nicht berechtigt gewesen, weitere Sicherhei-
ten zu verlangen. Die finanzielle Situation des Schuldners habe sich auch nicht
verschlechtert. Die Gläubigerin mache denn auch nicht geltend, er sei seinen Ver-
pflichtungen wie Zinsbezahlungen etc. nicht nachgekommen. Habe somit kein
wichtiger Grund bestanden, sei die Kündigung ungültig und die Forderung somit
nicht fällig. Mit diesen Vorbringen erneuert der Beschwerdegegner für den Fall,
dass der zu seinen Gunsten ausgefallene Entscheid im von der Gegenseite ange-
fochtenen Punkt korrigiert wird, seine Argumentation, mit welcher er vor der ersten
Instanz unterlegen ist. Ein solches Vorgehen stellt ein zulässiges Verteidigungs-
mittel dar. Genauso, wie ein Berufungsbeklagter auch ohne Erhebung einer An-
schlussberufung in der Berufungsantwort ihm nachteilige Sachverhaltsfeststel-
lungen rechtliche Erwägungen der ersten Instanz rügen kann, um aufzuzei-
gen, dass der angefochtene Entscheid trotz der Stichhaltigkeit der vom Beru-
fungskläger vorgebrachten Rügen im Ergebnis richtig ist, kann auch der Be-
schwerdegegner zur Verteidigung des erstinstanzlichen Entscheides in seiner Be-
schwerdeantwort eigene Rügen vortragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
5A_862/2015 vom 15. März 2016 E. 2.3). Dabei gelten für die Beschwerdeantwort
Seite 15 — 20

allerdings dieselben Begründungsanforderungen wie für die Beschwerde. Erfor-
derlich wäre demnach eine argumentative Auseinandersetzung mit dem angefoch-
tenen Entscheid. Wird lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbrin-
gen verwiesen der Entscheid der Vorinstanz in allgemeiner Weise kritisiert,
genügt dies in der Regel nicht. Ob die Eingabe des Beschwerdegegners den ge-
nannten Anforderungen genügt, erscheint fraglich. Dies schadet ihm indessen in-
soweit nicht, als auch die Beschwerdeinstanz die Frage, ob die vorgelegten Ur-
kunden einen gültigen Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Forde-
rung darstellen, von Amtes wegen zu prüfen hat und das Fehlen eines solchen
Titels zur Verweigerung der Rechtsöffnung führt, selbst wenn sich der Schuldner
nicht ausdrücklich auf entsprechende Mängel berufen hat (vgl. Entscheid des Kan-
tonsgerichts von Graubünden KSK 15 79 vom 23. Mai 2016 E. 2.b.bb mit weiteren
Hinweisen).
7.2.
Vorliegend ist unbestritten, dass die Abstattungskreditverträge grundsätz-
lich als Rechtsöffnungstitel für die Rückzahlung des Darlehens in der darin verur-
kundeten Höhe taugen, nachdem der Beschwerdegegner die Auszahlung des
Darlehens ausdrücklich bestätigt hat (vgl. dazu auch BGE 132 III 480 E. 4.2 S.
481). Die anerkannte Forderung muss indes im Zeitpunkt der Anhebung der Be-
treibung fällig gewesen sein. Bei einem Rechtsöffnungsgesuch betreffend die
Rückforderung einer Darlehensvaluta muss der Gläubiger daher auch die Fällig-
keit seines Rückzahlungsanspruchs als Bestandteil des Rechtsöffnungstitels -
nachweisen. Eine blosse Glaubhaftmachung der Fälligkeit genügt nicht (Urteil des
Bundesgerichts 5A_790/2015 vom 18. Mai 2016 E. 4.3 und 6.2; vgl. dazu auch
bereits vorstehend E. 4.1). Bestreitet der Schuldner wie dies vorliegend der Fall
ist - die Fälligkeit der Forderung mit dem Argument, dass es an einem wichtigen
Grund für die Fälligstellung des Kredits gefehlt habe, erhebt er damit nicht eine
Einwendung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG, sondern bestreitet im Kern das
Vorliegen eines Titels für die Fälligkeit der Forderung: war kein wichtiger Grund
gegeben, der die Gläubigerin gemäss der vertraglichen Vereinbarung dem
anwendbarem Recht zur vorzeitigen Fälligstellung des Kredits berechtigte, bleibt
es nämlich beim schriftlich vereinbarten Rückzahlungstermin und für eine davon
abweichende Fälligkeit, wie sie vom betreibenden Gläubiger geltend gemacht
wird, fehlt es am erforderlichen Titel. Mit der Bestreitung der Fälligkeit durch den
Schuldner aktualisiert sich somit die Verpflichtung des Gläubigers, auch die Fällig-
keit der betriebenen Forderung urkundlich (oder zumindest mit liquiden Beweisen)
nachzuweisen. Grundsätzlich muss die Fälligkeit der betriebenen Forderung wie
deren Höhe - durch den Rechtsöffnungstitel bestimmt ohne weiteres be-
Seite 16 — 20

stimmbar sein. Wird die Fälligkeit der Rückzahlungspflicht für ein Darlehen mit
einer vertraglich zulässigen Kündigung begründet, hat der Gläubiger neben dem
Darlehensvertrag als Rechtsöffnungstitel auch die Kündigung vorzulegen. Letztere
genügt für den Nachweis der Fälligkeit, wenn im Darlehensvertrag eine jederzeiti-
ge (voraussetzungslose) Kündbarkeit vereinbart wurde. Hängt die Zulässigkeit der
Kündigung dagegen vom Vorliegen bestimmter Umstände ab, hat der Gläubiger
nicht bloss die Tatsache der Kündigung, sondern auch den Kündigungsgrund ur-
kundlich nachzuweisen. Es besteht insofern eine vergleichbare Konstellation wie
bei einer suspensiv bedingten Schuldanerkennung, welche den Gläubiger eben-
falls nur dann zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt, wenn er den Eintritt
der Bedingung liquide nachweisen kann. Beruft sich der Gläubiger bei einem be-
fristeten Darlehen auf die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Darlehensver-
hältnisses (Kündigung aus wichtigem Grund), ist der liquide Urkundennachweis
eines genügenden Auslösungsgrundes, wie er für die Rechtsöffnung nötig ist,
kaum je möglich (vgl. Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S.
198, 203 und 370 ff.; Staehelin, a.a.O., N 77 ff. zu Art. 82 SchKG).
7.3.
Wie bereits zuvor festgestellt wurde, sind die vorliegend in Frage stehenden
Kredite allesamt bis zum 30. September 2024 befristet. Ihre vorzeitige Rückforde-
rung hängt daher davon ab, ob die per 31. Mai 2016 ausgesprochene Kündigung
zulässig war. Die Beschwerdeführerin hat sich diesbezüglich zum einen auf das
österreichische Recht berufen, welches in § 987 ABGB die sofortige Fälligstellung
eines Darlehensvertrages aus wichtigem Grund jederzeit zulasse. Einen Nachweis
für den behaupteten Inhalt des österreichischen Rechts ist sie indessen schuldig
geblieben. Ob der Umstand, dass eine Sicherheit durch Ansprüche Dritter in Frage
gestellt wird, tatsächlich als wichtiger Grund im Sinne der genannten Bestimmung
zu qualifizieren ist, bleibt somit unbelegt. Zum anderen hat die Beschwerdeführe-
rin ihr Kündigungsrecht auf die Bestandteil der Kreditverträge bildenden Allgemei-
nen Geschäftsbedingungen (Akten RG Imboden, act. II./13 und II./14) gestützt,
welche in Z 23 Abs. 2 ebenfalls die sofortige Kündbarkeit der gesamten Ge-
schäftsverbindung einzelner Teile davon bei Vorliegen eines wichtigen Grun-
des vorsehen und die möglichen Gründe durch eine nicht abschliessende Aufzäh-
lung näher definieren. Auf diese Bestimmung der AGB hat die Beschwerdeführerin
denn auch in ihrer Kündigung vom 17. Mai 2016 (Akten RG Imboden, act. II./11)
Bezug genommen und diese namentlich mit einer Verletzung der Informations-
pflicht bei der Kreditvergabe seitens des Beschwerdegegners sowie einer Gefähr-
dung der einzig verbliebenen Kreditsicherheit (Wertpapierdepot) bzw. der fehlen-
den Beibringung einer werthaltigen Ersatzsicherheit begründet. Urkundlich nach-
Seite 17 — 20

gewiesen hat sie im vorliegenden Verfahren einzig die Bestreitung des Pfand-
rechts durch den Kanton Graubünden in der gegen B.___ angehobenen Betrei-
bung und die Hängigkeit eines entsprechenden Widerspruchsverfahrens (Akten
RG Imboden, act. II./9 und II./10). Ob dieser Umstand die Verpflichtung zur Bei-
bringung einer Ersatzsicherheit auszulösen vermochte, ist nicht belegt und dürfte
auch davon abhängen, wie stichhaltig die Drittansprache erscheint. Letzteres kann
im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht beurteilt werden. Die Beschwerde-
führerin selber scheint nach wie vor von einer rechtmässigen Bestellung ihres
Pfandes auszugehen, ansonsten sie sich kaum zur Erhebung der Widerspruchs-
klage entschlossen hätte. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin weder die
Aufforderung zur Leistung einer Ersatzsicherheit, deren Nichterfüllung Vorausset-
zung für die Kündigung bildet, noch die behauptete Verletzung der Informations-
pflicht anlässlich der Kreditvergabe urkundlich belegt hat. Gleiches gilt in Bezug
auf die angebliche Verschlechterung der Vermögenslage des Beschwerdegeg-
ners. Belegt wurde einzig die Übertragung zweier Liegenschaften an dessen Sohn
(Akten RG Imboden, act. II./15 und II./16), welche allerdings beide erst nach der
Kündigung erfolgt sind und folglich nicht deren Anlass gebildet haben können.
Ungeachtet dieser fehlenden Nachweise seitens der Gläubigerin hielt die Vorder-
richterin im angefochtenen Entscheid fest, dass im Zeitpunkt der Kündigung des
Darlehens mehrere wichtige Gründe vorgelegen hätten, die eine Auflösung der
befristeten Abstattungskreditverträge rechtfertigt hätten. Sie hat damit verkannt,
dass für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes eine blosse Glaubhaftmachung
nicht genügt, sondern ein Urkundenbeweis erforderlich ist. Die Zulässigkeit der
Kündigung ist Bedingung für die Fälligkeit der Forderung, welche jedenfalls
wenn sie vom Schuldner bestritten ist vom Gläubiger durch Urkunden an-
dere liquide Beweise nachgewiesen werden muss. Dieser Beweislast ist die Be-
schwerdeführerin im vorliegenden Fall nicht nachgekommen. Dementsprechend
fehlt es vorliegend an einem Titel, aus dem nebst dem Bestand und der Höhe der
betriebenen Forderung auch deren Fälligkeit hervorgeht. Da die Betreibung nur
fortgesetzt werden kann, wenn der Rechtsvorschlag sowohl für die Forderung als
auch für das Pfandrecht beseitigt wird (vgl. hierzu E. 4.3), wurde das Rechtsöff-
nungsgesuch von der Vorderrichterin im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Be-
schwerde ist damit abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.
Will die Beschwerdeführerin ihre Betreibung auf Pfandverwertung fortsetzen, bleibt
ihr nur die Beseitigung des Rechtsvorschlages auf dem Wege einer Anerken-
nungsklage gemäss Art. 79 SchKG.
Seite 18 — 20

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten
für das Beschwerdeverfahren werden vorliegend in Anwendung von Art. 61 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs (GebVSchKG; SR 281.35) auf CHF 1‘000.00 fest-
gelegt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Überdies hat die Beschwerdeführe-
rin den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich zu ent-
schädigen (Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Mangels
Einreichung einer Honorarnote wird die Parteientschädigung des anwaltlich vertre-
tenen Beschwerdegegners nach richterlichem Ermessen festgelegt (vgl. Art. 2
Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars von Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). In Anbetracht der sich
stellenden Sachund Rechtsfragen und des aus den Akten hervorgehenden not-
wendigen Aufwands erscheint eine aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von
CHF 500.00 (inkl. Spesen und MWSt) als angemessen.
Seite 19 — 20

III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1‘000.00 gehen zu Lasten
der X.___. und werden mit dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss
von CHF 1'000.00 verrechnet.
3.
Die X.___. hat Y.___ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 500.00
(inkl. Spesen und MWSt) aussergerichtlich zu entschädigen.
4.
Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in
Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge-
führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30
Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90
ff. BGG.
5.
Mitteilung an:
Seite 20 — 20

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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