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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils KSK-17-20: Kantonsgericht Graubünden

Das Kantonsgericht von Graubünden hat in einem Fall der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde entschieden. Der Beschwerdeführer X. hat gegen das Retentionsverzeichnis des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Engiadina Bassa/Val Müstair geklagt. Es ging um eine Forderung von Fr. 128'600.-- und 37 retinierte Bilder. Das Gericht entschied, dass die Voraussetzungen für das Retentionsverzeichnis nicht gegeben waren und hob es auf. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- trägt der Kanton Graubünden. Der Richter des Falls war Präsident Brunner.

Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-17-20

Kanton:GR
Fallnummer:KSK-17-20
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid KSK-17-20 vom 04.04.2017 (GR)
Datum:04.04.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Retention
Schlagwörter : Retention; Betreibung; Betreibungs; Konkurs; Retentionsverzeichnis; SchKG; Konkursamt; Entscheid; Schuldbetreibung; Region; Bassa/Val; Müstair; Betreibungsamt; Retentionsrecht; Voraussetzungen; Graubünden; Aufsichtsbehörde; Konkursamtes; Bilder; Retentionsverzeichnisses; Beschwerdeverfahren; Kanton; Kantonsgericht; Schuldbetreibungs; Sachen; Stellung-; Engiadina; Abweisung; Verfügung
Rechtsnorm:Art. 17 KG ;Art. 268 OR ;Art. 283 KG ;Art. 884 ZGB ;Art. 895 ZGB ;
Referenz BGE:120 III 158;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts KSK-17-20

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 04. April 2017
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 17 20
05. April 2017
Entscheid
Schuldbetreibungsund Konkurskammer
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Präsident Brunner

In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde
des X.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Timbal,
Via Nassa 17, 6901 Lugano,

gegen

das Retentionsverzeichnis des Betreibungsund Konkursamtes der Region Engi-
adina Bassa/Val Müstair vom 21. Februar 2017, in Sachen des Y.___, Be-
schwerdegegner, gegen den Beschwerdeführer,
betreffend Retention,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 06. März 2017, in die Stellung-
nahme des Betreibungsund Konkursamtes der Region Engiadina Bassa/Val
Müstair vom 17. März 2017 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Stellung-
nahme des Y.___ vom 19. März 2017 sowie nach Feststellung und in Erwä-
gung,
- dass Y.___ am 31. Januar 2017 beim Betreibungsund Konkursamt der
Region Engadina Bassa/Val Müstair ein Betreibungsgesuch auf Pfandverwer-
tung stellte und X.___ als Schuldner aufführte,
- dass es dabei um eine Forderung von Fr. 128'600.-geht,
- dass das Betreibungsamt am 21. Februar 2017 ein Retentionsverzeichnis auf-
nahm und insgesamt 37 Bilder retinierte,
- dass X.___ dagegen am 06. März 2017 beim Kantonsgericht von Graubün-
den als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde
einreichte und die Nichtigerklärung des Retentionsverzeichnisses verlangte,
- dass das Betreibungsund Konkursamt der Region Engiadina Bassa/Val
Müstair am 17. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde antrug,
- dass Y.___ seine Stellungnahme am 19. März 2017 einreichte und sinnge-
mäss die Abweisung der Beschwerde beantragte,
- dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz
den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be-
treibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Geset-
zesverletzung Unangemessenheit innert 10 Tagen Beschwerde geführt
werden kann,
- dass die Beschwerde fristund formgerecht eingereicht wurde und mit dem
Retentionsverzeichnis eine Verfügung des Betreibungsamtes vorliegt,
- dass gemäss Art. 268 OR der Vermieter von Geschäftsräumen für einen ver-
fallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins ein Retentionsrecht an
den beweglichen Sachen, die sich in den vermieteten Räumen befinden und
zu deren Einrichtung Benutzung gehören, hat,
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- dass der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, dass die Voraussetzungen zur
Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses gemäss Art. 283 SchKG nicht vor-
liegen,
- dass zunächst festzustellen ist, dass aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist,
dass Y.___ überhaupt ein Gesuch um Aufnahme eines Retentionsverzeich-
nisses gestellt hat,
- dass Y.___ nämlich am 31. Januar 2017 lediglich ein Betreibungsbegehren
auf Pfandverwertung einreichte (Art. 151ff. SchKG),
- dass für die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses gemäss Art. 283
SchKG aber zudem die Voraussetzungen offensichtlich fehlen,
- dass das Betreibungsamt in diesem Zusammenhang die Aufgabe hat, eine
summarische Prüfung der materiellen Voraussetzungen des Retentionsrechts,
namentlich des Umfangs in sachlicher und zeitlicher Hinsicht vorzunehmen
(BGE 120 III 158 E.2),
- dass es vorliegendenfalls offensichtlich nicht um eine Geschäftsraummiete
geht, wie dies in Art. 268 Abs. 1 OR für das Retentionsrecht des Vermieters
zur Bedingung gemacht wurde,
- dass dies nicht einmal von Y.___ behauptet wird und dieser im Gegenteil in
seiner Vernehmlassung ausführt, dass er nie ein Geschäftslokal habe vermie-
ten wollen,
- dass aufgrund der Ausführungen von Y.___ eher ein Hinterlegungsvertrag
im Sinne von Art. 472 ff. OR betreffend die Bilder vorliegt,
- dass es gemäss der Aufstellung von Y.___ zudem um "Mietzinsen" geht,
welche zum überwiegenden Teil über ein Jahr vor Einleitung der Betreibung
fällig wurden,
- dass die Voraussetzungen für ein Retentionsverzeichnis gemäss Art. 283
SchKG somit offensichtlich nicht gegeben sind und dieses als ungültig zu er-
klären ist,
- dass das Betreibungsamt vielmehr die beantragte Betreibung auf Pfandver-
wertung an die Hand zu nehmen hat und in diesem Zusammenhang zu prüfen
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hat, ob allenfalls die Bilder als Faustpfand gelten (vgl. Art. 884 ZGB) bzw. da-
ran ein (anderes) Retentionsrecht besteht (Art. 895 ZGB),
- dass die Beschwerde somit gutzuheissen und das angefochtene Retentions-
verzeichnis aufzuheben ist,
- dass das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 20a Abs. 2 Ziff.
5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),
- dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen
werden dürfen (Art. 62 GebVSchKG),
- dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter-
licher Kompetenz ergeht,

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entschieden:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Retentionsverzeichnis vom 21.
Februar 2017 (Nr. 20176001) wird aufgehoben.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-verbleiben beim Kan-
ton Graubünden.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be-
schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht
schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu-
reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vo-
raussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72
ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:

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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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