Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:
Chur, 04. April 2017
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 17 20
05. April 2017
Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner
In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde
des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Timbal,
Via Nassa 17, 6901 Lugano,
gegen
das Retentionsverzeichnis des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Engi-
adina Bassa/Val Müstair vom 21. Februar 2017, in Sachen des Y._____, Be-
schwerdegegner, gegen den Beschwerdeführer,
betreffend Retention,
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 06. März 2017, in die Stellung-
nahme des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Engiadina Bassa/Val
Müstair vom 17. März 2017 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Stellung-
nahme des Y._____ vom 19. März 2017 sowie nach Feststellung und in Erwä-
gung,
- dass Y._____ am 31. Januar 2017 beim Betreibungs- und Konkursamt der
Region Engadina Bassa/Val Müstair ein Betreibungsgesuch auf Pfandverwer-
tung stellte und X._____ als Schuldner aufführte,
- dass es dabei um eine Forderung von Fr. 128'600.-- geht,
- dass das Betreibungsamt am 21. Februar 2017 ein Retentionsverzeichnis auf-
nahm und insgesamt 37 Bilder retinierte,
- dass X._____ dagegen am 06. März 2017 beim Kantonsgericht von Graubün-
den als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde
einreichte und die Nichtigerklärung des Retentionsverzeichnisses verlangte,
- dass das Betreibungs- und Konkursamt der Region Engiadina Bassa/Val
Müstair am 17. März 2017 auf Abweisung der Beschwerde antrug,
- dass Y._____ seine Stellungnahme am 19. März 2017 einreichte und sinnge-
mäss die Abweisung der Beschwerde beantragte,
- dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz
den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be-
treibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Geset-
zesverletzung oder Unangemessenheit innert 10 Tagen Beschwerde geführt
werden kann,
- dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und mit dem
Retentionsverzeichnis eine Verfügung des Betreibungsamtes vorliegt,
- dass gemäss Art. 268 OR der Vermieter von Geschäftsräumen für einen ver-
fallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins ein Retentionsrecht an
den beweglichen Sachen, die sich in den vermieteten Räumen befinden und
zu deren Einrichtung oder Benutzung gehören, hat,
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- dass der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, dass die Voraussetzungen zur
Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses gemäss Art. 283 SchKG nicht vor-
liegen,
- dass zunächst festzustellen ist, dass aufgrund der Akten nicht ersichtlich ist,
dass Y._____ überhaupt ein Gesuch um Aufnahme eines Retentionsverzeich-
nisses gestellt hat,
- dass Y._____ nämlich am 31. Januar 2017 lediglich ein Betreibungsbegehren
auf Pfandverwertung einreichte (Art. 151ff. SchKG),
- dass für die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses gemäss Art. 283
SchKG aber zudem die Voraussetzungen offensichtlich fehlen,
- dass das Betreibungsamt in diesem Zusammenhang die Aufgabe hat, eine
summarische Prüfung der materiellen Voraussetzungen des Retentionsrechts,
namentlich des Umfangs in sachlicher und zeitlicher Hinsicht vorzunehmen
(BGE 120 III 158 E.2),
- dass es vorliegendenfalls offensichtlich nicht um eine Geschäftsraummiete
geht, wie dies in Art. 268 Abs. 1 OR für das Retentionsrecht des Vermieters
zur Bedingung gemacht wurde,
- dass dies nicht einmal von Y._____ behauptet wird und dieser im Gegenteil in
seiner Vernehmlassung ausführt, dass er nie ein Geschäftslokal habe vermie-
ten wollen,
- dass aufgrund der Ausführungen von Y._____ eher ein Hinterlegungsvertrag
im Sinne von Art. 472 ff. OR betreffend die Bilder vorliegt,
- dass es gemäss der Aufstellung von Y._____ zudem um "Mietzinsen" geht,
welche zum überwiegenden Teil über ein Jahr vor Einleitung der Betreibung
fällig wurden,
- dass die Voraussetzungen für ein Retentionsverzeichnis gemäss Art. 283
SchKG somit offensichtlich nicht gegeben sind und dieses als ungültig zu er-
klären ist,
- dass das Betreibungsamt vielmehr die beantragte Betreibung auf Pfandver-
wertung an die Hand zu nehmen hat und in diesem Zusammenhang zu prüfen
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hat, ob allenfalls die Bilder als Faustpfand gelten (vgl. Art. 884 ZGB) bzw. da-
ran ein (anderes) Retentionsrecht besteht (Art. 895 ZGB),
- dass die Beschwerde somit gutzuheissen und das angefochtene Retentions-
verzeichnis aufzuheben ist,
- dass das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 20a Abs. 2 Ziff.
5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),
- dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen
werden dürfen (Art. 62 GebVSchKG),
- dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter-
licher Kompetenz ergeht,
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entschieden: 1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Retentionsverzeichnis vom 21.
Februar 2017 (Nr. 20176001) wird aufgehoben.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kan-
ton Graubünden.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be-
schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht
schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu-
reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vo-
raussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72
ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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