Die Klägerin, die als Generalplanerin mit der Sanierung und Aufstockung eines Hochhauses beauftragt wurde, verlangte von der Beklagten die Bezahlung von Schadenskosten. Nachdem das Handelsgericht des Kantons Zürich die Beklagte zur Zahlung eines Teils der Forderung verurteilte, legte die Klägerin Nichtigkeitsbeschwerde ein. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab, da kein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen werden konnte. Die Klägerin wurde zur Zahlung der Gerichtskosten und einer Prozessentschädigung verpflichtet. Der Richter, der den Beschluss unterzeichnete, war Moritz Kuhn.
Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-16-91
Kanton: | GR |
Fallnummer: | KSK-16-91 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 14.12.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Pfändungsankündigung |
Schlagwörter : | Betreibung; Betreibungs; Recht; Konkurs; Pfändung; Kanton; Graubünden; Betreibungsamt; SchKG; Kantonsgericht; Konkursamt; Entscheid; Schuldbetreibung; Pfändungsankündigung; Maloja; Verfügung; Schuldner; Aufsichtsbehörde; Region; Betrei-; Rechtsvorschlag; Forderung; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Schuldbetreibungs; Konkursamtes; Beschwerde-; Begehren; Zahlungsbefehl |
Rechtsnorm: | Art. 17 KG ;Art. 88 KG ;Art. 89 KG ;Art. 90 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts KSK-16-91
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 14. Dezember 2016
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 16 91
15. Dezember 2016
Entscheid
Schuldbetreibungsund Konkurskammer
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Präsident Brunner
In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde
des X.___, Beschwerdeführer,
gegen
die Pfändungsankündigung des Betreibungsund Konkursamtes der Region Malo-
ja vom 15. November 2016, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ , Landquart, Beschwerde-
gegnerin, gegen den Beschwerdeführer,
betreffend Pfändungsankündigung,
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 28. November 2016, in das
Schreiben des Beschwerdeführers vom 09. Dezember 2016, in die vom Betrei-
bungsund Konkursamt Maloja zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststel-
lungen und Erwägung,
- dass das Betreibungsamt Arbon am 29. April 2016 auf Begehren der Y.___
(in der Folge Y.___) gegen X.___ einen Zahlungsbefehl über Fr. 211.90
zuzüglich Zinsen und Kosten ausstellte, welcher am 02. Mai 2016 zugestellt
wurde,
- dass X.___ dagegen am 02. Mai 2016 Rechtsvorschlag erhob,
- dass die Y.___ mit Verfügung vom 04. Mai 2016 den Rechtsvorschlag auf-
hob,
- dass diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist,
- dass die Y.___ am 20. Oktober 2016 beim Betreibungsamt der Region
Maloja, dem zuständigen Betreibungsamt des neuen Wohnsitzes von X.___
(O.1___), das Fortsetzungsbegehren stellte und nunmehr eine Forderung
von Fr. 399.80 geltend machte,
- dass das Betreibungsund Konkursamt der Region Maloja am 24. Oktober,
15. November und 22. November 2016 dem Schuldner eine Pfändungsankün-
digung mit einem Termin für die Pfändungseinvernahme zustellte,
- dass X.___ gegen die letzte Pfändungsankündigung am 28. November
2016 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte mit dem Begehren, die Betrei-
bung sei bis zur Aufklärung des Sachverhaltes einzustellen,
- dass das Kantonsgericht von Graubünden am 30. November 2016 aufforderte,
die angefochtene Verfügung nachzureichen, was er indessen unterliess und
dem Kantonsgericht von Graubünden lediglich am letzten Tag der Frist (09.
Dezember 2016) ein Schreiben zustellte,
- dass das Kantonsgericht von Graubünden in der Folge beim Betreibungsund
Konkursamt Maloja die Akten in der Betreibung Nr. 2163611 anforderte, wel-
che am 13. Dezember 2016 eingingen,
- dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden,
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- dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahmen der Fälle, in denen dieses Ge-
setz die gerichtliche Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betrei-
bungsoder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde
wegen Gesetzesverletzung Unangemessenheit Beschwerde geführt
werden kann,
- dass im vorliegenden Fall feststeht, dass der von X.___ gegen den von der
Y.___ veranlassten Zahlungsbefehl erhobene Rechtsvorschlag rechtskräftig
aufgehoben wurde, sodass die Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren stellen
konnte (Art. 88 Abs. 1 SchKG),
- dass das Betreibungsamt sodann unverzüglich die Pfändung zu vollziehen hat
(Art. 89 SchKG) und diese spätestens am vorhergehenden Tage anzukündi-
gen hat (Art. 90 SchKG),
- dass das Betreibungsamt dies korrekt ausgeführt hat und vom Beschwerde-
führer nicht vorgebracht wird, die Pfändungsankündigung sei nicht gesetzes-
konform ausgestellt worden,
- dass X.___ vielmehr rügt, das Betreibungsamt habe es pflichtwidrig unter-
lassen, dem Schuldner innert nützlicher Frist die erforderlichen Unterlagen zur
Überprüfung der Rechtmässigkeit der Betreibung zukommen zu lassen,
- dass es in diesem Stadium des Betreibungsverfahrens nicht mehr darum geht,
ob die Betreibung zu Recht eingeleitet worden ist ob die Forderung zu
Recht besteht,
- dass der Schuldner vielmehr im Rechtsöffnungsoder anschliessendem Ein-
spracheund Gerichtsverfahren hätte geltend machen müssen, dass kein gül-
tiger Rechtsöffnungstitel besteht bzw. die Forderung nicht ausgewiesen ist,
- dass nunmehr die Betreibung ihren Lauf nimmt, so lange diese nicht richterlich
aufgehoben eingestellt wird (Art. 85 und 85a SchKG) eben die For-
derung bezahlt ist die Betreibung allenfalls durch Ausstellung eines Ver-
lustscheins abgeschlossen wird,
- dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren auch nicht verlangen kann,
dass das Betreibungsverfahren sistiert wird, bis die Rechtslage zwischen
Schuldner und Gläubigerin anderweitig geklärt ist,
- dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten kann,
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- dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren kosten-
los ist, sodass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubün-
den verbleiben,
- dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter-
licher Kompetenz ergeht,
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erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 verbleiben beim
Kanton Graubünden.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be-
schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht
schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu-
reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vo-
raussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72
ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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