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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils KSK-16-84: Kantonsgericht Graubünden

Das Kantonsgericht von Graubünden hat in einem Fall betreffend die Neuschätzung eines Grundstücks entschieden. Die Gesuchstellerin hat eine Betreibung auf Pfandverwertung gegen den Gesuchsteller eingeleitet. Nachdem dieser eine Neuschätzung verlangt hat, wurde das Gesuch gutgeheissen. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 150.-- gehen zu Lasten des Gesuchstellers. Gegen diese Entscheidung kann beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde eingelegt werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-16-84

Kanton:GR
Fallnummer:KSK-16-84
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid KSK-16-84 vom 19.12.2016 (GR)
Datum:19.12.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Neuschätzung eines Grundstücks
Schlagwörter : Gesuch; Konkurs; Schätzung; Konkursamt; Landquart; Betreibung; Betreibungs; Entscheid; Neuschätzung; Grundstück; Kantonsgericht; Aufsichtsbehörde; Gesuchsteller; Verfahren; Graubünden; Schuldbetreibung; Grundstücks; Stellungnahme; Region; Gemeinde; Schuldner; Vorschuss; Sachverständige; Kostenvorschuss; Schätzungsamt; Verfahrens; Entscheidung; Bundesgericht; Dretgira; Grischun
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:131 III 136;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts KSK-16-84

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 19. Dezember 2016
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 16 84
20. Dezember 2016
Entscheid

Schuldbetreibungsund Konkurskammer
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Präsident Brunner

Im Gesuch
des X.___, Gesuchsteller,

in Sachen

der Y.___, Gesuchsgegnerin, gegen den Gesuchsteller,
betreffend Neuschätzung eines Grundstücks,

wird nach Einsichtnahme in das Gesuch vom 25. November 2016, in die vom Be-
treibungsund Konkursamt Landquart am 05. Dezember 2016 zugestellten Ver-
fahrensakten, in die Stellungnahme von Y.___ vom 12. Dezember 2016 sowie
nach Feststellung und in Erwägung,
- dass Y.___ am 03. November 2016 beim Betreibungsund Konkursamt der
Region Landquart gegen X.___ eine Betreibung auf Pfandverwertung mit
einer Forderungssumme von Fr. 312'000.-zuzüglich Zins einleitete (Betrei-
bung Nr. ___),
- dass das Verwertungsbegehren X.___ am 08. November 2016 mitgeteilt
wurde,
- dass X.___ vom Betreibungsund Konkursamt Landquart am 30. November
2016 einvernommen wurde,
- dass bei den Akten eine Schätzung des kantonalen Schätzungsbezirks I über
das zu verwertende Grundstück Nr. ___ in der Gemeinde A.___ über ei-
nen Verkehrswert von Fr. 7'517'000.-liegt,
- dass X.___ am 17. November 2016 die betreibungsamtliche Schätzung des
Grundstücks in gleicher Höhe mitgeteilt wurde,
- dass dem Schuldner gleichzeitig eröffnet wurde, er könne innert 10 Tagen
beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbe-
treibung und Konkurs gegen Vorschuss der entstehenden Kosten eine neue
Schätzung durch Sachverständige verlangen,
- dass X.___ das entsprechende Gesuch beim Kantonsgericht von Graubün-
den am 25. November 2016 einreichte und eine Neuschätzung verlangte,
- dass das Betreibungsund Konkursamt Landquart am 05. Dezember 2016 auf
eine Stellungnahme verzichtete,
- dass Y.___ am 12. Dezember 2016 mitteilte, sie habe gegen den Antrag
von X.___ keine Einwände,
- dass im Verwertungsverfahren gemäss Art. 99 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9
Abs. 2 VZG jeder Beteiligte berechtigt ist, innerhalb der Frist zur Beschwerde
bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung
durch Sachverständige zu verlangen,
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- dass dieses Begehren ohne besondere Voraussetzungen gestellt werden
kann,
- dass das Gesuch somit gutzuheissen ist,
- dass das Betreibungsund Konkursamt Landquart deshalb anzuweisen ist, bei
X.___ den entsprechenden Kostenvorschuss einzuholen und das kantonale
Schätzungsamt mit einer Neuschätzung zu beauftragen,
- dass die Kosten dieses Verfahrens zu Lasten des Gesuchstellers gehen (Art.
1 Abs. 2 GebVSchKG; BGE 131 III 136),
- dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter-
licher Kompetenz ergeht,

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entschieden:
1.
Das Gesuch wird gutgeheissen und das Betreibungsund Konkursamt der
Region Landquart wird angewiesen, beim Schuldner den entsprechenden
Kostenvorschuss einzuholen und das kantonale Schätzungsamt mit der
Neuschätzung des Grundstückes Nr. ___ in der Gemeinde A.___ zu
beauftragen.
2.
Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 150.-gehen zu Lasten des Gesuch-
stellers.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be-
schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht
schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu-
reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vo-
raussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72
ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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