Der Beschwerdeführer hat gegen die Retentionsurkunde des Betreibungs- und Konkursamtes Viamala vom 18. November 2016 Beschwerde eingereicht. Die Firma Y. hat das Retentionsverzeichnis gegen X. beantragt, woraufhin X. Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden eingereicht hat. Nachdem die Frist zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung verstrichen ist, wird die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos, die Kosten von Fr. 500.-- werden dem Kanton Graubünden auferlegt. Die Beschwerde kann beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden.
Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-16-81
Kanton: | GR |
Fallnummer: | KSK-16-81 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 19.12.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Retention |
Schlagwörter : | Retention; Betreibung; Konkurs; Retentionsurkunde; Betreibungs; Viamala; Graubünden; Schuldbetreibung; Konkursamt; Beschwerdegegner; SchKG; Frist; Beschwerdeverfahren; Kanton; Verfahren; Schuldbetreibungs; Aufsichtsbehörde; Rechtsanwalt; Konkursamtes; Verfahrensakten; Begehren; Stellung; Pfandverwertung; GebVSchKG; Entscheidung; Bundesgericht; Kantonsgericht; Dretgira; Grischun |
Rechtsnorm: | Art. 283 KG ; |
Referenz BGE: | BGE 105 III; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts KSK-16-81
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 19. Dezember 2016
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 16 81
20. Dezember 2016
Verfügung
Schuldbetreibungsund Konkurskammer
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Präsident Brunner
In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde
des X.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus
Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart,
gegen
die Retentionsurkunde des Betreibungsund Konkursamtes Viamala vom 18. No-
vember 2016, mitgeteilt am 21. November 2016, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ , Be-
schwerdegegner, vertreten durch Z.___, wieder vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Peter Portmann, Quaderstrasse 18, 7001 Chur, gegen den Beschwerde-
führer,
betreffend Retention,
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 23. November 2016 samt mitge-
reichten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungsund Konkursamtes der Re-
gion Viamala vom 29. November 2016 samt mitgereichten Verfahrensakten, in das
Schreiben des Beschwerdeführers vom 07. Dezember 2016, in das Schreiben des
Beschwerdegegners vom 05. Dezember 2016 (recte 16. Dezember 2016) sowie
nach Feststellung und in Erwägung,
- dass die Firma Y.___ am 18. November 2016 beim Betreibungsund Kon-
kursamt der Region Viamala ein Begehren um Aufnahme eines Retentions-
verzeichnisses bei X.___ (Gewerbehalle, ___strasse, O.1___) stellte,
- dass das Betreibungsund Konkursamt Viamala die Retentionsurkunde am
18. November 2016 ausstellte,
- dass X.___ dagegen am 23. November 2016 Beschwerde beim Kantonsge-
richt von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon-
kurs einreichte mit dem Begehren, die angefochtene Retentionsverfügung sei
aufzuheben,
- dass das Betreibungsund Konkursamt Viamala dazu am 29. November 2016
Stellung nahm und die Verfahrensakten zustellte,
- dass der Beschwerdeführer am 07. Dezember 2016 mitteilte, gemäss seinen
Erkundigungen habe die Beschwerdegegnerin für die Pachtund Mietzinsfor-
derung innert 10 Tagen seit der Zustellung der Retentionsurkunde keine Be-
treibung auf Pfandverwertung eingeleitet, so dass die Beschwerde als gegen-
standlos abzuschreiben sei,
- dass der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 (Post-
stempel) bestätigte, dass die Retentionsurkunde in Folge Nichtprosequierung
verfallen sei,
- dass das Betreibungsamt gemäss Art. 283 Abs. 2 SchKG ein Verzeichnis der
dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände aufnimmt und dem Gläubi-
ger eine Frist zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung ansetzt (vgl.
auch Art. 268 ff. OR),
- dass auf der Retentionsurkunde vermerkt ist, dass diese Frist zur Einleitung
der Betreibung 10 Tage beträgt,
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- dass die Wirkung der Retentionsurkunde erlischt, wenn diese Frist nicht ein-
gehalten wird, was dem Beschwerdegegner auch angedroht wurde (vgl. BGE
105 III 85 E. 2),
- dass der Beschwerdegegner selbst einräumt, dass er diese Frist verpasst hat,
- dass die Beschwerde gegen das Retentionsverzeichnis somit gegenstandslos
wird und am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann,
- dass das Beschwerdeverfahren kostenlos ist, so dass die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 20a Abs. 2 Ziff.
5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG),
- dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen wer-
den darf (Art. 62 Abs. 2 GebVSchKG),
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verfügt:
1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeich-
nis abgeschrieben.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.-verbleiben beim Kan-
ton Graubünden.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be-
schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht
schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu-
reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vo-
raussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72
ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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