Die Klägerin reichte eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich ein, der ihre Kostenauflage bestätigte. Die Vorinstanzen wiesen den Rekurs der Klägerin ab und legten ihr die Kosten auf. Das Kassationsgericht trat jedoch nicht auf die Beschwerde ein, da sie nicht den formellen Anforderungen entsprach. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass der vorinstanzliche Entscheid einen Nichtigkeitsgrund darstellte. Die Kosten des Kassationsverfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, und keine Prozessentschädigungen wurden zugesprochen. Der Beschluss des Kassationsgerichts kann mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde angefochten werden.
Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-16-78
Kanton: | GR |
Fallnummer: | KSK-16-78 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 07.12.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Betreibungsort |
Schlagwörter : | Betreibung; Betreibungs; Konkurs; Wohnsitz; Konkursamt; SchKG; Bassa/Val; Müstair; Betreibungsamt; Schuldner; Graubünden; Entscheid; Zahlungsbefehl; Konkursamtes; Engiadina; Schuldbetreibung; Beschwerdeverfahren; Kanton; Betreibungsort; Akten; Vernehmlassung; Betreibungsregister; Einzelfirma; Schuldbetreibungs; Aufsichtsbehörde; Wohnsitze; Gläubigers; Umstände |
Rechtsnorm: | Art. 17 KG ;Art. 46 KG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Bucher, Basler Kommentar 3.A., Art. 6 OR, 2003 |
Entscheid des Kantongerichts KSK-16-78
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 07. Dezember 2016
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 16 78
12. Dezember 2016
Entscheid
Schuldbetreibungsund Konkurskammer
Präsident Brunner
In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde
der X.___, Beschwerdeführerin,
gegen
den Zahlungsbefehl in Betreibung Nr. ___ des Betreibungsund Konkursamtes
Engiadina Bassa/Val Müstair vom 3. November 2016, zugestellt am 14. November
2016, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ , Beschwerdegegnerin, gegen Beschwerdeführe-
rin,
betreffend Betreibungsort,
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 17. November 2016 samt mitge-
reichten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungsund Konkursamtes Engia-
dina Bassa/Val Müstair vom 21. November 2016 samt mitgereichten Verfahrens-
akten, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 01. Dezember 2016
samt mitgereichten Akten sowie nach Feststellung und in Erwägung,
- dass die Y.___ am 19. Oktober 2016 dem Betreibungsamt Ramosch (recte
Betreibungsund Konkursamt Engiadina Bassa/Val Müstair) ein Betreibungs-
begehren zustellte mit der Schuldnerbezeichnung "___ X.___" und einer
Forderungssumme von CHF 1'995.00,
- dass das Betreibungsamt am 03. November 2016 den entsprechenden Zah-
lungsbefehl ausstellte, welcher am 14. November 2016 zugestellt wurde,
- dass X.___ am 17. November 2016 dagegen Beschwerde beim Kantonsge-
richt von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon-
kurs einreichte mit dem Begehren, den Zahlungsbefehl aufzuheben und die
gegen sie im Betreibungsregister geführte Betreibung zu löschen; gleichzeitig
erhob sie sicherheitshalber Rechtsvorschlag,
- dass die Vernehmlassung des Betreibungsund Konkursamtes Engiadina
Bassa/Val Müstair am 21. November 2016 eingereicht wurde,
- dass die Y.___ ihre Vernehmlassung am 01. Dezember 2016 zustellte,
- dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz
den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be-
treibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Geset-
zesverletzung Unangemessenheit innert 10 Tagen Beschwerde geführt
werden kann,
- dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe ihren Wohnsitz in
O.1___ und könne daher nicht beim Betreibungsamt Engiadina Bassa/Val
Müstair betrieben werden,
- dass gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG der Schuldner an seinem Wohnsitze zu
betreiben ist,
- dass für X.___ ein besonderer Betreibungsort gemäss Art. 48 ff. SchKG
ausser Betracht fällt,
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- dass es Sache des Gläubigers ist, dem Betreibungsamt die nötigen Angaben
bezüglich des Wohnsitzes des Schuldners der sonstigen zuständigkeits-
begründenden Umstände zu machen,
- dass der Betreibungsbeamte sich an diese Angaben halten darf, wenn sie
nicht mit notorischen ohne weiteres zu ermittelnden Tatsachen im Wider-
spruch stehen,
- dass der Schuldner, der einen von den Angaben des Gläubigers abweichen-
den Wohnsitz behauptet, hierfür beweispflichtig ist und vom Betreibungsamt
nicht verlangt werden kann, dass es selber umfangreiche Abklärungen über
den Wohnsitz anstellt (vgl. Ernst F. Schmid, in Staehelin/Bauer/Staehelin,
Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I,
2. Auflage, Basel 2013, N 59 zu Art. 46 SchKG),
- dass X.___ mit einer Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde O.1___ vom
16. November 2016 nachweist, dass sie seit 1993 Wohnsitz in O.1___ hat,
- dass kein Grund besteht, an diesen Angaben zu zweifeln,
- dass X.___ somit beim Betreibungsund Konkursamt der Region Maloja zu
betreiben gewesen wäre,
- dass den Akten des Betreibungsamtes zu entnehmen ist, dass die Y.___
die ___ X.___ betreiben wollte,
- dass gemäss Handelsregisterauszug die ___, A.___, ein Einzelunter-
nehmen darstellt,
- dass die ___, A.___, ihren Sitz in O.2___ hat,
- dass der Schuldner, der eine Einzelfirma besitzt, auch für Schulden aus dem
Betrieb der Einzelfirma an seinem Wohnsitz zu betreiben ist und zwar auch
dann, wenn seine Firma anderswo im Handelsregister eingetragen ist (Ernst
F. Schmid, ebenda, N 61 zu Art. 46 SchKG),
- dass unter diesen Umständen fraglich ist, ob X.___ überhaupt für Schulden
dieser Einzelfirma betrieben werden kann,
- dass diese Frage indessen offen gelassen werden kann, da für X.___ im
O.3___ kein Betreibungsort besteht,
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- dass die Beschwerde somit gutzuheissen, der Zahlungsbefehl aufzuheben
und die Betreibung gegen X.___ im Betreibungsregister zu löschen ist (Be-
treibungs-Nr. ___),
- dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG das Beschwerdeverfahren un-
entgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton
Graubünden verbleiben,
- dass im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen wer-
den darf (Art. 62 GebVSchKG),
- dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter-
licher Kompetenz ergeht,
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entschieden:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Zahlungsbefehl in der Betrei-
bung Nr. ___ wird aufgehoben. Das Betreibungsund Konkursamt Engi-
adina Bassa/Val Müstair wird angewiesen, die Betreibung Nr. ___ gegen
X.___ im Betreibungsregister zu löschen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim
Kanton Graubünden.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be-
schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht
schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu-
reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vo-
raussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72
ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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