Die Beschwerdegegnerin reichte eine Betreibung über CHF 10'000'000.- gegen den Beschwerdeführer ein, der daraufhin Beschwerde einlegte. Das Betreibungsamt forderte einen Kostenvorschuss, und der Zahlungsbefehl wurde ausgestellt. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass die Betreibung ungerechtfertigt sei. Das Kantonsgericht von Graubünden entschied, dass die Betreibung rechtsmissbräuchlich war und hob den Zahlungsbefehl auf. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.- wurden dem Kanton auferlegt.
Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-16-72
Kanton: | GR |
Fallnummer: | KSK-16-72 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 02.12.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Zahlungsbefehl |
Schlagwörter : | Betreibung; Betreibungs; SchKG; Konkurs; Plessur; Forderung; Zahlungsbefehl; Kanton; Schuldbetreibung; Betreibungsamt; Kantons; Kantonsgericht; Graubünden; Entscheid; Gläubiger; Basler; Kommentar; Schuldbetreibungs; Betrag; Konkursamt; Verfahren; Anspruch; Peter; Bundesgericht; Schuldner; Region; Forderungsgr |
Rechtsnorm: | Art. 127 OR ;Art. 17 KG ;Art. 22 KG ;Art. 69 KG ; |
Referenz BGE: | 121 III 142; 136 III 373; |
Kommentar: | Peter, Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 22 SchKG, 2010 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts KSK-16-72
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 02. Dezember 2016
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 16 72
07. Dezember 2016
(Mit Urteil 5A_958/2016 vom 19. Dezember 2016 ist das Bundesgericht auf die
gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.)
Entscheid
Schuldbetreibungsund Konkurskammer
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Vorsitz
Brunner
Aktuar ad hoc
Guetg
In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde
des X.___, Beschwerdeführer,
gegen
den Zahlungsbefehl des Betreibungsund Konkursamtes Plessur vom 28. Oktober
2016, in Sachen der Y . _ _ _ _ _ , Gläubiger und Beschwerdegegnerin, gegen den
Schuldner und Beschwerdeführer,
betreffend Zahlungsbefehl,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.
Die Y.___ reichte am 27. Oktober 2016 beim Betreibungsund Kon-
kursamt der Region Plessur (nachfolgend BKA Plessur) ein Betreibungsbegehren
gegen X.___ für den Betrag von CHF 10'000'000.-- nebst Zins von 5% seit 1.
Januar 2012 ein. Als Forderungsgrund werden "versprochene Investmentgarantie"
sowie "ungetreue Geschäftsbesorgung" benannt (BKA Plessur act. 1).
B.
In der Folge forderte das BKA Plessur die Y.___ mit Verfügung vom 31.
Oktober 2016 zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 413.30
auf, der innert Frist bezahlt wurde (BKA Plessur act. 2).
C.
Mit Zahlungsbefehl des BKA Plessur vom 28. Oktober 2016 (Betreibungs-
Nr. ___) wurde X.___ alsdann auf den obgenannten Forderungsbetrag be-
trieben. Gegen den ihm am 9. November 2016 zugestellten Zahlungsbefehl erhob
X.___ gleichentags Rechtsvorschlag mit der Bemerkung "witzig willkürlich"
(BKA Plessur act. 3).
D.
Am 9. November 2016 (Poststempel) erhob X.___ (nachfolgend Be-
schwerdeführer) gegen den obgenannten Zahlungsbefehl vom 28. Oktober 2016
Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit den folgenden Anträgen
(vgl. act. A.1):
"Im Betreibungsregister des Betreibungsamtes O.1___ sei die Betrei-
bung Nr. ___ des [recte: der] Gläubigerin Y.___, über den Betrag von
CHF 10'000.-samt 5% Zins ab 01.01.2012 zu löschen.
Das Betreibungsverfahren ist ungerechtfertigterweise eingeleitet worden
und die Aufhebung desselbigen zu erklären [sic!].
Das Betreibungsamt O.1___ [recte: Betreibungsund Konkursamt der
Region Plessur] sei anzuweisen, den Registereintrag zu löschen resp. Die-
sen [sic!] keinem Dritten mitzuteilen."
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dass die Betreibung ungerecht-
fertigt erfolgt sei und der mit der Betreibung einhergehende Betreibungsregis-
tereintrag ihn in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erheblich behindern
würde.
C.
Mit Verfügung vom 10. November 2016 forderte der Vorsitzende der
Schuldbetreibungsund Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden
die Y.___ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sowie das BKA Plessur zur Ver-
nehmlassung und Aktenzustellung auf (act. D.1).
Seite 2 — 8
D.
Das BKA Plessur reichte in der Folge am 22. November 2016 (gleichentags
persönlich überbracht) ihre Vernehmlassung sowie die Akten ein. Es führte aus,
dass allenfalls ein Gericht über den in der Betreibung geltend gemachten Forde-
rungsgrund "versprochene Investmentgarantie und ungetreue Geschäftsbesor-
gung" zu entscheiden habe. Das BKA Plessur habe den Zahlungsbefehl ausstel-
len dürfen (act. A.2). Sinngemäss beantragt es die Abweisung der Beschwerde.
E.
Nach gewährter Fristerstreckung nahm die Beschwerdegegnerin am
29. November 2016 (Poststempel) zur Beschwerde Stellung und stellte den An-
trag:
"Die hier von X.___ vorgetragene Beschwerde muss [daher] abgewiesen
werden."
Begründend führt sie aus, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons O.2___
gegen den Beschwerdeführer, welcher Handlungsbevollmächtigter von über 200
Unternehmungen gewesen sei, mittlerweile intensiv wegen unlauteren strafrecht-
lich relevanten Vorfällen und wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung ermittle. Die
Beschwerdegegnerin sei ebenfalls in erheblichem Umfange geschädigt worden,
weswegen sie die Betreibung eingeleitet habe. Dadurch soll ferner auch die Ver-
jährung der zivilen Forderungen unterbrochen werden. Es sei im Übrigen für die
Beschwerdegegnerin eine Selbstverständlichkeit, dass wenn sie sich mit dem Be-
schwerdeführer geeinigt habe, die Betreibung unverzüglich gelöscht werde. Es
würde sich keinesfalls um eine Schikanebetreibung handeln.
F.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder-
lich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren sinngemäss gel-
tend, die Betreibung (Betr. Nr. ___) sei rechtsmissbräuchlich eingeleitet worden
und daher nichtig. Die Nichtigkeit ist jederzeit von Amtes wegen festzustellen. Die
Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG ist folglich nicht beachtlich (vgl. BGE 121 III 142 E.
2; 120 III E. 2.c; Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden KSK 16 30 vom
27. Juni 2016 E. 1). Einzige kantonale Aufsichtsbehörde und Beschwerdeinstanz
im Kanton Graubünden ist das Kantonsgericht (vgl. Art. 13 Abs. 1 und Art. 17
SchKG in Verbindung mit Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs [EGzSchKG; BR 220.000]). Die interne Zu-
ständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungsund Konkurskammer zu (Art. 8 Abs.
Seite 3 — 8
1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]).
Folglich ist die Beschwerde formund fristgerecht bei der hierfür zuständigen
Rechtsmittelinstanz erfolgt, womit darauf einzutreten ist.
2.a)
Eine Eigenart des schweizerischen Zwangsvollstreckungsrechts ist, dass
der Zahlungsbefehl ausschliesslich auf den Behauptungen des Gläubigers im Be-
treibungsbegehren beruht, der darin einseitig geltend macht, ihm stehe ein
materiellrechtlicher, erzwingbarer und vollstreckbarer Anspruch gegen den
Schuldner zu (vgl. BGE 136 III 373 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Nach Emp-
fang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl
(vgl. Art. 69 Abs. 1 SchKG). Die Kognition des Betreibungsamtes bei der Prüfung
des Betreibungsbegehrens beziehungsweise der Ausstellung des Zahlungsbefehls
ist sehr beschränkt. Es hat dabei nur zu prüfen, ob ein formgültiges Betreibungs-
begehren vorliegt. Ob der geltend gemachte Anspruch vollstreckbar über-
haupt materiellrechtlich begründet ist, darf es nicht prüfen. Darüber hat, wenn zwi-
schen den Parteien Streit entstehen sollte, im späteren Verlauf des Einleitungsver-
fahrens der Richter zu entscheiden. Das Betreibungsamt prüft nur die Verfahrens-
voraussetzungen der Betreibung, wie beispielsweise seine örtliche Zuständigkeit
(vgl. Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungsund Kon-
kursrechts, 8. Aufl., Bern 2008, § 17 N. 1; Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Staehe-
lin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetrei-
bung und Konkurs I, Art. 1 - 158 SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N. 12 zu Art. 69
SchKG [zit. Basler Kommentar zum SchKG]).
b)
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine Betreibung nur in
Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich. Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt
dann vor, wenn der Gläubiger mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die
nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Da es jedoch we-
der dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Begründet-
heit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden, darf sich der Vorwurf
des Schuldners nicht darauf beschränken, der umstrittene Anspruch werde
rechtsmissbräuchlich erhoben. Nichtigkeit wegen Rechtsmissbrauchs kann hinge-
gen dann vorliegen, wenn mit einer Betreibung sachfremde Ziele verfolgt werden,
wenn also etwa bloss die Kreditwürdigkeit des (angeblichen) Schuldners geschä-
digt werden soll, wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betrei-
bung gesetzt wird, wenn offensichtlich ist, dass ein Gläubiger mit einer Be-
treibung insbesondere bezweckt, den Betriebenen mit Absicht zu schikanieren
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_453/2016 vom 30. August 2016 E. 2.1;
5A_588/2011 vom 18. November 2011 E. 3.2, mit Hinweisen; vgl. auch Karl
Seite 4 — 8
Wüthrich/Peter Schoch, in: Basler Kommentar zum SchKG, a.a.O., N. 15 f. zu
Art. 69 SchKG). Voraussetzung für die Ausstellung eines Zahlungsbefehls durch
das Betreibungsamt ist somit nur, dass der Gläubiger mit der Betreibung tatsäch-
lich die Einforderung eines Anspruchs bezweckt. Diesfalls ist Rechtsmissbrauch
praktisch ausgeschlossen (vgl. Karl Wüthrich/Peter Schoch, in: Basler Kommentar
zum SchKG, a.a.O., N. 15 zu Art. 69 SchKG).
3.a)
Vorliegend verhält es sich wie folgt: Die Beschwerdegegnerin leitete gegen
den Beschwerdeführer mit Forderungsgrund "Versprochene Investmentgaran-
tie/Ungetreue Geschäftsbesorgung" am 28. Oktober 2016 die Betreibung über
zehn Millionen Schweizer Franken zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Januar 2012 ein
(vgl. act. B.1). Weitere Unterlagen und Belege des Forderungsgrundes sind dem
Zahlungsbefehl nicht zu entnehmen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass
ein Anspruch aus "versprochener Investitionsgarantie" überhaupt bestehen könn-
te. Ebenso werden mögliche Ansprüche aus angeblicher "ungetreuer Geschäfts-
besorgung" nicht ansatzweise dargelegt. Obschon die Beschwerdegegnerin einen
äussert hohen Betrag (CHF 10'000'000.--) in Betreibung setzte, unterlässt sie es,
selbst nach Erhebung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer, die Einzel-
heiten der Forderung, insbesondere hinsichtlich Zusammensetzung und Berech-
nung der selbigen, offen zu legen. Immerhin darf es der Beschwerdegegnerin zu-
gemutet werden, eine derart hohe Forderung im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren wenigstens ansatzweise zu substantiieren (vgl. hierzu auch Urteil des Bun-
desgerichts 5A_543/2016 vom 30. August 2016 E. 3.). Sie belässt es indessen
auch in ihrer Beschwerdestellungnahme dabei, pauschal auf eine angebliche
Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen strafrechtlich relevanten
Vorfällen und ungetreuer Geschäftsbesorgung hinzuweisen, ohne dabei einen Be-
zug zur geltend gemachten Forderung herzustellen. Auch die Ausführung, wonach
mit der Betreibung das Ziel der Verjährungsunterbrechung verfolgt würde, er-
scheint nicht glaubhaft, sondern stellt vielmehr eine vorgeschobene Schutzbe-
hauptung dar. Dies aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die be-
hauptete Forderung auf das Jahr 2012 zu datieren scheint, was sich aus dem Ver-
zugszinsdatum ergibt. Indessen verjähren Forderungen grundsätzlich erst nach
zehn Jahren (Art. 127 OR), weswegen der Zweck der vorliegenden Betreibung
nicht unmittelbar in der Verjährungsunterbrechung zu liegen scheint. Zudem ist
zweifelhaft, ob ein derart unbestimmt gehaltener Forderungsgrund überhaupt ge-
eignet ist, die Verjährung einer bestimmten Forderung zu unterbrechen.
Vor diesem Hintergrund erscheint die in Betreibung gesetzte Forderung von
CHF 10'000'000.-als völlig aus der Luft gegriffen, zumal nicht einmal im Be-
Seite 5 — 8
schwerdeverfahren Anhaltspunkte zu deren Bestand geliefert wurden und sie eine
bloss vage Behauptung bleibt. Durch die Inbetreibungsetzung eines derart über-
rissenen Betrages scheint die Beschwerdegegnerin vielmehr das Ziel zu verfol-
gen, den Beschwerdeführer zu schikanieren und ihn in seiner Kreditwürdigkeit
herabzusetzen. Diese Sichtweise stützt schliesslich auch die Äusserung der Be-
schwerdegegnerin, wonach es dem Beschwerdeführer freistehe, gegen sie die
hierfür vorgesehene negative Feststellungsklage einzuleiten. Dieser Äusserung
lässt sich immerhin implizit entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin es bei der
Betreibung belassen und sie das Vollstreckungsverfahren nicht weiterverfolgen
werde. Eine abweichende Deutung lässt diese Äusserung nicht zu und würde
auch keinen Sinn ergeben.
b)
Die Ziele der Beschwerdegegnerin haben daher nicht das Geringste mit der
Zwangsvollstreckung zu tun. Offensichtlich werden mit der Betreibung sachfremde
Ziele wie Schikanieren und Kreditschädigung verfolgt. Im Lichte des vorstehend
Ausgeführten wird deutlich, dass die Betreibung somit rechtsmissbräuchlich einge-
leitet wurde und sich damit der in der Betreibung Nr. ___ erfolgte Zahlungsbe-
fehl als nichtig erweist (vgl. Karl Wüthrich/Peter Schoch, in Basler Kommentar zum
SchKG, a.a.O., N 16 zu Art. 69 SchKG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheis-
sen, die Betreibung aufzuheben und das Betreibungsund Konkursamt Plessur
anzuweisen, die Betreibung Nr. ___ im Betreibungsregister zu löschen.
c)
Entsprechend Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG ist das Betreibungsamt gehalten,
nichtige Betreibungen Dritten nicht mitzuteilen. Dies heisst, dass die Betreibung im
Register einen entsprechenden Vermerk erhält. Sie bleibt im Register aber enthal-
ten, wird also nicht physisch entfernt, weil die betreffende Handlung ungeachtet
ihrer Nichtigkeit tatsächlich vollzogen wurde und der Eintrag insoweit wahr ist (vgl.
Flavio Cometta/Urs Peter Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler
Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 1 - 158
SchKG, 2. Aufl., Basel 2010, N. 19 zu Art. 22 SchKG).
4.
Da sich die Beschwerde als offensichtlich begründet erweist, ergeht der
vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisati-
onsgesetzes (GOG; BR 173.000) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. b des Einfüh-
rungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100)
in einzelrichterlicher Kompetenz.
5.a)
Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
Seite 6 — 8
(GebV SchKG; SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Auf-
sichtsbehörde kostenlos. Die Verfahrenskosten von CHF 1'000.-verbleiben dem-
nach beim Kanton.
b)
Im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17 bis 19 des SchKG darf keine
Parteienschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Seite 7 — 8
III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Der Zahlungsbefehl des Betreibungsund Konkursamtes der Region Ples-
sur vom 28. Oktober 2016 in der Betreibung Nr. ___ wird aufgehoben
und das Betreibungsund Konkursamt der Region Plessur wird angewie-
sen, die Betreibung Nr. ___ im Betreibungsregister zu löschen.
3.
Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'000.-festgesetzt und gehen voll-
umfänglich zu Lasten des Kantons Graubünden.
4.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be-
schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht
schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu-
reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vo-
raussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72
ff. und Art. 90 ff. BGG.
5.
Mitteilung an:
Seite 8 — 8
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.