Die Beschwerdeführerin X hat beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen eine Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Plessur eingereicht, die ihre Forderung in einem Konkursverfahren betraf. Die Beschwerde bezog sich auf die Kürzung ihrer Forderung aufgrund von Eigenverschulden, die sie als ungerechtfertigt ansah. Das Gericht wies die Beschwerde ab und entschied, dass die Kosten des Verfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben. Der Richter war männlich und die unterlegene Partei war die Firma Y.
Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-16-58
Kanton: | GR |
Fallnummer: | KSK-16-58 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 08.12.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Kollokation |
Schlagwörter : | Konkurs; Konkursamt; SchKG; Forderung; Plessur; Verfahren; Stellung; Schuldbetreibung; Kollokation; Graubünden; Entscheid; Region; Stellungnahme; Verfügung; Anspruch; Beschwerdeverfahren; Kanton; Aufsichtsbehörde; Betreibungs; Konkursamtes; Kürzung; Gehör; Gläubigerin; Kantonsgericht; Schuldbetreibungs; Erwägung; Konkursitin; Verwaltungsrat |
Rechtsnorm: | Art. 17 KG ;Art. 244 KG ;Art. 250 KG ; |
Referenz BGE: | 119 III 84; |
Kommentar: | - |
Entscheid des Kantongerichts KSK-16-58
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 08. Dezember 2016
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 16 58
12. Dezember 2016
Entscheid
Schuldbetreibungsund Konkurskammer
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Präsident Brunner
In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde
der X . _ _ _ _ _ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ani-
na Wissner, Selnaustrasse 6, 8001 Zürich,
gegen
das Betreibungsund Konkursamt der Region Plessur, Grabenstrasse 15, Post-
fach 48, 7002 Chur, im Konkursverfahren gegen die Y.___, in Sachen der Be-
schwerdeführerin,
betreffend Kollokation,
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 26. September 2016 samt mitge-
reichten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungsund Konkursamtes der Re-
gion Plessur vom 13. Oktober 2016 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die
Replik der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2016 sowie nach Feststellung
und in Erwägung,
- dass gegen die Y.___ am 30. Januar 2015 der Konkurs eröffnet wurde,
welcher im summarischen Verfahren durchgeführt wird,
- dass die X.___ am 24. April 2015 eine Forderung von CHF 2'879'743.35
geltend machte,
- dass die Forderung damit begründet wurde, dass A.___, seinerzeit Präsi-
dent des Verwaltungsrates der Konkursitin und ebenfalls Verwaltungsrat der
X.___, zahlreiche Überweisungen zu Lasten eines Bankkontos der X.___
und zu Gunsten eines auf die Konkursitin lautenden Bankkontos habe durch-
führen lassen, ohne dass dafür ein Rechtsgrund bestanden habe,
- dass das Konkursamt der Region Plessur am 01. und 14. März 2016 der
X.___ mehrere Fragen zur Forderungseingabe stellte, welche am 13. und
18. April 2016 beantwortet wurden,
- dass das Konkursamt der Region Plessur mit Verfügung Nr. 10 vom 14. Sep-
tember 2016 die Hälfte der eingegebenen Forderung in der 3. Klasse aner-
kannte und zuliess und die Kürzung damit begründete, die X.___ habe aus
Eigenverschulden diesen finanziellen Verlust zu verantworten und mitzutra-
gen; es seien keine gegenseitigen Kontrollen über die Zahlungsbewegungen
erfolgt und eine Einzelperson habe jederzeit und ungehindert über das ganze
Vermögen der X.___ verfügen können,
- dass die X.___ dagegen am 26. September 2016 beim Kantonsgericht von
Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Be-
schwerde einreichte mit dem Hauptbegehren, die Verfügung des Konkursam-
tes Plessur Nr. 10 vom 14. September 2016 sei aufzuheben und es sei die Zu-
lassung der Forderung der Beschwerdeführerin im Betrag von CHF
2'704'051.40 zu verfügen mit entsprechender Anpassung des Kollokations-
plans,
- dass zur Begründung insbesondere vorgebracht wurde, das Konkursamt habe
das gesetzlich eingeräumte Ermessen missbraucht, indem es seinen Ent-
scheid auf eigene Mutmassungen statt auf Fakten abgestützt habe und sich
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von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen; im Weiteren habe das Kon-
kursamt den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt,
indem der Beschwerdeführerin keine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme
hinsichtlich entscheidrelevanter Tatsachen gegeben worden sei,
- dass das Betreibungsund Konkursamt der Region Plessur am 13. Oktober
2016 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde antrug,
- dass die Beschwerdeführerin am 31. Oktober 2016 dazu replizierend Stellung
nahm und an ihren Anträgen festhielt,
- dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz
den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be-
treibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Geset-
zesverletzung Unangemessenheit innert 10 Tagen Beschwerde geführt
werden kann,
- dass grundsätzlich zur materiellrechtlichen Überprüfung des Kollokationsplans
lediglich die Kollokationsklage gemäss Art. 250 SchKG zur Verfügung steht
und mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG nur
die Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der Aufstellung des Kollokati-
onsplans geltend gemacht werden können (BGE 119 III 84 E. 2; 5A_469/2011
E. 4.1.1; Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG-Kommentar, 19. Auflage, Bern
2015, N 1 zu Art. 250 SchKG; Dieter Hierholzer, in: Staehelin/Bauer/Staehelin,
Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II,
2. Auflage, Basel 2010, N 8 zu Art. 250 SchKG),
- dass die Beschwerdeführerin insbesondere die Kürzung des Anspruchs we-
gen angeblichen Selbstverschuldens rügt und begehrt, es sei ihre Forderung
im Betrag von CHF 2'704'051.40 zuzulassen,
- dass dieses Begehren den materiellen Anspruch betrifft, welcher mit der Kol-
lokationsklage und nicht mit Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG zu klären ist,
- dass auf das Begehren der Beschwerdeführerin nur dann eingetreten werden
könnte, wenn sie Verfahrensfehler mit materieller Tragweite geltend machen
könnte,
- dass sie in dieser Hinsicht vorbringt, das Konkursamt habe ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, indem sie zu entscheidrelevanten Tatsachen keine
weitere Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten habe,
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- dass diese Rüge unbegründet ist,
- dass das Konkursamt gemäss Art. 244 SchKG nach Ablauf der Eingabefrist
die eingegebenen Forderungen prüft und die zu ihrer Erwahrung nötigen Er-
hebungen macht,
- dass das Konkursamt der X.___ am 01. und 14. März 2016 verschiedene
Fragen, unter anderem auch im Zusammenhang mit der Einzelzeichnungsbe-
rechtigung, stellte, welche die Gläubigerin in der Folge beantwortete,
- dass über diese Erhebung hinaus das Konkursamt nicht verpflichtet war, die
Gläubigerin zu Stellungnahmen aufzufordern,
- dass das Konkursamt Plessur in der Folge die Kürzung der Forderung der
X.___ insbesondere mit den durch die Einzelzeichnungsberechtigung ge-
gebenen Risiken begründete,
- dass dieser Punkt Gegenstand der Erhebungen war und die Gläubigerin Ge-
legenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen,
- dass der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs unter den gegebenen
Umständen nicht stichhaltig ist,
- dass andere angebliche Verfahrensverletzungen des Konkursamtes bei der
Aufstellung des Kollokationsplanes von der Beschwerdeführerin nicht geltend
gemacht werden,
- dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden
kann,
- dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG das Beschwerdeverfahren un-
entgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton
Graubünden verbleiben,
- dass gemäss Art. 62 GebVSchKG im Beschwerdeverfahren keine Parteient-
schädigung zugesprochen werden darf,
- dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter-
licher Kompetenz ergeht,
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entschieden:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 verbleiben beim
Kanton Graubünden.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be-
schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht
schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu-
reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vo-
raussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72
ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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