In dem vorliegenden Fall ging es um eine Schuldbetreibung in Graubünden über einen Betrag von CHF 110'444.75. Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag, woraufhin die definitive Rechtsöffnung gewährt wurde. Es kam zur Pfändung von Guthaben und Wertschriften des Schuldners. Eine Beschwerde gegen die Pfändung wurde eingereicht und schlussendlich wurde die Pfändung aufgehoben. Es folgte die Anordnung zur Auflösung der Erbengemeinschaft und Liquidation des Nachlasses. Der Richter Brunner entschied, dass der Anteil des Schuldners am Nachlass nach den erbrechtlichen Vorschriften zu verwerten ist. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'200.- verbleiben beim Kanton Graubünden.
Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-16-54
Kanton: | GR |
Fallnummer: | KSK-16-54 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 20.10.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Bestimmung des Verwertungsverfahrens |
Schlagwörter : | Konkurs; Betreibung; Gemeinschaft; Betreibungs; Verwertung; Anteils; Kanton; Graubünden; Pfändung; SchKG; Einigung; Kantons; Register; Liquidation; Schuldbetreibung; Gesuch; Erbschaft; Gemeinschaftsvermögen; Anteilsrecht; Aufsichtsbehörde; Konkursamt; Schuldner; Erben; Region; Kantonsgericht |
Rechtsnorm: | Art. 104 KG ;Art. 132 KG ;Art. 249 ZPO ;Art. 538 ZGB ;Art. 609 ZGB ; |
Referenz BGE: | 114 III 100; 80 III 117; 80 III 120; 96 III 17; 96 III 18; |
Kommentar: | Meier-Hayoz, Rey, Berner Bern, Art. 687 ZGB ZG, 1967 |
Entscheid des Kantongerichts KSK-16-54
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 20. Oktober 2016
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 16 54
24. Oktober 2016
Entscheid
Schuldbetreibungsund Konkurskammer
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Vorsitz
Brunner
RichterInnen
Michael Dürst und Hubert
Aktuar ad hoc
Guetg
Im Gesuch
des X . _ _ _ _ _ , Gesuchsteller,
in Sachen
der Y . _ _ _ _ _ , gegen A.___, Gesuchsgegner, B.___, Gesuchsgegner,
C.___, Gesuchsgegner, D.___, Gesuchsgegnerin,
betreffend Bestimmung des Verwertungsverfahrens,
hat sich ergeben:
I. Sachverhalt
A.
Mit Zahlungsbefehl des H.___ vom 13. Mai 2015 (Betreibungs-Nr. ___)
wurde A.___ von der Y.___ des Kantons Graubünden für den Betrag von
CHF 110'444.75 betrieben. Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob A.___ am 1.
Juni 2015 Rechtsvorschlag (BKA act. Register 14).
B.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2015 ersuchte die Y.___ des Kantons Graubün-
den den Einzelrichter SchKG am Bezirksgericht E.___ um Gewährung der defi-
nitiven Rechtsöffnung, welche dieser für den Betrag von CHF 110'312.55 sowie für
Mahngebühren von CHF 132.20 in der Betreibung Nr. ___ gewährte (BKA act.
Register 14).
C.
In der Folge beantragte die Y.___ des Kantons Graubünden beim
H.___ mit Eingabe vom 8. August 2015, eingegangen am 11. August 2015, die
Fortsetzung der Betreibung-Nr. ___ (BKA act. Register 14).
D.
Zwischenzeitlich zeigte die Tochter von A.___ dem H.___ an, dass die
Winterthur-Versicherung im Jahre 1990 zugunsten der Erben G.___ einen Be-
trag von CHF 735'000.-hinterlegt habe. Unbesehen davon vollzog das H.___
am 4. November 2015 gegen A.___ in dessen Abwesenheit die Pfändung und
pfändete Guthaben und Wertschriften bis zu dem von A.___ geschuldeten Be-
trage von CHF 112'628.85 (BKA act. Register 18).
E.
Gegen die genannte Pfändung erhob C.___ mit Eingabe vom 19. De-
zember 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbe-
hörde über Schuldbetreibung und Konkurs und begehrte die Aufhebung der Pfän-
dung (BKA act. Register 13 und17).
F.
Mit Entscheid vom 18. Januar 2016 (KSK 15 85), schriftlich mitgeteilt am
21. Januar 2016, hiess der Vorsitzende der Schuldbetreibungsund Konkurs-
kammer die vorgenannte Beschwerde gut und entschied das Folgende:
"1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Pfändung in der Betrei-
bungs-Nr. ___ des H.___ (heute Betreibungsund Konkursamt
der Region E.___) aufgehoben. Das Betreibungsamt wird angewie-
sen eine neue Pfändung im Sinne der Erwägungen vorzunehmen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.-verbleiben
beim Kanton Graubünden.
3
(Rechtsmittel)
4. (Mitteilung)."
Seite 2 — 8
Begründend wurde ausgeführt, dass Gegenstand der Pfändung eine unverteilte
Erbschaft bilde und derartige Fälle gemäss der Verordnung des Bundesgerichts
über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen
(VVAG, SR 281.41) abzuwickeln seien. Da dies nicht geschehen sei, müsse die
Pfändung zur Durchführung einer gesetzmässigen Pfändung aufgehoben werden.
G.
In der Folge kündigte das Betreibungsund Konkursamt der Region
E.___ mit Schreiben vom 22. Januar 2016, persönlich überbracht am 22. Janu-
ar 2016, den Pfändungsvollzug für den 26. Januar 2016 an (BKA act. Register 3).
Anlässlich des Pfändungsvollzuges wurde der A.___ zufallende Liquidationsan-
teil am Grundstück Nr. ___, dessen Wert auf CHF 458'000.-geschätzt wurde,
bis zur Höhe der Forderung mit Zins und Kosten gepfändet. Ebenso wurde der
ihm zufallende Liquidationsanteil an der unverteilten Erbschaft am Nachlass von
F.___, geboren am ___1920, welche in Form von Barschaft und Wertschrif-
ten bei der B.1___ St. Moritz hinterlegt ist (Portfolio-Nr. ___, Vermögenswert
per 31.12.2015 CHF 952'132.--), lautend auf den Namen des Kreisamtes der Re-
gion E.___, bis zur Höhe der Forderung mit Zins und Kosten gepfändet. Auf-
grund der fehlenden Kenntnis über das Anteilsrecht von A.___ am Vermögen
bei der UBS wurde der Schätzungswert auf CHF 1.-festgelegt (BKA act. Register
6).
H.
Mit Schreiben vom 16. März 2016 zeigte das Betreibungsund Konkursamt
der Region E.___ den übrigen Miterben die Pfändung eines Anteilsrechtes an
einem Gemeinschaftsvermögen nach Art. 104 SchKG an (BKA act. Register 5).
I.
Nach Eingang des Verwertungsbegehrens durch die Y.___ des Kantons
Graubünden vom 12. Mai 2016 wurde dessen Mitteilung an A.___ persönlich
überbracht.
J.
Nach Eingang des Verwertungsbegehrens seitens der Y.___ des Kan-
tons Graubünden vom 12. Mai 2016 lud das Betreibungsund Konkursamt der
Region E.___ mit Schreiben vom 2. August 2016 A.___, C.___, D.___
und B.___ zur Durchführung einer Einigungsverhandlung betreffend Verwertung
eines Anteils am Gemeinschaftsvermögen ein. In diesem forderte es die Mitanteil-
haber, A.___ sowie die Y.___ des Kantons Graubünden auf, bis zum 15. Au-
gust 2016 allfällige Anträge über weitere Verwertungsmassnahmen zu stellen
(BKA act. Register 11). A.___ liess in der Folge über B.___ mitteilen, dass er
an der Einigungsverhandlung nicht teilnehmen werde (BKA act. Register 12). An-
träge über Verwertungsmassnahmen gingen keine ein.
Seite 3 — 8
K.
Mit Gesuch vom 12. September 2016 (Poststempel) ersuchte das Betrei-
bungsund Konkursamt der Region E.___ das Kantonsgericht von Graubünden
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs um Bestimmung des
Verwertungsverfahrens in der Betreibung-Nr. ___ nach Art. 132 SchKG i.V.m.
Art. 8 ff. VVAG (act. A.1).
L.
Mit Schreiben vom 14. September 2016 übermittelte der Vorsitzende der
Schuldbetreibungsund Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden
sämtlichen Beteiligten das Gesuch vom 12. September 2016 und forderte diese
zur Einreichung einer Stellungahme bis zum 26. September 2016 auf (act. D.1).
Entsprechende Stellungnahmen blieben aus.
M.
Auf die weiteren Ausführungen des Gesuches vom 12. September 2016
sowie der vorliegenden Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.a)
Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden als Aufsichtsbe-
hörde über Schuldbetreibung und Konkurs zum Erlass des nachgesuchten Ent-
scheids ergibt sich aus Art. 132 Abs. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1
SchKG und Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbe-
treibung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000). Intern fällt die Zuständigkeit der
Schuldbetreibungsund Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über
die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]).
b)
Sind Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten, wie eine Nutznies-
sung ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer Gemeinderschaft, an
Gesellschaftsgut an einem andern gemeinschaftlichen Vermögen, so ersucht
der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens
(Art. 132 Abs. 1 SchKG). Vorliegend wird die Bestimmung des Verwertungsverfah-
rens in Bezug auf den gepfändeten Liquidationsanteil am Grundstück Nr. ___
sowie am gepfändeten Liquidationsanteil an der unverteilten Erbschaft am Nach-
lass von F.___, mithin die Verwertung betreffend Anteil an einer unverteilten
Erbschaft im vorerwähnten Sinne ersucht, weshalb Art. 132 SchKG vorliegend
Anwendung findet.
c)
Als Aufsichtsbehörde ist die Schuldbetreibungsund Konkurskammer
grundsätzlich befugt, die zur Weiterführung des Betreibungsverfahrens erforderli-
Seite 4 — 8
chen Vorkehren zu treffen anzuordnen, jedoch nur soweit sie im Rahmen der
Bestimmung des weiteren Verwertungsverfahrens liegen (Art. 132 Abs. 3 SchKG;
BGE 114 III 100 E.1a; PKG 2000 Nr. 28 E. 1.b). Insbesondere hat sie darüber zu
entscheiden, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert ob die
Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach
den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Regeln herbeigeführt werden soll
(Art. 10 Abs. 2 VVAG). Bereits vorgängig versucht das zuständige Betreibungs-
amt, nachdem die Verwertung eines Anteilsrechts an einem Gemeinschaftsver-
mögen verlangt worden ist, zwischen den pfändenden Gläubigern, dem Schuldner
und den andern Teilhabern der Gemeinschaft eine gütliche Einigung herbeizufüh-
ren (Art. 9 Abs. 1 VVAG). Gelingt keine Einigung, so fordert das Betreibungsamt,
welches die Einigungsverhandlungen leitet, die pfändenden Gläubiger, den
Schuldner und die Mitanteilhaber auf, ihre Anträge über die weiteren Verwer-
tungsmassnahmen innert zehn Tagen zu stellen, und übermittelt nach Ablauf der
Frist die sämtlichen Betreibungsakten der für das Verfahren nach Art. 132 SchKG
zuständigen Aufsichtsbehörde (Art. 10 Abs. 1 VVAG). Zu dieser Einigungsver-
handlung hat das Betreibungsund Konkursamt der Region E.___ die Beteilig-
ten eingeladen. Indessen haben diese an einer Einigung kein Interesse gezeigt
bzw. sich hierzu nicht vernehmen lassen. Insoweit haben die Beteiligten auch von
der ihnen eingeräumten Möglichkeit, Anträge über den weiteren Gang des Verwer-
tungsverfahrens zu stellen, keinen Gebrauch gemacht. Eine Einigung unter den
Beteiligten wurde nicht erreicht. Die Durchführung einer nochmaligen Einigungs-
verhandlung bzw. Anhörung im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist verfah-
rensmässig nicht erforderlich (BGE 96 III 18 E. 4 = Pra 51 Nr. 63 E.2; PKG 2000
Nr. 28 E.1b.). Ohnehin erschiene die Durchführung einer erneuten Einigungsver-
handlung durch die Aufsichtsbehörde aufgrund des bisherigen Verhaltens sämtli-
cher Beteiligten als zwecklos. Zumindest lassen die kurzfristige Absage der ersten
Einigungsverhandlung sowie die trotz Aufforderung unterbliebenen Stellungnah-
men der Beteiligten auf ein grosses Desinteresse der Beteiligten an einer einver-
nehmlichen Lösung schliessen.
2.a)
Unter möglichster Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten verfügt die
Aufsichtsbehörde, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert, ob
die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens
nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt
werden soll (Art. 10 Abs. 2 VVAG). Der Entscheid zwischen diesen beiden zur
Verfügung stehenden Verwertungsarten steht dabei im freien Ermessen der Auf-
sichtsbehörde (BGE 80 III 117 E. 1; PKG 2011 Nr. 5 E. 7.1.c.; Magdalena
Seite 5 — 8
Rutz/Jürg Roth, in: Stahelin/Bauer/Stahelin [Hrsg.], Bundesgetz über Schuldbe-
treibung und Konkurs I, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2010, N 47 zu Art.
132 SchKG). Indessen ist der Verwertungsmodus durch Auflösung der Gemein-
schaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für sie geltenden
Vorschriften praxisgemäss weitgehend die Regel (BGE 80 III 117 E. 1 f.; zum
Ganzen PKG 2011 Nr. 5 E. 7.1.c.). So hält denn auch Art. 10 Abs. 3 VVAG fest,
dass das Anteilsrecht in der Regel nur dann als solches zu versteigern ist, wenn
sein Wert auf Grund der bei der Pfändung und anlässlich der Einigungsverhand-
lungen gemachten Feststellungen annähernd bestimmt werden kann. Im Sinne
des darin zu erblickenden Schutzgedankens, welcher nebst dem Schuldner auch
die Gläubiger vor Verschleuderung des Anteils schützen will, soll dadurch das An-
teilsrecht nicht auf gut Glück versteigert werden (BGE 80 III 117 E. 1). Klassische
Gründe, weshalb sich das Anteilsrecht nicht einigermassen sicher bewerten lässt,
können darin liegen, dass sich eine annähernde Bewertung des Anteilswertes nur
durch Expertise schätzen liesse dass zwischen dem Schuldner und den Mit-
beteiligten Forderungen und Gegenforderungen streitig sind (BGE 80 III 117 E. 1;
96 III E.3; 135 III E.2.4; PKG 2011 Nr. 5 E. 7.1.c.; Magdalena Rutz/Jürg Roth,
a.a.O., N 27 zu Art. 132 SchKG). Mitunter kann die Versteigerung des Anteils-
rechts lediglich unter restriktiven Voraussetzungen angeordnet werden (PKG 2000
Nr. 28 E. 2). Dies insbesondere dann, wenn den Gläubigern nicht zuzumuten ist,
die Kosten eines langwierigen Prozesses um die Teilung des Gemeinschaftsgutes
mit unsicherem Ergebnis auf sich zu nehmen, wenn der Erbanspruch des
Schuldners bestritten ist (BGE 96 III 17).
b)
Im Lichte des vorstehend in E. 2.a) Ausgeführten kann immerhin festgehal-
ten werden, dass eine Versteigerung des Anteils am Gemeinschaftsvermögen von
A.___ gemäss Art. 10 Abs. 3 VVAG zumindest vertretbar erschiene, sofern der
Anteil des Schuldners am Gemeinschaftsvermögen feststünde. So liegt eine amtli-
che Schätzung neueren Datums betreffend das Grundstück Nr. ___ vor, welche
zumindest deren Wert auf CHF 458'000.-beziffert. Von A.___ sowie C.___
(vgl. BKA act. Register 13) wird indessen vorgebracht, dass ersterer enterbt wor-
den sei und somit nicht mehr am Nachlass berechtigt sei, bzw. die übrigen Erben
gegen diesen Forderungen besässen. Diese Einwände können nur im Rahmen
der Liquidation des Gemeinschaftsvermögens geprüft werden. Unbesehen davon
ist festzuhalten, dass eine Versteigerung des Anteilsrechts als solches ferner nur
dann angeordnet werden soll, wenn eine rationellere Art der Verwertung sich als
schlechthin ausgeschlossen erweist (BGE 96 III 18). Die Versteigerung des An-
teilsrechts ist erfahrungsgemäss die ungünstigste Verwertungsart, sodass sie im
Seite 6 — 8
Interesse aller vermieden werden sollte (BGE 80 III 120; 96 III 16; PKG 2000 Nr.
28 E.2). Wird der Anteil an einer unverteilten Erbschaft als Ganzes versteigert,
besteht nämlich stets die Gefahr, dass er zu einem weit unter seinem wirklichen
Wert liegenden Preis zugeschlagen werden muss (PKG 2000 Nr. 28 E.2), zumal
nicht wirklich ein Markt für derartige Anteilsrechte besteht, bedenkt man die erfah-
rungsgemäss zu erwartenden Nachteile für einen Ersteigerer, sich mit den übrigen
Berechtigten arrangieren zu müssen. Daher ist in aller Regel die Durchführung der
Liquidation nach erbrechtlichen Regeln einer Versteigerung des Anteils als sol-
chen vorzuziehen, auch wenn der Wert ansatzmässig bestimmbar ist.
c)
Aus Gesagtem folgt, dass es zur Wahrung der Interessen von A.___, der
Miterben sowie der Gläubigerin, richtig ist, eine Teilung der Erbschaft nach den
einschlägigen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 610 ff. ZGB) anzuord-
nen und durchzuführen.
3.
Wurde die Auflösung und Liquidation des Gemeinschaftsverhältnisses an-
geordnet, hat das Betreibungsamt die zur Herbeiführung derselben erforderlichen
rechtlichen Vorkehrungen zu treffen und übt dabei alle dem betriebenen Schuldner
zustehenden Rechte aus. Sofern es sich um eine Erbengemeinschaft handelt, hat
das Betreibungsamt die Vornahme der Teilung unter Mitwirkung der nach Art. 609
ZGB zuständigen Behörde zu verlangen (Art. 12 VVAG). Gemäss Art. 609 ZGB
hat die Behörde auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben
auf eine angefallene Erbschaft erworben gepfändet hat an Stelle dieses
Erben bei der Teilung mitzuwirken. Letzter Wohnsitz der Erblasserin war St. Mo-
ritz. Die Eröffnung des Erbganges erfolgt demnach für die Gesamtheit des Vermö-
gens am letzten Wohnsitz der Erblasserin (Art. 538 ZGB). Weil es sich bei der
Frage, wie eine Erbschaft aufzulösen ist, um eine erbrechtliche und keine betrei-
bungsrechtliche Frage handelt, ist für die Bestimmung der zuständigen Behörde
die erbrechtliche Zuständigkeitsordnung entscheidend. Da es sich bei der vorlie-
genden Auflösung der Erbengemeinschaft um einen Fall der freiwilligen Gerichts-
barkeit handelt, fungiert der Einzelrichter am örtlich zuständigen Bezirksgericht
E.___ als Mitwirkungsbehörde (Art. 609 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 54
Abs. 1 SchlT ZGB und Art. 4 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweize-
rischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100] in Verbindung mit Art. 248 lit.
e ZPO und Art. 249 ZPO; vgl. dazu PKG 2011 Nr. 5)).
4.
Da dieser Entscheid auf Antrag des Betreibungsund Konkursamtes erging
(Art. 10 VVAG), werden dafür keine Kosten erhoben. Diese verbleiben somit beim
Kanton Graubünden.
Seite 7 — 8
III. Demnach wird erkannt:
1.
Das gemäss Pfändungsurkunde vom 26. Januar 2016 gepfändete Anteils-
recht des Schuldners A.___ am Nachlass von F.___, geboren am
___1920, ist durch Auflösung der Erbengemeinschaft und Liquidation des
Nachlasses nach den erbrechtlichen Vorschriften zu verwerten.
2.
Das Betreibungsund Konkursamt der Region E.___ hat die Teilung un-
ter Mitwirkung des Bezirksgerichts E.___ als zuständiger Behörde ge-
mäss Art. 609 ZGB zu verlangen.
3.
Die Kosten dieses Verfahrens von CHF 1'200.-verbleiben beim Kanton
Graubünden.
4.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be-
schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht
schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu-
reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vo-
raussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72
ff. und Art. 90 ff. BGG.
5.
Mitteilung an:
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