E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils KSK-16-38: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Burkhardt, hat gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Maloja vom 10. Juni 2016 Beschwerde eingelegt. Der Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Nuot P. Saratz, hat seinen Wohnsitz nach O.4_____ verlegt. Die Pfändung am 12. Mai 2016 war korrekt, da der Beschwerdegegner keinen Wohnsitz mehr in O.1_____ hatte. Die Beschwerde wird abgewiesen, die Verfahrenskosten von CHF 1'500.-- trägt der Kanton Graubünden. Es kann beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-16-38

Kanton:GR
Fallnummer:KSK-16-38
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid KSK-16-38 vom 09.12.2016 (GR)
Datum:09.12.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Pfändung
Schlagwörter : Wohnsitz; Pfändung; Beschwerdegegner; Arrest; Betreibung; SchKG; Maloja; Betreibungs; Konkurs; Recht; Schuldner; Schweiz; Pfändungsurkunde; Schuldners; Schuldbetreibung; Wohnsitzes; Beschwerdegegners; Wohnung; Betreibungsort; Vermögens; Aufsichtsbehörde; Region; Zahlungsbefehl; Verfügung
Rechtsnorm:Art. 13 KG ;Art. 17 KG ;Art. 20 IPRG ;Art. 20a KG ;Art. 23 ZGB ;Art. 24 ZGB ;Art. 25 ZGB ;Art. 279 KG ;Art. 30a KG ;Art. 46 KG ;Art. 53 KG ;
Referenz BGE:110 II 27; 110 III 27; 119 II 167; 119 II 64; 119 III 167; 119 III 51; 120 III 7; 124 III 211; 124 III 505; 125 III 100; 135 I 187; 135 I 233; 51 III 122; 55 III 30; 90 III 79;
Kommentar:
Peter, Staehelin, Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Art. 20 SchKG, 2010
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts KSK-16-38

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 09. Dezember 2016
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 16 38
14. Dezember 2016
Entscheid

Schuldbetreibungsund Konkurskammer
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Vorsitz
Brunner
RichterInnen
Michael Dürst und Hubert
Aktuar ad hoc
Guetg

In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde
des X.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin
Burkhardt, Bleicherweg 58, 8027 Zürich,

gegen

die Pfändungsurkunde des Betreibungsund Konkursamtes der Region Maloja
vom 10. Juni 2016, in Sachen des Y.___, Schuldner und Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Nuot P. Saratz, Via Maistra 168, Villa Clivia,
7504 Pontresina, gegen den Gläubiger und Beschwerdeführer,
betreffend Pfändung,
hat sich ergeben:

I. Sachverhalt
A.
Auf Gesuch von X.___ hin stellte das Bezirksgericht Maloja am 11. De-
zember 2015 einen Arrestbefehl (Proz.Nr. ___) bezüglich der Inhaberaktien von
Y.___ an der A.___AG (vormals B.___ AG) bzw. der Forderung auf Ver-
briefung und Herausgabe der 24 Inhaberaktien gegenüber der AG sowie sämtli-
cher weiterer Forderungen des Schuldners gegenüber der AG aus (act. B.4). Dem
Arrestbefehl lag dabei ein Vorbehaltsurteil des Landgerichts ___ vom 7. Okto-
ber 2015 (Aktenzeichen ___) zugrunde, in welchem Y.___ sowie die zu 100%
von ihm gehaltene Furie Petroleum LLC zur Leistung von EUR 17'675'740.25 zu
Gunsten von X.___ verurteilt worden waren (vgl. act. B.3). Das Bezirksgericht
der Region Maloja verfügte am 14. Dezember 2015 die Vollstreckbarkeit des Ur-
teils des Landgerichts ___ (Proz.Nr. ___; act. B.5).
B.
Das Betreibungsamt Oberengadin/Bergell (neu Betreibungsund Kon-
kursamt der Region Maloja [nachfolgend BKA Maloja]) vollzog daraufhin am
14. Dezember 2015 den vorgenannten Arrestbefehl. Mittels Anzeige betreffend
Arrestierung einer Forderung (Form. 9) wurden bei der B.___ AG, c/o lic. iur.
Mario Pfiffner, und bei Y.___ die Forderung des Schuldners gegen die B.___
AG, auf Verbriefung und Ausgabe von 34 Inhaberaktien sowie sämtliche Forde-
rungen des Schuldners (insbesondere Lohn-, Dividenden-, und/oder Honorarfor-
derungen) gegenüber der B.___ AG verarrestiert. Dazu gehören auch weitere
Forderungen und Rechte aus den unverbrieften Inhaberaktien an der B.___ AG,
die sich weder an deren Sitz noch am Wohnsitz des Schuldners befinden (act.
B.6).
C.
Zur Arrestprosekution reichte X.___ am 16. Dezember 2015 beim BKA
Maloja ein Betreibungsbegehren gegen Y.___ ein (vgl. act. E.4).
D.
Mit Zahlungsbefehl des BKA Maloja vom 17. Dezember 2015 (Betreibungs-
Nr. ___) wurde Y.___ von X.___, vertreten durch Lenz & Staehelin,
Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Burkhardt und/oder Rechtsanwalt Peter Ling, für den
Betrag von CHF 19'071'452.18 nebst Zins zu 8.17% seit 1. Januar 2015 entspre-
chend dem Urteil ___ vom 7. Oktober 2015 des Landgerichts ___, für
CHF 1'000.-- Verfahrenskosten gem. Verfügung des Bez.-Gerichts Maloja (sic!)
vom 11. Dezember 2015 sowie für CHF 2'695.10 Kosten gemäss Arresturkunde
Nr. ___ des Betreibungsamts Oberengadin/Bergell betrieben (act. E.4). Gegen
den am 4. Januar 2016 dem Rechtsvertreter von Y.___, Rechtsanwalt Dr. iur.
Seite 2 — 15

Nuot Saratz, zugestellten Zahlungsbefehl erhob letzterer am 5. Januar 2016
Rechtsvorschlag (vgl. act. E.4).
E.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2016 beantragte X.___ beim Bezirksgericht
Maloja, ihm in der Betreibung Nr. ___ die definitive Rechtsöffnung für den Be-
trag von CHF 19'071'452.18, zzgl. Zins von 8.17% seit 1. Januar 2015 sowie für
die angefallenen Kosten (vgl. vorstehend D.) zu erteilen (vgl. act. E.5). Mit Ent-
scheid vom 4. März 2016, gleichentags mitgeteilt, hiess der Einzelrichter SchKG
am Bezirksgericht Maloja das Gesuch gut und erteilte X.___ für den vorgenann-
ten Betrag die definitive Rechtsöffnung (vgl. act. E.5).
F.
Mit Eingabe vom 16. März 2016 beantragte X.___ zur Prosequierung des
Arrests Nr. ___ die Fortsetzung der mit Zahlungsbefehl vom 17. Dezember
2015 eingeleiteten Betreibung Nr. ___ (vgl. act. E.5), woraufhin am 12. Mai
2016 das BKA Maloja die Pfändung vollzog. In Abwesenheit von Y.___ pfände-
te es in den Büroräumlichkeiten von dessen Rechtsanwalt die bereits entspre-
chend dem Arrest Nr. ___ verarrestierten Gegenstände (vgl. oben A. f.; act.
E.6).
G.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2016 an das BKA Maloja hielt der Rechtsvertre-
ter von Y.___ bezugnehmend auf ein Gespräch mit dem BKA Maloja betreffend
die Pfändung in der Betreibung Nr. ___ unter anderem fest, dass Y.___ seit
Februar 2016 nicht mehr in St. Moritz domiziliert sei (act. E. 8).
H.
Die entsprechende Pfändungsurkunde (Pfändungsgruppe Nr. ___) wurde
am 10. Juni 2016 ausgestellt. Darin wurde u.a. festgehalten, dass die 5 ½ Zim-
merwohnung Nr. ___ in O.1___ mit Benützungsrecht an den Autoeinstellplät-
zen M___, M___, Eigentümer Y.___, nicht Gegenstand der Pfändung ge-
bildet habe. Y.___ habe nicht einvernommen werden können, da er im Ausland
weile und sich bei der Einwohnergemeinde in der Schweiz abgemeldet habe (vgl.
act. E.6).
I.
In der Folge liess X.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe
vom 23. Juni 2016 (Poststempel) gegen die Pfändungsurkunde vom 10. Juni 2016
Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit den nachfolgenden An-
trägen einreichen:
"1.1 Es seien in Ergänzung der Pfändungsurkunde des Betreibungsund
Konkursamts der Region Maloja vom 10. Juni 2016, Pfändungsgruppe
___, im Rahmen der Pfändung die gesamten in der Schweiz gele-
genen Vermögenswerte des Schuldners, insbesondere die Wohnung

Seite 3 — 15

Grundbuch O.1___ ___ mit den Autoabstellplätzen M___ und
M___, ebenfalls zu pfänden.

1.2 Eventualiter: Das Betreibungsund Konkursamt der Region Maloja sei
anzuweisen, in Ergänzung der Pfändungsurkunde vom 10. Juni 2016,
Pfändungsgruppe ___, die gesamten in der Schweiz gelegenen
Vermögenswerte des Schuldners, insbesondere die Wohnung Grund-
buch O.1___ S___ mit den Autoabstellplätzen M___ und
M___, ebenfalls zu pfänden.

2.1 Es sei das Grundbuchamt O.2___ anzuweisen, die Pfändung der
Wohnung Grundbuch O.1___ ___ mit den Autoabstellplätzen
M___ und M___ im Grundbuch einzutragen.

2.2 Eventualiter: Das Betreibungsund Konkursamt der Region Maloja sei
anzuweisen, die Pfändung der Liegenschaften Grundbuch O.1___
Nr. ___, M___ sowie M___ dem Grundbuchamt O.2___ zur
Eintragung der Verfügungsbeschränkung mitzuteilen.

3. Es sei das Betreibungsund Konkursamt der Region Maloja zu [sic!]
anzuweisen, den Schuldner unter Straffolge vorzuladen und zu seinen
Vermögensgegenständen, Forderungen und Rechten gegenüber Drit-
ten zu befragen."

Begründend wird ausgeführt, dass mit Vollzug der Pfändung am 12. Mai 2016 le-
diglich die Arrestgegenstände des Arrests Nr. ___ gepfändet worden seien.
Weitere in der Schweiz gelegene Vermögenswerte, insbesondere die Wohnung
Grundbuch O.1___ ___ mit den Autoabstellplätzen M___ und M___ sei
nicht gepfändet worden. Indessen hätte aber das gesamte in der Schweiz gelege-
ne Vermögen der Pfändung unterlegen, da Y.___ (nachfolgend Beschwerde-
gegner) entgegen dessen Behauptung bis heute Wohnsitz in O.1___ habe und
dieser damit ordentlicher Betreibungsort (Art. 46 SchKG) sei. Der Beschwerdefüh-
rer führt hierzu insbesondere aus, dass sich der Beschwerdegegner in seiner Stel-
lungnahme vom 8. Februar 2016 betreffend Rechtsöffnungsverfahren im Rubrum
unter der Adresse ___strasse, O.1___, aufführen liess (act. A.11), der Zah-
lungsbefehl in der neuen Betreibung Nr. ___ in O.1___ dem Adressaten zu-
gestellt worden sei (act. A.12), die A.___AG den Beschwerdegegner im Han-
delsregister als Mitglied unter der Personalangabe O.1___ aufführe (act. A. 13),
dass die vom Beschwerdegegner angegebene Adresse in den L.1___ Sitz von
dessen Furie Petroleum LLC sei, an dieser Adresse sich jedoch kein Wohnhaus,
sondern lediglich eine Geschäftsliegenschaft befinde, welches in einer Gewerbe-
zone liege und nicht zu Wohnzwecken genutzt werden dürfe (act. A. 16, 17),
überdies zum Verkauf stehe (act. A. 14, 15, 18, 19) und er folglich dort keinen
Wohnsitz aufweisen könne.
J.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2016 forderte der Vorsitzende der Schuldbe-
treibungsund Konkurskammer den Beschwerdegegner sowie das BKA Maloja
Seite 4 — 15

zur Einreichung einer Vernehmlassung sowie um Aktenzustellung auf und erteilte
hierzu Frist bis zum 8. Juli 2016. Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 (Poststempel) er-
suchte der Beschwerdegegner um Erstreckung der Frist, die ihm bis zum 2. Au-
gust 2016 gewährt wurde (act. D.1, 2, 3).
K.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 übermittelte das BKA Maloja die ersuchten
Akten sowie ihre Vernehmlassung und beantragte:
"Die Beschwerde sei in allen Punkten abzuweisen."
Begründend bringt es unter anderem vor, dass aus seiner Sicht kein direkter Zu-
sammenhang zwischen der Pfändungsurkunde vom 20. Juni 2016, in welcher die
verarrestierten Gegenstände des Arrestes Nr. ___ in eine Pfändung umgewan-
delt worden seien und dem Arrest Nr. ___ mit Zustellung des Zahlungsbefehls
Nr. ___ bestehen würde. Die beiden Fälle seien getrennt voneinander zu be-
trachten. In der Pfändungsurkunde vom 19. Juni 2016 seien die Gegenstände ge-
pfändet worden, die dem Arrest Nr. ___ zugrunde gelegen hätten. Der vertre-
tende Anwalt des Schuldners (Beschwerdegegners) habe schriftlich bestätigt,
dass dieser im Ausland domiziliert sei (act. E.7). Eine Ausnahme für eine zusätzli-
che Pfändung habe nicht vorgelegen. Bezüglich Zustellung des Zahlungsbefehls
Nr. ___ hält es fest, dass dieser mit der Bezeichnung "An Adressat" an den An-
walt in dessen Büro in O.3___ zugestellt worden sei.
L.
Mit Schreiben vom 2. August 2016 (Poststempel) nahm der Beschwerde-
gegner zur Beschwerde Stellung und stellte den folgenden Antrag:
"Vollumfängliche Abweisung der Beschwerde."
Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass sich die Pfändung vom 12.
Mai 2016 korrekt lediglich auf die verarrestierten Gegenstände beschränkt habe,
da er bereits seit Herbst 2014 seinen zivilrechtlichen Wohnsitz nach O.4___
verlegt habe, wo er zL.1___mmen mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen
Tochter zusammenlebe. Die formellen Schritte zur Auflösung des Wohnsitzes hät-
ten dann ab dem 28. September 2015 stattgefunden, als der Beschwerdegegner
die ausserordentliche sofortige Kündigung seines langjährigen Mietvertrages für
seine Wohnung in O.1___ welche er seit Herbst 2014 nur noch zu Ferienzwe-
cken nutzte per 31. Dezember 2015 mitgeteilt habe (vgl. act. C.10, 11). Als Be-
leg seines Wohnsitzes in O.4___ weist der Beschwerdegegner auf ein Resi-
dence Visum vom 29. Oktober 2014 der L.2___, einen Kontoauszug der Schule
der Tochter für die Zeit vom 9. September 2014 bis zum 9. Juli 2015 und eine
Gasrechnung für die Rechnungsperiode vom 30. Mai 2015 bis 30. November 2015
Seite 5 — 15

in O.4___ hin (vgl. act. C.2, 8, 9). Schliesslich weist der Beschwerdegegner da-
rauf hin, dass die neue Wohnsitzmeldung im Handelsregister in Bearbeitung sei
und dass die Adresse in den L.1___ lediglich als Zustelladresse angegeben
worden sei und es sich dabei nur um die Büroadresse des Beschwerdegegners
handeln würde. Spätestens per Ende 2015 habe der Beschwerdegegner seinen
Wohnsitz in O.1___ aber aufgegeben.
M.
Im Rahmen des unbedingten Replikrechts reichte der Beschwerdeführer
am 12. August 2016 eine Replik zur beschwerdeführerischen Stellungnahme ein,
in welcher hauptsächlich die bisherigen Vorbringen wiederholt und die Ausführun-
gen des Beschwerdegegners bestritten werden. Abschliessend weist der Be-
schwerdeführer darauf hin, dass der Beschwerdegegner keine leicht zugänglichen
Dokumente zum Beweis seines angeblichen Wohnsitzes in O.4___ eingereicht
hätte (vgl. act. A.4).
N.
In seiner Duplik vom 5. September 2016 (Poststempel) führt auch der Be-
schwerdegegner grundsätzlich wiederholend aus, dass er seinen Wohnsitz bereits
im Jahr 2014 verlegt habe. Seine Eigentumswohnung in O.1___ sei erst im
Sommer 2016 fertig erstellt worden und bereits seit dem 2. November 2015 dritt-
vermietet. Alle drei Kinder würden in O.4___ zur Schule gehen. Der Beschwer-
degegner habe nach der Trennung von seiner Ehefrau im Jahre 2011 O.4___
verlassen, um in O.1___ Wohnsitz zu begründen. Seit 2014 seien die Eheleute
jedoch wieder zusammen, weshalb der Beschwerdegegner wieder in die Woh-
nung der Ehefrau in O.4___ eingezogen sei. Der Beschwerdegegner habe sei-
nen Lebensmittelpunkt in der Folge nach O.4___ verlegt (vgl. act. A.5).
O.
Mit Triplik vom 15. September 2016 (Poststempel) bestritt der Beschwerde-
führer erneut die Wohnsitzverlegung des Beschwerdegegners nach O.4___. Im
Wesentlichen führt er hierzu aus, dass infolge des bisherigen Wohnsitzes des Be-
schwerdegegners in O.1___ dieser den Beweis für seinen neuen Wohnsitz zu
erbringen habe, andernfalls der Wohnsitz in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB in
O.1___ bestehen bleiben würde. Mit den eingereichten Unterlagen des Be-
schwerdegegners sei die behauptete Wohnsitzverlegung indessen unbewiesen
geblieben, weshalb in Anwendung des vorgenannten Artikels weiterhin O.1___
als Wohnsitz gelte. Folglich hätte die Pfändung, da sie am Betreibungsort des Be-
schwerdegegners gemäss Art. 46 SchKG stattgefunden habe, das gesamte Ver-
mögen berücksichtigen müssen. Die Beschwerde sei daher gutzuheissen (vgl. act.
A. 6).
Seite 6 — 15

P.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforder-
lich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1.a)
Gegen jede Verfügung eines Betreibungsoder eines Konkursamtes kann
nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung
Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die betreibungsrechtliche
Beschwerde stellt dabei ein spezifisch zwangsvollstreckungsrechtliches Institut
verwaltungsrechtlicher Natur dar. Bei ihr handelt es sich nicht um eine gerichtliche
Angelegenheit i.S.v. Art. 1 lit. c ZPO (Urteil des Bundesgerichts 5A_471/2013 vom
17. März 2014 E. 2.1). Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach
Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs (EGzSchKG; BR 220.000) als einzige Aufsichtsbe-
hörde über die Betreibungsund Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt da-
bei der Schuldbetreibungsund Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung
über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Die Beschwerde
ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen
seit Kenntnisnahme des Beschwerdeführers von der angefochtenen Verfügung
(Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren ge-
mäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschrif-
ten enthalten, nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung und dem Einfüh-
rungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100).
b)
Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung eines
Vollstreckungsorgans in seinen rechtlich geschützten zumindest tatsächli-
chen Interesse betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdi-
ges Interesse an der Aufhebung Änderung der Verfügung hat (Urteil des
Bundesgerichts 5A_324/2015 vom 21. August 2015 E. 3.4.1). Als Gläubiger des
Beschwerdegegners weist der Beschwerdeführer generell ein schutzwürdiges In-
teresse auf (BGE 135 I 187 189 E. 3).
c)
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde vom 23. Juni
2016 gegen die am 10. Juni 2016 erstellte Pfändungsurkunde des BKA Maloja,
deren Abschrift ihm am 13. Juni 2016 zugestellt wurde. Die Beschwerdefrist be-
ginnt hinsichtlich der Pfändung erst mit der Zustellung der Pfändungsurkunde zu
laufen (BGE 124 III 211 = Pra 87 Nr. 187 E. 1.c; vgl. Ingrid Jent-Sørensen, in:
Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über
Seite 7 — 15

Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 19 zu Art. 112
SchKG). Blosse Kenntnis von der Pfändung als solche genügt nicht. Aufgrund des
vorstehend Gesagten ist auf die vorliegend sowohl formals auch fristgemäss ein-
gereichte Beschwerde einzutreten.
2.
Nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG und Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG stellt die
Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dies bedeutet jedoch
nicht, dass die Sachverhaltserstellung und die zu tätigenden Nachforschungen
alleinig der Aufsichtsbehörde obliegen würden. Vielmehr hat der Beschwerdefüh-
rer von sich aus die Aufsichtsbehörde über die wesentlichen Tatsachen zu unter-
richten und die ihm zugänglichen Beweismittel anzugeben. So kann die Aufsichts-
behörde die Parteien im Beschwerdeverfahren zur Mitwirkung anhalten und
braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn diese die notwendige und
zumutbare Mitwirkung verweigern (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Notwendig ist
die Mitwirkung einer Partei dann, wenn die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt
nicht ohne weitere Auskünfte der Parteien in allen relevanten Teilen kennt. Zu-
mutbar ist die Mitwirkung, falls sie für die Parteien keinen unverhältnismässigen
zeitlichen finanziellen Aufwand mit sich bringt (Flavio Cometta/Urs Peter
Möckli, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, N 11 f. zu Art. 20a SchKG).
3.
Der Beschwerdeführer wehrt sich mit seiner Beschwerde gegen die Unter-
lassung der Pfändung der weiteren, in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte
des Beschwerdegegners. Er rügt, dass das Betreibungsamt fälschlicherweise da-
von ausgegangen sei, dass der Beschwerdegegner keinen Wohnsitz in der
Schweiz mehr aufweise. Solange dieser keinen neuen Wohnsitz beweisen könne,
würde sein alter Wohnsitz gestützt auf Art. 24 Abs. 1 ZGB in O.1___ bestehen
bleiben. Ohnehin weise der Beschwerdegegner nach wie vor zivilrechtlichen
Wohnsitz in O.1___ auf (zu den diesbezüglichen beschwerdeführerischen Vor-
bringen vgl. oben K., M., O.). Daher habe sich die Pfändung am allgemeinen Be-
treibungsort (Art. 46 Abs. 1 SchKG) auf dessen gesamtes Vermögen zu richten
und dürfe sich nicht auf die Arrestgegenstände beschränken. Das BKA Maloja
weist darauf hin, dass aus seiner Sicht kein direkter Zusammenhang zwischen der
Pfändungsurkunde vom 20. Juni 2016 und dem Arrest Nr. ___ bestehen würde.
Inwieweit diese Ausführung für vorliegenden Fall von Relevanz sein soll, ist der
Aufsichtsbehörde nicht ersichtlich. Das BKA Maloja verkennt, dass der Beschwer-
deführer in keiner Weise das Arrestverfahren Nr. ___ zur Begründung seiner
Beschwerde heranzieht. Immerhin weist das BKA Maloja darauf hin, dass der ver-
tretende Anwalt des Beschwerdegegners schriftlich bestätigte, dass letzterer seit
Seite 8 — 15

Februar 2016 im Ausland domiziliert sei. Der Beschwerdegegner macht demge-
genüber geltend, seit Herbst 2014 zivilrechtlichen Wohnsitz in O.4___ bei seiner
Familie zu haben. Formalisiert habe er diesen Wohnsitzwechsel indessen erst am
1. Februar 2016 durch seine Abmeldung in O.1___, nachdem er seine seit
Herbst 2014 nur noch zu Ferienzwecken genutzte Wohnung per Ende Dezember
2015 ausserordentlich gekündigt und seine Eigentumswohnung in O.1___, wel-
che auf den Sommer 2016 fertiggestellt worden sei, drittvermietet habe. Er habe
keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz, weswegen das BKA Maloja die Pfändung
entsprechend Art. 53 SchKG auf die arrestierten Gegenstände habe beschränken
müssen und die Pfändung vom 12. Mai 2016 letztlich korrekt durchgeführt habe.
4.a)
Ist der vom Arrestschuldner in der Prosequierungsbetreibung erhobene
Rechtsvorschlag beseitigt worden, muss der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren
stellen, worauf die Betreibung, je nach Person des Schuldners, auf dem Weg der
Pfändung des Konkurses fortgesetzt wird (Art. 279 Abs. 3 SchKG). Im Falle
der Pfändung tritt der Pfändungsbeschlag an die Stelle des Arrestes, der seinen
Zweck als vorläufige Sicherungsvorkehr erfüllt hat (Kurt Amonn/Fridolin Walther,
Grundriss des Schuldbetreibungsund Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, §51
N 91 ff.). Eine Besonderheit der Pfändung im Anschluss an einen Arrest besteht
darin, dass das Pfändungssubstrat vorgegeben ist, indem einzig die im Arrestbe-
fehl bzw. in der Arresturkunde bezeichneten Vermögenswerte mit Beschlag belegt
werden dürfen (vgl. BGE 110 III 27 E. 1b; 51 III 117 E. 4; Carl Jaeger/Hans Ulrich
Walder/Thomas M. Kull/Martin Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs, 4. Auflage, Zürich 1997, N 18 zu Art. 279 SchKG.). Das Betrei-
bungsamt hat im Rahmen des Vollzugs der Pfändung somit keine Pfändungsob-
jekte ausfindig zu machen, sondern an sich einzig abzuklären, ob die arrestierten
Objekte noch vorhanden sind, und diese in die Pfändungsurkunde aufzunehmen
(Urteil des Bundesgerichts 7B.99/2004 vom 22. September 2004 E. 2). Der vom
Bundesgericht in BGE 51 III 122 definierte Grundsatz, dass sich eine Arrestbetrei-
bung auf die Pfändung und Verwertung der Arrestobjekte zu beschränken habe,
will insbesondere verhindern, dass der Schuldner ausserhalb seines Wohnsitzes
bezüglich seines gesamten Vermögens betrieben werden kann. Anders verhält es
sich indessen dann, wenn der Arrestort mit dem (schweizerischen) Wohnsitz des
Schuldners, d.h. mit dem allgemeinen Betreibungsort (Art. 46 SchKG), zusam-
menfällt, was bei einem im Ausland wohnenden Schuldner von vornherein ausge-
schlossen ist (vgl. hierzu BGE 110 II 27; Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs
1961 S. 50 f. [zit. BlSchK Jhg. S.]). Sobald jedoch die Arrestbetreibung am or-
dentlichen Betreibungsort durchgeführt wird, besteht weder dieser noch irgendein
Seite 9 — 15

anderer Grund, der den Zugriff auf das übrige Vermögen des Schuldners zu ver-
wehren vermag. Denn die Arrestlegung begründet in diesem letzten Fall kein be-
sonderes Betreibungsforum, sondern will lediglich der nachfolgenden Betreibung
bestimmte Objekte sichern. Diese Betreibung, obwohl durch einen Arrest veran-
lasst, unterscheidet sich, weil am ordentlichen Betreibungsort geführt, durch nichts
von einer gewöhnlichen Betreibung (vgl. BGE 55 III 30 E. 1). Die Pfändung weite-
ren Vermögens ist diesfalls möglich und die Vollstreckung geht in das ganze
pfändbare Vermögen des Schuldners (BGE 90 III 79).
b)
Im Lichte des vorstehend in Erwägung 4.a) Ausgeführten wird deutlich,
dass, wenn der Beschwerdegegner Wohnsitz und folglich ordentlichen Betrei-
bungsort (Art. 46 SchKG) in O.1___ aufweist bzw. bis zum Vollzug der Pfän-
dung am 12. Mai 2016 aufwies, dort auf sein gesamtes Vermögen hin hätte ge-
pfändet werden müssen. Es bleibt folglich der unter den Parteien strittige Punkt zu
klären, ob der Beschwerdegegner zum Pfändungszeitpunkt Wohnsitz in O.1___
hatte.
5.a)
Vorab ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall infolge der deutschen
Staatsangehörigkeit des Beschwerdegegners ein relevanter Auslandsbezug ge-
geben ist und ein internationaler Sachverhalt im Sinne des IPRG vorliegt (vgl. Ste-
phen V. Berti/Lorenz Droese, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berty [Hrsg.], Basler
Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Auflage, Basel 2013, N 8 zu Art. 2
IPRG). Aufgrund von Art. 30a SchKG ist die Anwendung des IPRG ausdrücklich
vorbehalten.
b)
Das Betreibungsamt hat die Frage des Wohnsitzes des Schuldners vor der
Pfändung von Amtes wegen zu prüfen (BlSchK 1966 S. 21). Der Ort der Zwangs-
vollstreckung bestimmt sich auch in internationalen Verhältnissen - nach dem
SchKG (BGE 124 III 505 E. 3a). Nach Art. 46 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner an
seinem schweizerischen Wohnsitz zu betreiben. Der Wohnsitzbegriff bestimmt
sich nach dem Zivilrecht (Art. 23 ff. ZGB) und in den internationalen Verhältnissen
nach Art. 20 IPRG (vgl. BGE 120 III 7 E. 2.a), was jedoch nicht ausschliesst, dass
bei der Auslegung von Art. 20 Abs. 1 IPRG auf die Praxis zu Art. 23 ZGB zurück-
gegriffen werden darf (vgl. BGE 119 II 167 E. 3.a/bb; 119 II 64 E. 2.b/aa mit Hin-
weisen). Im Sinne des IPRG hat eine natürliche Person ihren Wohnsitz in dem
Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 20 Abs.
1 lit. a IPRG). Diese Umschreibung deckt sich wörtlich mit derjenigen in Art. 23
ZGB. Gemäss Art. 20 Abs. 2 letzter Satz IPRG sind die Bestimmungen des Zivil-
gesetzbuches über Wohnsitz und Aufenthalt nicht anwendbar; unbeachtlich sind
Seite 10 — 15

im Geltungsbereich des IPRG somit namentlich die Art. 24 f. ZGB, die verschiede-
ne Fälle fiktiven Wohnsitzes vorsehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.1).
c)
Wo eine Person ihren Wohnsitz hat, beurteilt sich nach den objektiven Um-
ständen. Entscheidend ist mit anderen Worten, ob die Person den Ort, an dem sie
weilt, in einer für Dritte erkennbaren Weise zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteres-
sen gemacht hat zu machen beabsichtigt. Dieser Mittelpunkt ist regelmässig
dort zu suchen, wo die familiären Interessen und Bindungen am stärksten lokali-
siert sind. Ein entsprechender Wille muss sich dabei deutlich manifestiert haben.
Denn besonders im internationalen Verhältnis wie dem vorliegenden gilt es zu
verhindern, dass einer missbräuchlichen Wohnsitzverlegung zur Begründung ei-
nes günstigen Gerichtsstandes bzw. Entziehung vor der Zwangsvollstreckung
Vorschub geleistet wird (BGE 119 II 64 E. 2a). Entscheidend ist folglich nicht der
innere Wille der betreffenden Person, sondern worauf die erkennbaren Umstände
schliessen lassen. Immerhin ist es vor allem auch für Drittpersonen und Behörden
von Bedeutung, wo sich deren Wohnsitz befindet. Dabei sind sämtliche verfügba-
ren Indizien einzubeziehen (BGE 125 III 100 E.3). Der Lebensmittelpunkt ist re-
gelmässig dort zu suchen, wo die familiären Interessen und Bindungen am stärks-
ten lokalisiert sind, selbst wenn die Schriften und Papiere andernorts hinterlegt
sind. Indessen genügt eine reine Wohnsitzbestätigung bzw. eine blosse Postfach-
adresse nicht, um den Wohnsitz zu belegen. Der Wohnsitz befindet sich unter Be-
rücksichtigung der gesamten Lebensumstände an dem Ort, wo die intensivsten
familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen unterhalten werden
(BGE 135 I 233 E. 5.1).
d)
Es ist mit den Ausführungen des Beschwerdeführers festzuhalten, dass der
Beschwerdegegner nicht in den L.1___ Wohnsitz begründet haben kann. Dies
wird denn auch von letzterem nicht bestritten, sondern sogar anerkannt, indem
ausgeführt wird, dass es sich bei der der Migrationsbehörde mitgeteilten US-
Adresse lediglich um eine Zustelladresse handeln würde. Weiter bringt der Be-
schwerdeführer vor, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdegegners noch in
O.1___ befinde. Dies gehe daraus hervor, dass im Rubrum der Stellungnahme
vom 8. Februar 2016 als beschwerdeführerische Adresse O.1___ angegeben
worden sei und der Zahlungsbefehl in der zweiten Betreibung Nr. ___ am 8.
Juni 2016 in O.1___ an den Beschwerdegegner zugestellt worden sei, was sich
aus der Zustellbescheinigung "an Adressat" ergeben würde. Weiter bringt der Be-
schwerdeführer vor, dass die A.___AG den Beschwerdegegner bis heute als
Mitglied mit der Personalangabe "O.1___" im Handelsregister aufführe. Der Be-
Seite 11 — 15

schwerdegegner bringt hiergegen vor, dass die Adresse in der Stellungnahme
vom 8. Februar 2016 durch den Rechtsvertreter in Unkenntnis des Wohnsitzwech-
sels fälschlicherweise aufgeführt worden sei, und der Zahlungsbefehl in der Be-
treibung Nr. ___ nicht an den Beschwerdegegner, sondern an dessen Rechts-
vertreter zugestellt worden sei, was im Übrigen auch das BKA Maloja in ihrer Stel-
lungnahme bestätigte (vgl. act. A.2). Weiter führt er aus, er habe im Herbst 2014
seinen Wohnsitz nach O.4___ verlegt, wo er gemeinsam mit seiner Ehefrau und
den drei Kindern, die dort zur Schule gehen würden, in deren Eigentumswohnung
unter der Adresse A 502, ___, O.4___, wohne. Nachdem er sich im Jahr
2011 von seiner Ehefrau getrennt habe, sei er nach O.1___ gezogen und habe
dort Wohnsitz begründet. Seit dem Jahr 2014 hätten sich die ehelichen Verhält-
nisse jedoch wieder konsolidiert, weswegen er im Herbst 2014 nach O.4___
gezogen sei. In seiner Mietwohnung in O.1___ habe er sich nur noch zu Ferien-
zwecken aufgehalten. Um seine Wohnsitzverlegung zu formalisieren, habe er
dann diese Mietwohnung am 28. September 2015 per 31. Dezember 2015 aus-
serordentlich gekündigt und sich am 1. Februar 2016 bei der Gemeinde O.1___
formell abgemeldet. Seine Eigentumswohnung in O.1___ an der Adresse Via
dal Bagn 31, O.1___, sei erst per 11. Juli 2016 fertiggestellt worden und ohne-
hin mit Mietvertrag vom 2. November 2015 per 1. Januar 2016 drittvermietet wor-
den. Als Belege seines Wohnsitzes in O.4___ legte der Beschwerdegegner
überdies einen Kontoauszug der Schule seiner Kinder (act. C.15, 16, 17), eine
Gasrechnung vom 30. Mai 2015 bis 30. November 2015 lautend auf seinen Na-
men (act. C.9) sowie eine Kopie eines auf seinen Namen lautenden Fitnessabos
(act. C.19) ins Recht. Der Beschwerdeführer bestreitet die Tauglichkeit der vorge-
brachten Indizien als Beweisgrundlage des Wohnsitzwechsels nach O.4___.
Insbesondere belege das Residence Visum der L.2___ lediglich, dass sich der
Beschwerdegegner noch bis zum 28. Oktober 2017 dort aufhalten dürfe. Aus den
Kontoauszügen der Schule der Kinder gehe nicht hervor, dass sich diese in
O.4___ befinden würde. Die genannte Schule betreibe weltweit zahlreiche
Schulen, darunter auch in der Schweiz. Die ins Recht gelegte Gasrechnung bele-
ge ebenso wenig einen Wohnsitz in O.4___ wie der eingereichte Baubescheid
vom 11. Juli 2016 (act. C.13), der Mietvertrag vom 2. November 2015 (act. C.14)
und das Fitnessabonnement (act. C.14). Der Beschwerdegegner verkenne, dass
es einzig darauf ankomme, ob er den Beweis der Begründung eines neuen Wohn-
sitzes erbringen könne. Gelinge dieser Beweis nicht, bleibe sein Wohnsitz in An-
wendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB in O.1___ bestehen. Der Beschwerdeführer
vermöge durch seine Behauptungen und Dokumente indessen gerade die Be-
gründung eines neuen Wohnsitzes nicht zu beweisen.
Seite 12 — 15

e)
Zwar ist mit den Ausführungen des Beschwerdeführers festzuhalten, dass
fraglich ist, ob der Beschwerdegegner durch die eingereichten Dokumente und
vorgebrachten Behauptungen seine Wohnsitzverlegung nach O.4___ zu bewei-
sen vermag. Diese Frage kann im vorliegenden Fall jedoch offen gelassen wer-
den. Denn offensichtlich irrt der Beschwerdeführer, wenn er ausführt, dass bei
Misslingen des Beweises der Wohnsitzverlegung in Anwendung von Art. 24 Abs. 1
ZGB weiterhin O.1___ als Wohnsitz zu gelten habe. Wie bereits angedeutet
(vgl. E. 5.b), ergibt sich eine Abweichung des Wohnsitzbegriffes des IPRG zu dem
des Zivilgesetzbuches dadurch, dass insbesondere die Wohnsitzbestimmungen
über den abgeleiteten (Art. 25 ZGB) und den fortgesetzten Wohnsitz (Art. 24 ZGB)
keine Anwendung finden (vgl. BGE 119 II 167 E.3.a/bb); 119 II 65 E. 2.a/aa). Die-
se zivilrechtliche Regelung des fortgesetzten bzw. fiktiven Wohnsitzes von Art. 24
ZGB finden ohnehin im SchKG auch bei rein nationalen Sachverhalten keine
Anwendung (BGE 119 III 51 E.2.a). Daraus folgt, dass die Aufgabe eines einmal
begründeten Wohnsitzes bei internationalen Verhältnissen wesentlich einfacher ist
als in innerstaatlichen, rein zivilrechtlichen, Verhältnissen (vgl. BGE 119 III 167 E.
3.a/bb). Nun ergibt sich jedoch aus den Tatsachen, dass der Beschwerdegegner
seine Wohnung an der Via ___, O.1___, am 28. September 2015 per 31. De-
zember 2015 gekündigt hat (vgl. act. C.10, 11), er seine Wohnung an der Via
___, O.1___, per 1. Januar 2016 drittvermietet hat (vgl. act. C. 14), folglich
über kein Domizil mehr in O.1___ mehr verfügt, und sich anschliessend am 1.
Februar 2016 bei der Gemeinde O.1___ abgemeldet hat (vgl. act. C.7), dass er
über keine Absicht mehr verfügt, sich dauerhaft in der Schweiz aufzuhalten. Dem-
nach weist er in O.1___ keinen Wohnsitz und damit keinen Betreibungsort nach
Art. 46 SchKG mehr auf. Der Arrestort fiel somit zum Zeitpunkt des Pfändungs-
vollzugs am 12. Mai 2016 nicht mit dem ordentlichen Betreibungsort zusammen.
Die Pfändung hatte sich daher korrekterweise auf die verarrestierten Gegenstände
zu beschränken und durfte nicht auch das weitere Vermögen unter Beschlag
nehmen (vgl. E. 4.a). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die durchgeführte
Pfändung vom 12. Mai 2016 sowie die daraufhin ausgestellte Pfändungsurkunde
als korrekt. Demzufolge sind die Beschwerdeanträge 1.1 bis und mit 2.2 der Be-
schwerdeschrift abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist der Beschwerdeantrag 3.,
da infolge der korrekt durchgeführten Pfändung vom 12. Mai 2016 keine neue
Pfändung durchzuführen ist. Sämtliche pfändbaren Gegenstände sind aufgrund
des Arrestbefehls bekannt, weswegen sich eine weitere Auskunft über mögliches
Vermögen folglich erübrigt.
Seite 13 — 15

f)
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdegegner sei-
nen Wohnsitz in O.1___ spätestens am 31. Dezember 2015 aufgegeben hat
und damit zum Zeitpunkt des Pfändungsvollzuges der Arrestort nicht mit dem or-
dentlichen Betreibungsort gemäss Art. 46 SchKG übereinstimmte. Folglich hatte
sich die Pfändung auf die verarrestierten Gegenstände zu beschränken. Die ent-
sprechend durchgeführte Pfändung vom 12. Mai 2016 erfolgte somit korrekt. Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Davon unabhängig bleibt es dem Beschwerdeführer unbenommen, ein
neues Arrestgesuch betreffend die Eigentumswohnung Nr. ___ in O.1___ mit
Benützungsrecht an den Autoeinstellplätzen ___, M___ des Beschwerde-
gegners an der Via ___ zu stellen, um alsdann den vollstreckungsrechtlichen
Weg zu beschreiten. Diesen Weg scheint der Beschwerdegegner durch Einleitung
und Prosekution des Arrestverfahrens Proz.Nr. ___, Arrest Nr. ___, Betrei-
bung Nr. ___, denn auch bereits beschritten zu haben (vgl. act. E. 9, 10).
7.a)
Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a der
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs
(GebV SchKG; SR 281.35) ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Auf-
sichtsbehörde kostenlos. Die Verfahrenskosten von CHF 1'500.-verbleiben dem-
nach beim Kanton.
b)
Im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17 und 19 des SchKG darf kei-
ne Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).


Seite 14 — 15

III. Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'500.-festgesetzt und gehen voll-
umfänglich zu Lasten des Kantons Graubünden.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be-
schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht
schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu-
reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vo-
raussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72
ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:

Seite 15 — 15

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.