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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils KSK-15-76: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschwerdeführer X. hat gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Chur geklagt, die aufgrund einer Forderung von Y. einen Arrestbefehl erlassen hatte. X. lebt in Deutschland von Sozialhilfe und argumentierte, dass sein Bankkonto unpfändbar sei. Das Gericht entschied jedoch, dass das Existenzminimum durch die Sozialhilfe gesichert sei und das Konto daher pfändbar war. Die Beschwerde von X. wurde abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens belaufen sich auf 800 CHF, die beim Kanton Graubünden verbleiben.

Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-15-76

Kanton:GR
Fallnummer:KSK-15-76
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid KSK-15-76 vom 15.12.2015 (GR)
Datum:15.12.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Pfändung
Schlagwörter : Betreibungsamt; Pfändung; SchKG; Arrest; Schuldner; Konkurs; Graubünden; Entscheid; Schuldbetreibung; Privatkonto; Barmittel; Aufsichtsbehörde; Pfändungsurkunde; Betreibungsamtes; Empfang; Forderung; Hartz; Pfän-; Beschwerdeverfahren; Kanton; Kantonsgericht; Schuldbetreibungs; Einzelrichter; Bezirksgericht; Plessur
Rechtsnorm:Art. 17 KG ;Art. 275 KG ;Art. 92 KG ;Art. 93 KG ;
Referenz BGE: BGE
91 III 57;
Kommentar:
Frank, Sträuli, Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 1997

Entscheid des Kantongerichts KSK-15-76

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 15. Dezember 2015
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 15 76
16. Dezember 2015
Entscheid

Schuldbetreibungsund Konkurskammer
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Präsident Brunner

In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde
des X.___, Beschwerdeführer,

gegen

die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Chur, zugestellt am 2. September
2015, in Empfang genommen am 28. Oktober 2015, in Sachen der Y.___, Be-
schwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Joos, Grossfeld-
strasse 11, 6011 Kriens, gegen den Beschwerdeführer,
betreffend Pfändung,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 29. Oktober 2015, in die Ver-
nehmlassung des Betreibungsamtes Chur vom 1. Dezember 2015 samt mitge-
reichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,
- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Plessur am 5. Mai 2014 auf Gesuch
von Y.___ gegen X.___ gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. und 6 SchKG für
eine Forderungssumme von Fr. 4'726.50 zuzüglich Zins sowie Fr. 51'000.--
zuzüglich Zins einen Arrestbefehl erliess und als Arrestgegenstand ein Konto
bei der Bank.___ bezeichnete,
- dass das Betreibungsamt Chur am 9. Mai 2014 ein Privatkonto des Arrest-
schuldners bei der Bank.___ (___) mit einem Guthaben von Fr. 9'789.90
verarrestierte,
- dass diese Urkunde auf Wunsch des Schuldners an seine Adresse in
O.1___ zugestellt wurde,
- dass der Arrest mit Zahlungsbefehl vom 16. Mai 2014 prosequiert wurde und
eine Forderung von Fr. 4'726.50 nebst Zins zu 5% seit 2. Mai 2014 sowie Fr.
868.85 zuzüglich 5% Zins seit 15. Mai 2014 geltend gemacht wurde,
- dass X.___ dagegen am 19. Mai 2014 Rechtsvorschlag erhob,
- dass der Rechtsvorschlag mit Rechtsöffnungsentscheid des Einzelrichters am
Bezirksgericht Plessur vom 17. Juni 2015, mitgeteilt am 18. Juni 2015, für den
Betrag von Fr. 4'726.50 zuzüglich Zins zu 5% seit 20. Mai 2014 aufgehoben
und die definitive Rechtsöffnung erteilt wurde,
- dass die Gläubigerin am 30. Juni 2015 das Fortsetzungsbegehren stellte,
- dass das Betreibungsamt Chur am 17. Juni 2015 die Pfändung vollzog und
das bereits in der Arresturkunde aufgeführte Privatkonto bei der Bank.___
pfändete,
- dass die Pfändungsurkunde dem Schuldner am 2. September 2015 auf dem
Rechtshilfeweg zugestellt und diese gemäss Empfangsbescheinigung
X.___ am 28. Oktober 2015 ausgehändigt wurde,
- dass X.___ dagegen am 29. Oktober 2015 Beschwerde beim Betreibungs-
amt Chur einreichte und dieses mit Schreiben vom 2. November 2015 mit dem
Schuldner Kontakt aufnahm, um die Angelegenheit zu bereinigen,
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- dass X.___ das Schreiben des Betreibungsamtes nicht beantwortete, so
dass Letzteres die Beschwerde am 1. Dezember 2015 an das Kantonsgericht
von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
weiterleitete,
- dass X.___ in seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführte, er lebe in
Deutschland von der Sozialhilfe (Hartz IV) und er beantrage (sinngemäss) die
Aufhebung der Pfändung infolge Unpfändbarkeit des beschlagnahmten Kon-
tos,
- dass das Betreibungsamt Chur am 1. Dezember 2015 mittteilte, die sozial-
staatliche Hilfe Deutschlands (Hartz IV) gewährleiste gerade das Existenzmi-
nimum, so dass der Schuldner nicht unter dem Existenzminimum lebe und das
Bankkonto somit pfändund verwertbar gewesen sei,
- dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz
den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be-
treibungsoder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde
wegen Gesetzesverletzung Unangemessenheit Beschwerde geführt
werden kann,
- dass X.___ die Pfändungsurkunde am 28. Oktober 2015 in Empfang ge-
nommen hat, so dass seine Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde,
- dass die Rüge von X.___ dahin geht, dass es sich beim gepfändeten Bank-
konto um einen unpfändbaren Vermögenswert handle, da er auf dem Exis-
tenzminimum lebe,
- dass Art. 92 SchKG die unpfändbaren Vermögenswerte aufzählt,
- dass aus dieser Auflistung lediglich Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG in Betracht
fällt, wonach die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfän-
dung folgenden Monate notwendigen Nahrungsund Feuerungsmittel die
zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel Forderungen unpfändbar
sind,
- dass es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei den Barmitteln
nicht um eine (unpfändbare) allgemeine Barmittelreserve handelt, sondern die
Unpfändbarkeit nur verlangen kann, wer wirklich darauf angewiesen ist (BGE
91 III 57; 7B.160/2006),
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- dass X.___ aber selbst ausführt, dass er deutsche Sozialhilfe in Form von
Hartz IV bezieht, so dass sein Existenzminimum gesichert ist und er für seinen
Notbedarf nicht auf die Barmittel auf dem Konto bei der Bank.___ angewie-
sen ist,
- dass es sich bei diesem Guthaben auch nicht um beschränkt pfändbares Ein-
kommen gemäss Art. 93 SchKG geht, so dass die Pfändung des genannten
Privatkontos gestattet war und die Beschwerde somit unbegründet ist,
- dass im weiteren darauf hinzuweisen ist, dass das Betreibungsamt gemäss
Art. 275 SchKG bereits beim Arrestvollzug die Bestimmungen über die Pfän-
dung zu beachten hatte,
- dass das Betreibungsamt Chur bereits am 5. Mai 2013 das genannte Privat-
konto bei Bank.___ verarrestierte und der Schuldner bereits damals Gele-
genheit gehabt hätte, seine entsprechenden Rügen dagegen vorzubringen,
- dass X.___ dagegen indessen keine Beschwerde eingereicht hat,
- dass unter den gegebenen Umständen aber offen bleiben kann, ob der Be-
schwerdeführer mit den selben Beschwerdegründen, welche bereits gegen die
Arresturkunde hätten vorgebracht werden können, gegen die spätere Pfän-
dungsurkunde vorgehen kann,
- dass das Betreibungsamt Chur das Privatkonto bei der Bank.___ somit zu-
recht gepfändet hat, so dass die Beschwerde abzuweisen ist,
- dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG das Beschwerdeverfahren un-
entgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton
Graubünden verbleiben,
- dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter-
licher Kompetenz ergeht,

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entschieden:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-verbleiben beim Kan-
ton Graubünden.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be-
schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht
schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu-
reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vo-
raussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72
ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:


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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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