Die Beschwerde der Grundpfandgläubigerin X gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Albula bezüglich Steigerungsbedingungen und Lastenverzeichnis des Schuldners Y wird vom Kantonsgericht von Graubünden behandelt. Es geht um die Pfändung von Miteigentumsanteilen an Stockwerkeinheiten zugunsten verschiedener Gläubiger. Die Beschwerdeführerin beanstandet formelle Fehler im Lastenverzeichnis und fordert die Ergänzung des Gesamtpfandrechts. Das Gericht gibt der Beschwerde teilweise statt und weist das Betreibungsamt an, die Steigerungsbedingungen und Lastenverzeichnisse zu korrigieren. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 800.00 trägt der Kanton Graubünden.
Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-14-66
Kanton: | GR |
Fallnummer: | KSK-14-66 |
Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
Abteilung: | - |
Datum: | 17.12.2014 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Steigerungsbedingungen und Lastenverzeichnis |
Schlagwörter : | Lastenverzeichnis; Betreibungsamt; Zinsen; Lastenverzeichnisse; Steigerungsbedingungen; Zinsforderung; SchKG; Zinssatz; Albula; Kapital; Schuldbrief; Ziffer; Steigerungsdatum; Gesamtpfandrecht; Zinssatzes; Miteigentums; Sinne; Steigerungstag; Einigungsverhandlung; Sicherheit; Kapitalforderung; Steige-; Grundbuch; Miteigentumsanteil; Anträge; Graubünden; Entscheid |
Rechtsnorm: | Art. 139 KG ;Art. 17 KG ; |
Referenz BGE: | 140 III 234; |
Kommentar: | Stöckli, Basler Kommentar zum SchKG, Art. 138 mit , 2010 Müller, Vock, Schweizer, Basler Kommentar zum SchKG, Art. 140 SchKG ZPO KG, 2012 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Kantongerichts KSK-14-66
Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni
Ref.:
Chur, 17. Dezember 2014
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 14 66
5. Januar 2015
Entscheid
Schuldbetreibungsund Konkurskammer
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Vorsitz
Michael Dürst
In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde
der X . _ _ _ _ _ , Grundpfandgläubigerin und Beschwerdeführerin,
gegen
die Verfügung des Betreibungamtes Albula vom 29. August 2014, in Sachen des
Y.___, Schuldner und Beschwerdegegner,
betreffend Steigerungsbedingungen und Lastenverzeichnis,
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 11. September 2014, in die Ver-
nehmlassung des Betreibungsamtes Albula vom 02. Oktober 2014 samt mitge-
reichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,
- dass Y.___ und dessen Ehefrau, Z.___, je hälftige Miteigentümer der in
der Gemeinde O.1___ gelegenen Stockwerkeinheiten Nr. ___ (4½-
Zimmerwohnung) und Nr. ___ (Garage) sind,
- dass die beiden Miteigentumsanteile von Y.___ in beim Betreibungsamt
A.___ hängigen Betreibungen zugunsten verschiedener Gläubiger gepfän-
det wurden,
- dass auf Verlangen einer Pfändungsgläubigerin das Betreibungsamt Albula
rechtshilfeweise mit der Verwertung der gepfändeten Miteigentumsanteile be-
auftragt wurde,
- dass das Betreibungsamt Albula daraufhin mittels Publikation (kantonales
Amtsblatt Nr. 27 vom 03. Juli 2014; SHAB: 03.07.2014) und Spezialanzeigen
gemäss Art. 139 SchKG bzw. Art. 30 und 73b VZG die Eingabefrist für An-
sprüche an den zur Verwertung gelangenden Miteigentumsanteilen sowie am
Gesamtgrundstück auf den 06. August 2014 ansetzte und zugleich im Sinne
von Art. 73a Abs. 3 VZG darauf hinwies, dass der Steigerungstag infolge der
noch ausstehenden Einigungsverhandlung bezüglich der Pfandbelastung des
Gesamtgrundstückes (Art. 73e VZG) später bekannt gegeben würde,
- dass die X.___ mit Eingabe vom 29. Juli 2014 gestützt auf die mit den Ehe-
leuten Y.Z.___ geschlossene Vereinbarung betreffend Sicherungsübereig-
nung vom 18. Juli 2003 und den Namen-Schuldbrief Nr. ___ des Grund-
buchkreises B.___, datierend vom 28./29. Juli 2003, über CHF 370'000.00,
mit dem zur Sicherheit für Kapital, Zinsen und Kosten ein Grundpfand als Ge-
samtpfandrecht im 1. Rang an den Grundstücken Nr. ___ und ___ be-
stellt worden war, die ungekündigte Kapitalforderung gemäss besagtem
Schuldbrief zuzüglich verfallene und laufende Zinsen zu 9% bis zum Steige-
rungstag und weiterer Zins gemäss Steigerungsbedingungen anmeldete,
- dass die X.___ in ihrer Eingabe weiter ausführte, es werde die Schuld-
briefhöhe von CHF 370'000.00 geltend gemacht, effektiv bestünden aber in
einem höheren Umfang nicht fällige Kapitalforderungen,
Seite 2 — 10
- dass sie hinsichtlich der Zinsen schliesslich festhielt, dass mangels Steige-
rungsdatum der verfallene und laufende Zins nicht effektiv berechnet werden
könne, weshalb vorläufig der Zinssatz gemäss separater Vereinbarung betref-
fend Sicherungsübereignung aufgeführt werde und die effektive Abrechnung
der verfallenen und laufenden Zinsen vorbehalten bleibe,
- dass das Betreibungsamt Albula am 29. August 2014 sämtlichen Beteiligten
das Protokoll der Grundstücksteigerung (Formular VZG 13 B) mit den Steige-
rungsbedingungen und den Lastenverzeichnissen (Formular VZG 13a B) zu
den beiden Steigerungsobjekten mitteilte,
- dass die X.___ am 11. September 2014 gegen die Steigerungsbedingungen
und die Lastenverzeichnisse beim Kantonsgericht von Graubünden Be-
schwerde gemäss Art. 17 SchKG einreichte und deren Ergänzung hinsichtlich
der laufenden Zinsen und des Gegenstandes des zur Sicherung der angemel-
deten Forderung eingetragenen Gesamtpfandrechts verlangte,
- dass in formeller Hinsicht zudem die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
beantragt wurde,
- dass das Betreibungsamt Albula sich dazu am 02. Oktober 2014 vernehmen
liess und die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragte,
- dass der Schuldner keine Vernehmlassung eingereicht hat,
- dass die Steigerungsbedingungen Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 17
SchKG sein können, wonach binnen zehn Tagen seit ihrer Kenntnisnahme
gegen jede Verfügung eines Betreibungsamtes bei der Aufsichtsbehörde Be-
schwerde wegen Gesetzesverletzung Unangemessenheit geführt werden
kann,
- dass dasselbe für das Lastenverzeichnis gilt, soweit formelle Fehler des Am-
tes bzw. die Verletzung von Verfahrensvorschriften bei der Erstellung des Las-
tenverzeichnisses gerügt werden, während über die materielle Begründetheit
eines Anspruchs alleine der Richter entscheiden kann und dementsprechend
ein (gerichtliches) Lastenbereinigungsverfahren gemäss Art. 140 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 106-109 SchKG einzuleiten hat, wer Bestand, Umfang,
Rang Fälligkeit eines im Verzeichnis aufgeführten Anspruches bestreiten
will (BGE 140 III 234 E. 3.1),
Seite 3 — 10
- dass eine Beschwerde gegen das Lastenverzeichnis namentlich offensteht,
wenn ein aus dem Grundbuch ersichtlicher rechtzeitig angemeldeter An-
spruch nicht nicht richtig in das Lastenverzeichnis aufgenommen wird
(vgl. Vock/Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich
2012, S. 202; Feuz, Basler Kommentar zum SchKG, Band I, Basel 2010, N.
126 zu Art. 140),
- dass vorliegend mit der Beschwerde eine unklare bzw. unvollständige Auf-
nahme der angemeldeten Zinsen sowie eine fehlerhafte Umschreibung der als
Sicherheit für ihre Forderung angemeldeten Pfandobjekte beanstandet wird,
wofür nach dem Gesagten die Beschwerde zur Verfügung steht,
- dass die Beschwerdeführerin die Mitteilung der Steigerungsbedingungen und
der Lastenverzeichnisse am 01. September 2014 in Empfang genommen hat
(act. B.5), so dass die am 11. September 2014 der Post übergebene Be-
schwerde rechtzeitig erhoben wurde und folglich darauf einzutreten ist,
- dass im Lastenverzeichnis für den hälftigen Miteigentumsanteil an der Stock-
werkeinheit Nr. ___ (Pos. 01) als Sicherheit für die angemeldete Schuld-
briefforderung das betreffende Grundpfandrecht mit dem Wortlaut gemäss
dem von Amtes wegen eingeholten Grundbuchauszug (act. E.05), nämlich „1.
Pfandstelle, Namen-Papier-Schuldbrief, CHF 370‘000.00, Maximalzinsfuss
10%, Gesamtpfandrecht mit O.1___/___“ aufgeführt ist, womit hinrei-
chend deutlich ist, dass es sich um ein Gesamtpfandrecht handelt und die
Pfandhaft beide Stockwerkeinheiten umfasst,
- dass sich unter diesem Umständen die mit der Beschwerde beantragte Er-
gänzung (Ziffer 3 der Anträge: „Gesamtpfandrecht mit O.1___/___ und
___“) erübrigt,
- dass dagegen mit Bezug auf das Lastenverzeichnis für den hälftigen Miteigen-
tumsanteil an der Stockwerkeinheit Nr. ___ (Pos. 02) das Betreibungsamt in
seiner Vernehmlassung eingeräumt hat, dass ihm bei der Umschreibung der
Sicherheit für die angemeldete Schuldbriefforderung ein Fehler unterlaufen ist,
indem dort statt des im Grundbuchauszug (act. E.06) aufscheinenden Wort-
lauts „Gesamtpfandrecht mit O.1___/___“ erneut von einem „Gesamt-
pfandrecht mit O.1___/___“ die Rede ist,
- dass der betreffende Eintrag somit in diesbezüglicher Gutheissung der Be-
schwerde zu korrigieren ist, wobei in das Lastenverzeichnis wiederum der
Seite 4 — 10
Wortlaut gemäss Grundbuchauszug und nicht die mit der Beschwerde bean-
tragte Formulierung (Ziffer 5 der Anträge: „Gesamtpfandrecht mit
O.1___/___ und ___“) aufzunehmen ist,
- dass die Beschwerdeführerin mit der Einlage einer Kopie ihrer Forderungsein-
gabe vom 29. Juli 2014 (act. B.2) belegt hat, dass sie zusammen mit der Kapi-
talforderung aus dem Schuldbrief auch die verfallenen und laufenden Zinsen
zu einem Zinssatz von 9% angemeldet hat,
- dass sie damit der Obliegenheit nachgekommen ist, ihre zusätzlich zur Kapi-
talforderung beanspruchten Nebenforderungen wie etwa die Zinsen und Kos-
ten gemäss Art. 818 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZGB anzumelden, da letztere ohne
rechtzeitige Anmeldung auch bei Pfandrechten, die sich aus dem Grundbuch
ergeben, im laufenden Betreibungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden
können (vgl. Stöckli/Duc, Basler Kommentar zum SchKG, Band I, Basel 2010,
N. 17 und 21 zu Art. 138 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichtes
5A_219/2007 vom 16. Juli 2007, E. 3),
- dass wegen der noch ausstehenden Festsetzung des Steigerungstages wäh-
rend laufender Anmeldefrist keine konkrete Bezifferung der Zinsforderung
möglich war und sich die Beschwerdeführerin dementsprechend zu Recht mit
der Eingabe des beanspruchten Zinssatzes begnügt hat,
- dass seitens des Betreibungsamtes nicht bestritten wird, dass die rechtzeitig
angemeldete Zinsforderung in die Lastenverzeichnisse aufzunehmen ist, und
dementsprechend in beiden Lastenverzeichnissen unter der Ziffer 01 nebst
der Schuldbriefforderung auch die Position Zinsen mit dem in Klammern ge-
setzten Vermerk „Anpassung nach Festlegung Steigerungsdatum“ aufgeführt
ist,
- dass somit die spätere Bezifferung der Zinsforderung in den Lastenverzeich-
nissen ausdrücklich vorbehalten wurde,
- dass die Beschwerdeführerin diesen Vorbehalt für unzureichend erachtet und
unter Ziffer 2 und 4 ihrer Anträge verlangt, den Klammervermerk jeweils mit
den Worten „laufende Zinsen zu 9% bis (Steigerungsdatum); Anpassung er-
folgt nach Festlegung Steigerungsdatum“ zu ergänzen,
- dass sie sodann unter Ziffer 1 der Anträge auch eine Änderung von Ziffer 8 lit.
c der Steigerungsbedingungen worin in Befolgung von Art. 73g Abs. 2 VZG
Seite 5 — 10
der vollständige Eintritt des Ersteigerers in die Rechtsstellung des Schuldners
hinsichtlich der nach dem rechtskräftigen Lastenverzeichnis auf dem Gesamt-
grundstück bestehenden Pfandrechte und der dadurch gesicherten Forderun-
gen ohne Abrechnung am Zuschlagspreis statuiert wird beantragt, indem der
dortige Verweis auf die in den Lastenverzeichnissen aufgeführte Kapitalforde-
rung im Totalbetrag von CHF 370‘000.00 mit den Worten „zuzüglich laufende
Zinsen zu 9% bis Steigerung“ ergänzt werden soll,
- dass sie sich zur Begründung ihres Antrages auf Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB
beruft, wonach das Grundpfandrecht der Gläubigerin für drei zur Zeit des
Pfandverwertungsbegehrens verfallene Jahreszinse und den seit dem letzten
Zinstag laufenden Zins Sicherheit biete, und sie zugleich einräumt, dass der
Schuldner die verfallenen Zinsen zwischenzeitlich beglichen habe, weshalb
mit der Beschwerde darauf verzichtet werde, dass auch der verfallene Zins
aufgeführt werde,
- dass sich das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt
stellt, es sei aufgrund der nachträglichen Anpassung der Lastenverzeichnisse
nach Festlegung des Steigerungsdatums gewährleistet, dass die Zinsen bis
zum Steigerungsdatum richtig aufgeführt würden,
- dass unter Hinweis auf Punkt 9 der Steigerungsbedingungen, wonach die bis
zum Steigerungstage laufenden Zinsen der überbundenen Kapitalforderungen
ohne Abrechnung am Zuschlagspreis dem Ersteigerer überbunden würden,
zudem geltend gemacht wird, dass die Zinshöhe in Prozent keine Rolle spiele,
- dass das Betreibungsamt daher die von der Beschwerdeführerin beantragten
Präzisierungen nicht für notwendig erachtet,
- dass in Anbetracht der vorbehaltenen Anpassung der Lastenverzeichnisse
hinsichtlich der Zinsen auf den ersten Blick in der Tat nicht ersichtlich ist, wel-
ches Interesse die Beschwerdeführerin an der Nennung des Zinssatzes im
jetzigen Zeitpunkt hat, zumal mit der vom Betreibungsamt gewählten Formu-
lierung hinreichend zum Ausdruck kommt, dass auch die Zinsen pfandgesi-
chert sind, und der konkrete Betrag der Zinsforderung soweit er bereits im
Rahmen der Einigungsverhandlung relevant werden sollte im Einvernehmen
mit der Beschwerdeführerin zu bestimmen wäre,
- dass auf der anderen Seite festzuhalten ist, dass dem Betreibungsamt bei der
Erstellung des Lastenverzeichnisses keinerlei Kognition zukommt, die Berech-
Seite 6 — 10
tigung angemeldeter Ansprüche zu überprüfen, und es folglich rechtzeitig an-
gemeldete Ansprüche vorbehältlich von Forderungen, die ihrer Natur nach
keine Belastung des zu verwertenden Grundstückes darstellen weder ableh-
nen noch abändern noch bestreiten noch auch nur die Einreichung von Be-
weismitteln verlangen darf (vgl. Art. 36 VZG sowie Feuz, a.a.O., N. 104 ff. zu
Art. 140 mit weiteren Hinweisen),
- dass mit anderen Worten das Betreibungsamt eine Anmeldung grundsätzlich
gemäss Antrag (und nicht davon abweichend) in das Lastenverzeichnis einzu-
tragen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_135/2011 vom 23. Mai 2011 E.
3.4),
- dass dementsprechend auch die Anmeldung einer durch das Pfandrecht ge-
mäss Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB gedeckten Zinsforderung ohne materielle
Prüfung ins Lastenverzeichnis aufzunehmen ist und es daraufhin Sache der
Beteiligten ist, die materielle Begründetheit der Zinsforderung - namentlich et-
wa unter dem Aspekt, dass seit der per 01. Januar 2012 in Kraft getretenen
Revision beim Schuldbrief nur noch die tatsächlich geschuldeten Zinsen
pfandgesichert sind zu bestreiten, was ihnen überhaupt erst durch die Auf-
nahme ins Lastenverzeichnisses ermöglicht wird,
- dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine konkrete Bezifferung der
Zinsforderung mangels Kenntnis des Steigerungsdatums noch nicht möglich
ist, die Aufnahme des mit der Anmeldung beanspruchten Zinssatzes insofern
geboten erscheint, als damit eine wesentliche Grundlage für die spätere Bezif-
ferung der Zinsforderung festgelegt wird, welche mit unbenütztem Ablauf der
zehntägigen Bestreitungsfrist rechtskräftig wird und für die betreffende Betrei-
bung als von allen Betroffenen anerkannt gilt (Art. 37 Abs. 2 VZG),
- dass ohne die Aufnahme des Zinssatzes ein allfälliger Streit um dessen Höhe
dagegen erst nach der Aktualisierung der Lastenverzeichnisse nach Festle-
gung des Steigerungsdatums stattfinden könnte und für die Einigungsverhand-
lung keine rechtskräftige Basis zur Bestimmung der pfandgesicherten Zinsfor-
derung vorhanden wäre,
- dass das Betreibungsamt indessen selber davon ausgeht, dass für die Durch-
führung der Einigungsverhandlung die rechtskräftigen Lastenverzeichnisse
benötigt werden,
Seite 7 — 10
- dass sodann nicht auszuschliessen ist, dass der konkrete Betrag der pfandge-
sicherten Zinsforderung bereits im Rahmen der Einigungsverhandlung ermit-
telt werden muss, zumal an derselben nicht nur über eine Aufteilung der
Pfandlast auf die einzelnen Miteigentumsanteile (und damit einhergehend
über eine Aufteilung der Schuldpflicht auf die einzelnen Miteigentümer), son-
dern auch über eine Aufhebung des Miteigentums, sei es mittels Verwertung
der ganzen Stockwerkeinheiten durch einen Auskauf im Sinne von Art.
651 Abs. 1 ZGB, verhandelt werden kann (Art. 73e VZG),
- dass folglich bereits in diesem Verfahrensstadium Klarheit bestehen sollte, in
welchem Umfang die den Pfändungsgläubigern im Rang vorgehende Schuld-
briefforderung der Beschwerdeführerin pfandgesichert ist,
- dass insofern auch ein hinreichendes Interesse der Beschwerdeführerin an
der Aufnahme des Zinssatzes in die Lastenverzeichnisse besteht,
- dass daran auch der Umstand nichts ändert, dass das Betreibungsamt in Zif-
fer 9 der Steigerungsbedingungen von der in Art. 48 Abs. 1 VZG vorgesehe-
nen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, in den Steigerungsbedingungen zu
bestimmen, dass die bis zum Steigerungstag laufenden Zinsen der überbun-
denen Kapitalforderungen dem Ersteigerer ohne Abrechnung am Zuschlags-
preis überbinden werden,
- dass aufgrund dieser Bestimmung der Ersteigerer die laufenden Zinsen näm-
lich zusätzlich zum Zuschlagspreis zu bezahlen hat und die Höhe des Zinssat-
zes, mit welchem die zu übernehmende Kapitalforderung bis zum Steige-
rungstag und auch zukünftig zu verzinsen ist, damit durchaus geeignet sein
kann, den Steigerungspreis zu beeinflussen,
- dass unter diesen Umständen nicht bloss eine Aufnahme des von der Be-
schwerdeführerin beanspruchten Zinssatzes in den beiden Lastenverzeichnis-
sen, sondern im Sinne einer Klarstellung und zur Vermeidung von Wider-
sprüchen auch eine Ergänzung des Verweises in Ziffer 8 lit. c der Steige-
rungsbedingungen angezeigt erscheint,
- dass die Beschwerde hinsichtlich der Anträge 1, 2 und 4 folglich ebenfalls gut-
zuheissen ist und das Betreibungsamt Albula demnach anzuweisen ist, die
Steigerungsbedingungen und die beiden Lastenverzeichnisse entsprechend
zu ergänzen,
Seite 8 — 10
- dass das Betreibungsamt die Änderung bzw. Ergänzung der Lastenverzeich-
nisse den Beteiligten sodann umgehend unter Ansetzung einer zehntägigen
Bestreitungsfrist mitzuteilen hat (Art. 40 VZG), wohingegen die ergänzten
Steigerungsbedingungen (samt den gemäss Art. 45 Abs. 2 VZG als Anhang
beigefügten Lastenverzeichnissen) erst nach Durchführung der Einigungsver-
handlung und Festlegung des Steigerungstages erneut aufzulegen sein wer-
den,
- dass mit dem Entscheid in der Sache der Antrag auf Erteilung der aufschie-
benden Wirkung gegenstandslos wird und im Übrigen das Betreibungsamt die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung unter Hinweis darauf, dass für die
Einigungsverhandlung die rechtskräftigen Lastenverzeichnisse benötigt wür-
den, befürwortet hat, weshalb von einer vorgängigen Behandlung dieses An-
trages abgesehen werden konnte,
- dass gemäss Art. 20a Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren kostenlos ist,
so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden ver-
bleiben,
- dass diese Verfügung in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterli-
cher Kompetenz ergeht,
Seite 9 — 10
erkannt:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Betreibungsamt Albu-
la angewiesen, die Steigerungsbedingungen und die Lastenverzeichnisse
der Grundstücke Nr. ___ und Nr. ___ im Sinne der Erwägungen zu
ändern bzw. zu ergänzen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim
Kanton Graubünden.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c des Bundesge-
richtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist
dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän-
digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge-
schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi-
timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde
gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
Seite 10 — 10
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.